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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.81
Verfügung vom 5. Juli 2024
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete in der Schweiz als Regisseur,
Filmemacher und Journalist (siehe Lebenslauf IV-Akte 27, S. 2 ff.). Nach einem
Autounfall im Jahr 1999 litt der Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, insbesondere
klagte er über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel. Am 15.
Juli 2001 rutschte er in der Badewanne aus und schlug mit dem Kopf auf, was zu
einer Exazerbation der Beschwerden führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. C____
vom 23. April 2013, IV-Akte 45). Ab dem 15. Juli 2011 wurde ihm von seinem
Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Akten 8 und 14).
Im September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 3).
Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) gewährte ihm in der Folge berufliche
Massnahmen (Mitteilung vom 5. November 2012, IV-Akte 34). Mit Verfügung vom 16.
Dezember 2013 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 77).
In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen
medizinischer Natur. Nachdem die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert wurden (IV-Akten 79, 83, 90, 93, 97) und der RAD Stellung genommen
hatte (IV-Akte 98), liess die IV-Stelle ein externes Gutachten bei der D____ GmbH,
[...], erstellen (Gutachten vom 15. Juni 2016, IV-Akte 128). Mit Relevanz auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die D____ eine unklare subjektive
Visusabnahme links und eine Dakryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis
(IV-Akte 128, S. 23). Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit (Filmemacher) von 80 % und in einer Verweistätigkeit
von 100 % attestiert (IV-Akte 128, S. 24 f.). Die ophthalmologischen
Beschwerden haben gemäss der retrospektiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit bereits
2012 bestanden (IV-Akte 128, S. 24).
Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte
138). Nach Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Akte 142 und 144) holte die IV-Stelle
bei der D____ GmbH, [...], ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Akten 151 und
153). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Januar 2018 eine dem
Vorbescheid vom 8. Februar 2017 entsprechende Verfügung (IV-Akte 156). Diese
Verfügung blieb unangefochten.
b) Mit Schreiben vom 23. März 2018 stellte der Beschwerdeführer
ein weiteres Mal ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-Akte
157). Mit Vorbescheid vom 26. April 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab (IV-Akte
158). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwände am 29. Juni 2018 (IV-Akte
163), mit Verfügung vom 8. Februar 2019 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Umschulung ab (IV-Akte 173). Mit Urteil vom 3.
September 2019 bestätigte das SVG Basel-Stadt diesen Entscheid (IV.2019.55).
c) Am 18. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 193), die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom
31. August 2021 (IV-Akte 206) auf das Gesuch nicht ein. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde.
Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien wurde die Beschwerde
mit Urteil vom 6. Dezember 2021 (IV.2021.159) gutgeheissen und zur weiteren
medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf
leistete die IV-Stelle auch Kostengutsprachen für Arbeitsvermittlung, ein
individuelles Coaching, einen Einarbeitungszuschuss sowie einen Arbeitsversuch
(IV-Akten 244, 252 und 268).
Zur medizinischen Abklärung gab die IV-Stelle Basel-Stadt unter
Berücksichtigung des Zufallsprinzips die polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie und
Neuropsychologie bei der E____ AG [...] in Auftrag (IV-Akte 341). Dem
Beschwerdeführer wurde in der Konsensbeurteilung vom 4. Februar 2024 eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (IV-Stelle 341, S. 12 f.).
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte neuropsychologische
Störung mit unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.7), ein chronisches und
manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) sowie
rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Status nach
mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen
(ICD-10 M47.22) mit vor allem Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22) diagnostiziert.
Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2024 stellte die IV-Stelle die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 346). Die IV-Stelle
stützte sich dabei auf das Gutachten der E____ AG [...]. Das Wartejahr gelte als
nicht erfüllt, da keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %
bestanden habe (IV-Akte 348).
Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. April
2024 Einwände (IV-Akte 351). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen
an die E____ AG (Stellungnahme vom 23. April 2024, IV-Akte 355; Stellungnahme
vom 24. Juni 2024, IV-Akte 363). Zusätzlich setzte sich der RAD in seinen
Stellungnahmen vom 18. April 2024 (IV-Akte 353) und vom 5. Juli 2024 (IV-Akte
366) mit den Einwänden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Arztbericht
von Dr. med. F____ (IV-Akte 357, S. 2 ff.) auseinander. Mit Verfügung vom 5.
Juli 2024 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab
(IV-Akte 365).
II.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch
MLaw B____, Advokatin, am 9. September 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 4.
Dezember 2024 an seinen Anträgen fest.
III.
Am 3. April 2025 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das
Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 70 % in angestammter und 100 %
in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens der E____ AG. Er bemängelt zunächst, es hätte ein ophthalmologisches
Teilgutachten erstellt werden müssen. Im vorangehenden Gutachten, erstellt
durch die D____ im Jahr 2016, sei ihm aufgrund einer ophthalmologischen
Diagnose in angestammter Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden. Eine erneute Begutachtung sei angezeigt gewesen. Im Weiteren sei die
neurologische Gutachterin nicht ausreichend auf die divergierende Einschätzung
des behandelnden Arztes, Dr. med. F____ (vgl. Bericht vom 30. September 2021,
IV-Akte 232, S. 7 ff.) eingegangen. Auch hätten sich die Gutachterinnen und
Gutachter nicht ausreichend mit seinen erheblichen Schlafstörungen
auseinandergesetzt. Da er nur zwischen 11 und 15 Uhr leistungsfähig sei,
erscheine eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel. Aufgrund seiner
Müdigkeit habe die neuropsychologische Untersuchung nach zwei Stunden
abgebrochen werden müssen. Zufolge des frühzeitigen Abbruchs hätte ein neuer
Termin angesetzt werden müssen, um die Untersuchung zu beenden. Das sei nicht
passiert. Demnach basiere das neuropsychologische Gutachten auf einer
unvollständigen Untersuchung. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sich
ein Mitglied der E____ AG Geschäftsleitung, Dr. med. G____, ihm gegenüber
befremdend verhalten habe, weshalb die Grundlage eines neutralen Gutachtens
nicht mehr gegeben sei. Zusätzlich habe Dr. med. G____ trotz Unkenntnis des
Sachverhalts selbst in einem kurzen Schreiben Stellung zum Bericht von Dr. med.
F____ vom 18. April 2024 genommen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei
ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem polydisziplinären
Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024 komme Beweiswert zu und der
medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. In Bezug auf die Rüge
des Fehlens einer ophthalmologischen Untersuchung verweist die
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 18. April 2024 sowie auf
Art. 44 Abs. 5 ATSG, wonach die Fachdisziplinen abschliessend festgelegt
werden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die
Fachdisziplinen zu rügen. Die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med.
F____ vom 18. April 2024 enthalte keine neuen objektiven Befunde, die nicht von
den Gutachtern erkannt worden wären. Seine Kritik am Gutachten sei teilweise
fachfremd. Die Schlafstörungen seien thematisiert worden. Aus psychiatrischer
Sicht, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Mini-ICF-APP ergebe sich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle verweist in Bezug auf das
Verhalten des Leiters der E____ AG, Dr. med. G____, auf das Schreiben vom 1.
Mai 2024, in welchem dieser zu den Vorwürfen bereits vollumfänglich Stellung
genommen habe (IV-Akte 356). Schliesslich sei auf die mangelnde Kooperation des
Beschwerdeführers bei der neurologischen Begutachtung hinzuweisen. Es erscheine
befremdend, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, er wolle den Fragebogen
nach Hause geschickt bekommen. Die Frage nach dem beantragten leidensbedingten
Abzug in Höhe von 15 % könne offenbleiben, da die Wartefrist nach Art. 28
Abs. 1 IVG mit einer Einschränkung von 30 % in der angestammten Tätigkeit
und einer solchen von 0 % in einer angepassten Tätigkeit nicht erfüllt
sei.
2.4.
Der Beschwerdeführer bringt replikweise vor, dass auch Dr. med. F____
festgestellt habe, dass eine zweistündige neuropsychologische Untersuchung sehr
kurz sei. Zudem habe die neuropsychologische Gutachterin leichte bis
mittelschwere kognitive Einschränkungen festgestellt, allerdings nur eine leichte
neuropsychologische Störung als Diagnose aufgeführt. Auch müsse bei der
interdisziplinären Bewertung zumindest eine Teiladdition der Arbeitsunfähigkeit
vorgenommen werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer
und aus neurologischer Sicht seien beide Folgen der verlangsamten Arbeitsweise
und des erhöhten Pausenbedarfs. Sie basieren allerdings auf unterschiedlichen
Einschränkungen und Beschwerden. Deshalb könne nicht einfach davon ausgegangen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen. Der Beschwerdeführer
bestreitet die mangelhafte Kooperation während der neurologischen Untersuchung.
Sein Verhalten sei von den Gutachterinnen und Gutachtern auch stets positiv
beurteilt worden. Er habe befürchtet, dass er nicht genügend Zeit haben werde,
den Fragebogen auszufüllen, weshalb er ihn nach Hause habe nehmen wollen.
2.5.
Umstritten ist somit der Beweiswert des Gutachtens vom 8. Februar
2024.
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.
2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog
anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.3.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei
der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben.
Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen
Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen
Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine
Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder
behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.
2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 173), welche mit Urteil vom 3.
September 2019 rechtskräftig wurde (IV.2019.55), den Referenzzeitpunkt.
3.5.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
4.
4.1.
Die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
präsentiert sich gemäss polydisziplinärem Gutachten der E____ AG vom 8. Februar
2024 (IV-Akte 341) wie nachfolgend dargestellt.
4.2.
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: eine leichte neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie
(ICD-10 F06.7), chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.0) und rezidivierende Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1),
linksbetont bei Stand nach mehrfachen HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei
degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10 M47.22) mit vor allem Blockwirbel C5/6
(ICD-10 M43.22). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind eine arterielle
Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit (ICD-10 I11.91) ohne Hinweise auf
eine hämodynamisch relevante koronare Herzkrankheit (kardiologische Abklärung
2021), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), gemischte Hyperlipidämie
(ICD-10 E78.2), Adipositas Grad 1, BMI 32.8 kg/m2 (ICD-10 E66.00), Zustand nach
Contusio capitis 1999, 2011 und 2019 (ICD-10 S00.95), intermittierend
auftretende morgendliche Hypästhesien beider Hände unklarer Genese (ICD-10
R20.1), Verdacht auf Polyneuropathie, ggf. diabetogen bedingt (ICD-10 G63.2),
muskuläre Dysbalance im Rückenbereich (ICD-10 M62.88) und rezidivierende
rechtsbetonte Lumboischialgien aktuell ohne neurologische Ausfälle (ICD-1
M54.4; IV-Akte 341, S. 9).
4.3.
In der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführer als
verträglich, kontaktfreudig und offen beschrieben. Es lägen keine Hinweise auf
eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung vor (IV-Akte 341,
S. 10). Aus rein psychiatrischer Sicht liege keine Beeinträchtigung der
Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der
Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der
Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären
beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, der
Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrsfähigkeit vor. Aus
neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer teilweise verlangsamt oder
müsse zwischendurch Pausen einlegen. Zudem sei er ablenkbarer als andere Männer
seines Alters. Bei sehr komplexen Planungsaufgaben könne er überfordert sein.
Bei der alltäglichen Planung und Selbstständigkeit bestünden keine
Schwierigkeiten. Teilweise könne es auch sein, dass er Informationen zwar gut
speichere, langfristig aber unmittelbar nicht abrufen könne und bei intakter
Wiedererkennung von externalen Gedächtnishilfen profitieren könne. Eine optimal
angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten körperlichen Tätigkeit in
wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Rotation der HWS und des Oberkörpers
und ohne Überkopfarbeiten (IV-Akte 341, S. 10).
4.4.
Die leichten quantitativen Einschränkungen beziehungsweise
Leistungseinbussen aus orthopädischer und neuropsychologischer Sicht würden
sich nicht addieren oder gar multiplizieren. In der bisherigen Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Verlauf sei
aufgrund fehlender neuropsychologischer Untersuchungen nicht vollständig
nachvollziehbar. Zumindest seien 2002 die kognitiven Einschränkungen grösser
gewesen als aktuell, sodass es zwischenzeitlich zu einer Stabilisierung oder
Verbesserung gekommen sei (IV-Akte 341, S. 11). Eine optimal angepasste
Tätigkeit müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, Pausen einzulegen.
Er brauche eine gute Reizabschirmung und die Aufgaben sollten nicht allzu
komplex mit hohen Anforderungen an die Planungsfähigkeit sein. In einer solchen
angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig gewesen
seit der letzten medizinischen Begutachtung im Juni 2016 (IV-Akte 341, S. 12;
vgl. Gutachten der D____, IV-Akte 128).
4.5.
Die internistische Gutachterin, Dr. med. H____, Fachärztin für
allgemeine innere Medizin FMH, attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit
in angestammter Tätigkeit und stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 35). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien die arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit (ICD-10 111.91)
ohne Hinweise auf eine hämodynamisch relevante koronare Herzkrankheit
(kardiologische Abklärung 2021), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.90), gemischte
Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2) und Adipositas Grad 1, BMI 32.8 kg/m2 (ICD-10
E66.00; IV-Akte 341, S. 36).
4.6.
In psychiatrischer Hinsicht wurde von Dr. med. I____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt. Er attestierte dem Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 341, S. 48 ff.).
4.7.
Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, konnte gemäss orthopädisch-traumatologischem
Teilgutachten mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende
Zervikobrachialgien (ICD-10 M53.1), linksbetont bei Stand nach mehrfachen
HWS-Distorsionen (ICD-10 S13.10) bei degenerativen HWS-Veränderungen (ICD-10
M47.22) v.a. Blockwirbel C5/6 (ICD-10 M43.22; IV-Akte 341, S. 60)
diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der
Gutachter eine muskuläre Dysbalance im Rückenbereich (ICD-10 M62.88) und
rezidivierende Lumboischialgien rechtsbetont aktuell ohne neurologische
Ausfälle (ICD-10 M54.4). Neurologische Ausfälle fänden sich weder an den
oberen, noch an den unteren Extremitäten (IV-Akte 341, S. 60). Die angestammte
Tätigkeit als Redakteur, eigenständiger Filmemacher und vor allem die aktuelle
Tätigkeit als Gestalter einer Onlinezeitung werde als eine sitzende
Computerarbeit beschrieben. Diese Arbeit sei dem Leiden optimal angepasst und
könne aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs noch in einem 80%igen Pensum erfolgen
(IV-Akte 341, S. 61). Eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten
körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Rotation der
HWS und des Oberkörpers und ohne Überkopfarbeiten. In einer solchen Tätigkeit
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 341, S. 62).
4.8.
Die neurologische Gutachterin, Dr. med. K____, Fachärztin für
Neurologie, wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihre Fragen nur
widerwillig und unvollständig beantwortet habe. Dieser Umstand habe die
Gutachtenerstellung erheblich erschwert (IV-Akte 341, S. 69). Der
Beschwerdeführer habe sich aggressiv verhalten und mehrmals auf seine
Rechtsanwältin verwiesen, welche ihm geraten habe, Fragen nur per schriftlichem
Fragebogen von zu Hause aus zu beantworten (IV-Akte 341, S. 70). Die
Gutachterin diagnostizierte mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches und manifestiertes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
und eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7; IV-Akte 341, S.
77). Ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Zustand nach Kontusio
capitis 1999, 2011 und 2019 (ICD-10 S00.95), intermittierend auftretende
morgendliche Hypästhesien beider Hände unklarer Genese (ICD-10 R20.1) und
Verdacht auf Polyneuropathie; ggf. diabetogen bedingt (ICD-10 G63.2; IV-Akte
341, S. 78). Aus isoliert neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen.
Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Erkenntnisse verfüge der
Beschwerdeführer über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
Eine angepasste Tätigkeit, in welcher er 100 % arbeitsfähig wäre, müsste
ihm die Möglichkeit geben, regelmässig Pausen zu machen, eine gute
Reizabschirmung müsste möglich sein und die Aufgaben dürften nicht zu komplex
sein mit einer hohen Anforderung an die Ausdauer und Planungsfähigkeit (IV-Akte
341, S. 78).
4.9.
Im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung diagnostizierte lic.
phil. L____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7). Aufgrund
der Diagnose bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
30 % (IV-Akte 341, S. 93). Voll arbeitsfähig sei der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit, welche ihm die Möglichkeit, Pausen zu machen,
gebe, bei welcher eine gute Reizabschirmung möglich sei und bei welcher er
keine zu komplexen Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Ausdauer und die
Planungsfähigkeit erfüllen müsse (IV-Akte 341, S. 93 f.).
5.
Zu untersuchen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ AG
vom 8. Februar 2024 (IV-Akte 341) abgestellt werden kann.
5.1.
Nicht nachvollziehbar sei gemäss Beschwerdeführer, weshalb trotz
bekannten ophthalmologischen Beschwerden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf ein Teilgutachten in der Fachdisziplin Ophthalmologie
verzichtet wurde. Im vorangehenden Gutachten der D____ vom 15. Juni 2016 (IV-Akte
128) ist der Beschwerdeführer ophthalmologisch begutachtet worden. Nach einem
Unfall vom 17. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer auch eine deutliche
subjektive langsam zunehmende Sehverschlechterung links festgestellt.
Verblieben sei eine dauernde Reizung des linken Auges, das immer träne und ein
unscharfes Bild erzeuge. Der Beschwerdeführer sollte sich nach dem Trauma im
Sommer 2011 daran gewöhnt haben, mehr nur mit dem rechten Auge zu schauen.
Selbst bei vollständigem funktionellem Verlust eines Auges bilde sich wieder
eine Art räumlichen Sehens aus und nach vier Monaten dürfe wieder Auto gefahren
werden, es genüge den Anforderungen. Als Diagnose mit Relevanz auf die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostizierte die Gutachterin
Dr. med. M____, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, eine unklare subjektive
Visusabnahme links, als Differentialdiagnose eine Amblyopie bei Mikrostrabismus
convergens, und eine Dacryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis. Die
linksseitige Dacrystenose sollte operativ behoben werden und das Filmen sollte
dann wieder möglich sein. Mit der richtigen Korrektur sollte auch die
Bildschirmarbeit wieder möglich sein. In seiner angestammten Tätigkeit als
Filmemacher sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig, in einer
angepassten zu 100 %. Der Beschwerdeführer hat keine Verschlechterung der
Beschwerden geltend gemacht. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 18. April
2024 (IV-Akte 343) ebenfalls ausgeführt, dass keine Verschlechterung erkennbar
sei. Daher durfte von einer ophthalmologischen Begutachtung abgesehen werden.
Die bei der vorangehenden Begutachtung festgestellten Arbeitsunfähigkeiten sind
nicht höher als jene in diesem Gutachten festgestellten. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass sich in einer Konsensbeurteilung eine höhere
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der ophtalmologischen Beschwerden
ergeben hätte.
5.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert, das neuropsychologische
Teilgutachten sei nicht korrekt erhoben worden, da die Untersuchungen
schliesslich abgebrochen worden seien und das Gutachten daher unvollständig
sei. Die zweistündige neuropsychologische Untersuchung sei damit auch sehr kurz
ausgefallen. Die neuropsychologische Untersuchung hätte zu einem anderen
Zeitpunkt fortgesetzt werden müssen.
5.3.
Lic. phil. L____ nahm in das neuropsychologische Gutachten vom 28.
November 2023 (IV-Akte 341 S. 83) eine detaillierte Anamnese auf und befragte
den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beschwerden (IV-Akte 341 S. 87 f.).
Auch hat sie die zunehmende Müdigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der
Untersuchung festgehalten (IV-Akte 341 S. 89). Die Neuropsychologin testete die
kognitiven Funktionen, die Exekutivfunktionen, die Gedächtnisleistungen und die
visuell-räumlichen und visuokonstruktiven Fähigkeiten. Zusammenfassend hielt
sie fest, beim Beschwerdeführer zeigte sich in der Aufmerksamkeitsprüfung
durchgängig eine mittelschwer verlangsamte Reaktion mit deutlichen
Leistungsschwankungen, während die qualitative Leistung sowohl bei der
allgemeinen Informationsverarbeitung als auch bei den höheren
Aufmerksamkeitsfunktionen durchschnittlich ausgefallen seien. Im exekutiven
Bereich seien deutliche Schwierigkeiten selbst bei einer komplexeren
Planungsaufgabe zu finden, bei der visuell-räumliche Aspekte berücksichtigt
werden müssen. Bei einer einfachen Planungsaufgabe habe der Beschwerdeführer
keine Schwierigkeiten. Daneben bestehe eine unauffällige kognitive Flexibilität
und Interferenzfestigkeit. Bei letzterer falle wiederum eine Verlangsamung der
Geschwindigkeit auf. Im verbal-mnestischen Bereich zeige sich durchgängig eine
unauffällige Merkfähigkeit und ein intaktes Arbeitsgedächtnis. Sowohl beim
verbalen als auch dem Textgedächtnis sei eine regelrechte Speicherung zu
finden. Beim verbalen Gedächtnis komme es zu einer leichten Abrufstörung,
während das Wiedererkennen intakt sei. Das Textgedächtnis falle im
langfristigen Abruf normgerecht aus. Beim visuellen Gedächtnis zeige sich
dagegen ebenfalls eine leicht unterdurchschnittliche Leistung. Die
visuokonstruktiven Funktionen seien dagegen unauffällig. Insgesamt seien daher
formal leichte bis mittelschwere kognitive Einschränkungen, fast
ausschliesslich die Aufmerksamkeitsfunktionen bezogen mit
Verdeutlichungstendenz festzustellen.
In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien
Einschränkungen in der Ausdauer festzustellen bei zusätzlich leichten
Einschränkungen in den höheren Aufmerksamkeitsfunktionen sowie im exekutiven
Bereich sowie zusätzlich eine modulationsunabhängige leichte Abrufstörung bei
intakter Wiedererkennung. Die langsame Reaktion in den Aufmerksamkeitstests sei
klinisch in dem Ausmass nicht zu beobachten und widerspiegle sich auch nicht in
den Schilderungen zum Alltag (IV-Akte 341 S. 92).
Aufgrund der Einschränkungen könne es sein, dass der
Beschwerdeführer teilweise verlangsamt sei oder zwischendurch Pausen einlegen
müsse. Bei sehr komplexen Planungsaufgaben könne es sein, dass er überfordert
sei. Bei der alltäglichen Planung und Selbständigkeit bestünden keine
Schwierigkeiten. Teilweise könne es auch sein, dass er Informationen zwar gut
speichere, langfristig aber unmittelbar nicht abrufen könne und bei intakter
Wiedererkennung von externalen Gedächtnishilfen profitiere.
5.4.
Die Neuropsychologin konnte offenbar mehrere Testungen mit dem
Beschwerdeführer durchführen. Diese ergaben ein etwas heterogenes Bild; in der
Mehrzahl der Untertest erzielte er durchschnittliche Ergebnisse (vgl.
Auflistung der Testergebnisse, IV-Akte 341 S. 90). Sie ist differenziert und
ausführlich auf seine Beschwerden eingegangen und hat Einschränkungen
festgestellt und diese nachvollziehbar anhand der Testergebnisse hergeleitet
und begründet. Auch wenn sie möglicherweise nicht alle Tests durchführen hat
können, die sie ursprünglich geplant hatte, sind die vorliegenden Testungen
ausreichend als Grundlage für die Beurteilung. Der Beweiswert des
neuropsychologischen Gutachtens ist daher nicht zu beanstanden.
5.5.
Im Weiteren sei gemäss dem Beschwerdeführer der Bericht vom 30.
September 2021 (IV-Akte 232, S. 7 ff.) des behandelnden Arztes, Dr. med. F____,
Facharzt Neurologie, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser habe eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Dr. med. F____ habe ein beidseitiges
Cervicalsyndrom diagnostiziert (IV-Akte 232, S. 10).
5.6.
Die neurologische Gutachterin Dr. med. K____ geht auf diesen Bericht
im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens ein (IV-Akte 341, S. 76). Sie
stellte fest, dass in der neurologischen Untersuchung von Dr. med. F____ kein
höhergradiges Defizit beschrieben worden sei. Anlässlich der anamnestischen
Erhebung hätten sich gemäss Dr. med. K____ keine direkten Hinweise auf
kognitive Defizite ergeben. Dr. med. F____ habe eine Befunderhebung und eine sehr
ausführliche Anamneseerhebung dargelegt mit abschliessender Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 50 %. Dr. med. K____ kann
diese Einschätzung aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehen bei vorwiegend
myofazialer Genese der zervikozephalen Kopfschmerzen (IV-Akte 341, S. 76). Der
Gutachter Dr. med. J____ diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten,
rezidivierende Zervikobrachialgien linksbetont als mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, konnte aber keine neurologischen Ausfälle der Extremitäten
feststellen. Demzufolge ist im Gutachten auf die von Dr. med. F____ genannten
Beschwerden eingegangen worden. Auf Begehren des Beschwerdeführers antwortete
die E____ AG zusätzlich auf Fragen zu den Arztberichten von Dr. med. F____ vom 30.
September 2021 (IV-Akte 232, S. 7 ff.) und vom 18. April 2024 (IV-Akte 357). Die
Gutachterstelle positionierte sich mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (IV-Akte
363) wie folgt: Dr. med. F____ führe ausführlich die subjektive Symptomatik des
Beschwerdeführers aus und werte diese als objektiv gesichert. Dabei würde Dr.
med. F____ keine Beschwerdenvalidierung durchführen. Sämtliche aufgeführte
medizinische Sachverhalte seien im E____ AG Gutachten erkannt, bewertet und
beurteilt worden. In der Gesamtschau würden sich keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die von der bisherigen Beurteilung des Sachverhaltes abweichen lassen
könnten (IV-Akte 363). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass dem
nachträglich eingereichten Bericht vom 18. April 2024 keine nicht bisher schon
bekannten respektive bewerteten und beurteilten medizinische Sachverhalte zu
entnehmen sind. Es ist demnach auch vertretbar, dass die Arztberichte von Dr.
med. F____ nicht nochmals den einzelnen Gutachtern zur Beurteilung vorgelegt wurden,
da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
5.7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur von 11 bis 15 Uhr
leistungsfähig (und verweist hierzu auch auf S. 44 des Gutachtens, IV-Akte 341).
Anschliessend sei er sehr müde. Er leide an Schlafstörungen. Unter diesem
Aspekt sei nicht plausibel vertretbar, dass er in einer angepassten Tätigkeit
100 % arbeitsfähig sei. Dieses Vorbringen vermögen nicht, Zweifel an der
Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. Aus anderen Passagen des
Gutachtens geht ein anderer Tagesablauf und ein bedeutend höheres
Aktivitätsniveau hervor (vgl. IV-Akte 341, S. 32, 44, 56, 69, 88). Der
Beschwerdeführer gibt sogar an, nach dem
Nachtessen noch Recherchen und Weiterbildungen in den digitalen Medien zu
machen (IV-Akte 341, S. 32). Schlafen würde er im Verlauf vom Tag nie (IV-Akte
341, S. 69). So kann aus diesen Angaben des Beschwerdeführers auf ein erheblich
höheres Aktivitätsniveau als vorgebracht geschlossen werden. Auch anlässlich
des Standortgespräches vom 1. Februar 2023 hat er angegeben, in der ersten Zeit
(bezogen auf seine Tätigkeit bei TurkMedia, einer Onlinezeitschrift) 100 %
gearbeitet zu haben, obwohl er zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei
(IV-Akte 278, S. 1). Schliesslich ist im neuropsychologischen Gutachten
ebenfalls auf den Aspekt der Müdigkeit eingegangen worden.
5.8.
Nicht plausibel sei gemäss dem Beschwerdeführer die 100%ige
Arbeitsfähigkeit aus einem weiteren Grund. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und aus neuropsychologischer Sicht seien
beide Folgen der verlangsamten Arbeitsweise und des erhöhten Pausenbedarfs
(vgl. IV-Akte 341, S. 50 und 62), würden allerdings auf unterschiedlichen
Einschränkungen und Beschwerden beruhen. Deshalb könne nicht einfach davon
ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen würden
und es sei zumindest eine Teiladdition vorzunehmen. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Gutachter
die Gesamtarbeitsunfähigkeit ausführlicher begründet hätten (vgl. IV-Akte 341,
S. 11). Entscheidend ist jedoch, dass die Gutachter ihre Einschätzung in
Kenntnis der gesamten Aktenlage und nach gut dokumentierter eingehender
Erhebung eigener Befunde abgaben. Die Arbeitspausen sind für beide
Beschwerdenbereiche gleichermassen entlastend. Das Gutachten enthält überdies
eine ausführliche Konsensbesprechung (vgl. IV-Akte 341, S. 7 ff.). Gestützt
darauf sowie aus einer Gesamtsicht heraus ist die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 % in
einer Verweistätigkeit nachvollziehbar und überzeugend.
5.9.
Das vom Beschwerdeführer angesprochene befremdliche Verhalten von
Dr. med. G____ spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Es kann
offenbleiben, wie sich der Facharzt verhalten hat, da er weder federführender
Sachverständiger noch Fachgutachter war. Er war damit inhaltlich am Gutachten
nicht beteiligt. Massgebend ist, dass das Gutachten die Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt. Das ist vorliegend der Fall.
5.10.
Der Beschwerdeführer kritisierte des Weiteren, dass der Arztbericht
von Dr. med. F____ den betreffenden Fachgutachtern nicht vorgelegt wurde. Da
die medizinische Gesamtverantwortung bei Dr. med. G____ liegt, ist er ebenfalls
legitimiert zum Bericht von Dr. med. F____ Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte
363). Zudem hat noch ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung die
Stellungnahme signiert (vgl. IV-Akte 363, S. 3).
5.11.
Zusammenfassend kommt dem Gutachten der E____ AG vom 8. Februar 2024
Beweiswert zu. Die Erstellung des Gutachtens ist in Kenntnis der umfangreichen
medizinischen Vorakten erfolgt. Eine umfassende und vollständige Anamnese,
unter anderem mit dem aktuellen Tagesablauf ist erhoben worden, in welcher auch
die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zum jetzigen Leiden und zu
den aktuellen Beschwerden berücksichtigt wurden. Es sprechen weder aus
formeller noch materieller Sicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise der Gutachter. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2024 erweist
sich damit als korrekt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art.
61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: