Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2024.99

Verfügung vom 3. Oktober 2024

Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer) geboren 1971, arbeitete zuletzt als Metallbauer (vgl. IV-Akte 16). Am 20. November 2012 fuhr er mit seinem Fahrrad in eine sich öffnende Autotür und zog sich Mehrfachverletzungen zu (insb. an der linken Schulter und der rechten Hand; vgl. die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 5.48] sowie den Bericht von Dr. C____ vom 1. März 2013 [IV-Akte 5.23]). Am 15. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Leistungen in Form von Eingliederungsmassnahmen (insb. Kostenübernahme einer Umschulung zum Metallbaukonstrukteur EFZ ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019; vgl. IV-Akte 242). Im Oktober 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (vgl. u.a. IV-Akte 287). Die ursprünglich geplante Wiederaufnahme der Ausbildung erfolgte nicht (vgl. u.a. das Protokoll über das Krisengespräch Berufsberatung vom 5. Juni 2019 [IV-Akte 339]; siehe auch den Abschlussbericht Berufsberatung vom [IV-Akte 341]). Die IV-Stelle stellte die im Zusammenhang mit der Ausbildung bezahlten Taggelder per 14. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 487, S. 6; siehe auch IV-Akte 340).

b)        Die SUVA stellte ihrerseits die Heilkostenleistungen per 30. November 2019 ein (vgl. IV-Akte 371.2) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 ab dem 14. Juli 2019 eine (Übergangs-)Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Des Weiteren gestand sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 25%igen Erwerbseinbusse zu (vgl. IV-Akte 374.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2020 Einsprache (abgewiesen durch Einspracheentscheid vom 27. August 2020; IV-Akte 401, S. 2 ff.).

c)         Am 3. Februar 2020 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 383), woraufhin die IV-Stelle am 5. Februar 2020 – bei bereits durchgeführtem Vorbescheidverfahren – formell die Beendigung der Massnahme verfügte und eine Rentenprüfung in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte 384). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. IV-Akte 389). Des Weiteren erfolgte ein Beizug der Akten des Krankenversicherers (vgl. IV-Akte 396, S. 2 ff.). Schliesslich holte die IV-Stelle weitere SUVA-Akten ein (vgl. IV-Akte 399.1-399.25). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 403) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (umfassend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Handchirurgie, Psychiatrie) für notwendig erachte (vgl. IV-Akte 405) und orientierte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dass eine Begutachtung durch das D____ (D____) erfolgen werde (vgl. IV-Akte 411). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. März 2021 über ein bevorstehendes Zivilrechtsverfahren und beantragte, das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen des zivilprozessualen Gerichtsgutachtens zu sistieren (vgl. IV-Akte 418). Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 421). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. September 2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 448, S. 2 ff.).

d)        Mit Schreiben der IV-Stelle vom 25. Mai 2023 wurden dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachtenspersonen bekanntgegeben (vgl. IV-Akte 451). Am 12. Juli 2023 wurde die IV-Stelle vom Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Zivilgericht Basel-Stadt bei Prof. Dr. E____ ein Kausalitätsgutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. IV-Akte 457). Am 4. März 2024 erstattete des D____ das polydisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 471). Dazu äusserte sich der RAD am 11. März 2024 (vgl. IV-Akte 473, S. 10).

e)        Mit Vorbescheid vom 21. März 2024 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2018 bis August 2019 eine ganze Rente zuzusprechen und ab September 2019 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 474). Dazu äusserte sich dieser am 11. April 2024. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne das angenommene Invalideneinkommen nicht erzielen. Auch habe der behandelnde Psychiater eine erhebliche psychische Einschränkung festgestellt (vgl. IV-Akte 477). Nachdem die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 30. Juli 2024 geltend gemacht hatte, die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen stünden dem in Aussicht gestellten Rentenanspruch entgegen (vgl. IV-Akte 487), wurde dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 14. August 2024 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 488). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 492). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2024 eine dem Vorbescheid vom 14. August 2024 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 493).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (2.) Eventuell sei die Verfügung vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und festzustellen, dass ihm seit 1. November 2012 eine IV-Rente von mindestens 50 % zustehet. (3.) Unter o/e Kostenfolge. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer ein Gutachten der F____ AG (Prof. Dr. E____) vom 2. August 2024 beigelegt (Beschwerdebeilage 2).

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar 2025 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 28. März 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des D____ vom 4. März 2024 habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Namentlich könne angesichts des Kausalitätsgutachtens der F____ AG (Prof. Dr. E____) vom 2. August 2024 (Beschwerdebeilage 2) nicht ohne Weiteres auf das polydisziplinäre Gutachten des D____ vom 4. März 2024 abgestellt werden. Es würden sich insbesondere eine neuerliche psychiatrische und neurologische Begutachtung aufdrängen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der – wie hier – teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2.).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben u.a. Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können und während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3.  Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 massgebenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2.4.  Gestützt auf den seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.5.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.       3.3.1.  Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. nunmehr explizit Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung der Massnahmen entstehen (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.2.).

3.3.2.  Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. a IVG haben insbesondere Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld. Müssen sie eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit unterbrechen, so wird ihnen gestützt auf Art. 20quater Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Taggeld während einer gewissen Zeit weitergewährt. Gemäss Art. 20quater Abs. 4 IVV entfällt der Anspruch auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird.

 

4.             

4.1.       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Ob sich dabei die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8c_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2.).

4.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2 ff.) wurden (in der polydisziplinären Beurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. S. 11; IV-Akte 471, S. 13): (1.) chronische Schulter-Armbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60/M75.1/M19.01), (a.) Status nach Schulterkontusion im Rahmen eines Velosturzes am 20. November 2012, (b.) radiologisch Tendinopathie der Supraspinatussehne, Partialläsion der Subskapularissehne, aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes und Labrumdegeneration (MRI vom 30. August 2019); (2.) chronisch intermittierende Sprunggelenksbeschwerden links (ICD-10 T93.8), (a.) anamnestisch Status nach wiederholter Verletzung, (b.) radiologisch Knorpeldefekt an der lateralen Talusschulter und Läsion des medialen und lateralen Bandapparates am oberen Sprunggelenk (MRI vom 15. September 2014 und Röntgen vom 19. August .2015); (3.) Restbeschwerden nach Handgelenkskontusion beidseits mit partieller palmarer skapholunärer Bandruptur ohne Instabilität rechts und Status nach Ulnastyloidabrissfraktur links (ICD-10 S63.50); (4.) residuelle Medianusläsion nach Kindheitstrauma (ICD-10 G56.1); (5.) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2013 (ICD-10 E11.9), (a.) sekundär insulinpflichtig, (b.) Verdacht auf beginnende Polyneuropathie (ICD-10 G62.8).

4.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 14) wurde im Gutachten aufgeführt: (1.) koronare 2-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 125.1), (a.) subakuter inferiorer STEMI bei subtotalem atherothrombotischem Verschluss der Bifurkation grosser Marginalast und distale RCX, erfolgreiche PTCA/DES Oktober 2018, initial leicht eingeschränkte LVEF, (b.) PTCA/2DES mittlerer und distaler RIVA bei je 90%iger fokaler Stenose, (c.) Herz-MRI 3/2019: keine Ischämie, (d.) TTE 3. Mai 2023: normale globale und regionale LV-Funktion, LVEF 60 %, konz. LVH, Relaxationsstörung, (d.) Ergometrie 3.5.2023: klinisch und elektrisch negativ, 220 Watt (102% SAK), Stressecho unauffällig, (e.) aktuell LVEF 60 % ohne reg. Motilitätsstörungen, (f.) kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, BMI 34,5 kg/m2 (ICD-10 E66.0), behandelte arterielle Hypertonie (ICD-10 l.10), behandelte Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9); (2.) chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9); (3.) Status nach Ellenbogenluxation rechts als 12-Jähriger (ICD-10 S53.10).

4.3.3.  Erläuternd wurde im Gutachten des D____ festgehalten, aus orthopädischer Sicht würden die chronischen Schulter-Armbeschwerden links und die chronisch intermittierenden Sprunggelenksbeschwerden links die Arbeitsfähigkeit des Exploranden einschränken. In der früher ausgeübten Tätigkeit als Metallbauer bestehe aus orthopädischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur und in anderen Verweistätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aus orthopädischer Sicht nicht relevant eingeschränkt. Auch aus handchirurgischer Sicht bestehe aufgrund der Restbeschwerden nach Handgelenkskontusion beidseits eine Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit als Metallbauer. Adaptierte Verweistätigkeiten wie auch die Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur seien dem Exploranden aus handchirurgischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Aus neurologischer Sicht bestünden aufgrund der residuellen Medianusläsion nach Kindheitstrauma lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In der Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus allgemeininternistischer Sicht lägen aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Fremd- oder selbstgefährdende Tätigkeiten seien aus allgemeininternistischer Sicht für den Exploranden nicht geeignet. Weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht könne eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 13).

4.3.4.  Zusammenfassend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klargestellt, die früher ausgeübte Tätigkeit als Metallbauer sei dem Exploranden aufgrund der orthopädischen und handchirurgischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Es bestehe seit dem Velosturz vom 20. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metallbaukonstrukteur und in anderen körperlich leichten, adaptierten Verweistätigkeiten bestehe aus gutachterlicher Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine langandauernde Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne retrospektiv nicht nachvollzogen werden (vgl. S. 13 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 15).

4.4.       4.4.1.  Der RAD folgte in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 (IV-Akte 473, S. 10) grundsätzlich der gutachterlichen Einschätzung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte er geltend, dem Versicherten seien eine sehr leichte körperliche Tätigkeit unter Wechselbelastung zumutbar. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie der Einsatz der linken adominanten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden. Bimanuelle Tätigkeiten ohne Kälteexposition und ohne Vibrationsexposition sowie ohne besondere Anforderungen an die rechte Hand seien möglich. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (vgl. IV-Akte 473, S. 12).

4.4.2.  In Bezug auf den Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der RAD aus, nach dem Unfall vom 20. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. In der Zeit ab dem 1. März 2013 bis zum 22. Oktober 2018 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 23. Oktober 2018 bis zum 31. Mai 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit (spätestens) dem 1. Juni 2019 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 473, S. 13).

4.5.       4.5.1.  Auf das Gutachtens des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2 ff.) und die sich daran anlehnende Beurteilung des RAD vom 11. März 2024 (IV-Akte 473, S. 10 ff.) kann abgestellt werden. Das Administrativgutachten erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen 4.2.1. und 4.2.2. hiervor). Insbesondere haben sich die beteiligten Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen jeweils in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Auch flossen die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse schlüssig in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eignet sich das Kausalitätsgutachten von Prof. Dr. E____, Orthopädische Chirurgie FMH, F____ AG, vom 2. August 2024 (Beschwerdebeilage 2) nicht, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des D____ hervorzurufen. Im Gutachten von Prof. Dr. E____ wurde zwar festgehalten, es sei in Bezug auf unfallfremde Beschwerden eine weiterführende neurologische Abklärung indiziert, auch weil sich Defizite bei der gutachterlichen Untersuchung gezeigt hätten (Fingerspreizen symmetrisch M3-4, Pinzettengriff rechts M3-4, links M2-3). Auch würden eine MR-tomographische Untersuchung der HWS sowie eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung empfohlen (vgl. S. 42 des Gutachtens). Diesbezüglich ist aber zunächst anzuführen, dass Prof. Dr. E____ als Experte für Orthopädie resp. orthopädische Chirurgie beigezogen wurde. In Bezug auf die Fachrichtung Psychiatrie dürften ihm daher entsprechende Spezialkenntnisse fehlen. Gleiches gilt auch für den Orthopäden Dr. G____, der von Prof. Dr. E____ beigezogen wurde (vgl. S.1 des Gutachtens).

4.5.3.  Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen von Prof. Dr. E____ lediglich am Rande gemacht wurden, es ihnen somit an einer näheren Begründung mangelt. Es gibt denn auch keinerlei Hinweise dafür, dass das Gutachten des D____ in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht nicht umfassend sein könnte. Insbesondere gilt es zu beachten, dass Dr. H____, der das neurologische Teilgutachten (vgl. IV-Akte 471, S. 73-79) erstellt hat, diverse spezifische Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 74 f. des Gutachtens), wobei es keinerlei Anhalte dafür gibt, dass er einen relevanten Befund (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) übersehen haben könnte (vgl. insb. zur Untersuchung von Kopf/Hals sowie der Hände und S. 74 des Gutachtens [IV-Akte 471, S. 76]). Ausserdem basiert das Gutachten des D____ (Gesamtbeurteilung) auch auf dem handchirurgischen Teilgutachten von Dr. I____ (IV-Akte 471, S. 66-71) und dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. J____ (IV-Akte 471, S. 52-65), wobei letzterer namentlich auch eine Untersuchung der HWS vorgenommen hat (vgl. S. 57 unten des Gutachtens). Schliesslich gibt es auch keine Anhalte dafür, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ (IV-Akte 471, S. 43-51) nicht lege artis erstellt worden resp. unvollständig sein könnte. Gegen ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – niemals psychiatrische oder psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen hat (vgl. S. 43 des Gutachtens des D____). Gemäss dem im Aktenauszug des Gutachtens des D____ (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 471, S. 21) erwähnten Bericht von Dr. L____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 399.25, S. 1) erfolgte zwar offenbar ab dem 18. Januar 2019 eine (delegierte) psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. phil. M____, Klinische Psychologie und Psychotherapie (vgl. auch IV-Akte 400). Dr. phil. M____ führte im Bericht vom 21. Mai 2019 (zu Handen der SUVA) an, der Patient habe bislang (bis zum 23. April 2019) acht Sitzungen gehabt. Er könne die Problematik daher nicht sehr gründlich beurteilen. Auch befürchte er, die Problematik dürfte sehr unterschiedlich angesehen werden. Gestützt auf diese vagen Angaben lässt sich aber nicht auf ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Weitere Hinweise auf ein behandlungsbedürftiges psychisches Leiden finden sich – wie bereits Dr. K____ festgehalten hat (vgl. S. 47 des psychiatrischen Teilgutachtens) – nicht in den Akten. Gegenteiliges ergibt sich denn auch nicht aus dem Akteneinsichtsgesuch von Dr. L____ vom 23. Oktober 2023, in welchem dieser anführte, der Beschwerdeführer befinde sich in seiner Behandlung (IV-Akte 468).

4.6.       Wird somit auf das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten des D____ vom 4. März 2024 (IV-Akte 471, S. 2 ff.) und die sich daran anlehnende Stellungnahme des RAD vom 11. März 2024 (IV-Akte 473, S. 10 ff.) abgestellt, dann ergibt sich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: 100 % nach dem Unfall vom 20. November 2012 bis zum 28. Februar 2013, 0 % ab dem 1. März 2013 bis zum 22. Oktober 2018, 100 % ab dem 23. Oktober 2018 bis zum 31. Mai 2019, 0 % ab dem 1. Juni 2019 bis auf Weiteres. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       5.1.1.  Die Beschwerdegegnerin nahm einen ersten Einkommensvergleich per November 2013 (Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung) vor. Sie verglich ein Valideneinkommen von Fr. 79'250.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 57'982.-- und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 27 % (vgl. S. 1 f. der Verfügung vom 3. Oktober 2024; IV-Akte 493, S. 1 f.).

5.1.2.  Die Ermittlung des Valideneinkommens erfolgte gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, was der Praxis entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.) und wird vom Beschwerdeführer daher zu Recht nicht infrage gestellt.

5.1.3.  Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin – ebenfalls der gängigen Praxis folgend (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1.) – mangels eines tatsächlich erzielten Lohnes auf die sog. Tabellenlöhne (gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) ab, wobei sie TA1 der LSE für massgebend erachtete. Ebenfalls korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 29. Mai 2024 (erneut) publizierte LSE 2012 abstellte, zumal es sich dabei um die im Verfügungszeitpunkt (3. Oktober 2024) bezogen auf den Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (November 2019) aktuellsten veröffentlichten Daten handelte (vgl. insb. BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.). Soweit die Beschwerdegegnerin daher ausgehend von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit per 2013 als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’425.-- errechnete, kann ihr gefolgt werden.

5.1.4.  Auch die Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges (10%ige Reduktion des Tabellenlohnes) lässt sich nicht beanstanden. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.1.). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.3.2.). Unter Berücksichtigung Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. S. 10 des Gutachtens des D____ [IV-Akte 471, S. 13; Erwägungen 4.2.3. und 4.2.4. hiervor] resp. die Beurteilung des RAD vom 11. März 2024 [IV-Akte 473, S. 10; Erwägung 4.4.1. hiervor]) erscheint die Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges für als Leiden als solches korrekt. Weitere zum Abzug berechtigende Faktoren liegen gemäss den zutreffenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin nicht vor. Aufgrund der 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes resultiert per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'982.--.

5.1.5.  Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommen von Fr. 79'250.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'982.-- ergibt sich ein IV-Grad von 27 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab November 2013 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme resp. Beginn der Taggeldzahlungen (23. April 2014; vgl. IV-Akte 487) einen Rentenanspruch verneint.

5.2.       5.2.1.  Die Beschwerdegegnerin richtete ab dem 23. April 2014 bis zum 14. Juli 2019 Taggelder aus (vgl. IV-Akte 487, S. 6; siehe auch IV-Akte 340). Da der Rentenanspruch erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme resp. der Einstellung der Taggelder entstehen kann (vgl. Erwägung 3.3. hiervor), nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht erst per 2019 einen weiteren Einkommensvergleich vor (vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Oktober 2024; IV-Akte 493, S. 2). Sie verglich ein Valideneinkommen von Fr. 80'810.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'403.-- und errechnete auf diese Weise einen IV-Grad von 25 % (vgl. S. 2 f. der Verfügung; IV-Akte 493, S. 2 f.).

5.2.2.  Die Ermittlung des Valideneinkommens erfolgte wiederum gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, wobei die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise eine Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretene Nominallohnentwicklung vornahm. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin erneut auf die massgebenden Tabellenlöhne der LSE ab, korrekterweise auf die LSE 2018, die am 29. Mai 2024 (nochmals) publiziert worden waren. Auch die Gewährung eines 10%igen Leidensabzuges für das Leiden als solches lässt sich nicht beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die sub Erwägung 5.1.4. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Bei korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin somit auch für die Zeit nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen zu Recht – gestützt auf einen IV-Grad von 25 % – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Per Januar 2022 und per Januar 2024 traten zwar Änderungen der IVV in Kraft. Diese brachten aber keine Änderungen in Bezug auf den vorliegend im Streite liegenden Rentenanspruch mit sich (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

5.3.       5.3.1.  Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig erkannt, soweit nunmehr lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50 % und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.). Vorliegend besteht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit und es lässt sich – wie gezeigt wurde – ohnehin kein Leidensabzug von mehr als 10 % rechtfertigen, so dass sich auch ab Januar 2022 kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers begründen lässt.

5.3.2.  Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, werden 20 % abgezogen, wobei weitere Abzüge nicht zulässig sind. Da vorliegend kein Abzug von mehr als 10 % angebracht ist, lässt sich auch ab Januar 2024 kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln. Ob Art. 26bis Abs. 3 IVV gesetzeskonform ist, kann damit offengelassen werden.

5.4.       Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

6.             

6.1.       Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: