Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

Postfach, 8010 Zürich   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.82

Verfügung vom 15. August 2024

 

Auf RAD-Einschätzung ist nicht abzustellen. Es ist dem Gutachter zu folgen und eine ganze Rente zu gewähren. Beschwerde gutgeheissen.


Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Oktober 2021 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Callcenter (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. November 2021, IV-Akte 10; IK-Auszug per 19. Oktober 2023, IV-Akte 104). Ab dem 12. August 2021 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (vgl. Schadenmeldung KTG, IV-Akte 12, S. 5). Nachdem Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht möglich waren, stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenprüfung in Aussicht (vgl. Mitteilung vom 29. April 2022, IV-Akte 47, S. 1).

b)               Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt (vgl. u.a. IK-Auszug per 16. November 2021, IV-Akte 11). Namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei der C____ AG in den medizinischen Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag, wobei die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit eine psychiatrisch begründete 100%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehend seit September 2021 festlegten (Gutachten vom 18. April 2023, IV-Akte 85). Nach Vorlage des Gutachtens an den Regionalen Ärztlichen Dienst ([RAD] vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2023, IV-Akte 87) wurden dem psychiatrischen Gutachter Rückfragen gestellt (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023, IV-Akte 92), welche dieser mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 93) beantwortete und bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit blieb.

c)               Die Beschwerdeführerin nahm zufolge von Existenzängsten per 1. Juli 2023 im D____ eine 80%-Anstellung als Mitarbeiterin Bewegungs- und Alltagsgestaltung an (Arbeitsvertrag vom 19./22. Juni 2023; IV-Akte 97). Das Arbeitsverhältnis wurde bereits am 18. September 2023 in gegenseitigem Einvernehmen per 1. Oktober 2023 gekündigt und bis Ende Jahr befristet mit einem reduzierten Pensum von 40% (IV-Akte 101, S. 6). Die Beschwerdeführerin begab sich Ende Januar 2024 bis 27. März 2024 in eine stationäre Behandlung in der Klinik E____ (vgl. Austrittsbericht Klinik Arlesheim, IV-Akte 126, S. 3 ff.).

d)               Mit Beurteilung vom 16. November 2023 (IV-Akte 106) stellte der RAD eine Diskrepanz zwischen dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin und der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung fest und ging insbesondere unter Berücksichtigung der Anstellung im D____ ab Juli 2023 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.

e)                Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 109, 111, 114, 117, 121, 129, 130) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. August 2024 (IV-Akte 134) ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente und ab Juli 2023 keine Rente mehr zu.

 

I.        

a)               Mit Beschwerde vom 9. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 15. August 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)               Mit Replik vom 31. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

II.       

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird die F____dem Verfahren beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme zu den bisherigen Rechtsschriften bis zum 11. November 2024 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 1. November 2024 behält sich F____ vor zu prüfen, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit entstanden ist, als die Beschwerdeführerin bei ihr versichert war.

III.     

Mit Verfügung vom 4. November 2024 stellt die Instruktionsrichterin den Parteien die Stellungnahme vom 1. November 2024 zur Kenntnis zu und bewilligt der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Advokatin.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. Februar 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem bidisziplinären Gutachten der C____ AG komme Beweiswert zu, weshalb von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweistätigkeit auszugehen sei. Die Kritik des RAD am fraglichen Gutachten erfolge zu Unrecht und vermöge keinen Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens zu schüren. Es sei der Beschwerdeführerin daher über den 30. Juni 2023 hinaus, eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten dem bidisziplinären Gutachten den Beweiswert absprechen, so sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das psychiatrische Teilgutachten der C____ AG sei nicht beweistauglich, da die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachwollziehbar sei. Massgebend sei vielmehr die Beurteilung des RAD, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juli 2023 80% betrage.  Die Verfügung vom 15. August 2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, sei daher nicht zu beanstanden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin einen über Juni 2023 hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 

3.2.          3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.2.2.  Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

3.3.          Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          3.4.1. Es ist im Folgenden die relevante medizinische Aktenlage näher zu beleuchten. Da zwischen den Parteien zu Recht lediglich der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens umstritten ist, erübrigen sich Weiterungen in Bezug auf die orthopädische Teilbegutachtung und die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die psychiatrische Komponente des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

3.4.2.      Die Beschwerdeführerin war vom 13. September bis am 22. November 2021 in der Klinik E____ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2021 führte Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in diagnostischer Hinsicht aus, es liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F32.1), sowie rezidivierenden Spannungskopfschmerzen vor (IV-Akte 22, S. 2). Die Fachärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei mit depressiver Symptomatik mit Durchschlafproblematik in die Klinik eingetreten. Sie sei zunehmend erschöpft und schwermütig gewesen und erlebe wiederholt Überforderungsgefühle im Alltag. Die Beschwerdeführerin hätte während des Aufenthalts Gedanken der Lebensmüdigkeit geäussert, sich jedoch von Suizidalität distanziert. Sie habe an Palpitationen, Kreislaufstörungen, Übelkeit, Durchschlafstörungen, Überforderungsgefühle im Alltag, Entscheidungsschwierigkeiten und Zukunftsängsten bezüglich der Arbeitslosigkeit gelitten. Zudem habe sie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (a.a.O., S. 2 ff.). Dr. med. G____ attestierte zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 4).

3.4.3.      Die behandelnde Ärztin, Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit undatiertem Bericht (Posteingang Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022, IV-Akte 28, S. 2 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei eingeengt auf ihre Symptomatik im Zusammenhang mit den körperlichen Symptomen, habe diffuse Ängste, manchmal Panikattacken und leide unter Zukunftsängsten wegen der Arbeitslosigkeit. Sie sei im Antrieb reduziert, im innerlichen Affekt unruhig, bedrückt, ratlos und hilflos. Bis zum 31. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 5. Januar 2022 absolviere die Beschwerdeführerin ein Training in der I____ in [...] (vgl. auch Zielvereinbarung vom 4. Februar 2022, IV-Akte 31). Sie habe mit drei Stunden täglich gestartet. Allerdeins sei sie mit diesem Pensum überfordert. Die Arbeitszeit sollte reduziert werden von drei Stunden pro Tage, fünf Tage die Woche auf zwei Stunden pro Tag, vier Tage die Woche (a.a.O., S. 4).

3.4.4.      Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstellte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Mai 2022 ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56). Der Gutachter diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ADHS; ICD-10 F90.0) und eine bipolare affektive Störung mit einer hypomanischen Episode (ICD-10 F31.0) (a.a.O., S. 9). In der aktuellen Untersuchung habe sich kein depressives Störungsbild gezeigt. Es bestehe insgesamt ein komplexes psychiatrisches Störungsbild aus einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung im Erwachsenenalter und einer bipolaren affektiven Störung. Es würden sich die Störungsbilder und Trigger in einer negativen Weise gegenseitig beeinflussen und sowohl zu Überforderungserleben und zu einer Verschlechterung der Symptome dieser Störungsbilder führen. Es komme darüber hinaus bei einer Verschlechterung zu einem verminderten Funktionsniveau auf verschiedenen Ebenen. Dr. med. J____ konkludierte, es bestehe ein eingeschränktes Funktionsniveau im Alltag und in beruflicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Gesamtbelastbarkeit aufgrund ihrer Konzentrationsstörung mit einem raschen Überforderungserleben und mit einer erhöhten Erschöpfbarkeit aufgrund der derzeit vorherrschenden hypomanen Symptomatik eingeschränkt. Ebenfalls bestehe eine erhebliche Einschränkung in ihrer Fähigkeit Aufgaben strukturiert zu erledigen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen über einen längeren Zeitraum ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten (a.a.O., S. 10). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von allenfalls 10% (a.a.O., S. 10).

3.4.5.      Dr. med. H____ übernahm mit Arztbericht vom 12. September 2022 die seitens Dr. med. J____ gestellten Diagnosen und stellte überdies eine gegenwärtig depressive Episode fest. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. August 2021 bis zum 30. September 2022 und auf Weiteres (IV-Akte 67).

3.4.6.      Der RAD-Arzt, Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 5. Dezember 2022 in Bezug auf die Diagnosen von Dr. med. J____ fest, die diagnostischen Kriterien um eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zu attestieren seien nicht erkennbar (IV-Akte 69, S. 2). Aufgrund dessen empfahl Dr. med. K____ ein versicherungsexternes Gutachten in den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie zu veranlassen.

3.4.7.      Mit psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 85) diagnostizierte Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, der Beschwerdeführerin mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; IV-Akte 85, S. 45). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. L____ eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren/ängstlichen, emotional-instabilen, teils impulsiven und kompensatorischen leistungsorientierten und dependenten Anteilen für gegeben. In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen führte Dr. med. L____ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2016 in fortlaufender ambulanter Behandlung, sei in der Klinik E____ hospitalisiert gewesen, medikamentös mit Rebalance und Wellbutrin behandelt worden und nehme verschiedene andere Therapiemassnahmen wahr. Zunächst sei nur eine beginnende Teilremission erreicht worden mit nun eindeutiger positiver Tendenz und Voranschreiten der Teilremission. Die Behandlungsmassnahmen seien daher weiterzuführen. Eine Integrationsmassnahme sei an der derzeit noch ausgeprägten Belastungsintoleranz und der Akzentuierung der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik gescheitert. Aus gutachterlicher Sicht sollten Integrationsmassnahmen erneut vor dem Hintergrund eines stabileren Zustandes der Beschwerdeführerin und aufgrund des noch deutlich vorhandenen Insuffizienzerlebens und daraus resultierenden Versagensängsten und Vermeiden von externen Anforderungen erwogen werden. Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin zeige ein vordergründig angepasstes, fassadäres Auftreten im Sinne eines vordergründig eher dissimulierenden Verhaltens. In der Gegenübertragung sei dennoch nach entsprechender adäquater Exploration eine mittelgradige depressive Beeinträchtigung aufspürbar. Auch aus dem alltäglichen Funktionsniveau mit noch verminderter Leistungsfähigkeit seien die noch bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ableitbar. In Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der Gutachter aus, dass die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben zur Wissensanwendung noch mittelgradig, die Durchhaltefähigkeit mittel- bis hochgradig beeinträchtigt seien. Dies sei vorwiegend auf die noch ausgeprägt vorhandenen Versagensängste der Beschwerdeführerin zurückzuführen und stehe weniger im Zusammenhang mit der sonstigen depressiven Beeinträchtigung. Die Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivität sei mittel- bis hochgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei urteils- und kritikfähig. Sie sei zu dyadischen Beziehungen mit leichten Einschränkungen befähigt und sei gut in ein Team integrierbar. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei je nach Anforderungsprofil leicht- bis hochgradig beeinträchtigt. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensalltag ausreichend selbst bewerkstelligen. Ressourcen seien die vielfältigen beruflichen Kenntnisse, die gut vorhandene Motivation, der freundliche angepasste Interaktionsstil, das Intelligenzniveau und die vielfältigen Interessen (In der angestammten Tätigkeit liege seit September 2021 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor (a.a.O., S. 45 f.). In einer angepassten Tätigkeit, mit einem wohlwollenden Umfeld ohne Multitasking-Anforderungen, in einer ruhigen und strukturierten Arbeitsatmosphäre und einem motivierenden Umfeld, die den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspreche (administrativer Bereich, Rezeptionsbereich) liege die Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von zwei Stunden am Tag (ca. 20%), wobei keine zusätzliche Leistungseinschränkung bestehen würden. Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme, welche die Anforderungen der vorab beschriebenen Tätigkeit erfülle, könne die Beschwerdeführerin ihre Selbstwirksamkeit wieder erleben und würde von der Tagesstruktur und auch den sozialen Interaktionen profitieren. Sollte die Beschwerdeführerin unter diesen Bedingungen in den nächsten zehn bis zwölf Monaten nicht ihre ursprüngliche Arbeitsfähigkeit wiedererlangen, sei gegebenenfalls eine Neuevaluation zu erwägen.

3.4.8.      Die Beschwerdegegnerin legte das Gutachten zur medizinischen Prüfung ihrem RAD-Arzt Dr. med. K____ vor. Mit Bericht vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 87) statuierte der RAD-Arzt, anhand des psychopathologischen Befundes sei die mittelgradige depressive Episode nicht nachvollziehbar. Es liege kein beträchtliches Funktionsprofil im Alltags- und Freizeitbereich vor (a.a.O., S. 1). Hinzu komme, dass die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts der Diagnose in krasser Weise den gutachterlichen Empfehlungen von Prof. M____und Koautoren widerspreche, wonach bei beschriebenem Ausprägungsgrad in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Dr. med. K____ empfahl daher, dem Gutachter die geäusserte Kritik zur Stellungnahme zu unterbreiten, um danach selbst eine erneute Beurteilung vorzunehmen.

3.4.9.      Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 93, S. 2 ff.)  erläuterte Dr. med. L____, dass die Formulierung «vordergründige» gewählt worden sei, da depressive Patienten oftmals aus Schamgefühl dazu neigen würden, ihre Symptomatik hinter einer vordergründigen Fassade zu verbergen, weil sie auch häufig leistungsorientiert seien. Dies würdige die Tatsache, dass zur Urteilsfindung sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen und Befunde genutzt würden und das Gutachten nicht lediglich auf dem Befund beruhe. Zudem würden die Einschränkungen, welche aus der depressiven Erkrank resultierten, nicht nur auf den affektiven Einschränkungen, sondern insbesondere oft auf den Einschränkungen, welche aus der verminderten Leistungsfähigkeit, dem erhöhten Pausenbedarf und der erhöhten Ermüdbarkeit resultieren würden. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Konsistenz-Kapitel und die Aktendiskussion. In Bezug auf die Kritik der Höhe der diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. med. L____ aus, aus einer Diagnose oder einer psychopathologischen Besonderheit allein könne bekanntermassen nicht auf die Funktionsfähigkeit geschlossen werden. Dr. med. L____ unterlegt diese Aussage mit der eigenen Praxiserfahrung. Die Einlassung von Dr. med. K____ könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sie sich lediglich auf die psychopathologischen Besonderheiten und die Diagnose abstützen würde. Entsprechend ergebe sich keine Änderung der gutachterlichen Einschätzung (a.a.O., S. 3).

3.4.10.   Nach Durchsicht der gutachterlichen Stellungnahme hielt Dr. med. K____ mit Beurteilung vom 6. Juli 2023 (IV-Akte 96) fest, es sei auf die Bundesgerichtsurteile zu verweisen, wonach eine subdepressive Stimmung keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Zudem werde die Beurteilung von Dr. med. L____ in Frage gestellt durch das von der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2023 angetretene Arbeitsverhältnis im Rahmen eines 80%-Pensums. Für die Zeit von September 2021 bis Juni 2023 könne aufgrund der vormals bestehenden mittelgradigen depressiven Episode auf die vorliegende medizinische Aktenlage abgestellt werden. Aus medizinischer Sicht liege das Potenzial für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. (a.a.O., S. 4 f.; vgl. Beurteilung vom 16. November 2023, IV-Akte 105).

3.4.11.   Die behandelnde Therapeutin Dr. med. H____, führte mit Bericht vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 111, S. 3) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer biopolaren affektiven Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F. 31.3) und an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Sie hielt fest, dass der Versuch, im Juli 2023 eine Arbeit aufzunehmen unter dem Blickwinkel zu betrachten sei, dass sich hier nicht nur ein Arbeitswille zeige, sondern dieser Versuch auch psychische Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, welche bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinzubeziehen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich am Arbeitsplatz überfordert gefühlt, habe das Pensum auf 40% reduzieren wollen und musste ihre Arbeit in der Folge ganz einstellen. Dies habe sie in eine erneute depressive Episode gestürzt (Erschöpfung, Panik, Angstzustände und Schlaflosigkeit) mit vermehrten körperlichen Symptomen. Seit dem 14. Dezember 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2024 sei ein Klinikaufenthalt vorgesehen. Längerfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-30%.

3.4.12.   Auf den Bericht der Behandlerin vom 22. Dezember 2023 nahm Dr. med. K____ mit Beurteilung vom 5. Januar 2024 Bezug (IV-Akte 114). Er führte aus, bei einer leichten oder mittelgradigen depressiven Episode eine längerfristige Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30% zu erfassen läge aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht weit ausserhalb jeder Referenz und sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Vielmehr liege bei einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zudem lägen keine Symptome, Befunde oder anderweitige Hinweise auf eine ADHS vor. Ferner müssten in Bezug auf die ADHS – Diagnose die Prüfung der Standardindikatoren geprüft werden, was vorliegend nicht erfolgt sei.  

3.4.13.   Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 25. Januar 2024 bis am 27. März 2024 in der Klinik E____ in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und rezidivierende Spannungskopfschmerzen (Austrittsbericht vom 29. April 2024, IV-Akte 126, S. 3 ff.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dem Austrittsbericht vom 29. April 2024 zu entnehmen, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt derzeit als Risikofaktor angesehen werde, der eine erneute Destabilisierung und Vertiefung der Symptome nach sich ziehen könnte, was möglicherweise eine weitere Hospitalisation erforderlich machen würde (a.a.O., S. 5).

3.4.14.   Mit erneuter Beurteilung vom 15. Mai 2024 (IV-Akte 129) führte Dr. med. K____ in Bezug auf den Austrittsbericht vom 29. April 2024 an, die Diagnostik weise Diskrepanzen auf, da der ICD-Code F32.1 einer mittelgradigen und nicht einer schwergradigen depressiven Episode entspreche. Die Befunderhebung beruhe zudem auf einem testpsychometrischen Instrument, welches das subjektive Befinden der Person anzeige und somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht geeignet sei. Dr. med. K____ ging entsprechend seiner vorgängigen Beurteilung nach wie vor von einer leichten depressiven Episode aus, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 20% zu begründen vermöge (a.a.O., S. 2).

4.                

4.1.          Auf das bidisziplinäre Gutachten ist abzustellen. Während der Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens initial seitens beider Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt wurde, muss auch dem psychiatrischen Teilgutachten und der im Nachgang erstellten gutachterlichen Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen. Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (IV-Akte 85, S. 3 ff), wobei die wichtigsten Vordokumente mit Textpassagen versehen wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange zudem aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen und einer sorgfältigen Anamneseerhebung (a.a.O., S. 8 ff), welche in die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfloss. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen schlüssig. Hieran vermag die Kritik der Beschwerdegegnerin und die in diesem Zusammenhang stehende anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD nichts zu ändern. Zu beachten sind nachfolgende Erwägungen.

4.2.           4.2.1. Die Beschwerdegegnerin will dem psychiatrischen Teilgutachten gestützt auf die Aktebeurteilungen des RAD den Beweiswert absprechen. Für die Beweiskraft von Aktengutachten ist erforderlich, dass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil 8C_322/2020 vom 09.07.2020 E. 3). Demgegenüber bedarf es bei einem psychiatrischen Gutachten rechtsprechungsgemäss einer überzeugenden Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Die dargestellten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So ist zunächst aktenkundig, dass Dr. med. K____ seine Beurteilung einzig auf die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Akten stützte und der Beschwerdeführerin nie in einem Explorationsgespräch begegnete. Zu beachten ist ferner, dass im Zentrum der Beurteilung die affektive Störung der Beschwerdeführerin und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigung im (beruflichen) Alltag steht. Will der RAD von den nahezu deckungsgleichen Funktionsbeeinträchtigungen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen abweichen, so liegt auf der Hand, dass dies ohne profunde Anamnese- und Befunderhebung anlässlich eines persönliches Gesprächs nicht ohne Weiteres möglich ist.  Der Beweiswert der Beurteilungen des RAD ist somit bereits aus formeller Hinsicht fraglich.

4.2.2.      Doch auch eine materielle Betrachtung der medizinischen Akten lässt keinen anderen Schluss zu. Sowohl Gutachter L____ als auch Gutachter J____ gehen, wie erwähnt, von einer nahezu deckungsgleichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch die Behandler der Beschwerdeführerin gelangen (Dr. med. H____ und die Klinik E____) zum gleichen Ergebnis. Es ist daher bereits unter Gesamtbetrachtung der Akten und der einheitlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. med. K____ zu einem derart abweichenden Ergebnis gelangt. Dr. med. K____ stellt sich gemäss seinen Beurteilungen primär auf den Standpunkt, dass die Diagnose einer mittelgradigen (oder leichten) depressiven Episode keine Arbeitsunfähigkeit von 80% oder mehr zu rechtfertigen vermöge und verweist in diesem Zusammenhang auf Fachliteratur. Der RAD-Arzt verkennt allerdings, dass grundsätzlich keine Korrelation zwischen der ärztlich gestellten Diagnose und der Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1) und sich letztere vielmehr aus den vorhandenen und objektivierten oder plausibilisierten Funktionseinschränkungen ergibt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Diese Funktionsbeeinträchtigungen wurden seitens des Gutachters gewissenhaft erhoben, vor dem Hintergrund der Aktenlage gewürdigt und mit Blick auf die Arbeitsunfähigkeit begründet. Nach sorgfältiger Herleitung seiner Diagnosen und Auseinandersetzung mit den von Vorgutachter J____ und den Behandlern gestellten Diagnosen und Einschränkungen konstatiert der Gutachter eine erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit, verminderte Stress- und Belastungstoleranz sowie ausgeprägte Versagensängste und kommt insgesamt zu einer mittelgradigen Beeinträchtigung. Die Versagensängste rückt er in den Vordergrund, wodurch namhafte Funktionen wie die Durchhaltefähigkeit mittel- bis hochgradig eingeschränkt seien (IV-Akte 85 S. 46). Als Folge des entsprechenden Insuffizienzerlebens erkennt der Gutachter ein Vermeidungsverhalten (IV-Akte 85 S. 44). Zugleich erhebt er ein dissimulierendes Verhalten und verneint insoweit das Vorhandensein von Aggravation und Simulation (IV-Akte 85 S. 44). Aufgrund der Entwicklung der Persönlichkeitsakzentuierung attestiert der Gutachter insgesamt eine erhöhte Vulnerabilität für psychische Reaktionsbildungen (IV-Akte 85 S. 44). Die vom RAD erhobene Kritik, weist er sodann mit nachvollziehbarer Begründung ab 20. Juni 2023 zurück (E. 3.4.9.). Der trotz der weiteren ungünstigen Entwicklung aufrecht erhaltene pauschale Einwand des RAD-Arztes in Bezug auf die Diagnose kann vor diesem Hintergrund den Beweiswert des Gutachtens nicht erschüttern. Weiter ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlichen Ausführungen ihr Behandlungspotenzial ausschöpft und ihr dennoch eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Hinzu kommt, dass die vom RAD-Arzt auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin selbständig aufgenommenen Erwerbstätigkeit bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit zu kurz greift. Sie misst dem weiteren Verlauf zu wenig Gewicht bei (IV-Akte 101 f.), obschon es offenkundig erscheint, dass die krankheitsbedingte Symptomatik nach wenigen Wochen zum Scheitern des Arbeitsversuchs führte (E. 3.4.11.). Der Beschwerdeführerin gelang es trotz ausgewiesener Willensanstrengung somit gerade nicht, die ihr seitens der Beschwerdegegnerin attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu verwerten. Ebenfalls deutlich gegen eine ab dem 1. Juli 2023 andauernde 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht der im Januar 2024 erfolgte stationäre Aufenthalt.

4.2.3.      Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertise lege artis erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3). Dies muss vorliegend mit Blick auf das lege artis erstellte Gutachten ebenfalls gelten. Somit vermögen die Beurteilungen des RAD keine Zweifel am Gutachten zu wecken. Es ist somit – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin – im Juni 2023 nicht von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Vielmehr hat die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus zu gelten. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Eingliederungsmassnahmen empfiehlt - zunächst niederschwellig, dann sukzessive steigernd – sowie bei Ausbleiben des Erfolgs eine Neuevaluation (IV-Akte 85 S. 48). Die Beschwerdegegnerin wird gestützt darauf und vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklungen über das zutreffende Vorgehen zu befinden haben.

5.                

5.1.          In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das Invalideneinkommen, zu Recht nicht umstritten. Der Vollständigkeit halber - jedoch ohne Relevanz auf den rentenrelevanten IV-Grad - ist vorliegend zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tabelle der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) aus dem Jahr 2020 dem Einkommensvergleich 2022 zugrunde legte und nicht die LSE 2022. Zu prüfen bleibt insbesondere mit Blick auf Art. 26bis Abs. 3 IVV, ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

5.2.          5.2.1. Gemäss der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV war vom statistischen Wert ein Abzug von 10% vorzunehmen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50% oder weniger tätig sein konnte. Das Bundesgericht entschied in diesem Zusammenhang, dass soweit nur noch ein «Teilzeitabzug» vorgesehen sei, und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzuges vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte, die bisherigen Rechtsgrundsätze zum leidensbedingten Abzug weiterhin ergänzend anzuwenden seien, wenn aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2 unter Verweis auf BGE 150 V 410). Gemäss diesen Grundsätzen kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).  

5.2.2.      Seit dem 1. Januar 2024 besagt Art. 26bis Abs. 3 IVV, dass vom statistisch bestimmten Wert ein 10%iger Abzug vorzunehmen ist. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20% abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Aus dem IV-Rundschreiben Nr. 432 geht hervor, dass die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung auf alle Rentenansprüche Anwendung findet, welche ab dem 1. Januar 2024 entstehen, nicht hingegen auf alle Rentenansprüche, welche vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Wenn ein davor entstandener Rentenanspruch über den 1. Januar 2024 hinausgeht, sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung anwendbar. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt dann per 1. Januar 2024.

5.2.3.      Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 ergeben sich – neben dem in der Verordnung vorgesehenen Teilzeitabzug von 10% - im Lichte der Rechtsprechung in Bezug auf den leidensbedingten Abzug keine Anhaltspunkte für einen höheren leidensbedingten Abzug. Daher ist vom Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2023 ein 10%iger Abzug vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Teilzeitabzug von 20% zu gewähren. Angesichts des seitens der Beschwerdegegnerin bereits mit einem 10%igen Abzug ermittelten invaliditätsgrades von 73%, welcher zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigt, bleibt der 20%ige Teilzeitabzug allerdings ohne Einfluss auf die Rentenhöhe. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab August 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten hat.

5.3.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit mit Verfügung vom 15. August 2024 zu Unrecht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und hat ihr ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.  

6.                

6.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 15. August 2024 teilweise aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente auszurichten.

6.2.          Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. August 2024 teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2022 eine ganze IV-Rente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr in Höhe von Fr. 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8,1%) Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: