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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.83
Verfügung vom 5. August 2024
Verschlechterung überwiegend
wahrscheinlich. Erneute Begutachtung mit anschliessender Entscheidung über den
Leistungsanspruch. Beschwerde gutgeheissen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer erlitt am 14. September 2007
einen Unfall und zog sich hierbei Verbrennungen zu. Am 21. Mai 2008 meldete er
sich daraufhin erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 21. September 2011 (IV-Akte 69) ab dem 1. September 2008 eine
Dreiviertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit
Verfügung vom 26. November 2013 (IV-Akte 108) wurde die Invalidenrente des
Beschwerdeführers per Januar 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Auch
diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b)
Mit Gesuch vom 5. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung beruflicher Massnahmen (IV-Akte 109). Die Beschwerdegegnerin sprach
in der Folge diverse berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akten 128 f., 144) und
schloss mit Verfügung vom 17. März 2015 die Integrationsmassnahmen ab, da der
Beschwerdeführer eine Festanstellung im Rahmen eines halben Pensums als Bar-
und Servicemitarbeiter gefunden hatte (IV-Akte 153). Die Anstellung bestand bis
September 2018 (vgl. IK-Auszug per 18. Oktober 2019, IV-Akte 176). Im Rahmen
eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen wurde die Viertelsrente mit
Mitteilung vom 31. Januar 2019 bestätigt.
c)
Mit Gesuch vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 179) verlangte der
Beschwerdeführer die Revision der Invalidenrente aufgrund einer
gesundheitlichen Verschlechterung, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 185) nicht auf das Revisionsgesuch
eintrat. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Im März 2020 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch (IV-Akte
186). Hierauf sprach die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen in Form
von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 189), Belastbarkeitstraining (IV-Akte 201), Aufbautraining
(IV-Akte 217) und Vorbereitungsmassnahmen (IV-Akte 230) zu. Nach Abschluss der
Eingliederungsmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. Mai
2021 (IV-Akte 242) fest, der Rentenanspruch auf eine Viertelsrente bestehe
unverändert. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 249) schloss die
Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab. Dem Beschwerdeführer gelang es in
diesem Zusammenhang eine Anstellung bei C____ im Rahmen von 50% zu erhalten,
welche zufolge Umstrukturierung seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 2021
gekündigt wurde (IV-Akte 252).
e)
Am 29. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Revision
seiner Invalidenrente (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober
2022, IV-Akte 253). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte
in der Folge Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden
Ärzteschaft und Beurteilungen des RAD ein. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahens lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August
2024 das Erhöhungsgesuch mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab
und bestätigte die Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48%
(IV-Akte 300).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 5. August 2024 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer ab
dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten. Es die dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.
c)
Mit Replik vom 29. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Anträgen fest und spricht sich gegen eine Rückweisung an
die Beschwerdegegnerin aus.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.
September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____, Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 5.
Dezember 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine gesundheitliche
Situation habe sich im massgebenden Zeitintervall drastisch verschlechtert,
indem zusätzlich zur Diagnose einer PTBS eine rezidivierende depressive Störung
vorliege. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit
auf 100% erhöht. Es sei dem Beschwerdeführer daher gestützt auf die
behandelnden Ärzte ab dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass eine
Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung angezeigt sei, da die letzte
materielle Beurteilung der Angelegenheit bereits über
zehn Jahre zurückliege.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
nach Ablauf eines Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 IVG).
3.2.
Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70%
besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50%
gelten die folgenden prozentualen Anteile. Invaliditätsgrad von 49 % =
Prozentualer Anteil von 47.5 %; Invaliditätsgrad von 48 % = Prozentualer Anteil
von 45.0 %; Invaliditätsgrad von 47 % = Prozentualer Anteil von 42.5 %;
Invaliditätsgrad von 46 % = Prozentualer Anteil von 40.0 %; Invaliditätsgrad
von 45 % = Prozentualer Anteil von 37.5 %; Invaliditätsgrad von 44 % =
Prozentualer Anteil von 35.0 %; Invaliditätsgrad von 43 % = Prozentualer Anteil
von 32.5 %; Invaliditätsgrad von 42 % = Prozentualer Anteil von 30.0 %;
Invaliditätsgrad von 41 % = Prozentualer Anteil von 27.5 %; Invaliditätsgrad
von 40 % = Prozentualer Anteil von 25.0 %.
3.3.
Bei laufenden Renten von Rentenbezügerinnen und –bezügern, die das
55. Altersjahr vollendet haben werden die bestehenden Renten nicht gemäss den
neurechtlichen Bestimmungen berechnet.
3.4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision der
Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen
Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die
Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden
die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen),
vorliegend die Verfügung vom 26. November 2013 (IV-Akte 108).
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16. September 2014 E. 4.2.1).
4.3.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und
die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137
V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V
225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
vom 26. November 2013 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 5.
August 2024, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen
Sachverhaltes eintrat.
5.2.
5.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 26. November 2013 beruhte im
Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des D____ vom 3. September
2013 (IV-Akte 90).
5.2.2.
Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens konnte keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, führend sei das psychiatrische Leiden
(IV-Akte 90, S. 16). Als allgemeininternistische Diagnosen (ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit) stellte der Gutachter eine Influenza B-Infektion, nach
Aktenlage 2013; eine Hypokallämie, nach Aktenlage 2013; ein Asthma bronchiale
und eine arterielle Hypertonie fest.
5.2.3.
Mit orthopädischem Teilgutachte stellte Dr. med. E____, Facharzt für
Orthopädie FMH, folgende Diagnosen: St. nach Verbrennungen zweiten Grades im
Schulter-Nacken-Bereich, rechts mehr als links: residuelle aber auch
regrediente Keloid-Bildungen und Verbrennungsnarben im Schultergürtel- und
Nackenbereich beidseits, rechts mehr als links; deutlich verbesserte
Schulterfunktion gegenüber 2010; residuelles chronisches Schmerzsyndrom an der
rechten Schulter; sekundäres tendomyotisches, cervikovertebrales
Schmerzsyndrom; chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom im
Sinne einer muskulären Dysbalance (IV-Akte 90, S. 21 f.). In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Portier und Allrounder sei der Beschwerdeführer noch
nicht arbeitsfähig. Dagegen seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,
welche teils im Sitzen, teils im Stehen auf Tischhöhe durchgeführt werden
könnten, ohne Überkopfarbeiten aus orthopädischer Sicht vollschichtig
zuzumuten. Diese Einschätzung gelte ab dem Begutachtungszeitpunkt (a.a.O., S.
22).
5.2.4.
In dermatologischer Hinsicht wurden die Diagnosen von Narben und
postinflamatorische Hypo- und Hyperpigmentierung bei Verbrennung zweiten Grades
gestellt (IV-Akte 90, S. 23 f.). eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus
dermatologischer Sicht nicht (a.a.O., S. 24).
5.2.5.
Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch
eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0; IV-Akte
90, S. 29). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine
zeitliche Präsenz an einem Arbeitsplatz von mindestens zweimal drei Stunden
täglich möglich. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche
schwierig einzuschätzen sei. Aus Sicht des Gutachters sei der Beschwerdeführer
zu 50% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dabei müsse eine dem
Beschwerdeführer mögliche Tätigkeit den Umgang mit Feuer und Rauch vermeiden.
Aus somatischen Gründen könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren
Tätigkeiten mehr ausführen. Der Beschwerdeführer sollte zudem keinen regen
Kundenkontakt mehr haben und in ruhiger Umgebung ohne Arbeitsspitzen arbeiten
können (a.a.O., S. 31).
5.2.6.
Anlässlich der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus
orthopädischer Sicht, sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit nicht mehr durch harte Befunde begründen liesse. Es bestehe heute
eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit aufgrund der schmerzbedingten
aktiven Minderinnervation im Bereich der rechten Schulter, welche aber durch
das psychische Leiden bedingt sei. Andererseits bestünden Zweifel am Ausmass
der effektiv vorhandenen Schmerzen. Aus psychischen Gründen sei der
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Portier multipel
eingeschränkt. So seien die alltäglichen Belastungen, die geforderte
Flexibilität im Umgang mit Kunden, im Geräuschpegel wechselhafter Umgebungen
mit kaum voraussehbaren Situationen, welche Erinnerungen triggern könnten usw.
zu nennen, so dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei.
Eine adaptierte Tätigkeit umfasse eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne
Überkopfarbeiten, ohne engen Kundenkontakt, ohne Kontakt mit Rauch und Feuer,
in ruhiger, gleichbleibender Umgebung, ohne übermässige Sonnenexposition und
ohne starke Belastung der Narbenareale. In Frage kämen deshalb im Wesentlichen
leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen und im Stehen. In einer solchen
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer heute zu 50% eingeschränkt. Es bestehe dabei
eine zeitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in der Lage zweimal drei
Stunden täglich zu arbeiten, dies mit einem zusätzlichen Rendement, so dass
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere.
5.3.
5.3.1. Die hier angefochtene Verfügung stützt sich auf die Berichte
der behandelnden Ärzteschaft und die Beurteilungen des RAD.
5.3.2. Gemäss Bericht der G____ [[...]] vom 8. November 2022 (IV-Akte
257) war der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2022 bis auf Weiteres in der
ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund der
psychischen Krankheit sei er aus fachpsychologischer Sicht nicht mehr in der
Lage, einer Arbeit im 1. Arbeitsmarkt über längere Zeit nachzugehen. In einem
geschützten Rahmen dürfe im Verlauf an eine stufenweise Steigerung des
Arbeitspensums gedacht werden. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einem
geschützten Rahmen liege aktuell bei ca. 20% (jeweils morgens für max. zwei
Stunden). Die arbeitsbezogenen limitierenden Faktoren seien Konzentrationsschwierigkeiten,
verminderter Antrieb, schnelle Ermüdbarkeit und mangelnde Krankheitseinsicht.
5.3.3. Mit Beiblatt zum Arztbericht der G____ vom 5.
September 2023 (IV-Akte 279, S. 3) wurde die bisherige Tätigkeit als nicht mehr
zumutbar qualifiziert. Andere Tätigkeiten seien je nach dem zumutbar. Es bestehe
kaum eine Chance, dass der Beschwerdeführer auf Dauer einer Tätigkeit nachgehen
könne, andererseits sei in der Literatur bekannt, dass eine sinnstiftende
Tätigkeit gesundheitsförderlich sei. Die andere Tätigkeit solle jedoch in einem
geschützten Rahmen sein (nicht mehr im 1. Arbeitsmarkt). Nach zwei
Eingliederungsversuchen, sehe man allerdings keine Tätigkeit, die zumutbar
erscheine.
5.3.4. Mit Verlaufsbericht der G____ vom 18. Oktober 2023
(IV-Akte 279, S. 1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung, gegebenenfalls mittelgradige Episode
und eine PTBS aufgeführt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht zu
entnehmen, dass in einem geschützten Rahmen eine 20%ige Arbeitsfähigkeit
denkbar sei.
5.3.5. Mit Beurteilung vom 16. Januar 2024 (IV-Akte 281) führte
der RAD-Arzt, Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, aus, dass seit
Jahren eine mittelschwere depressive Störung und eine PTBS diagnostiziert
werden. Daran habe sich mit dem neuen Bericht der G____ nichts geändert.
Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei diesen psychischen Diagnosen
nicht ungewöhnlich. Dadurch lasse sich aber keine wesentliche und dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen.
5.3.6. Der Beschwerdeführer begab sich vom 24. April 2024
bis zum 19. Juni 2024 erneut in stationäre Behandlung in die Klinik I____. Mit
Austrittsbericht vom 12. Juni 2024 (IV-Akte 295) wurden die Diagnosen einer
rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Depression und
eine PTBS diagnostiziert. Während der Behandlung habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zu der Arbeitsfähigkeit nach Klinikaustritt ist
dem Bericht nichts zu entnehmen.
5.3.7. Mit Beurteilung vom 15. Juli 2024 (IV-Akte 298)
hielt der RAD-Arzt H____ erneut fest, die mittelgradige depressive Störung
werde dem Beschwerdeführer seit 2019 diagnostiziert. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens im Jahr 2020 habe man eine Rentenerhöhung zufolge
Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgelehnt. Es könne daher keine
wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
letzten Rentenverfügung vom 18. Februar 2020 erkannt werden. Mit Beurteilung
vom 16. Oktober 2024 (IV-Akte 302) führte der RAD-Arzt, Dr. med. J____,
Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SVG, Zertifizierter Gutachter SIM
aus, dass nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die letzte gutachterliche Beurteilung bereits über zehn Jahre
zurückliege und zumindest geringe Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung
bestehen würden und nicht verneint werden könnten, seien weitere Abklärungen
(wahrscheinlich in Form eines Verlaufsgutachtens) vorzunehmen.
5.4.
5.4.1. Gestützt auf die vorab dargestellten medizinischen Akten,
lässt sich in Bezug auf die relevanten Vergleichszeitpunkte (Verfügung vom 26.
November 2013 und aktuell angefochtene Verfügung) eine überwiegend
wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
erkennen. So diagnostizierte der Dr. med. F____ eine Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und differentialdiagnostisch eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0; IV-Akte 90,
S. 29). Eine affektive Störung, wie sie nun gestützt auf die neueren
medizinischen Akten einhellig attestiert wird, wurde seitens des
psychiatrischen Gutachters nicht zugestanden. Nicht relevant erscheint
hinsichtlich der massgeblichen Vergleichszeitpunkte, dass – wie von Dr. med. H____
angeführt – bereits seit längerer Zeit eine depressive Entwicklung beim
Beschwerdeführer bestehe. Mit Blick auf eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitliche aufgrund seiner depressiven Störung zwei Mal für eine längere
Zeit stationär behandelt wurde und ihm hierbei im ersten Arbeitsmarkt keine
Arbeitsfähigkeit mehr zugestanden wurde. Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr.
med. F____, welcher dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte,
ergeben sich auch hieraus Hinweise auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes.
5.4.2. Allerdings kann der Leistungsanspruch nicht direkt
gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte entschieden werden. Diese
genügen nämlich allesamt den höchstrichterlichen Anforderungen an beweiswertige
medizinische Expertisen nicht (vgl. E. 4.2. hiervor). So fussen sie jeweils
nicht auf einer vollständigen Aktengrundlage, es fehlt an relevanten
anamnestischen Erhebungen und sie beruhen nicht auf einem strukturierten
Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 418).
5.4.3. Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort
vor, die medizinischen Unterlagen würden seit der Neuanmeldung keine ganze
Invalidenrente begründen. Allerdings sei man angesichts des Umstandes, dass die
letzte medizinische Beurteilung bereits zehn Jahre zurückliege, bereit, eine
Neubegutachtung anhand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass
- wie aus der vorherigen Erwägung E. 5.4.1. ersichtlich - sich bereits aus
materieller Hinsicht genügend Hinweise auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes
ergeben, weshalb eine Neubegutachtung unabhängig des Alters des Vorgutachtens
angezeigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Alter des Gutachtens als formelles
Kriterium ohnehin zu kurz greift, um eine Neubegutachtung zu rechtfertigen. Da
sich allerdings die Ausgangslage zufolge Zeitablauf veränderte und das
Vorgutachten aus diesem Grund tatsächlich an Aktualität einbüsste, hat die
Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung zum Gutachten des D____ vom 3.
September 2013 in Auftrag zu geben und danach erneut und ergebnisoffen über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
6.
6.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufzuheben. Die
Sache ist zur Verlaufsbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem durch das Behindertenforum
vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem
Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung von CHF
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 (8.1%)
zu. Da vorliegend von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist,
rechtfertigt sich eine entsprechende Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 5. August 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zur Verlaufsbegutachtung zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 243.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: