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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.80
Verfügung vom 1. Juli 2024
Bidisziplinäres Gutachten
entspricht nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an medizinische
Expertisen; Statusfrage; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a)
Am 16. Januar 1995 meldete sich die im Jahr 1965 geborene, ungelernte
Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
1, S. 34). Von Juni 1985 bis März 1995 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei
der C____ AG tätig. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde
abschlägig beantwortet (vgl. IV-Akte 1, S. 1).
b)
Am 18. März 1999 meldete sich die Beschwerdeführerin ein zweites Mal bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Mit Verfügung vom 24.
Mai 1999 (IV-Akte 9) lehnte die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch zunächst
ab, sprach der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch auf Beschwerde hin (vgl.
Urteil vom 13. April 2000 der kantonale Rekurskommission für Ausgleichskassen
und IV-Stellen IV-Akte 19) und Einholung eines Gutachtens beim D____ (IV-Akte
25) mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 (IV-Akte 26) im Rahmen der
Einkommensvergleichsmethode bei einem Invaliditätsgrad von 52% ab dem 1. Januar
2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. rheumatologisches
Gutachten vom 28. Juli 2014, IV-Akte 67; psychiatrisches Gutachten vom 8. Juli
2014, IV-Akte 66) und stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (IV-Akte
87) die Rente der Beschwerdeführerin per ersten Tag des zweiten auf die
Zustellung der Verfügung kommenden Monates ein. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 2. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin (IV-Akte 95) erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an. Zwischenzeitlich hatte sie
wieder zu arbeiten begonnen und war teilzeitlich bei der E____ AG als
Reinigungsfrau tätig (vgl. IK-Auszug per 29. Juni 2020, IV-Akte 100). Während
der Arbeit erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, bei welchem sie die
Treppe hinunterstürzte und auf den Rücken fiel (vgl. Unfallmeldung vom 8.
November 2019, Suva-Akte 3). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte die
gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall per 10. Mai 2020 ab (vgl.
Schreiben der Suva vom 22. April 2020, Suva-Akte 56).
d)
Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt
und lehnte mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 112). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. September 2021 gut (IV.2021.89)
und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurück.
e)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung
(vgl. Abklärungsbericht vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148) und gab eine
bidsiziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie
bei den Dres. med. F____, Facharzt für Rheumatologie FMH, und G____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (IV-Akte 156;
psychiatrisches Gutachten vom 17. Juli 2023, IV-Akte 159; rheumatologisches
Gutachten vom 18. April 2023; IV-Akte 160). Im Rahmen der
bidisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf 50% fest, wobei für den
Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfallereignis am 5. November 2019 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde.
f)
Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 164) mit
Verfügung vom 1. Juli 2024 (IV-Akte 181) unter Anwendung der gemischten Methode
(50% Erwerb und 50% Haushalt) einen Rentenanspruch gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 32%, respektive 37% ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2024 und die Zusprache der gesetzlichen
Leistungen. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in den
Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie zu veranlassen und
ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, dass das Gericht die Tonbandaufnahmen der
gutachterlichen Exploration vom 14. Juni 2023 der Dres. med. F____ und G____
anhört. Ferner wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
lic. iur. B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin, verlangt.
Alles unter o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen
Abklärung und zu den Einschränkungen im Haushalt.
III.
a)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung
vorgelegt.
b)
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die
Beurteilung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts.
c)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2024 wird in
Abänderung der Verfügung vom 21. Oktober 2024 der Fall der Kammer zur
Beurteilung vorgelegt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.
November 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. G____ und F____ könne nicht abgestellt werden. Hinzu
komme, dass die Invaliditätsbemessung nicht anhand der gemischten Methode,
sondern vielmehr aufgrund der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen sei.
Schliesslich sei die Wartefrist nicht korrekt berechnet worden. Insgesamt
rechtfertige es sich daher weitere Abklärungen vorzunehmen und danach erneut
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin,
dass auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden kann. Ferner ist
auch sie der Auffassung, dass in Bezug auf den Status weitere Abklärungen
vorzunehmen sind. Sie beantragt daher die Rückweisung.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hatte.
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung vom
1. Juli 2024 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die bidisziplinäre
Begutachtung der Dres. med. G____ und F____.
3.4.2. Dr. med. G____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren (F45.41), eine depressive Störung mittelgradiger
Ausprägung (F33.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und
histrionischen Zügen (Z73.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der
psychiatrische Gutachter aus, in einer angepassten Tätigkeit, in welcher sie
keine Verantwortung übernehmen müsse, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 159, S. 8 und 10).
3.4.3. Dr. med. F____ attestierte der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikoradikuläres Schmerz- und
möglicherweise sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 und C7 links bei schwerer
fortgeschrittener Osteochondrose mit Uncovertebralarthrose sowie Spondylose und
medianer Discushernie bis Discusextrusion mit Myelonkompression nach dorsal
C5/C6 und begleitender Foraminalstenose C7 links mit Kompression der Wurzel
links (MRT HWS vom 26. Mai 2023 [...], IV-Akte 160, S. 21). Als
Reinigungsmitarbeiterin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal
10kg bis auf Höhe der Horizontalen, keinen repetitiven Tätigkeiten mit der
linken oberen Extremität, keinen Überkopftätigkeiten mit der linken oberen
Extremität sowie keinen Stoss- und Ziehbewegungen ausgehend von beiden oberen
Extremitäten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beginn der 50%igen
Arbeitsunfähigkeit sei ab Beginn der HWS-Pathologie anzunehmen., entsprechend
seit dem Zeitpunkt der durchgeführten Bildgebung mittels MRT der HWS vom 26.
Mai 2023. Im Vorfeld habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden bis zum
Unfallereignis vom 5. November 2019. Danach sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
für jegliche körperliche Tätigkeiten insgesamt für drei Monate gegeben und dann
wieder von einer möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der
MRT-Untersuchung der HWS auszugehen (a.a.O., S. 26).
3.4.5. Anlässlich der bidisziplinären Gesamtbeurteilung
hielten die Gutachter fest, dass sowohl aus psychiatrischer wie auch aus
rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
Einfluss auf die Gesamtarbeitsfähigkeit vorliege. Betreffend einer
leidensadaptierten Tätigkeit bestehe sowohl aus psychiatrischer wie auch aus
rheumatologischer Sicht eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit wieder primärem
Beginn aus psychiatrischer Sicht ab Mai 2020 (IV-Akte 160, S. 34 ff.).
3.5.
3.5.1. Wie die Parteien zu Recht einhellig der Meinung sind,
entspricht das bidisziplinäre Gutachten nicht den höchstrichterlichen
Anforderungen an medizinische Expertisen.
3.5.2.
Wie seitens des RAD in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung
festgehalten wurde, erfolgte zwar eine Prüfung der Standardindikatoren. Diese
blieb jedoch oberflächlich und definierte die einzelnen Prüfitems nicht genau.
Zudem weist die psychiatrische Anamnese Lücken auf. So bleibt offen, seit wann
die Beschwerdeführerin behandelt wird, ob die Psychotherapie optimiert wurde
und welche psychotherapeutischen Verfahren mit welchem Ergebnis bis jetzt zum
Einsatz kamen. In Bezug auf die pharmakologische Therapie liess der Gutachter
den Medikamentenspiegel zwar eigenständig messen, unterliess es aber in der
Folge, im Rahmen seines Gutachtens hierauf Bezug zu nehmen (vgl. Beurteilung
RAD, Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16.
Oktober 2024, IV-Akte 188).
3.5.3.
Weiter ist zu bemerken, dass seitens des rheumatologischen Gutachters
bei der Beschwerdeführerin unter anderem ein cervikoradikuläres Schmerz- und
möglicherweise sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 und C7 links, diagnostiziert
wurde. Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie
FMH, veranlasste daher eine neurologische Untersuchung (vgl. Bericht
Schmerzklinik [...] vom 30. Mai 2024, IV-Akte 184, S. 34 ff.). Hierbei wurde
festgestellt, dass eine genaue Ursache der Beschwerden unklar sei und weitere
diagnostische Schritte folgen sollten. Vor diesem Hintergrund drängt es sich
daher auf, neben der neu durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung zudem
eine – bisher nicht erfolgte – neurologische Begutachtung durchzuführen.
Angesichts des Umstandes, dass der RAD-Arzt, Dr. med. J____, Facharzt für
Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitive Medizin FMH,
anlässlich seiner Beurteilung vom 3. Oktober 2024 (IV-Akte 186, S. 8) eine
Verschlechterung der degenerativen Befunde im Bereich des Bewegungsapparates
weiterhin als möglich ansieht, rechtfertigt sich ebenfalls erneut eine
orthopädische Begutachtung durchzuführen. Die Voraussetzungen für ein
Gerichtsgutachten sind vorliegend nicht erfüllt.
4.
4.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage.
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht
hat.
4.2.
4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2.2.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil
der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.
Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
4.2.3.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3
mit Hinweisen).
4.2.4.
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV
Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die im Jahr 1985 eingereiste
Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1995 (letzter
effektiver Arbeitstag am 22. September 1994) bei der C____ AG in einem
Vollzeitpensum angestellt gewesen war (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 27.
Januar 1995, IV-Akte 1, S. 18 ff.). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
erfolgte infolge der Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. Kündigung vom 23.
Dezember 1994, IV-Akte 1, S. 21). Die Beschwerdeführerin ging somit während
zehn Jahren einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wobei sie in den Jahren 1988
und 1989 Mutter zweier Kinder wurde (vgl. Anmeldung vom 16. Januar 1995,
IV-Akte 1, S. 29). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der Einkommensvergleichsmethode
und sprach ihr mit Verfügung vom 4. April 2002 (IV-Akte 33) eine halbe Rente
zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2006 und 2010 erfolgten eine
unveränderte Rentenzusprache, ohne dass ein Statuswechsel in Betracht gezogen
worden wäre (IV-Akten 43, 48). Nach Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2015
(IV-Akte 87), meldete sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 95). Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin per
22. September 2022 (IV-Akte 142) ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin nach Rentenaufhebung von Januar 2016 bis und mit April
2020 wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 - 40% nachging (vgl. hierzu
auch Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148).
4.3.2.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Januar 2023 (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2023, IV-Akte 148) gab die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit an, dass sie weiterhin im
angestammten Arbeitspensum arbeiten würde, wobei sie an ihre letzte Tätigkeit anknüpfte.
Gemäss Bestätigung vom 12. Januar 2023 (IV-Akte 149) gab die Beschwerdeführerin
an, im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von drei bis vier Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass aufgrund der
konkreten Einkommenszahlen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.
4.3.3.
Auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt gab die
Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit vom
3. Oktober 2022 im Umfang von acht bis achteinhalb Stunden täglich nachgehen
würde (vgl. IV-Akte 145, S. 4). Diese Angabe ist vorliegend als Aussage der
ersten Stunde anzusehen und nicht diejenige anlässlich der Haushaltsabklärung,
welche ohne Beisein einer Dolmetscherperson erfolgte. Dies erscheint umso
entscheidender, als der psychiatrische Gutachter feststellte, die
Beschwerdeführerin sei der hiesigen Sprache nur ungenügend mächtig (IV-Akte
159, S. 6).
4.3.4.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten
Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre
hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung
beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger
als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend
keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten
Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese – vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung - stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet
hatte. Dies auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1988 und
1989. So ging auch die Beschwerdegegnerin vorgängig stets von einer vollen
Erwerbstätigkeit aus und ermittelte den Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode.
Wieso nun von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden müsste,
zumal die beiden Kinder der Beschwerdeführerin mittlerweile beide volljährig
sind und keiner Betreuung mehr bedürfen, ist nicht nachvollziehbar. Die
eingangs erwähnte Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung
bezüglich eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen drei bis vier Stunden
täglich, ist wohl eher dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin die
Bedeutungshoheit einer theoretischen Erwerbstätigkeit mit ihren ungenügenden
Deutschkenntnissen nicht erfassen konnte. Vielmehr ist die im Fragebogen
getätigte Erstaussage unter Würdigung der vorab dargestellten Erwerbsbiographie
zu bewerten und dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter
Gesundheit und entsprechendem arbeitsmarktlichem Angebot einer
Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Hinzu kommt, dass die teilzeitliche
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stets aufgrund des beeinträchtigten
Gesundheitszustands und der damit verbundenen (subjektiv empfundenen) Beeinträchtigung
in der Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. Bericht Dr. med. I____ vom 20. November
2020, IV-Akte 108) zu würdigen ist. Bei der Frage nach dem Umfang der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass die ungelernte Beschwerdeführerin
stets im Niedriglohnsegment tätig war, bestärkt die Annahme, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbtätigkeit nachgehen
würde.
4.3.5.
In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die
Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der
persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll
erwerbstätig wäre. Ihre Angaben gemäss dem Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit (IV-Akte 145) erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Es
besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in
Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig
wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu
ermitteln.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen
Sachverhalt erneut abzuklären und namentlich ein polydisziplinäres Gutachten in
den medizinischen Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie zu
veranlassen hat. Danach ist erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu entscheiden. Angesichts des Status der Beschwerdeführerin
als Vollerwerbstätige erübrigt sich die Durchführung einer erneuten
Haushaltsabklärung. Weiterungen in Bezug auf das Wartejahr erübrigen sich
angesichts der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024
aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine
polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen zu veranlassen hat.
Hiernach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der
Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei
einfachen reduziert werden. In vorliegendem Fall ist von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer (8.1%)
gerechtfertigt ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache
zur weiteren Abklärung (Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie,
Psychiatrie, Neurologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hiernach hat
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anhand der
Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten in Höhe von CHF 800.00
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: