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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.97
Verfügung vom 4. Oktober 2024
Keine konkreten Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Einschätzungen vom psychiatrischen Teilgutachter und
keine Gründe für weiteren Abzug vom Invalideneinkommen gegeben; Beschwerde
abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde 1972 im [...] geboren
(vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 11, S. 6) und arbeitete dort nach Absolvierung
der Schulzeit als Verkäuferin und Coiffeuse (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 8). Im
Jahr 1999 reiste sie in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 3, S. 1). Die
Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1996, 1998,
2000 und 2002 (vgl. Familienbüchlein, IV-59, S. 5 f.; Lebenslauf, IV-Akte 8).
b) Am 1. Oktober 2012 meldete sie sich aufgrund von
psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt aus erwerblicher
(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 4, S. 2; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 6) und
medizinischer (Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 12; Bericht Dr. med. D____,
IV-Akte 14; Berichte Dr. med. E____, IV-Akte 16, S. 1 ff; Bericht Dr. med. E____,
Dr. med. F____ und Dr. med. G____, IV-Akte 16, S. 12 f.; Berichte Dr. med. G____,
IV-Akte 16, S. 14 f. und S. 21 f.) Sicht ab und liess am 2. Oktober 2013 eine
Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt, IV-Akte 20; vgl. Bestätigung Erwerb, IV-Akte 21). Die
Beschwerdegegnerin teilte mit Mitteilung vom 7. Oktober 2013 mit, dass kein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, da die medizinischen Abklärungen
noch nicht abgeschlossen seien (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge weitere Arztberichte ein (vgl. Berichte Dr. med. D____, IV-Akte 23;
Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 24) und gab ein bidisziplinäres
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Rheumatologie
(IV-Akte 37) und Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl.
IV-Akte 38) in Auftrag. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten ersuchte
(IV-Akte 40), lehnte sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. Januar 2015
ab (IV-Akte 46).
c) Ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung von beruflichen Massnahmen (Gesuch vom 30. Januar 2015, IV-Akte 47)
wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ab (IV-Akte 49).
Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge eine Erwerbstätigkeit als
Reinigungsangestellte auf (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2), zunächst ab März
2016 in einem 100 %-Pensum und danach ab Mai 2018 bis September 2021 infolge
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einem 50 %-Pensum (vgl. Gutachten der
J____, IV-Akte 112, S. 11; vgl. Gesuch vom 17. Oktober 2022, IV-Akte 54, S. 8).
d) Am 17. Oktober 2022 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 54), worauf diese den medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. C____,
IV-Akte 55, S. 1 ff.; Bericht der [...]klinik, u. a. Dr. med. K____,
IV-Akte 58, S. 1 ff.) sowie erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2)
Sachverhalt abklärte und den RAD um eine Stellungnahme zu den neu eingeholten
medizinischen Berichten bat (Bericht vom 16. November 2022, IV-Akte 61). Die
Beschwerdeführerin zog weitere Unterlagen aus medizinischer (Berichte der [...]klinik
u. a. Dr. med. L____, IV-Akte 69; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 84;
Bericht Dr. med. M____, IV-Akte 87; Bericht Dr. med. N____, IV-Akte 91) und
erwerblicher (vgl. Anfrage Leistungen ALV, IV-Akte 89) Sicht bei und gab erneut
eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin
ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt,
IV-Akte 82). Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. September 2023 bis 29.
September 2023 stationär in der Klinik O____ behandelt (vgl. Austrittsbericht,
IV-Akte 99). Auf Anraten des RAD (vgl. Bericht RAD, IV-Akte 94, S. 3 f.) gab
die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie beim
J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am 12. März 2024 erstattet wurde
(IV-Akte 112). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zum polydisziplinären
Gutachten der J____ (vgl. IV-Akte 117, S. 5) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. April 2024 in Aussicht, dass kein
Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 118). Nachdem die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 20. Juni
2024 Einwand gegen den Vorbescheid erhob (IV-Akte 126), liess die Beschwerdegegnerin
durch ihren RAD Rückfragen bei den Gutachtern der J____ zu den erhobenen
Einwänden stellen (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2024), welche mit Schreiben vom
6. September 2024 beantwortet wurden (IV-Akte 132). Der RAD nahm hierzu am 17.
September 2024 Stellung (IV-Akte 133, S. 2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest, dass kein Anspruch auf
eine Invalidenrente bestehe infolge eines IV-Grads von 32 % ab dem 1. August
2023 respektive von 39 % ab dem 1. Januar 2024 (IV-Akte 135).
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch
B____, Advokatin, am 4. November 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2024 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort (BA) vom 21. November 2024
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit
B____, Advokatin, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 23. Januar 2025 respektive
Duplik vom 18. Februar 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 9. April 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober
2024 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab infolge eines in Anwendung der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von
32 % ab dem 1. August 2023 und von 39 % ab dem 1. Januar 2024. Sie stützte sich
dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024
(IV-Akte 112), deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 (IV-Akte
132) sowie die Einschätzung des RAD vom 10. April 2024 (IV-Akte 117, S. 5).
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024
abgestellt werden, da der psychiatrische Teilgutachter sich nicht ausreichend
mit dem Bericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 und sämtlichen Leiden der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 12-15; vgl. Replik,
Rz. 2). Zudem werde in der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens
zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 %
ab August 2022 angenommen. Während der rheumatologische Gutachter von einer 75
%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen sei, habe der
psychiatrische Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt. Letzterer
habe festgehalten, dass der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht genau
festgelegt werden könne, weshalb die Einschätzung ab dem Zeitpunkt der
Untersuchung am 9. Januar 2024 gelte. Die Schlussfolgerung in der
interdisziplinären Konsensbeurteilung stehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin
daher in Widerspruch zur psychiatrischen Einschätzung, wonach der retrospektive
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschätzt
werden könne (Beschwerde, Rz. 16 f.; vgl. Replik, Rz. 3 f.). Schliesslich hätte
ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vorgenommen werden sollen
(Beschwerde, Rz. 19-21; vgl. Replik, Rz. 5).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es lasse
sich nicht sagen, der psychiatrische Teilgutachter habe den Bericht der Klinik O____
vom 2. Oktober 2023 unzureichend berücksichtigt (BA, Rz. 10 f.). Es gebe keine
bundesrechtliche Regelung, dass grundsätzlich auf die echtzeitlichen
Arztberichte abzustellen sei. Ebenso sei es nicht erforderlich, dass sich die
Sachverständigen bei der retrospektiven Beurteilung zu jeder abweichenden
Arbeitsfähigkeitsangabe der behandelnden Ärztinnen und Ärzte äussern müssten (BA,
Rz. 15). Auch wenn sich eine sachverständige Person in einem Teilgutachten
nicht rückblickend zur Arbeitsfähigkeit äussere, so bedeute dies nicht bereits,
dass eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Konsensbeurteilung
ausgeschlossen sei und einer solchen von vornherein kein Beweiswert zukomme.
Dies sei daraus zu ersehen, dass unter Umständen auch dann auf die Folgerungen
eines polydisziplinären Gutachtens abgestellt werden könne, wenn einem
Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen werde (BA, Rz. 16). Während des
stationären Aufenthalts in der Klinik O____ habe sich kein deutlicher Rückgang
der depressiven Symptomatik verzeichnen lassen. Dies lege nahe, dass der
psychische Zustand bei der Begutachtung im Wesentlichen jenem beim
Klinikaustritt entsprochen habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stelle
die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen eine andere Beurteilung
eines seit dem Aufenthalt unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar (BA,
Rz. 17). Insoweit erscheine es schlüssig, wenn die Konsensbeurteilung im
Gutachten von einem seit dem Sommer 2022 verschlechterten Zustand und einer
seit dann bestehenden 30 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit – entsprechend der im psychiatrischen
Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit – ausgegangen sei (BA, Rz. 18). Es
könne auch für die Zeitspanne zwischen August 2023 und dem Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung auf die rückwirkende gutachterliche Beurteilung
abgestellt werden. Nicht massgebend erscheine, ob die gutachterliche
Beurteilung für die Zeit davor gelte (Duplik, S. 1 ff.). Schliesslich sei der
Invaliditätsgrad im Ergebnis korrekt ermittelt worden, weil der Pauschalabzug
leidensbedingte Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad bereits abgelte (BA,
Rz. 19-21; vgl. Duplik, S. 3 f.).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ablehnte
infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
ermittelten Invaliditätsgrads von 32 % ab dem 1. August 2023 und von 39 % ab
dem 1. Januar 2024 (IV-Akte 135). Zu Recht nicht bestritten von der
Beschwerdeführerin, deren jüngste Tochter im Jahr 2020 18-Jährig geworden ist
(vgl. Bestätigung Erwerb, IV-Akte 85), wird die gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 25. April 2023 (IV-Akte 82) erfolgte Anwendung der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.6.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom
25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 12. März
2024 (IV-Akte 112), deren ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024
(IV-Akte 132) sowie die Einschätzungen des RAD vom 10. April 2024 (IV-Akte 117)
sowie vom 17. September 2024 (IV-Akte 133) abstellen durfte. Im Folgenden ist
die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der
Verfügung vom 4. Oktober 2024 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.
4.1.2. Grundlage der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22.
Januar 2015 (IV-Akte 46) bildete das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I____
und Dr. med. H____. Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
in seinem im Jahr 2014 von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Teilgutachten, welches Teil einer bidisziplinären Begutachtung
in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie war, fest, aus
psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Die festgestellte Restsymptomatik einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sei als psychiatrische
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu werten (IV-Akte 38, S.
15). Die Erzählungen der Beschwerdeführerin wertete er zunächst als völlig
untypisch für ein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die
Tatsache, dass die Explorandin auf die gezielte Befragung nach Ängsten
berichtet habe, unter einer Angst zu leiden, dass ihren Kindern etwas Ähnliches
zustossen könne wie ihr selbst, stufte er sodann als Restsymptomatik einer
posttraumatischen Belastungsstörung ein (IV-Akte 38, S. 15). Im
rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, an,
es seien im Bereich des Bewegungsapparates keine Befunde oder Diagnosen
gefunden worden, die sich negativ auf die Tätigkeit als Hausfrau auswirken
würden. Es sei dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden im Rahmen der
Schmerzfehlverarbeitung nicht in diese rheumatologische Beurteilung mit
einbezogen würden. Aus rein rheumatologischer Sicht könnten keine
Einschränkungen begründet werden, so dass der Explorandin jegliche Tätigkeit
zumutbar sei (IV-Akte 37, S. 9 ff.).
4.1.3. Im Rahmen der Neuanmeldung ging mit den Akten der [...]klinik
[...] (IV-Akte 69) u.a. der Bericht vom 25. Juli 2022 über die
Erstkonsultation Schmerzmedizin von Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom [...]spital [...] ein. Dr. med. K____
führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen an, die Patientin berichte über
einen hohen psychischen Leidensdruck hinsichtlich der somatischen Beschwerden
und den damit verbundenen Auswirkungen (u. a. reduzierte Lebensqualität,
Verlust der Arbeitsstelle). Im Rahmen dieser Belastungsfaktoren komme es zu
Zukunftsängsten, die mit Grübelneigung und Schlafproblemen einhergehen. Diagnostisch
sei das Zustandsbild a. e. als chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41) und als Folge und im Rahmen davon eine
affektive Symptomatik zu interpretieren, welche aber aktuell nicht für eine
getrennte Diagnose klassifiziert. Als klinisch relevant erachtet werde zudem
die von der Patientin berichteten traumatischen Erfahrungen, auf die sie im
Rahmen der Sprechstunde nicht weiter eingehen möchte. Auf eine diesbezüglich
fundierte Exploration und Diagnostik werde auf Wunsch der Patientin und zur
Vermeidung einer möglichen Destabilisierung verzichtet. Es bestehe aufgrund der
multilokulären Beschwerdesymptomatik keine Möglichkeit, über einzelne
interventionelle Massnahmen zu versuchen, zu einer Verbesserung der
Gesamtbeschwerdesymptomatik zu gelangen. Die Patientin verfüge über gute
Ressourcen, eine gute soziale Anbindung und eine klare Einschätzung ihrer
Beschwerden. Deswegen werde eine Fortführung der psychosomatischen
Unterstützung durch Dr. med. E____ empfohlen. Ausserdem sei eine stationäre
Komplexbehandlung indiziert, um unter interdisziplinären und
interprofessionellen täglichen Therapien zu versuchen, zu einer Verbesserung
sowie Initialisierung einer dann ambulant fortzusetzenden Therapie zu gelangen.
Durch eine solche Massnahme sei es ebenfalls möglich, reliable Daten für die
Einschätzung der weiteren Arbeitsfähigkeit zu erhalten und gegebenenfalls eine
Anmeldung bei der IV vorzunehmen, um auf lange Sicht für eine stabile
Perspektive und Klärung der finanziellen Versorgung zu sorgen. Zum jetzigen
Zeitpunkt werde keine Änderung der positiv wirkenden analgetischen Medikation
empfohlen. Sollte auch nach einer Verbesserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik
unverändert ein gestörtes Schlafverhalten zu verzeichnen sein, sei über eine
schmerzdistanzierende, schlafverbessernde Medikation zu befinden (IV-Akte 69,
S. 25).
4.1.4. Dr. med. P____ und Dr. med. Q____ von der [...]klinik [...]
hielten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Oktober 2022 über den zweiwöchigen
stationären Aufenthalt vom 19. September 2022 bis 4. Oktober 2022 aus
diagnostischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin leide u. a. an einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41),
einer Fibromyalgie (ED: 09/2022), einem chronischen lumbovertebralen
Schmerzsyndrom, einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom und einem chronischen
Schmerz des Sternoclaviculargelenks. Neben weiteren somatischen Diagnosen wurde
überdies eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Verdacht auf eine
depressive Entwicklung dokumentiert. Die gemeinsame Evaluation von Psychiatrie
und Psychologie habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Schmerzverstärkend sei
insbesondere stattgehabte Traumata, psychosoziale Sorgen, der Arbeitsverlust
und das Katastrophisieren von Situationen gewertet worden. Zusammenfassend
bestehe bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ein chronisches
cervicocephales Schmerzsyndrom. Aus psychischer Sicht bestehe eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-Akte 70, S. 13 ff.).
4.1.5. In ihrem Bericht vom 21. Dezember 2022 hielt Dr. med. C____
fest, die Beschwerdeführerin würde unter Schmerzen am ganzen Körper, Müdigkeit
und Erschöpfung leiden. Die durch die Schmerzen schwer belastete Patientin
könne ihrer Ansicht nach nicht arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei seit 9.
August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 70, S. 3 ff.).
4.1.6. Dr. med. E____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, führte in ihrem
Bericht vom 17. April 2023 an, die Beschwerdeführerin könne sich wieder
vermehrt an ihr Trauma erinnern. Sie fühle sich wertlos und erschöpft. Sie
fühle sich vor allem durch die bestehenden Schmerzen extrem eingeschränkt. Sie
habe ständige Schmerzen vor allem auch in beiden Händen an, sie gehe fast nicht
mehr ausser Haus. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer
leidensangepassten Tätigkeit sei aktuell nicht vorstellbar. Es sei in Absprache
mit Dr. med. L____ aus der Schmerzklinik ein stationärer Aufenthalt in der
Klinik O____ besprochen worden (IV-Akte 84).
4.1.7. Dr. med. N____ von der Klinik O____ führte in seinem
Bericht vom 6. Juni 2023 aus, es finde sich klinisch-psychiatrisch eine
mittelgradige, deutlich ängstlich akzentuierte depressive Symptomatik mit
somatischem Syndrom ohne produktivpsychotische Symptome oder manifeste
Selbstgefährdung. Bei einem erheblichen subjektiven Leidensdruck und einer
primär psychosozial orientierten Krankheits- und Veränderungstheorie hätte eine
adäquate Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation bestanden. Diagnostisch
handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode – Differentialdiagnose:
mittelgradiges Rezidiv einer depressiven Störung – in Verbindung mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (IV-Akte 91, S. 4).
4.1.8. Im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 hielten
dipl. psych. R____, Dr. med. S____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med.
T____ aus diagnostischer Sicht insbesondere fest, die Beschwerdeführerin leide
an einer mittelgradigen depressiven Episode, differenzialdiagnostisch einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1), einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41). Sie führten an, dass nach dem
Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. September 2023 bis 29. September
2023 sich zum Zeitpunkt des stationären Austritts kein deutlicher Rückgang der
depressiven Symptomatik habe feststellen lassen. Jedoch habe sich eine leichte
Stimmungsaufhellung und Verbesserung des Antriebs gezeigt. Die
Beschwerdeführerin habe ausgeprägte Angstzustände vor dem Austritt gehabt. Es
gebe eine geringe Verbesserung im Umgang mit Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit
habe beim Austritt 0 % betragen (IV-Akte 99).
4.1.9. Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten der J____
vom 12. März 2024 in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie (IV-Akte 112). Die Gutachter
der J____ hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide unter
einer rezidivierenden depressiven Störung, chronifizierte leichte depressive
Episode (ICD-10 F33.0), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, Differentialdiagnose somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.41 bzw. F45.4), einer Traumafolgestörung im Sinne einer chronifizierten,
mittlerweile mehrheitlich subsyndromalen, posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1), einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und
einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10
M53.0/M53.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronische
klavikuläre Schmerzen linksseitig (ICD-10 M25.5), eine chronisch unspezifische
Epicondylopathie Humeri radialis mehr als ulnaris beidseits (ICD-10 M77./M77.1),
chronische polyartikuläre Schmerzen an beiden Händen (ICD-10 M25.5), eine Migräne
mit Aura (ICHD-3 1.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak:
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), ein Verdacht auf eine arterielle
Hypertonie (ICD-10 I10), eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), ein Plaque-Meningeom
rechts frontoparietal (ICD-10 D32) sowie eine anamnestisch latente Tuberkulose
(ICD-10 A16.9) mit St. n. lsoniacid-Behandlung am 2. August 2018 angeführt
(IV-Akte 112, S. 10 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit als
Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit August 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
seit August 2022 zu 70 % arbeitsfähig. Diese umfasse eine körperlich leichte
bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende und idealerweise im Sitzen
ausgeübte Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz.
Stereotype fliessbandähnliche Rotationsbewegungen respektive Arbeiten in
anhaltender Oberkörpervorneige oder
-rückhalteposition sowie Schicht- und Nachtarbeiten sollten dabei vermieden
werden. Während den Anwesenheitszeiten in einer Verweistätigkeit bestehe eine
Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes, welcher bereits in der
reduzierten Stundenpräsenz berücksichtigt worden sei. Als Begründung der
Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter der J____ an, aus
rheumatologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine
volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit und in einer körperlich leichten und
adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus neurologischer und aus
allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht
eingeschränkt. Die aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht attestierten
Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da für die
jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten
(IV-Akte 112, S. 12 f.).
4.1.10. Der RAD-Arzt Dr. med. U____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in
seinem Bericht vom 10. April 2024 fest, es könne auf das polydisziplinäre
Gutachten der J____ abgestellt werden. Dieses sei in den streitigen Belangen
umfassend, beruhe auf allseitige Untersuchungen und sei in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person
seien berücksichtigt worden und es sei ein umfassendes Bild des
Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter
würden sich mit den divergierenden Meinungen auseinandersetzen, so mit der
versicherten Person selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte
und Gutachter. Die Standardindikatoren seien besprochen und berücksichtigt
worden. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus Sicht des RAD
nachvollziehbar (IV-Akte 117, S. 5).
4.1.11. In ihrem Schreiben vom 6. September 2024 nahmen Dr.
med. V____ und Dr. med. W____ von der J____ Stellung zu den Rückfragen des RAD vom
15. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 128 und 129), welche infolge des Einwands der
Sozialhilfe Basel-Stadt gegen den Vorbescheid vom 22. April 2024 (IV-Akte 118)
an die Gutachter der J____ gestellt wurden. Sie hielten fest, dass sämtliche im
Bericht der Klinik O____ aufgeführten Diagnosen vom psychiatrischen Gutachter
diskutiert worden seien. Zudem sei die im psychiatrischen Gutachten festgestellte
(Teil-)Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang könne
nochmals auf die tatsächlichen Herausforderungen in der Beurteilung der
gesundheitlichen/funktionellen Defizite bei der versicherten Person eingegangen
werden. Deren Beschwerdeschilderung stelle sich in der Untersuchung als wenig
authentisch dar, es seien mehrheitlich pauschalisierende Aussagen gemacht
worden und auch das beobachtbare Verhalten sei hierzu teilweise nicht
konsistent (bspw. keinerlei psychomotorische Unruhe bzw. Positionswechsel bei
gleichzeitiger Angabe stärkster Schmerzen). Gesamthaft hätten sich aber (auch
unter Berücksichtigung der Aktenlage) Hinweise für eine relevante
Beeinträchtigung durch psychische Störungen ergeben. Die gutachterliche Aufgabe
habe nun darin bestanden, einen authentischen «Kern» an psychischer Erkrankung
gegenüber anderen Einflüssen abzugrenzen, etwa einer übertriebenen und
undifferenzierten Beschwerdeschilderung mit unkritischer Bejahung psychischer
Beschwerden, einer Selbstlimitierung etc. Diese Auseinandersetzung habe
schliesslich zum vorliegenden Ergebnis geführt. Auch hinsichtlich des Einwands
betreffend den Antrieb der Beschwerdeführerin könne im Wesentlichen auch
dahingehend auf das vorliegende Gutachten (v. a. Abschnitt 6.3a, psychiatrisches
Teilgutachten) verwiesen werden. Der medizinische Laie sei zudem darauf
hingewiesen, dass eine ausgeprägte Passivität im Alltag (wie bei der
Versicherten) nicht mit einer Antriebsminderung im psychopathologischen Sinn
gleichzusetzen sei. Auch hinsichtlich der Diagnose «posttraumatische
Belastungsstörung» werde auf den Abschnitt 6.3 des psychiatrischen Teilgutachtens
verwiesen und es könne angemerkt werden, dass auch im Bericht der Klinik O____
keine Zustandsverschlechterung der vorbestehenden Traumafolgestörung postuliert
werde. Am bestehenden Gutachten könne folglich vollumfänglich festgehalten werden
(IV-Akte 132, S. 2 f.).
4.1.12. In ihrem versicherungsmedizinischen Bericht vom 17.
September 2024 hielt X____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D) vom RAD fest, die
angeführten Diagnosen würden nicht bestritten werden, gutachterlicherseits werde
jedoch von einer chronifizierten leichten – nicht mittelgradigen depressiven
Episode ausgegangen. Mit einer leichten depressiven Episode sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit
in adaptierter Tätigkeit durchaus zumutbar. Es werde bemängelt, dass der
psychiatrische Gutachter sich nicht mit dem Bericht der Klinik O____ vom
September 2023 auseinandergesetzt habe. Tatsächlich werde aber erwähnt, dass
diese Hospitalisation nur zu einer geringen Verbesserung der Symptomatik
geführt habe (vgl. Gutachten der J____, IV-Akte 112, S. 69 ff.), zumal zu
beachten sei, dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch vorzeitig aus der
Klinik ausgetreten sei. Es habe also theoretisch die Möglichkeit bestanden, im
Rahmen eines längeren Aufenthaltes die medizinische Situation noch deutlich zu
verbessern. Auch werde angeführt, dass «sich bei weitgehend therapierefraktären
Schmerzen unter langjähriger Therapie eine zunehmende, deutlich ängstlich
gefärbte depressive Symptomatik entwickelte». Hierzu sei auch auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. Y____ verwiesen, in dem auf
S. 85 ff. erläutert werde, dass trotz offensichtlicher
Medikamentenüberdosierung die Schmerzsymptomatik in keiner Weise relevant zu
beeinflussen gewesen sei, «es bestehen quasi 24 Stunden/Tag anhaltende
Ganzkörperschmerzen». Dies sei für den rheumatologischen Gutachter und ebenso
wenig für den RAD nachvollziehbar. Es stelle sich auch die Frage, warum die
medikamentöse Therapie lange Zeit so fortgeführt und nicht angepasst worden sei.
Weiterhin werde mit dem psychiatrischen Gutachten auch dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin
über viele Jahre hinweg ihre Kinder quasi alleine habe grossziehen können, d. h.
die Betreuungsaufgaben durchaus habe erfüllen können, was «deutlich gegen eine
dysfunktionale Beziehungsgestaltung und emotionale Instabilität» spreche.
Schlussendlich sei noch zu erwähnen, dass die beschriebene Antriebslosigkeit
der Beschwerdeführerin als psychopathologischer Befund, wie vom Gutachter im
Rahmen der Rückfragen dargelegt, nicht mit einem ausgeprägten passiven
Verhalten im Alltag (sie gehe kaum aus dem Haus, mache keine Spaziergänge mehr [...])
gleichzusetzen sei. Es werde gutachterlicherseits (psychiatrisch und
rheumatologisch) vielmehr eine erhebliche, subjektive Selbstlimitierung
festgestellt. Zusammenfassend könne – auch unter Einbezug der Rückfragen – an
der RAD-Einschätzung vom 10. April 2024 festgehalten werden (IV-Akte 133, S. 2).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Rechtsschriften allen
voran die Beweiskraft des Gutachtens der J____. Sie macht geltend, dass der
psychiatrische Teilgutachter sich nicht ausreichend mit dem Bericht der Klinik O____
vom 2. Oktober 2023 und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Trauma im
stationären Aufenthalt nicht habe aufarbeiten wollen, habe sie den stationären
Aufenthalt nach vier Wochen abgebrochen. Zum Zeitpunkt des stationären Austritts
habe in der Gesamtschau kein deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik
festgestellt werden können, wobei sich eine leichte Stimmungsaufhellung und
Verbesserung des Antriebs gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte
Angstzustände vor dem Austritt, der Umgang mit den Schmerzen habe sich jedoch
gering verbessert (Beschwerde, Rz. 13). Die Beschwerdeführerin habe dem
Gutachter ebenfalls von einer «Hinten-Angst» sowie einem wiederkehrenden Hören
schreiender Frauenstimmen berichtet. Zu den von der Beschwerdeführerin
geäusserten mehrmals wöchentlich auftretenden Angst- und Panikzuständen, welche
zu Lähmungserscheinungen führen würden, die teilweise den ganzen Tag andauerten,
nehme er demgegenüber keinen Bezug. Der psychiatrische Gutachter habe eine
klinische Relevanz der Symptome verworfen, da solche Symptome in den
medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert seien. Dies sei mit Verweis auf den
Bericht der Klinik O____ nachweislich aktenwidrig, weshalb sich der Gutachter
offensichtlich nicht mit diesem Bericht und sämtlichen Leiden der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Rz. 15). Die im Austrittsbericht der
Klinik O____ festgestellten Befunde würden schwergradiger erscheinen als jene
im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. W____. Es seien aber auch dort
keine Einschränkungen des Gedächtnisses, der Konzentration und der
Aufmerksamkeit beschrieben worden. Im Bericht des [...]spitals [...] vom 25.
Juli 2022 werde die konzentrative Belastbarkeit und die Aufmerksamkeitsspanne
situativ (bei hoher Schmerzintensität) gemindert beschrieben. Auch im
Austrittsbericht der Schmerzklinik vom 10. Oktober 2022 werde von
Konzentrationsstörungen berichtet. Insofern scheine dieser Befund nicht für die
gesamte hier zu beurteilende Zeitdauer gleichgeblieben zu sein (Replik, Rz. 2).
Von der Beschwerdeführerin wird mit Verweis auf das psychiatrische
Teilgutachten (vgl. IV-Akte 112, S. 70) überdies gerügt, dass sich entgegen der
Darstellung in der interdisziplinären Konsensbeurteilung die Höhe der
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht genau
beurteilen lasse (vgl. Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 3 f.).
4.2.2. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt
werden. Das polydisziplinäre Gutachten der J____ erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Vorliegend wird vom psychiatrischen
Gutachter in hinreichender Weise begründet, weshalb er gestützt auf das
Explorationsgespräch von einer chronifizierten leichten und nicht wie die
behandelnden Ärzte der Klinik O____ von einer mittelgradigen depressiven Episode
(vgl. E. 4.1.7.-4.1.8. hiervor) ausging. Der Gutachter hielt herleitend fest,
dass die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei und der Antrieb
gesamthaft als leicht reduziert zu beurteilen sei, wobei auch die Auswirkungen
der Schmerzmedikation (inkl. Opiate) zu berücksichtigen sei. Dies deckt sich
auch mit den von ihm erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefunden (IV-Akte
112, S. 65). Ausserdem hält er im Rahmen der Diskussion abweichender
Einschätzungen fest, dass die Stimmung zwar niedergestimmt sei, aber doch nicht
über Wochen anhaltend tieftraurig (IV-Akte 112 S. 72). Nicht ersichtlich ist,
inwiefern der Bericht von der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 vom
psychiatrischen Gutachter Dr. med. W____ nicht hinreichend hätte berücksichtigt
werden sollen. Dieser wird in den medizinischen Vorakten aufgeführt und lag dem
psychiatrischen Gutachter bei seiner Einschätzung vor (IV-Akte 112, S. 25 f.). Dabei
nahm Dr. med. W____ in seinem Teilgutachten, wie die Beschwerdeführerin selbst
ausführt (vgl. Beschwerde, Rz. 14), explizit auf die Einschätzungen der Klinik O____
Bezug und hält fest, es sei ab ca. Sommer 2023 eine Zunahme der depressiven
Beschwerden anzunehmen (IV-Akte 112, S. 70). Die Einschätzung des
Schweregrads der Depression erfolgte dabei nicht nur auf Grundlage des
psychiatrischen Untersuchungsbefunds, sondern überdies auch gestützt auf die
anderweitigen medizinischen Vorakten, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme
vom 6. September 2024 hervorhebt (IV-Akte 132, S. 2 f.). Damit hat der
Gutachter, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Replik, Rz. 2), auch
den Zustand der Beschwerdeführerin im Längsschnitt mitberücksichtigt.
4.2.3. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konzentrationsstörungen,
welche – entgegen dem psychiatrischen Gutachter – gemäss dem Bericht des [...]spitals
[...] vom 25. Juli 2022 sowie dem Austrittsbericht der [...]klinik [...] vom 10.
Oktober 2022 vorliegen würden, ändern nichts am Ergebnis der Beweiskraft des
psychiatrischen Teilgutachtens (Replik, Rz. 2). So hat Dr. med. W____
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des
Gesprächs (ca. 110 Minuten; vgl. IV-Akte 112, S. 60) durchgehend
aufrechterhalten und dem Untersuchungsverlauf inhaltlich gut folgen können.
Zudem habe die Konzentration imponiert und die mnestischen Fähigkeiten seien
grobkursorisch nicht auffällig gewesen und ein Nachlassen habe im Verlauf der
Untersuchung nicht beobachtet werden können (vgl. IV-Akte 112, S. 65). Der
psychiatrische Gutachter hat damit (implizit) in begründeter und
nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsdefizits, zumindest ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Januar
2024, verneint. Überdies ist hervorzuheben, dass auch im Bericht der Klinik O____
vom 6. Juni 2023 kein Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit dokumentiert
oder diagnostiziert wird (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Im Austrittsbericht der
Klinik O____ vom 2. Oktober 2023 wird wiederum explizit festgehalten, dass das Gedächtnis,
die Konzentration und die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin nicht
eingeschränkt seien (vgl. E. 4.1.8. hiervor).
4.2.4. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge, der psychiatrische Gutachter hätte die ausgeprägten
Angstzustände, welche im Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober 2023
dokumentiert worden waren, nicht ausreichend berücksichtigt. Auch diese Ansicht
der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
der Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausführte, weshalb er keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis
gesehen habe (beispielsweise keine entsprechenden formalen Denkstörungen, kein
Fremdbeeinflussungserleben, kein bizarrer Wahn, keine kommentierenden oder
dialogisierenden Stimmen). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin, so die
Darstellung des Gutachters, über recht diffuse und etwas psychotisch anmutende
Phänomene (im Sinne einer «Hinten-Angst» und dem wiederkehrenden Hören
schreiender Frauenstimmen) berichtet. Überdies hielt Dr. med. W____ fest, dass
in den übrigen medizinischen Unterlagen keine solche Symptome dokumentiert wurden,
was ebenfalls auf die fehlende klinische Relevanz hinweist (IV-Akte 112, S.
68). Dies deckt sich mit den vorliegenden Verfahrensakten, in denen keine
weiteren Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu finden sind,
welche von Angstzuständen der Beschwerdeführerin berichten (vgl. etwa Bericht Dr. med.
E____ vom 17. April 2023 [E. 4.1.6. hiervor]; Bericht Klinik O____ vom 6.
Juni 2023 [E. 4.1.7. hiervor]; Berichte Dr. med. M____ vom 7. Juni 2021, 27.
September 2021, 8. Januar 2022, 22. September 2022 und 21. Dezember 2022 [IV-Akte
87, S. 7 ff.]; Bericht Dr. med. K____ vom 25. Juli 2022 [E. 4.1.3.
hiervor], vgl. Psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. I____ vom 14. Juli
2014 [E. 4.1.2. hiervor]; vgl. diverse Arztberichte, IV-Akte 69, S. 7 ff.). Hervorzuheben
ist überdies, dass sich dem Austrittsbericht der Klinik O____ vom 2. Oktober
2023 keine näheren Ausführungen entnehmen lassen zur Frage, inwieweit sich die
Angstzustände der Beschwerdeführerin zeigen würden und welchen Einfluss diese
auf deren Arbeitsfähigkeit hätten (E. 4.1.8. hiervor). Der
Beschwerdeführerin ist schliesslich entgegenzuhalten, dass weder die Ärztinnen
und Ärzte der Klinik O____ noch die überigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte
eine entsprechende Diagnose hinsichtlich allfällige Störungen aus dem
schizophrenen Formenkreis gestellt haben.
4.3.
Nichts an diesem Ergebnis ändert schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin,
der psychiatrische Teilgutachter habe festgehalten, eine genaue Festlegung zum Verlauf
der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich und die aktuelle Einschätzung gelte
jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Nicht ersichtlich ist, inwiefern
– wie die Beschwerdeführerin ausführt (Beschwerde, Rz. 16 f.; Replik, Rz. 3 f.)
– der in der interdisziplinären Konsensbeurteilung festgehaltene zeitliche
Verlauf der Arbeitsfähigkeit im krassen Widerspruch zum psychiatrischen
Teilgutachten stehen soll, wird doch die medizinische Einschätzung von Dr. med.
W____ in der interdisziplinären Konsensbeurteilung, wie deren Name ausdrückt,
im Sinne einer gemeinsamen medizinischen Einschätzung miteingeschlossen
respektive mitberücksichtigt. In diesem Sinne ist hinsichtlich der
interdisziplinären Konsensbeurteilung im Gutachten der J____ auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der abschliessenden,
gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit dann
grosses Gewicht zu, wenn sie – wie vorliegend – auf der Grundlage einer
Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgte (vgl.
BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013
vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Zu bemerken ist ferner, dass Dr. med. W____
eine genaue Festlegung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht für möglich
hielt, da nach den Jahren 2015/2016 der Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit schlecht dokumentiert war (IV-Akte 112, S. 70). Zurückzuführen
ist dies am ehesten darauf, dass die Beschwerdeführerin seither ihren Leiden entsprechend
keine regelmässige, adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung
in Anspruch nahm. Trotz der spärlichen Dokumentation des psychiatrischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
den medizinischen Akten zufolge Dr. med. K____ bereits mit Bericht vom 25.
Juli 2022 festgehalten hatte, er empfehle der Beschwerdeführerin zur
Erweiterung ihrer psychosomatischen Bewältigungsstrategien eine stationäre
Behandlung und das Fortführen der ambulanten psychosomatischen Begleitung (IV-Akte
58, S. 3). Eine Empfehlung für eine stationäre multimodale Komplextherapie
gab zudem Dr. med. L____ im August 2022 (vgl. Bericht vom 25. August 2022 [IV-Akte
69, S. 16 f.]). Dies bestätigte auch die Psychologin Z____, welche im
Auftrag von Dr. med. L____ eine Indikation erkannte (Bericht vom 9. September
2022, IV-Akte 69, S. 14 f.). Auch Dr. med. C____ gab in ihrem Bericht
vom 21. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin sei seit August 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.5. hiervor). Schliesslich führte auch Dr. med. E____
in ihrem Bericht vom 17. April 2023 an, der psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und es sei in Absprache mit Dr.
med. L____ aus der [...]klinik ein stationärer Aufenthalt in der Klinik O____
besprochen worden (E. 4.1.6. hiervor). Somit kann mit Blick auf diese Einschätzungen
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch aus psychiatrischer Sicht ein Beginn
der Arbeitsunfähigkeit im August 2022 nachvollzogen werden. Dass ab diesem
Zeitpunkt die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% festlegten, lässt sich
mit den Teilgutachten nachvollziehen. Gemäss rheumatologischem Teilgutachten
lag die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bei 20 % bis 30 %. Der
psychiatrische Gutachter stellte zudem fest (IV-Akte 112 S. 70), dass zu Beginn
dieses Zeitraums die Depressivität noch deutlich weniger ausgeprägt gewesen sei
und verwies darauf, dass von der [...]klinik lediglich eine entsprechende
Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Dem ist beizupflichten. Die [...]klinik
hielt im Austrittsbericht lediglich den Verdacht auf eine depressive
Entwicklung fest (E. 4.1.4. hiervor), welche auf gemeinsamer Evaluation von
Psychiatrie und Psychologie beruhte (IV-Akte 69, S. 12). Demnach
relativierte sich die im Rahmen der Indikation für den Aufenthalt durch die
Psychologin Z____ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode,
gegenwärtig mittelschwer (Bericht [...]klinik vom 6. September 2022, IV-Akte 69
S. 14). Ob der einmonatige stationäre Aufenthalt in der Klinik [...] (E. 4.1.7.-4.1.8.
hiervor) eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV massgebliche vorübergehende Verschlechterung
zu begründen vermag, lässt sich den Akten nicht zuverlässig entnehmen. Nach dem
Gesagten ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab August 2022
auszugehen.
4.4.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Berichte
der behandelnden Ärzte keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise von Dr. med. W____ zu begründen vermögen (vgl. E. 3.5. hiervor). Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass im Nachgang zum Gutachten keine fachspezifischen
Berichte eingegangen sind, ebensowenig war die Beschwerdegegnerin verpflichtet
einen weiteren Bericht der fachfremden Behandlerin Dr. med. E____ einzuholen (vgl.
dazu den Verfahrensantrag im Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. April 2024
[IV-Akte 126]). Insoweit besteht auch dadurch keine Veranlassung, von der
psychiatrischen Einschätzung abzuweichen. Nicht ersichtlich sind im Übrigen
allfällige Zweifel an den Einschätzungen des rheumatologischen Teilgutachters
Dr. med. Y____, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht
vorgebracht wird. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das polydisziplinäre
Gutachten der J____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Weitere medizinische
Abklärungen sind somit nicht angezeigt. Folglich ist nach Ablauf der Wartefrist
ab August 2023 zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der von den
Gutachtern umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
5.2.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf
auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar
2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).
5.3.
5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).
5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
5.3.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. August 2023
bis 31. Dezember 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 55'703.00 mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 37'972.00 verglichen und auf diese Weise einen
IV-Grad von (gerundet) 32 % errechnet (vgl. Verfügung vom 4. Oktober 2024,
IV-Akte 135, S. 1 f.).
5.4.2. Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin vor
Eintritt der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die
Tabelle T17, Berufsgruppe 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte), Frauen,
Lebensalter >= 50 Jahre (Fr. 4'391.00), multipliziert mit 12, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04), zuzüglich
Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 von +0.6 % (bis 2021) und +0.8 % (bis 2022;
vgl. Tabelle Nominallohnindex, Frauen, T1.2.10) der Lohnstrukturerhebung (LSE)
2020 abgestellt (vgl. E. 5.2. hiervor). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 37'972.00
(Fr. 54'245.00 umgerechnet auf 70 %-Pensum; vgl. E. 4. hiervor) den Wert der Tabelle
TA1 der LSE 2020, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 4'276.00),
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von
+0.6 % bis 2021 und von +0.8 % bis 2022 einsetzte. Anzufügen ist, dass ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31.4 % selbst dann
resultiert wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die im Verfügungszeitpunkt (4.
Oktober 2024) bereits vorhandenen Tabellenwerte der LSE 2022 (veröffentlicht ab
29. Mai 2024; Valideneinkommen: Tabelle T17, Berufsgruppe 91 [Reinigungspersonal
und Hilfskräfte], Frauen, Lebensalter >= 50 Jahre [Fr. 4'457.00], multipliziert
mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden [gerundet total Fr. 55'757.10],
und Invalideneinkommen: TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 [Fr. 4'367.00],
multipliziert mit 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, umgerechnet
auf 70 %-Pensum [gerundet total Fr. 38'241.80]) eingesetzt hätte.
5.5.
5.5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024
in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch
bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen
Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor und stellte einem Valideneinkommen
von Fr. 55'703.00 (vgl. zur Berechnung E. 5.4.2. hiervor) ein
Invalideneinkommen von Fr. 34'175.00 gegenüber, woraus sich ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von (gerundet) 39 % ergab. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei wegen der eingeschränkten
Leistung während der angegebenen Anwesenheitszeit von sechs Stunden pro Tag
(erhöhter Pausenbedarf; vgl. E. 4.1.9. hiervor) und weiteren Einschränkungen im
Belastungsprofil ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen
zu gewähren. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht damit, dass die
Arbeit gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung im Gutachten der J____ vom
12. März 2024 wechselbelastend und idealerweise im Sitzen an einem ergonomisch
gut eingestellten Arbeitsplatz ausgeübt werden müsse. Stereotype
fliessbandähnliche Rotationsbewegungen
respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition
sowie Schicht- und Nacharbeiten sollten vermieden werden (vgl. E. 4.1.9.
hiervor). Ein entsprechendes Arbeitsplatzprofil sei schwierig zu finden und
schliesse sehr viele Arbeitsplätze im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten
aus. Zudem rechtfertige das verlangsamte Arbeitstempo, welches wohl im Gehen,
aber auch im Hinblick auf die Schmerzproblematik bestehe, einen Leidensabzug
von 5-10% (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten,
dass die Gutachter der J____ in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung
ausdrücklich festhalten, die maximale Stundenpräsenz von sechs Stunden pro Tag
beziehe sich auf das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit.
Zudem führen die Gutachter an, dass die eingeschränkte Leistung während der
angegebenen Anwesenheitszeit (erhöhter Pausenbedarf) ebenfalls in die maximale
Präsenz von sechs Stunden pro Tag miteinberechnet wurde. Im rheumatologischen
Teilgutachten gab Dr. med. Y____ wiederum an, die maximale Präsenzzeit bei
einer qualitativ optimal angepassten Tätigkeit betrage acht Stunden pro Tag,
wobei den «gewissen Leistungseinbussen» Rechnung getragen wurde, indem eine
Leistungseinbusse von maximal 20-30 % veranschlagt wurde (IV-Akte 112, S. 89). Damit
haben die Gutachter sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektiver
funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
miteinbezogen worden, womit eine zusätzliche Veranschlagung der von der
Beschwerdeführerin aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem
Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl.
BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Weitere
Gründe für einen Abzug vom Invalideneinkommen sind nicht ersichtlich.
5.5.2. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 keinen
Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 3.1. hiervor).
5.6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 4. Oktober 2024 auf das Gutachten der J____ vom 12. März 2024, deren
ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2024 sowie die Einschätzungen des RAD
vom 10. April 2024 und vom 17. September 2024 abgestellt und einen
Rentenanspruch ab dem 1. August 2023 sowie 1. Januar 2024 abgelehnt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Da
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,
gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,
erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
(Fr. 243.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: