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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.107
Verfügung vom 16. Juli 2025
Rückweisung zur weiteren Abklärung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...], reiste am 16. April 2007 von Portugal in die Schweiz ein. Er arbeitete seit dem 1. Januar 2010 bei der C____ in Liestal als Bauarbeiter. Mit Gesuch vom 11. August 2023 (Eingang 15. August 2023) meldete er sich wegen Rücken- und Nackenschmerzen sowie einer Diskushernie zum Leistungsbezug an (IV-Akten 1 und 15).
b) Die Beschwerdegegnerin holte zunächst Informationen zum Gesundheitszustand ein. Ein vom 1. September 2024 bis zum 28. Februar 2025 geplantes Aufbautraining beim bisherigen Arbeitgeber wurde schmerzbedingt per 31. Oktober 2024 abgebrochen (IV-Akte 62). Rein angepasste Tätigkeiten waren unter anderem witterungsbedingt nicht möglich (IV-Akten 68). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge die Rentenprüfung ein (IV-Akte 71).
c) Am 18. November 2024 stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 25. Juni 2024 fest (IV-Akte 78).
d) Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer befristeten Rente vom 1. Februar bis 30. September 2024 in Aussicht (IV-Akte 79). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 gewährte sie dem Beschwerdeführer Frist bis Ende Januar 2025 zur Verbesserung der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (Eingang 11. Dezember 2024; IV-Akten 82 und 83). Da innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 97).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, am 15. September 2025 (Eingang 18. September 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2025. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des 31. August 2024 hinaus eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% auszurichten. Als Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Anspruch auf IV-Rentenleistungen entscheide.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 (Eingang 17. Oktober 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, an seinen Anträgen fest.
d) Mit Duplik vom 15. Dezember 2025 (Eingang 16. Dezember 2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.
e) Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Eingang 9. Januar 2026) nimmt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, zur Duplik Stellung und hält an seinen Anträgen fest.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung durch B____, Advokatin, bewilligt.
b) Am 18. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Neben den Beschwerden an der Halswirbelsäule und den damit zusammenhängenden neurologischen Ausfällen wurde dem Beschwerdeführer von der E____ zudem ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert (siehe Bericht vom 13. April 2023, IV-Akte 49). Es wurde eine CPAP Adaption geplant. Dem Sleep Study Report der E____ vom 15. August 2023 (IV-Akte 49) ist zu entnehmen, dass subjektiv ein guter Benefit im Hinblick auf Müdigkeit und kognitive Funktionen bestand. Unter der APAP-Therapie zeigte sich hingegen subjektiv und objektiv eine mässige Kontrolle der Schlafapnoe. Daher wurde die Maskenadaption erneut besprochen. Die Untersuchungsberichte wurden dem Beschwerdeführer zuhanden Hausärztin mitgegeben. In den IV-Akten findet sich sodann ein Therapiekalender Schlaftherapie für den Zeitraum vom 15. August 2023 bis zum 21. Januar 2024. Im EU-Arztbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 (IV-Akte 84) lässt sich kein Hinweis auf allfällig weiter bestehende Einschränkungen bezüglich der schweren obstruktiven Schlafapnoe finden. Die IV-Akten enthalten sodann keine weiteren Berichte zu den pneumologischen Beschwerden und deren Verlauf.
4.2.4. Im Rahmen der Verlaufskontrolle berichtete der Beschwerdeführer am 14. März 2024 seinem behandelnden Arzt von einer Verbesserung der Beschwerden im linken Arm für einen Monat. Danach seien die gleichen Beschwerden wieder aufgetreten. Der Arzt konnte sich diesen Verlauf anhand der aktuellen Bilder kaum erklären und plante weitere Untersuchungen, insbesondere ein erneutes MRI zur Beurteilung der Foramen C5-C6 links sowie den Ausschluss einer neuen Kompression (vgl. Bericht der Spinalen Chirurgie vom 15. März 2024; IV-Akte 41).
4.2.5. Der RAD setzte sich auf Wiedervorlage in seinem Bericht vom 8. Mai 2024 (IV-Akte 51) sowohl mit den Befunden der Spinalen Chirurgie als auch denjenigen der Pneumologie (IV-Akte 49) auseinander. Die Aktenlage der Pneumologie datierte vom 6. Mai 2024, wobei die letzte aktenkundige pneumologische Untersuchung bis zum 21. Januar 2024 gedauert hatte. Der RAD kam zum Schluss, aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Situation mit reduzierter Funktion und Belastbarkeit des zervikalen Achsorgans sei eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zu erwarten. Auch im weiteren Verlauf sei von einer dauernden Minderung der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter auszugehen. In Abweichung von seinem ersten Bericht vom 7. Februar 2024 (IV-Akte 35) ging der RAD hingegen von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil aus (vgl. IV-Akte 51, Seite 3). Des Weiteren rechnete er im weiteren Verlauf mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Er erachtete sodann Integrationsmassnahmen im Rahmen des formulierten Zumutbarkeitsprofils als zumutbar.
4.2.6. In der Folge leitete die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers eine fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein, um die Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit im angestammten Aufgabenbereich und in einer Verweistätigkeit zu überprüfen. Diese Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit fand am 25. Juni 2024 im Rahmen einer umfassenden körperlichen Untersuchung durch Dr. F____, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, statt. In seinem Bericht vom 23. Juli 2024 (IV-Akte 55) gelangt der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung zum Schluss, ausgehend von einer aktuell vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter könne die Arbeitsfähigkeit bis zum 13. Oktober 2024 stetig gesteigert werden. Ab dem 15. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit stufte er den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung noch in der Höhe von 30% als arbeitsunfähig ein mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum 15. September 2024 bis zu 100%. Ab dem 16. September 2024 sei er wieder voll arbeitsfähig. Dem ausführlichen Bericht des Vertrauensarztes ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Schmerzen berichtet hatte (Intensität Stufe 6 auf einer Skala von 1 bis 10), gegen welche er nachts, wenn er nicht schlafen könne, ein Dafalgan nehme. Von mit seiner Schlafapnoe zusammenhängenden Beschwerden hatte er anlässlich dieser Untersuchung nicht berichtet. Entsprechend wurden durch den Vertrauensarzt keine weiteren medizinischen Abklärungen oder eine Überweisung an einen anderen Facharzt empfohlen.
4.2.7. In der Folge erklärte sich der Beschwerdeführer im Standortgespräch vom 15. August 2024 bereit, vom 1. September 2024 bis Ende Februar 2025 ein Aufbautraining bei seinem Arbeitgeber zu absolvieren (IV-Akte 58). Ziel war eine Steigerung des Pensums von 50% bis 100% im angestammten Tätigkeitsbereich. Explizit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch als Chauffeur eingesetzt werden könne. Sollte das Aufbautraining scheitern, würde sich der Beschwerdeführer bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) als stellensuchend melden. Aus dem Standortbericht beim Arbeitgeber vom 15. Oktober 2024 (IV-Akte 68) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Verrichten körperlicher Arbeiten in Höhe von 50% wieder verstärkt Schmerzen verspürte. Rein angepasste Tätigkeiten waren gemäss Arbeitgeber indessen witterungsbedingt nicht möglich. Andere Arbeiten konnten aufgrund fehlender Ausbildung oder fehlender Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht angeboten werden. Ein zusätzlicher Kurs, um den Beschwerdeführer zu befähigen, wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Der Einsatz wurde somit per Ende Oktober 2024 durch den Arbeitgeber beendet. Aus dem Abschlussbericht IM der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2024 (IV-Akte 70) ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer subjektiv möglich war, körperlich angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 50% zu übernehmen. Körperlich anstrengendere Arbeiten lösten beim Beschwerdeführer indessen bereits bei einem Pensum von 50% Schmerzen aus.
4.2.8. Der RAD (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) setzte sich mit Bericht vom 18. November 2024 (IV-Akte 78) differenziert mit den neuesten Entwicklungen, insbesondere auch mit dem Bericht des Vertrauensarztes vom 23. Juli 2024 (IV-Akte 55) und der Integrationsmassnahme (Aufbautraining beim Arbeitgeber) auseinander (IV-Akte 70). Er verwies darauf, dass sich im Rahmen der ausführlichen klinischen Untersuchung eine sehr gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen gezeigt habe. Die Muskulatur der oberen Extremitäten habe sich sodann bei der Inspektion seitengleich ausgebildet gezeigt. Auffällig sei eine diskrete Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks im Seitenvergleich gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Kribbelparästhesien und Brachialgien links mit Ausstrahlung in den linken Arm seit der Halswirbeloperation geklagt. Der RAD folgte den Einschätzungen des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung mit Blick auf die Ergebnisse des Aufbautrainings in seiner Beurteilung nur teilweise (sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschwerdeführers) und ging ab dem 25. Juni 2024 (Tag der Untersuchung beim Vertrauensarzt) von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50% im angestammten Beruf als Strassenbauarbeiter auf Dauer aus. Eine Steigerung des Leistungsvermögens im angestammten Beruf über 50% hinaus sei indessen nicht zu erwarten. Für eine optimal angepasste Verweistätigkeit attestierte der RAD hingegen (in Abweichung zum Vertrauensarzt zu Ungunsten des Beschwerdeführers) bereits ab dem Untersuchungszeitpunkt (25. Juni 2024) eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Abweichung erklärte der RAD mit vom Gutachter angegebenen IV-fremden Faktoren wie Sprachschwierigkeiten und mangelnde Ausbildung. Er wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer theoretisch eine administrative Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar wäre.
4.2.9. Mit EU-Arztbericht vom 19. Dezember 2024 (IV-Akte 84) bestätigte die Hausärztin des Beschwerdeführers, dass es gemäss seinem subjektiven Empfinden wieder zu einer Zunahme der Schmerzen aufgrund der Zervikobrachialgie links gekommen sei (Konsultation vom 6. November 2024 bei Dr. G____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, H____). Er hätte über eine Ausstrahlung in den Daumen links geklagt. Die Ärztin gab an, objektiv sei der Befund unverändert. Sie erachtete eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als nicht gegeben, in einer angepassten Tätigkeit in der Höhe von 50% als gegeben. Diverse Fragen aus dem EU-Formular konnte sie mit dem Hinweis, sie kenne den Beschwerdeführer noch zu kurz, um genaue Angaben zu machen, nicht beantworten. Er sei nur wenige Male bei ihr gewesen. Beschwerden im Zusammenhang mit einer Schlafapnoe (Tagesmüdigkeit, sehr schlechter Schlaf) führte die Ärztin im ausführlichen EU-Arztbericht nicht auf.
4.3.2. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich der RAD vorliegend mehrmals differenziert und umfassend mit den verschiedenen Diagnosen, den Unterlagen, dem Aufbautraining sowie den ärztlichen Berichten und medizinischen Abklärungen auseinandergesetzt hat. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin auch im Zusammenhang mit den pneumologischen Beschwerden des Beschwerdeführers bemüht, an aktuelle Unterlagen zu gelangen. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich tatsächlich kaum Hinweise, dass sich die schwere Schlafapnoe weiterhin substantiell auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätte. Insofern ist das Ergebnis, das die Beschwerdegegnerin als Fazit zieht, durchaus nachvollziehbar. Es bestehen einerseits sowohl gewisse Argumente für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit maximal noch 50% tätig sein kann, als auch für die vorliegend relevante Annahme, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
4.3.3. Mit dem Beschwerdeführer ist indessen einig zu gehen, dass vorliegend dennoch gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen nicht vollends ausgeräumt werden konnten. Dies betrifft insbesondere auch, aber nicht nur, die zeitlichen Aspekte der Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Es fällt auf, dass die beiden Fachärzte diesbezüglich konträre Auffassungen vertreten. Der Facharzt des RAD moniert beispielsweise eine gewisse Unschärfe zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch den Vertrauensarzt aufgrund Berücksichtigung IV-fremder Faktoren, kommt indessen aufgrund des Ergebnisses des Arbeitsversuchs wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Höhe der Arbeitsunfähigkeit bei einem milderen Ergebnis zum Schluss, hier könne höchstens noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (beides mit unterschiedlichen Zeitpunkten betreffend Wechsel der Höhe der Arbeitsfähigkeit). Nicht restlos nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Abbruch des doch sehr kurzen Arbeitsversuchs nach sechs Wochen aufgrund von Schmerzen den Schluss zieht, es sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu seinem Arbeitsversuch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, eine höhere Belastung sei für ihn auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund von Schmerzen subjektiv nicht möglich. Nachvollziehbar von verschiedenen Ärzten dokumentiert und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ist sicherlich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Inwiefern und ob sich diese in welchem Zeitraum noch konkret steigern hätte lassen können bzw. steigern lässt, bleibt indessen letztlich nicht mit der notwendigen Schlüssigkeit beantwortet. Aufgrund der objektiv nicht begründbaren, aber vom Beschwerdeführer repetitiv ins Feld geführten Schmerzen, wären vielmehr weitere medizinische Abklärungen indiziert gewesen. Hierzu führt selbst der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 23. Juli 2024 bezüglich Optimierung des Behandlungsplans an, möglich sei höchstens nochmals eine entsprechende klinische und radiologische, subtile, auch neurologische Diagnostik, um die geklagten Beschwerden weiter zu evaluieren (IV-Akte 55, Antwort zu Frage 7). Sollten sich hierbei neue Gesichtspunkte auf eine zusätzliche Neurokompression oder eine Foraminalstenose ergeben, müssten gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen werden. Nur schon aufgrund der wirbelsäulechirurgischen und neurologischen Beschwerden wäre somit bei externen Fachärzten ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben gewesen. Auch bezüglich der pneumologischen Beschwerden begnügt sich die Beschwerdegegnern letztlich mit der (wie gesagt grundsätzlich nachvollziehbaren) Annahme, die Behandlung habe zu einem positiven Outcome geführt. Aufgrund der Schwere der diagnostizierten Schlafapnoe und der initial aktenkundig nachweisbar nicht optimal einstellbaren Therapie, wäre hier ein Nachfordern von Unterlagen oder aber die Erstellung eines Gutachtens durch einen externen Facharzt ebenfalls angezeigt gewesen. Bei der gebotenen Strenge, welche an die Beweiswürdigung bei versicherungsinternen Ärzten zu stellen ist, muss dies vorliegend somit dazu führen, dass von der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen sind.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen