Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Juni 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat,

Grosspeteranlage 29, Postfach, 4002 Basel   

            Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.123

Verfügung vom 1. Oktober 2025

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, reiste im Juni 2002 von Portugal in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 9, S. 10) und arbeitete hier als Reinigungskraft. In dieser Funktion hatte sie jeweils gleichzeitig mehrere Teilzeitstellen inne (vgl. IV-Akte 8, S. 2 ff.). Am 23. Mai 2015 stürzte sie zu Hause eine Treppe hinunter (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte 6.102, S. 1). Dabei zog sie sich diverse Verletzungen zu (vgl. u.a. IV-Akten 6.83 und 6.66, S. 2), unter anderem einen Bruch der Clavicula rechts, der mit Osteosynthese und Re-Osteosynthese versorgt werden musste (vgl. u.a. IV-Akten 6.30 und 6.73). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht, richtete infolgedessen Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Im August 2015 erfolgte der Abschluss der Behandlung im Universitätsspital (vgl. IV-Akte 6.63).

b)       Nachdem am 12. Oktober 2016 das Osteosynthesematerial an der rechten Schulter entfernt worden war (vgl. IV-Akte 23.21, S. 1), meldete sich Beschwerdeführerin Ende Oktober 2016 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Grund der Behinderung gab sie "psychische Probleme" und "Schulterschmerzen nach Operation wegen Claviculafraktur rechts" an (vgl. IV-Akte 9). Im Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der rechten Schulter operiert (Pseudarthrosen-Operation Clavicula rechts mit Re-Osteosynthese; vgl. IV-Akte 23.7, S. 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt erteilte schliesslich – der Empfehlung des RAD vom 5. Dezember 2017 (IV-Akte 36) folgend – PD Dr. B____ einen Auftrag zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 38). In Bezug auf die somatische Situation war der RAD der Beurteilung des Kreisarztes der SUVA vom 11. August 2017 (IV-Akte 35.6) gefolgt (vgl. IV-Akte 36). Medizinisch gestützt auf das Gutachten von PD Dr. B____ vom 16. März 2018 (IV-Akte 41) und die Beurteilung des RAD sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akter 44) – mit Verfügung vom 18. September 2018 für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 60, S. 2 ff.).

c)        Am 15. Februar 2019 wurde die Metallentfernung an der rechten Schulter vorgenommen (vgl. IV-Akte 62.60, S. 2), woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 erneut zum Bezug von Leistungen der IV anmeldete (vgl. IV-Akte 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2019 auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (vgl. IV-Akte 68).

d)       Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, jetzt anwaltlich vertreten, wiederum an die IV-Stelle und machte eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-Akte 72). Am 2. November 2020 erlitt sie einen Bruch am rechten Handgelenk (vgl. u.a. den Röntgenbericht vom 2. November 2020 [IV-Akte 82.16, S. 2]; siehe auch den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 2. November 2020 [IV-Akte 82.6, S. 2 f.]).

e)       Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens die SUVA-Akten bei (vgl. insb. die Untersuchungsberichte des Kreisarztes vom 10. November 2020 [IV-Akte 82.15] und vom 16. März 2021 [IV-Akten 92.3 und 92.4]; siehe auch den Röntgenbericht vom 29. September 2020 [IV-Akte 82.23, S. 2]) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 21. Februar 2021 [IV-Akte 88]; Bericht E____ vom 10. März 2021 [IV-Akte 89]; Schreiben Orthopädie, C____spital [...], vom 13. September 2021 [IV-Akte 100]; Bericht Dr. F____ vom 16. September 2021 [IV-Akte 101]). Ebenfalls zu den Akten genommen wurden der Untersuchungsbericht der G____ vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 95) sowie der Austrittsbericht der Klinik H____ vom 7. Dezember 2021 (IV-Akte 105). Gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 15. Februar 2022 (IV-Akte 107) wurde PD Dr. B____ mit der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. IV-Akte 110). In Bezug auf die orthopädische Situation war der RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (vgl. IV-Akte 107). Am 12. Juni 2022 wurde das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 10. Juni 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 119).

f)        Mit Schreiben vom 20. November 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 124, S. 1 f.). Der Eingabe hatte sie ein Schreiben von Dr. F____ vom 20. September 2023 beigelegt (IV-Akte 124, S. 3). Am 20. Mai 2024 liess sie der IV-Stelle insbesondere den Bericht von Dr. F____ vom 21. Dezember 2023 sowie den Austrittsbericht der Klinik H____ vom 3. April 2024 zukommen (vgl. IV-Akte 134). Am 2. Juni 2024 reichte ihr Hausarzt (Dr. D____) weitere Berichte ein (u.a. den Bericht der G____ vom 23. November 2023 [IV-Akte 136, S. 16 ff.] und Unterlagen der I____ Klinik, Radiologie, vom 17. April 2024 [IV-Akte 136, S. 21 ff.]). Daraufhin wurde auch Dr. F____ zur neuerlichen Berichterstattung aufgefordert (Bericht vom 31. Juli 2024; IV-Akte 138). Am 8. August 2024 äusserte sich Dr. J____, Fachärztin für Arbeitsmedizin (RAD), zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 140). Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), nahm seinerseits am 7. Mai 2025 Stellung (vgl. IV-Akte 142).

g)       Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2025 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 144). Dazu äusserte sich diese am 28. Juli 2025 (vgl. IV-Akte 145). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. K____ vom 4. September 2025 (IV-Akte 148) – am 1. Oktober 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 152).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2025 aufzuheben. Die Sache sei mit dem Auftrag an die IV-Stelle zurückzuweisen, eine neutrale Begutachtung im Sinne einer Oberbegutachtung in Ergänzung zu den Gutachten von PD Dr. B____ aus den Jahren 2018 und 2022 durchzuführen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Dember 2025 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat, bewilligt.

e)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 14. Januar 2026 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 9. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den beweiskräftigen Beurteilungen des RAD habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 14. September 2022 nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert. Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.        Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.        3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach vorgängiger Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analoge Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 71, 76 f. E. 3.2.3; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 3.).

3.2.2.  Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Anlass zu einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs gibt jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 3.). Revidierbar ist die Invalidenrente namentlich bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 3.).

3.2.3.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 3.).

3.2.4.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 3.). Im vorliegenden Fall bildet daher die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung basierende rentenablehnende Verfügung vom 14. September 2022 (IV-Akte 119) die Vergleichsbasis.

4.              

4.1.        4.1.1.  Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.1.2.  Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4).

4.2.        4.2.1.  Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3.  Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.3.        Entsprechend der Tragweite der medizinischen Aussagen werden im Folgenden die zentralen medizinischen Aussagen, auch diejenigen vor Erlass der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung vom 14. September 2022, kurz zusammengefasst.

4.4.        4.4.1.  Der Verfügung vom 18. September 2018, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente ab 1. April 2017 (halbes Jahr nach erfolgter Anmeldung) bis zum 31. Juli 2017 (Beurteilung Kreisarzt) zugesprochen worden war, hatte in somatischer Hinsicht die Beurteilung des Kreisarztes vom 11. August 2017 (IV-Akte 35.6) resp. die sich daran anlehnende Einschätzung des RAD vom 5. Dezember 2017 (IV-Akte 36) zugrunde gelegen. In psychiatrischer Hinsicht hatte die Verfügung auf dem Gutachten von PD Dr. B____ vom 16. März 2018 (IV-Akte 41) basiert.

4.4.2.  Der Kreisarzt hatte in seiner Beurteilung vom 11. August 2017 festgehalten, objektiv zeige die Versicherte eine gute Entwicklung der Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter. Insgesamt bestehe subjektiv bei maximalen Bewegungen und Belastungen noch eine Schmerzhaftigkeit der Clavicula rechts. Objektiv seien die Verhältnisse im Bereich der linken Hand unauffällig. Die Zumutbarkeit bezogen auf die rechte Clavicula und rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, mittelschwer, vor. Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm seien zumutbar, wenn es sich um sehr leichte Tätigkeiten handle. Vibrationsbelastungen mit dem rechten Arm seien ausgeschlossen. Auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Gleiches gelte auch für absturzgefährdete Positionen (vgl. S. 5 f. des Berichtes; IV-Akte 35.6, S. 5 f.).

4.4.3.  PD Dr. B____ hatte in seinem Gutachten vom 16. März 2018 (IV-Akte 41) klargestellt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung hatte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0) angegeben (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens).

4.5.        Der vorliegend die Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom 14. September 2022 (IV-Akte 119), mit welcher erneut ein Rentenanspruch abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 119), hatten im Wesentlichen folgende ärztlichen Erhebungen zugrunde gelegen: Der Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 16. März 2021 (IV-Akte 92.4), das Schreiben der Orthopädie, C____spital [...], vom 13. September 2021 (IV-Akte 100), die sich daran anlehnende Beurteilung des RAD vom 15. Februar 2022 (IV-Akte 107) sowie – in psychiatrischer Hinsicht – das Verlaufsgutachten von PD Dr. B____ vom 10. Juni 2022 (IV-Akte 114, S. 2 ff.).

4.6.        4.6.1.  Der Kreisarzt hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 16. März 2021 (IV-Akte 92.4) dargetan, es persistiere eine Bewegungseinschränkung aktiv und passiv im Bereich der rechten Schulter. Zusätzlich bestünden palpatorisch deutliche Schmerzen im Bereich der Clavicula rechts. Bezüglich Daumen links sei eine gute klinische Situation mit vollständigem Faustschluss erreicht. Die Situation im Bereich des linken Daumens führe zu keiner funktionellen Einschränkung und zu keiner Einschränkung bezüglich der Zumutbarkeit. Bezüglich der Röntgendiagnostik im Bereich des linken Daumens vom 29. September 2020 sei eine ehemalige Rolando-Fraktur nun vollständig abgeheilt, bei regelrechten ossären Strukturen. Es bestehe kein Hinweis auf arthrotische Veränderung oder Stufenbildung. Bezüglich der Clavicula rechts bestätige sich radiologisch am 29. September 2020 eine Pseudarthrosenbildung. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die Clavicula rechts sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht, vor. Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien für die rechte Schulter zumutbar. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei ausgeschlossen. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in absturzgefährdeten Positionen. Ebenfalls nicht mehr möglich seien Vibrationsbelastungen mit dem rechten Arm und körperferne Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Eine Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Versicherten aufgrund der unfallbedingten Verletzung der Clavicula rechts nicht mehr im bisherigen Umfang zumutbar.

4.6.2.  Im Schreiben der Orthopädie, C____spital [...], vom 13. September 2021 (IV-Akte 100) war in Bezug auf das rechte Handgelenk klargestellt worden, trotz einer Verschiebung des Bruchs im Verlauf und unter Festhalten am konservativen Regime sei es zu einer für die Patientin zufriedenstellenden Situation gekommen. Es bestehe eine kosmetisch vielleicht beeinträchtigende Fehlstellung des Handgelenkes. Die Funktion sei aber trotz allem gut und Beschwerden bestünden nur wenige.

4.6.3.  Der RAD hatte sich in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2022 (IV-Akte 107) an die Ausführungen des Kreisarztes und der Orthopädie des C____spitals angeschlossen und war zusammenfassend zu folgender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt: Die Versicherte sei von somatisch/orthopädischer Seite einsetzbar für ganztägige, leichte Tätigkeiten. Tätigkeiten bis zur Horizontalen für die rechte Schulter seien zumutbar, nicht dagegen keine Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei nicht mehr zumutbar, ebenso Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen. Ausgeschlossen seien auch Vibrationsbelastungen mit dem rechten Arm und körperferne Tätigkeiten mit dem rechten Arm. Gleiches gelte auch für monotone Belastungen des rechten Handgelenks, Wring- oder höhere Torsionsbelastungen und Abstützbelastung mit dem rechten Handgelenk.

4.7.        4.7.1.  PD Dr. B____ hatte in seinem Verlaufsgutachten vom 10. Juni 2022 (IV-Akte 114, S. 2 ff.) als Diagnose erneut eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0), angeführt. Diese sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.7.2.  Erläuternd hatte PD Dr. B____ dargetan, nach der erneuten gutachterlichen Untersuchung der Explorandin lasse sich feststellen, dass sowohl die objektiven Untersuchungsbefunde als auch die subjektiven Beschwerdeangaben weitgehend identisch ausgefallen seien wie er sie im ersten Gutachten beschrieben habe. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Explorandin im Rahmen der hiesigen Begutachtung berichtet habe, dass sie "meistens traurig" sei und es ihr "praktisch nie gut" gehe, was ihre Grundstimmung betreffe. Sie erzähle über eine gewisse Antriebsminderung, könne aber mitteilen, dass sie dann, wenn sie eine Tätigkeit begonnen habe, keine Mühe bekunde, diese Tätigkeit auszuüben. Sie berichte nicht über eine Ganztagesmüdigkeit, sondern lediglich über eine Müdigkeit zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr, wo sie dann regelmässig eine Siesta mache. Sie berichte nicht über eine durchgehende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Mit diesen subjektiven Beschwerdeangaben erfülle die Explorandin also die Eingangskriterien bzw. die sogenannten diagnostischen B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode nur teilweise (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.7.3.  Des Weiteren hatte PD Dr. B____ klargestellt, im objektiven Psychostatus habe sich eine hauptsächlich leichte depressive Grundstimmung gezeigt, während dieses Mal keine Affektlabilität nachweisbar gewesen sei. Die weiteren affektiven Parameter seien nicht schwerergradig pathologisch ausgelenkt gewesen. Insgesamt habe die Explorandin auch in den spezifischen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abbilden würden, keine schwerergradigen pathologischen Auslenkungen präsentiert. Zu diesen gehörten grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit. Somit könne man aufgrund dieser beiden Beurteilungsdimensionen eine aktuell leichte depressive Episode diagnostizieren, die unter Würdigung des Langzeitverlaufs einer rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden könne. Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden deutlich machen, dass keine schwerergradige, also keine mittelgradige oder schwere depressive Episode vorliegen könne; denn die Explorandin könne weiterhin beispielsweise den Haushalt erledigen, die Einkäufe besorgen und sich regelmässig auch Mahlzeiten zubereiten. Diese Tätigkeiten untermauerten, dass die innerpsychische Vitalität aus psychiatrischer Sicht mit Sicherheit nicht relevant beeinträchtigt sein könne, sodass auch diese Beurteilungsdimension eine mittelgradige oder gar schwere Depression ausschliesse (vgl. S. 22 f. des Gutachtens).

4.7.4.  Eine Demenz, so wie von Dr. F____ erwähnt (Bericht vom 16. September 2021; IV-Akte 101), sei nicht aktenkundig. In Bezug auf die in der G____ festgestellte neuropsychologische Störung könne festgehalten werden, dass diese bereits im ersten Bericht der G____ vom 26. Juni 2017 als mittelschwer beurteilt worden sei. Zwischenzeitlich sei eine erneute neuropsychologische Untersuchung in der G____ erfolgt, wo im entsprechenden Bericht vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 95) dieselbe diagnostische Beurteilung aufgeführt werde. Es könne die im früheren Gutachten zur neuropsychologischen Störung gemachte Diskussion übernommen werden. Auch dieses Mal werde die neuropsychologische Störung auf die zugrundeliegende depressive Störung zurückgeführt. Weder die diskutierten psychiatrischen Vorberichte noch die hiesigen Untersuchungsbefunde würden untermauern, dass eine anhaltende mittelgradige depressive Störung vorliege. Im früheren Bericht der G____ sei festgehalten worden, es fänden sich keine Hinweise für einen neurodegenerativen Prozess. Es sei ausserdem erwähnt worden, dass es zu berücksichtigen gelte, dass die Leistungen der Explorandin, welche nur sechs Jahre eine portugiesische Schule besucht habe, mit Personen verglichen worden seien, welche die hiesige siebenjährige Schulbildung genossen hätten, was möglicherweise zu einer Überschätzung der Defizite im kognitiven Leistungsprofil geführt habe. Ausserdem sei auf den Einfluss der Muttersprache auf die Testergebnisse hingewiesen worden, auch wenn die Untersuchung mit einer Dolmetscherin auf Portugiesisch durchgeführt worden sei. Folglich könne nicht ohne Weiteres auf die Untersuchungsergebnisse der G____ abgestellt werden (vgl. S. 23 f. des Gutachtens).

4.7.5.  Des Weiteren hatte PD Dr. B____ darauf hingewiesen, es seien bei der Explorandin nach wie vor psychosoziale Belastungsfaktoren wirksam. Auch diesbezüglich könne er die relevanten Angaben aus seinem früheren Gutachten entnehmen (vgl. S. 25 des Gutachtens). AIle diese invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren würden die Explorandin nachvollziehbarerweise belasten. Sie führten aber vor allem dazu, dass sie sich erstens als psychisch deutlich leidender und beeinträchtigter erlebe, als dies aus objektiver Sicht nachweisbar sei, und dass sie sich zweitens auch als in hohem Masse, wenn nicht sogar vollständig, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt fühle, was sich nach der hiesigen psychiatrischen Beurteilung ebenfalls nicht bestätigen lasse (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.7.6.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte PD Dr. B____ schliesslich klargestellt, aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits in meinem psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2018 habe er festgehalten, dass sich keinerlei Hinweise dafür ergeben würden, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals relevant beeinträchtigt gewesen sei. Dies gelte auch aus heutiger Sicht (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.8.        Auf dieser medizinischen Basis (vgl. auch die Fallzusammenfassung für den Rentenentscheid; IV-Akte 115) war – wie dargetan wurde – die Verneinung eines Rentenanspruches (Verfügung vom 14. September 2022; IV-Akte 119) erfolgt.

4.9.        4.9.1.  In Bezug auf die Zeit danach resp. die Neuanmeldung vom 20. November 2023 (IV-Akte 124, S. 1 f.) ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der somatischen (insbesondere orthopädischen) Situation. Namentlich wurde im Bericht der Radiologie der I____ Klinik vom 17. April 2024 (betreffend Röntgen LWS lateral/ap und Becken ap) ein unauffälliger Befund beschrieben (vgl. IV-Akte 136, S. 21). Auch internistisch gibt es keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der Situation. Im Bericht der L____ vom 22. April 2024 wurde klargestellt, eine relevante obstruktive Schlafapnoe habe erfreulicherweise nicht gefunden werden können (vgl. IV-Akte 136, S. 23). Umstritten ist denn auch die psychiatrische Beurteilung (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

4.9.2.  In psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage nunmehr folgendermassen: Dr. F____ führte im Schreiben vom 20. September 2023 ("psychiatrische Empfehlung zur Installierung einer Beistandschaft"; IV-Akte 124, S. 3) an, die Patientin sei aufgrund der schweren kognitiven und Gedächtnisdefiziten schwerwiegend beeinträchtigt in ihren alltäglichen Funktionen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe allein wegen der Diagnose der Alzheimer-Krankheit und der schweren Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.9.3.  Im Bericht der G____ vom 23. November 2023 (IV-Akte 136, S. 16 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: 1. nicht näher quantifizierbare kognitive Störung, am ehesten im Rahmen von Diagnose 2.; 2. rezidivierende/persistierende depressive Störung, derzeit schwere Episode gemäss ICD-10 unter medikamentöser Therapie und psychotherapeutischer Begleitung (vgl. S. 1 des Berichtes). Die medizinische Situation wurde folgendermassen beurteilt: Im Vordergrund der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung stünden testpsychologisch formal mittelschwere bis schwere Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis im Sinne einer Abrufstörung. Zudem gebe es – formal gesehen – mittelschwere bis schwere Defizite in basalen sowie komplexen Aufmerksamkeitsleistungen. Aufgrund von teilweise auffälligen Leistungen in der Performancevalidierung würden sich Hinweise darauf ergeben, dass es der Patientin nicht durchweg gelungen sei, ihr optimales Leistungsverhalten zu realisieren. Diesbezüglich dürfte die depressive Stimmungslage, bei deutlich verzweifelt wirkender Patientin, eine Rolle gespielt haben. Man erachte es als plausibel, dass die Patientin unter kognitiven Einschränkungen leide, könne auf dem geschilderten Hintergrund das Ausmass der vorliegenden kognitiven Störung jedoch nicht ausreichend valide quantifizieren. Bei der Patientin sei darüber hinaus ein Einfluss des Bildungshintergrundes und der fremden Muttersprache (trotz Durchführung mit Dolmetscherin) auf die Testergebnisse nicht auszuschliessen, da die Leistungen der Patientin mit einer deutschsprachigen Normstichprobe mit 7-jähriger Schulbildung in der Schweiz verglichen worden seien. Dies könne zu einer Überschätzung der Defizite führen. Es sei leider nicht möglich gewesen, fremdanamnestische Angaben betreffend ihre Leistung im Alltag einzuholen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 31. März 2021, bei damals als unauffällig beschriebener Performancevalidierung, zeige sich aktuell eine formale Verschlechterung in den untersuchten Aufmerksamkeitsbereichen und im freien verzögerten Abruf des verbal-episodischen Gedächtnisses. Die figurale Fluenz habe sich deutlich verbessert. Unter Einbezug der Anamnese und des klinischen Verlaufes (seit 2017 keine progrediente Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltagsleben), des Neurostatus mit fluktuierenden Befunden sowie der unauffälligen und v.a. zur Voruntersuchung unveränderten MR-Bildgebung erachte man eine neurodegenerative Krankheit als Ursache der objektivierten kognitiven Störung als unwahrscheinlich. Die nicht näher quantifizierbare kognitive Störung beurteile man daher weiterhin primär im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, mit aktuell schwerer depressiver Episode nach ICD-10 (vgl. S. 4 f. des Berichtes).

4.9.4.  Dr. F____ führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2023 (IV-Akte 134, S. 3) aus, er möchte seine Patientin zur stationären Behandlung vor dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden Depression mit schweren kognitiven Defiziten anmelden. Eine Demenzerkrankung sei in der G____ abgeklärt worden. Jedoch seien die kognitiven Defizite im Rahmen einer schweren Depression interpretiert worden. Die aktuelle ambulante psychiatrische Behandlung sei unzureichend.

4.9.5.  Im Abklärungsbericht der Klinik H____ vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 133, S. 2 ff.) wurde als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), festgehalten (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Austrittsbericht der Klinik H____ vom 3. April 2024 (IV-Akte 134, S. 4 ff.) wurde dieselbe Diagnose angeführt (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde festgehalten, in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen seien die depressionsauslösenden und -aufrechterhaltenden Faktoren erarbeitet worden. Die Patientin habe die depressive Entwicklung hierbei in den Kontext einer fehlenden Tagesstruktur, eines sozialen Rückzuges sowie ausgeprägter Selbstabwertung setzen können. Man habe eine Biographiearbeit zum besseren Verständnis der aktuellen Denk- und Verhaltensmuster durchgeführt und habe mögliche Zukunftsperspektiven skizziert. Insgesamt habe sich die psychotherapeutische Arbeit jedoch aufgrund einer erheblichen Sprachbarriere als erschwert erwiesen. Letztlich habe man sich auf die Aufgleisung einer adäquaten Nachsorge zum Erhalt von Alltagskompetenzen fokussiert. Einschränkungen der Merkfähigkeit hätten sich im Setting fortwährend präsent gezeigt und hätten eine grosse Belastung für die Patientin dargestellt. Eine Stimmungsmodulation sei sodann insbesondere bei Thematisierung ihrer Heimat Portugal möglich gewesen, sodass von einer Verbesserung der vorbeschriebenen Symptomatik bei Rückkehr ins Heimatland auszugehen sein könnte. Daran anknüpfend habe man Möglichkeiten besprochen, das aktuelle Selbstbild der Patientin positive zu ändern, um ihr Selbstwertgefühl sowie ihre Durchsetzungsfähigkeit zu steigern. Durch eine Wertearbeit habe die Patientin schliesslich Selbstwirksamkeit sowie Sinnhaftigkeit erfahren. Unter oben genanntem Therapieregime habe schliesslich eine leichtgradige Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können. Dabei sei im Rahmen der Milieutherapie insbesondere eine Stimmungsaufhellung gelungen. Gedächtnisstörungen hätten sich jedoch als wiederkehrend präsent gezeigt (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.9.6.  Dr. F____ führte daraufhin im Bericht vom 31. Juli 2024 (IV-Akte 138) an, im Gespräch wirke die Patientin unsicher und besorgt. Sie gebe inkohärente, weitschweifende und verwirrte Antworten. Sie wiederhole sich oft. Sie wirke apathisch und traurig. Affektiv sei sie sehr angespannt, was sich durch zitternde Finger und ständiges Herumsuchen in ihren Taschen und Kleidern äussere. Gedanklich sei sie sehr auf ihren Unfall, ihre aussichtslose Situation und Suizid eingeengt. Dr. F____ stellte namentlich die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F33.2) und mittelschwere kognitive Störungen und machte geltend, aus psychiatrischer Sicht wäre der Patientin eine leichte Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Die kognitiven Einschränkungen würden alle Arbeiten verunmöglichen, ausser solche einfachster, repetitiver Natur. Aus psychiatrischer Sicht bestehe wenig Möglichkeit für die Patientin auf eine Arbeit im kompetitiven Arbeitsmarkt.

4.9.7.  Dr. J____ (RAD) führte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2024 (IV-Akte 140) aus, es gebe keine Anhaltspunkte für eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung. Wir bereits im Jahr 2021 werde eine nicht näher quantifizierbare kognitive Störung diagnostiziert, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, bei aktuell schwerer depressiver Episode. Eine neurodegenerative Erkrankung sei ausgeschlossen worden. Gemäss Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom Oktober 2023 würden die kognitiven Defizite möglicherweise überschätzt (Bildungshintergrund und fremde Muttersprache), da die Leistungen der Patientin mit einer deutschsprachigen Normstichprobe mit 7-jähriger Schulbildung in der Schweiz verglichen worden seien. Fremdanamnestische Angaben betreffend ihre Leistung im Alltag seien nicht eingeholt worden. Zentrales Thema sei während der neuropsychologischen Untersuchung nach wie vor die Stimmung, welche trotz Medikamenten und Psychotherapie seit 2021 sehr schlecht geblieben sei. Eine Verlaufsuntersuchung werde von der Neuropsychologin nicht empfohlen. Der behandelnde Psychiater Dr. F____ erachte die Versicherte aktuell für teilweise arbeitsfähig. Vor dem letzten Gutachten und somit vor der letzten Verfügung habe Dr. F____ die Versicherte mit Bericht vom 16. September 2021 für vollständig arbeitsunfähig gehalten. Dass eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Die Versicherte selbst gebe in der neuropsychologischen Untersuchung im Oktober 2023 an, dass die Stimmung seit 2021 schlecht geblieben sei. Es sei jedoch am 10. Juni 2022 eine psychiatrische Begutachtung erfolgt, welche damals eine leichte depressive Episode habe objektiveren können. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung könne es phasenweise zu einer Verschlechterung kommen. Es werde aber bei Austritt aus der stationären Behandlung Klinik H____ im April 2024 ein verbesserter Gesundheitszustand angegeben. Die Tagesmüdigkeit, welche bei Eintritt noch als stark empfunden worden sei, werde bei der pneumologischen Untersuchung am 22. April 2024 als nicht erheblich eingestuft.

4.9.8.  Dr. K____ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2025 (IV-Akte 142) aus, die aktuellen Berichte (Schreiben Dr. F____ vom Dezember 2023, Abklärungsbericht Psychiatrische Klinik H____ vom Januar 2024 und Austrittsbericht Psychiatrische Klinik H____ vom April 2024) würden sich nicht massgeblich von den im wesentlichen gleichlautenden Berichten, welche vor dem Gutachten PD Dr. B____ vom Juni 2022 erstellt worden seien, unterscheiden. Bezüglich der im Konsiliarbericht der G____ vom November 2023 beschriebenen "nicht näher quantifizierbaren kognitiven Störung" sei festzuhalten, dass die Validität der Resultate aufgrund fehlender bildungsnormierter Werte und aufgrund der auffälligen Performancevalidierung nicht gegeben sei. Damit könne weiterhin von einem gegenüber dem Gutachten PD Dr. B____ vom Juni 2022 weitgehend unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. In diesem umfassenden Gutachten werde – wie zuvor im Gutachten von PD Dr. B____ vom März 2018 – festgehalten, dass leichtgradige depressive Symptome vorhanden seien, diese jedoch, was den überdauernden Gesundheitszustand anbelange, ein mittelgradiges oder gar schwergradiges Ausmass nicht dauerhaft erreichen würden.

4.9.9.  Dr. K____ führte in seiner weiteren Stellungnahme vom 4. September 2025 (IV-Akte 148) an, das Vorliegen einer mittelschweren, teilweise sogar schweren depressiven Episode habe weder im Gutachten von PD Dr. B____ vom März 2018 noch im Verlaufsgutachten von PD Dr. B____ vom Juni 2022 bestätigt werden können. Seit April 2024 seien keine stationären psychiatrischen Behandlungen mehr durchgeführt worden. Die medikamentöse Behandlung sei in den letzten Jahren um kein Milligramm verändert worden.

4.10.     4.10.1. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Das Verlaufsgutachten von PD Dr. B____ vom Juni 2022 liegt bereits einige Zeit zurück. Eine seither resp. seit dem Erlass der Verfügung vom September 2022 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Den Beurteilungen der RAD-Ärzte, insbesondere denjenigen von Dr. K____, welche eine relevante Sachverhaltsänderung (Befundänderung) als nicht gegeben erachten, lässt sich angesichts der Aussagen der behandelnden ärztlichen Fachpersonen nicht unbesehen folgen.

4.10.2. So vermochte sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin selbst durch den längeren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik H____ (Dauer: 12. Februar 2024 bis 2. April 2024; vgl. IV-Akte 134, S. 4) offenbar nur leicht zu verbessern. Im Austrittsbericht vom 3. April 2024 wurde festgehalten, es habe eine leichtgradige Verbesserung der Situation erreicht werden können (vgl. S. 4 des Berichtes; IV-Akte 134, S. 7). Es wurde denn auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, gestellt (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes; IV-Akte 134, S. 4). Die von der Klinik gestellte Diagnose basierte auf einem verhältnismässig langen Beobachtungszeitraum. Auch im Bericht der G____ vom 23. November 2023 (IV-Akte 136, S. 16 ff.) wurde – in Bezug auf die Affektlage der Beschwerdeführerin – festgehalten, die Patientin habe während der Untersuchung deprimiert gewirkt (vgl. S. 2 des Berichtes). Des Weiteren war die Rede von einer deutlich verzweifelt wirkenden Patientin (vgl. S. 4 des Berichtes). Die Diagnose lautete auf rezidivierende/persistierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (vgl. S. 1 des Berichtes). Dr. F____ führte in seinem Bericht vom 31. Juli 2024 (IV-Akte 138) ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere Episode, an.

4.10.3. Daneben finden sich in den Akten Anhaltspunkte für eine sich in der Zwischenzeit verstärkt habende (nicht organisch bedingte) Gedächtnisproblematik der Beschwerdeführerin, welche mit der Depression einhergeht. Zumindest lässt sich eine Verschlechterung (auch) der kognitiven Situation nicht ohne Weiteres ausschliessen. So wurde denn – wie dargetan wurde – im Bericht der G____ vom 23. November 2023 (IV-Akte 136, S. 16 ff.) festgehalten, im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 31. März 2021, bei damals als unauffällig beschriebener Performancevalidierung, zeige sich aktuell eine formale Verschlechterung in den untersuchten Aufmerksamkeitsbereichen und im freien verzögerten Abruf des verbal-episodischen Gedächtnisses. Zwar wurde im Bericht auf Umstände hingewiesen, welche eine genaue Festlegung der Beeinträchtigung verunmöglichen würden (vgl. S. 4 f. des Berichtes; siehe auch Erwägung hiervor). Dessen ungeachtet wurde das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen als plausibel erachtet (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.10.4. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte vermögen damit jedenfalls geringe Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen der RAD-Ärzte hervorzurufen. Insgesamt besteht der Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin psychisch anhaltend schlechter geht resp. die Befundlage im Laufe der Zeit eine massgebende Verschlechterung erfahren hat. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, lässt sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Denn insofern kann auch nicht unbesehen den Beurteilungen der behandelnden Ärzte gefolgt werden, zumal es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.11.     Damit ist der Beschwerdegegnerin eine unzureichende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Sie hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende zweckdienliche Abklärungen medizinischer Natur veranlasst. Dabei drängt sich eine neuerliche psychiatrische Verlaufsbegutachtung auf, welche sinnvollerweise bei PD Dr. B____ in Auftrag zu geben ist.

5.              

5.1.        Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 1. Oktober 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als durchschnittlich zu betrachten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) ohne Mehrwertsteuer (mangels Mehrwertsteuerpflicht des Rechtsvertreters) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Oktober 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen).

          

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführerin
–        
Beschwerdegegnerin
–         Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: