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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.92
Verfügung vom 24. September 2024
Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten
und Haushaltsabklärungsbericht abgestellt sowie unbefristeten Rentenanspruch
abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am
11. September 2020 2015 aufgrund von Operationen an Leber und Darm bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Vor dem Eintritt des
Gesundheitsschadens war sie zuletzt als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____
in einem 80 %-Pensum tätig (vgl. Abschlussbericht Frühintervention, IV-Akte 40;
Lebenslauf, IV-Akte 30, S. 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin
Sachverhaltsabklärungen aus medizinischer (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte
12; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 14, S. 2 f.; Bericht Dr. med. F____ und
Dr. phil. G____, IV-Akte 17) und erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7;
Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 11) Sicht.
b) Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer
zunehmenden depressiven Symptomatik vom 15. April 2021 bis 30. Juni 2021
stationär in den [...] behandelt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 34). Ein
Aufbautraining beim Verein H____ musste aufgrund von psychischen Problemen per
4. August 2021 abgebrochen werden (vgl. Mitteilung Gutsprache
Frühinterventionsmassnahme, IV-Akte 28; Mitteilung Abschluss Frühintervention,
IV-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit
Mitteilung vom 8. September 2021 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch
geprüft werde (IV-Akte 41). Am 27. Oktober 2021 führte die Beschwerdegegnerin
eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Im Abklärungsbericht
Haushalt vom 3. November 2021 wurde u. a. festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % berufstätig und zu 20 % im
Haushalt tätig wäre (IV-Akte 48, S. 6).
c) Die Beschwerdegegnerin gab – nach der Einholung
weiterer medizinischer Berichte (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 54;
Bericht med. pract. I____ und Dr. med. J____, IV-Akte 56; Bericht Dr.
phil. G____ und Dr. med. F____, IV-Akte 57; med. pract. K____, IV-Akte 61;
Bericht Dr. med. L____ und Dr. med. et Dr. phil. M____, IV-Akte 71;
Bericht Dr. med. N____ und Dr. med. et phil. M____, IV-Akte 72) und einer
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht Dr. med. O____,
IV-Akte 65) – eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Rheumatologie beim P____ in Auftrag (vgl. Auftrag, IV-Akte 73; Mitteilung
Zusprache polydisziplinäre medizinische Untersuchung, IV-Akte 77). In der
interdisziplinären Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des P____
vom 20. Januar 2023 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab März 2020 0 %, ab Oktober
2020 50 % und spätestens ab November 2022 70 % betrage. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab März 2020 zu 0 %, ab
Oktober 2020 zu 60 % und ab November 2022 zu 80 % arbeitsfähig (IV-Akte 83, S.
11 f.). Die Beschwerdegegnerin bat den RAD in der Folge, zum polydisziplinären
Gutachten des P____ Stellung zu nehmen (vgl. Bericht Dr. med. O____ vom 27. Januar
2023 [IV-Akte 86] und 20. Mai 2023 [IV-Akte 93]).
d) Die Beschwerdegegnerin erliess am 17. Juli 2023 einen
negativen Vorbescheid (IV-Akte 94), gegen welche die Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einsprache erhob (IV-Akte 101). In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen IK-Auszug (IV-Akte 110)
sowie die Berichte von Dr. med. Q____ (IV-Akte 109, S. 2 ff.), von Dr. med. R____
und Dr. med. Q____ (IV-Akte 109, S. 8 ff.) sowie Dr. med. S____ und Dr. med. T____
(IV-Akte 118) ein. Zudem holte sie einen Bericht ihres Abklärungsdienstes ein,
welcher festhielt, es sei ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beschwerdeführerin
von ihrem Ehemann im Juli 2022 von einem Statuswechsel zu einem Anteil von 100
% im Bereich Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Abklärungsbericht vom 23.
November 2023, IV-Akte 114). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des
RAD zu den zusätzlich eingereichten Arztberichten (vgl. Bericht vom 5. Februar
2024, IV-Akte 120) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 17. Juli 2023
ersetzte, mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. März 2021 eine Viertelsrente
basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab 1. Juli 2022 eine Rente von 35
% basierend auf einem IV-Grad von 44 % zuzusprechen. Ab dem 1. Februar 2023 und
1. Januar 2024 bestehe hingegen kein Rentenanspruch (IV-Akte 123). Am 24.
September 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 129).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
In Aufhebung der
angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen.
2.
Es sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen
zurückzuweisen.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem
Unterzeichneten als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2024 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
d) Innert der mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom
5. November 2024 gesetzten Frist ist keine Replik eingegangen.
III.
Am 28. Januar 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der
angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. März 2021 eine
Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab 1. Juli 2022 eine
Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zu. Sie lehnte ab dem 1.
Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) und 1. Januar 2024 (IV-Grad von 32 %)
einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 129). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen
auf die Abklärungsberichte Haushalt vom 3. November 2021 (IV-Akte 48) und 23.
November 2023, (IV-Akte 114), das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20.
Januar 2023 (IV-Akte 83, S. 2 ff.) sowie die Einschätzungen des RAD vom 27.
Januar 2023 (IV-Akte 86) und 20. Mai 2023 (IV-Akte 93) sowie 5. Februar
2024 (IV-Akte 120).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend im Wesentlichen geltend, das
von pract. med. U____ erstellte psychiatrischen Teilgutachten des P____ erfülle
nicht die rechtlichen Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit,
weshalb dieses unverwertbar sei und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf
abgestellt hat (Beschwerde, Rz. 11-17). Auch die Schlussfolgerungen des
neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. V____ seien nicht nachvollziehbar
(Beschwerde, Rz. 18-20). Da sich die gesundheitliche Situation Mitte 2023
im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens verschlechtert und Abklärungsbedarf bestanden habe, seien
vertiefende Untersuchungen als angezeigt erachtet worden. Soweit ersichtlich,
habe die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Berichte über die erfolgten
Behandlungsschritte und deren Ergebnis angefordert. Auch diesbezüglich könne
der Sachverhalt also nicht als vollständig abgeklärt gelten. Es sei daher eine
Oberbegutachtung in Form eines Gerichtsgutachtens erforderlich (Beschwerde, Rz.
21 f.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, die Einschätzungen
der Gutachter zur Höhe und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im
psychiatrischen Teilgutachten, sei entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin
schlüssig und nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9 ff.).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. März 2021
eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab dem 1. Juli 2022
eine Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zusprach sowie ab dem
1. Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) respektive 1. Januar 2024 (IV-Grad von
32 %) einen Rentenanspruch ablehnte (IV-Akte 129).
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der
IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021
705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144
V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange
bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.
3.1.2. Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage ist auch zu
beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten
ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig
abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17
ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022,
so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961 (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung
Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022
geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der
Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. zum
Ganzen auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023
vom 8. Juli 2024 E. 4).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn
dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle
Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V
240 E. 8.1 mit Hinweisen).
3.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.6.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE
144 I 21 E. 2.1).
4.2.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.
7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit
Januar 2022 anwendbaren Fassung).
4.3.
4.3.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der
seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und
in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in
der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis
in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung
festgehalten.
4.4.
Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der
Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144
I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3). Die Frage, in welchem
Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).
4.5.
In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin, wie in der angefochtenen Verfügung vom 24. September
2024 festgehalten, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2021 bei guter
Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____
in einem 80 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 20 % um den
Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November
2021 (IV-Akte 48, S. 6). Ab der Trennung von ihrem Ehemann und dessen Auszug
aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 2022 ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig wäre, da sie
alleine wohnend auf ein höheres Einkommen angewiesen ist (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 23. November 2023, IV-Akte 114, S. 1). Dieser
von der Beschwerdeführerin im Einwandschreiben (vgl. IV-Akte 101, S. 6) verlangte
Statuswechsel (gemischte Methode vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 und
Einkommensvergleich ab dem 1. Juli 2022), wird von der Beschwerdegegnerin
anerkannt (vgl. Verfügung, IV-Akte 129, S. 5 f.) und ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20. Januar
2023 (IV-Akte 83, S. 2 ff.) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu
prüfen.
5.2.
5.2.1. Die Gutachter des P____ führten in der interdisziplinären
Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 20. Januar 2023 an, es
habe bei der allgemeininternistischen Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und aus allgemeininternistischer
Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der rheumatologischen
Untersuchung habe sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform gezeigt, negativ
beeinflusst durch eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung und Abschwächung
der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die klinisch
diskrete festgestellte HWS-Bewegungseinschränkung könne primär myogelotisch
erklärt werden bei objektivierbaren Verspannungen der gesamten Nacken-SchultergürteImuskulatur
bei radiologisch altersentsprechenden Befunden an der HWS. Der periphere
Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei ebenso regelrecht wie der
Hüftgelenkstatus. An den Kniegelenken habe klinisch eine Patellofemoralarthrose
rechts mehr als links sowie eine leichte beginnende mediale Gonarthrose links objektiviert
werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich regelmässig
mittel- oder gar schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare
Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe aus
rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für
angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei
aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %
auszugehen. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein Anhaltspunkt für
eine bitemporale Anopsie im Sinne eines Scheuklappenphänomens ergeben. Die
festgestellte Arachnoidalzyste werde aus neurologischer Sicht als
radiologischer Zufallsbefund ohne klinische Auswirkung eingeordnet. Bezüglich
der Kopfschmerzen könne eine Migräne angenommen werden und nun seit einem Jahr
zusätzlich Spannungskopfschmerzen. Bezüglich des dauerhaften Schwindelgefühls
sei primär an Auswirkungen eines beide Symptomenkomplexe beeinflussenden
Cervicalsyndroms zu denken. Es hätten sich keine Hinweise für eine relevante
peripher-vestibuläre Störung ergeben. Gesamthaft habe auf neurologischem Gebiet
keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung festgestellt
werden können und aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die
Explorandin streckenweise mit einer subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage
gezeigt. Es sei ein vermindertes Aktivitätsniveau mit im Vordergrund stehender
Motivations- und Antriebslosigkeit geschildert worden. Diagnostisch sei von
einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen. Weitere psychiatrische
Diagnosen, insbesondere eine Traumafolgestörung, habe nicht diagnostiziert
werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % (IV-Akte 83, S. 9 f.).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihrer bisherigen Tätigkeit
als Mitarbeiterin Hauswirtschaft zu 70 % arbeitsfähig. Nach vorangehend nicht
dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener
Arbeitsfähigkeit ab März 2020 und 50% Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2020 könne
die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % spätestens seit dem November 2022
bestätigt werden.
5.2.3. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin ab März 2020 zu 0 %, ab Oktober 2020 zu 60 % und ab November
2022 zu 80 % arbeitsfähig. Zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten
Tätigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung aus,
es sollte sich bei dieser um eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Arbeiten sollten
vorzugsweise in sitzender Position durchgeführt werden können mit der
Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels. Das berufsbedingte Gehen auf
unebenem Grund sowie das regelmässige berufsbedingte Benutzen von Treppen oder
gar Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten
dürfe mit den Armen bis 10 kg, selten 15 kg bis zur Taillenhöhe betragen.
Vermieden werden sollte ein Schichtdienst und es sollten regelmässige
Arbeitszeiten sowie kein übermässiger Zeitdruck bestehen (IV-Akte 83, S. 11
f.).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es könne nicht auf das von
pract. med. U____ erstellte psychiatrischen Teilgutachten des P____ abgestellt
werden. Es sei vom psychiatrischen Gutachter verkannt worden, dass die
Beschwerdeführerin bereits zahlreiche in der Kindheit und Jugend angelegte
psychische Probleme habe kompensieren können und pflichtbewusst sowie klaglos
«funktioniert» habe. Nach dem massiven Knick in der Lebens- und
Erwerbsbiografie seit 2020 gelinge ihr dies nicht mehr. Es sei lediglich eine
leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert worden, obwohl
die stark belastete Lebens- und Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin vom
Gutachter zuvor detailliert und durchaus eindrücklich beschrieben worden sei
(Beschwerde, Rz. 12). Zudem habe pract. med. U____ zu Unrecht eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Verdacht auf eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung verneint, welche von med. pract. K____ von der Klinik W____ diagnostiziert
worden sei (IV-Akte 61, S. 3; vgl. auch Austrittsbericht [...], IV-Akte 57, S.
6). Ferner habe der psychiatrische Gutachter fälschlicherweise eine chronische
Schmerzstörung abgelehnt, welche vom behandelnden Psychiater Dr. med. F____ (IV-Akte
57, S. 1) festgehalten worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich der chronischen
komplexen Schmerzerkrankung, welche von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten
des [...]spitals [...] (vgl. Bericht vom 8. Oktober 2021, IV-Akte 54, S. 5; Bericht
vom 9. November 2021, IV-Akte 56, S. 1; Bericht vom 20. Januar 2022, IV-Akte
72, S. 1; Bericht vom 13. März 2022, IV-Akte 72, S. 4; Bericht vom 24. Mai
2022, IV-Akte 72, S. 7; Bericht vom 22. August 2022, IV-Akte 72, S. 11; Bericht
vom 26. Juli 2023, IV-Akte 109, S. 9; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 11.
November 2021, IV-Akte 54, S. 1) festgestellt worden sei (Beschwerde, Rz. 13). Die
Beschwerdeführerin verwies überdies insbesondere auf die Einschätzungen von Dr.
med. F____ und Dr. med. G____ zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 15.
Februar 2021, IV-Akte 17, S. 2 ff.; vgl. Aktennotiz vom 5. August 2021,
IV-Akte 39), den stationären Aufenthalt in den [...] (vgl. Austrittsbericht vom
12. Juli 2021, IV-Akte 57, S. 6) sowie den infolge einer psychischen Krise
abgebrochenen Aufbautrainings beim Verein H____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte 28).
5.3.2. Hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. V____ wendet
die Beschwerdeführerin ein, dieses greife zu kurz, da darin nicht plausibilisiert
worden sei, inwieweit die permanenten Migräneanfälle und Spannungskopfschmerzen
sowie die persistierenden Schwindelattacken ohne jede Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bleiben sollten. Der Gutachter habe bestätigt, dass diese
gesundheitlichen Probleme seit vielen Jahren bestehen würden. Bezüglich
Dauerkopfschmerzen und Schwindel nehme der Untersucher sowohl eine zervikale
als auch somatisierend funktionelle Komponente an. Die Einordnung des
Schwindels bleibe unerklärt (Beschwerde, Rz. 18). Zudem habe das neurologische
Teilgutachten den am 26. Juli 2023 erstellten Bericht der [...]spital [...] (IV-Akte
109, S. 8 ff.) noch nicht berücksichtigen können. Dieses bestätige, dass die Beschwerdeführerin
an episodischer Migräne mit rechtsbetonten pulsierenden Schmerzen mit
begleitender Licht- und Geräuschempfindlichkeit leide, und dies täglich. Ferner
bestehe ein anhaltender Schwankschwindel sowie eine partielle, bitemporale,
rechtsbetonte Hämianopsie (halbseitiger Gesichtsfeldausfall) sowie der Verdacht
auf eine intrakranielle, idiopathische Hypertension. In der Anamnese werde
festgestellt, dass zwar seit über zehn Jahren intermittierende, rezidivierende
Kopfschmerzepisoden bestehen würden, jedoch seien die Schmerzen im Sommer 2023
häufiger und beinahe täglich vorhanden gewesen. Die Therapien und auch
Medikamenteneinnahme hätten den Zustand nicht verbessert. Die
Schwindelsymptomatik habe ebenfalls an Intensität zugenommen (Beschwerde, Rz.
20). Da sich die gesundheitliche Situation Mitte 2023 im Vergleich zur
Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens verschlechtert
und Abklärungsbedarf bestanden habe, seien vertiefende Untersuchungen als
angezeigt erachtet worden. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdegegnerin aber
keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und deren
Ergebnis angefordert. Auch diesbezüglich könne der Sachverhalt also nicht als
vollständig abgeklärt gelten (Beschwerde, Rz. 21).
5.4.
5.4.1. Das polydisziplinäre Gutachten des P____ erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor). Dieses wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 83, S. 17-21). Die geklagten Leiden
der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 83, S. 25, 33 f., 43 f., 53 f.). Die
Gutachter haben schliesslich ihre versicherungsmedizinische Beurteilung der
Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie
die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Akte 83, S. 11 f., 28 f.,
37-40, 47-50, 56 f.).
5.4.2. Ferner begründet der Hinweis auf die abweichende Beurteilung
des behandelnden Psychiaters med. pract. K____ von der Klinik W____ keine konkreten
Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens
sprechen würden (vgl. E. 3.7. hiervor). Gemäss med. pract. K____ leide die
Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; ICD-10
F43.1) und es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (vgl. Austrittsbericht vom 8. April 2022, IV-Akte 61, S. 3;
vgl. E. 5.3.1. hiervor), welche der Ansicht der Beschwerdeführerin – entgegen
der Meinung des psychiatrischen Gutachters – auf traumatisierende Erlebnisse
aus ihrer Kindheit zurückzuführen seien (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Der
Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass im genannten Austrittsbericht der
Klinik W____ keine konkreten Ausführungen über belastende Ereignisse
geschildert werden, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Kindheit
erfahren hätte und welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung
schliessen lassen würden. Einzig bei den psychischen Befunden und dem Verlauf
ist allgemein von «belastenden Lebensereignissen» respektive «unvermeidlichen Lebensereignissen
(Erkrankungen, Erlebnisse aus der Vergangenheit)» die Rede (vgl. IV-Akte 61, S.
3 f.), ohne dass hierzu nähere Angaben gemacht werden oder eine
nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten PTSD aufgeführt wird. Gleiches
gilt auch hinsichtlich des Austrittsberichts der [...] vom 12. Juli 2021,
wonach die Beschwerdeführerin über «psychische und physische Gewalt- und
Vernachlässigungserfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend» sowie
«Missbrauchserfahrungen» berichtet habe (IV-Akte 57, S. 7 f.). Auch diesem
Bericht kann keine Ausführung respektive Begründung entnommen werden, inwiefern
bei der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Gesundheitseinschränkung in
Form einer PTSD vorliegen soll. Gegen die Diagnose einer PTSD mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit spricht ferner – wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt (vgl. BA, Rz. 9) – die grosse Zeitspanne zwischen den geltend
gemachten belastenden Erlebnissen im Alter von etwa zehn Jahren (vgl. IV-Akte
83, S. 33 f.; vgl. IV-Akte 57, S. 2; vgl. IV-Akte 17, S. 3) und der ab
2020 bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 83,
S. 33 f.). Hinsichtlich der fehlenden Schlüssigkeit einer
invalidisierenden PTSD ist weiter anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über
Jahre über genügend persönliche Ressourcen verfügte, um trotz den vorgebrachten
belastenden Erlebnissen in ihrer Kindheit zwei Töchter grosszuziehen und zwischen
1988 bis 2020 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, teils in einem
hohen Pensum (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 30, S. 2; siehe IK-Auszug, IV-Akte 110,
S. 2 ff.). Ebenfalls von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht
in nachvollziehbar Weise dargelegt wird, inwiefern die PTSD auf die im Frühling
2020 erfolgten Operationen an Leber und Darm (vgl. IV-Akte 83, S. 7 f.)
zurückgeführt werden können.
5.4.3. Auch die abweichenden Meinungen des behandelnden Arztes
Dr. med. F____ und der behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. G____, die sich
auf den Standpunkt stellen, bei der Beschwerdeführerin könne eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert
werden IV-Akte 57, S. 1), sind nicht geeignet, die Beweiskraft des
polydisziplinären Gutachtens des P____ in Frage zu stellen. Dr. med. F____ und
Dr. phil. G____ machen in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2021 keine weiteren
Ausführungen zur diagnostizierten chronischen Schmerzstörung und begründen
diese nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der von den behandelnden Ärztinnen und
Ärzten des [...]spitals [...] nicht weiter begründeten Diagnose der chronischen
komplexen Schmerzerkrankung (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 54, S.
5], vom 9. November 2021 [IV-Akte 56, S. 1], vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 72,
S. 1], vom 13. März 2022 [IV-Akte 72, S. 4], vom 24. Mai 2022 [IV-Akte 72,
S. 7], vom 22. August 2022 [IV-Akte 72, S. 11], vom 26. Juli
2023 [IV-Akte 109, S. 9]; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 11. November
2021, IV-Akte 54, S. 1). Hinsichtlich der Schmerzbeschwerden der
Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das vom rheumatologischen Gutachter Dr. med.
X____ festgestellte chronische lumbo-facettogene Schmerzsyndrom bei beginnenden
Facettengelenksarthrosen L4-Sl (ICD-10 M54.5), welche bei den Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. IV-Akte 83,
S. 48), bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 48-50) wie auch in der interdisziplinären
Konsensbeurteilung (IV-Akte 83, S. 9 und S. 11 f.) mitberücksichtigt wurde.
5.4.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E.
5.3.2. hiervor) bestehen ebenfalls keine konkreten Indizien gegen die
Schlüssigkeit des neurologischen Teilgutachtens des P____. Der
Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass der neurologische Gutachter neben
einer Anamnese auch ausführlich die neurologischen Untersuchungsfunde
aufgeführt und dabei die medizinischen Vorakten zu den neurologischen
Beschwerden (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 54, S. 5 ff.], vom 9.
November 2021 [IV-Akte 56, S. 1], vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 72, S. 1 ff.],
vom 13. März 2022 [IV-Akte 72, S. 4 ff.], vom 24. Mai 2022 [IV-Akte 72, S. 7
ff.] Bericht vom 22. August 2022 [IV-Akte 72, S. 11 ff.]), insbesondere
den seit vielen Jahren bestehenden Kopfschmerzen und Schwindel, bei seiner
Einschätzung mitberücksichtigt hat (IV-Akte 83, S. 53-56). Nichts an diesem
Ergebnis zu ändern vermag der Umstand, dass dem neurologischen Gutachter zum
Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der Bericht des [...]spitals [...] vom 26.
Juli 2023 (IV-Akte 109, S. 9) nicht vorlag, zumal die Beschwerdeführerin
anlässlich der Sprechstunde vom 26. Juli 2023 von derselben Häufigkeit und
demselben Ausmass der Kopf- und Schwindelbeschwerden berichtete wie bei der
neurologischen Begutachtung. In diesem Sinne erscheint es – wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (BA, Rz. 13) – nachvollziehbar, dass
der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seinem Bericht nicht von einer
massgeblichen Veränderung des versicherungsmedizinisch relevanten
Gesundheitszustands seit der neurologischen Begutachtung ausging (vgl. IV-Akte
120, S. 2).
5.4.5. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus
ihrem Einwand abzuleiten, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, da soweit
ersichtlich keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und
deren Ergebnis angefordert worden seien, obwohl sich die gesundheitliche
Situation seit Mitte 2023 im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des
polydisziplinären Gutachtens verschlechtert habe (Beschwerde, Rz. 21). Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den neurologischen Bericht von
Dr. med. Q____ vom [...]spital [...] vom 25. September 2023 (IV-Akte 109, S. 2
ff.) sowie den Bericht von Dr. med. S____ und Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 118,
S. 1 ff.) einholte. Zudem holte sie eine Stellungnahme ihres RAD ein (vgl.
Bericht vom 5. Februar 2024, IV-Akte 120, S. 2), welcher in nachvollziehbarer
Weise ausführte, dass in Bezug auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 25.
September 2023 (IV-Akte 109, S. 2 ff.) nicht von einer massgeblichen
Veränderung des versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitszustands seit
der neurologischen Begutachtung ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.4.3.
hiervor). Zudem hat sie dem behandelnden Psychiater Dr. med. Y____, bei dem
sich die Beschwerdeführerin seit 2023 in psychiatrischer Behandlung befindet, am
22. September 2023 ein Berichtsformular zugestellt (vgl. Schreiben vom 22.
September 2023, IV-Akte 102). Dieser hat jedoch trotz zweifacher Mahnung keinen
Bericht über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erstattet
(vgl. Mahnungen vom 22. November 2023 [IV-Akte 111] und 18. Dezember 2023
[IV-Akte 116]). Damit kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin
hätte in Verletzung der Untersuchungsmaxime es unterlassen, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben (vgl. E. 3.4. hiervor).
5.4.6. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20.
Januar 2023 abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie das
Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Vornahme weiterer Beweisabklärungen (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich ist
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. März 2021 und von 80 % ab dem 1.
Februar 2023 in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin ging – wie in E. 4.5. hiervor ausgeführt – zu
Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns
am 1. März 2021 bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als
Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____ in einem 80 %-Pensum nachgehen und
sich in einem Umfang von 20 % um den Haushalt kümmern würde (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 48, S. 6). Zur
Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushalt nahm sie am 27.
Oktober 2021 eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt
vor und stellte in den Aufgabenbereichen «Ernährung» eine Behinderung von 15.75
% (Einschränkung von 35 % bei einer Gewichtung von 45 %), im Bereich «Wohnungs-
und Hauspflege, Haustierhaltung» von 7.5 % (Einschränkung von 30 % bei einer
Gewichtung von 45 %) und im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» von 1 %
(Einschränkung von 5 % bei einer Gewichtung 20 %). In den Bereichen «Einkauf
und weitere Besorgungen» und «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder
Angehörigen» stellte sie keine Einschränkungen fest. Dies ergab im
Aufgabenbereich eine invalidenbedingte Einschränkung von 24 % (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 48, S. 4 ff.).
6.2.
6.2.1. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu
verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die
genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93
E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person
verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht
muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen
angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011
vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.
4.2).
6.2.2 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom
13. Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E.
11.1.1).
6.3.
Den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Abklärungsdienstes
kann gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung
geforderten Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts
9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 6.2.1 hiervor). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht vom 3. November 2021 (IV-Akte
48) die Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung
der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort
erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen
Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde, liegen nicht vor
und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
6.4.
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht bei der in Anwendung der gemischten Methode
vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich von 20 % für
den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2023 (vgl. E. 4.5. hiervor) von
einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 24 % ausgegangen ist.
7.
7.1.
7.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten
Einkommensvergleiches per 1. März 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 57'219.00
ein Invalideneinkommen von Fr. 32'288.00 gegenüber und ermittelte auf diese
Weise im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 34.86 % (vgl. IV-Akte 129,
S. 5 f.).
7.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I
103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12.
Oktober 2022 E. 3.1.2). Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in
einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, ist
sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf eine
hypothetische Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 119 V 474 E. 2b). Weicht der
tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich
unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen –
eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings
nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5;
135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).
7.1.3. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen
von Fr. 57'219.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im
Jahr 2021 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Hauswirtschaft
hätte erzielen können. Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2019 erzielte, auf
ein 100 %-Pensum aufgerechnetes Einkommen (vgl. Art. 27bis Abs. 2
lit a IVV; vgl. E. 7.1.2. hiervor) gemäss Lohnangabe der C____
(Jahresbruttolohn von Fr. 45'096.00, inkl. 13. Monatslohn; vgl.
IV-Akte 11, S. 11) an die Teuerung bis 2021 angepasst (+0.9 % bis 2020; +0.6 %
bis 2021; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10).
Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu
beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.
7.1.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert der Tabelle TA1 (Frauen,
Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 129, S. 5). Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.2.-7.4.
hiernach).
7.1.5. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
7.1.6. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein
(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022
vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai
2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
7.2.
7.2.1. Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs
2021 eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 32'288.00 stellte die
Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet
Fr. 53'814.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021
[0.6 % bis 2021; Tabelle T1.20], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden
[LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen,
Total, Kompetenzniveau 1. Bei anzunehmender 60%-iger Arbeitsfähigkeit ab März
2020 (vgl. E. 5.4.1.-5.4.6. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 32'288.00
festgesetzt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor. Dies ist
nicht zu beanstanden. Gründe, welche für einen leidensbedingten Abzug oder einen
anderweitigen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden, sind nicht
ersichtlich.
7.2.2. Per 1. März 2021 ergibt sich somit – zusammen mit dem
festgestellten IV-Grad von 13.50 % im Haushalt (vgl. E. 6. hiervor) – ein Invaliditätsgrad
von (gerundet) 40 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 bis
30. Juni 2021 einen befristeten Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. dazu E.
3.2.3. hiervor).
7.3.
7.3.1. Per 1. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin einem
Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'137.00
gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von 40 % ergab (vgl. IV-Akte 129,
S. 6 f.).
7.3.2. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen
von Fr. 57'676.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im
Jahr 2022 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Hauswirtschaft hochgerechnet
auf ein 100 %-Pensum hätte erzielen können (Jahresbruttolohn von Fr. 45'096.00
im Jahr 2019, inkl. 13. Monatslohn [vgl. IV-Akte 11, S. 11], angepasst an
die Teuerung bis 2022 [+0.9 % bis 2020; +0.6 % bis 2021; +0.8 % bis 2022; vgl.
LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10; BFS 2024,
Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, T1.2.20]). Das Vorgehen bezüglich der
Festsetzung des Valideneinkommens für die Bestimmung des Rentenanspruchs per 1.
Juli 2022 ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zu
Recht nicht bestritten.
7.3.3. Für die Bestimmung des im Rahmen des
Einkommensvergleichs 2022 eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 33'137.00
stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von
gerundet Fr. 54'244.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung
bis 2021 [0.6 % bis 2021 und +0.8 % bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex,
Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023,
T1.2.20), umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden [LSE, Tabelle
03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total,
Kompetenzniveau 1. Bei anzunehmender 60%-iger Arbeitsfähigkeit ab März 2020
(vgl. E. 5.4. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 33'137.00
festgesetzt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor. Dies ist
nicht zu beanstanden. Gründe, welche für einen leidensbedingten Abzug oder
einen anderweitigen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden, sind nicht
ersichtlich.
7.3.4. Per 1.
Juli 2022 ergibt sich somit – bei einem Status als Erwerbstätige im Umfang von
100 % (vgl. E. 4.5. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 44 %.
Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023
einen befristeten Anspruch auf eine Rente von 35 % (vgl. dazu E. 3.2.4. hiervor).
7.4.
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der
veränderten Einschränkung in der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
(80 %-ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit November 2022; vgl. IV-Akte 83,
S. 12; vgl. E. 5.4. hiervor) einen erneuten Einkommensvergleich per 1. Februar 2023 vor und stellte einem Valideneinkommen von
Fr. 57'676.00 (vgl. zur Berechnung E. 7.3.2. hiervor) ein Invalideneinkommen
von Fr. 43'395.00 gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von gerundet
25 % ergab (vgl. IV-Akte 129, S. 6 f.). Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2023 (vgl. Verfügung, IV-Akte
129, S. 5 und BA, Rz. 5; vgl. hingegen nicht S. 7 der Verfügung vom 24.
September 2024 [IV-Akte 129], wo aus zeitlicher Sicht ein Rentenanspruch ab
1. März 2023 abgelehnt wird) keinen Anspruch mehr auf eine Rente (vgl. E.
3.2.4. hiervor).
7.5.
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund
des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis
Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug
von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar
2024 vor und stellte einem Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 (vgl. zur
Berechnung E. 7.3.2. hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 43'395.00
gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 32 % ergab. Auch dies ist nicht
zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 keinen
Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 3.2.4. hiervor).
7.6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 24. September 2024 eine befristete
Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % ab dem 1. März 2021 bis
30. Januar 2022 und eine befristete Rente von 35 % basierend auf einem
IV-Grad von 44 % ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 zusprach sowie einen
Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) und 1. Januar
2024 (IV-Grad von 32 %) ablehnte (IV-Akte 129).
8.
8.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Deckung durch die
Rechtsschutzversicherung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
8.3.
8.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren
im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem
Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von
einem Honorar von Fr. 3'750.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen
Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden
alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und
der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,
wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im
Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt
geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
8.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nur eine Rechtsschrift eingereicht
hatte, ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: