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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.85
Verfügungen vom 17. und vom 18.
Juli 2024
Rentensistierung während des
Massnahmenvollzuges; Rückforderung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, leidet insbesondere
an einer hebephrenen Schizophrenie, welche im Mai 1999 diagnostiziert worden
war (vgl. u.a. den Bericht der C____ Kliniken [C____] vom 4. April 2005;
IV-Akte 10, S. 1 ff.). In der Zeit vom 31. Mai 1999 bis 21. Juni 1999 sowie ab
dem 26. Oktober 2004 bis 24. Februar 2005 und ab dem 24. August 2005 bis zum 3. November
2005 war sie stationär in den C____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 58, S.
3-13).
b) Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21.
Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin ab Januar 2000 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente für die im Dezember 2020 geborene
Tochter) zugesprochen (vgl. IV-Akte 17, S. 2 ff.). In der Zeit vom 4. November
2006 bis zum 17. November 2006 war die Beschwerdeführerin erneut stationär
in den C____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 58, S. 14-16). Im März 2008
wurde sie nochmals Mutter einer Tochter. Es wurde ihr in der Folge mit
Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2008 ab März 2008 eine weitere Kinderrente
zugesprochen (vgl. IV-Akte 20). Im Dezember 2009 heiratete die
Beschwerdeführerin in der Türkei (vgl. IV-Akte 36, S. 4).
c) Im Mai 2011 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung
des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 27). Der
Vater der Beschwerdeführerin, der seit dem 14. Februar 2000 über eine
Generalvollmacht verfügte (vgl. IV-Akte 26, S. 2), füllte den Fragebogen
aus (vgl. IV-Akte 29) und liess der IV-Stelle auch einen Arbeitgeberfragebogen
(IV-Akte 33) zukommen, wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 zwanzig
Stunden pro Woche in seinem Unternehmen angestellt sei. Nach Einholung des
Berichtes von Dr. D____ vom 1. Juli 2011 (IV-Akte 32) und des Berichtes von
Dr. E____ vom 26. August 2011 (vgl. IV-Akte 34, S. 2) teilte die IV-Stelle
dem Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2011 mit,
der Rentenanspruch seiner Tochter sei unverändert (vgl. IV-Akte 35). Am 12.
Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin nochmals Mutter einer Tochter
(vgl. IV-Akte 36). Die IV-Stelle sprach ihr dementsprechend eine Kinderrente zur
ganzen IV-Rente zu (vgl. IV-Akte 38).
d) Per September 2013 nahm die Beschwerdeführerin in
Spanien Wohnsitz, weshalb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für sie zuständig
wurde (vgl. IV-Akte 40). Eine im Januar 2016 eingeleitete Überprüfung des
Rentenanspruches zog keine Änderung nach sich (vgl. IV-Akten 43.2- 43.11). Im
November 2016 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden und
wohnte wieder in Basel (vgl. den Eintrag im Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt).
Am 8. Oktober 2018 übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die
Akten wiederum der Ausgleichskasse Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 42, S. 2 f.). Ab Januar
2019 war die Beschwerdeführerin gehäuft in den C____ hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 58, S. 17 ff.). Im August 2019 ersuchte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt die IV-Stelle Basel-Stadt um Zustellung
der die Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Unterlagen; denn man
prüfe Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts (vgl. IV-Akte 45).
e) Ab dem 22. Mai 2020 befand sich die
Beschwerdeführerin stationär in den C____ (angeordneter Massnahmenvollzug
gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Der Massnahmenvollzug wurde formell am 1. Juli 2020 angeordnet
(vgl. das Schreiben des F____ [F____] vom 21. Mai 2024; IV-Akte 76).
Darüber wurde die IV-Stelle nicht orientiert.
f) Im Juli 2020 nahm die IV-Stelle Basel-Stadt eine weitere
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in Angriff (vgl. IV-Akte
47). Die Beschwerdeführerin gab im Revisionsfragebogen an, aktuell sei sie in
den C____ [...] in Behandlung (vgl. IV-Akte 50). Die C____ hielt im Bericht vom
22. September 2020 (Datum des Einganges) unter anderem fest, die Patientin
sei am 22. Mai 2020 in die Klinik eingetreten. Der Austrittstag sei noch offen,
da es sich um einen Massnahmenvollzug nach Art. 59 handle (vgl. IV-Akte 54).
Die IV-Stelle forderte die C____ in der Folge zur Einreichung sämtlicher die
Beschwerdeführerin betreffenden Berichte auf (vgl. IV-Akte 56 resp. die
Berichte betreffend die 1.-9. Hospitalisation [IV-Akte 58, S. 3 ff.]). In
der Folge wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, der Rentenanspruch sei
unverändert (vgl. die Mitteilung vom 4. Januar 2021; IV-Akte 59).
g) Im März 2023 leitete die IV-Stelle erneut eine
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.
IV-Akte 61). Im Revisionsfragebogen gab die Beschwerdeführerin auch diesmal an,
sie sei aktuell stationär auf der Abteilung [...] der C____ (vgl. IV-Akte 66). In
der Folge forderte die IV-Stelle die C____ zur Einreichung eines Austrittsberichtes
auf (vgl. IV-Akte 69). Die C____ teilte ihr daraufhin mit, die Versicherte sei
weiterhin in stationärer Behandlung (vgl. die E-Mail vom 6. Oktober 2023
[IV-Akte 70], vom 19. Januar 2024 [IV-Akte 71] und vom 24. April 2024
[IV-Akte 72]).
h) Mit Schreiben vom 29. April 2024 wandte sich die
IV-Stelle an das F____. Es wurde dargetan, gemäss Auskunft der C____ befinde
sich die Versicherte seit dem 22. Mai 2020 in einer Massnahme nach Art.
59. Man möchte gerne wissen, seit wann und voraussichtlich wie lange der Straf-
oder Massnahmenvollzug andauere und ob der stationäre Massnahmenvollzug eine
Erwerbstätigkeit zulassen würde (vgl. IV-Akte 73). Des Weiteren forderte die
IV-Stelle die C____ mit Schreiben vom 30. April 2024 zur Einreichung eines
Verlaufsberichtes (Verlauf ab September 2020) auf (vgl. IV-Akte 74 resp. den
Bericht der C____ vom 15. Mai 2024 [IV-Akte 75]). Am 21. Mai 2024
teilte das F____ der IV-Stelle mit, die aktuelle Höchstdauer der Massnahme nach
Art. 59 StGB, angeordnet am 1. Juli 2020, falle auf den 30. Juni 2025. Das
Vollzugsende stehe allerdings noch nicht fest. Die Versicherte könne seit dem
8. Dezember 2023 im Rahmen des Massnahmenvollzugs grundsätzlich einer
Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. IV-Akte 76).
i) In der Folge sistierte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 17. Juli 2024 die der Beschwerdeführerin ausgerichtete ganze Rente rückwirkend
ab 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2023. Gleichzeitig erging die
Orientierung, man werde über eine Rückforderung separat verfügen (vgl. IV-Akte
77). In einer Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde festgehalten, es
bestehe ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2023 ein Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung, die sistiert sei (vgl.
IV-Akte 78). In einer weiteren Verfügung vom 18. Juli 2024 forderte die
IV-Stelle von der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2020 bis November
2023 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 65'675.--
(Fr. 9'460.-- [Juli 2020 bis Dezember 2020], Fr. 38'232.-- [Januar 2021
bis Dezember 2022], Fr. 17'963.-- [Januar bis November 2023]) zurück.
Gleichzeitig wurde klargestellt, es bestehe ab 1. Dezember 2023 wieder Anspruch
auf eine ausserordentliche ganze Rente der IV in der Höhe von Fr. 1'633.--.
Diese Rente werde ab August 2024 überwiesen (vgl. IV-Akte 79).
II.
a) Am 16. September 2024 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien die
Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 und die Sistierungsverfügung vom 17. Juli
2024 aufzuheben. Es sei auf eine Verrechnung der Renten vom 1. Dezember 2023
bis 31. Juli 2024 (Fr. 13'064.--) zu verzichten und es sei die IV-Stelle
Basel-Stadt anzuweisen, diese Renten auszubezahlen. Eventualiter sei die
Angelegenheit an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen. Die IV-Stelle
Basel-Stadt sei zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer angemessenen
Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verpflichten.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23.
Dezember 2024 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 4.
Februar 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 3. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Rechtmässigkeit der rückwirkenden Sistierung gemäss der Verfügung vom 17. Juli
2024 sei nicht gegeben (vgl. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 3 f. der Replik).
Im Übrigen müsse der Rückforderungsanspruch als verwirkt und die
Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 somit als nicht haltbar erachtet
werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 4 ff. der
Replik).
2.2.
Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin für unzutreffend
befunden. Sie wendet zur Hauptsache ein, eine rückwirkende Sistierung sei mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar. Auch könne der
Rückforderungsanspruch nicht als verwirkt erachtet werden (vgl. die
Beschwerdeantwort sowie die Duplik).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 77) zu
Recht eine rückwirkende Rentensistierung vorgenommen und mit Verfügung vom 18.
Juli 2024 (IV-Akte 79) korrekterweise von der Beschwerdeführerin im Zeitraum
vom 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2023 unrechtmässig bezogene Rentenleistungen
in der Höhe von insgesamt Fr. 65'675.-- zurückfordert.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in
der bis Ende 2020 anwendbar gewesenen Fassung kann in Fällen, wo sich die
versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, während dieser
Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder
teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für
Angehörige im Sinne von Abs. 3. Gleiches gilt während des Vollzugs einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), wobei allein darauf
abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit
zulässt oder nicht (BGE 137 V 154, 161 f. E. 6; Rz 7202 des Kreisschreibens
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Gestützt auf
Art. 21 Abs. 5 ATSG in der seit Januar 2021 anwendbaren Fassung wird darüber
hinaus in Fällen, wo sich die versicherte Person dem Straf- oder
Massnahmenvollzug entzieht, die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem
der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen.
3.1.2. Die Ausgestaltung von Art. 21
Abs. 5 ATSG als "Kann-Vorschrift" erlaubt,
den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz
Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Der
Entscheid über einen Verzicht auf eine Leistungssistierung steht aber nicht im
freien Ermessen des Versicherers. Vielmehr sind die Leistungen aus Gründen der
Rechtsgleichheit jeweils dann einzustellen, wenn der im Gesetz genannte
Tatbestand gegeben ist BGE 141 V 466, 469 E. 4.3; BGE 138 V 140, 146 E. 5.3.6;
Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2022 vom 13. November 2023 E. 4.1.). Bei einem
Straf- oder Massnahmenvollzug ist die Rente ab dem 1. Tag des Monats, der dem
Beginn des Freiheitsentzuges folgt, zu sistieren (Rz 7205 KSIR). Die
Sistierung endet mit Aufhebung des Freiheitsentzugs und die Rente ist für den
Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben wird, wieder voll auszurichten
(analog Art. 29 Abs. 3 IVG; vgl. Rz 7207 KSIR).
3.2.
Vorliegend befand sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Mai 2020
stationär in den C____ im Rahmen eines Massnahmenvollzuges gemäss Art. 59 StGB
(vgl. Ziff. 1.3 des Berichtes der C____ vom 22. September 2020; IV-Akte
54, S. 2). Der Massnahmenvollzug wurde formell am 1. Juli 2020 angeordnet. Ab
dem 8. Dezember 2023 hatte die Beschwerdeführerin theoretisch wieder die
Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen (vgl. das Schreiben des F____ vom
21. Mai 2024; IV-Akte 76). Damit bestand in der Zeit vom 1. Juli 2020
bis zum 30. November 2023 ein Grund für eine Rentensistierung. Im
Folgenden zu prüfen ist, ob die Rentensistierung rückwirkend erfolgen
darf/durfte resp. ob ein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25
Abs. 1 ATSG vorliegt.
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung stellt der Straf- oder
Massnahmenvollzug keinen Anpassungsgrund, sondern bloss einen Sistierungsgrund
dar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2013 vom 15. September
E. 1.3.1.). Bei Untersuchungshaft und bei dem von einer Strafbehörde
angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug kann die IV-Rente deswegen nicht
revisionsweise entzogen werden, sondern sie ist zu sistieren (vgl. das Urteil
des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. August 1988 i. Sa.
C.C. E. 2, publiziert in: ZAK 1989 S. 210; siehe auch das Urteil des EVG
vom 18. Dezember 1987 i. Sa. J.R., publiziert in: ZAK 1988 S. 249).
4.1.2. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen korrekt ausführt, ordnete das
Bundesgericht eine zu Unrecht weiter vorgenommene Rentensistierung wegen der
unrichtigen Qualifizierung eines Strafvollzugs als nicht spezifisch
invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt ein. Es verneinte deswegen die
Anwendbarkeit von Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und gelangte zur
Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die während der unrechtmässigen
Sistierung nicht ausbezahlten Rentenbeträge nachträglich zu gewähren seien (BGE
129 V 211, 220 E. 4.3.1.). E contrario kann aus diesem Urteil gefolgert
werden, dass eine fälschlicherweise nicht erfolgte Sistierung wegen eines
Straf- oder Massnahmenvollzugs ebenfalls nicht als IV-, sondern als
AHV-analoger Gesichtspunkt zu werten ist.
4.1.3. Damit übereinstimmend wird in Rz 5102 KSIR festgehalten, es liege
kein Revisionsgrund vor beim durch eine Behörde angeordneten Freiheitsentzug
(vgl. dazu auch S. 4 des IV-Rundschreibens Nr. 423 vom 17. Februar 2023 zur
Auslegung von Art. 17 ATSG).
4.1.4. Schliesslich wird in Rz 7206 KSIR klargestellt, dass die während
des Freiheitsentzuges zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab
Beginn der Sistierung zurückgefordert werden können. Ergänzend ist auf Rz 6107
KSIR zu verweisen, wo vermerkt wird, dass in Fällen, wo ein Fehler, der zur
Wiedererwägung einer früheren Verfügung über eine Rente führt, einen AHV-analogen
Sachverhalt betrifft (z.B. die versicherungsmässigen Voraussetzungen oder die
Rentenberechnung), die zu Unrecht bezogene Leistung rückwirkend herabzusetzen
oder aufzuheben ist.
4.2.
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend
zu einer rückwirkenden Sistierung der IV-Rente (betreffend den Zeitraum 1. Juli
2020 bis 30. November 2023) berechtigt war. Andererseits ergibt sich
daraus, dass von einem unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 ATSG
ausgegangen werden muss.
5.
5.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Laut Art. 3 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der
Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der
Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der
Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich
ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3). Die
rückerstattungspflichtigen Personen werden in Art. 2 ATSV näher bezeichnet.
5.2.
5.2.1. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021
geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31.
Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend.
5.2.2. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist
beim Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die
Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene
(fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts
noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89, 95 E. 3.2.1; BGE 131 V 425, 429 f.
E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6.). Die
unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die neue Frist anzurechnen (BGE
150 V 89, 95 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die
Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret
erbracht wurden, oder – mit anderen Worten – das Recht auf Rückforderung von zu
Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die
Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt
auszahlt. Gemäss der Rechtsprechung beginnt die relative Frist für Leistungen,
die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, somit ab
dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die relative
Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht
ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung (vgl. BGE 150 V 89, 97 E. 3.3.1.).
5.2.3. Unter der Wendung "nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der
Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des
Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217, 221 f.
E. 5.1.1.; BGE 146 V 217, 219 f. E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_106/2024
vom 8. August 2024 E. 4.3., 8C_239/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4.1.). Beruht die
unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird
die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der
Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten
Anlasses". In diesem Fall ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das
Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle
oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren
Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 310 f. E. 6.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August
2024 E. 4.3.). Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss stets
anhand der konkreten Umstände, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener
und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (BGE 150 V 305, 313 E. 6.3.4;
Urteile des Bundesgerichts 8C_239/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2 und 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).
5.3.
Im Revisionsfragebogen vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 50) beantwortete
die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie aktuell in ärztlicher Behandlung oder
unter ärztlicher Kontrolle sei mit: "C____ [...]" (vgl. S. 1). Der von
der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020 unterzeichnete Fragebogen ging am 3.
August 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 50, S. 1). Diese forderte
daraufhin die C____ [...]) zur Berichterstattung auf (vgl. das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 14. August 2020; IV-Akte 51). Im Bericht der C____ vom
22. September 2020 (Datum des Einganges bei der Beschwerdegegnerin; vgl.
IV-Akte 54) wurde die Frage, wo die stationäre Behandlung stattfinde (Ziff.
1.3), beantwortet mit: "C____ [...]". Als Eintrittstag wurde der 22.
Mai 2020 angegeben. Der Entlassungstag sei offen, da es sich um einen
Massnahmenvollzug nach Art. 59 handle (vgl. Ziff. 1.3). Des Weiteren wurde in
Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dies könne erst seit
dem Eintritt in das stationäre Setting der Abteilung [...] beurteilt werden
(vgl. Ziff. 1.6). Der Bericht wurde von Dr. G____ unterzeichnet, der neben
der Unterschrift auch den Stempel der Abteilung [...] anbrachte (vgl. S. 6 oben
des Berichtes).
5.4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin
sei seit September 2020 über den Massnahmenvollzug orientiert gewesen (vgl. S.
6 [Ziff. 14] und S. 7 [Ziff. 22] der Beschwerde), ist ihr zuzustimmen. Der
Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 5 der Beschwerdeantwort)
kann nicht gefolgt werden. Spätestens aufgrund des Berichtes der C____ vom 22.
September 2020 (Datum des Einganges) hätte die Beschwerdegegnerin erkennen
können und müssen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Massnahmenvollzug
nach Art. 59 StGB befindet. Denn es wurde einerseits explizit von einem
"Massnahmenvollzug nach Art. 59" gesprochen. Andererseits wurde im
Bericht mehrfach die Abteilung [...] erwähnt. Dieser Begriff hätte der
Beschwerdegegnerin bekannt sein müssen, zumal es zu deren Kerngeschäft gehört,
sich mit ärztlichen Unterlagen zu beschäftigen. Auch hätte ein Blick auf die
Homepage der C____ gezeigt, um was für eine Abteilung es sich bei [...]
handelt. So wird angeführt, die Klinik für [...] biete auf zwei geschlossenen
Abteilungen der Erwachsenenforensik insgesamt 35 Behandlungsplätze mit, nach
internationalem Standard, mittlerer Sicherheit an. Eine zentrale Aufgabe der
Abteilungen [...] sei es, die gerichtlich angeordneten, stationären Massnahmenbehandlungen
von psychisch kranken Straftäterinnen und Straftätern nach Art. 59 StGB
durchzuführen (vgl. https://bit.ly/4jjKprr).
5.5.
Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist ist daher auf den 1. Oktober
2020 (Ablauf einer angemessenen Frist nach Berichtseingang; vgl. auch S. 6 der
Replik) festzusetzen. Da der Rückforderungsanspruch damit am 1. Januar 2021 (Inkrafttreten
des neuen Rechts) noch nicht verwirkt war, ist vorliegend die dreijährige
Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor). Für sämtliche
Leistungen, die am 1. Oktober 2020 (Beginn der Verwirkungsfrist) bereits
ausgerichtet worden waren, lief vom 1. Oktober 2020 eine dreijährige Frist zur
Geltendmachung des Rückforderungsanspruches. Die Rückforderungsverfügung
datiert vom 18. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 79). Zu diesem Zeitpunkt war die
dreijährige Verwirkungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die Rückforderung der ab
dem 1. Juli 2020 bis zum 1. Oktober 2020 ausgerichteten Rentenleistungen (betr.
die Monate Juli 2020 bis September 2020) erfolgte somit verspätet. Zu prüfen
bleibt somit noch, wie es sich mit der Rückforderung der ab dem 2. Oktober 2020
bis zum 30. November 2023 erbrachten Rentenleistungen (betr. die Monate
Oktober 2020 bis November 2023) verhält. Da die Rückforderung dieser Leistungen
nicht verwirken kann, bevor sie ausbezahlt wurden, begann die
relative Frist im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsausrichtung zu laufen.
Damit war auch der Anspruch auf Rückforderung der ab Oktober 2020 bis Juni 2021
ausgerichteten Renten im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung am
18. Juli 2024 bereits verwirkt. Als nicht verwirkt anzusehen ist der
Rückforderungsanspruch hingegen in Bezug auf die ab dem 18. Juli 2021 bis zum
30. November 2023 ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Insoweit erweist sich
daher die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 79) als korrekt. Damit
reduziert sich die Rückforderungssumme von Fr. 65'675.-- (vgl. S. 2 der angefochtenen
Verfügung) um Fr. 19'038.-- (Fr. 9'480.-- [6 x Fr. 1'580.--; Juli bis
Dezember 2020] + Fr. 9'558.-- [6 x Fr. 1'593.--; Januar bis Juni 2021]) und
damit der Rückforderungsbetrag auf Fr. 46'637.-- (Fr. 28'674.-- [18 x Fr.
1'593.--; Juli 2021 bis Dezember 2022] + Fr. 17'963.-- [11 x Fr. 1'633.--;
Januar bis November 2023]).
5.6.
Abschliessend ist klarzustellen, dass der Antrag der
Beschwerdeführerin, es sei auf eine Verrechnung der Rückforderung mit den ihr
im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2024 zustehenden Renten zu
verzichten, ins Leere greift. Die Rente wurde der Beschwerdeführerin nämlich
auch ab Dezember 2023 bis Juli 2024 ausbezahlt, zumal die Beschwerdegegnerin
ihren Fehler (vgl. dazu nachstehend) erst später bemerkte und mit den jetzt
angefochtenen Verfügungen vom 17./18. Juli 2024 korrigierte. Es handelt sich
damit – entgegen dem Vermerk in der Verfügung vom 18. Juli 2024 (vgl. S. 2
oben) – nicht um eine eigentliche "Nachzahlung", mithin einen Betrag,
der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht ausgerichtet worden war. Der
in der Verfügung vom 18. Juli 2024 ausgewiesene Rückforderungsbetrag
von Fr. 65'675.-- entspricht denn auch der Summe der von der
Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juli 2020 bis November 2023 effektiv
ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Fr. 9'460.-- [Juli 2020 bis Dezember
2020], Fr. 38'232.-- [Januar 2021 bis Dezember 2022],
Fr. 17'963.-- [Januar bis November 2023]; vgl. IV-Akte 79, S. 2).
Deswegen fällt eine Verrechnung der Rückforderung mit der
"Nachzahlung" von Fr. 13'064.-- ausser Betracht. Der
Vollständigkeit halber ist aber gleichwohl anzufügen, dass das Tilgen einer
Rückerstattungsforderung durch eine Verrechnung nur erfolgen kann, wenn über
die Rückerstattung rechtskräftig entschieden wurde (Urteil 8C_804/2017 vom
9. Oktober 2018 E. 3.2). Die Verrechnung ist grundsätzlich
auch nur insoweit zulässig ist, als bei der Schuldnerin das
betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291
E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die
Sistierungsverfügung vom 17. Juli 2024 gerichtete Beschwerde somit abzuweisen.
Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 gerichtete Beschwerde ist
teilweise gutzuheissen. Die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2024 ist dahingehend
zu korrigieren, dass die Rückforderungssumme von Fr. 65'675.-- auf Fr. 46'637.--
reduziert wird.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu tragen.
6.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen. Da vorliegend von einem
hälftigen Obsiegen auszugehen ist, ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1'875.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Im
Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die
Sistierungsverfügung vom 17. Juli 2024 gerichtete Beschwerde wird abgewiesen.
Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 18.
Juli 2024 gerichtete Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Rückforderungsverfügung
vom 18. Juli 2024 dahingehend korrigiert, dass die Rückforderungssumme von Fr. 65'675.--
auf Fr. 46'637.-- reduziert wird.
Die Parteien tragen die Verfahrenskosten von Fr.
800.-- je zur Hälfte.
Der Beschwerdeführerin wird eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 152.-- (8.1 %) zugesprochen. Im Übrigen
werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: