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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 20. Januar 2025
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2024.89
Verfügung vom 28. August 2024
Weitere Abklärungen notwendig; relevante Ereignisse vor Verfügungserlass nicht berücksichtigt
Erwägungen
1.
1.1. Die 1972 geborene, italienischstämmige Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz geboren, verbrachte einen Teil der Kindheit in Italien und lebt nunmehr seit 1984 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene, Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). 1994 schloss sie eine Anlehre als Verkaufshelferin Lebensmittel ab (IV-Akte 10, S. 2 f.). Danach arbeitete sie als Verkäuferin und als Produktionsmitarbeiterin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 10). Nach ihrer Heirat im Jahr 1997, kam 1998 ihre erste Tochter zur Welt und im Jahr 1999 ihre zweite (vgl. Kopie des Familienbüchleins, IV-Akte 4, S. 18 ff.). Ab November 1998 war sie hauptsächlich Hausfrau und Mutter (von 2002 bis 2003 zusätzlich Hauswartin; vgl. Lebenslauf IV-Akte 10, S. 1, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 11, S. 2 ff.).
1.2. Im Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter u.a. unter Angabe einer Depression bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Am 22. Juni 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2022) ersuchte sie um berufliche Integration bzw. eine Rente (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 12. Oktober 2022 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien uns sie daher eine Rente prüfe (IV-Akte 19).
1.3. Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Bericht vom 31. Januar 2023, IV-Akte 33). Die Abklärungsperson kam darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin (entsprechend ihrer eigenen Angabe, vgl. Bestätigung vom 25. Januar 2023, IV-Akte 34) im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre und im Haushalt aktuell eine Einschränkung von 5 % bestehe (IV-Akte 33, S. 5). Im Weiteren gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM in Auftrag (vgl. IV-Akte 45). Der Gutachter kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig (IV-Akte 47, S. 32 f.).
1.4. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Bei einer Aufteilung von 50 % Erwerbstätigkeit mit einer Einschränkung von 55 % und 50 % Haushaltstätigkeit mit einer Einschränkung von 5 % resultiere (unter Anwendung der gemischten Methode) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% (IV-Akte 48). Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2023 Einwand (IV-Akte 51; vgl. die Begründung vom 29. Dezember 2023, IV-Akte 54). Ab dem 10. Januar 2024 bis zum 6. März 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer und vom 18. März 2024 bis zum 3. Mai 2024 in tagestationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik D____ (vgl. Austrittsberichte vom 5. April 2024 und vom 25. Juni 2024, IV-Akte 61, S. 2 ff.). Am 10. Mai 2024 erlitt die Beschwerdeführerin eine Gehirnblutung und am 20. Juni 2024 einen subakuten ischiämischen lentikulostriatamen Stroke. Nach einem Spitalaufenthalt begab sie sich in eine Rehabilitation (vgl. definitiver Austrittsbericht der Reha E____ vom 10. September 2024, Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Verfügung vom 28. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 65).
1. Es sei die Verfügung vom 28. August 2024 aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und diese von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erlitt den Schlaganfall am 20. Juni 2024 und damit noch bevor die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 28. August 2024 erlassen hat. Der Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt ereignet hat, ist folglich nicht genügend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, wie sie von den Parteien beantragt wurde, ist daher angezeigt.
Dr. med. F____ ist Facharzt für Arbeitsmedizin, nicht für Psychiatrie und Psychotherapie (zum Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt Arbeitsmedizin vgl. das entsprechende Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2001, Download unter https://www.siwf.ch/files/pdf18/arbeitsmedizin_version_internet_d.pdf, zuletzt eingesehen am 20. Dezember 2024). Seine Stellungnahme zum Verlauf seit der Begutachtung durch PD Dr. med. C____ fällt äusserst knapp aus und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, die Diagnosen seien dieselben geblieben. Dies trifft weitgehend zu, jedoch geht er nicht darauf ein, dass PD Dr. med. C____ (nebst anderen Diagnosen) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert hatte (vgl. Gutachten vom 23. Oktober 2023, IV-Akte 47, S. 18). In den Berichten der Klinik D____ findet sich (ebenfalls nebst anderen Diagnosen) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; vgl. Berichte vom 15. März 2024, IV-Akte 58, S. 2, vom 5. April 2024 und vom 25. Juni 2024, IV-Akte 2 ff.). Die behandelnde Ärztin und die behandelnde Psychologin berichteten beim Austritt aus dem stationären Setting, die Beschwerdeführerin verlasse die Klinik «mit unverändert schwergradiger depressiver Symptomatik» (Bericht vom 5. April 2024, IV-Akte 61, S. 10). Beim Austritt aus der psychotherapeutischen Tagesklinik berichteten die dortigen Behandlerinnen, die Beschwerdeführerin habe die Tagesklinik «in leicht verbessertem Zustand» verlassen (Bericht vom 25. Juni 2024, IV-Akte 61, S. 4). Zur Veränderung von einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer schweren, äussert sich der RAD nicht, dies obwohl dies nach der gerichtlichen Erfahrung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Zumal eine Person, die sich in einer Klinik befindet, in der Regel während dieser Zeit nicht arbeiten kann. Die Beschwerdeführerin wurde nach der stationären Therapie, welche vom 10. Januar 2024 bis zum 6. März 2024 dauerte, noch bis zum 31. März 2024 zu 100 % krankgeschrieben (Bericht vom 5. April 2024, IV-Akte 61, S. 11). Die Tagesklinik besuchte sie – nach dem stationären Aufenthalt – vom 18. März 2024 bis zum 3. Mai 2024 während fünf Tagen in der Woche (vgl. Bericht vom 25. Juni 2024, IV-Akte 61, S. 3). Aus dem Bericht der Reha E____ ergibt sich zudem, dass nur wenige Tage nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der Tagesklinik am 3. Mai 2024, am 10. Mai 2024 eine intraparenchymale Blutung der Basalganglien links diagnostiziert worden sei. Klinisch habe sich diese gezeigt, indem bei der Beschwerdeführerin während des Abendessens plötzlich eine Aphasie und eine Armschwäche rechts aufgetreten seien. Im Verlauf sei es zu einem schweren rechtsseitigen faziobrachiocruralen Hemisyndrom mit globaler Aphasie und forcierter Blickdeviation nach links gekommen (definitiver Austrittsbericht vom 10. September 2024, BB 3, S. 2). Es ergibt sich nicht aus dem Bericht, ob diese Hirnblutung mit dem am 20. Juni 2024 aufgetretenen Hirnschlag in Verbindung steht. In jedem Fall traten beide Ereignisse relativ kurz nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der psychiatrischen Tagesklinik auf, sodass für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin der Verlauf der psychischen Probleme, welche zum Zeitpunkt des Schlaganfalls nicht offensichtlich irrelevant geworden waren, zwingend mit zu berücksichtigen sind.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. August 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen