Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.109

Verfügung vom 22. August 2025

Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens


Tatsachen

I.        

a)           A____ (Beschwerdeführer), geboren am 15. April 1972, ist Vater zweier Kinder. Er reiste im August 2009 von Portugal in die Schweiz ein (IV-Anmeldung vom 7. April 2020, IV-Akte 2, S. 1). Seit der Einreise arbeitete der Beschwerdeführer unter anderem als Bauarbeiter und war zuletzt bei der C____ AG angestellt (Lebenslauf, IV-Akte 19, S. 1).

b)           Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2020 bei der Invalidenversicherung aufgrund von Gelenk- und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 5).

c)            In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt unter anderem erwerbliche Abklärungen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni 2020, IV-Akte 24), führte ein Belastbarkeitstraining durch (Abschlussbericht vom 12. April 2021, IV-Akte 68, S. 4 ff.), holte medizinische Akten (vgl. bspw. Akten der D____versicherungen AG, IV-Akte 5 und 37, darunter auch das Gutachten des E____ [nachfolgend E____; IV-Akte 37, S. 7 ff.]; Ambulanter Bericht vom 15. Juli 2021 von Dr. med. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, des G____spitals [...], IV-Akte 83) und diverse Stellungnahmen des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. bspw. Stellungnahme vom 16. Juni 2020 von Dr. med. H____, FMH Orthopädie und Psychiatrische und Rehabilitative Medizin, IV-Akte 21; Stellungnahme vom 27. August 2021 von Dr. med. H____, IV-Akte 84).

d)           Die IV-Stelle Basel-Stadt teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2021 mit, man gedenke ihm eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 57% zuzusprechen (IV-Akte 87). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Advokat I____, am 15. November 2021 Einwand (IV-Akte 101) und reichte medizinische Akten ein (a.a.O., S. 17 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle Basel-Stadt weitere ärztliche Berichte ein (bspw. «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 31. Januar 2022 von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 119; Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 von Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Rehaklinik L____ der M____ AG [nachfolgende Rehaklinik L____], IV-Akte 130). Aufgrund der Empfehlung des RAD wurde sodann ein polydisziplinäres Gutachten bei der N____ GmbH durchgeführt (Gutachten vom 26. Januar 2023, IV-Akte 149).

e)           Gestützt auf dieses Gutachten sah die IV-Stelle Basel-Stadt die Zusprache einer gestuften Rente vor (Vorbescheid vom 28. April 2023, IV-Akte 154). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen, dieses Mal vertreten durch Advokat Erich Züblin, mit Schreiben vom 4. August 2023 Einwand (IV-Akte 172). Nach erneuter Würdigung der neusten ärztlichen Berichte (bspw. Austrittsbericht vom 23. August 2023 der Rehaklinik L____, IV-Akte 176, S. 2 ff.; Arztbericht vom 4. Januar 2024 von med. pract. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 184; «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 4. März 2025 von Dr. med. P____, FMH Allgemeine Innere Medizin, IV-Akte 212; «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 9. April 2025 von med. pract. O____, IV-Akte 214) durch den RAD (vgl. diverse Stellungnahmen, IV-Akte 179, 186, 205 und 223), wurde mit Verfügung vom 22. August 2025 am Vorbescheid festgehalten (IV-Akte 232).

II.       

a)           Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am 23. September 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es wird das folgende beantragt: (1.) Es sei die Verfügung vom 22. August 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer lege artis beurteilten Arbeitsunfähigkeit gemäss IVG zu bezahlten. (2.) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Eingabe vom 29. September 2025 reicht der Beschwerdeführer den Arztbericht vom 2. September 2025 von med. pract. O____ ein.

c)            Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Verfügung vom 5. November 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Erich Züblin.

e)           Die Beigeladene nimmt mit Schreiben vom 11. November 2025 zur eingereichten Beschwerde Stellung und schliesst sich der Beschwerdegegnerin an.

f)             Mit Replik vom 19. November 2025 beziehungsweise Duplik vom 5. Dezember 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtbegehren fest.

III.     

a)           Am 26. März 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

b)           Im Anschluss an die Urteilsberatung wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2026 die Möglichkeit zum Beschwerderückzug gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer reformatio in peius nicht ausgeschlossen werden kann.

c)            Der Beschwerdeführer macht von der Möglichkeit des Beschwerderückzugs intern Frist bis zum 20. April 2026 keinen Gebrauch.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q____ komme kein Beweiswert zu (Beschwerde vom 23. September 2025, S. 10) und gegenüber den Beurteilungen des RAD würden erhebliche Zweifel bestehen (a.a.O., S. 13). Es sei ein vom Gericht in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gerichtsgutachten durchzuführen (a.a.O., S. 14).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, das Gutachten der N____ GmbH vom 26. Januar 2023 sei beweiswertig und eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung sei nicht ausgewiesen (Beschwerdeantwort vom 3. November 2025, Rz. 37).

2.3.          Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. August 2025 einen Anspruch einer gestuften Rente getroffen hat.

 

 

3.                

3.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; 140 V 193, 196 E. 3.2).

3.2.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2 - 4.7).

3.5.          Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).  

3.6.          Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von Standard-indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2). 

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. Q____ habe sich in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Januar 2023 unter der «Herleitung der Diagnosen» ausschliesslich einerseits mit dem Gutachten des E____ vom 24. September 2020 und andererseits mit den beiden Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____, vom 3. November 2021 und 31. Januar 2022 auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 9b, S. 7). Er habe sich nicht mit den gesamten relevanten Vorakten (Anamnese) auseinandergesetzt. Dies stelle ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit seines Gutachtens dar. Zudem seien Schmerzen als Ursachen für qualitative und quantitative funktionelle Leistungseinschränkungen ausgeblendet worden. Ohne, dass die Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems beigezogen und geprüft wurden, habe der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgeschlossen. Auch dies stelle ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens dar. Damit würde dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Q____ vom 2. Januar 2023 keinerlei Beweiswert im Hinblick auf Diagnosen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zukommen (a.a.O., Rz. 9b, S. 10). Mit Eingabe vom 29. September 2025 reicht der Beschwerdeführer den Arztbericht vom 2. September 2025 von med. pract. O____ ein. Gemäss dem Beschwerdeführer sei dieser Bericht ein weiterer Hinweis darauf, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Q____ nicht gefolgt werden könne und, dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der RAD-Beurteilung bestehen. Es werde deshalb beschwerdeweise die Durchführung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens beantragt (Eingabe vom 29. September 2025, S. 1 f.). In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass drei Jahre später nach mehreren stationären psychiatrischen Behandlungen auf das Gutachten auch aufgrund mangelnder Aktualität nicht abgestellt werden könne (a.a.O., S. 5, Rz. 5).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, sowohl der rheumatologische als auch der neurologische Gutachter hätten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit festgestellt, welche auf die somatisch erklärbaren Schmerzen zurückzuführen sei. Die Beurteilung der somatisch nicht erklärbaren Schmerzen sei durch den psychiatrischen Gutachter erfolgt (Beschwerdeantwort, Rz. 16). Bei der Diagnosestellung habe der psychiatrische Gutachter die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____ gewürdigt. Dabei habe er festgestellt, dass dieser im Bericht vom 3. November 2021 eine mittelgradige Depression und im Bericht vom 31. Januar 2022 eine schwere Depression diagnostiziere. Die behauptete Intensivierung der Depression sei jedoch nicht begründet worden, weshalb diese Verschlechterung objektiv nicht habe nachvollzogen werden können. Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung ergebe sich ebenfalls aus den genannten Berichten des damaligen Psychiaters Dr. med. J____. Dieser habe die Diagnose in seinen Berichten vom 3. November 2021 und 30. Januar 2022 jedoch nicht begründet, weshalb sich der Gutachter nicht näher damit habe auseinandersetzen können. Die vom Behandler diagnostizierte Angststörung habe der Gutachter aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigten können, da der Versicherte gar nicht über ausgeprägte Ängste geklagt habe. Betreffend Anpassungsstörung mit reaktiver Depression legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass dies eine leichtgradige Krankheit und nicht mit der ebenfalls diagnostizierten schweren Depression vereinbar sei (a.a.O., Rz. 19). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit alle beklagten Beschwerden berücksichtige. In seine Würdigung habe er richtigerweise die Inkonsistenzen bei der Schilderung der Beschwerden einbezogen. Er habe ausserdem zu der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Stellung genommen und begründet, weshalb er nicht auf diese abgestellt habe (a.a.O., Rz. 22). Die abweichenden Diagnosen der behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, Zweifel am Gutachten der N____ GmbH zu begründen (Duplik, Rz. 5). Gemäss geltender Rechtsprechung vermag das Alter des Gutachtens keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend sei vielmehr, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hätte. Nur dann seien weitere Abklärungen notwendig (Urteil 8C_295/2021 des Bundesgerichts vom 9. August 2021, E. 6.3.1; Replik, Rz. 13). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Begutachtung in stationärer Behandlung war, bedeute nicht, dass das Gutachten automatisch an Beweiswert verliere (a.a.O., Rz. 14). Auch wenn seit der Begutachtung durch die N____ GmbH einige Zeit vergangen sei, könne weiterhin darauf abgestellt werden. Die eingereichten Berichte wurden von Fachärzten des RAD gewürdigt und deren Beurteilung sei begründet und schlüssig. Eine Verlaufsbegutachtung sei deshalb nicht notwendig (a.a.O., Rz. 15).

4.3.          Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 22. August 2025 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.4.          Die D____versicherungen AG hat im 2020 ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie beim E____ in Auftrag gegeben (Gutachten vom 24. September 2020, IV-Akte 37, S. 7 ff). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 12 f.):

-       Erosive Psoriasisarthritis mit peripherem Gelenkbefall

-       Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei

o    Multisegmentdegeneration sowie Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis Grad I, hochgradiger osteodiskoligamentärer neuroforaminaler Stenose L5/S1 rechts und interspinösen Bursitiden L2- L5 (MRI LWS 15. November 2019)

-       Chronisches cervicospondylogenes Syndrom links

o    mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung

o    bei leichtgradiger Spinalstenose C5/6 mit mässiggradiger Foraminalstenose und Kompression der Nervenwurzel C6 links (MRI HWS 15. November 2019)

-       Mässiggradige Coxarthrose links, leichtgradig rechts und begleitendes myofasziales Schmerzsyndrom von Beckengürtel und Tractus iliotibialis

-       leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind die nachstehenden aufgelistet (a.a.O., S. 13):

-       Metabolisches Syndrom

-       Status nach Operation Operation Knie rechts April 2017 nach Treppensturz am 20. Juni 2016 mit gemäss Akten Patellalängs-Fraktur, Knorpelschadender Trochlea und Tendinitis derb Patellasehne; DD traumatisierte Patella bipartita

-       Status nach Karpaltunneloperalion beidseits ca. 2017 /2018

-       Status nach Fraktur Mittelphalanx Dig. IV rechts (Juli 2019)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 0% und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 50% arbeitsfähig (a.a.O., S. 15).

4.5.          4.5.1. Grundlage des Rentenentscheides in der Verfügung vom 22. August 2025 bildet hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Januar 2023 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie der N____ GmbH (IV-Akte 149). Im Gutachten wurden gemäss der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O., S. 78 f.):

1.     Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)

2.     Generalisiertes Schmerzsyndrom mit organischen und nichtorganischen Faktoren

-       Panvertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen, mit u.a. Spondylolisthesis L5/S1

-       Kein Nachweis einer zervikoradikulären und lumboradikulären Reiz- und Ausfallssymptomatik

3.     Multifaktorielle Cephalea

-       Chronischer Spannungskopfschmerz

-       Mögliche intermittierende migräniforme Begleitsymptomatik

-       Mögliche Anteile eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes

4.     Erosive Psoriasis-Arthritis (ED Mai 2016)

-       Aktuelle Basistherapie mit Methotrexat 20 mg p. o. pro Woche und lnflectra 5 mg/kg Körpergewicht i. v. alle 8 Wochen

In der Konsensbeurteilung wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im rheumatologischen Fachgutachten seine Beschwerden konsistent zur Aktenlage geschildert habe mit Zunahme eines generalisierten Schmerzsyndroms ab Ende 2019. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen, die sich klinisch insbesondere mit ubiquitären Berührungsschmerzen präsentierten, seien nicht einem organischen Krankheitsbild zuzuordnen, weshalb dieser Anteil nicht berücksichtigt würde. Darüber hinaus wird festgehalten, dass ein Beschwerdekern bestehe, insbesondere im Rahmen der rheumatologischen Diagnose einer erosiven Psoriasis-Arthritis, ferner bei degenerativen LWS- und HWS-Veränderungen, jedoch würden die radiologisch dargestellten Wirbelsäulenveränderungen das Ausmass der Schmerzen und Funktionseinschränkungen aus neurologischer Sicht nicht erklären. Es sei von einer ausgeprägten nicht-organischen Beschwerdeüberlagerung auszugehen (a.a.O., S. 76). In psychiatrischer Hinsicht wird in der Konsensbeurteilung ausgeführt, dass die Angaben nicht immer konsistent gewesen seien und eine gewisse Ausgestaltungstendenz zu erkennen gewesen sei, aus rein psychiatrischer Sicht sei jedoch ein Leidensdruck als ausgewiesen zu betrachten (a.a.O., S. 77).

In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern bestehe aus rein somatischer Sicht seit 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, schweren und nicht angepassten Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 82). Es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, dies ohne Berücksichtigung des generalisierten Schmerzsyndroms. Die Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erhöhe sich deshalb aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht von 50% auf geschätzt 70%. Die Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem Gutachten vom 24. September 2017 (recte: 2020) sei weiterhin bis März 2021 gültig (a.a.O., S. 83). Aus rein neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit im Prinzip eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Infolge der chronischen Schmerzproblematik sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Kopf- sowie Nacken- und Rückenschmerzen eine leidensbedingte Leistungseinschränkung von 20% zu attestieren. Aus psychiatrischer Sicht habe sich keine verlässlichen Angaben betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit machen lassen infolge diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers. Approximativ sei davon auszugehen, dass die vom E____ eingeschätzte 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sich Anfang 2022 verschlechtert habe und seither eine 40%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (a.a.O., S. 84).

4.5.2.      Die Teilgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin von Dr. med. R____ (IV-Akte 149, S. 89 ff.), Neurologie von Dr. med. S____ (a.a.O., S. 149 ff.) und Rheumatologie von Dr. med. T____ (a.a.O., S. 138 ff.) wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Auf die Teilgutachten kann in formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Sie entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertise (siehe E. 3.2. hiervor). Die drei Teilgutachten beruhen auf einer umfassenden Anamnese (a.a.O., S. 96 ff., 121 ff., 142 ff.), fachärztlicher Untersuchungen, sind in Kenntnisse der relevanten Vorakten ergangen (a.a.O. S. 2 ff., sowie S. 109 ff., 140 f.) und berücksichtigen die geklagten, subjektiven Beschwerden (a.a.O., S. 94 ff., 118 ff., 141 f.). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden in den Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet (a.a.O., S. 99 ff., 124 ff. sowie 133 ff., 145 ff. und 152 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung wird daher festgestellt, dass sich die Teilgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweisen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. In den ambulanten Berichten vom 10. Februar 2025 (IV-Akte 219, S. 7 ff.) und 14. August 2025 (IV-Akte 231) hat Dr. med. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, des G____spitals [...], dieselben Diagnosen wie die drei Gutachter aufgelistet. Aus den nachträglich eingereichten somatischen Berichten ergeben sich sodann keine Zweifel. Im Vordergrund steht somit die Frage des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 149, S. 157 ff.). In den nachfolgenden Erwägungen wird aufgrund dessen einerseits das psychiatrische Teilgutachten eingehender gewürdigt (E. 4.5.6.). Andererseits beziehen sich die nachstehend erwähnten medizinischen Berichte (E. 4.6 ff.) auf die psychiatrische Komponente des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.

4.5.3.      Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (IV-Akte 149, S. 157 ff.) wird eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O., S. 174). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) genannt (a.a.O., S. 175). Dr. med. Q____ führt dazu aus, anlässlich der Untersuchung liesse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich sämtlicher Gelenke des Körpers und auch im Kopf nachweisen. Den somatischen Akten könne entnommen werden, dass sich diese Schmerzen bis zu einem gewissen Grad durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass sich keine emotionalen Belastungen habe nachweisen lassen, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Aus diesem Grund haben sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen nicht diagnostizieren lassen (a.a.O.). Es liessen sich anamnestisch die Symptome der schnellen gereizt-aggressiven und häufig bedrückt-traurigen Stimmung, der Energielosigkeit, der häufigen Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörung, der Vergesslichkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit, des geringen Selbstwertgefühls sowie des Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit anamnestisch eruieren. Diese Symptome würden die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllten. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung bedrückt, vor allem beim Gespräch über die Beschwerden, bei Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs sei die Stimmung etwas aufgehellt. Der Beschwerdeführer habe einen vitalen und temperamentvollen Eindruck hinterlassen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression aktuell als knapp mittelgradig zu beurteilen. Eine durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka habe Werte unterhalb des unteren Normbereichs gezeigt, auch für das Duloxetin, das hochdosiert verordnet werde. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Psychopharmaka offenbar nicht regelmässig einnehme. Auch diese Tatsache dürfte als Ausdruck dafür gewertet werden, dass kein schwerer Schweregrad der Depression vorliege (a.a.O., S. 175 f.). Bezugnehmend auf die Berichte von Dr. med. J____ vom 3. November 2021 und 31. Januar 2022 führte Dr. med. Q____ aus, dass im Bericht vom Januar 2022 eine schwere Depression mit somatischen Symptomen, während dem im Bericht vom November 2021 lediglich eine mittelgradige Depression diagnostiziert wurde. Weshalb die Depression sich intensiviert haben soll, werde nicht begründet, was als nicht nachvollziehbar betrachtet werden könne. In den Berichten des [damals] behandelnden Psychiaters wurde zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ohne dass diese näher begründet wurde, sodass seinerseits dazu keine Stellungnahme erfolgen könne. Die in beiden Berichten diagnostizierte Angststörung könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden. Des Weiteren sei die Diagnose einer Anpassungsstörung mit reaktiver Depression, wie vom behandelnden Therapeuten diagnostiziert, nicht nachvollziehbar bei Vorliegen einer (von ihm diagnostizierten) schweren Depression mit somatischen Symptomen. Bei der Anpassungsstörung mit reaktiver Depression würde es sich gemäss ICD-10 um eine leichtgradige Krankheit handeln. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Tatsache, dass im Bericht von Dr. med. J____ beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2021 psychiatrische Hilfe eingeholt habe, da er vorher angeblich nicht gewusst haben soll, dass er unter einer Depression leide (a.a.O., S. 176 f.). Dr. med. Q____ bringt ausserdem vor, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht immer konsistent gewesen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, dass er wegen seiner Lärm- und Lichtempfindlichkeit praktisch den ganzen Tag allein in seinem abdunkelten Zimmer verbringe. Zu einem anderen Zeitpunkt der Anamneseerhebung habe er dann aber berichtet, dass er mit seiner Frau regelmässig einmal täglich spazieren und er mit ihr jeweils in einem grösseren Einkaufszentrum einkaufen gehe (a.a.O., S. 173 f.). Während der Untersuchung habe sich aus rein psychiatrischer Sicht ein Leidensdruck als ausgewiesen erkennen lassen. Es habe keine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen festgestellt werden können. Von einer Nichtinanspruchnahme von medizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht ausgegangen werden (a.a.O., S. 174). Die Sitzungen fänden zweimal monatlich statt, was bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode als nicht ausreichend zu betrachten sei. Insgesamt könne das therapeutische Potenzial als nicht ausgeschöpft betrachtet werden (a.a.O., S. 178). Sowohl bezogen auf die bisherige Tätigkeit als auch auf eine angepasste Tätigkeit schätzt Dr. med. Q____ die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf 60% ein (vgl. a.a.O., S. 180 f.). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in der angepassten Tätigkeit führt Dr. med. Q____ aus, es liessen sich keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf infolge der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers machen. Approximativ sei davon auszugehen, dass sich die vom E____ eingeschätzte 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeitsich Anfang 2022 verschlechtert habe und seither eine 40%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (a.a.O.).

4.6.          In psychiatrischer Hinsicht war der Beschwerdeführer zunächst bei Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Schreiben vom 3. November 2021 (IV-Akte 101, S. 25 f.) nahm Dr. med. J____ dahingehend Stellung, dass klare Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) bestehen würden. Des Weiteren bestehe eine chronische mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1), eine Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (ICD-10 F43.2). Aus psychiatrischer Sicht habe vermutlich bereits seit 2014 eine mittelgradige Depression mit starker Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen (a.a.O., S. 25). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S. 26). Im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 31. Januar 2022 (IV-Akte 119) führte Dr. med. J____ dieselben psychischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Es bestehe jedoch keine mittelgradige, sondern eine schwere Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.2; a.a.O., S. 1). Der Beschwerdeführer habe unter ausgeprägten kognitiven Defiziten, Konzentrationsstörungen und ausgeprägtem Interessenverlust gelitten. Zum Teil habe der Beschwerdeführer immer wieder Black-outs und massive Wutausbrüche erlebt. Er sei immer wieder in Streitigkeiten geraten und leide unter Dünnhäutigkeit und unter massiven Schlafstörungen. Oft habe er unter massiven Suizidgedanken gelitten. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung im Oktober 2021 bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig (a.a.O., S. 3).

4.7.          In der ersten stationären Behandlung bei der Rehaklinik L____, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 13. März 2022 bis 14. April 2022 befand, wurden eine schwere depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 von Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 130, S. 1). In der zweiten stationären Behandlung war der Beschwerdeführer vom 11. Juni 2023 bis zum 1. Juli 2023 hospitalisiert (Austrittsbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Rehaklinik E____, IV-Akte 176, S. 2). In diesem Austrittsbericht wurden neben den bereits im ersten Bericht genannten Diagnosen zusätzlich eine Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (ICD-10 F43.2) und eine Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert (a.a.O., S. 2). Demgegenüber wurden im dritten Aufenthalt, in welchem der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2024 bis zum 24. August 2024 sowie 1. September 2024 bis zum 12. September 2024 bei der Rehaklinik L____ stationär begleitet wurde, noch die Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt (Austrittsbericht vom 26. September 2023 von Dr. med. V____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 202, S. 2).

4.8.          Seit dem 1. September 2023 wird der Beschwerdeführer neu in der W____ GmbH therapiert (vgl. «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 9. April 2025, IV-Akte 214, S. 1). Der Beschwerdeführer würde an einer schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom leiden (seit November 2019, F32.21; Arztbericht vom 30. Oktober 2023, S. 18). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2023 zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O., S. 19; Arztbericht vom 4. Januar 2024, IV-Akte 184, S. 1). Als Diagnose wird im Bericht vom 4. Januar 2024 neben der schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (seit November 2019), eine Psoriasis-Arthritis und das schwere Schlafapnoesyndrom aufgeführt (IV-Akte 184, S. 3). Dasselbe geht aus dem Antwortschreiben von med. pract. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (IV-Akte 181, S. 5 ff.) hervor. Im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 9. April 2025 (IV-Akte 214) wurde wiederum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2023 bis zum 30. April 2025 attestiert (a.a.O., S. 2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist eine anhaltende affektive Störung zuletzt mittel-schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom festgehalten (a.a.O., S. 4). Die Konsultationen hätten seit 1. September 2023 wöchentlich stattgefunden (a.a.O., S. 1). Auch gemäss Arztbericht vom 2. September 2025 (Eingabe vom 29. September 2025) leide der Beschwerdeführer an einer anhaltenden affektiven Störung, zuletzt schwere Depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.9), schweren Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.3) und erosiven Psoriasis-Arthritis (ICD-10 L40.5). Am Ende des bisherigen Behandlungsverlaufs habe eine schwere gehemmt depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom, allgemeinen Ängste und mittelschweren kognitiven Störungen fortbestanden, zuletzt erneut verschlechtert. Dies auch widerspiegelnd im BDl-11 Test vom 7. Dezember 2023 mit dem Score von 48 und am 18. September 2025 von 54 Punkten, beide hinweisend auf schwere depressive Symptomatik (a.a.O., S. 6). Der Beschwerdeführer sei im Verlauf und zuletzt als bleibend zu 100% arbeitsunfähig und gar nicht mehr erwerbsfähig zu beurteilen (a.a.O., S. 7).

4.9.          4.9.1. In der RAD-Stellungnahme vom 23. März 2023 nahm Dr. med. H____, FMH Orthopädie und Psychiatrische und Rehabilitative Medizin, auf das Gutachten der N____ GmbH Stellung. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2019 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig sei (IV-Akte 151, S. 9). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeiten einer leidensangepassten Verweistätigkeit hielt er das Folgende fest (a.a.O., S. 10):

von 13. November 2019 bis 23. September 2020 zu 100% arbeitsunfähig

von 24. September 2020 bis 31. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig

von 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 zu 30% arbeitsunfähig

von 1. Januar 2022 bis auf weiteres zu 40% arbeitsunfähig

4.9.2.      Die RAD-Ärztin Dr. med. X____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 11. April 2024 zu den im Einwandverfahren eingereichten Berichten (vgl. Antwortschreiben von med. pract. O____, IV-Akte 181, S. 5 ff.; Austrittsbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____ der Rehaklinik L____, IV-Akte 176, S. 2 ff.) Stellung (IV-Akte 186). Darin führt sie unter anderem aus, der Therapieumfang habe nicht einer schweren depressiven Episode entsprochen, bei welcher man eine erneute Klinikeinweisung, eine Überprüfung der Medikamentenspiegel im Blut, sowie Augmentation von Duloxetin mit einem zweiten Medikament im Wirkspiegelbereich, erwarten würde (a.a.O., S. 4). Aus den Gründen habe aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten der N____ GmbH vom 26. Januar 2023 abgestützt und an der RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2023 (recte: 28. März 2023) festgehalten werden können (a.a.O., S. 5).

4.9.3.      Auch der RAD-Arzt Dr. med. H____ nahm im Einwandverfahren Stellung. Gemäss diesem seien in der Folgezeit zum Gutachten längere stationäre psychische Aufenthalte dokumentiert, die eine Verschlechterung / Veränderung / andere Einschätzung des Gesundheitszustands möglich erscheinen lassen würden. Zudem seien auch Stellungnahmen der W____ GmbH mit einer anderslautenden Einschätzung vorgelegen. In der RAD-Stellungnahme vom 28. März 2023 sei eine Revision nach einem Jahr empfohlen worden. Diese sei jedoch auf Grund der juristischen Interventionen nicht zu Stande gekommen. Zusammenfassend sei eine Veränderung / Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Verlauf möglich, so dass nicht mehr auf die bisherige Stellungnahme des RAD vom 11. April 2024 abgestützt werden könne (Stellungnahme vom 11. Februar 2025 IV-Akte 205, S. 5).

4.9.4.      Der RAD-Arzt Dr. med. Y____, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 25. Juli 2025 (IV-Akte 223) auf die neusten ärztlichen Berichte Stellung. Gemäss seinen Ausführungen seien im Einwandverfahren erneut psychische und somatische Beschwerden dokumentiert worden, die sich aber bei genauer Betrachtung nicht massgeblich von denen unterscheiden würden, wie sie der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch im Nachgang dazu präsentierte beziehungsweise wie sie in den nachgutachterlich eingereichten medizinischen Berichten immer wieder in vergleichbarer, jedoch bereits bekannterweise nachzuverfolgen gewesen seien (a.a.O., S. 16). Med. pract. O____ habe wiederholt eine schwere depressive Episode postuliert, wie sie aber vom psychopathologischen Befundstatus her weder damals noch heute diagnostisch nachvollziehbar sei, was sich nicht zuletzt auch an der Behandlungsdichte und Behandlungsintensität nachvollziehen lassen würde. Denn wäre diese Diagnose wirklich erfüllt, dann müsste man die unmittelbare stationäre Behandlung einleiten. Zwar sei der Beschwerdeführer inzwischen zeitweise stationär behandelt worden, habe in auffälliger und bekannterweise auch dieses Mal wieder das stationäre Setting mit Angaben von privaten Gründen verlassen. Angeblich, weil er sich um die Kinder habe kümmern müssen, was im definitiven Status einer schweren Depression weder möglich noch zu verantworten wäre (a.a.O., S. 17).

4.10.       4.10.1. Das psychiatrische Teilgutachten beruht auf einer umfassenden Anamnese und berücksichtigen die geklagten, subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers (IV-Akte 149, S. 163 ff.). Dennoch ist das Teilgutachten nicht frei von Mängeln. Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität ging Dr. med. Q____ darauf ein, der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er im Jahre 2019 wegen seiner Schmerzen krankgeschrieben worden sei und aus diesem Grund nicht mehr habe weiterarbeiten können. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu entnehmen, dass er wegen Arbeitsmangel die Arbeitsstelle verloren habe und erst später krankgeschrieben worden sei (IV-Akte 149, S. 173). Zwar mag es stimmen, dass erst nach der Kündigung eine Meldung an die D____versicherungen AG erfolgte («Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung» vom 6. Dezember 2019, IV-Akte 5, S. 23; Kündigung vom 30. Oktober 2019, IV-Akte 16), dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Kündigungstermin Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben (bspw. erosive Psoriasis-Arthritis seit Mai 2016 [vgl. «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» vom 7. April 2020, IV-Akte 2, S. 5]) lässt der Gutachter unkommentiert, ebenso, dass der Beschwerdeführer bei der damaligen, weiterhin bestehenden Personalvermittlung keine weiteren Einsätze mehr annehmen konnte. Des Weiteren wird im Teilgutachten der Bericht des ersten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik L____ vom 13. März 2022 bis 14. April 2022, welcher zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits vorlag, nicht diskutiert. Der erste Austrittsbericht der Rehaklinik L____ (IV-Akte 130) ist zwar in den Aktenzusammenfassungen des gesamten Gutachtens enthalten (vgl. IV-Akte 149, S. 36), der Gutachter nimmt darauf jedoch im Teilgutachten nicht Bezug. Unklar bleibt des Weiteren die Auseinandersetzung mit der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; vgl. Berichte von Dr. med. J____, IV-Akte 101. S. 25 f., IV-Akte 119) beziehungsweise der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Austrittsbericht der Rehaklinik L____, IV-Akte 45.41). Dr. med. J____ führte hierzu in verschiedenen Berichten aus, dass beim Beschwerdeführer rückwirkend mindestens seit 2014 eine chronische Schmerzsymptomatik im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung einer erosive Psoriasis-Arthritis vorliege (Bericht vom 3. November 2021, IV-Akte 101, S. 25. f.; «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 31. Januar 2922, IV-Akte 119, S. 2). In der Rehaklinik L____ wurde als psychiatrische Diagnose die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt (Austrittsbericht vom 17. Mai 2022, IV-Akte 130, S. 1). Die Diagnose wurde in den weiteren Austrittsberichten der Rehaklinik L____, welche nach dem Teilgutachten ergingen, weiterhin aufgelistet (vgl. Austrittsbericht vom 23. August 2023, IV-Akte 176, S. 2 und Austrittsbericht vom 26. September 2024, IV-Akte 202, S. 2). Dr. med. Q____ hielt demgegenüber im Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung habe sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche sämtlicher Gelenke des Körpers und auch im Kopf nachweisen lassen. Den somatischen Akten könne entnommen werden, dass sich diese Schmerzen bis zu einem gewissen Grad durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht seien jedoch keine emotionalen Belastungen nachweisbar gewesen, die als schwerwiegend angesehen werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen (IV-Akte 149, S. 175). Einerseits anerkennt Dr. med. Q____ ein «Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen», sowie, dass sich diese nur zu einem gewissen Grad durch körperliche Störungen erklären liessen (IV-Akte 149, S. 175). Andererseits verneint er das Vorliegen psychiatrisch relevanter Belastungsfaktoren, ohne Darlegung einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Diagnose nach ICD-10 F45.40 beziehungsweise den Ausführungen von Dr. med. J____. Wie bereits ausgeführt, nahm Dr. med. Q____ auf den Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 der Rehaklinik L____ (IV-Akte 130) nicht Stellung, womit er sich folglich auch nicht mit deren Diagnosen auseinandergesetzt hat. Dies zeigt, dass im psychiatrischen Teilgutachten nicht auf alle relevanten Vorakten Bezug genommen wurde (siehe E. 3.2. hiervor). Dr. med. Q____ bringt im Teilgutachten vor, der Beschwerdeführer habe sich seit Oktober 2021 in Behandlung seines aktuellen Psychiaters, Dr. med. J____, in Basel befunden. Einschränkend müsse jedoch erwähnt werden, dass sich der Beschwerdeführer offenbar erst ein Jahr nach Auftreten der psychischen Beschwerden zu einem Psychiater in Behandlung begeben habe. Es sei wohl davon auszugehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein relevanter Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht vorgelegen haben durfte (a.a.O., S. 174). Scheinbar unbeachtet lässt Dr. med. Q____ den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sprachkenntnisse einen portugiesisch sprechenden Psychiater benötigt. Den IV-Akten ist indes auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bemüht war, einen Termin bei Dr. med. J____ zu bekommen (vgl. IV-Akte 79). Dr. med. J____ führt dies sodann im Schreiben vom 3. November 2021 (IV-Akte 101, S. 25 f.) selbst aus. Gemäss Dr. med. J____ habe der Beschwerdeführer keine psychiatrische Hilfe wahrgenommen, da in seiner Praxis seit Jahren eine Warteliste bestehe. Der Beschwerdeführer sei bereits ein Jahr auf der Warteliste gewesen (a.a.O., S. 25). Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Bezüglich Inkonsistenzen führt Dr. med. Q____ aus, aus psychiatrischer Sicht habe die weitgehend intakte innerfamiliäre psychosoziale Funktionsfähigkeit betrachtet werden können (a.a.O., S. 80 und 176). Demgegenüber führt er an einer anderen Stelle des Gutachtens aus, der Beschwerdeführer werde seit ein- bis eineinhalb Jahren schneller aggressiv, vor allem der Tochter und der Ehefrau gegenüber. Lachen und fröhlich sein könne der Beschwerdeführer nicht. Er vermied den Kontakt mit der Familie, beispielsweise habe er nicht mit seiner Familie zusammen gegessen, aus Angst, dass er plötzlich explodieren könne (a.a.O., S. 164). Massive Wutausbrüche, unter welchen die gesamte Familie und die Ehe leiden würde, führte bereits Dr. med. J____ im Bericht vom 21. Januar 2022 aus (IV-Akte 119, S. 3). Die familiären Spannungen sind darüber hinaus in allen drei Austrittberichte der Rehaklinik L____ erwähnt und es zeigt sich darin eine zunehmende Konfliktsituation (vgl. Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 von Dr. med. K____, IV-Akte 130, S. 4; Austrittbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____, IV-Akte 176, S. 4; Austrittsbericht vom 26. September 2024 von Dr. med. V____, IV-Akte 202, S. 5).

4.10.2.   Neben den genannten Mängeln ist für die Aberkennung des Beweiswertes aber vor allem der weitere Verlauf ausschlaggebend. Seit dem Gutachten vom 26. Januar 2023 der N____GmbH (IV-Akte 149) folgten zwei weitere stationäre Aufenthalte bei der Rehaklinik L____ (Austrittsbericht vom 23. August 2023, IV-Akte 176, und Austrittsbericht vom 26. September 2023, IV-Akte 202; siehe E. 4.7. hiervor). Der zweite stationäre Aufenthalt dauerte drei (Austrittsbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____, IV-Akte 176, S. 2) und der dritte insgesamt neun Wochen (Austrittsbericht vom 26. September 2023 von Dr. med. V____, IV-Akte 202, S. 2). Eine weitere Änderung seit der Erstellung des Gutachtens vom 26. Januar 2023 gab es bei der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. September 2023 in der W____ GmbH therapiert (IV-Akte 237, S. 4 ff.) und es wurde neue die Diagnose der anhaltenden affektiven Störung, zuletzt schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.9) gestellt (IV-Akte 214, S. 4 und IV-Akte 237, S. 4). Dr. med. Q____ bemängelte im Teilgutachten die geringe Intensität der Behandlungstermine. Die Sitzungen hätten zweimal monatlich stattgefunden (IV-Akte 149, S. 178). Auch dies hat sich geändert: Seit dem 1. September 2023 befindet sich der Beschwerdeführer wöchentlich bei der W____ GmbH in Behandlung (vgl. IV-Akte 214, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit dem Gutachten vom 26. Januar 2023 der N____ GmbH änderte. Das eine solche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung eingetreten sein könnte, führte bereits der RAD-Arztes Dr. med. H____ in der Stellungnahme vom 11. Februar 2025 aus (IV-Akte 205, S. 5). Die Ausführungen von Dr. med. Q____ scheint eine Momentaufnahme gewesen zu sein, die durch den weiteren Verlauf eine Verlaufsbegutachtung aufdrängt. Nach Durchsicht der wesentlichen (psychiatrischen) Akten muss festgehalten werden, dass nicht (alleine) auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Q____ abgestellt werden kann.

4.11.       4.11.1. Wie nachfolgend dargelegt, reichen weder die versicherungsinternen Stellungnahmen noch die Ausführungen der behandelnden Ärzte aus, um den Verlauf zweifelsfrei aufzuzeigen.

4.11.2.   Es reichen bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen Stellungnahmen, um eine ergänzende Abklärung vorzunehmen (siehe E. 3.4. hiervor, insbesondere BGE 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche bestehen hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. Y____ vom 25. Juli 2025 (IV-Akte 223). Gemäss Dr. med. Y____ seien im Einwandverfahren erneut psychische und somatische Beschwerden genannt, die sich bei genauer Betrachtung nicht massgeblich von denen unterschieden hätten, wie sie der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung und im Nachgang dazu präsentierte beziehungsweise wie sie in den nachgutachterlich eingereichten medizinischen Berichten immer wieder in vergleichbarer, jedoch bereits bekannterweise nachzuverfolgen seien (a.a.O., S. 16). Auffallend ist, wie Dr. med. Y____ zurecht ausführt (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2025, IV-Akte 223, S. 17), dass der Beschwerdeführer die stationären Behandlungen ein weiteres Mal mit Angaben von privaten Gründe verliess. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den in der zweiten und dritten stationären Behandlung neu angebrachten und geänderten Diagnosen und die darin enthaltenen Ausführungen (siehe E. 4.7. hiervor) fehlt jedoch in der Stellungnahme von Dr. med. Y____. Es wird nicht schlüssig begründet und ist nicht ersichtlich, weshalb die neuen psychischen und somatischen Beschwerden mit den bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehenden identisch seien.

4.11.3.   Bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzte darf und soll das Gericht Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (siehe E. 3.5. hiervor). Es kann auf die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht ohne weitere Abklärungen abgestellt werden. Vorliegend scheint bereits das Therapiesetting fraglich. In den Berichten von med. pract. O____ wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer «in unserer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung» befindet (vgl. bspw. Arztbericht vom 4. Januar 2024, IV-Akte 184, S. 1). Die Berichte sind jeweils von med. pract. O____ unterzeichnet, jedoch ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. med. Z____ der neue Psychiater des Beschwerdeführers sei (vgl. bspw. IV-Akte 177). Es ist bereits unklar, wer den Beschwerdeführer therapiert beziehungsweise, ob er sich sowohl bei med. pract. O____ als auch Dr. med. Z____ in Therapie befindet. In diesem Zusammenhang dürfte es nutzbringend sein, fremdanamnestische Angaben einzuholen.

4.12.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Q____ nicht in allen Teilen überzeugt, vor allem unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs. Weiter bestehen Zweifel an den Ausführungen des RAD was den weiteren medizinischen Verlauf anbelangt. Auch die Einschätzung der behandelnden Ärzte erweisen sich als nicht beweiswertig, um auf deren Aussagen allein abstellen zu können. Die Akten sind somit unzureichend, weshalb der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären ist. Erforderlich ist eine Verlaufsbegutachtung durch einen unvoreingenommenen psychiatrischen Gutachter unter Einbezug fremdanamnestischer Angaben.

 

5.                

5.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

5.3.          Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. August 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 303.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a. o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Wepfer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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