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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur
11, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.88
Verfügung vom 16. August 2024
Invaliditätsbemessung und Status;
Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und gelernte medizinische
Praxisassistentin (nachfolgend: MPA, vgl. IV-Akte 7) meldete sich am 23.
Dezember 2015 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 5). Da die Beschwerdeführerin ihren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. Oktober 2016 (IV-Akte 42) nicht auf das Leistungsbegehren ein.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b)
Im Dezember 2021 (IV-Akte 50) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche
und medizinische Abklärungen. Namentlich führte die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69),
gemäss welcher die Erwerbstätigkeit auf 40%, die Haushaltstätigkeit auf 60% und
die Einschränkungen im Haushalt auf 10% festgesetzt wurden. Ferner veranlasste
sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie, wobei der Beschwerdeführerin gutachterseits bis
zum Begutachtungszeitpunkt (Oktober 2023) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und
danach in der angestammten Tätigkeit eine solche von 50% und in einer
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert wurde (IV-Akte 89).
c)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (IV-Akte 125) einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines anhand der gemischten
Methode berechneten Invaliditätsgrades von 26% ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. September 2024 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei die Verfügung vom 16. August 2024 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2022 eine Invalidenrente von 59% und ab dem
1. Januar 2024 eine solche von 64% zuzusprechen. Ferner beantragt die
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter o/e-Kostenfolge
(zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer).
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. November 2024 und Duplik vom 17. Dezember 2024 halten
die Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.
Februar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Bemessung
der Invalidität anhand der Erwerbsvergleichsmethode zu erfolgen habe, da die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätige wäre. Hinsichtlich des
Valideneinkommens stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass
auf das bei der letzten Arbeitgeberin erwirtschaftete Einkommen abzustellen sei
und dieses auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden müsse. Das
Invalideneinkommen sei hingegen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln und
hiervor einen Abzug von 20% zu gewähren. Bei korrekter Ermittlung des
Invaliditätsgrades habe die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2022 einen Anspruch
auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59% und ab 2024 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 64%.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Berechnung des
Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode (40% Erwerb; 60% Haushalt) sei
korrekt. Das Valideneinkommen sei ferner ebenso richtig ermittelt worden wie
das Invalideneinkommen, weshalb die Ablehnung eines Rentenanspruchs zu schützen
sei.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelte.
3.
3.1.
Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist die
Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie) der C____
GmbH vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89). Es erübrigen sich daher entsprechende
Weiterungen. Umstritten ist zwischen den Parteien hingegen die
Invaliditätsbemessung und die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die
gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat.
3.2.
3.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2.2. Bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil
der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend
gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten
und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als
Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in
Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der
Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist
für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV
massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
3.2.3. Die
für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3
mit Hinweisen).
3.2.4. Bei
der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2009
vom 18. Dezember 2009 E. 3 und 8C_713/2022 vom 8. August 2023; mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Aus den Akten ergibt sich in erwerblicher Hinsicht,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 eine Ausbildung zur Arztgehilfin DSVA
mit Röntgenbewilligung absolvierte (IV-Akte 7). In der Folge arbeitete die
Beschwerdeführerin mehrheitlich in einem 100%-Pensum (vgl. IK-Auszug per 22.
Januar 2016, IV-Akte 9; Einwand der Sozialhilfebehörde gegen den Vorbescheid
vom 24. April 2024, IV-Akte 107). Während der Rahmenfrist von 1. Februar 2011
bis 31. Januar 2013 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf Basis
eines versicherten Verdienstes von Fr. 5742.00, wobei der Anspruch per
September 2012 endete (IV-Akte 107 S. 8). Im August 2012 trat sie bei Dr. med. D____
die Teilzeitstelle als Praxisassistentin in einem Pensum von 3.36 Stunden pro
Tag an und verdiente hierbei monatlich Fr. 2'100.00 brutto (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 22. Januar 2016, IV-Akte 11; 19. September 2022, IV-Akte 66).
Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Krankheit per 30. April 2024 aufgelöst
(vgl. Kündigung vom 18. Januar 2024, IV-Akte 111, S. 40). Aus dem
Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 26. Juli 2012 (IV-Akte 107, S. 9 ff., u.a.
S. 9, 12, 13, 20, 22) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin ab ihrer
Aussteuerung bis zu ihrer Ablösung von der Sozialhilfe per 31. Juli 2025 auch
neben der Teilzeittätigkeit auf andere Stellen bewarb und die Arbeitsbemühungen
der Sozialhilfe einreichte. Ihre Ablösung erfolgte aufgrund der befristeten
Möglichkeit der Aushilfe für eine Arbeitskollegin, das Arbeitspensum auf 80% zu
erhöhen, welche von Juni bis Ende Oktober 2015 dauerte (IV-Akte 107, S. 23 f.;
IV-Akte 6 S. 7 f.). Dies ergibt sich auch aus dem IK-Auszug, wonach sie im Jahr
mit Fr. 38'446.00 im Vergleich zu den Vorjahren von rund Fr. 26'000 fast ein
Drittel mehr verdient hatte (IV-Akte 59).
3.3.2. In
medizinischer Hinsicht ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom
17. Januar 2024 (IV-Akte 89, S. 27 f.), dass im Januar und Februar 2016 in der
angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit vorlag, von März 2016 bis Juli
2021 eine solche von 50% und von August 2021 bis zum Untersuchungstag (24.
Oktober 2023) eine Arbeitsfähigkeit von 40%. Ab der Untersuchung bis auf
weiteres attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit von 60% (fünf bis sechs Stunden am Tag)
und in der angestammten Tätigkeit von 50% (4.5 Stunden täglich). Der zeitliche
Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne retrospektiv nicht
zuverlässig beurteilt werden (IV-Akte 89, S. 28). Aus rheumatologischer Sicht
konnte gutachterliche keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (a.a.O., S.
64). Dabei stützte sich der psychiatrische Gutachter unter anderem auf Berichte
der E____ vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 14 S. 3) und 14. Februar 2016 (IV-Akte 20).
Dem Bericht vom 18. Januar 2016 lässt sich unter aktuelle soziale Situation
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 40% als Arztgehilfin arbeite und
weiter auf Arbeitssuche einer pensumsreduzierten zusätzlichen Stelle sei.
3.3.3. Anlässlich
der Haushaltsabklärung vom 25. Oktober 2022 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt
vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 69) gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre
Erwerbstätigkeit an, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum
arbeiten würde. Bis im Jahr 2008 habe sie auch 100% gearbeitet. Danach habe sie
eine 50%-Anstellung bei der Praxis F____ angenommen, da sie keine andere Stelle
gefunden habe. Daneben habe sie sich an weiteren Orten beworben. Im Jahr 2010
habe sie bei der G____praxis eine Vollzeitstelle gehabt, wobei sie diese Stelle
aufgrund eines Burn-outs gekündigt habe. Es sei ihr psychisch zu viel gewesen,
100% zu arbeiten. In der Praxis D____ habe sie dann seit Beginn in einem
40%-Pensum gearbeitet. Sie habe einmal für drei Wochen versucht, 80% in dieser
Praxis zu arbeiten, da eine Arbeitskollegin ausgefallen sei. Dies sei aber aus
gesundheitlichen Gründen nicht gegangen. Sie könne keine Bewerbungen vorlegen,
da sie alles weggeworfen habe. Sie sei erst seit dem 28. Mai 2021
arbeitsunfähig geschrieben worden, zuvor habe sie nicht krankgeschrieben werden
wollen. Sie sei finanziell immer am Limit gelaufen. Sie sei deshalb noch bei
der Sozialhilfe angemeldet und werde ergänzend unterstützt.
3.3.4. Die
Abklärungsperson gab an, dass ihres Erachtens die 100%ige Erwerbstätigkeit
nicht akzeptiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe seit Oktober 2010
(und damals nur über einen kurzen Zeitraum) nie mehr 100% gearbeitet. Sie habe
auch keine einzige Bewerbung vorgelegt. Seit August 2012 habe die
Beschwerdeführerin nie mehr (bis auf drei Wochen) als 40% gearbeitet. Nach
Ansicht der Abklärungsperson müsse medizinisch abgeklärt werden, ob die
Beschwerdeführerin schon so lange nicht mehr als 40% arbeiten könne. Falls dies
medizinisch nicht bestätigt werden könne, werde am Status 40% Erwerb und 60%
Haushalt festgehalten (IV-Akte 69, S. 2).
3.4.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage
der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre
hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung
beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger
als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend
keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten
Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese – vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung - bis ca. 2010 in einem Vollzeitpensum
gearbeitet hatte. Auch als die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012
arbeitslos war, wurde sie bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'742 (E.
3.3.) somit einem Jahresverdienst von Fr. 68’904 als zu 100% stellensuchend
betrachtet. Hätte sie damals nach einer Teilzeitstelle gesucht, wäre der
versicherte Verdienst tiefer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2). Nach Antritt der Teilzeitstelle im
August 2012 versuchte die Beschwerdeführerin ihr Pensum zu erhöhen, indem sie
sich jeweils anderweitig bewarb, was von Mitte 2012 bis Mitte 2015 aus dem
Hauptprotokoll der Sozialhilfe hervorgeht. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin keine schriftlichen oder elektronischen Bewerbungen mehr
vorlegen konnte, ist angesichts der Eintragungen im Hauptprotokoll nicht zu
ihren Lasten auszulegen. Diese Angaben werden auch im Bericht der E____ von
Anfang 2016 bestätigt (E. 3.3.1. f.). Gegenüber dem Haushaltsabklärungsbericht
ist richtigzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit während einer deutlich längeren Zeit als drei
Wochen ihr Pensum erhöht hatte, was sich aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe
und dem IK-Auszug ergibt (E. 3.3.1), jedoch wurde sie bereits ab Mitte August
2015 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (IV-Akte 6 S. 13). Wieso die
Beschwerdegegnerin dies ausser Acht lässt, ist nicht nachvollziehbar, zumal
gutachterlich bereits seit dem Jahr 2016 eine mehr oder minder hohe
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht angenommen
wurde und sich die Beschwerdeführerin schon länger als subjektiv krank
betrachtete und nun eine regressive Schonhaltung im Rahmen ihrer
psychiatrischen Erkrankung festgestellt wurde (IV- Akte 14 S. 3, 5 und IV-Akte
89 S. 30). Auch aus der seitens der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
erfolgten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 1)
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem 40% Pensum regelmässig an
ihre (körperlichen) Grenzen stosse und die aus betriebstechnischen Gründen
befristet erfolgte Pensumserhöhung zur Verschlechterung der Symptomatik geführt
habe. Bei der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist
ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Seit dem Jahr 2012 musste sich die Beschwerdeführerin durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützen lassen, erzielte somit mit ihrem 40%-Pensum ein nicht
existenzsicherndes Einkommen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum arbeiten würde.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über Schulden von CHF 90'000.00
verfügt (IV-Akte 69, S. 3) und auch angesichts dessen von einer hypothetischen
Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen ist. Schliesslich steht auch die familiäre
Situation der Beschwerdeführerin – geschieden und kinderlos – der Annahme einer
vollzeitlichen hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem
vollzeitlichen Erwerb nachgehen würde. Die Invaliditätsbemessung hat daher
anhand der Erwerbsvergleichsmethode und nicht anhand der gemischten Methode zu
erfolgen.
4.
4.1.
4.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monates an ausbezahlt, in dem der
Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend ist der Beginn eines
allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. Juni 2022 festzusetzen (IV-Akte 50)
4.1.2. Die
Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente
festgelegt (art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art.
28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz
(Art. 28b abs. 4 IVG) festgelegten Anteile.
4.2.
4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen
(Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen
(Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 16 ATSG.
4.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend
wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Lässt
sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht
hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgriffen
werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103
E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder
nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen
praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/214/2023 vom 20.
Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Üblicherweise
wird hierbei auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abgestellt. In der Regel wird der
Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In begründeten
Fällen können auch andere LSE-Tabellen (T11 und T17) oder andere statistische
Werte beigezogen werden. Es ist auf altersunabhängige und
geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Stand 1. Januar
2025 Rz 3207). Es ist für die Bemessung der Invalidität jeweils auf die
aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im
Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E.
4.7.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2.3. Wenn
die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu
geringen Beschäftigungsgrades nicht voll ausschöpft und eine Erhöhung des
Beschäftigungsgrades seitens der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers möglich ist,
wird das tatsächlich erzielte Einkommen auf das zumutbare Pensum hochgerechnet
(Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014; 9C_720/2012 vom 11.
Februar 2013; 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010).
4.2.4. Die
LSE sind in verschiedene Kompetenzniveaus unterteilt. Kompetenzniveau 1 ist die
niedrigste Stufe und umfasst einfache körperliche und manuelle Tätigkeiten,
während Kompetenzniveau 4 die höchste Stufe ist und Berufe umfasst, die die
Fähigkeit erfordern, komplexe Probleme zu lösen und Entscheidungen auf der
Grundlage eines breiten Spektrums an theoretischem und faktischem Wissen in
einem Spezialgebiet zu treffen (z.B. Direktoren, leitende Angestellt und
Geschäftsführer sowie intellektuelle und wissenschaftliche Berufe). Zwischen
diesen beiden Extremen liegen die sogenannten mittleren Berufe (Kompetenzniveau
3 und 2). Kompetenzniveau 3 umfass komplexe praktische Arbeiten, die ein
breites Spektrum an Kenntnissen in einem Spezialgebiet erfordern (u.a.
Techniker, Supervisoren, Makler oder Krankenpflegepersonal; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_50/2022 vom 11. August 2022 E. 5.1.2). Kompetenzniveau 2 bezieht
sich auf praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung,
administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten,
Sicherheitsdienste und das Führen von Fahrzeugen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.2.3 und zitierte Urteile).
Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur gerechtfertigt, wenn die
versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1; 8C_605/2022 vom 29.
Juni 2023 E. 4.2.2). Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die
der Versicherte aufgrund seiner Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf
den Qualifikationen an sich (Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2023 vom 10.
August 2023 E. 4.2 in fine; 8C_801/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.3; 8C_66/2020
vom 14. April 2020 E. 4.2.1 und Verweise). Weiter ist festzuhalten, dass die
mehrjährige Berufserfahrung, die ein Versicherter – ohne kaufmännische
Ausbildung andere besondere, während der Berufsausübung erworbenen
Qualifikationen – vorweisen kann, für sich allein keine höhere Einstufung als
Kompetenzniveau 2 rechtfertigt, da in den meisten Berufsbereichen ein Diplom
oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden (Urteile
des Bundesgerichts 9C_486/2022 vom 17. August 2023 E. 7.3.3; 8C_444/2021 vom
29. April 2022 E. 4.2.4; 8C_581/2022 vom 19. Januar 2022 E. 4.4; 9C_148/2016
vom 2. November 2016 E. 2.2).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das
zuletzt bei Dr. med. D____ erzielte Jahreseinkommen für ein 40%-Pensum von Fr.
27'300.00 zugrunde (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 22. Januar 2016, IV-Akte
11, Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. September 2022, IV-Akte 66) zugrunde
und rechnete dieses auf ein Vollzeitpensum auf, was einem Jahreseinkommen von Fr.
68'250.00 entspricht. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass für
die Ermittlung des Valideneinkommens gemäss Fragebogen Arbeitgebende vom
19. September 2022 bei einem Pensum von 40% ein Lohn von Fr. 2'600.00
angegeben worden sei und dieser bei Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum einem
Jahresverdienst von Fr. 84'500.00 entspreche. Dieser Betrag sei dem
Valideneinkommen zugrunde zu legen (vgl. Beschwerde, Rz 4.1.).
4.3.2. Wie
sich aus der Kündigung der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ergibt, wurde ihr
aus krankheitsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. IV-Akte
(IV-Akte 111, S. 40). Dieser Umstand spricht grundsätzlich dafür, dass für die
Berechnung des Valideneinkommens auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen
und nicht auf Tabellenlöhne abzustellen ist (vgl. E. 4.2.1. hiervor). An dieser
Stelle zu bemerken ist, dass sich dieses gemäss Fragebogen Arbeitgebende vom
19. September 2022 auf monatlich Fr. 2'100.00 und nicht Fr. 2'600.00 belief
(IV-Akte 66, S. 3). Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz. Bei
Teilzeitpensen ist nämlich das Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn unter
Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum nur dann zulässig, wenn die Erhöhung des
Pensums seitens des Arbeitgebers möglich gewesen wäre. Wie sich allerdings aus den
obigen Erwägungen ergibt, war eine dauerhafte Pensumserhöhung der
Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich gewesen. Angesichts
dessen ist eine Aufrechnung des zuletzt im Rahmen des 40%-Pensums erzielten
Lohnes auf einen 100%-Lohn nicht zulässig, sodass für die Bestimmung des
Valideneinkommens auf die LSE abzustellen ist. Da vorliegend keine Gründe
ersichtlich sind, vom Grundsatz der Anwendbarkeit der Tabelle TA1_tirage_skill_level
abzuweichen, ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf ebendiese Tabelle
abzustellen, namentlich auf jene aus dem Jahr 2022, veröffentlicht am 29. Mai
2024 (vgl. E. 4.2.3. hiervor).
4.3.3. Fraglich
ist in diesem Zusammenhang, welches Kompetenzniveau dem Valideneinkommen
zugrunde zu legen ist, wobei zunächst der Beruf der Medizinischen
Praxisassistentin (MPA) näher beleuchtet werden muss. Das Berufsbild der MPA zeichnet
sich dadurch aus, dass Sie Kundenkontakt haben mit Patienten und Patientinnen,
die technische und digitale Administration der medizinischen Praxis
organisieren und Abläufe wie Sprechstunden, Operationen organisieren,
Patientendaten verwalten, in der Sprechstunde assistieren indem sie
Patientinnen für diagnostische oder therapeutische Prozess und Massnahmen
vorbereiten, Laboranalysen durchführen, Röntgenbilder anfertigen und sämtliche
Abläufe und Prozesse dokumentieren damit diese zurückverfolgt werden können
(vgl. https://mpa-schweiz.fmh.ch/berufsbild.cfm;
zuletzt eingesehen am 24. April 2024).
4.3.4. Vorliegend
rechtfertigt sich mit Blick auf das Berufsprofil einer MPA, dem
Valideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zugrunde zu legen. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hatte bereits diverse mit dem vorliegenden
Fall vergleichbare Sachverhalte in Bezug auf Berufe im medizinischen Bereich zu
beurteilen. So wurde eine Versicherte, welche eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) und somit eine zur MPA
vergleichbare Ausbildung besass und zudem eine Weiterbildung als
Schulassistentin abgeschlossen hatte im Kompetenzniveau 2 eingestuft (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3.1). Ebenfalls
auf das Kompetenzniveau 2 wurde bei einer Krankenschwester mit
Bachelorabschluss in Krankenpflege (FH) abgestellt. Hingegen wurde bei einer diplomierten
Pflegefachfrau HF mit grossem Wissen und einer gegenüber der MPA höher
einzustufenden Ausbildung das Kompetenzniveau 3 herangezogen (Urteil des Bundesgerichts
8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2). Ausserhalb der Medizinalberufe
stellte das Bundesgericht fest, es liege die Einstufung ins Kompetenzniveau 1
dann nahe, wenn Erfahrung in administrativen Belangen fehle (Urteil des
Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.3). Hingegen sei eher zum
Kompetenzniveau 2 zu tendieren, wenn administrative Aufgaben zu bewältigen sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 7.2). Mit Blick auf
die beruflichen Aufgaben einer MPA, welche nahe bei einer FaGe liegen und die
mit diesem Beruf zusammenhängenden administrativen Aufgaben, erscheint das
Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 somit naheliegend.
4.3.5. Die
LSE TA1 Pos. 86-88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Kompetenzniveau 2 weist
einen monatlichen Bruttolohn von monatlich Fr. 5'281.00 bei 40 Arbeitsstunden
wöchentlich auf. Aufgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies einen
monatlichen Bruttolohn von Fr. 5’505.00 und somit einen Jahresbruttolohn von Fr.
66’065.00, welcher das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin darstellt.
4.4.
4.4.1. Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ -
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV). Ist kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen
werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
4.4.2. Ausgangspunkt
für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die medizinische Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit. Mit beweiskräftigem Gutachten (Rheumatologie und
Psychiatrie) der C____ GmbH vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 89) legte der
psychiatrische Gutachter dagegen für den hier massgebenden Zeitraum ab
Rentenbeginn im Juni 2022 fest, dass bis zum Untersuchungstag (24. Oktober
2023, IV-Akte 89, S. 2) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
40% bestanden habe. Danach sei bis auf Weiteres von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit (entsprechend 4.5 Stunden täglich) auszugehen (a.a.O., S. 28).
In einer angepassten Tätigkeit, welche so gestaltet sein sollte, dass sie die
Unabhängigkeit, das Wohlbefinden und die berufliche Integration der
Beschwerdeführerin unterstütze, sei ab dem Zeitpunkt des Untersuchungsdatums
von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (entsprechend 5 bis sechs Stunden täglich)
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ging – entgegen den gutachterlichen
Feststellungen - zum Zeitpunkt des Anspruchbeginns von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.5.1. hiervor). Die
Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die Beurteilung des RAD vom 14.
Februar 2024, (IV-Akte 93, S. 5). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist auf ein versicherungsexternes Gutachten abzustützen, sofern nicht konkrete
Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022). Berichten von
versicherungsinternen Ärzten kommt hingegen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichem oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger
(Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Da der RAD
seine abweichende Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
keiner Weise begründet und plausibilisiert, vermag diese abweichende
Darstellung keine Indizien gegen die gutachterliche
Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu schüren und es besteht keine Veranlassung von
der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist daher die gutachterliche Festlegung der
Arbeitsunfähigkeit massgebend.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem Invalideneinkommen
gemäss Verfügung vom 16. August 2024 die Hälfte des bei der letzten
Arbeitsstelle auf ein Vollzeitpensum aufgerechneten Lohnes zugrunde (vgl. E.
4.3.1. hiervor) und ging entsprechend von einem Invalideneinkommen von Fr.
34'125.00 aus. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, da kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen mehr vorliege, sei auf die Tabellenlöhne
abzustellen.
4.5.2. Wie
bereits dargelegt, ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens primär von
den konkreten beruflichen Verhältnissen auszugehen (vgl. E. 4.4.2. hiervor).
Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juni 2022 war die Beschwerdeführerin seit
dem 21. August 2012 in einer Arztpraxis als MPA in einem 40%-Pensum angestellt.
Hierbei erzielte sie ein monatliches Bruttojahresgehalt von Fr. 27'300.00 (vgl.
IV-Akte 66, S. 3). Dieses seit Jahren dauernde Arbeitsverhältnis gilt als
stabil im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung. Dieses Arbeitsverhältnis
endete aufgrund Kündigung durch die Arbeitgeber per 30. April 2024 (vgl.
IV-Akte 111, S. 40). Mit Blick auf Art. 26bis Abs. 1 IVV und der
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 40% bis zum Untersuchungsdatum
ist daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades für den Zeitraum des
Rentenbeginns bis Oktober 2023 (Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration) für
das Invalideneinkommen auf das effektiv erzielte Einkommen der
Beschwerdeführerin von Fr. 27'300.00 abzustellen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt
geht der Gutachter wie dargelegt (vgl. E. hiervor) von einer höheren
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Unter Berücksichtigung von Art.
88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen zu berücksichtigen ist, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird, ist die im Oktober 2023 gutachterlich festgestellte
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit demnach ab dem 1. Februar 2024 zu
berücksichtigen. Indes rechtfertigt sich in den wenigen Monaten bis Ende des
Arbeitsverhältnisses per 30. April 2024 weiterhin auf den effektiv erzielten
Lohn von Fr. 27'300 abzustellen. Denn der statistische Lohn als MPA in einem
50% Pensum unter Abzug von 20% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV fällt tiefer aus
(Fr. 25'349.00). Damit erscheint es als gerechtfertigt, aufgrund der kurzen
Zeitspanne bis Ende des Arbeitsverhältnisses die Beschwerdeführerin als optimal
eingegliedert zu betrachten.
4.5.3. Infolge
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ab Mai 2024 zur Berechnung des
Invalideneinkommens nicht mehr auf das im Rahmen der zuletzt ausgeführten
Tätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden. Angesichts des gutachterlich
gezeichneten Verweisprofils rechtfertigt es sich auf Seiten des
Invalideneinkommens auf die LSE 2022 TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 abzustellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Bei
einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’367.00 resultiert ein Jahreseinkommen
für ein 60%-Pensum von Fr. 32'779.00 bei 41.7 Stunden pro Woche. Bei einer
Nominallohnentwicklung von +1.7% (Fr. 557.00) vom Jahr 2022 ins Jahr 2023 und
von 1.8% vom Jahr 2023 ins Jahr 2024 (Fr. 600.00) resultiert hieraus ein
massgebendes Einkommen von Fr. 33'936.00.
4.5.4. Während
die Beschwerdeführerin von einem leidensbedingten Abzug von 10% ausgeht,
verzichtet die Beschwerdegegnerin – da sie beim Invalideneinkommen auf das
effektive Einkommen abstellte – auf die Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges. Letzteres ist bis Ende April 2024 korrekt.
4.5.5. Seit
dem 1. Januar 2024 ist der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft.
Gemäss dieser Bestimmung ist vom statistisch bestimmten Wert ein 10%iger Abzug
vorzunehmen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch
mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50%
oder weniger tätig sein, werden 20% abgezogen. Der entsprechende Abzug von 10%
ist auch der Beschwerdeführerin zu gewähren, so dass das Invalideneinkommen von
Fr. 33'936.00 zu reduzieren ist und Fr. 30'542.00 beträgt.
4.5.6. Ein
weitergehender Abzug ist in Nachachtung von BGE 150 V 410 nicht angezeigt. Die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bei der Beurteilung
der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich
diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies
würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Gleiches gilt für das
Merkmal des Beschäftigungsgrades von 60%, welches keinen leidensbedingten Abzug
rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E.
5.2.2). In Bezug auf das Alter ist zu bemerken, dass sich dieses bei Frauen im
Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend
auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).
Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten
Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Rechtsprechung trägt hier dem
Umstand Rechnung, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit
abhängt, womit eine versicherte Person, welche – nach dem gesundheitlichen
Verlust der bisherigen Stelle – in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern
kaum einem allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird. Jedoch ist in dieser
Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer
neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre,
sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrung
bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E.
3.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich dieses
Kriterium bei der erfahrenen Beschwerdeführerin lohnsenkend auswirkt. Da sich schliesslich
auch unter dem Gesichtspunkt Nationalität und Aufenthaltskategorie kein weitergehender
Abzug rechtfertigt, ist von einem solchen abzusehen, und es bleibt bei einem
leidensbedingten Abzug von 10% bzw. dem Invalideneinkommen von Fr. 30'542.00.
4.6.
4.6.1. Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Vergleichseinkommen sind nachfolgende Invaliditätsberechnungen vorzunehmen:
4.6.2. Für
den Zeitraum von Juni 2022 bis April 2024 ist für das Valideneinkommen auf den
Betrag von Fr. 66'065.00 abzustellen (vgl. E. 4.3.5. hiervor). Diesem Einkommen
ist ein Invalideneinkommen von Fr. 27'300.00 (E. 4.4.2. hiervor)
gegenüberzustellen. Hieraus resultiert für den vorgenannten Zeitraum ein
Invaliditätsgrad von 59%.
4.6.3. Ab
Mai 2024 erfolgt aufgrund des neu eingeführten Art. 26bis Abs. 3 IVV
eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades. Beim Valideneinkommen von CHF 66'065.00
ist wiederum die Nominallohnentwicklung von 1.7% (Fr. 1'123.00) vom Jahr 2022
ins Jahr 2023 und von 1.8% (Fr. 1'209.00) vom Jahr 2023 ins Jahr 2024 zu
berücksichtigen, was ein Valideneinkommen von CHF 68'397.00 ergibt. Dem ist ein
Invalideneinkommen von Fr. 30'542.00 gegenüber zu stellen (vgl. E. 4.5.4.
hiervor). Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 55%.
4.6.4. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Juni
2022 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten hat. Gemäss obiger
Invaliditätsberechnung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für
den Zeitraum von Juni 2022 bis und mit April 2024 eine Rente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.
5.
5.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 16. August 2024 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine Rente der
Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai
2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 16. August 2024 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin von Juni 2022 bis April 2024 eine Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 59% und ab Mai 2024 basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 55% auszurichten.
Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: