|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin,
Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.109
Verfügung vom 22. August 2025
Rückweisung zur Einholung eines
Verlaufsgutachtens
Tatsachen
I.
a)
A____ (Beschwerdeführer), geboren am 15. April 1972, ist Vater zweier
Kinder. Er reiste im August 2009 von Portugal in die Schweiz ein (IV-Anmeldung
vom 7. April 2020, IV-Akte 2, S. 1). Seit der Einreise arbeitete der
Beschwerdeführer unter anderem als Bauarbeiter und war zuletzt bei der C____ AG
angestellt (Lebenslauf, IV-Akte 19, S. 1).
b)
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2020 bei der
Invalidenversicherung aufgrund von Gelenk- und Rückenschmerzen zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 5).
c)
In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt unter anderem erwerbliche
Abklärungen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni 2020, IV-Akte 24), führte
ein Belastbarkeitstraining durch (Abschlussbericht vom 12. April 2021, IV-Akte
68, S. 4 ff.), holte medizinische Akten (vgl. bspw. Akten der D____versicherungen
AG, IV-Akte 5 und 37, darunter auch das Gutachten des E____ [nachfolgend E____;
IV-Akte 37, S. 7 ff.]; Ambulanter Bericht vom 15. Juli 2021 von Dr. med. F____,
FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, des G____spitals [...],
IV-Akte 83) und diverse Stellungnahmen des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) ein
(vgl. bspw. Stellungnahme vom 16. Juni 2020 von Dr. med. H____, FMH
Orthopädie und Psychiatrische und Rehabilitative Medizin, IV-Akte 21;
Stellungnahme vom 27. August 2021 von Dr. med. H____, IV-Akte 84).
d)
Die IV-Stelle Basel-Stadt teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 9. September 2021 mit, man gedenke ihm eine halbe Rente bei einem
IV-Grad von 57% zuzusprechen (IV-Akte 87). Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
damals vertreten durch Advokat I____, am 15. November 2021 Einwand (IV-Akte 101)
und reichte medizinische Akten ein (a.a.O., S. 17 ff.). In der Folge holte die
IV-Stelle Basel-Stadt weitere ärztliche Berichte ein (bspw. «Arztbericht:
Berufliche Integration/Rente» vom 31. Januar 2022 von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, IV-Akte 119; Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 von Dr. med.
K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Rehaklinik L____ der M____ AG
[nachfolgende Rehaklinik L____], IV-Akte 130). Aufgrund der Empfehlung des RAD wurde
sodann ein polydisziplinäres Gutachten bei der N____ GmbH durchgeführt (Gutachten
vom 26. Januar 2023, IV-Akte 149).
e)
Gestützt auf dieses Gutachten sah die IV-Stelle Basel-Stadt die
Zusprache einer gestuften Rente vor (Vorbescheid vom 28. April 2023, IV-Akte
154). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen, dieses Mal vertreten durch Advokat
Erich Züblin, mit Schreiben vom 4. August 2023 Einwand (IV-Akte 172). Nach
erneuter Würdigung der neusten ärztlichen Berichte (bspw. Austrittsbericht vom
23. August 2023 der Rehaklinik L____, IV-Akte 176, S. 2 ff.; Arztbericht vom 4.
Januar 2024 von med. pract. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
IV-Akte 184; «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 4. März 2025
von Dr. med. P____, FMH Allgemeine Innere Medizin, IV-Akte 212; «Arztbericht:
Berufliche Integration/Rente» vom 9. April 2025 von med. pract. O____,
IV-Akte 214) durch den RAD (vgl. diverse Stellungnahmen, IV-Akte 179, 186, 205
und 223), wurde mit Verfügung vom 22. August 2025 am Vorbescheid festgehalten (IV-Akte
232).
II.
a)
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am 23. September 2025
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es wird das
folgende beantragt: (1.) Es sei die Verfügung vom 22. August 2025 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November
2020 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer lege artis beurteilten
Arbeitsunfähigkeit gemäss IVG zu bezahlten. (2.) Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu
bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Eingabe vom 29. September 2025 reicht der Beschwerdeführer den
Arztbericht vom 2. September 2025 von med. pract. O____ ein.
c)
Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Verfügung vom 5. November 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Erich Züblin.
e)
Die Beigeladene nimmt mit Schreiben vom 11. November 2025 zur
eingereichten Beschwerde Stellung und schliesst sich der Beschwerdegegnerin an.
f)
Mit Replik vom 19. November 2025 beziehungsweise Duplik vom 5. Dezember 2025
halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtbegehren fest.
III.
a)
Am 26. März 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
b)
Im Anschluss an die Urteilsberatung wird dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 31. März 2026 die Möglichkeit zum Beschwerderückzug gegeben. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer reformatio in peius nicht
ausgeschlossen werden kann.
c)
Der Beschwerdeführer macht von der Möglichkeit des Beschwerderückzugs intern
Frist bis zum 20. April 2026 keinen Gebrauch.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q____ komme kein Beweiswert zu
(Beschwerde vom 23. September 2025, S. 10) und gegenüber den Beurteilungen des
RAD würden erhebliche Zweifel bestehen (a.a.O., S. 13). Es sei ein vom Gericht
in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gerichtsgutachten durchzuführen (a.a.O.,
S. 14).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, das Gutachten der N____
GmbH vom 26. Januar 2023 sei beweiswertig und eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung sei nicht ausgewiesen
(Beschwerdeantwort vom 3. November 2025, Rz. 37).
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
22. August 2025 einen Anspruch einer gestuften Rente getroffen hat.
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1;
140 V 193, 196 E. 3.2).
3.2.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2 - 4.7).
3.5.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.6.
Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist. Dessen
Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
Kataloges von Standard-indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller
Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und
«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.2) einzuschätzen,
dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V
281, 294 f. E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen
Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch
im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen
sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. Q____ habe sich in
seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Januar 2023 unter der
«Herleitung der Diagnosen» ausschliesslich einerseits mit dem Gutachten des E____
vom 24. September 2020 und andererseits mit den beiden Berichten des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____, vom 3. November 2021 und 31.
Januar 2022 auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 9b, S. 7). Er habe sich nicht
mit den gesamten relevanten Vorakten (Anamnese) auseinandergesetzt. Dies stelle
ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit seines Gutachtens dar. Zudem
seien Schmerzen als Ursachen für qualitative und quantitative funktionelle
Leistungseinschränkungen ausgeblendet worden. Ohne, dass die Kriterien eines
anerkannten Klassifikationssystems beigezogen und geprüft wurden, habe der
psychiatrische Gutachter die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
ausgeschlossen. Auch dies stelle ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit
des psychiatrischen Teilgutachtens dar. Damit würde dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. Q____ vom 2. Januar 2023 keinerlei Beweiswert im
Hinblick auf Diagnosen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zukommen (a.a.O.,
Rz. 9b, S. 10). Mit Eingabe vom 29. September 2025 reicht der Beschwerdeführer
den Arztbericht vom 2. September 2025 von med. pract. O____ ein. Gemäss dem
Beschwerdeführer sei dieser Bericht ein weiterer Hinweis darauf, dass dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Q____ nicht gefolgt werden könne und,
dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der RAD-Beurteilung bestehen. Es werde
deshalb beschwerdeweise die Durchführung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens beantragt (Eingabe vom 29. September 2025, S. 1 f.). In
der Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass drei Jahre später nach mehreren
stationären psychiatrischen Behandlungen auf das Gutachten auch aufgrund
mangelnder Aktualität nicht abgestellt werden könne (a.a.O., S. 5, Rz. 5).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, sowohl der
rheumatologische als auch der neurologische Gutachter hätten eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit festgestellt, welche auf die
somatisch erklärbaren Schmerzen zurückzuführen sei. Die Beurteilung der
somatisch nicht erklärbaren Schmerzen sei durch den psychiatrischen Gutachter
erfolgt (Beschwerdeantwort, Rz. 16). Bei der Diagnosestellung habe der
psychiatrische Gutachter die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____
gewürdigt. Dabei habe er festgestellt, dass dieser im Bericht vom 3. November
2021 eine mittelgradige Depression und im Bericht vom 31. Januar 2022 eine
schwere Depression diagnostiziere. Die behauptete Intensivierung der Depression
sei jedoch nicht begründet worden, weshalb diese Verschlechterung objektiv
nicht habe nachvollzogen werden können. Die Diagnose der somatoformen
Schmerzstörung ergebe sich ebenfalls aus den genannten Berichten des damaligen
Psychiaters Dr. med. J____. Dieser habe die Diagnose in seinen Berichten vom 3. November
2021 und 30. Januar 2022 jedoch nicht begründet, weshalb sich der
Gutachter nicht näher damit habe auseinandersetzen können. Die vom Behandler
diagnostizierte Angststörung habe der Gutachter aufgrund seiner Untersuchung
nicht bestätigten können, da der Versicherte gar nicht über ausgeprägte Ängste
geklagt habe. Betreffend Anpassungsstörung mit reaktiver Depression legte der
Gutachter nachvollziehbar dar, dass dies eine leichtgradige Krankheit und nicht
mit der ebenfalls diagnostizierten schweren Depression vereinbar sei (a.a.O.,
Rz. 19). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter
bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit alle beklagten Beschwerden berücksichtige.
In seine Würdigung habe er richtigerweise die Inkonsistenzen bei der
Schilderung der Beschwerden einbezogen. Er habe ausserdem zu der abweichenden
Beurteilung des behandelnden Psychiaters Stellung genommen und begründet,
weshalb er nicht auf diese abgestellt habe (a.a.O., Rz. 22). Die abweichenden
Diagnosen der behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, Zweifel am Gutachten der
N____ GmbH zu begründen (Duplik, Rz. 5). Gemäss geltender Rechtsprechung
vermag das Alter des Gutachtens keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu
begründen. Massgebend sei vielmehr, ob sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens gewandelt hätte. Nur dann seien weitere Abklärungen
notwendig (Urteil 8C_295/2021 des Bundesgerichts vom 9. August 2021, E.
6.3.1; Replik, Rz. 13). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der
Begutachtung in stationärer Behandlung war, bedeute nicht, dass das Gutachten
automatisch an Beweiswert verliere (a.a.O., Rz. 14). Auch wenn seit der
Begutachtung durch die N____ GmbH einige Zeit vergangen sei, könne weiterhin
darauf abgestellt werden. Die eingereichten Berichte wurden von Fachärzten des
RAD gewürdigt und deren Beurteilung sei begründet und schlüssig. Eine
Verlaufsbegutachtung sei deshalb nicht notwendig (a.a.O., Rz. 15).
4.3.
Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche
im Wesentlichen der Verfügung vom 22. August 2025 zugrunde liegt, näher zu
beleuchten.
4.4.
Die D____versicherungen AG hat im 2020 ein interdisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie beim E____ in
Auftrag gegeben (Gutachten vom 24. September 2020, IV-Akte 37, S. 7 ff). Die
Gutachter führten darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 12 f.):
-
Erosive
Psoriasisarthritis mit peripherem Gelenkbefall
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
o
Multisegmentdegeneration
sowie Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis Grad I, hochgradiger
osteodiskoligamentärer neuroforaminaler Stenose L5/S1 rechts und interspinösen
Bursitiden L2- L5 (MRI LWS 15. November 2019)
-
Chronisches
cervicospondylogenes Syndrom links
o
mit möglicher
intermittierender radikulärer Reizung
o
bei
leichtgradiger Spinalstenose C5/6 mit mässiggradiger Foraminalstenose und Kompression
der Nervenwurzel C6 links (MRI HWS 15. November 2019)
-
Mässiggradige
Coxarthrose links, leichtgradig rechts und begleitendes myofasziales
Schmerzsyndrom von Beckengürtel und Tractus iliotibialis
-
leichte
depressive Episode, ICD-10 F32.0
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sind die nachstehenden aufgelistet (a.a.O., S. 13):
-
Metabolisches
Syndrom
-
Status nach
Operation Operation Knie rechts April 2017 nach Treppensturz am 20. Juni 2016
mit gemäss Akten Patellalängs-Fraktur, Knorpelschadender Trochlea und
Tendinitis derb Patellasehne; DD traumatisierte Patella bipartita
-
Status nach
Karpaltunneloperalion beidseits ca. 2017 /2018
-
Status nach
Fraktur Mittelphalanx Dig. IV rechts (Juli 2019)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
sei der Beschwerdeführer zu 0% und in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er
zu 50% arbeitsfähig (a.a.O., S. 15).
4.5.
4.5.1. Grundlage des Rentenentscheides in der Verfügung vom 22.
August 2025 bildet hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten vom 26.
Januar 2023 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Psychiatrie, Neurologie der N____ GmbH (IV-Akte 149). Im Gutachten wurden
gemäss der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O., S. 78 f.):
1.
Rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F33.10)
2.
Generalisiertes
Schmerzsyndrom mit organischen und nichtorganischen Faktoren
-
Panvertebrales
Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen, mit u.a.
Spondylolisthesis L5/S1
-
Kein Nachweis
einer zervikoradikulären und lumboradikulären Reiz- und Ausfallssymptomatik
3.
Multifaktorielle
Cephalea
-
Chronischer
Spannungskopfschmerz
-
Mögliche
intermittierende migräniforme Begleitsymptomatik
-
Mögliche Anteile
eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes
4.
Erosive
Psoriasis-Arthritis (ED Mai 2016)
-
Aktuelle
Basistherapie mit Methotrexat 20 mg p. o. pro Woche und lnflectra 5 mg/kg
Körpergewicht i. v. alle 8 Wochen
In der Konsensbeurteilung wird unter anderem ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer im rheumatologischen Fachgutachten seine Beschwerden
konsistent zur Aktenlage geschildert habe mit Zunahme eines generalisierten
Schmerzsyndroms ab Ende 2019. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen, die sich
klinisch insbesondere mit ubiquitären Berührungsschmerzen präsentierten, seien
nicht einem organischen Krankheitsbild zuzuordnen, weshalb dieser Anteil nicht
berücksichtigt würde. Darüber hinaus wird festgehalten, dass ein Beschwerdekern
bestehe, insbesondere im Rahmen der rheumatologischen Diagnose einer erosiven
Psoriasis-Arthritis, ferner bei degenerativen LWS- und HWS-Veränderungen,
jedoch würden die radiologisch dargestellten Wirbelsäulenveränderungen das
Ausmass der Schmerzen und Funktionseinschränkungen aus neurologischer Sicht
nicht erklären. Es sei von einer ausgeprägten nicht-organischen
Beschwerdeüberlagerung auszugehen (a.a.O., S. 76). In psychiatrischer Hinsicht
wird in der Konsensbeurteilung ausgeführt, dass die Angaben nicht immer
konsistent gewesen seien und eine gewisse Ausgestaltungstendenz zu erkennen
gewesen sei, aus rein psychiatrischer Sicht sei jedoch ein Leidensdruck als
ausgewiesen zu betrachten (a.a.O., S. 77).
In Übereinstimmung mit den
Vorgutachtern bestehe aus rein somatischer Sicht seit 2019 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, schweren und nicht angepassten
Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit
eine Teilarbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 82). Es sei eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten, dies ohne
Berücksichtigung des generalisierten Schmerzsyndroms. Die Teilarbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit erhöhe sich deshalb aus gutachterlicher
rheumatologischer Sicht von 50% auf geschätzt 70%. Die Arbeitsunfähigkeit von
50% in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem Gutachten vom 24. September 2017
(recte: 2020) sei weiterhin bis März 2021 gültig (a.a.O., S. 83). Aus rein
neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit im Prinzip eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Infolge der chronischen Schmerzproblematik sei
jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Kopf- sowie Nacken- und
Rückenschmerzen eine leidensbedingte Leistungseinschränkung von 20% zu
attestieren. Aus psychiatrischer Sicht habe sich keine verlässlichen Angaben
betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit machen lassen infolge diesbezüglich
unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers. Approximativ sei davon auszugehen,
dass die vom E____ eingeschätzte 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sich Anfang 2022 verschlechtert habe und seither eine 40%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (a.a.O., S. 84).
4.5.2. Die
Teilgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin von Dr. med.
R____ (IV-Akte 149, S. 89 ff.), Neurologie von Dr. med. S____ (a.a.O., S. 149
ff.) und Rheumatologie von Dr. med. T____ (a.a.O., S. 138 ff.) wurden vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Auf die Teilgutachten kann in
formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden. Sie entsprechen den
bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertise (siehe E. 3.2.
hiervor). Die drei Teilgutachten beruhen auf einer umfassenden Anamnese
(a.a.O., S. 96 ff., 121 ff., 142 ff.), fachärztlicher Untersuchungen, sind
in Kenntnisse der relevanten Vorakten ergangen (a.a.O. S. 2 ff.,
sowie S. 109 ff., 140 f.) und berücksichtigen die geklagten, subjektiven
Beschwerden (a.a.O., S. 94 ff., 118 ff., 141 f.). Die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden in den Gutachten ausführlich
diskutiert und umfassend beleuchtet (a.a.O., S. 99 ff., 124 ff. sowie 133 ff.,
145 ff. und 152 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung wird daher festgestellt, dass
sich die Teilgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie und Rheumatologie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
als schlüssig und nachvollziehbar erweisen, weshalb ihnen volle Beweiskraft
zukommt. In den ambulanten Berichten vom 10. Februar 2025 (IV-Akte 219, S. 7
ff.) und 14. August 2025 (IV-Akte 231) hat Dr. med. F____, FMH Allgemeine
Innere Medizin und Rheumatologie, des G____spitals [...], dieselben Diagnosen wie
die drei Gutachter aufgelistet. Aus den nachträglich eingereichten somatischen
Berichten ergeben sich sodann keine Zweifel. Im Vordergrund steht somit die
Frage des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 149, S. 157
ff.). In den nachfolgenden Erwägungen wird aufgrund dessen einerseits das
psychiatrische Teilgutachten eingehender gewürdigt (E. 4.5.6.).
Andererseits beziehen sich die nachstehend erwähnten medizinischen Berichte (E.
4.6 ff.) auf die psychiatrische Komponente des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers.
4.5.3.
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, (IV-Akte 149, S. 157 ff.) wird eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O.,
S. 174). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) genannt (a.a.O., S. 175).
Dr. med. Q____ führt dazu aus, anlässlich der Untersuchung liesse sich ein
Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich sämtlicher Gelenke des
Körpers und auch im Kopf nachweisen. Den somatischen Akten könne entnommen
werden, dass sich diese Schmerzen bis zu einem gewissen Grad durch körperliche
Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich
festzuhalten, dass sich keine emotionalen Belastungen habe nachweisen lassen,
welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könnten, um in einem
ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Aus diesem Grund haben
sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich zu
den somatisch begründbaren Schmerzen nicht diagnostizieren lassen (a.a.O.). Es
liessen sich anamnestisch die Symptome der schnellen gereizt-aggressiven und
häufig bedrückt-traurigen Stimmung, der Energielosigkeit, der häufigen
Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörung, der Vergesslichkeit, der
verminderten Konzentrationsfähigkeit, des geringen Selbstwertgefühls sowie des
Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit anamnestisch eruieren. Diese Symptome würden
die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien
erfüllten. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen.
Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung bedrückt, vor allem beim
Gespräch über die Beschwerden, bei Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs sei
die Stimmung etwas aufgehellt. Der Beschwerdeführer habe einen vitalen und temperamentvollen
Eindruck hinterlassen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der
Schweregrad der Depression aktuell als knapp mittelgradig zu beurteilen. Eine
durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka habe
Werte unterhalb des unteren Normbereichs gezeigt, auch für das Duloxetin, das
hochdosiert verordnet werde. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die ihm verordneten Psychopharmaka offenbar nicht regelmässig
einnehme. Auch diese Tatsache dürfte als Ausdruck dafür gewertet werden, dass
kein schwerer Schweregrad der Depression vorliege (a.a.O., S. 175 f.).
Bezugnehmend auf die Berichte von Dr. med. J____ vom 3. November 2021
und 31. Januar 2022 führte Dr. med. Q____ aus, dass im Bericht vom Januar 2022
eine schwere Depression mit somatischen Symptomen, während dem im Bericht vom
November 2021 lediglich eine mittelgradige Depression diagnostiziert wurde.
Weshalb die Depression sich intensiviert haben soll, werde nicht begründet, was
als nicht nachvollziehbar betrachtet werden könne. In den Berichten des [damals]
behandelnden Psychiaters wurde zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert, ohne dass diese näher begründet wurde, sodass seinerseits dazu keine
Stellungnahme erfolgen könne. Die in beiden Berichten diagnostizierte
Angststörung könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden. Des
Weiteren sei die Diagnose einer Anpassungsstörung mit reaktiver Depression, wie
vom behandelnden Therapeuten diagnostiziert, nicht nachvollziehbar bei
Vorliegen einer (von ihm diagnostizierten) schweren Depression mit somatischen
Symptomen. Bei der Anpassungsstörung mit reaktiver Depression würde es sich
gemäss ICD-10 um eine leichtgradige Krankheit handeln. Ebenfalls nicht
nachvollziehbar sei die Tatsache, dass im Bericht von Dr. med. J____
beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2021
psychiatrische Hilfe eingeholt habe, da er vorher angeblich nicht gewusst haben
soll, dass er unter einer Depression leide (a.a.O., S. 176 f.). Dr. med. Q____ bringt
ausserdem vor, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht immer konsistent
gewesen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, dass er wegen
seiner Lärm- und Lichtempfindlichkeit praktisch den ganzen Tag allein in seinem
abdunkelten Zimmer verbringe. Zu einem anderen Zeitpunkt der Anamneseerhebung habe
er dann aber berichtet, dass er mit seiner Frau regelmässig einmal täglich
spazieren und er mit ihr jeweils in einem grösseren Einkaufszentrum einkaufen
gehe (a.a.O., S. 173 f.). Während der Untersuchung habe sich aus rein
psychiatrischer Sicht ein Leidensdruck als ausgewiesen erkennen lassen. Es habe
keine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen festgestellt werden können. Von einer
Nichtinanspruchnahme von medizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht
ausgegangen werden (a.a.O., S. 174). Die Sitzungen fänden zweimal
monatlich statt, was bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode als nicht
ausreichend zu betrachten sei. Insgesamt könne das therapeutische Potenzial als
nicht ausgeschöpft betrachtet werden (a.a.O., S. 178). Sowohl bezogen auf
die bisherige Tätigkeit als auch auf eine angepasste Tätigkeit schätzt Dr. med.
Q____ die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf 60% ein (vgl.
a.a.O., S. 180 f.). Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in der angepassten Tätigkeit führt
Dr. med. Q____ aus, es liessen sich keine verlässlichen Aussagen betreffend den
Verlauf infolge der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers
machen. Approximativ sei davon auszugehen, dass sich die vom E____
eingeschätzte 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeitsich Anfang 2022
verschlechtert habe und seither eine 40%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
anzunehmen sei (a.a.O.).
4.6.
In psychiatrischer Hinsicht war der Beschwerdeführer zunächst bei
Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im
Schreiben vom 3. November 2021 (IV-Akte 101, S. 25 f.) nahm Dr. med.
J____ dahingehend Stellung, dass klare Hinweise für eine somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) bestehen würden. Des Weiteren bestehe eine
chronische mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1), eine Angststörung (ICD-10 F41.1)
und eine Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (ICD-10 F43.2). Aus
psychiatrischer Sicht habe vermutlich bereits seit 2014 eine mittelgradige
Depression mit starker Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen (a.a.O.,
S. 25). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S. 26).
Im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 31. Januar 2022
(IV-Akte 119) führte Dr. med. J____ dieselben psychischen Erkrankungen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Es bestehe jedoch keine mittelgradige,
sondern eine schwere Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.2; a.a.O.,
S. 1). Der Beschwerdeführer habe unter ausgeprägten kognitiven Defiziten,
Konzentrationsstörungen und ausgeprägtem Interessenverlust gelitten. Zum Teil habe
der Beschwerdeführer immer wieder Black-outs und massive Wutausbrüche erlebt.
Er sei immer wieder in Streitigkeiten geraten und leide unter Dünnhäutigkeit
und unter massiven Schlafstörungen. Oft habe er unter massiven Suizidgedanken
gelitten. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung im Oktober 2021
bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig (a.a.O., S. 3).
4.7.
In der ersten stationären Behandlung bei der Rehaklinik L____, in
welcher sich der Beschwerdeführer vom 13. März 2022 bis 14. April 2022
befand, wurden eine schwere depressiver Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Austrittsbericht vom
17. Mai 2022 von Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
IV-Akte 130, S. 1). In der zweiten stationären Behandlung war der
Beschwerdeführer vom 11. Juni 2023 bis zum 1. Juli 2023
hospitalisiert (Austrittsbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, der Rehaklinik E____, IV-Akte 176, S. 2). In diesem Austrittsbericht
wurden neben den bereits im ersten Bericht genannten Diagnosen zusätzlich eine
Anpassungsstörung mit reaktiver Depression (ICD-10 F43.2) und eine
Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert (a.a.O., S. 2). Demgegenüber wurden
im dritten Aufenthalt, in welchem der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2024
bis zum 24. August 2024 sowie 1. September 2024 bis zum
12. September 2024 bei der Rehaklinik L____ stationär begleitet wurde,
noch die Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung ggw. schwere Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt (Austrittsbericht
vom 26. September 2023 von Dr. med. V____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
IV-Akte 202, S. 2).
4.8.
Seit dem 1. September 2023 wird der Beschwerdeführer neu in der W____ GmbH
therapiert (vgl. «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom 9. April 2025,
IV-Akte 214, S. 1). Der Beschwerdeführer würde an einer schweren depressiven
Episode mit somatischem Syndrom leiden (seit November 2019, F32.21; Arztbericht
vom 30. Oktober 2023, S. 18). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1.
September 2023 zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O., S. 19; Arztbericht vom 4. Januar
2024, IV-Akte 184, S. 1). Als Diagnose wird im Bericht vom 4. Januar 2024 neben
der schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (seit November 2019),
eine Psoriasis-Arthritis und das schwere Schlafapnoesyndrom aufgeführt (IV-Akte
184, S. 3). Dasselbe geht aus dem Antwortschreiben von med. pract. O____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, (IV-Akte 181, S. 5 ff.) hervor. Im «Arztbericht: Berufliche
Integration/Rente» vom 9. April 2025 (IV-Akte 214) wurde wiederum
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2023 bis zum 30. April
2025 attestiert (a.a.O., S. 2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ist eine anhaltende affektive Störung zuletzt
mittel-schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom festgehalten (a.a.O.,
S. 4). Die Konsultationen hätten seit 1. September 2023 wöchentlich
stattgefunden (a.a.O., S. 1). Auch gemäss Arztbericht vom 2.
September 2025 (Eingabe vom 29. September 2025) leide der Beschwerdeführer
an einer anhaltenden affektiven Störung, zuletzt schwere Depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F34.9), schweren Schlafapnoesyndrom (ICD-10
G47.3) und erosiven Psoriasis-Arthritis (ICD-10 L40.5). Am Ende des
bisherigen Behandlungsverlaufs habe eine schwere gehemmt depressive Symptomatik
mit somatischem Syndrom, allgemeinen Ängste und mittelschweren kognitiven
Störungen fortbestanden, zuletzt erneut verschlechtert. Dies auch widerspiegelnd
im BDl-11 Test vom 7. Dezember 2023 mit dem Score von 48 und am 18.
September 2025 von 54 Punkten, beide hinweisend auf schwere depressive
Symptomatik (a.a.O., S. 6). Der Beschwerdeführer sei im Verlauf und
zuletzt als bleibend zu 100% arbeitsunfähig und gar nicht mehr erwerbsfähig zu
beurteilen (a.a.O., S. 7).
4.9.
4.9.1. In der RAD-Stellungnahme vom 23. März 2023 nahm Dr. med. H____,
FMH Orthopädie und Psychiatrische und Rehabilitative Medizin, auf das Gutachten
der N____ GmbH Stellung. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13.
November 2019 bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig sei (IV-Akte 151, S. 9).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeiten einer leidensangepassten Verweistätigkeit
hielt er das Folgende fest (a.a.O., S. 10):
von 13.
November 2019 bis 23. September 2020 zu 100% arbeitsunfähig
von 24.
September 2020 bis 31. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig
von 1.
April 2021 bis 31. Dezember 2021 zu 30% arbeitsunfähig
von 1. Januar 2022 bis auf weiteres zu 40% arbeitsunfähig
4.9.2.
Die RAD-Ärztin Dr. med. X____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nahm
mit Schreiben vom 11. April 2024 zu den im Einwandverfahren eingereichten
Berichten (vgl. Antwortschreiben von med. pract. O____, IV-Akte 181, S. 5 ff.; Austrittsbericht
vom 23. August 2023 von Dr. med. U____ der Rehaklinik L____, IV-Akte 176, S. 2
ff.) Stellung (IV-Akte 186). Darin führt sie unter anderem aus, der
Therapieumfang habe nicht einer schweren depressiven Episode entsprochen, bei
welcher man eine erneute Klinikeinweisung, eine Überprüfung der
Medikamentenspiegel im Blut, sowie Augmentation von Duloxetin mit einem zweiten
Medikament im Wirkspiegelbereich, erwarten würde (a.a.O., S. 4). Aus den
Gründen habe aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten der N____ GmbH vom 26. Januar
2023 abgestützt und an der RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2023 (recte:
28. März 2023) festgehalten werden können (a.a.O., S. 5).
4.9.3.
Auch der RAD-Arzt Dr. med. H____ nahm im Einwandverfahren Stellung.
Gemäss diesem seien in der Folgezeit zum Gutachten längere stationäre
psychische Aufenthalte dokumentiert, die eine Verschlechterung / Veränderung /
andere Einschätzung des Gesundheitszustands möglich erscheinen lassen würden.
Zudem seien auch Stellungnahmen der W____ GmbH mit einer anderslautenden
Einschätzung vorgelegen. In der RAD-Stellungnahme vom 28. März 2023 sei eine
Revision nach einem Jahr empfohlen worden. Diese sei jedoch auf Grund der
juristischen Interventionen nicht zu Stande gekommen. Zusammenfassend sei eine
Veränderung / Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im
Verlauf möglich, so dass nicht mehr auf die bisherige Stellungnahme des RAD vom
11. April 2024 abgestützt werden könne (Stellungnahme vom 11. Februar 2025
IV-Akte 205, S. 5).
4.9.4.
Der RAD-Arzt Dr. med. Y____, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie
Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 25. Juli 2025 (IV-Akte 223) auf die
neusten ärztlichen Berichte Stellung. Gemäss seinen Ausführungen seien im
Einwandverfahren erneut psychische und somatische Beschwerden dokumentiert
worden, die sich aber bei genauer Betrachtung nicht massgeblich von denen
unterscheiden würden, wie sie der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der
Begutachtung und auch im Nachgang dazu präsentierte beziehungsweise wie sie in
den nachgutachterlich eingereichten medizinischen Berichten immer wieder in
vergleichbarer, jedoch bereits bekannterweise nachzuverfolgen gewesen seien
(a.a.O., S. 16). Med. pract. O____ habe wiederholt eine schwere depressive
Episode postuliert, wie sie aber vom psychopathologischen Befundstatus her
weder damals noch heute diagnostisch nachvollziehbar sei, was sich nicht
zuletzt auch an der Behandlungsdichte und Behandlungsintensität nachvollziehen
lassen würde. Denn wäre diese Diagnose wirklich erfüllt, dann müsste man die unmittelbare
stationäre Behandlung einleiten. Zwar sei der Beschwerdeführer inzwischen
zeitweise stationär behandelt worden, habe in auffälliger und bekannterweise
auch dieses Mal wieder das stationäre Setting mit Angaben von privaten Gründen
verlassen. Angeblich, weil er sich um die Kinder habe kümmern müssen, was im
definitiven Status einer schweren Depression weder möglich noch zu verantworten
wäre (a.a.O., S. 17).
4.10.
4.10.1. Das psychiatrische Teilgutachten beruht auf einer
umfassenden Anamnese und berücksichtigen die geklagten, subjektiven Beschwerden
des Beschwerdeführers (IV-Akte 149, S. 163 ff.). Dennoch ist das Teilgutachten
nicht frei von Mängeln. Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität ging
Dr. med. Q____ darauf ein, der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er im Jahre
2019 wegen seiner Schmerzen krankgeschrieben worden sei und aus diesem Grund
nicht mehr habe weiterarbeiten können. Den vorliegenden Akten sei jedoch zu
entnehmen, dass er wegen Arbeitsmangel die Arbeitsstelle verloren habe und erst
später krankgeschrieben worden sei (IV-Akte 149, S. 173). Zwar mag es stimmen,
dass erst nach der Kündigung eine Meldung an die D____versicherungen AG
erfolgte («Krankmeldung Kollektiv-Taggeldversicherung» vom 6. Dezember 2019,
IV-Akte 5, S. 23; Kündigung vom 30. Oktober 2019, IV-Akte 16), dass beim
Beschwerdeführer bereits vor dem Kündigungstermin Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben (bspw. erosive Psoriasis-Arthritis
seit Mai 2016 [vgl. «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente»
vom 7. April 2020, IV-Akte 2, S. 5]) lässt der Gutachter unkommentiert, ebenso,
dass der Beschwerdeführer bei der damaligen, weiterhin bestehenden
Personalvermittlung keine weiteren Einsätze mehr annehmen konnte. Des Weiteren
wird im Teilgutachten der Bericht des ersten stationären Aufenthalts des
Beschwerdeführers in der Rehaklinik L____ vom 13. März 2022 bis 14. April 2022,
welcher zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits vorlag, nicht diskutiert. Der erste
Austrittsbericht der Rehaklinik L____ (IV-Akte 130) ist zwar in den
Aktenzusammenfassungen des gesamten Gutachtens enthalten (vgl. IV-Akte 149, S. 36),
der Gutachter nimmt darauf jedoch im Teilgutachten nicht Bezug. Unklar bleibt des
Weiteren die Auseinandersetzung mit der Diagnose der somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40; vgl. Berichte von Dr. med. J____, IV-Akte
101. S. 25 f., IV-Akte 119) beziehungsweise der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Austrittsbericht der
Rehaklinik L____, IV-Akte 45.41). Dr. med. J____ führte hierzu in verschiedenen
Berichten aus, dass beim Beschwerdeführer rückwirkend mindestens seit 2014 eine
chronische Schmerzsymptomatik im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung
einer erosive Psoriasis-Arthritis vorliege (Bericht vom 3. November 2021,
IV-Akte 101, S. 25. f.; «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» vom
31. Januar 2922, IV-Akte 119, S. 2). In der Rehaklinik L____ wurde als
psychiatrische Diagnose die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt (Austrittsbericht vom 17. Mai
2022, IV-Akte 130, S. 1). Die Diagnose wurde in den weiteren Austrittsberichten
der Rehaklinik L____, welche nach dem Teilgutachten ergingen, weiterhin
aufgelistet (vgl. Austrittsbericht vom 23. August 2023, IV-Akte 176,
S. 2 und Austrittsbericht vom 26. September 2024, IV-Akte 202, S. 2).
Dr. med. Q____ hielt demgegenüber im Teilgutachten fest, anlässlich der
Untersuchung habe sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche
sämtlicher Gelenke des Körpers und auch im Kopf nachweisen lassen. Den
somatischen Akten könne entnommen werden, dass sich diese Schmerzen bis zu
einem gewissen Grad durch körperliche Störungen erklären liessen. Aus
psychiatrischer Sicht seien jedoch keine emotionalen Belastungen nachweisbar
gewesen, die als schwerwiegend angesehen werden könnten, um in einem
ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen (IV-Akte 149, S. 175). Einerseits
anerkennt Dr. med. Q____ ein «Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen», sowie,
dass sich diese nur zu einem gewissen Grad durch körperliche Störungen erklären
liessen (IV-Akte 149, S. 175). Andererseits verneint er das Vorliegen
psychiatrisch relevanter Belastungsfaktoren, ohne Darlegung einer
nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Diagnose nach ICD-10 F45.40
beziehungsweise den Ausführungen von Dr. med. J____. Wie bereits ausgeführt,
nahm Dr. med. Q____ auf den Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 der Rehaklinik L____
(IV-Akte 130) nicht Stellung, womit er sich folglich auch nicht mit deren
Diagnosen auseinandergesetzt hat. Dies zeigt, dass im psychiatrischen
Teilgutachten nicht auf alle relevanten Vorakten Bezug genommen wurde (siehe E.
3.2. hiervor). Dr. med. Q____ bringt im Teilgutachten vor, der Beschwerdeführer
habe sich seit Oktober 2021 in Behandlung seines aktuellen Psychiaters, Dr. med.
J____, in Basel befunden. Einschränkend müsse jedoch erwähnt werden, dass sich
der Beschwerdeführer offenbar erst ein Jahr nach Auftreten der psychischen
Beschwerden zu einem Psychiater in Behandlung begeben habe. Es sei wohl davon
auszugehen, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein relevanter Leidensdruck aus
psychiatrischer Sicht vorgelegen haben durfte (a.a.O., S. 174). Scheinbar
unbeachtet lässt Dr. med. Q____ den Umstand, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Sprachkenntnisse einen portugiesisch sprechenden Psychiater benötigt.
Den IV-Akten ist indes auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bemüht war,
einen Termin bei Dr. med. J____ zu bekommen (vgl. IV-Akte 79). Dr. med. J____
führt dies sodann im Schreiben vom 3. November 2021 (IV-Akte 101, S. 25 f.)
selbst aus. Gemäss Dr. med. J____ habe der Beschwerdeführer keine
psychiatrische Hilfe wahrgenommen, da in seiner Praxis seit Jahren eine
Warteliste bestehe. Der Beschwerdeführer sei bereits ein Jahr auf der
Warteliste gewesen (a.a.O., S. 25). Dieser Umstand kann dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Bezüglich Inkonsistenzen
führt Dr. med. Q____ aus, aus psychiatrischer Sicht habe die weitgehend intakte
innerfamiliäre psychosoziale Funktionsfähigkeit betrachtet werden können
(a.a.O., S. 80 und 176). Demgegenüber führt er an einer anderen Stelle des
Gutachtens aus, der Beschwerdeführer werde seit ein- bis eineinhalb Jahren
schneller aggressiv, vor allem der Tochter und der Ehefrau gegenüber. Lachen
und fröhlich sein könne der Beschwerdeführer nicht. Er vermied den Kontakt mit
der Familie, beispielsweise habe er nicht mit seiner Familie zusammen gegessen,
aus Angst, dass er plötzlich explodieren könne (a.a.O., S. 164). Massive
Wutausbrüche, unter welchen die gesamte Familie und die Ehe leiden würde,
führte bereits Dr. med. J____ im Bericht vom 21. Januar 2022 aus (IV-Akte 119,
S. 3). Die familiären Spannungen sind darüber hinaus in allen drei Austrittberichte
der Rehaklinik L____ erwähnt und es zeigt sich darin eine zunehmende
Konfliktsituation (vgl. Austrittsbericht vom 17. Mai 2022 von Dr. med. K____,
IV-Akte 130, S. 4; Austrittbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____,
IV-Akte 176, S. 4; Austrittsbericht vom 26. September 2024 von Dr. med. V____,
IV-Akte 202, S. 5).
4.10.2.
Neben den genannten Mängeln ist für die Aberkennung des Beweiswertes aber
vor allem der weitere Verlauf ausschlaggebend. Seit dem Gutachten vom
26. Januar 2023 der N____GmbH (IV-Akte 149) folgten zwei weitere
stationäre Aufenthalte bei der Rehaklinik L____ (Austrittsbericht vom 23. August 2023,
IV-Akte 176, und Austrittsbericht vom 26. September 2023, IV-Akte 202;
siehe E. 4.7. hiervor). Der zweite stationäre Aufenthalt dauerte drei
(Austrittsbericht vom 23. August 2023 von Dr. med. U____, IV-Akte 176, S. 2)
und der dritte insgesamt neun Wochen (Austrittsbericht vom 26. September 2023
von Dr. med. V____, IV-Akte 202, S. 2). Eine weitere Änderung seit
der Erstellung des Gutachtens vom 26. Januar 2023 gab es bei der
psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer wird seit
dem 1. September 2023 in der W____ GmbH therapiert (IV-Akte 237, S. 4 ff.)
und es wurde neue die Diagnose der anhaltenden affektiven Störung, zuletzt
schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.9) gestellt
(IV-Akte 214, S. 4 und IV-Akte 237, S. 4). Dr. med. Q____ bemängelte im
Teilgutachten die geringe Intensität der Behandlungstermine. Die Sitzungen
hätten zweimal monatlich stattgefunden (IV-Akte 149, S. 178). Auch dies
hat sich geändert: Seit dem 1. September 2023 befindet sich der
Beschwerdeführer wöchentlich bei der W____ GmbH in Behandlung (vgl. IV-Akte 214,
S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit dem Gutachten
vom 26. Januar 2023 der N____ GmbH änderte. Das eine solche Veränderung beziehungsweise
Verschlechterung eingetreten sein könnte, führte bereits der RAD-Arztes Dr. med.
H____ in der Stellungnahme vom 11. Februar 2025 aus (IV-Akte 205, S. 5). Die
Ausführungen von Dr. med. Q____ scheint eine Momentaufnahme gewesen zu
sein, die durch den weiteren Verlauf eine Verlaufsbegutachtung aufdrängt. Nach
Durchsicht der wesentlichen (psychiatrischen) Akten muss festgehalten werden,
dass nicht (alleine) auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Q____
abgestellt werden kann.
4.11.
4.11.1. Wie nachfolgend dargelegt, reichen weder die
versicherungsinternen Stellungnahmen noch die Ausführungen der behandelnden
Ärzte aus, um den Verlauf zweifelsfrei aufzuzeigen.
4.11.2.
Es reichen bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen
Stellungnahmen, um eine ergänzende Abklärung vorzunehmen (siehe E. 3.4. hiervor,
insbesondere BGE 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche bestehen hinsichtlich der Ausführungen
von Dr. med. Y____ vom 25. Juli 2025 (IV-Akte 223). Gemäss Dr. med. Y____
seien im Einwandverfahren erneut psychische und somatische Beschwerden genannt,
die sich bei genauer Betrachtung nicht massgeblich von denen unterschieden hätten,
wie sie der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung und im
Nachgang dazu präsentierte beziehungsweise wie sie in den nachgutachterlich
eingereichten medizinischen Berichten immer wieder in vergleichbarer, jedoch
bereits bekannterweise nachzuverfolgen seien (a.a.O., S. 16). Auffallend ist,
wie Dr. med. Y____ zurecht ausführt (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2025,
IV-Akte 223, S. 17), dass der Beschwerdeführer die stationären
Behandlungen ein weiteres Mal mit Angaben von privaten Gründe verliess. Eine
detaillierte Auseinandersetzung mit den in der zweiten und dritten stationären
Behandlung neu angebrachten und geänderten Diagnosen und die darin enthaltenen
Ausführungen (siehe E. 4.7. hiervor) fehlt jedoch in der Stellungnahme von Dr.
med. Y____. Es wird nicht schlüssig begründet und ist nicht ersichtlich, weshalb
die neuen psychischen und somatischen Beschwerden mit den bereits zum Zeitpunkt
der Begutachtung bestehenden identisch seien.
4.11.3.
Bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzte darf und soll das
Gericht Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (siehe E. 3.5. hiervor). Es kann auf die
Aussagen der behandelnden Ärzte nicht ohne weitere Abklärungen abgestellt
werden. Vorliegend scheint bereits das Therapiesetting fraglich. In den
Berichten von med. pract. O____ wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer
«in unserer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung»
befindet (vgl. bspw. Arztbericht vom 4. Januar 2024, IV-Akte 184, S. 1).
Die Berichte sind jeweils von med. pract. O____ unterzeichnet, jedoch ist den
Akten zu entnehmen, dass Dr. med. Z____ der neue Psychiater des
Beschwerdeführers sei (vgl. bspw. IV-Akte 177). Es ist bereits unklar, wer den
Beschwerdeführer therapiert beziehungsweise, ob er sich sowohl bei med. pract. O____
als auch Dr. med. Z____ in Therapie befindet. In diesem Zusammenhang dürfte es
nutzbringend sein, fremdanamnestische Angaben einzuholen.
4.12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. Q____ nicht in allen Teilen überzeugt, vor allem
unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs. Weiter bestehen Zweifel an den Ausführungen
des RAD was den weiteren medizinischen Verlauf anbelangt. Auch die Einschätzung
der behandelnden Ärzte erweisen sich als nicht beweiswertig, um auf deren
Aussagen allein abstellen zu können. Die Akten sind somit unzureichend, weshalb
der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären ist.
Erforderlich ist eine Verlaufsbegutachtung durch einen unvoreingenommenen
psychiatrischen Gutachter unter Einbezug fremdanamnestischer Angaben.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 22. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs.
1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind.
5.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der
obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe
seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch
das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75
(8.1%).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. August 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: