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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. Februar 2025
Mitwirkende
lic.
iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw
B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch
B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sammelstiftung
BVG der Allianz Suisse
Postfach, 8010 Zürich
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.82
Verfügung vom
15. August 2024
Auf
RAD-Einschätzung ist nicht abzustellen. Es ist dem Gutachter zu folgen und eine
ganze Rente zu gewähren. Beschwerde gutgeheissen.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Oktober
2021 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zuletzt
arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Callcenter (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 15. November 2021, IV-Akte 10; IK-Auszug per 19. Oktober
2023, IV-Akte 104). Ab dem 12. August 2021 war die Beschwerdeführerin
krankgeschrieben (vgl. Schadenmeldung KTG, IV-Akte 12, S. 5). Nachdem
Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nicht möglich waren, stellte die Beschwerdegegnerin die
Rentenprüfung in Aussicht (vgl. Mitteilung vom 29. April 2022, IV-Akte 47, S.
1).
b)
Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den medizinischen und
erwerblichen Sachverhalt (vgl. u.a. IK-Auszug per 16. November 2021, IV-Akte
11). Namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei der C____ AG in
den medizinischen Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag, wobei die
Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine psychiatrisch begründete 100%ige und
in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehend seit
September 2021 festlegten (Gutachten vom 18. April 2023, IV-Akte 85). Nach
Vorlage des Gutachtens an den Regionalen Ärztlichen Dienst ([RAD] vgl.
Aktennotiz vom 3. Mai 2023, IV-Akte 87) wurden dem psychiatrischen Gutachter
Rückfragen gestellt (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023, IV-Akte
92), welche dieser mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 93)
beantwortete und bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit blieb.
c)
Die Beschwerdeführerin nahm zufolge von Existenzängsten per 1. Juli 2023
im D____ eine 80%-Anstellung als Mitarbeiterin Bewegungs- und Alltagsgestaltung
an (Arbeitsvertrag vom 19./22. Juni 2023; IV-Akte 97). Das Arbeitsverhältnis wurde
bereits am 18. September 2023 in gegenseitigem Einvernehmen per 1. Oktober 2023
gekündigt und bis Ende Jahr befristet mit einem reduzierten Pensum von 40% (IV-Akte
101, S. 6). Die Beschwerdeführerin begab sich Ende Januar 2024 bis 27. März
2024 in eine stationäre Behandlung in der Klinik E____ (vgl. Austrittsbericht
Klinik Arlesheim, IV-Akte 126, S. 3 ff.).
d)
Mit Beurteilung vom 16. November 2023 (IV-Akte 106) stellte der RAD eine
Diskrepanz zwischen dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin und der
gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung fest und ging insbesondere unter
Berücksichtigung der Anstellung im D____ ab Juli 2023 von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 109, 111,
114, 117, 121, 129, 130) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 15. August 2024 (IV-Akte 134) ab dem 1. August 2022 eine
ganze Rente und ab Juli 2023 keine Rente mehr zu.
I.
a)
Mit Beschwerde vom 9. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei die Verfügung vom 15. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c)
Mit Replik vom 31. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
II.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird die F____dem
Verfahren beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme zu den bisherigen
Rechtsschriften bis zum 11. November 2024 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 1.
November 2024 behält sich F____ vor zu prüfen, ob die invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit entstanden ist, als die Beschwerdeführerin bei ihr
versichert war.
III.
Mit Verfügung vom 4. November 2024 stellt die Instruktionsrichterin
den Parteien die Stellungnahme vom 1. November 2024 zur Kenntnis zu und
bewilligt der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
mit B____, Advokatin.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.
Februar 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem bidisziplinären Gutachten
der C____ AG komme Beweiswert zu, weshalb von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweistätigkeit auszugehen sei. Die
Kritik des RAD am fraglichen Gutachten erfolge zu Unrecht und vermöge keinen
Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu schüren. Es sei der
Beschwerdeführerin daher über den 30. Juni 2023 hinaus, eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten dem
bidisziplinären Gutachten den Beweiswert absprechen, so sei ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und danach über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu befinden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das psychiatrische
Teilgutachten der C____ AG sei nicht beweistauglich, da die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachwollziehbar sei.
Massgebend sei vielmehr die Beurteilung des RAD, wonach die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin ab Juli 2023 80% betrage. Die Verfügung vom 15. August
2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente
zugesprochen wurde, sei daher nicht zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin einen über Juni 2023 hinausgehenden Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;
BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
3.3.
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.
44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten
keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten
nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und
die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137
V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits
bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE
135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30.
November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Es ist im Folgenden die relevante medizinische Aktenlage
näher zu beleuchten. Da zwischen den Parteien zu Recht lediglich der Beweiswert
des psychiatrischen Teilgutachtens umstritten ist, erübrigen sich Weiterungen
in Bezug auf die orthopädische Teilbegutachtung und die nachfolgenden
Erwägungen beschränken sich auf die psychiatrische Komponente des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
3.4.2.
Die Beschwerdeführerin war vom 13. September bis am 22. November 2021 in
der Klinik E____ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 28.
Dezember 2021 führte Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, in diagnostischer Hinsicht aus, es liege bei der
Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen
Episode (ICD-10 F32.1), sowie rezidivierenden Spannungskopfschmerzen vor (IV-Akte
22, S. 2). Die Fachärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei mit
depressiver Symptomatik mit Durchschlafproblematik in die Klinik eingetreten. Sie
sei zunehmend erschöpft und schwermütig gewesen und erlebe wiederholt
Überforderungsgefühle im Alltag. Die Beschwerdeführerin hätte während des
Aufenthalts Gedanken der Lebensmüdigkeit geäussert, sich jedoch von
Suizidalität distanziert. Sie habe an Palpitationen, Kreislaufstörungen,
Übelkeit, Durchschlafstörungen, Überforderungsgefühle im Alltag,
Entscheidungsschwierigkeiten und Zukunftsängsten bezüglich der Arbeitslosigkeit
gelitten. Zudem habe sie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (a.a.O.,
S. 2 ff.). Dr. med. G____ attestierte zum Zeitpunkt des Austritts aus der
Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 4).
3.4.3.
Die behandelnde Ärztin, Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit undatiertem Bericht (Posteingang
Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022, IV-Akte 28, S. 2 ff.) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit
somatischem Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei eingeengt auf ihre Symptomatik
im Zusammenhang mit den körperlichen Symptomen, habe diffuse Ängste, manchmal
Panikattacken und leide unter Zukunftsängsten wegen der Arbeitslosigkeit. Sie
sei im Antrieb reduziert, im innerlichen Affekt unruhig, bedrückt, ratlos und
hilflos. Bis zum 31. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit
dem 5. Januar 2022 absolviere die Beschwerdeführerin ein Training in der I____ in
[...] (vgl. auch Zielvereinbarung vom 4. Februar 2022, IV-Akte 31). Sie habe
mit drei Stunden täglich gestartet. Allerdeins sei sie mit diesem Pensum
überfordert. Die Arbeitszeit sollte reduziert werden von drei Stunden pro Tage,
fünf Tage die Woche auf zwei Stunden pro Tag, vier Tage die Woche (a.a.O., S.
4).
3.4.4.
Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstellte Dr. med.
J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Mai 2022 ein
Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere im
Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56). Der Gutachter diagnostizierte eine
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ADHS; ICD-10
F90.0) und eine bipolare affektive Störung mit einer hypomanischen Episode
(ICD-10 F31.0) (a.a.O., S. 9). In der aktuellen Untersuchung habe sich kein
depressives Störungsbild gezeigt. Es bestehe insgesamt ein komplexes
psychiatrisches Störungsbild aus einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung
im Erwachsenenalter und einer bipolaren affektiven Störung. Es würden sich die
Störungsbilder und Trigger in einer negativen Weise gegenseitig beeinflussen
und sowohl zu Überforderungserleben und zu einer Verschlechterung der Symptome
dieser Störungsbilder führen. Es komme darüber hinaus bei einer
Verschlechterung zu einem verminderten Funktionsniveau auf verschiedenen
Ebenen. Dr. med. J____ konkludierte, es bestehe ein eingeschränktes
Funktionsniveau im Alltag und in beruflicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin
sei in ihrer Gesamtbelastbarkeit aufgrund ihrer Konzentrationsstörung mit einem
raschen Überforderungserleben und mit einer erhöhten Erschöpfbarkeit aufgrund
der derzeit vorherrschenden hypomanen Symptomatik eingeschränkt. Ebenfalls
bestehe eine erhebliche Einschränkung in ihrer Fähigkeit Aufgaben strukturiert
zu erledigen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen über einen
längeren Zeitraum ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten (a.a.O.,
S. 10). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von allenfalls
10% (a.a.O., S. 10).
3.4.5.
Dr. med. H____ übernahm mit Arztbericht vom 12. September 2022 die
seitens Dr. med. J____ gestellten Diagnosen und stellte überdies eine
gegenwärtig depressive Episode fest. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
ab dem 12. August 2021 bis zum 30. September 2022 und auf Weiteres
(IV-Akte 67).
3.4.6.
Der RAD-Arzt, Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom
5. Dezember 2022 in Bezug auf die Diagnosen von Dr. med. J____ fest, die diagnostischen
Kriterien um eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zu attestieren
seien nicht erkennbar (IV-Akte 69, S. 2). Aufgrund dessen empfahl Dr. med. K____
ein versicherungsexternes Gutachten in den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie
und Psychiatrie zu veranlassen.
3.4.7.
Mit psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 85) diagnostizierte Dr. med. L____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, der Beschwerdeführerin mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer
teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; IV-Akte 85,
S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. L____ eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren/ängstlichen,
emotional-instabilen, teils impulsiven und kompensatorischen leistungsorientierten
und dependenten Anteilen für gegeben. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen
führte Dr. med. L____ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2016 in fortlaufender
ambulanter Behandlung, sei in der Klinik E____ hospitalisiert gewesen,
medikamentös mit Rebalance und Wellbutrin behandelt worden und nehme
verschiedene andere Therapiemassnahmen wahr. Zunächst sei nur eine beginnende
Teilremission erreicht worden mit nun eindeutiger positiver Tendenz und
Voranschreiten der Teilremission. Die Behandlungsmassnahmen seien daher
weiterzuführen. Eine Integrationsmassnahme sei an der derzeit noch ausgeprägten
Belastungsintoleranz und der Akzentuierung der Schmerzwahrnehmung durch die
depressive Symptomatik gescheitert. Aus gutachterlicher Sicht sollten Integrationsmassnahmen
erneut vor dem Hintergrund eines stabileren Zustandes der Beschwerdeführerin
und aufgrund des noch deutlich vorhandenen Insuffizienzerlebens und daraus resultierenden
Versagensängsten und Vermeiden von externen Anforderungen erwogen werden. Der Gutachter
führte weiter aus, die Beschwerdeführerin zeige ein vordergründig angepasstes,
fassadäres Auftreten im Sinne eines vordergründig eher dissimulierenden
Verhaltens. In der Gegenübertragung sei dennoch nach entsprechender adäquater
Exploration eine mittelgradige depressive Beeinträchtigung aufspürbar. Auch aus
dem alltäglichen Funktionsniveau mit noch verminderter Leistungsfähigkeit seien
die noch bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
ableitbar. In Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der
Gutachter aus, dass die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben
zur Wissensanwendung noch mittelgradig, die Durchhaltefähigkeit mittel- bis
hochgradig beeinträchtigt seien. Dies sei vorwiegend auf die noch ausgeprägt
vorhandenen Versagensängste der Beschwerdeführerin zurückzuführen und stehe
weniger im Zusammenhang mit der sonstigen depressiven Beeinträchtigung. Die
Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivität sei mittel- bis hochgradig
eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei urteils- und kritikfähig. Sie sei zu
dyadischen Beziehungen mit leichten Einschränkungen befähigt und sei gut in ein
Team integrierbar. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei je
nach Anforderungsprofil leicht- bis hochgradig beeinträchtigt. Die Mobilität
und Verkehrsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden. Die
Beschwerdeführerin könne ihren Lebensalltag ausreichend selbst bewerkstelligen.
Ressourcen seien die vielfältigen beruflichen Kenntnisse, die gut vorhandene
Motivation, der freundliche angepasste Interaktionsstil, das Intelligenzniveau
und die vielfältigen Interessen (In der angestammten Tätigkeit liege seit
September 2021 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (a.a.O., S. 45 f.).
In einer angepassten Tätigkeit, mit einem wohlwollenden Umfeld ohne
Multitasking-Anforderungen, in einer ruhigen und strukturierten
Arbeitsatmosphäre und einem motivierenden Umfeld, die den Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin entspreche (administrativer Bereich, Rezeptionsbereich)
liege die Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von zwei Stunden am Tag (ca. 20%),
wobei keine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehen würden. Im Rahmen einer
Eingliederungsmassnahme, welche die Anforderungen der vorab beschriebenen
Tätigkeit erfülle, könne die Beschwerdeführerin ihre Selbstwirksamkeit wieder
erleben und würde von der Tagesstruktur und auch den sozialen Interaktionen
profitieren. Sollte die Beschwerdeführerin unter diesen Bedingungen in den
nächsten zehn bis zwölf Monaten nicht ihre ursprüngliche Arbeitsfähigkeit
wiedererlangen, sei gegebenenfalls eine Neuevaluation zu erwägen.
3.4.8.
Die Beschwerdegegnerin legte das Gutachten zur medizinischen Prüfung
ihrem RAD-Arzt Dr. med. K____ vor. Mit Bericht vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 87)
statuierte der RAD-Arzt, anhand des psychopathologischen Befundes sei die
mittelgradige depressive Episode nicht nachvollziehbar. Es liege kein beträchtliches
Funktionsprofil im Alltags- und Freizeitbereich vor (a.a.O., S. 1). Hinzu
komme, dass die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit angesichts der Diagnose in krasser Weise den gutachterlichen
Empfehlungen von Prof. M____und Koautoren widerspreche, wonach bei
beschriebenem Ausprägungsgrad in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit begründet
werden könne. Dr. med. K____ empfahl daher, dem Gutachter die geäusserte Kritik
zur Stellungnahme zu unterbreiten, um danach selbst eine erneute Beurteilung
vorzunehmen.
3.4.9.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 93, S. 2 ff.) erläuterte
Dr. med. L____, dass die Formulierung «vordergründige» gewählt worden sei, da
depressive Patienten oftmals aus Schamgefühl dazu neigen würden, ihre
Symptomatik hinter einer vordergründigen Fassade zu verbergen, weil sie auch
häufig leistungsorientiert seien. Dies würdige die Tatsache, dass zur
Urteilsfindung sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen und Befunde
genutzt würden und das Gutachten nicht lediglich auf dem Befund beruhe. Zudem
würden die Einschränkungen, welche aus der depressiven Erkrank resultierten,
nicht nur auf den affektiven Einschränkungen, sondern insbesondere oft auf den
Einschränkungen, welche aus der verminderten Leistungsfähigkeit, dem erhöhten
Pausenbedarf und der erhöhten Ermüdbarkeit resultieren würden. Hinzuweisen sei
in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Konsistenz-Kapitel und die Aktendiskussion.
In Bezug auf die Kritik der Höhe der diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit führte
Dr. med. L____ aus, aus einer Diagnose oder einer psychopathologischen
Besonderheit allein könne bekanntermassen nicht auf die Funktionsfähigkeit
geschlossen werden. Dr. med. L____ unterlegt diese Aussage mit der eigenen
Praxiserfahrung. Die Einlassung von Dr. med. K____ könne vor diesem Hintergrund
nicht nachvollzogen werden, zumal sie sich lediglich auf die psychopathologischen
Besonderheiten und die Diagnose abstützen würde. Entsprechend ergebe sich keine
Änderung der gutachterlichen Einschätzung (a.a.O., S. 3).
3.4.10.
Nach Durchsicht der gutachterlichen Stellungnahme hielt Dr. med. K____
mit Beurteilung vom 6. Juli 2023 (IV-Akte 96) fest, es sei auf die
Bundesgerichtsurteile zu verweisen, wonach eine subdepressive Stimmung keine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Zudem werde die Beurteilung von
Dr. med. L____ in Frage gestellt durch das von der Beschwerdeführerin am 1.
Juli 2023 angetretene Arbeitsverhältnis im Rahmen eines 80%-Pensums. Für die
Zeit von September 2021 bis Juni 2023 könne aufgrund der vormals bestehenden
mittelgradigen depressiven Episode auf die vorliegende medizinische Aktenlage
abgestellt werden. Aus medizinischer Sicht liege das Potenzial für eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit vor. (a.a.O., S. 4 f.; vgl. Beurteilung vom 16. November 2023,
IV-Akte 105).
3.4.11.
Die behandelnde Therapeutin Dr. med. H____, führte mit Bericht vom
22. Dezember 2023 (IV-Akte 111, S. 3) aus, die Beschwerdeführerin leide an
einer biopolaren affektiven Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F.
31.3) und an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im
Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Sie hielt fest, dass der Versuch, im Juli 2023
eine Arbeit aufzunehmen unter dem Blickwinkel zu betrachten sei, dass sich hier
nicht nur ein Arbeitswille zeige, sondern dieser Versuch auch psychische
Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, welche bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
miteinzubeziehen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich am Arbeitsplatz
überfordert gefühlt, habe das Pensum auf 40% reduzieren wollen und musste ihre
Arbeit in der Folge ganz einstellen. Dies habe sie in eine erneute depressive
Episode gestürzt (Erschöpfung, Panik, Angstzustände und Schlaflosigkeit) mit
vermehrten körperlichen Symptomen. Seit dem 14. Dezember 2023 bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2024 sei ein Klinikaufenthalt vorgesehen.
Längerfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
20-30%.
3.4.12.
Auf den Bericht der Behandlerin vom 22. Dezember 2023 nahm Dr. med. K____
mit Beurteilung vom 5. Januar 2024 Bezug (IV-Akte 114). Er führte aus, bei
einer leichten oder mittelgradigen depressiven Episode eine längerfristige
Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30% zu erfassen läge aus psychiatrisch
gutachterlicher Sicht weit ausserhalb jeder Referenz und sei
versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Vielmehr liege bei einer
leichten bis mittelgradigen depressiven Episode nur eine geringfügige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vor. Zudem lägen keine Symptome, Befunde oder anderweitige
Hinweise auf eine ADHS vor. Ferner müssten in Bezug auf die ADHS – Diagnose die
Prüfung der Standardindikatoren geprüft werden, was vorliegend nicht erfolgt
sei.
3.4.13.
Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 25. Januar 2024 bis am
27. März 2024 in der Klinik E____ in stationärer Behandlung. Diagnostiziert
wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10
F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und
rezidivierende Spannungskopfschmerzen (Austrittsbericht vom 29. April 2024, IV-Akte
126, S. 3 ff.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist
dem Austrittsbericht vom 29. April 2024 zu entnehmen, dass eine Integration in
den ersten Arbeitsmarkt derzeit als Risikofaktor angesehen werde, der eine
erneute Destabilisierung und Vertiefung der Symptome nach sich ziehen könnte,
was möglicherweise eine weitere Hospitalisation erforderlich machen würde
(a.a.O., S. 5).
3.4.14.
Mit erneuter Beurteilung vom 15. Mai 2024 (IV-Akte 129) führte Dr. med. K____
in Bezug auf den Austrittsbericht vom 29. April 2024 an, die Diagnostik weise
Diskrepanzen auf, da der ICD-Code F32.1 einer mittelgradigen und nicht einer
schwergradigen depressiven Episode entspreche. Die Befunderhebung beruhe zudem
auf einem testpsychometrischen Instrument, welches das subjektive Befinden der
Person anzeige und somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht
geeignet sei. Dr. med. K____ ging entsprechend seiner vorgängigen Beurteilung
nach wie vor von einer leichten depressiven Episode aus, welche eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% zu begründen vermöge (a.a.O., S. 2).
4.
4.1.
Auf das bidisziplinäre Gutachten ist abzustellen. Während der
Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens initial seitens beider Parteien zu
Recht nicht in Frage gestellt wurde, muss auch dem psychiatrischen
Teilgutachten und der im Nachgang erstellten gutachterlichen Stellungnahme volle
Beweiskraft zukommen. Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt (IV-Akte 85, S. 3 ff), wobei die wichtigsten Vordokumente mit
Textpassagen versehen wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange zudem
aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen und einer
sorgfältigen Anamneseerhebung (a.a.O., S. 8 ff), welche in die Diagnosestellung
und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfloss. Die geklagten Beschwerden
der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt. Zu vorhandenen
früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen
Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner
die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3). Schliesslich
ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen schlüssig. Hieran
vermag die Kritik der Beschwerdegegnerin und die in diesem Zusammenhang
stehende anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD nichts zu
ändern. Zu beachten sind nachfolgende Erwägungen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin will dem psychiatrischen
Teilgutachten gestützt auf die Aktebeurteilungen des RAD den Beweiswert
absprechen. Für die Beweiskraft von Aktengutachten ist erforderlich, dass ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil 8C_322/2020 vom 09.07.2020 E. 3). Demgegenüber bedarf es bei
einem psychiatrischen Gutachten rechtsprechungsgemäss einer überzeugenden
Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade
im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender
Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Die
dargestellten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So ist zunächst
aktenkundig, dass Dr. med. K____ seine Beurteilung einzig auf die ihm zur
Verfügung stehenden medizinischen Akten stützte und der Beschwerdeführerin nie
in einem Explorationsgespräch begegnete. Zu beachten ist ferner, dass im
Zentrum der Beurteilung die affektive Störung der Beschwerdeführerin und die
mit dieser im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigung im (beruflichen)
Alltag steht. Will der RAD von den nahezu deckungsgleichen Funktionsbeeinträchtigungen
und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen abweichen, so liegt auf der Hand, dass dies ohne
profunde Anamnese- und Befunderhebung anlässlich eines persönliches Gesprächs
nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Beweiswert der Beurteilungen des RAD ist
somit bereits aus formeller Hinsicht fraglich.
4.2.2.
Doch auch eine materielle Betrachtung der medizinischen Akten lässt
keinen anderen Schluss zu. Sowohl Gutachter L____ als auch Gutachter J____ gehen,
wie erwähnt, von einer nahezu deckungsgleichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch die Behandler der
Beschwerdeführerin gelangen (Dr. med. H____ und die Klinik E____) zum gleichen
Ergebnis. Es ist daher bereits unter Gesamtbetrachtung der Akten und der
einheitlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar, weshalb Dr. med. K____ zu einem derart abweichenden Ergebnis
gelangt. Dr. med. K____ stellt sich gemäss seinen Beurteilungen primär auf den
Standpunkt, dass die Diagnose einer mittelgradigen (oder leichten) depressiven
Episode keine Arbeitsunfähigkeit von 80% oder mehr zu rechtfertigen vermöge und
verweist in diesem Zusammenhang auf Fachliteratur. Der RAD-Arzt verkennt
allerdings, dass grundsätzlich keine Korrelation zwischen der ärztlich gestellten
Diagnose und der Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1) und sich
letztere vielmehr aus den vorhandenen und objektivierten oder plausibilisierten
Funktionseinschränkungen ergibt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Diese
Funktionsbeeinträchtigungen wurden seitens des Gutachters gewissenhaft erhoben,
vor dem Hintergrund der Aktenlage gewürdigt und mit Blick auf die
Arbeitsunfähigkeit begründet. Nach sorgfältiger Herleitung seiner Diagnosen und
Auseinandersetzung mit den von Vorgutachter J____ und den Behandlern gestellten
Diagnosen und Einschränkungen konstatiert der Gutachter eine erhöhte Ermüd- und
Erschöpfbarkeit, verminderte Stress- und Belastungstoleranz sowie ausgeprägte
Versagensängste und kommt insgesamt zu einer mittelgradigen Beeinträchtigung.
Die Versagensängste rückt er in den Vordergrund, wodurch namhafte Funktionen
wie die Durchhaltefähigkeit mittel- bis hochgradig eingeschränkt seien (IV-Akte
85 S. 46). Als Folge des entsprechenden Insuffizienzerlebens erkennt der
Gutachter ein Vermeidungsverhalten (IV-Akte 85 S. 44). Zugleich erhebt er ein
dissimulierendes Verhalten und verneint insoweit das Vorhandensein von
Aggravation und Simulation (IV-Akte 85 S. 44). Aufgrund der Entwicklung der
Persönlichkeitsakzentuierung attestiert der Gutachter insgesamt eine erhöhte
Vulnerabilität für psychische Reaktionsbildungen (IV-Akte 85 S. 44). Die vom
RAD erhobene Kritik, weist er sodann mit nachvollziehbarer Begründung ab 20.
Juni 2023 zurück (E. 3.4.9.). Der trotz der weiteren ungünstigen Entwicklung
aufrecht erhaltene pauschale Einwand des RAD-Arztes in Bezug auf die Diagnose
kann vor diesem Hintergrund den Beweiswert des Gutachtens nicht erschüttern. Weiter
ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlichen
Ausführungen ihr Behandlungspotenzial ausschöpft und ihr dennoch eine hohe
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Hinzu kommt, dass die vom RAD-Arzt auf
Grundlage der von der Beschwerdeführerin selbständig aufgenommenen
Erwerbstätigkeit bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit zu kurz greift. Sie misst
dem weiteren Verlauf zu wenig Gewicht bei (IV-Akte 101 f.), obschon es offenkundig
erscheint, dass die krankheitsbedingte Symptomatik nach wenigen Wochen zum
Scheitern des Arbeitsversuchs führte (E. 3.4.11.). Der Beschwerdeführerin gelang
es trotz ausgewiesener Willensanstrengung somit gerade nicht, die ihr seitens
der Beschwerdegegnerin attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
nachhaltig zu verwerten. Ebenfalls deutlich gegen eine ab dem 1. Juli 2023
andauernde 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht der im Januar
2024 erfolgte stationäre Aufenthalt.
4.2.3.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration dem
begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertise lege artis
erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.
4.2.3). Dies muss vorliegend mit Blick auf das lege artis erstellte Gutachten
ebenfalls gelten. Somit vermögen die Beurteilungen des RAD keine Zweifel am
Gutachten zu wecken. Es ist somit – entgegen der Darstellung der
Beschwerdegegnerin – im Juni 2023 nicht von einer Besserung des
Gesundheitszustandes auszugehen. Vielmehr hat die gutachterlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus zu gelten. Es ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Eingliederungsmassnahmen empfiehlt -
zunächst niederschwellig, dann sukzessive steigernd – sowie bei Ausbleiben des
Erfolgs eine Neuevaluation (IV-Akte 85 S. 48). Die Beschwerdegegnerin wird
gestützt darauf und vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklungen über das
zutreffende Vorgehen zu befinden haben.
5.
5.1.
In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das
Invalideneinkommen, zu Recht nicht umstritten. Der Vollständigkeit halber -
jedoch ohne Relevanz auf den rentenrelevanten IV-Grad - ist vorliegend zu
bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tabelle
der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) aus
dem Jahr 2020 dem Einkommensvergleich 2022 zugrunde legte und nicht die LSE
2022. Zu prüfen bleibt insbesondere mit Blick auf Art. 26bis Abs. 3
IVV, ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
5.2.
5.2.1. Gemäss der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung von
Art. 26bis Abs. 3 IVV war vom statistischen Wert ein Abzug von 10%
vorzunehmen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch
mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50%
oder weniger tätig sein konnte. Das Bundesgericht entschied in diesem
Zusammenhang, dass soweit nur noch ein «Teilzeitabzug» vorgesehen sei, und
damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzuges vom Tabellenlohn in weiten
Teilen aufgegeben werden sollte, die bisherigen Rechtsgrundsätze zum
leidensbedingten Abzug weiterhin ergänzend anzuwenden seien, wenn aufgrund der
gegebenen Fallumstände Bedarf bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2 unter Verweis auf BGE 150 V 410). Gemäss
diesen Grundsätzen kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden,
wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind
etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des
Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE
129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
5.2.2.
Seit dem 1. Januar 2024 besagt Art. 26bis Abs. 3 IVV, dass
vom statistisch bestimmten Wert ein 10%iger Abzug vorzunehmen ist. Kann die
versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen
Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20%
abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 432
geht hervor, dass die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab
dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung auf alle Rentenansprüche Anwendung findet,
welche ab dem 1. Januar 2024 entstehen, nicht hingegen auf alle
Rentenansprüche, welche vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Wenn ein davor
entstandener Rentenanspruch über den 1. Januar 2024 hinausgeht, sind ab dem 1.
Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen
Fassung anwendbar. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt dann per 1.
Januar 2024.
5.2.3.
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 ergeben sich – neben dem in
der Verordnung vorgesehenen Teilzeitabzug von 10% - im Lichte der
Rechtsprechung in Bezug auf den leidensbedingten Abzug keine Anhaltspunkte für
einen höheren leidensbedingten Abzug. Daher ist vom Invalideneinkommen bis zum
31. Dezember 2023 ein 10%iger Abzug vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein
Teilzeitabzug von 20% zu gewähren. Angesichts des seitens der
Beschwerdegegnerin bereits mit einem 10%igen Abzug ermittelten
invaliditätsgrades von 73%, welcher zum Bezug einer ganzen Invalidenrente
berechtigt, bleibt der 20%ige Teilzeitabzug allerdings ohne Einfluss auf die
Rentenhöhe. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin ab August 2022 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten hat.
5.3.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 80%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die
Beschwerdegegnerin verneinte somit mit Verfügung vom 15. August 2024 zu Unrecht
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und hat ihr ab dem 1. August 2022
eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
6.
6.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 15. August 2024 teilweise aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente auszurichten.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl.
Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 303.75
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 15. August 2024 teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2022 eine ganze IV-Rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gebühr in Höhe von Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8,1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: