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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B.
Bertazzo
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. Stephan
Müller, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.120
Verfügung vom 29. September 2025
Invalidenrente; Aufteilung
Haushalt und Erwerb
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1974,
war nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit zunächst in der Pflege und
als Gastronomiemitarbeiterin tätig. Am [...] 1998 gebar sie einen
Sohn und widmete sich in den folgenden Jahren der Kindererziehung (IV-Akte 18,
S. 1). In den Jahren 2005 bis 2008 absolvierte die Beschwerdeführerin eine
Ausbildung zur Kauffrau (E-Profil). Vom 1. Februar 2009 bis am 30. Juni
2010 war sie bei der B____ als Vereinssekretärin und Projektleiterin
in einem 100%-Pensum tätig (IV-Akte 18, S. 12-13). Ab 1. Februar 2011 arbeitete
die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in einem 70%-Pensum bei der C____ AG (IV-Akte 22).
Ergänzend war sie vom 8. August 2013 bis am 3. Oktober 2014 in einem 10-20%-
Pensum für die D____ AG tätig (IV-Akte 3, S. 2).
b) Am 11. Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an. Sie gab an, sie leide seit dem Jahr 2009 an einer Polyarthritis und dem
Sjörgensyndrom. Zudem bestehe aktuell auch ein Burnout-Syndrom (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste insbesondere ab dem 10. August 2015 ein
Belastbarkeitstraining, welches jedoch am 12. September 2015 abgebrochen werden
musste (IV-Akte 30). Das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG endete per
31. August 2015 (IV-Akte 22). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung sowie ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten
erstellen (IV-Akte 39, 40, 53 und 54). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017
wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Akte 64).
c) Mit Schreiben vom 28. März 2018 beantragte die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Erbringung von
Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 65). Ab 1. Juni 2018 arbeitete die
Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Stationshilfe bei der E____ AG
(IV-Akte 197, S. 34-35). Mit Verfügung vom 20. September 2018 trat die
Beschwerdegegnerin auf das Gesuch nicht ein, da die Beschwerdeführerin
keinerlei neue Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 69). Per September 2020
erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Stationshilfe bei der E____ AG
auf 80 % (IV-Akte 88, S. 21-44). In den Jahren 2019 und 2020 war sie zudem
erneut in geringem Umfang für die D____ AG tätig (IV-Akte 85, S. 4).
d) Am 12. Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und verwies auf die seit 2010
bestehende Polyarthritis (IV-Akte 74). Am 31. Januar 2023 endete ihre
Anstellung als Stationshilfe bei der E____ AG (IV-Akte 97, S. 1). Das
am 13. Juni 2023 begonnene Aufbautraining im F____ musste am 6. Juli
2023 abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin das Pensum nicht steigern
konnte (IV-Akte 136). In der Folge kam es am 7. November 2023 zu einer
Haushaltsabklärung (IV-Akte 146). Am 1. Juli 2024 trat die Beschwerdeführerin
eine Stelle als Büro-Sachbearbeiterin in einem Pensum von 20 % bei der G____ AG
an (IV-Akte 181, S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin veranlasste sodann am 10.
Dezember 2024 bzw. am 21. Januar 2025 eine bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 25. Januar 2025;
IV-Akte 177).
e) Mit Vorbescheid vom 11. April 2025 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ab 1. Mai 2023 Anspruch bestehe auf eine
ganze Invalidenrente. Ab 1. Juli 2024 reduziere sich die Invalidenrente auf 64
% und ab 1. Mai 2025 bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 186). Gegen
diesen Vorbescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt, Einwand erhoben (IV-Akte 195 und 197). Mit Verfügung vom 29.
September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am angekündigten Entscheid fest
(IV-Akte 208).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan
Müller, Advokat, am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab 1. Mai 2023 eine ganze
Invalidenrente und ab 1. Mai 2025 eine Invalidenrente in Höhe von 65 %
zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2025 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit
Stephan Müller, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 15. Januar 2026 hält die Beschwerdeführerin
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und verweist auf ihre Ausführungen im Rahmen
der Verfügung sowie der Beschwerdeantwort.
III.
Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin
eine befristete Invalidenrente zusteht. Dabei geht die Beschwerdegegnerin davon
aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Umfang von 80 %
erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im Rahmen der Ermittlung des
IV-Grades im erwerblichen Bereich stellte die Beschwerdegegnerin zur Festlegung
des Einkommens ohne Invalidität auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der E____ AG
ab. Das Einkommen mit Invalidität wurde gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt. Dabei
hat die Beschwerdegegnerin auf den Lohn für Bürokräfte der Tabelle T17 der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2022
abgestellt.
2.2.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr
eine unbefristete Invalidenrente zustehe. Sie macht insbesondere geltend, dass
sie bei guter Gesundheit im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre. Zudem sei das Einkommen
ohne Invalidität nicht anhand des zuletzt erzielten Verdienstes als
Stationshilfe zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur
Kauffrau E-Profil absolviert und bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im
Jahr 2009 als Projekt- und Sekretariatsleiterin gearbeitet. Anschliessend habe
sie beruflich nicht mehr Fuss fassen können und habe sich mit relativ niedrig
qualifizierter Arbeit begnügen müssen. Für Personen in kaufmännischen
Tätigkeiten rechtfertige sich die Anwendung der Tabelle T17. Für das Einkommen
mit Invalidität sei sodann auf die Tabelle LSE 2022 TA1_tirage_skill_level
abzustellen, da der Beschwerdeführerin nur noch Hilfsarbeiten möglich seien.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2025 zu Recht mit Verfügung
vom 29. September 2025 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die
Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit
erwerbstätig wäre und welche Löhne für den Einkommensvergleich zu
berücksichtigen sind. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist die
Beweiskraft des bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 25.
Januar 2025.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben versicherte Personen Anspruch
auf eine Rente, wenn sie u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b IVG wird
die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente
festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab
70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2).
Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird
(lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4 sowie BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198 E. 4b).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108
E. 5.4). Vorliegend bildet daher die Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte
64) den Referenzzeitpunkt. Mit der Verfügung vom 20. September 2018 (IV-Akte
69) wurde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten, da die
Beschwerdeführerin keinerlei neue Unterlagen eingereicht hatte. Der Verfügung
vom 20. September 2018 (IV-Akte 69) lag somit keine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs zugrunde.
4.
4.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei
werden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt. Aus der Einkommensdifferenz lässt
sich der Invaliditätsgrad bestimmen (vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a; sog. allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die
im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse
sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog.
Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität
für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.2.
Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs – ebenso wie bei der
Rentenrevision – ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144
I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung führt (BGE 144 I 28 E. 2.3). Die für die Methodenwahl
entscheidende Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28 E.
2.3 mit Hinweisen).
4.3.
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3 und
8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2; mit Hinweisen).
4.4.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Angaben im Zuge der
Haushaltsabklärungen mit Blick auf deren früheren Zeitpunkt stärker zu
gewichten als etwa erst im Vorbescheidverfahren gemachte Äusserungen. Angaben
bei Haushaltsabklärungen sind danach als sogenannte spontane Aussagen der
ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2.a mit Hinweisen).
5.
5.1.
Betreffend die Methode der Invaliditätsbemessung ist zunächst
festzuhalten, dass sich die den Referenzzeitpunkt bildende Verfügung vom 20.
Juni 2017 (IV-Akte 64) nicht zur Statusfrage geäussert hat. Die
Beschwerdegegnerin ist allerdings gestützt auf eine Haushaltsabklärung vom 22.
August 2016 (IV-Akte 39-40) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei
guter Gesundheit teilzeitlich erwerbstätig wäre (Anteil Erwerb 80 %; Anteil
Haushalt 20 %). Da der Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 64) eine
Restarbeitsfähigkeit von 90 % zugrunde gelegt wurde, konnte ein Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin gestützt auf diese medizinische Ausgangslage ohne
Weiteres verneint werden. Die Beschwerdeführerin sah sich demzufolge auch nicht
veranlasst, den Status als teilzeitlich Erwerbstätige zu bestreiten.
5.2.
Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 80 %; Anteil Haushalt 20 %) zur Anwendung
gebracht hat.
5.2.1.
Aus den Akten ergibt sich in erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin
vor der Erstdiagnose der Polyarthritis im Jahr 2009 überwiegend in einem 100%-Pensum
tätig war. So arbeitete sie unter anderem vom 4. Dezember 1995 bis zum 28.
Februar 1997 zu 100 % als Pflegehilfe im H____ (vgl. IV-Akte 18,
S. 14). Nachdem sie am [...] 1998 einen Sohn geboren und in den
Jahren 2005 bis 2008 eine Ausbildung zur Kauffrau (E-Profil) absolviert hatte,
war sie vom 1. Februar 2009 bis am 30. Juni 2010 bei der B____ als
Vereinssekretärin und Projektleiterin in einem 100%-Pensum tätig (IV-Akte 18,
S. 1 12). Anschliessend war die Beschwerdeführerin teilzeitlich erwerbstätig.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin stets ergänzend
zu ihrem Haupterwerb in geringem Umfang für die D____ AG als
Zustellerin tätig war (vgl. IV-Akte 85, S. 3-4). Vom 1. Februar 2011 bis am 31. August
2015 war die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in einem 70%-Pensum bei
der C____ AG tätig (IV-Akte 22). Ergänzend arbeitete die
Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 bis am 3. Oktober 2014 in einem 10-20%-Pensum
für die D____ AG (IV-Akte 3, S. 2). Vom 1. Juni 2018 bis am 31. Januar
2023 arbeitete die Beschwerdeführerin als Stationshilfe bei der E____ AG.
Sie war zunächst in einem 60%-Pensum angestellt, erhöhte aber per September
2020 ihr Pensum auf 80 % (IV-Akte 197, S. 34-35 und IV-Akte 88, S. 13-44).
In den Jahren 2019 und 2020 war die Beschwerdeführerin zudem erneut in geringem
Umfang für die D____ AG tätig (IV-Akte 85, S. 4).
5.2.2. Gestützt
auf diese Erwerbsbiografie ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor
der Erstdiagnose der Polyarthritis im Jahr 2009 überwiegend in einem 100%-Pensum
gearbeitet hat. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie bereits wieder
eine Vollzeitstelle bei der B____ angenommen hat, als ihr Sohn 10
Jahre alt war (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Nach der Erstdiagnose der Polyarthritis
war die Beschwerdeführerin stets in höhergradigen Teilzeitpensen erwerbstätig,
so beispielsweise im Umfang von 70 % bei der C____ AG sowie im Umfang
von 60 % bzw. 80 % bei der E____ AG (vgl. E. 5.2.1. hiervor).
Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bestrebt
war, ihr Pensum bei der C____ AG zu erhöhen. Dies war aber offenbar
nicht möglich, da es sich um ein Jobsharing handelte (vgl. IV-Akte 40, S. 3).
Die Beschwerdeführerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass sie sich nicht
mit einer Teilzeittätigkeit begnügen wollte (vgl. Ziff. 4.3 der Beschwerde). Dies
lässt sich auch aus dem Umstand erkennen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem
Haupterwerb über einen längeren Zeitraum hinweg einem Nebenerwerb bei der D____ AG
nachgegangen ist (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Die Beschwerdeführerin war somit
stets bestrebt, ihr Teilzeitpensum weiter zu erhöhen.
5.2.3. In
Anbetracht der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstdiagnose der
Polyarthritis überwiegend in einem 100%-Pensum und auch nachher während
längerer Zeit – aufgrund des zusätzlichen Nebenerwerbs – in einem
Teilzeitpensum von mehr als 80 % erwerbstätig war. Die Beschwerdeführerin
war somit – ungeachtet der bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten – stets
in einem sehr hohen Teilzeitpensum erwerbstätig. Es erscheint deshalb als
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % ausüben würde. Dafür sprechen auch
zusätzliche Indizien wie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie
die fehlenden relevanten Verpflichtungen im Haushalt (vgl. Ziff. 4.3. der
Beschwerde).
5.2.4. Soweit
die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass auf die «Aussage der ersten Stunde» abgestellt
werden muss (vgl. Ziff. 6. der Beschwerdeantwort), kann ihr nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Nachgang zur Abklärung im Haushalt zwei
Mal dahingehend geäussert, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in
einem 100%-Pensum tätig wäre. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie ihr
Arbeitspensum damals reduziert habe, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen keine 100 % mehr habe leisten können. Sie habe sich bedrängt
gefühlt, den Fragebogen zu unterzeichnen und wolle nun ihre Unterschrift
zurücknehmen (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2024 [IV-Akte 158]
sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2025 [IV-Akte 181,
S. 1-2]). Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Abklärung im Haushalt am
7. November 2023 unterschriftlich bestätigt, dass sie bei guter Gesundheit im
Umfang von 80 % erwerbstätig wäre (vgl. IV-Akte 145). Am 21. Mai 2024 – und
damit vor Erlass des Vorbescheids vom 11. April 2025 (vgl. IV-Akte 186) –
erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie bei guter Gesundheit in einem
100%-Pensum erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf
hin, dass angesichts der spontanen Äusserung mit E-Mail vom 21. Mai 2024 keine
Hinweise darauf bestehen, dass sozialversicherungsrechtliche Beweggründe ausschlaggebend
gewesen sein könnten (vgl. Ziff. 4.3 der Beschwerde). Es rechtfertigt sich
deshalb, vorliegend von der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der
Abklärung im Haushalt abzuweichen und auf die nachträglichen Stellungnahmen vom
21. Mai 2024 sowie 4. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 158 und 181, S. 1-2)
abzustellen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die
Abklärung im Haushalt von einer sehr erfahrenen und langjährigen Mitarbeiterin
des Abklärungsdienstes vorgenommen worden sei (vgl. Ziff. 6 der
Beschwerdeantwort), nichts.
5.2.5.
Unbeachtlich ist sodann der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die
Versicherte habe bereits im Jahr 2016 gegenüber zwei anderen Abklärungspersonen
angegeben, dass sie im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre (vgl.
Ziff. 6 der Beschwerdeantwort). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
im Rahmen des Revisionsverfahrens der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen und es besteht keine
Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 3.2. hiervor). Auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt im Jahr 2016 (IV-Akte
39-40) kann deshalb nicht verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin weist zu
Recht darauf hin, dass sie damals – in Anbetracht einer Restarbeitsfähigkeit
von 90 % – keinen Anlass hatte, die Statusfrage zu beanstanden (vgl. Ziff. 4.3.
der Beschwerde sowie E. 5.1. hiervor).
5.3.
In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach
die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der
persönlichen, familiären und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig wäre.
Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des vollzeitlichen Erwerbspensums in Zweifel zu ziehen. Es ist deshalb
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und es ist der
Invaliditätsgrad demnach mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
zu ermitteln.
6.
6.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE
140 V 193 E. 3.2).
6.1.1.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
6.1.2. Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf
das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE
135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch
aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht,
eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich
qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung
eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1 und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025
E. 5.3.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
6.2.
Im Rahmen der ersten IV-Anmeldung veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung (IV-Akte 53-54). Als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden damals eine seropositive
Rheumatoide Arthritis und ein Sjörgen-Syndrom festgestellt (IV-Akte 54, S. 12).
Aus psychiatrischer Sicht liess sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (IV-Akte 53, S. 18). Gestützt auf diese
Diagnosen wurde ab August 2014 eine vorübergehende, rund sechsmonatige
Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Anschliessend war jedoch wieder von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
im Umfang von 10 % bzw. 5 % (ab dem Datum der Begutachtung im Januar 2017;
IV-Akte 54, S. 14-16) auszugehen.
6.3.
Mit bidisziplinärem Gutachten vom 25. Januar 2025 (IV-Akte 177) wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt:
§ Fachrichtung
Rheumatologie (IV-Akte 177, S. 68):
1.
Seropositive
rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose ca. 2009), Differentialdiagnosen:
Systemischer Lupus erythematodes – Overlap Syndrom; ICD-10 Code: M06.6, L93.1
2.
Sjörgen-Syndrom,
DD sekundär versus primär; ICD-10 Code: M35.0
3.
Osteopenie;
ICD-10 Code: M81.8
4.
Funktionelle
Magen-Darm-Beschwerden; ICD-10 Code: K21
5.
Status nach
Periarthropathia humeroscapularis rechts; ICD-10 Code: M77
§ Fachrichtung
Psychiatrie (IV-Akte 177, S. 69):
1.
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
2.
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.40)
3.
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)
In der Gesamtbetrachtung wurde der Beschwerdeführerin sowohl aus
somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit 9. Mai 2022 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Stationshilfe attestiert. In einer angepassten Tätigkeit besteht gemäss
Gutachten aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Akte 177, S.
72). Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin spätestens ab dem
Untersuchungsdatum vom 21. Januar 2025 eine Arbeitstätigkeit von 60 % zumutbar
(vgl. IV-Akte 177, S. 73).
Weiter äusserte sich das Gutachten zu den Merkmalen einer der Beschwerden
angepassten Tätigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine körperlich
leichte Wechseltätigkeit aufweisen, ohne Lastentragen und ohne feinmotorische
oder repetitiv mechanische Tätigkeiten der Hände und Finger. Es sollten keine
Überkopfarbeiten und keine den Rücken beanspruchende Tätigkeiten notwendig
sein. Treppensteigen oder Leitern besteigen sollte die Tätigkeit nicht
aufweisen. Längere Gehstrecken und das Gehen in unebenem Gelände sollte die
Tätigkeit ebenfalls nicht aufweisen (vgl. IV-Akte 177, S. 72). Aus
psychiatrischer Sicht sollte eine optimal angepasste Tätigkeit folgende
Merkmale aufweisen: wenig Zeit- und Leistungsdruck, möglichst gleichbleibender
Tätigkeits-/Aufgabenbereich ohne erhöhten Lernaufwand, Möglichkeit zur
selbständigen Zeiteinteilung, lärmarme Arbeitsumgebung, Möglichkeit zu
vermehrten Pausen, kein oder nur wenig Kundenkontakt, wohlwollendes
Arbeitsklima bzw. Toleranz gegenüber der bestehenden Einschränkung der
Explorandin sowie gegenüber eventuell auftretenden, vermehrten Ausfallzeiten
(vgl. IV-Akte 177, S. 73).
6.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 25. Januar 2025 abgestellt werden kann. Die Aussagen der
Gutachter sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweiskraft des Gutachtens
wurde deshalb auch zu Recht nicht in Frage gestellt und die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin
war somit ab 9. Mai 2022 bis am 30. Juni 2023 vollständig arbeitsunfähig.
Am 1. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin eine Stelle als
Büro-Sachbearbeiterin in einem 20%-Pensum bei der G____ AG angetreten
(IV-Akte 181, S. 3-5). Somit bestand ab 1. Juli 2024 eine Arbeitsfähigkeit im
Umfang von 20 %. Ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 21.
Januar 2025 bestand sodann eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60 %
(IV-Akte 177, S. 73). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
7.
7.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches
wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
vgl. E. 4.1. hiervor).
7.2.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.
5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erst wenn sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli
2024 E. 5.1 und 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).
7.3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des
Valideneinkommens auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin
bei der E____ AG (vgl. Verfügung vom 29. Juni 2025; IV-Akte 208).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine EFZ-Ausbildung
zur Kauffrau E-Profil absolviert und bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens
im August 2009 bei der B____ als Projekt- und Sekretariatsleiterin
gearbeitet. Danach habe sie beruflich nicht mehr Fuss fassen können und habe
sich mit relativ niedrig qualifizierter Arbeit als einfache Sachbearbeiterin
begnügen müssen. Praxisgemäss rechtfertige sich bei Personen in kaufmännischen
Tätigkeiten die Anwendung der Tabelle T17 (vgl. Ziff. 5.1 der Beschwerde).
7.4.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der
gesundheitlichen Verschlechterung und der vorübergehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ab 9. Mai 2022 während knapp vier Jahren als Stationshilfe
bei der E____ AG tätig war (IV-Akte 197, S. 34-35). Den Akten lassen
sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit bei der E____ AG ohne gesundheitliche Verschlechterung
nicht fortgesetzt hätte. Sodann lässt sich das Valideneinkommen auch
hinreichend genau beziffern. Gemäss Auskunft der E____ AG hätte die
Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen Monatslohn von CHF 5'600.00
(zuzüglich eines 13. Monatslohns) und im Jahr 2024 einen Monatslohn von CHF
5'700.00 (zuzüglich eines 13. Monatslohns) erzielen können (vgl. IV-Akte 182).
Vorliegend kommt somit ein Abstellen auf statistische Werte nicht in Frage (vgl.
E. 7.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer
EFZ-Ausbildung zur Kauffrau E-Profil sowie ihrer Tätigkeit als Projekt- und
Sekretariatsleiterin für die B____ sei auf die Tabelle T17
abzustellen (vgl. E. 7.3. hiervor), ist ihr nicht zu Folgen. Es ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit bei der E____ AG ohne gesundheitliche Verschlechterung zu
Gunsten einer kaufmännischen Tätigkeit aufgegeben hätte. Es bleibt deshalb kein
Raum für das Heranziehen statistischer Werte. Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen korrekterweise anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E____ AG
ermittelt.
7.5.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Allerdings
wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen
nach Eintritt der Invalidität kumulativ vorausgesetzt, dass das Einkommen aus
der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn
darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie
unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt
wird (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 und BGE 135 V 297 E. 5.2). Schöpft die
versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit
nicht voll aus, ist dennoch das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht
ein statistischer Durchschnittslohn massgebend, wenn es sich um die Festsetzung
des Invalideneinkommens von Personen handelt, die erfolgreich auf einen neuen
Beruf umgeschult worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom
28. März 2024 E. 4.3 und 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2). Bei
Versicherten, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in einer weder dem angestammten
noch dem umgeschulten Beruf entsprechenden Tätigkeit verwerten, ist als
Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zwingend der
zuletzt effektiv erzielte Lohn zu wählen; vielmehr kann in diesem Fall auch der
Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3 und 9C_762/2015 vom 26. Januar 2016 E.
4.3).
7.6.
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss
die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE
heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021
vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel
die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu
hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen
Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2.
Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).
7.7.
Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die
aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3), womit die
im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten
veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4 und 8C_350/2022 vom 9. November 2022
E. 6).
7.8.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Mai
2022 bis am 30. Juni 2024 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. E. 6.3 und 6.4
hiervor). Das Wartejahr war somit im Mai 2023 erfüllt. Gestützt auf die
Auskunft der E____ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen
Jahreslohn von CHF 72'800.00 erzielen können (vgl. IV-Akte 182 sowie E. 7.4.
hiervor). Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt, beläuft sich
deshalb das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich 2023 auf CHF
72'800.00. Das Invalideneinkommen beläuft sich infolge vollständiger
Arbeitsunfähigkeit auf CHF 0.00. Ab 1. Mai 2023 steht somit dem Valideneinkommen
von CHF 72'800.00 ein Invalideneinkommen von CHF 0.00 gegenüber, woraus ein
Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.
7.9.
Per 1. Juli 2024 kam es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen
Situation. Die Beschwerdeführerin hat eine Tätigkeit im Umfang von 20 % als
kaufmännische Mitarbeiterin bei der G____ AG angetreten (IV-Akte 181,
S. 3-5), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein neuer Einkommensvergleich
durchzuführen ist. Gemäss Auskunft der E____ AG hätte die
Beschwerdeführerin im Jahr 2024 einen Jahreslohn von CHF 74'100.00 erzielen
können (vgl. IV-Akte 182 sowie E. 7.4. hiervor). Dieser Jahreslohn von CHF
74'100.00 wurde von der Beschwerdegegnerin korrekterweise als Valideneinkommen
für den Einkommensvergleich 2024 herangezogen. Das Invalideneinkommen
ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht anhand der Tätigkeit für die G____ AG,
da die Beschwerdeführerin damit ihre im damaligen Zeitpunkt verbleibende
Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hat (vgl. E. 7.5. hiervor). Der Monatslohn
bei der G____ AG beläuft sich auf CHF 1’310.00 zuzüglich eines 13.
Monatslohns (vgl. IV-Akte 181, S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für
den Einkommensvergleich 2024 zu Recht ein Invalideneinkommen von CHF 17'160.00
herangezogen (vgl. IV-Akte 208, S. 7). Ab 1. Juli 2024 steht somit dem
Valideneinkommen von CHF 74’100.00 ein Invalideneinkommen von CHF 17'160.00
gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 77 % (gerundet) resultiert.
7.10.
In der Folge kam es erneut zu einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation, so dass der Beschwerdeführerin spätestens ab dem
Zeitpunkt der Untersuchung vom 21. Januar 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
attestiert werden konnte (vgl. IV-Akte 177 sowie E. 6.3. und 6.4. hiervor). Die
Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für den
Einkommensvergleich 2025 gestützt auf Tabellenlöhne. Dabei erachtete die
Beschwerdegegnerin die Tabelle T17 als anwendbar (vgl. Verfügung vom 29.
September 2025, IV-Akte 208). Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus,
ihr sei weder die Tätigkeit als Stationshilfe noch die erlernte kaufmännische
Tätigkeit zumutbar. Es seien folglich nur noch Hilfsarbeiten möglich, sodass
der Lohn im Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle LSE 2022
TA1_tirage_skill_level von CHF 4'367.00 als Ausgangspunkt massgeblich sei (vgl. Ziff.
5.2 der Beschwerde).
7.11.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin spätestens
ab dem Untersuchungsdatum vom 21. Januar 2025 eine Arbeitstätigkeit im Umfang
von 60 % zumutbar ist (vgl. IV-Akte 177 sowie E. 6.3. und 6.4. hiervor). Da die
Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Tätigkeit im Umfang von 20 % ihre
verbleibende Arbeitsfähigkeit ab Januar 2025 nicht voll ausschöpft, ist ab
diesem Zeitpunkt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der
tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Es rechtfertigt sich
vielmehr der Beizug der LSE-Tabellenlöhne (vgl. E. 7.5. hiervor). In der Regel
werden dabei die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater
Sektor») angewandt (vgl. E. 7.6. hiervor). Es gibt keinen Anlass, vorliegend
von der Anwendung der Tabelle TA1 abzusehen. Die Beschwerdeführerin hat in der
Vergangenheit zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten wie Vereinssekretärin,
Projektleiterin, Sachbearbeitern, Stationshilfe und Zustellerin ausgeübt und es
sind ihr nach wie vor – unter Berücksichtigung des oben geschilderten
Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 6.3 hiervor) – zahlreiche unterschiedliche
Tätigkeiten zumutbar. Dies rechtfertigt vorliegend die Anwendung der Tabelle
TA1. Soweit die Beschwerdegegnerin die Tabelle T17 für anwendbar erachtet, ist
ihr nicht zu Folgen. Die Tabelle T17 liefert vorliegend keine spezifischeren
Werte, weshalb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der
grundsätzlichen Anwendung der Tabelle TA1 festzuhalten ist. Der Hinweis der
Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Hilfsarbeiten möglich, ist sodann nicht
zu hören. Das Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Auf dem Kompetenzniveau 2
sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege,
Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). Gestützt auf die
Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich vorliegend die
Anwendung des Kompetenzniveaus 2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin nur noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art möglich sein sollen. Daran ändert auch das erwähnte
Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 6.3. hiervor) nichts. Das Zumutbarkeitsprofil
erscheint nicht derart eingeschränkt, als dass der Beschwerdeführerin nur noch
reine Hilfsarbeiten möglich sind. Das Invalideneinkommen für den
Einkommensvergleich 2025 ist deshalb in Anwendung der Tabelle
TA1_tirage_skill_level (Zeile «Totalwert Privater Sektor», Spalte
«Kompetenzniveau 2 der Frauen») zu ermitteln. Wird auf Tabellenlöhne
abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden
(vgl. E. 7.7. hiervor). Im Verfügungszeitpunkt am 29. September 2025 waren die
statistischen Löhne des Jahres 2024 noch nicht publiziert. Es ist deshalb auf
die statistischen Löhne des Jahres 2022 und damit auf die LSE 2022 abzustellen.
In Anwendung der Tabelle LSE 2022 TA1_tirage_skill_level (Zeile
«Totalwert Privater Sektor», Spalte «Kompetenzniveau 2 der Frauen») ist ein
Monatslohn von CHF 5'174.00 als Ausgangspunkt massgebend. Hochgerechnet
auf ein Jahr (x 12) und unter Berücksichtigung der üblichen Wochenarbeitszeit
(Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) sowie der Nominallohnentwicklung
2023 und 2024 (vgl. T1.2.20 «Total Nominallohnindex Frauen»; 2023 + 1.8 %
und 2024 + 2.6 %), resultiert ein Jahreslohn in Höhe von CHF 67'252.00 (gerundet).
In Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % und abzüglich
des Pauschalabzugs in Höhe von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV
beläuft sich das Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich 2025 auf CHF
36'316.00 (gerundet). Da die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts
8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5.), kann für den Einkommensvergleich
2025 auf das Valideneinkommen 2024 in Höhe von CHF 74'100.00 zurückgegriffen
werden. Ab 1. Januar 2025 steht somit dem Valideneinkommen von 74'100.00 ein
Invalideneinkommen von CHF 36'316.00 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von
51 % (gerundet) resultiert.
7.12.
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und weiterhin andauern wird. Der Einwand der Beschwerdegegnerin,
die Voraussetzungen für eine Übergangsfrist von drei Monaten seien nicht
erfüllt, ist nicht zu hören. Ausnahmsweise kann von einer dreimonatigen Übergangsfrist
abgesehen werden, wenn eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen
ist, der Zeitpunkt der Änderung aber erst im Rahmen eines Gutachtens bestimmt
werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020
E. 5.1 und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). Vorliegend wurde mit Gutachten
vom 25. Januar 2025 festgestellt, dass der zeitliche Verlauf der
Arbeitsfähigkeit retrospektiv schwer zu ermitteln sei (vgl. IV-Akte 177, S.
73). Es kann somit nicht klar angenommen werden, dass eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bereits seit
geraumer Zeit bestanden hat. Zumal auch zwischen der 20-prozentigen Arbeitsfähigkeit
ab 1. Juli 2024 und dem Beginn der 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab 21.
Januar 2025 nur rund sechs Monate liegen. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
ist deshalb vorliegend erst nach Ablauf der 3-monatigen Übergangsfrist gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen.
7.13.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Mai 2023 bis 30. April 2025 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
(1. Mai 2023 bis 30. Juni 2024) bzw. 77 % (1. Juli 2024 bis 30. April 2025)
Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente. Ab 1. Mai 2025 besteht Anspruch auf
eine Invalidenrente in Höhe von 51 % einer ganzen Invalidenrente.
8.
8.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 29. September 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 eine
ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2025 eine Invalidenrente in Höhe von 51
% einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
8.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von
CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur. Damit erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 eine
ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2025 eine Invalidenrente in Höhe von 51
% einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: