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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Februar 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
Güterstrasse 308, 4053 Basel
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.116
Verfügung vom 17. September 2025
Hilflosenentschädigung: relevanter
zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Wartefrist ab Einleitung
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2022
geboren. Mit Gesuch vom 18. Februar 2025 (Eingang 3. März 2025) beantragte er,
vertreten durch die Kindsmutter, medizinische Massnahmen zur Behandlung einer hochgradigen
(angeborenen) beidseitigen Hörbeeinträchtigung (IV-Akte 1). Mit Gesuch vom 21.
März 2025 (Eingang 26. März 2025) beantragte er zudem eine
Hilflosenentschädigung aufgrund einer hochgradigen (angeborenen) beidseitigen
Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt (IV-Akte 9). Die Beschwerdegegnerin holte
in der Folge bei der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des C____ (HNO-Klinik C____)
Expertiseberichte ein (vgl. Expertisebericht vom 24. Dezember 2024 sowie Expertisebericht
vom 6. März 2025 mit Verweis auf Hirnstammaudiometrie vom 13. Januar 2025,
IV-Akte 6). Am 7. April 2025 erfolgte die beidseitige Cochlea-Implantation.
b) Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 nahm der
Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin (Abklärungsdienst) zum Anspruch auf
Hilflosenentschädigung Stellung und hielt den Beginn der einjährigen Wartefrist
gestützt auf den Expertisebericht der HNO-Klinik des C____ vom 6. März 2025,
auf dieses Datum fest (IV-Akte 31).
c) Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, das Wartejahr
sei erst am 1. März 2026 erfüllt (IV-Akte 32).
d) Am 16. September 2025 hielt der Abklärungsdienst mit
Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 14. August 2025 (IV-Akte 34) fest,
das Wartejahr könne erst mit Beginn der audiopädagogischen Massnahmen per Ende
Februar 2025 eröffnet werden. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung könne
damit frühestens per Februar 2026 entstehen (IV-Akte 39).
e) Mit Verfügung vom 17. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin
an ihrem ablehnenden Entscheid fest (IV-Akte 40).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 17. September 2025 erhebt der
Beschwerdeführer, vertreten durch die Kindsmutter B____, am 14. Oktober 2025
(Postaufgabe 15. Oktober 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17.
September 2025 sowie die Feststellung, dass das Wartejahr mit der Einleitung
pädagogisch-therapeutischer Massnahmen durch die Kindsmutter spätestens im Juni
2024 begonnen hat und spätestens im Juni 2025 vollendet war. Er reicht als
Beilagen unter anderem ein Schreiben der HNO-Klinik C____ vom 23. September
2025 betreffend Zeitpunkt seines erhöhten Unterstützungsbedarfes sowie ein
Schreiben des Audiopädagogischen Dienstes GSR (APD) betreffend
Gebärdensprachekompetenz vor Beginn der therapeutischen Massnahmen vom 15.
Oktober 2025 ein (vgl. Beilagen zur Beschwerde)
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 7. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2025 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
b) Am 11. Februar 2026 findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe
a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Kindsmutter des Beschwerdeführers macht geltend, die beidseitige
hochgradige Schwerhörigkeit habe nachweislich bereits seit Geburt bestanden.
Auch die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers sei objektiv somit seit Geburt
gegeben (Beschwerde, Seite 3). Sie reicht hierzu eine Bestätigung der
HNO-Klinik C____ vom 23. September 2025 ein (Beilage zur Beschwerde). Die
späte Diagnosestellung durch die HNO-Klinik C____ am 13. Januar 2025 (IV-Akte 6)
sei Falschdiagnosen und Verzögerungen im Abklärungsprozess geschuldet
(Beschwerde, Seiten 1 und 2; vgl. auch Beilagen zur Beschwerde). Die
Kindsmutter des Beschwerdeführers führt weiter aus, sie sei gelernte
Sozialpädagogin und habe bereits ab Juni 2024 gezielte pädagogische Massnahmen
eingeleitet. Diese Eigeninitiative erfülle die Anforderungen einer
pädagogisch-therapeutischen Intervention im Sinne der Rechtsprechung
(Beschwerde, Seite 3). Sie verweist diesbezüglich auf das Schreiben des APD vom
15. Oktober 2025 (Beilage zur Beschwerde).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, im Kreisschreiben über
Hilflosigkeit (KSH) vom 1. Januar 2022 äussere sich das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) zum Anspruchsbeginn der Hilfslosenentschädigung bei
Minderjährigen mit einer Hörschädigung. Der Anspruch beginne dabei in der Regel
nach Ablauf eines Wartejahres ab Einleitung der pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen. Dabei betont die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichtes (BGE) vom 31. Juli 2014 (BGE 140 V 343 ff.), dass gemäss dieser
Rechtsprechung die von den Eltern umgesetzten Massnahmen zwangsläufig mit der
Intervention von Spezialisten für diese Art von Störungen beginnen müssen
(Beschwerdeantwort, Seite 2, Ziffern 7 und 8). Es handle sich gemäss
Bundesgericht beim im besagten Kreisschreiben festgelegten Kriterium der
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen um ein objektives und präzises
Kriterium, das eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung gewährleiste.
Entscheidend sei als Stichtag für den Beginn der einjährigen Wartefrist somit
die Begleitung und Beratung durch den APD, welche frühestens im Februar 2025
begonnen habe (Beschwerdeantwort, Seite 2, Ziffer 9). Die Beschwerdegegnerin
weist darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres
erneut anmelden könne, damit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Detail
geprüft werden könne.
2.3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 17. September 2025 (IV-Akte 40) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung auf den von ihm bezeichneten
Zeitpunkt (Juni 2025) verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit kann schwer, mittel oder leicht sein
(Art. 42 Abs. 2 IVG). Art. 42 Abs. 4 Satz 1 IVG legt fest, dass die
Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des
Monats gewährt wird, in welchem vom Rentenbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG
Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruch
entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens
eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Art. 42bis
Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG). Art. 42bis IVG, der
bestimmte Voraussetzungen für Minderjährige vorsieht, bestimmt in Abs. 3, dass
bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der
Anspruch entsteht, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine
Hilflosigkeit besteht. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr
als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in
Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die
der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird nach Art.
48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte
Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (Bst. a) und
den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat,
geltend macht (Bst. b).
3.2.
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim
zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung
gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Der Anspruch auf ausstehende
Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für
welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).
3.3.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entsteht der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 37 IVV, der von der Bemessung der
Hilflosigkeit handelt, bestimmt in seinem Abs. 3 Buchstabe d, dass die
Hilflosigkeit leicht ist, wenn der Versicherte selbst mit Hilfsmitteln
erheblicher und regelmässiger Dienstleistungen Dritter bedarf, falls er wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank dieser gesellschaftliche Kontakte mit seiner Umwelt pflegen kann. Art. 37
Abs. 4 IVV hält fest, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist.
3.4.
Kreisschreiben als Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich
nur an die Vollzugsorgane bzw. Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt
indessen die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht
nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine richtige Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen in einem Einzelfall ermöglichen und von diesen eine
überzeugende Konkretisierung wiedergeben. Hingegen darf ein Kreisschreiben nicht
über den von der höheren Norm, die es konkretisieren soll, festgesetzten Rahmen
hinausgehen. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf
dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen somit keine über Gesetz und Verordnung
hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt
werden (BGE 142 V 442, E. 5.2).
3.5.
Das KSH befasst sich in Ziffer 3.3.1.2, Randziffer (Rz.) 3016 ff.
mit Personen mit Hörschädigung. Danach haben Kinder mit schwerer Hörschädigung
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen
(AHI-Praxis 1998, Seite 205; KSH, Rz. 3017). Der Anspruch wird bejaht, wenn
regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig
sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die
Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kinders zu fördern (z.B. schulische und
pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von
Spezialisten empfohlene Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe
beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen; KSH, Rz. 3018). Langsames
Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden
muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt
(KSH, Rz. 3019). Der Anspruch beginnt in der Regel nach Ablauf eines
Wartejahres ab Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahme und endet
im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person keiner aufwändigen Hilfe zur
Kontaktpflege mehr bedarf, in der Regel bereits vor Abschluss der
obligatorischen Schulzeit (KSH, Rz. 3022). In Fällen, in denen die
entsprechenden Massnahmen bereits im ersten Lebensjahr eingeleitet werden, ist
aufgrund von Art. 42bis Abs. 3 IVG keine Wartezeit einzuhalten (KSH,
Rz. 3022).
3.6.
In einem Leitentscheid vom 31. Juli 2014 bestätigt das Bundesgericht
die im KSH festgelegten Konkretisierungen von Art. 42 und 42bis IVG
sowie Art. 37 IVV und hält fest, dass es sich dabei um Präzisierungen der
grundlegenden Normen handle (BGE 104 V 343). Das Bundesgericht führt aus, der
Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei schwer hörgeschädigten Kindern beginne in
der Regel nach Ablauf eines Wartejahres seit der Einleitung der
pädagogisch-therapeutischen Massnahme. Die im Kreisschreiben erwähnten
Beispiele von Aufwendungen zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit schwer
hörgeschädigter Kinder würden gemäss Bundesgericht gut aufzeigen, dass die zu
treffenden Massnahmen zwar von den Eltern ergriffen würden, aber zwangsläufig
mit dem Eingreifen von Spezialisten für diese Art von Störungen beginnen. In
Anbetracht der erforderlichen Fachkenntnisse zur Erkennung der spezifischen,
mit einer solchen Erkrankung verbundenen Bedürfnisse – die vor allem von den
mit den eingesetzten Hilfsmitteln bewirkten Verbesserungen abhängen – und zur
Bestimmung der Massnahmen, die konkret ergriffen werden müssten, um ihnen zu
entsprechen, sei eine solche Argumentation keineswegs kritisierbar (BGE 104 V
343, E. 6.1). Das vom BSV berücksichtigte Kriterium sei zudem objektiv, genau
und leicht zu definieren und gewährleiste eine einheitliche und gleiche
Anwendung des Rechts, die gefährdet wäre, wenn man die Berücksichtigung
informeller Elemente zuliesse (BGE 104 V 343, E. 6.1). Das Bundesgericht hebt
in seinem Entscheid die entscheidende Rolle der Spezialisten hervor, welche
diese für die Wiederherstellung der Hörfähigkeit spielten. In einem vom
Bundesgericht in diesem Entscheid zitierten Fall habe die Mutter der
versicherten Person Kurse in Gebärdensprache und ergänzter gesprochener Sprache
nehmen müssen, um auf befriedigende Weise mit ihrer Tochter kommunizieren zu
können. Unter sämtlichen Umständen erachtete es das Bundesgericht schliesslich als
vollkommen angemessen, den Beginn der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
als grundsätzlich massgebenden Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs
auf Hilflosenentschädigung leichten Grades zu wählen. Im besagten Fall selbst
war es nicht mehr möglich festzustellen, ob es den Eltern des Beschwerdeführers
vor Einschaltung der Spezialisten gelungen war, diese Spezialisten vorübergehend
zu ersetzen.
3.7.
Im soeben zitierten Leitentscheid BGE 104 V 343 befasste sich das
Bundesgericht zudem mit den sehr besonderen Umständen des Falles (E. 6.2.2.). Es
hielt fest, die getroffene Lösung erweise sich mit Blick auf Art. 4 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als
unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer, die in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe, sodass davon abzuweichen sei. Im
betreffenden Fall zeigten nicht nur die durchgeführten Untersuchungen des
Gehörs die kongenitale schwere doppelseitige Schwerhörigkeit des Betroffenen
nicht – obwohl es sich um eine als zuverlässig geltende Untersuchung handle –,
sondern auch der Kinderarzt entdeckte trotz Hinweis der Eltern auf die fehlende
Reaktion des Kindes auf die umgebenden Geräusche das Bestehen diese Behinderung
nicht. Das Bundesgericht führte aus, ohne dieses unglückliche Zusammentreffen
von Umständen, für welche der Beschwerdeführer und seine Eltern nicht
verantwortlich gemacht werden könnten, hätten die pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem ersten Geburtstag des
Betroffenen begonnen. Es erachtete es daher ausnahmsweise als gerechtfertigt,
den Fall so zu behandeln, wie wenn dies der Fall gewesen wäre, und sprach dem
Beschwerdeführer den umstrittenen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu.
3.8.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig.
Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen
oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich
sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der
festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine
entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage
beantwortet wurde (BGE 146 V 240, E. 8.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Kindsmutter des Beschwerdeführers macht geltend, bereits
unmittelbar nach der Geburt sei aufgefallen, dass er das
Neugeborenen-Hörscreening nicht bestand. Mehrere Wiederholungsversuche beim
Kinderarzt seien erfolglos geblieben oder konnten nicht abgeschlossen werden.
Bei der 7-Monatskontrolle beim Kinderarzt habe sie die Feststellung geäussert,
dass der Beschwerdeführer kaum auf akustische Reize reagiere. Der Kinderarzt
habe daraufhin einen einfachen Test mit einem Glöckchen durchgeführt und die
Bewegung des Beschwerdeführers fälschlicherweise als Hörreaktion interpretiert.
Weiterführende Abklärungen seien daraufhin nicht erfolgt. Im weiteren Verlauf
des ersten Lebensjahres habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf
seinen Namen reagierte, keine Reaktion auf Geräusche oder Musik zeigte und eine
auffallend hohe Lautstärke beim eigenen Spiel entwickelte. Im Rahmen der
1-Jahreskontrolle im Januar 2024 sei schliesslich eine Überweisung an den
Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO) zur weiteren Abklärung des Hörvermögens des
Beschwerdeführers erfolgt. Diese Abklärung im Februar 2024 habe keine
Auffälligkeiten gezeigt. Als auch nach weiteren zwei bis drei Monaten keine
Sprachentwicklung erkennbar gewesen sei, habe die Kindsmutter, welche
ausgebildete Sozialpädagogin ist, eigeninitiativ Massnahmen eingeleitet
(Porta-Gebärden, visuelle Kommunikationshilfen, Symbolkarten). Im September 2024
habe sie erneut den Kinderarzt aufgesucht, worauf auf ihren Wunsch hin
schliesslich eine Überweisung an den Audiopädagogischen Dienst (APD) sowie im
Oktober 2024 an das C____ erfolgt sei. Aufgrund von Wartezeiten habe die
Untersuchung am C____ erst am 23. Dezember 2024 stattfinden können. Die
definitive Diagnose einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit sei erst im
Januar 2025 gestellt worden (Beschwerde, Seiten 1 und 2). Dem Schreiben der
HNO-Klinik C____ vom 23. September 2025 ist zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine funktionelle Surditas beidseits besteht
(Beschwerdebeilage). Der zuständige Leiter der Pädaudiologie, D____ geht – wie
bereits in seinem Bericht vom 17. März 2025 (IV-Akte 12) festgehalten – von
einem Geburtsgebrechen aus. Er hält unmissverständlich fest, dass der
Beschwerdegegnerin dieser Umstand bekannt sein musste. Er bestätigt zudem, dass
die Diagnose verzögert erfolgt sei und der erhöhte Unterstützungsbedarf im
Alltag aufgrund der Höreinschränkung seit Geburt anzunehmen sei.
4.2.
Die Kindsmutter führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei ausgebildete
Sozialpädagogin und habe im Mai 2024, spätestens aber im Juni 2024 in
Eigeninitiative gezielte pädagogische Massnahmen (Gebärden, visuelle
Kommunikationsmittel) eingesetzt. Auch dem Audiopädagogischen Bericht vom 4.
Mai 2025 (IV-Akte 41) ist zu entnehmen, dass das familiäre Umfeld, im Kern
bestehend aus der Kindsmutter und der Schwester, wohlwollende Interaktionen,
abgestimmt auf die angepasste Hör- und Sprechsituation des Beschwerdeführers anregen.
Die Kindsmutter sei engagiert, sich im Bereich der Deutschschweizerischen
Gebärdensprache (DSGS) weiterzubilden, sodass ein Kommunikationskanal entsteht,
welcher stetig wachse. Die Mutter habe einen Ordner angelegt, mit dem die
Familie die DSGS übe. Zu Beginn habe die Familie auf PORTA-Gebärden fokussiert,
mittlerweile liege der Schwerpunkt auf der DSGS. Ganz allgemein hält der
Audiopädagogische Bericht in mehreren Passagen sinngemäss fest, dass sich die
Kindsmutter mit sehr grossem Engagement und Einfühlungsvermögen der
Unterstützung des Beschwerdeführers widmet. In ihrem Schreiben zur
Gebärdensprachkompetenz vor Beginn von therapeutischen Massnahmen vom 15.
Oktober 2025 (Beschwerdebeilage) führt die zuständige Audiopädagogin sodann aus,
die audiopädagogische Begleitung durch die Fachstelle habe zwar erst im Februar
2025 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt des Erstkontaktes habe sich indessen
gezeigt, dass die Kindsmutter bereits über Kenntnisse in der Gebärdensprache
verfügt habe und diese aktiv in der Kommunikation mit ihrem Kind, dem Beschwerdeführer,
eingesetzt habe. Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe zu diesem
Zeitpunkt bereits eigenständig Gebärdensprache angewendet und nennt als konkrete
Beispiele Grundbedürfnisse, Farben, Namen oder Tiere. Ihrer Auffassung nach
habe die Gebärdensprache wesentlich dazu beigetragen, dass zwischen der Kindsmutter
und dem Beschwerdeführer schon vor Intervention einer Fachstelle eine
Kommunikation möglich gewesen sei.
4.3.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist im Lichte der
überzeugenden und von Fachexperten belegten Ausführungen vorliegend davon
auszugehen, dass die Eigeninitiative der Mutter ab spätestens Juni 2024 entgegen
dem im BGE 104 V 343 geschildeten Sachverhalt als relevanter zeitlicher
Anknüpfungspunkt für die Wartefrist ab Einleitung pädagogisch-therapeutischer
Massnahmen zu gelten hat. Nicht nur der Umstand, dass sie als ausgebildete
Sozialpädagogin zumindest das notwendige fachliche Basiswissen im Umgang mit
ihrem schwer hörgeschädigten Kind mitbringt, sondern insbesondere auch die
Tatsache, dass nebst der Kindsmutter auch der Beschwerdeführer gemäss
zuständiger Audiopädagogin im Februar 2025 (im Alter von 2 Jahren und 3
Monaten) nachweislich eigenständig die Gebärdensprache angewendet hat,
untermauert diese Feststellung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
der zuständige Leiter Pädaudiologie der HNO-Klinik C____ in seinem Schreiben
vom 23. September 2025 festhält, dass der im Vergleich zu einem gesunden Kind
erhöhte Unterstützungsbedarf – und damit die Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers – bereits seit Geburt anzunehmen ist. Hätten die involvierten
Ärzte (Kinderarzt und spezialisierter HNO), welche aufgrund des nicht
bestandenen Neugeborenen-Screenings (inkl. Wiederholungsversuche) sowie mit
Blick auf die repetitiv von der Kindsmutter betr. Hör- und Sprachentwicklung
eingebrachten Auffälligkeiten mehr als alarmiert hätten gewesen sein müssen, rechtzeitig
die korrekte Diagnose gestellt bzw. die notwendigen fachärztlichen Abklärungen
bei einer spezialisierten Klinik eingeleitet, hätten die
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
nur wesentlich früher, sondern sogar schon vor dem ersten Geburtstag des
Betroffenen begonnen und er hätte somit gemäss Art. 42bis Abs. 3 IVG
keine Wartefrist einhalten, sondern lediglich darlegen müssen, dass die
Hilflosigkeit voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten besteht. Die
Hilflosigkeit wird im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin wenigstens nicht
bestritten. Selbst wenn vorliegend der Argumentation der Beschwerdegegnerin
gefolgt würde, müsste die Beschwerde nur schon mit Blick auf die sehr
besonderen Umstände nach Recht und Billigkeit gutgeheissen werden, weil ein
abweisendes Ergebnis in diesem Fall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen würde und zwingend davon abgewichen werden müsste.
4.4.
Aus dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der
Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach erst der Beginn der
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen beim APD im Februar 2025 fristauslösend
sein soll, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist der von der Kindsmutter des
Beschwerdeführers angegebene und plausible Zeitpunkt von spätestens Juni 2024
als relevanter Zeitpunkt für den Beginn der Wartefrist im Sinne der
Gesetzgebung und Rechtsprechung zu betrachten. Dementsprechend hat der
Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2025 Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung
leichten Grades.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab spätestens Juni
2025 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
5.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und
Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein
durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die
Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2025 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur.
B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: