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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.86
Verfügung vom 9. August 2024
Statusfrage, Festlegung anhand
des konkreten Finanzbedarfs
Tatsachen
I.
Die 1974 in Thailand geborene Beschwerdeführerin reiste 2004 in
die Schweiz ein, gebar im August 2004 ein Kind und arbeitete zwischen 2005 und
2015 in wechselnden und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte
7). Seit März 2004 wird sie mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt (IV-Akte 8). Am 28. September 2021 (bei der IV-Stelle Basel-Stadt
eingegangen am 4. Oktober 2021; IV-Akte 2) meldete sich die Beschwerdeführerin
mit dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Im Rahmen einer ambulanten Therapie in den C____ wurde eine
mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.10) diagnostiziert (Bericht vom
12. August 2019, IV-Akte 11 S. 8). Im Bericht der C____ vom 27. Oktober 2021
(IV-Akte 11 S. 2) wurde aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung
(ICD-10 F32.10) und dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert.
Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18.
Mai 2022 im Rahmen einer Frühintervention ein Arbeitstraining vom 23. Mai 2022
bis 21. August 2022 zugesprochen (IV-Akte 32), mit dem Ziel, ein stabiles
70%-Pensum zu erreichen (Zielvereinbarung vom 27. Mai 2022, IV-Akte 47). Die
Frühintervention wurde gestützt auf den Abschlussbericht vom 16. August 2022
(IV-Akte 63) mit Mitteilung vom 19. August 2022 abgeschlossen (IV-Akte 64).
Im Verlaufsbericht der C____ vom 14. September 2022 (IV-Akte
68) wurde aufgrund der bereits bekannten depressiven Episode und neu einer
psychotischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum 2.
November 2020 bis 28. Januar 2021 und eine von 50 % ab 1. Mai 2022
attestiert.
Am 11. Januar 2023 fand eine Abklärung im Haushalt statt. Im
entsprechenden Bericht vom 17. Januar 2023 (IV-Akte 72) hielt die
Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie
ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten würde. Die
Abklärungsperson errechnete gestützt auf die Bedarfsberechnung der Sozialhilfe
einen Anteil Erwerbstätigkeit von 74 %. Im Haushalt erhob sie eine
Einschränkung von 4 %.
Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 8. Juni 2023, IV-Akte
85) wurde bei Dr. med. D____ eine psychiatrische Begutachtung veranlasst. Der
Gutachter diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2023
(IV-Akte 89) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen
(ICD-10 Z73.1), psychische und andere Verhaltensstörungen durch andere
Stimulanzien (ICD-10 F15.5), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain,
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) und eine nichtorganische Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus (Gutachten S. 16). In der ursprünglichen wie in der
angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von sechs
Stunden pro Tag möglich. Dabei könne höchstens eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
wegen etwas vermehrten Kurzpausen begründet werden wegen Dekonditionierung bei
langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (max. 10 %), wobei erwartet werden
könne, dass bei zunehmender Gewöhnung an den Arbeitsprozess die
Leistungsfähigkeit verbessert werden könne. Insgesamt schätze er die
Arbeitsfähigkeit auf 70 % bezogen auf ein 100%-Pensum (Gutachten S. 20).
Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs verwies er auf die Berichte der C____
und nahm an, dass sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % seit
dem Bericht der C____ vom September 2022 entwickelt habe.
Der RAD erachtete in seiner Stellungnahme vom 29. September
2023 das Gutachten als nachvollziehbar (IV-Akte 92). Daraufhin stellte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte
93) die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 und
einer Rente in der Höhe von 30 % einer ganzen Invalidenrente vom 1. August
2022 bis 30. November 2022 in Aussicht. Ab 1. Dezember 2022 bestehe bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 23 % kein Rentenanspruch mehr.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch die
Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwände erheben (IV-Akte 98 und 100). Die IV-Stelle
holte den Verlaufsbericht der C____ vom 11. März 2024 (IV-Akte 109) ein, worin
eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Mai 2022 bei einem
besserungsfähigen Zustand attestiert wurde. Die Abklärungsperson Haushalt nahm
am 14. März 2024 (IV-Akte 110) zur Statusfrage Stellung. Der RAD hielt dazu am 4.
Juni 2024 (IV-Akte 118) fest, dass die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht kategorisch bestritten sei, sondern im
Rahmen eines Eingliederungsprozesses erzielt werden könne. Der Rechtsdienst der
IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 120) unter
anderem aus, dass nicht auf die Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung
abgestellt werden könne, da die Beschwerdeführerin nie zu einem höheren Pensum
gearbeitet habe. Am 9. August 2024 (IV-Akte 126) verfügte die IV-Stelle dem
Vorbescheid entsprechend.
II.
In der Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der
Verfügung vom 12. August 2024 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April
2022 und einer halben Rente vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023, sowie die
unentgeltliche Rechtspflege, alles unter o/e-Kostenfolge.
Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10.
Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 4. November 2024
an ihren Anträgen fest.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2024
entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 5. Dezember 2024 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 12. August 2024 von einer
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % ab September 2022
ausgegangen. Dabei hat sie einen Status von 74 % Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall angenommen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bei der Haushaltsabklärung
vom 11. Januar 2023 klar ausgesagt, ohne gesundheitliche Probleme 100 % zu
arbeiten. Dies sei jedoch von der Abklärungsperson bezweifelt worden, da sie
noch nie in der Schweiz gearbeitet habe, obwohl es ihr zwischen 2009 und 2015
möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich nie über einen
längeren Zeitraum in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Aus den Protokollen der
Sozialhilfe sei jedoch ersichtlich, dass sie immer unermüdlich nach Arbeit
gesucht und alles angenommen habe, was ihr angeboten worden sei, selbst wenn es
sich um offensichtlich zweifelhafte Stellen gehandelt habe. Sie habe es auch
mit der Selbstständigkeit versucht. Einer stabilen Erwerbstätigkeit in einem
hohen Pensum seien über Jahre insbesondere die sehr schwierigen und
konfliktbeladenen familiären Verhältnisse sowie das Fehlen einer adäquaten
Wohnsituation im Wege gestanden. Inzwischen sei die Tochter volljährig, die
Beschwerdeführerin lebe seit Anfang 2022 an ihrer aktuellen Adresse und es gebe
auch keine Massnahmen der KESB mehr. Diese Lebensumstände hätten sich also erst
in den letzten Jahren massgeblich und nachhaltig gebessert, sodass diese es ihr
erst dann erlaubt hätten, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Auch würde die
Beschwerdeführerin einen höheren Lebensstandard anstreben. Es sei daher von
einer hypothetischen vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und die Methode
des Einkommensvergleichs anzuwenden.
2.3.
Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin
vor, insgesamt sei der Bericht der C____ so zu verstehen, dass
Integrationsmassnahmen erforderlich seien, um zu einem späteren Zeitpunkt eine
Leistungsfähigkeit von 70 % erreichen zu können. Der Gutachter scheine
diese Auffassung zu teilen, denn er führt aus, dass sich die Verbesserung seit
dem Bericht vom September 2022 entwickelt habe. Mangels weiterer Informationen
zum Verlauf sei davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erst
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2023 massgeblich sei.
2.4.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dem IK-Auszug lasse sich keine
durchgängige Erwerbstätigkeit entnehmen, sondern nur kürzere Erwerbstätigkeiten
bei verschiedenen Arbeitgeberinnen. Seit dem Jahr 2004 sei die
Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt worden. Für
die Frage, in welchem Pensum eine Person gesund tätig wäre, seien in erster
Linie nicht deren subjektive Angaben massgebend, sondern die objektiv
feststellbaren, konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre. Die
Beschwerdeführerin habe bisher nie Tätigkeiten in einem höheren Pensum
ausgeübt. Aufgrund der Einträge im IK-Auszug sei grösstenteils von Pensen unter
50 % auszugehen. Da die Tochter von den Eltern ihres ehemaligen Ehemannes
betreut worden sei, habe die Betreuung der Tochter einer Berufstätigkeit in
einem höheren Pensum nicht entgegengestanden. Zwischen März 2010 und dem Jahr
2015 seien keine Schwierigkeiten mit der Wohnung aktenkundig. Dennoch sei es
ihr in dieser Zeitspanne nicht gelungen, einer länger dauernden Tätigkeit in
einem höheren Pensum nachzugehen. Die Protokolleinträge des
Arbeitsintegrationszentrums im Jahr 2013 und 2014 würden den Wunsch der
Beschwerdeführerin belegen, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Aber die
Frage, in welchem Pensum die versicherte Person gesund gearbeitet hätte, sei
nicht anhand der subjektiven Wünsche zu beurteilen, sondern anhand der objektiv
feststellbaren Lebensumstände der letzten Jahre. Indem die zuständige
Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes von einem hypothetischen Pensum von
74 % ausgegangen sei, habe sie den Willen der Beschwerdeführerin, in einem
höheren Pensum zu arbeiten, bereits angemessen berücksichtigt.
2.5.
Die Beschwerdeführerin weist replikweise darauf hin, die
vorübergehende Fremdbetreuung der Tochter sei Folge ihrer Überforderung
gewesen. Wenn sie nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich um ihre Tochter zu
kümmern, dürfte sie kaum über die Ressourcen verfügt haben, einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die fraglichen Umstände ergäben sich im Detail
aus den Protokollen der Sozialhilfe.
2.6.
Umstritten ist somit die Statusfrage. Zu prüfen ist die Frage, in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Ferner ist
umstritten, ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen ist.
3.
3.1.
Die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) ist sowohl bei
der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und
im Neuanmeldungsverfahren zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 117 V 198 E. 3b).
3.2.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung unter sonst gleichen Umständen tun würde. Entscheidend ist
nicht, in welchem Umfang von der versicherten Person im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sondern in welchem sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV;
SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als
innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und
müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E.
2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.4.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende
Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar
(Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des
Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch
eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil 8C_230/2022 vom 23. September
2022 E. 6.2.1 mit Hinweis). Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3. mit Hinweisen).
3.5.
Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,
sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen
Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil
des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.
4.1.
Das in der Schweiz lebende Kind der Beschwerdeführerin ist im August
2004 geboren (vgl. IV-Anmeldung, IV-Akte 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin
arbeitete in den Jahren 2005 bis 2015 bei unterschiedlichen Arbeitgebern im
Gastgewerbe. Ihr Einkommen war schwankend und sie arbeitete in diesen Jahren
nicht durchgehend. Sie erzielte gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) folgende
Einkommen: 2005: Fr. 8'213.00; 2006: Fr. 11'306.00; 2007:
Fr. 11'213.00; 2008: Fr. 899.00; 2010: Fr. 6'159.00; 2011:
Fr. 1'092.00; 2012: Fr. 3'848.00; 2013: Fr. 9'764.00; 2014:
Fr. 4‘551.00; 2015: Fr. 689.00. Für die Jahre 2016 bis 2019 ist die
Beschwerdeführerin im IK-Auszug als nichterwerbstätig aufgeführt.
4.2.
Die Fachperson Abklärungsdienst nahm am 14. März 2024 (IV-Akte 110)
zu ihrer anlässlich der Abklärung Haushalt gemachten Einschätzung und
Aufteilung in Erwerbstätigkeit von 74 % und Haushalt von 26 %
Stellung (Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2022, IV-Akte 72). Sie
führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ab August
2019 zu 100 % arbeiten würde, also seitdem ihre Tochter nicht mehr die
Schule besuche. Sehe man die Erwerbsbiographie an, sei ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin nie gross in der Schweiz gearbeitet habe. Zudem sei die
Beschwerdeführerin 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe die
Tochter beim Ex-Mann gelassen, obwohl sie das Obhuts- und Sorgerecht gehabt
habe. Die Schwiegermutter habe sich nach der Trennung vorwiegend um die Tochter
gekümmert. Es wäre somit der Beschwerdeführerin schon damals möglich gewesen,
Vollzeit zu arbeiten. Sie hätte daher zwischen dem Auszug im Jahr 2009 bis zum
Unfalltod ihrer anderen Tochter im Jahr 2015 gut Vollzeit arbeiten können.
4.3.
Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem
vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum
ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember
2017 E. 3.3.1).
4.4.
Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat sich die Beschwerdeführerin
nachweislich um Arbeit bemüht, als Küchenhilfe gearbeitet, verschiedene
Arbeitsstellen angenommen und auch in prekären Lohnverhältnissen gearbeitet.
Sie unternahm im Jahr 2009 den Versuch, sich selbständig zu machen, hat dies
aber nicht mit Beständigkeit verfolgt (vgl. hierzu im Detail IV-Akte 8 S. 5
f.). Ab März 2010 ist eine persönlich sehr schwierige Situation dokumentiert
(vgl. IV-Akte 8 S. 7 ff.). Die unterstützende Sozialhilfe hielt dazu fest,
dass die Beschwerdeführerin eine absolut unklare persönliche Situation habe,
sie in dieser Situation nicht vermittelbar sei, zuerst müsse die persönliche
Situation geregelt werden. Auch wenn eine persönlich schwierige Situation im
Jahr 2010 aufgrund der Trennung vom Ehemann beschrieben wird, erklärt dies
nicht den geringen Umfang der Erwerbstätigkeit bis ins Jahr 2015. Auch ist
nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010, oder auch
schon früher, aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen wäre. Arbeitsunfähigkeiten für diesen Zeitraum sind nicht
nachgewiesen. Auch wenn es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass
eine Mutter das Arbeitspensum mit zunehmenden Alter ihres Kindes erhöht, müssen
Anhaltspunkte bestehen, dass sie dies auch getan hätte. Dies kann bei einer
Arbeitstätigkeit in diesem geringen Ausmass nicht gesagt werden. Auch ist über
die Jahre hinweg keine Steigerung des Arbeitspensums erkennbar. Es kann mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihres in der Schweiz lebenden Kindes und
der damit einhergehenden Pflichten zunächst in einem Teilzeitpensum hätte
arbeiten können. Eine Teilzeittätigkeit ist belegt, aber lediglich in einem
geringen Ausmass. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar auch in der Folge immer
wieder um Arbeit bemüht, und war auch aufgrund ihrer fehlenden Berufsausbildung
diesbezüglich zweifelsohne mit Schwierigkeiten konfrontiert, und hat auch immer
wieder im Stundenlohn auf Abruf gearbeitet, dennoch erscheint die Annahme einer
100%igen Arbeitstätigkeit nicht plausibel. Daran vermag auch der –
schlussendlich gescheiterte – Versuch, sich selbständig zu machen (vgl. IV-Akte
8 S. 4 ff.) nichts zu ändern. Er belegt zwar ihren Wunsch, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermag aber nicht ausreichend zu begründen, dass
sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Insbesondere sind
keine Arbeitszeiten belegt, eine Anmeldung der Selbständigkeit bei der
Ausgleichskasse erfolgte offensichtlich auch nicht.
4.5.
Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der
Erwerbstätigkeit kann allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des
Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 4.1.), sondern es sind die
gesamthaften Umstände in die Würdigung einzubeziehen. Wenn also die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig,
so ist dies unter den vorliegenden Umständen, vor allem vor dem Hintergrund
ihrer Erwerbsbiographie mit jeweils kurzen und tiefen Arbeitspensen, nicht
glaubhaft. Mit der IV-Stelle ist einig darin zu gehen, dass der geringe Umfang
der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2014 darauf
hindeutet, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt weiterhin nicht hat
Fuss fassen können. Im Vordergrund hierfür steht jedoch nicht eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern Sprachprobleme und eine schwierige
Lebenssituation, mithin vorrangig psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu
auch Bericht der C____ vom 14. September 2022, IV-Akte 68 S. 3) und damit
invaliditätsfremde Faktoren. Es fehlt insgesamt an ausreichenden äusseren
Indizien (vgl. oben Erw. 3.3.), die für eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
sprechen.
4.6.
Die IV-Stelle hat aufgrund dieses ihres Erachtens gegebenen
Widerspruchs zwischen der von der Versicherten geltend gemachten vollen
Erwerbstätigkeit und der Erwerbsbiographie nicht einfach auf ein Teilzeitpensum
geschlossen, sondern sie hat den Erwerbsstatus anhand des konkreten
Finanzbedarfs festgelegt. Dies lag nahe, da anzunehmen ist, dass die
Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen arbeiten muss. Aufgrund der
dargelegten Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass nicht genau ermittelt
werden kann, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tätig wäre. In einem solchen Fall
rechtfertigt es sich, auf den ermittelten Finanzbedarf abzustellen. Diesen
Betrag hat die IV-Stelle den statistischen Zahlen gemäss den
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE 2020, Jahreslohn inkl.
Teuerung von Fr. 53'814.00) gegenübergestellt. Ausgehend von diesem Betrag
schloss die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin müsse rund 74 % eines vollen
Arbeitspensums aufwenden, um den Finanzbedarf von Fr. 39’489.60 decken zu
können. Sie sei somit im Gesundheitsfall, als zu 74 % Erwerbstätige und zu
26 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt
vom 17. Januar 2023, IV-Akte 72 S. 6).
4.7.
Im Grundsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle nicht auf
die Erklärungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage zu ihrem
hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall abgestellt, sondern eine
Schätzung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit anhand eines geschätzten
Finanzbedarfs vorgenommen und gestützt darauf den erwerblichen Anteil ermittelt
hat. Die Zahlen sind korrekt ermittelt worden. Es ist daher von einem Anteil
Erwerbstätigkeit von 76 % auszugehen.
5.
5.1.
Zu prüfen ist im Weiteren, ab welchem Zeitpunkt eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen ist.
5.2.
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, insgesamt sei der
Bericht der C____ so zu verstehen, dass Integrationsmassnahmen erforderlich
seien, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von 70 %
erreichen zu können. Das psychiatrische Gutachten sei in Bezug auf den Verlauf
der Arbeitsfähigkeit bis zur Untersuchung anlässlich der Begutachtung nicht
klar und deshalb könne die Einschätzung erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Dass
im September 2022 eine Möglichkeit gesehen werde, das Pensum auf 70 % zu
erhöhen, bedeute nicht, dass dies damals schon erreicht worden wäre. Eine
Stabilisierung sei keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle wendet
dagegen ein, während des vorgängigen bis zum 21. August 2021 durchgeführten
Arbeitstrainings habe die Beschwerdeführerin ein Pensum bis 70 % erreicht.
5.3.
Der psychiatrische Gutachter führte im Gutachten vom 26. Februar
2023 (IV-Akte 89) aus, in der ursprünglichen wie in der angepassten Tätigkeit
sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von sechs Stunden pro Tag möglich.
Dabei könne höchstens eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen
etwas vermehrten Kurzpausen begründet werden wegen Dekonditionierung bei langer
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (max. 10 %), wobei erwartet werden könne,
dass bei zunehmender Gewöhnung an den Arbeitsprozess die Leistungsfähigkeit
verbessert werden könne. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf
70 % bezogen auf ein 100%-Pensum (Gutachten S. 20). Hinsichtlich des
retrospektiven Verlaufs verwies er auf die Berichte der C____ und nahm an, dass
sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % seit dem Bericht der C____
vom September 2022, in dem eine Leistungsfähigkeit von max. 70 % angegeben
worden sei, entwickelt habe.
5.4.
Im Verlaufsbericht der C____ vom 14. September 2022 (IV-Akte 68)
wurde aufgrund der bereits bekannten depressiven Episode und neu einer
psychotischen Störung eine volle Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 2. November
2020 bis 28. Januar 2021 und eine von 50 % ab 1. Mai 2022 attestiert.
Bezüglich des Arbeitsversuchs gingen die Ärzte der C____ davon aus, dass dieser
wegen einer zu raschen Erhöhung des Pensums gescheitert und ein Arbeitspensum
von 100 % derzeit nicht zumutbar sei. Die Prognose für eine Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit sei positiv und es werde ein langsamer schrittweiser
Aufbau der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Pensum von maximal 70 %
empfohlen. Sie hielten in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von max.
sechs Stunden pro Tag bzw. von 70 % fest (IV-Akte 68 S. 5). Sie empfahlen
Integrationsmassnahmen mit einer langsamen Steigerung des Pensums, und zwar
eine Steigerung des Pensums alle 14 Tage um eine Stunde bis zu einem maximalen
Pensum von 70 %. Sie gingen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch
Integrationsmassnahmen aus, da sich die Beschwerdeführerin beim letzten
Arbeitsversuch deutlich stabilisiert habe und von der festen Tagesstruktur und
dem Erleben von Selbstwirksamkeit profitiert habe. Bei einer Arbeitstätigkeit
besonders zu beachten sei, dass sie keine Nachtschichten habe, dass das Pensum
langsam gesteigert werde und dass sie Aussicht auf eine feste Anstellung mit
Lohnzahlung habe.
5.5.
Die Beschwerdeführerin hat vom 23. Mai 2022 bis zum 16. August 2022
ein Arbeitstraining als Frühinterventionsmassnahme absolviert. Während dieser
drei Monate konnte sie eine Pensumssteigerung von 50 % auf 70 %
erreichen. Gemäss Abschlussbericht vom 16. August 2022 (IV-Akte 63) gelinge der
Beschwerdeführerin die Einhaltung der Arbeitszeiten zum Teil und sie erscheine
meist pünktlich zur Arbeit. Sie halte sich jedoch nicht an die Regel, dass man
sich bei Krankheit oder Verhinderung rechtzeitig abmelden müsse. Es falle ihr
schwer, von gewissen Köchen Anweisungen anzunehmen. Wenn sie vor Ort sei, dann
erledige sie ihre Arbeit pflichtbewusst und fordere sich mit zusätzlichen
Aufgaben. Sie arbeite im Betrieb gut mit. Die Leistungsfähigkeit von 70 %
sei nicht konstant, da sie viele Fehltage habe. Ihr gefalle die Arbeit in der
Küche. Ihr Fernbleiben aufgrund ihrer psychischen Gesundheit stehe dieser
Freude im Moment im Weg und sie könne deshalb nicht als zuverlässige
Arbeitnehmerin im Betrieb mitwirken. Die Massnahme werde abgebrochen, da sie
sich nicht imstande fühle, ihr Arbeitspensum weiter zu steigern. Abschliessend
wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gut und fleissig mitgearbeitet
und sei von den Kollegen auch geschätzt worden. Man könne sich aber nicht auf
sie verlassen und es sei nie sicher, ob sie am Morgen erscheinen werde. Sie
sehe sich aus persönlichen Gründen nicht im Stande, ein 100%-Pensum zu
erreichen und möchte es auch nicht probieren.
5.6.
Der Bericht über das Arbeitstraining zeigt, dass die
Beschwerdeführerin ein 70%-Pensum erreichen konnte, wenn auch nicht stabil.
Auch wurde das Pensum ausgehend von 50 % langsam gesteigert. Es wäre zwar
wichtig gewesen, das Pensum von 70 % entsprechend der Zielvereinbarung vom
27. Mai 2022 (IV-Akte 47) zu stabilisieren, anstatt es auf ein Vollzeitpensum
zu erhöhen, das auch nicht der attestierten Arbeitsunfähigkeit entsprochen
hatte. Trotzdem erweist sich die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 %
seit September 2022, d.h. ab dem Ende der Integrationsmassnahme, als
nachvollziehbar, insbesondere auch mit Blick auf die Protokolle der geleisteten
Arbeitszeit während der Massnahme (vgl. IV-Akte 63 S. 6-8). Diesen kann
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem schrittweisen Aufbau
der Arbeitsfähigkeit vor allem im Juli 2022 ein verlässliches 70%-Pensum
absolviert hat. Im August 2022 hat sie sodann vorwiegend ihre Ferientage
bezogen, war an drei Tagen krank und hat an den verbliebenen vier Arbeitstagen
ebenfalls ein 70%-Pensum geleistet. Daher erweist sich die Annahme der
IV-Stelle einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2022 als korrekt. Die
Verfügung vom 9. August 2024 ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu
beanstanden.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.
6.3.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
ihren Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar
von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen
lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: