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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.94
Verfügung vom 19. September 2024
Zu Unrecht Glaubhaftmachung von
gesundheitlicher Verschlechterung im Rahmen von Neuanmeldung verneint;
Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Der 1981 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1994
in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 2, S. 1) und besuchte im Schuljahr
1995/1996 das 9. Schuljahr der [...]schule [...] (Schulzeugnis, IV-Akte 4). Er
übte von 1999 bis 2019 verschiedene einfache Tätigkeiten für unterschiedliche
Arbeitgeberinnen aus und war zwischen den häufigen Stellenwechseln immer wieder
arbeitslos (vgl. IK-Auszug vom 14. Juli 2023, IV-Akte 105). Der
Beschwerdeführer leidet seit 2010 an psychischen Problemen und musste sich
mehrfach in den [...] in stationäre Behandlung begeben (vgl. Austrittsberichte [...]
vom 18. Dezember 2010 [IV-Akte 49, S. 2 ff.], vom 28. März 2011 [IV-Akte 49,
S. 5 ff.], vom 8. August 2017 [IV-Akte 49, S. 8 ff.], vom 22. Oktober 2019
[IV-Akte 49, S. 12 ff.], vom 28. Oktober 2020 [IV-Akte 49, S. 29
ff.], vom 10. November 2020 [IV-Akte 49, S. 25 ff.] und vom 3. Februar
2021 [IV-Akte 49, S. 36 ff.]). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der [...]
diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Agoraphobie mit Panikstörung
(ICD-10 F40.01) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10 F90.0; vgl. Bericht vom 3. Februar 2021, IV-Akte 49, S. 36 ff.). Die
behandelnde Psychiaterin med. pract. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt mit Bericht vom 12. April 2021 fest, der Beschwerdeführer leide an einer
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und dieser sei zu 100 %
arbeitsunfähig (IV-Akte 50).
b) Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug vom 9.
September 2019, IV-Akte 9; vgl. Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 11) und
medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 10, S. 5 ff.;
Austrittsbericht [...]spital [...] vom 25. Juli 2019, IV-Akte 10, S. 7 ff.;
Bericht [...]spital [...] vom 6. März 2019, IV-Akte 10, S. 9 ff.; Abschlussbericht
[...] vom 8. August 2017, IV-Akte 10, S. 11 ff.; Austrittsbericht [...] vom 28.
März 2011, IV-Akte 10, S. 15 ff.; vgl. Gesprächsnotiz pract. med. [...] vom 18.
Dezember 2019, IV-Akte 15) Sachverhalt und schloss die Frühintervention mit
Mitteilung vom 26. Februar 2020 ab (IV-Akte 17). Als Begründung gab sie an, es
seien dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands keine
Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. Abschlussbericht Frühintervention,
IV-Akte 16).
c) Die Beschwerdegegnerin gab am 14. Februar 2022 (vgl.
IV-Akte 78) beim E____ (nachfolgend: E____) ein bidisziplinäres Gutachten
(Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) in Auftrag, welches am 30. Mai 2022
erstattet wurde (vgl. Gutachten E____, IV-Akte 83). Nachdem der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum bidisziplinären Gutachten des E____ nahm
(vgl. Bericht vom 14. Juni 2022, IV-Akte 86), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 87) und anschliessender
Verfügung vom 25. Oktober 2022 mit, dass aufgrund eines ermittelten
IV-Grads von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte
100).
d) Am 21. März 2024 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 106). Diese
teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juli 2024 mit, dass sie in
Aussicht stelle, mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100)
nicht auf dessen Gesuch einzutreten (IV-Akte 114). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 Einwand (IV-Akte 116), infolge derer der
behandelnde Psychiater pract. med. F____ einen Arztbericht bei der
Beschwerdegegnerin einreichte (vgl. Bericht vom 16. August 2024, IV-Akte 118).
Nachdem die Beschwerdegegnerin den RAD um Stellungnahme zum Bericht von pract.
med. F____ bat (vgl. Bericht RAD vom 13. September 2024), teilte sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2024 mit, dass auf das
Leistungsbegehren betreffend Rentenanspruch nicht eingetreten werde (IV-Akte
122).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch
B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufzuheben.
2) Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten auf das Leistungsbegehren vom 21. März 2024
einzutreten, wozu die Sache zur weiteren Abklärung und Berechnung des
Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
3) Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren
zu bewilligen.
4) Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 13. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Januar 2025 respektive Duplik vom
11. Februar 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung durch B____, Advokat, Basel, bewilligt.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 9. April 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die rein
formalistische Argumentation, wonach kein medizinischer Bericht innert der
Fristverlängerung im Einwandverfahren eingegangen sei, vermöge den Nichteintretensentscheid
nicht zu begründen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bericht von pract.
med. F____ vom 16. August 2024 trotz verspäteter Einreichung vor Erlass der
Verfügung dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet und diesen bei ihrem
Nichteintretensentscheid mitberücksichtigt (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 3).
Überdies seien die von pract. med. F____ festgehaltenen neuen Diagnosen (Zwangsgedanken
und Zwangshandlungen, gemischt; [ICD-10 F42.2]; Generalisierte Angststörung [ICD-10
F42.2]; Hypochondrische Störung [ICD-10 F45.2]; vgl. IV-Akte 118, S. 2) mit der
entsprechend beschriebenen Symptomatik bereits ausreichend, um eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes als glaubhaft im Sinne der entsprechenden
Rechtsprechung erscheinen zu lassen (Beschwerde, Rz. 11-16; Replik, Rz. 4-8).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den ausserhalb
der gesetzten Frist eingereichten Arztbericht zwar ihrem Regional Ärztlichen
Dienst vorgelegt und dessen Stellungnahme in der Verfügung vom 19. September
2024 unter dem Titel «Ihre Reaktion auf unseren Vorbescheid» erwähnt. Jedoch habe
sie nicht näher ausgeführt, inwieweit die Stellungnahme des RAD für ihren
Entscheid, am Nichteintreten festzuhalten, massgebend gewesen sei. Letztlich habe
sie ihr Nichteintreten weiterhin damit begründet, dass in der angesetzten Frist
keine Arztberichte eingereicht worden seien (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8 und
Rz. 13; Duplik, S. 1). Zudem sei der Ansicht des RAD zu folgen, wonach sich aus
dem Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 keine objektiven
Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung ergeben würden. Damit sei
eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausreichend
glaubhaft gemacht worden (BA, Rz. 9-13; Duplik, S. 1 f.).
2.3.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid,
hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu
Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche
Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des
vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig,
ob die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten
Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2022
(IV-Akte 100) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 21. März 2024 eingetreten
ist.
3.
3.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];
BGE 117 V 198 E. 4b). Dadurch soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119 E. 3b).
3.2.
Die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) finden
bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug, wie sie hier vorliegt, analog
Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst
eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in
einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteil des
Bundesgerichts 8C_4/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3).
3.3.
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt in Bezug auf das Vorliegen einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast zu (Urteile des
Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Wenn eine versicherte
Person im Rahmen der Neuanmeldung einen neuen Leistungsanspruch geltend macht
und keine aktuellen Arztberichte einreicht, hat die Verwaltung keine weiteren
Abklärungen zu treffen und kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs einen
Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Marco
Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, in: Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 1/2023, S. 14). Der
Untersuchungsgrundsatz greift mit anderen Worten bei der Glaubhaftmachung durch
die versicherte Person nicht (Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 30 N
126; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Im Verfahren der Neuanmeldung
kommt der Untersuchungsgrundsatz vielmehr erst zum Tragen, nachdem die
versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit
der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil
des Bundesgerichts 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2. mit Hinweisen).
3.4.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens
genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022
vom 22. Juni 2023 E. 5.1 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2).
3.5.
An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer
Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden
(vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Dennoch darf auch von
einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe
der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar
aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer
(erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist
demgegenüber davon auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende
Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes
dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1 und 9C_552/2022
vom 20. März 2023 E. 4.2). Damit genügt weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se,
um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist
vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom
29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).
3.6.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1). Die zeitliche
Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts
glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen
Prüfung des Anspruchs.
3.7.
Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64
E. 5.2.5). Kommt die Verwaltung auf die von ihr gesetzte Frist zur Einreichung
von Beweismitteln zurück, sind die nachträglich eingereichten und im
Verwaltungsverfahren miteinbezogenen Arztberichte im Beschwerdefall auch im
kantonalen sowie im letztinstanzlichen Prozess zu berücksichtigen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2).
4.
4.1.
4.1.1. Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes zu Recht nicht
auf das Leistungsbegehren vom 21. März 2024 eingetreten ist, die massgebliche
medizinische Aktenlage zu präsentieren.
4.1.2. Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung einer Rentenberechtigung
wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2022 allgemeininternistisch
und rheumatologisch beim E____ begutachtet (vgl. Gutachten E____ vom 30. Mai
2022, IV-Akte 83). Die beiden Gutachter Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere
Medizin, und Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in
ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einer Agoraphobie
mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und einem mittelschweren Schlafapnoesyndrom
(ICD-10 G47.3). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 60 %
arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche sämtliche
Tätigkeiten umfasse, welche nicht in sturzgefährdeter Höhe oder an gefährlichen
Maschinen ausgeübt werden müssten, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 60 %
arbeitsfähig. Sowohl in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem
Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt. Aufgrund der bisher
unbehandelten Schlafapnoe bestehe zusätzlich eine qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten in sturzgefährdeter Höhe oder an
gefährlichen Maschinen durch den Exploranden nicht ausgeübt werden könnten,
solange das Schlafapnoesyndrom nicht adäquat behandelt sei (vgl. IV-Akte 83, S.
9 f.).
4.1.3. Dr. med. H____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten
des E____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie
mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) fest. Die Prognose sei aufgrund des
chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung aus gegenwärtiger Sicht ungünstig. Im Sinne ebenfalls
notwendiger soziorehabilitativer Massnahmen seien berufliche Massnahmen zu
empfehlen und zumutbar, aber unter einer adäquaten Behandlung (IV-Akte 83, S.
33 f.). Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre
notwendig, wobei es vor allem auch darum gehen solle, dem deutlich ausgeprägten
Vermeidungsverhalten entgegenzuwirken. Durch eine solche Behandlung könne die
bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erhalten und sogar bis
gänzlich verbessert werden. Unter einer adäquaten Behandlung könnten auch
berufliche Massnahmen erfolgen. Ob beim Exploranden die dazu notwendige
Motivation erreicht werden könne, sei im heutigen Untersuchungsgespräch ungewiss
geblieben. Eine Verlaufsbegutachtung unter adäquater Behandlung könne nach
zirka einem Jahr erfolgen (IV-Akte 83, S. 35 f.).
4.1.4. Pract. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2024 unter
den neu festgestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
welche seit März 2024 bestehen würden, fest, der Beschwerdeführer leide an
Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), einer generalisierten
Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie einer hypochondrischen Störung (ICD-10
F45.2). Als Differentialdiagnosen, bestehend ab Mai 2024, führte pract. med. F____
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden,
zwanghaften, infantilen und hypochondrischen Zügen (ICD-10 F61) sowie einen
Verdacht auf eine hirnorganische Störung mit genetischer Komponente bei
familiärer Häufung schwerer psychischer Störungen an. Die Prognose des
Beschwerdeführers, welcher seit 28. November 2023 bei ihm in Behandlung stehe,
sei aus dem bisherigen Verlauf betrachtet eher schlecht. Der Krankheitsverlauf sei
seit Anfang 2024 chronisch-progredient und liesse sich trotz
leitliniengerechter Behandlung nicht nachhaltig verbessern. Bei dem
Beschwerdeführer bestünden persönlichkeitsstrukturell deutliche Hinweise auf
eine ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur. Die
Wirksamkeit der Psychotherapie sei von der stark vordergründigen Angst- und Depressionssymptomatik
sowie durch das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers sehr erschwert.
Zuletzt sei hauptsächlich eine ambulante Begleitung möglich. Zum Art und Umfang
der gegenwärtigen Behandlung gab pract. med. F____ an, der Beschwerdeführer
würde u. a. zweiwöchentliche Gesprächstermine wahrnehmen (IV-Akte 118).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich aus formeller Sicht in Rz. 8
ihrer Beschwerdeantwort im wesentlichen Standpunkt, sie habe den ausserhalb der
gesetzten Frist (vgl. IV-Akte 117) eingereichten Arztbericht zwar ihrem RAD
vorgelegt und dessen Stellungnahme in der Verfügung vom 19. September 2024
unter dem Titel «Ihre Reaktion auf unseren Vorbescheid» erwähnt. Jedoch habe sie
nicht näher ausgeführt, inwieweit die Stellungnahme des RAD für ihren
Entscheid, am Nichteintreten festzuhalten, massgebend gewesen sei. Letztlich habe
sie ihr Nichteintreten weiterhin damit begründet, dass in der angesetzten Frist
keine Arztberichte eingereicht worden seien. Insoweit habe sie den
eingereichten Arztbericht oder die Stellungnahme ihres RAD bei ihrem Entscheid
nicht effektiv berücksichtigt. Ausserhalb der Frist eingereichte verspätete
Arztberichte seien für die Frage des Eintretens erst dann miteinzubeziehen,
wenn sie dem RAD vorgelegt und beim Entscheid berücksichtigt würden (vgl. E.
2.2. hiervor). Dem formellen Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt
werden. Diese hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2024
(IV-Akte 117) eine zusätzliche Frist bis 6. September 2024 zur Einreichung des
von ihm mit Mail vom 31. Juli 2024 (IV-Akte 115) in Aussicht gestellten
Berichts gesetzt. Mit Mail vom 17. August 2024 hat pract. med. F____ der
Beschwerdegegnerin seinen Bericht vom 16. August 2024 innert der Frist bis 6.
September 2024 zukommen lassen, zu welchem der RAD mit Bericht vom 13.
September 2024 Stellung genommen hat (IV-Akte 120). In Rz. 5 der
Beschwerdeantwort führt sie überdies aus, dass ein Psychiater des RAD zum
Bericht von pract. med. F____ Stellung genommen hatte und sie «gestützt darauf»
am 11. September 2024 (recte: 19. September 2024) an ihrem
Nichteintretensentscheid festhielt. Damit bringt die Beschwerdegegnerin klar
zum Ausdruck, dass sie den Bericht von pract. med. F____ respektive die
Stellungnahme des RAD – entgegen ihrer späteren nicht nachvollziehbaren Sichtweise
– doch bei ihrer Nichteintretensverfügung berücksichtigte, was angesichts der
fristgerechten Einreichung auch richtig war. Damit ist der nachträglich
eingereichte und im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Arztbericht von pract.
med. F____ im vorliegenden Beschwerdefall zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.2; vgl.
E. 3.7. hiervor).
4.3.
4.3.1. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage wendet die
Beschwerdegegnerin des Weiteren zur Hauptsache ein, es würden sich aus dem
Bericht von pract. med. F____ vom 16. August 2024 keine objektiven
Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des im umfassenden
Gutachtens des E____ vom 30. Mai 2022 beschriebenen sowie den im Jahr 2022
aktenkundigen Berichten der behandelnden Psychiaterin und der [...] dargestellten
Gesundheitszustands ergeben. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von
pract. med. F____ neu ab März 2024 diagnostizierten generalisierten
Angststörung (BA, Rz. 10) und der hypochondrischen Störung (BA, Rz. 11). Zudem
seien die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erfahren habe, er werde aus der
Schweiz ausgewiesen, falls er keine Erwerbstätigkeit aufnehme sowie der
Umstand, dass sich seine Frau scheiden lassen wolle und seine Kinder keinen
Kontakt mehr zu ihm hätten (vgl. Bericht pract. med. F____, IV-Akte 118, S. 3
f.), psychosoziale Aspekte. Deren unmittelbare Auswirkungen seien bei der
Bestimmung der Invalidität auszuklammern (BA, Rz. 13). Damit sei eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausreichend glaubhaft
gemacht worden (vgl. E. 2.2. hiervor).
4.3.2. Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin bei
ihrer Argumentation hinsichtlich des dokumentierten medizinischen Sachverhalts nicht
(näher) auf die von pract. med. F____ dokumentierten zunehmenden Zwangsgedanken
und zwanghaften Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eingeht, die seit März
2024 vorliegen. So leidet der Beschwerdeführer unter Zwangshandlungen wie dem mehrfachen
Kontrollieren der Steckdosen, elektrischen Geräten und des Türschlosses,
weshalb die bekannten Diagnosen ergänzt und neu bewertet werden mussten
(IV-Akte 118, S. 3). Zwar hält die Beschwerdegegnerin richtigerweise fest, dass
bei der Bestimmung der Invalidität die unmittelbaren Auswirkungen von
psychosoziale Aspekte auszuklammern seien (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Es bleibt
jedoch nicht vollends geklärt, ob die von pract. med. F____ diagnostizierten
Zwangsgedanken und Zwangshandlungen ausschliesslich auf die seit Frühjahr 2024
bestehenden Probleme (drohender Landesverweisung, Scheidung, Kontaktabbruch zu
Kindern; vgl. E. 4.3.1. hiervor) zurückzuführen sind, zumal diese offenbar
persistieren. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Zwangsgedanken und
zwanghaften Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der
Invalidität ohne weitere Abklärungen auszuklammern seien, kann daher nicht
gefolgt werden. In diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist des Weiteren
die nicht weiter begründete versicherungsmedizinische Einschätzung von
Dr. med. I____ vom RAD, wonach sich die Zwangsgedanken und Zwangshandlungen
nicht im psychopathologischen Befund widerspiegeln würden (Bericht vom 13. September
2024, IV-Akte 120, S. 4). Da die von pract. med. F____ beschriebenen Zwangsgedanken
und Zwangshandlungen – soweit ersichtlich – nicht in den bis August 2024 bestehenden
medizinischen Akten dokumentiert worden waren, kann, was von der
Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet wird, im Übrigen nicht die Rede davon
sein, es handle sich bei diesen um eine unterschiedliche diagnostische
Einordnung des geltend gemachten Leidens (vgl. E. 3.5. hiervor). Damit bestehen,
im Lichte des Berichts vom pract. med. F____ vom 16. August 2024, zumindest
gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der IV-relevante Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2022
(IV-Akte 100) verändert hat (vgl. E. 3.4.-3.5. hiervor).
4.3.3. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers seit Oktober 2022 ist insbesondere glaubhaft gemacht, wenn
man die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H____ zum Verlauf
und den Heilungschancen des Beschwerdeführers betrachtet. Dr. med. H____ hatte in
seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai 2022 festgehalten, dass die
Prognose des Beschwerdeführers, welcher seit 2010 unter einer Panikstörung und
hypochondrischen Störung leide (vgl. Aktenauszug Gutachten des E____, IV-Akte
83, S. 15-18; Bericht [...] vom 28. März 2011, IV-Akte 10, S. 15 ff.), aufgrund
des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
aus gegenwärtiger Sicht ungünstig sei. Er hielt zudem fest, dass die
therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Eine regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wäre notwendig, wobei es vor
allem auch darum gehen solle, dem deutlich ausgeprägten Vermeidungsverhalten
entgegenzuwirken. Durch eine solche Behandlung könnte die bestehende
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erhalten und sogar bis gänzlich
verbessert werden. Unter einer adäquaten Behandlung könnten auch berufliche
Massnahmen erfolgen. Ob beim Exploranden die dazu notwendige Motivation
erreicht werden könne, bleibe im Untersuchungsgespräch ungewiss. Eine
Verlaufsbegutachtung unter adäquater Behandlung könne nach zirka einem Jahr
erfolgen. Auch pract. med. F____ ging von einem chronisch-progredienten
Krankheitsverlauf ab März 2024 aus und führte an, im Langzeitverlauf habe man
häufig invalidisierende Verläufe gefunden (IV-Akte 118, S. 3 f.). Die
Einschätzung von Dr. med. H____ verdeutlicht, dass bereits zum Zeitpunkt der
Begutachtung im Frühjahr 2022 von einem chronifizierten Leiden des
Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, wobei eine adäquate Behandlung
nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters zu einem Erhalt oder sogar bis zu
einer gänzlichen Verbesserung der bestehenden medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann (IV-Akte 83, S. 36). Hinsichtlich der
von Dr. med. H____ eingeschätzten Therapiemöglichkeiten und –chancen ist vorliegend
jedoch darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese mit
den zweiwöchentlichen Gesprächsterminen bei pract. med. F____, bei welchem sich
der Beschwerdeführer seit November 2023 in Behandlung befindet (vgl. IV-Akte
118, S. 2), noch nicht ausgeschöpft sind. Zusammenfassend ist auch mit Blick
auf die Chronifizierung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit über 13
Jahren bestehenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers und der nicht
vollständig ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten glaubhaft gemacht, dass
sich der IV-relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden
Verfügung vom 25.Oktober 2022 verändert hat.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Neuanmeldung vom 21. März 2024 gelungen ist, eine massgebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die
Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht nicht mit Verfügung vom 19. September
2024 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Hinsichtlich einer
Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist anzumerken,
dass bei näherer Betrachtung des im Einkommensvergleich der letzten Verfügung
vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 100) eingesetzten Valideneinkommens auffällt,
dass dessen Bestimmung anhand des Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs
«Gastronomie» erfolgt war (Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für
Statistik 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung
und Gastronomie], Kompetenzniveau 1). Diesbezüglich ist lediglich darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
von 60 % im Juli 2019 (IV-Akte 83 S. 10), neben der Gastronomie,
unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten aus diversen Wirtschaftszweigen
nachgegangen war, so u. a. während seiner längsten Anstellung als
Mitarbeiter in der Abfallentsorgung (vgl. Teilgutachten Dr. med. H____, IV-Akte
83, S. 29; IV-Akte 21, S. 4), als Hilfsgipser, als
Getränkelieferant/Lagerist/Chauffeur, als Mitarbeiter Gartenunterhalt, als
Unterhaltsreiniger, als Mitarbeiter in der Wagenreinigung für die [...] oder
als Officemitarbeiter in einem Restaurant (Teilgutachten Dr. med. G____,
IV-Akte 83, S. 22; vgl. auch IK-Auszug vom 14. Juli 2023, IV-Akte 105). Darüber
hinaus erwirtschaftete er bei der letzten Stelle bei [...] einen sehr tiefen
Lohn (vgl IK-Auszug, IV-Akte 105, S. 2), und es liegen diesbezüglich keine
weiteren Angaben vor (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2020, IV-Akte 29).
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
gutgeheissen wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, auf die Neuanmeldung
des Beschwerdeführers vom 21. März 2024 zur materiellen Prüfung der Leistungen
einzutreten.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 303.75.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2024 aufgehoben und die
Sache die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: