Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Peter Vetter,

SwissLegal Dürr + Partner,

Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.93

Verfügung vom 12. September 2024

Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, ist Architektin FH. Im Juli 2017 gründete sie – nach einer Phase der Arbeitslosigkeit – die B____ Architektur GmbH (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 39, S. 165). Seit dem 1. Juli 2021 unterzog sie sich während längerer Zeit – insb. wegen Konzentrationsstörung, Leistungsintoleranz, Müdigkeit, Gleichgewichtsstörung – zahlreichen medizinischen Abklärungen (vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...], Ambulante Innere Medizin, vom 22. Juli 2021 [IV-Akte 5, S. 35 ff.], den Bericht des C____spitals [...], Neurologische Klinik und Poliklinik vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 25, S. 40 ff.], den Bericht des C____spitals, Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus vom 19. Oktober 2021 [IV-Akte 39, S. 246 f.], den neuropsychologischen Untersuchungsbericht Dr. phil. D____ vom 19. Oktober 2021 [IV-Akte 22, S. 7 ff.]) und den Schlafambulanzbericht der E____ Kliniken vom 28. Dezember 2021 [IV-Akte 13, S. 3 ff.]). Der Beschwerdeführerin wurde seit Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weswegen ihr Krankentaggelder ausgerichtet wurden (vgl. IV-Akten 3 und 4).

b)        Am 21. Dezember 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht F____ vom 11. Januar 2022 [IV-Akte 14]; Bericht Dr. phil. D____ vom 23. Februar 2022 [IV-Akte 22, S. 1 ff.]; Bericht des C____spitals, Medizinische Poliklinik, vom 8. März 2022 [IV-Akte 25, S. 1 ff.]). Des Weiteren zog die IV-Stelle fortlaufend die Akten der Taggeldversicherung bei, welche diverse weitere Abklärungsberichte beinhalteten (u.a. die Berichte der Medizinischen Poliklinik [IV-Akte 26. S. 1 ff. und IV-Akte 25, S. 7 ff.], den Bericht des C____spitals, Psychosomatik, vom 26. Januar 2022 [IV-Akte 25, S. 31 ff.], die Berichte des Neurologen Prof. Dr. G____ vom 25. April, 5. August und vom 25. August 2022 [IV-Akte 40, S. 2 ff.], den Bericht H____, [...], vom 17. August 2022 [IV-Akte 41, S. 2 ff.], die Berichte des C____spitals, Dermatologie, vom 15. Juni, 14. Juli und 11. August 2022 [IV-Akte 35, S. 4 ff., IV-Akte 35, S. 1 ff. und IV-Akte 35, S. 9 ff.] sowie die Berichte der Psychosomatik der Klinik I____ vom 3. Juni 2022 und vom 31. August 2022 [IV-Akte 55, S. 5 ff. und IV-Akte 42, S. 2 ff.]).

c)         Am 21. März 2023 nahm die IV-Stelle eine Abklärung der Beschwerdeführerin als Selbstständige vor (vgl. den Bericht vom 27. März 2023; IV-Akte 57). Nach Eingang des Berichtes der Klinik I____ (Neurologie) vom 13. April 2023 (IV-Akte 59, S. 1 ff.) äusserte sich am 26. Juni 2023 Dr. J____ (RAD) zur medizinischen Situation. Es erging die Empfehlung zur polydisziplinären (neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 61). In der Folge wurde der – per SuisseMED@P ausgelosten – K____ AG, [...], der entsprechende Gutachtensauftrag erteilt (vgl. IV-Akten 67 und 68). Auf Empfehlung der K____ AG (vgl. IV-Akte 90) wurde die Begutachtung (nebst der ohnehin üblichen Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin) noch um die Disziplin Kardiologie erweitert (vgl. IV-Akte 91). Am 29. Mai 2024 erstattete die K____ AG das Gutachten (vgl. IV-Akte 114, S. 1), beinhaltend insbesondere einen Aktenauszug (IV-Akte 114, S. 4-36), die Konsensbeurteilung vom 26. Mai 2024 (IV-Akte 114, S. 37-64), das internistische Gutachten vom 2. März 2024 (IV-Akte 114, S. 65-89), das kardiologische Gutachten vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 114, S. 90-116), das neurologische Gutachten vom 20. Mai 2024 (IV-Akte 114, S. 117-147), das neuropsychologische Gutachten vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 114, S. 148-174) und das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2024 (IV-Akte 114, S. 175-216).

d)        Am 30. Mai 2024 äusserte sich Dr. J____ (RAD) zum Gutachten der K____ AG (vgl. IV-Akte 117). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2024 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab Juli 2022 bis Oktober 2022 in Aussicht (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 resp. beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. IV-Akte 127). In der Folge erliess die IV-Stelle am 12. September 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 132).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 12. September 2024 aufzuheben. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über den Rentenanspruch entscheide. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, gewährt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Februar 2025 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 28. Februar 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 8. Mai 2025 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Verfügung vom 12. September 2024 sei nicht hinreichend begründet worden. Es sei nicht klar, auf welche medizinischen Grundlagen sich die Beschwerdegegnerin abstütze (vgl. S. 5 der Beschwerde). Auch sei ihr die in der Verfügung erwähnte LSE-Tabelle nicht zugänglich (vgl. S. 4 der Beschwerde).

2.2.       2.2.1.  Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266, 270 E. 3.2; BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 133 III 439, 445 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1.). Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz. Diesfalls kann sogar eine Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3.).

2.2.2.   In der Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) wurde tatsächlich nicht explizit auf das Gutachten der K____ AG vom 29. Mai 2024 (IV-Akte 114), welches die medizinische Entscheidgrundlage bildete, Bezug genommen. Allerdings wurde darin erklärt, von welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad in welchem Zeitraum ausgegangen wird. Im Übrigen ersuchte die Beschwerdeführerin – nach Erhalt des Vorbescheides – um Zustellung des Gutachtens der K____ AG (vgl. IV-Akte 120). Diesem Wunsch kam die Beschwerdegegnerin unverzüglich nach (vgl. IV-Akte 121). Das Ersuchen um Akteneinsicht legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst war, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten resp. die praxisgemässe Stellungnahme des RAD (IV-Akte 117) als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage(n) ansieht. Im Übrigen wurde in der Honorarnote vom 17. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage) angeführt: "Prüfungen Gutachten". Selbst wenn jedoch von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, müsste diese als leicht erachtet werden und wäre einer Heilung zugänglich, zumal das Sozialversicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Was im Übrigen den Vorwurf der Beschwerdeführerin angeht, die LSE-Tabelle sei ihr nicht zugänglich, ist ihr zu widersprechen. Wie sämtliche Tabellen der LSE des Bundesamtes für Statistik ist namentlich auch die von der Beschwerdegegnerin beigezogene T17 (vgl. IV-Akte 132, S. 5) im Internet einsehbar (vgl. https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31606970).

3.             

3.1.       In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die angenommene Arbeitsfähigkeit sei unzutreffend. Im Ergebnis erachtet sie daher das Gutachten der K____ AG als ungenügend. Auch wendet die Beschwerdeführerin ein, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen sei zu tief. Als selbstständige Architektin würde sie rund Fr. 120'000.-- pro Jahr verdienen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten der K____ AG, zu Recht eine befristete ganze Rente ab Juli 2022 bis Oktober 2022 zugestanden und ab November 2022 einen Rentenanspruch verneint hat.

4.             

4.1.       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

4.2.       Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.4.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.5.       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.6.       4.6.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.6.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Ob sich dabei die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8c_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2.).

4.6.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.6.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.7.       4.7.1.  Im Gutachten der K____ AG vom 26. Mai 2024 (IV-Akte 114) wurde in der Konsensbeurteilung (IV-Akte 114, S. 37 ff.) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 13): posturales Tachykardiesyndrom (POTS; ICD-10 G90.80). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 13 f.): (1.) Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0); (2.) unspezifische abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik, Kernspintomografie des Schädels (ICD-10 R90.8); (3.) Sinustachykardie (ICD-10 R00) […]; (4.) multiple Allergien (ICD-10 T78.4); (5.) Status post Helicobacter pylori assoziierter Gastritis 2022 (ICD-10 K29.3Z); (6.) Status post mittelgradiger neuropsychologischer Störung multifaktorieller Ätiologie im November 2023, L____(ICD-10 F06.9Z); (7.) Status post leichter neuropsychologischer Störung unklarer Genese im August 2021, Dr. phil. D____ (ICD-10 F06.7Z); (8.) Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0); (9.) depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4); (10.) akzentuierte Persönlichkeitszüge, anankastisch (ICD-10 Z73).

4.7.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der K____ AG festgehalten, aufgrund des POTS sei es zu einer orthostatischen Intoleranz mit Schwindel, Benommenheit, Palpitationen und Schwäche gekommen. Zusätzlich seien eine Belastungsintoleranz, Dyspnoe und Angstgefühle aufgetreten. Wegen der Schwangerschaft habe man im Rahmen der neurologischen Teilbegutachtung darauf verzichtet, weitere apparative Diagnostik zu veranlassen beziehungsweise durchzuführen, um auf diesem Wege die diagnostischen Kriterien für die Diagnose des POTS vollständig zu erfüllen. Dies betreffe vor allem die Durchführung einer verkürzten Tilt-Table-Untersuchung mit gleichzeitiger Ableitung des zerebralen Blutflusses durch transkranielle Dopplersonografie (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.7.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten der K____ AG ausgeführt, die Explorandin zeige eine deutlich verbesserte Belastbarkeit und die vierstündige neuropsychologische Untersuchung könne mit nur einer sehr kurzen Pause durchgeführt werden. Es zeigten sich keine Ermüdungszeichen oder ein Abfall im Antrieb. Die Explorandin habe auch am Ende der Untersuchung wach und kommunikativ angetrieben gewirkt. Sie verfüge insbesondere über sehr gute berufsrelevante kognitive Ressourcen und auch die Organisation und Planung präsentiere sich auf Testebene unauffällig. Die Explorandin sei seit einem Jahr in einer Partnerschaft, lebe seit November/Dezember mit ihrem Partner zusammen und sei im achten Monat schwanger. Ungünstiger Faktor sei die starke Überzeugung vorhandener sprachlicher Einschränkungen, welche "möglich wahrscheinlich" im Rahmen anderer Erkrankungen (z.B. Pfeiffer'sches Drüsenfieber vor ca. fünfzehn Jahren, Erschöpfungssymptomatik während ETH-Studium) vorübergehend bestanden haben könnten und sich nun im subjektiven Bild der Explorandin manifestieren würden (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

4.7.4.  In den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Kardiologie und Psychiatrie könne – den einzelnen Teilgutachten zufolge – (aktuell) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus neurologischer Sicht bestehe (wegen des POTS) sowohl in Bezug auf die angestammte als auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit lasse sich (allerdings) nur eingeschränkt beziffern. Dies begründe sich mit dem Umstand, dass bei der Explorandin aktuell eine erhebliche Besserung der durch die Diagnose eines POTS verursachten Beschwerden bestehe, was jedoch auf die aktuell bestehende Schwangerschaft zurückzuführen sei. Aus neurologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass bei einer weiteren Stabilisierung und Rückbildung der Symptomatik auch post partum in der Stillzeit und unter Fortsetzung der physikalischen Trainingsmassnahmen die aktuelle selbstständige Tätigkeit mit der Möglichkeit auch der Einteilung von Arbeitszeiten, um so die Massnahmen des Aufbautrainings absolvieren zu können, einer bereits optimal angepassten Tätigkeit entspreche. Aus interdisziplinärer Sicht ergeben sich somit eine Gesamtarbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von 20 %. Es gelte das seitens des neurologischen Teilgutachtens festgelegte Fähigkeitsprofil, welches die somatischen Funktionseinschränkungen berücksichtigen würde. Die Leistungseinschränkungen seien überwiegend qualitativer Natur und würden Tätigkeiten mit längerem Stehen betreffen, wie sie bei den von der Explorandin erwähnten Baustellenbesuchen vorkommen könnten. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine umsetzbare Präsenzzeit von 8,4 Stunden (Zeitkomponente) mit einem ein Rendement von 80 % (Leistungskomponente) (vgl. S. 16 ff. des Gutachtens).

4.7.5.  Der zeitliche Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit sei zuletzt vor allem durch die Besserung der Symptomatik während der Schwangerschaft bestimmt. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass mit dem Auftreten der Symptomatik Mitte 2021 bis zur Diagnosestellung im August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, welche sich dann sukzessiv unter den durchgeführten physikalischen Massnahmen gebessert habe. Aus neurologischer Sicht sei die Aktenlage jedoch nicht ausreichend, um diese Besserung prozentual gewichten zu können. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht valide möglich. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit (aus neurologischer Sicht) bestehe jedoch sicher seit dem aktuellen neuropsychologischen Gutachten. Aus psychiatrischer Sicht sei für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Möglicherweise habe es zwischenzeitlich eine Phase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, welche aber nicht ausreichend klar belegt sei. Die aktuellen Angaben würden ab dem Gutachtenszeitpunkt gelten, da für die Zeit nach August 2022 keine Berichte mehr Auskunft zur Depression geben würden. Für die Zeit von August 2022 bis heute könne ca. von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens).

4.7.6.  Zusammenfassend gingen die Gutachter der K____ AG somit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus: 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2021 bis August 2022 aus neurologischer Sicht (anschliessende sukzessive Besserung, durch Ausdauerübungen und insb. während Schwangerschaft; nicht zuverlässig beurteilbar, in welchen Stufen die Besserung von statten ging); 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht; 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt aus neurologischer Sicht.

4.8.       Der RAD folgte dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2024 und ging von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus: 0 % von Juli 2021 bis Juli 2022; 70 % ab August 2022; 80 % ab Mai 2024 (vgl. IV-Akte 117).

4.9.       4.9.1.  Auf das polydisziplinäre Gutachten der K____ AG vom 26. Mai 2024 (IV-Akte 114) – und die sich daran anlehnende Stellungnahme des RAD – kann abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen 4.6.1. und 4.6.2. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten (vgl. S. 10 f. des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 46 f.) und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden (vgl. S. 11 des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. u.a. S. 12 des Gutachtens [Konsistenzprüfung]) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die (gemäss den Teilgutachten) erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet. Die im Rahmen der einzelnen – lege artis erfolgten – Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse flossen korrekt in die Gesamtbeurteilung ein.

4.9.2.  Namentlich lässt sich das vorliegend zentrale neurologische Teilgutachten von Dr. M____ vom 20. Mai 2024 (IV-Akte 114, S. 117 ff.) nicht beanstanden. So erscheint es – gerade auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin – plausibel, dass sich die Symptomatik des POTS wegen der regelmässigen Ausdauerübungen und während der Schwangerschaft signifikant spürbar verbessert hat (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 136). Soweit der Gutachter schliesslich in Anlehnung an die medizinische Literatur von einer weiteren Besserung in der kurzen Periode nach der Geburt, vor allem in Bezug auf die autonome Dysfunktion, ausgeht (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 139), erscheint dies ebenfalls schlüssig. Des Weiteren hat der Gutachter klargestellt, aus neurologischer Sicht seien die Therapiemassnahmen nicht ausgeschöpft. Unter einem Ausbau von therapeutischen Massnahmen mit ausreichender Flüssigkeitszufuhr und Salzzufuhr, dem Vermeiden von übermässiger Bettruhe und körperlicher Schonung, Vermeidung von langem ruhigem Stehen, vor allem in warmer Umgebung und bei hoher Luftfeuchtigkeit, Fortsetzung des Ausdauertrainings und Erlernen von Bewältigungsstrategien wie Beinkreuzen oder Muskelanspannung im Stehen, wäre grundsätzlich eine Besserung zu erzielen. Im Falle eines Andauerns der Symptomatik könnten (jedoch off-label) Betablocker, lvabradin, Midodrin und Fludrocortison eingesetzt werden (vgl. S. 24 f. des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 140 f.). Auch die gutachterliche Einschätzung des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens: 100 % ab dem Auftreten der Symptomatik [Mitte 2021] bis zur Diagnose [August 2022]; ab September 2022 Besserung der Symptomatik; 20 % im Gutachtenszeitpunkt) erscheint stimmig. Namentlich gereicht es dem Gutachter nicht zum Vorwurf, dass er sich – in Bezug auf die Zwischenphase – nicht auf Prozentsätze der Besserung der neurologischen Situation festgelegt hat; denn eine solche Beurteilung wäre rein spekulativ gewesen. Soweit der RAD daher in der Zwischenphase von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht ausgeht (vgl. die Stellungnahme vom 30. Mai 2024; IV-Akte 117), kann dem gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es wäre unerlässlich gewesen, dass sich das Gutachten auch zur Frage geäussert hätten, wie sich ihr Syndrom nach der Schwangerschaft entwickeln würde (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter – um nicht in Spekulationen zu verfallen – zu Recht keine Einschätzung des konkreten Falles für die Zukunft vorgenommen hat (vgl. S. 24 unten f. des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 140 f.). Ergänzend ist zu bemerken, dass zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis die Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) bildet (vgl. u.a. Urteil 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist gemäss Datenmarkt Basel-Stadt am 30. April 2024 geboren. Gestützt auf das neurologische Teilgutachten ist jedenfalls in der kurzen Periode nach der Geburt von einer (weiteren) Verbesserung der neurologischen Problematik auszugehen (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 139). Auch gibt es – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. die Beschwerdeantwort) – keine Anhalte dafür, dass sich die Situation bis zum massgebenden Verfügungserlass am 12. September 2024 verschlechtert haben könnte.

4.9.3.  Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Sie stützt ihre Auffassung auf diverse Vorakten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass sich med. pract. N____ in seinem Gutachten vom 5. März 2024 (IV-Akte 114, S. 175 ff.) mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt hat (vgl. S. 31 f. und S. 35 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 205 f. und S. 209). Der Gutachter geht gestützt auf die Aktenlage und die erhobenen Befunde davon aus, dass keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden kann (vgl. S. 35 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 209), was von ihm schlüssig begründet wurde. Auch soweit der Gutachter lediglich für den Zeitraum von Dezember 2021 bis August 2022 eine überwiegend mittelgradige und seither eine tendenziell leichtgradige depressive Episode annimmt (vgl. S. 31 f. und S. 35 des Gutachtens), kann ihm gefolgt werden. Er hat seine Einschätzung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 der Beschwerde) – begründet. Gleiches gilt auch für die von ihm attestierte (mindestens) 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 bis August 2022 und die ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit nach August 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt (vgl. S. 38 des Gutachtens; IV-Akte 114, S. 212).

4.10.    Zusammenfassend kann daher gestützt auf das Gutachten der K____ AG vom 26. Mai 2024 (IV-Akte 114) und die Stellungnahme des RAD vom 30. Mai 2024 (IV-Akte 117) von folgender Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden: 100 % von Juli 2021 bis Juli 2022; 30 % ab August 2022 bis April 2024; 20 % ab Mai 2024. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben.

5.2.       5.2.1.  Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58, 59 E. 3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1).

5.2.2.  Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).

5.2.3.  Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).

5.2.4.  Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Dies ist etwa anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1.).

5.3.       5.3.1.  Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Löhne der LSE festgelegt hat (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 132, S. 5 f.), kann ihr gefolgt werden. Denn das Valideneinkommen lässt sich aufgrund der tatsächlichen Einkünfte (2017: Fr. 24'000.--; 2018: Fr. 48'000.--; 2019: Fr. 48'000.--; 2020: Fr. 54'000.-- [gemäss IK, IV-Akte 12]) nicht hinreichend genau beziffern. So wurde namentlich auch im Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 27. März 2023 festgehalten, die Versicherte habe zwar anlässlich der Abklärung gemeint, sie hätte schon zu Beginn ihrer SE-Tätigkeit Aufträge ablehnen müssen, da es zu viele gewesen wären (nicht verifizierbar). Dessen ungeachtet müssten die Jahre 2017, 2018, 2019 als Aufbaujahre eines Betriebes angesehen werden. 2020 seien Aufträge aufgrund der Corona-Pandemie weggefallen. Somit handle es sich auch hier nicht um aussagekräftiges Einkommen (vgl. IV-Akte 57, S. 4). In Anbetracht des verhältnismässig tiefen Einkommens, das die Beschwerdeführerin erzielt hat, erscheint ein Abstellen auf die Tabellenlöhne jedenfalls nichts als für sie nachteilig.

5.4.       5.4.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (vgl. Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174, 181 f. E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.). Fraglich ist damit, ob vorliegend die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Tabelle T17 (vgl. IV-Akte 132, S. 5) einschlägig resp. ob nicht TA1 (Ziff. 69-71 "freiberufliche und technische Dienstleistungen") massgebend ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen keiner abschliessenden Klärung. Auch gilt es zu beachten, dass grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Das ist vorliegend LSE 2022, die am 29. Mai 2024 veröffentlicht wurde und nicht die von der Beschwerdegegnerin beigezogene LSE 2020 (vgl. IV-Akte 132, S. 5 f.).

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin berechnete beide Vergleichseinkommen ausgehend von derselben Tabelle (vgl. IV-Akte 132, S. 5 f.), was als richtig zu erachten ist; denn bei der angestammten Tätigkeit als Architektin handelt es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2022 vom 4. August 2023 E. 4.1.).

5.5.       5.5.1.  Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nahm die Beschwerdegegnerin per Juli 2022 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) einen ersten Einkommensvergleich vor, was einen IV-Grad von 100 % und damit ab Juli 2022 einen Anspruch auf eine ganze Rente ergab (vgl. IV-Akte 132, S. 5).

5.5.2.  Gestützt auf die ärztlich bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 (bis April 2024) erfolgte ein weiterer Einkommensvergleich. Gestützt auf einen IV-Grad von 30 % verneinte die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab November 2022 (Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 132, S. 5 f.). Dem kann gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) als gesetzwidrig anerkannt, soweit lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen war und diesbezüglich klargestellt, dass ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen ist, wenn aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, besteht (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen, wo das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wird, der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind keine zum Abzug berechtigenden Faktoren auszumachen. Insbesondere erscheint ein Abzug für das Leiden ("Art und Ausmass der Behinderung") nicht angezeigt, zumal der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit weiterhin zuzumuten ist.

5.5.3.  Wegen dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV nahm die Beschwerdegegnerin einen weiteren Einkommensvergleich vor. Aufgrund der Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges errechnete sie einen rentenausschliessenden IV-Grad von 37 % (vgl. IV-Akte 132, S. 6). Dem kann gefolgt werden. Ob Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzeskonform ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, da sich in jedem Fall kein Leidensabzug von über 10 % rechtfertigen lässt (vgl. die sub Erwägung 5.5.2. hiervor gemachten Überlegungen).

5.5.4.  In Anbetracht der ärztlich bescheinigten 80%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2024 (vgl. Erwägung 4.10. hiervor) erfolgte nochmals ein Einkommensvergleich (mit 10%iger Reduktion des tabellarisch ermittelten Invalideneinkommens). Es ergab sich ein rentenausschliessender IV-Grad von 28 %, was ebenfalls zu keinerlei Beanstandungen Anlass bietet.

5.6.       Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (IV-Akte 132) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht ab Juli 2022 bis Oktober 2022 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2022 einen Rentenanspruch verneint hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Advokat Dr. Peter Vetter weist in seiner Honorarnote vom 17. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage) – betreffend seine Bemühungen vom 25. September 2024 bis zum 17. Oktober 2024 – einen Aufwand von 19.91 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 4'977.50) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Für den Fall des Unterliegens wird die Zusprechung eines angemessenen, aus der Gerichtskasse zu bezahlenden, Honorars beantragt (vgl. S. 8 der Beschwerde). Mit Replik wird um Zusprechung eines angemessenen Honorars, welches auch den im Zusammenhang mit der Replik entstandenen Aufwand berücksichtige, ersucht (vgl. S. 4 der Replik). Für den Fall des Unterliegens wird erneut die Zusprechung eines angemessenen, aus der Gerichtskasse zu bezahlenden, Honorars beantragt (vgl. S. 5 der Replik). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Peter Vetter, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: