Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Juni 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dominique Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Pensionskasse B____

[...]

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.130

Verfügung vom 8. Oktober 2025

Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1981, absolvierte eine Anlehre als Maler und war in der Folge als Reinigungsmitarbeiter für die C____ AG tätig (IV-Akte 1). Ab 1. Januar 2007 wurde er durch die Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 5). Am 3. November 2009 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Arbeitsunfähigkeit ab 18. Mai 2009 erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 (IV-Akte 13) bzw. Verfügung vom 13. Juli 2010 (IV-Akte 14) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt war und keine nachfolgende, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorlag.

b) Am 19. April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Depression mit Arbeitsunfähigkeit ab 12. Oktober 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 15 und 20). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer als Haus- und Labormitarbeiter für die C____ AG tätig (IV-Akte 20).

c) Vom 29. März 2022 bis 27. April 2022 war der Beschwerdeführer erstmals stationär in den D____ Kliniken [...] in Behandlung (IV-Akte 61). Vom 29. April 2022 bis 21. Juni 2022 war der Beschwerdeführer erneut stationär und vom 22. Juni 2022 bis 20. Juli 2022 teilstationär in den D____ in Behandlung (IV-Akte 24 und 61). Vom 17. Januar 2023 bis 21. Januar 2023 war er aufgrund einer schweren Refluxösophagitis im E____spital [...] hospitalisiert (IV-Akte 31). Ebenfalls im E____spital [...] erfolgte ein stationärer Aufenthalt vom 22. Januar 2023 bis 2. Februar 2023 infolge einer Lungenembolie, einer Lähmung des sechsten Hirnnerves (Abduzensparese) mit Doppelbildern sowie einer unklaren Vigilanzstörung (IV-Akte 31). Vom 20. März 2023 bis 28. April 2023 war der Beschwerdeführer in der F____ Tagesklinik [...] in Behandlung (IV-Akte 61).

d) Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 11. Mai 2023; IV-Akte 36) fand am 27. September 2023 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, statt (IV-Akte 41).

e) Mit Schreiben vom 31. August 2023 kündigte die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge Ausschöpfung der Taggeldleistungen per 30. November 2023 (IV-Akte 48). Seither erfolgt erneut eine Unterstützung durch die Sozialhilfe (IV-Akte 43).

f) Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2024 (IV-Akte 42) sowie gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 50), wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Akte 51).

g) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 3. September 2024 Einwand und beantragte die Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die vollständige Abklärung des relevanten Sachverhaltes (IV-Akte 56).

h) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 19. September 2025 empfahl der RAD, weiterhin auf das psychiatrische Gutachten von G____ vom 17. Februar 2024 abzustellen (IV-Akte 69).

i) Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Akte 73).

II.       

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, am 6. November 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2025 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reicht den RAD-Bericht vom 26. November 2025 (IV-Akte 82) ein. 

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2025 wird die Pensionskasse B____ dem Verfahren beigeladen. Zudem wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dominique Flach, Advokatin, bewilligt.

d) Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 schliesst sich die Beigeladene den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an.

e) Mit Replik vom 26. Februar 2026 bzw. Duplik vom 20. März 2026 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 4. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das psychiatrische Gutachten von G____ vom 17. Februar 2024 nicht beweiswertig ist und beantragt deshalb ein Gerichtsgutachten. Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten als unvollständig und auch die somatischen Beschwerden als ungenügend abgeklärt. Zudem sei der Vorwurf eines schädlichen Cannabis-Konsums haltlos und die behauptete durchgängige Arbeitsfähigkeit angesichts der diversen stationären Aufenthalte nicht nachvollziehbar.

2.2.          Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2024 – der Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % ausüben könnte. Die Diagnose des schädlichen Cannabis-Konsums wirke sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Zudem seien die somatischen Beschwerden zwischenzeitlich abgeklungen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das psychiatrische Gutachten von G____ vom 17. Februar 2024 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn sie u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198 E. 4b).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend bildet daher die Verfügung vom 13. Juli 2010 (IV-Akte 14) den Referenzzeitpunkt.

4.                

4.1.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). 

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2).

4.3.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.4.          Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 

4.5.          Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). 

5.                

5.1.          Den Akten lässt sich entnehmen, dass die erste Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und Rückenbeschwerden erfolgt war. Psychische Gründe waren nicht dokumentiert gewesen. Da der Beschwerdeführer nach etwas mehr als einem halben Jahr wieder voll arbeitsfähig und damit die einjährige Wartefrist nicht erfüllt gewesen war, hatte die Beschwerdegegnerin auf weiterführende medizinische Abklärungen verzichtet und den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (IV-Akte 14) abgewiesen.

5.2.          Vorliegend stellt die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 17. Februar 2024 ab (IV-Akte 42).

5.2.1.      Dr. G____ attestierte dem Beschwerdeführer einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; IV-Akte 42, S. 13). Weitere psychiatrische Diagnosen wurden nicht gestellt. Dr. G____ führte aus, der Explorand sei anlässlich der Begutachtung wach und bewusstseinsklar gewesen und habe sich im allgemeinen Interaktionsverhalten ruhig gezeigt. Der Affekt sei stabil gewesen. Bei der Befragung nach dem Drogenkonsum habe der Explorand leicht ungehalten reagiert. Der Explorand sei auf Defizite eingeengt gewesen. Dabei hätten seine Angaben, u. a. Probleme mit der Körperpflege zu haben, mit dem objektiv sehr gepflegten Äusseren nicht in Einklang gestanden. Er habe als aktuelle noch vorhandene Beschwerden Versagensängste und Angstzustände angegeben, die er auf familiäre, gesundheitliche, finanzielle und arbeitsplatzbezogene Gründe (psychosoziale Belastungsfaktoren) bezogen habe. Eine höhergradige depressive Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Antriebslosigkeit seien nicht objektiviert. Der Explorand habe ängstliches Vermeidungsverhalten im öffentlichen Raum angegeben. Er habe von früheren Phasen berichtet, in denen er sich verfolgt gefühlt, die Umgebung als bedrohlich wahrgenommen und Gedankenausbreitung bemerkt habe. Diese subjektiven Angaben paranoid-halluzinatorischer Psychopathologie habe bislang keine Behandlungsstelle objektiviert. Im Querschnittsbefund seien keine relevante Ablenkbarkeit, keine Verhaltensstörungen und keine Konzentrationsstörungen evident, die auf das überdauernde Vorliegen eines Beeinträchtigungswahns, von akustischen, taktilen und optischen Halluzinationen sowie auch von Ich-Störungen hingewiesen hätten (IV-Akte 42, S. 10).

Die in der IV-Anmeldung vom 19. März 2022 erwähnte Depression sei nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren (berufliche Überlastung, Erkrankung einer Familienangehörigen) als auch einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden zu beurteilen. Der Explorand habe davon berichtet, dass sich sein Aufgabenspektrum beim ehemaligen Arbeitgeber erweitert hätte, was zu langen Arbeitszeiten geführt habe. Zudem habe die Ehefrau des Exploranden eine Krankheit erlitten, die in einen erhöhten Betreuungsbedarf gemündet habe (IV-Akte 42, S. 12). Damit dem Exploranden eine überdauernde berufliche Stabilität gelinge, sei eine andauernde und objektivierte Suchtmittelabstinenz (illegale Drogen) notwendig. Gemäss den Angaben des Exploranden befinde sich dieser um den Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung, die zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes notwendig sei. Es sei daher empfohlen, eine entsprechende Schadenminderungsauflage zu prüfen (IV-Akte 42, S. 14).

5.2.2.     Dr. G____ wandte sodann zwecks Quantifizierung des Ausmasses der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit den sog. Mini-ICF-Ratingbogen an. Dabei reicht die Skala von 0 (keine Beeinträchtigung) bis 4 (Aufhebung der Fähigkeit). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Explorand leichte Schwierigkeiten habe, sich der täglichen Routine bei einer Arbeitgebenden anzupassen. Er sei wieder in der Lage, sich in Organisationsabläufe bei einer Arbeitgebenden einzufügen. Er habe keine relevanten Schwierigkeiten mehr, den Tag zeitlich zu strukturieren. Anstehende Aufgaben würden in ihrer zweckmässigen Folge erledigt. Er benötige externe Unterstützung, z.B. durch die Stiftung H____ (= Score 1). Der Explorand habe mässige Schwierigkeiten, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt immer angemessen zu verhalten. Er zeige negative emotionale Reaktionen, z.B. ein leichtes Ungehaltensein, wenn ihm Themen (z.B. Topos Suchtmittelmissbrauch) nicht genehm seien (= Score 2). Die vom Exploranden umgesetzte fachliche Kompetenz entspreche wieder den an ihn zu stellenden Rollenerwartungen (= Score 0). Der Explorand habe derzeit noch leichte Schwierigkeiten, sachliche Schlussfolgerungen zu ziehen und Entscheidungen zu fällen (= Score 1), z.B. im Hinblick auf den negativen Einfluss eines weiteren Cannabismissbrauchs. Eigeninitiativen und Aktivitäten seien mit einer Arbeit vereinbar (=Score 0). Der Explorand sei in der Alltagsfunktionalität aus objektiven Gründen heraus nicht mehr relevant eingeschränkt und trage Sorge zur erkrankten Ehefrau. Er unternehme Freizeitaktivitäten mit den Kindern und besuche das Fitnessstudio. Der Explorand könne wieder eine höhergradige Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hin zum Einsatz bringen (= Score 0). Der Explorand habe keine Schwierigkeiten, enge dyadische Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, z.B. zu engen Familienangehörigen (= Score 0). Im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien dagegen derzeit keine Kontaktschwierigkeiten evident, die sich im Kausalnexus direkt höhergradig negativ auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkten (= Score 0). Der Explorand wirke gepflegt, sportlich und nicht verwahrlost (= Score 0). Er sei in der Lage, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, gezielt Orte aufzusuchen und Termine wahrzunehmen (= Score 0; IV-Akte 42, S. 15-16).

5.2.3.     Nach einer Bilanzierung von Defiziten und Ressourcen in der Mini-ICF-APP sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt mit 70 % (100 % Präsenz, 70 % Leistung, 30 % Arbeitsunfähigkeit) zu beurteilen (IV-Akte 42, S. 16).

Arbeitsplatzanpassungen ermöglichten dem Exploranden Zugriff auf erhaltene Ressourcen. Ein störungsadaptierter Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck. Zudem seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und verlässliche Bezugspersonen (Supportet Employment) angepasst. Es seien zudem eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, bei denen er die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne, als angepasst zu beurteilen. Am Arbeitsplatz sei ein verständnisvolles und wohlwollendes Umgehen mit ihm wichtig. Eine feste Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Für den Exploranden seien Tätigkeiten in kleinen bekannten Teams geeignet, in welchen er seine erhaltenen Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz gestellt werde. Geeignet seien z.B. bildungsangepasste Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende Aufgaben). Ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. Ungünstig seien zudem Arbeiten an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko. In diesem Tätigkeitsprofil sei in einer Zusammenschau aller objektiven psychopathologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu beurteilen (100 % Präsenz, 80 % Leistung, 20 % Arbeitsunfähigkeit; IV-Akte 42, S. 16).

Weiter führte Dr. G____ aus, bei einer noch zu erreichenden andauernden Suchtmittelabstinenz sei perspektivisch innerhalb von drei Monaten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jedwede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (IV-Akte 42, S. 17).

5.2.4.     Betreffend den Verlauf hielt Dr. G____ fest, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeit sei in diesem Fall erschwert. Er hielt fest, spätestens nach Beendigung der Hospitalisation am 21. Juni 2022 habe aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht überwiegend wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden (IV-Akte 42, S. 18).

5.3.           Zu prüfen ist nun, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 17. Februar 2024 (IV-Akte 42) abgestellt werden kann.

5.3.1.     Das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2024 äusserte sich eingehend zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 12. Oktober 2021. Dem Gutachten lässt sich insbesondere nachvollziehbar und schlüssig entnehmen, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten Beschwerden nicht mehr in gleichem Ausmass vorhanden waren, wie noch im Zeitpunkt der stationären bzw. teilstationären Aufenthalte in den D____. Dr. G____ führte insbesondere aus, der Explorand habe keine relevanten Schwierigkeiten mehr, den Tag zu strukturieren und sei in der Alltagsfunktionalität aus objektiven Gründen heraus nicht mehr relevant eingeschränkt. Er unternehme Freizeitaktivitäten mit den Kindern und besuche das Fitnessstudio. Der Explorand wirke gepflegt, sportlich und nicht verwahrlost. Er sei in der Lage, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, gezielt Orte aufzusuchen und Termine wahrzunehmen (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Demgegenüber lässt sich dem Austrittsbericht der D____ vom 30. Mai 2023 entnehmen, der Patient leide an Strukturlosigkeit und habe Mühe in der Alltagsbewältigung. Die psychische Belastung mit Störungen in Aufmerksamkeit, Konzentration, Schlaf, Vergesslichkeit und Versagensängsten würden ihn daran hindern, eine neue Struktur aufzubauen. Die Auffassung im Gespräch sei merklich reduziert. Die Stimmung sei subjektiv gedrückt sowie objektiv verzweifelt und gereizt. Es bestünden deutliche Insuffizienzgefühle und eine mittelschwer reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Interesse seien jeweils mittelschwer reduziert. Der Patient sei psychomotorisch leicht unruhig (IV-Akte 61, S. 4-5).

Dieser Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Anfang des Jahres 2023 und im Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023 macht deutlich, dass es zu einer erheblichen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von einer gelegentlichen administrativen Unterstützung durch die Stiftung H____ (IV-Akte 61, S. 4) – spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023 in der Lage, seinen Alltag strukturiert und selbständig zu führen sowie den Haushalt zu erledigen. Er unternimmt Freizeitaktivitäten mit seinen Kindern, geht ins Fitnessstudio und kümmert sich um seine erkrankte Ehefrau (vgl. E. 5.2.2. hiervor).

Es erscheint somit als plausibel und schlüssig, dass beim Beschwerdeführer keine relevante Funktionseinschränkung durch eine psychische Störung mehr vorliegt. Wie sich aus den vorstehenden und nachstehenden Ausführungen ergibt, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Gutachter Dr. G____ der Austrittsbericht der D____ vom 30. Mai 2023 nicht vorlag.

5.3.2.     Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits seit längerer Zeit nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht, spricht für einen eher geringen Leidensdruck. Anlässlich der Begutachtung am 27. September 2023 gab der Beschwerdeführer an, sicher seit vier Monaten nicht mehr in Behandlung zu stehen (IV-Akte 42, S. 7-8). Sodann wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Mitte des Jahres 2023 nicht mehr in entsprechender Behandlung steht und er demzufolge eine solche mangels erheblicher Beschwerden als nicht notwendig erachtet.

5.3.3.     Weiter legte Dr. G____ nachvollziehbar dar, weshalb die in der IV-Anmeldung vom 19. März 2022 erwähnte Depression nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren beurteilt werden kann (IV-Akte 42, S. 12). So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung an, er sei bei der Tätigkeit für die C____ AG zuletzt überlastet gewesen und habe ein Burnout erlitten. Er habe nur noch gearbeitet. Er sei um 06:00 Uhr in der Früh zur Arbeit gegangen und am Abend um 20:00 Uhr immer noch dort gewesen. Dann sei auch seine Frau fast gestorben. Sie habe eine seltene Blutinfektion bekommen, habe viermal notoperiert werden müssen und sei acht Wochen im Koma gelegen (IV-Akte 42, S. 6). Sodann lassen sich dem Aktendossier auch weitere psychosoziale Belastungsfaktoren, wie die Erkrankung des Vaters, des jüngeren Sohnes und finanzielle Schwierigkeiten durch Betreibungen und Schulden entnehmen (IV-Akte 61, S. 6). Angesichts dieser erheblichen belastenden Faktoren im familiären Umfeld des Beschwerdeführers sowie in finanzieller Hinsicht erscheint die Einschätzung von Dr. G____, wonach beim Beschwerdeführer im Wesentlichen psychosoziale Belastungsfaktoren zu der in der Vergangenheit diagnostizierten psychischen Störung geführt haben, als nachvollziehbar. Dr. G____ setzte sich diesbezüglich auch mit den Vorakten auseinander und hielt zu Recht fest, dass die psychosozialen Belastungen bereits im Austrittsbericht der D____ vom 4. Juli 2022 erwähnt sind (IV-Akte 42, S. 12). Gleichwohl stufte Dr. G____ das Ausmass der psychischen Erkrankung derart ein, dass er eine relevante Arbeitsunfähigkeit in vollem Ausmass bis nach dem Austritt aus den D____ im Juni 2022 anerkannte (zum nicht berücksichtigten Austrittsbericht vom 30. Mai 2023, IV-Akte 61, siehe E. 5.6.).   

5.3.4.     Dr. G____ führte sodann auch aus, dass die in der IV-Anmeldung vom 19. März 2022 erwähnte Depression nicht losgelöst von einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden zu beurteilen sei. Dr. G____ erachtete den eingeräumten episodischen Missbrauch von Cannabinoiden als relevant, da gerade Cannabis eine direkte pharmakologische Wirkung habe (IV-Akte 42, S. 12). Dr. G____ führte weiter aus, durch einen Cannabismissbrauch bestünden weitere verschiedene somatische Risiken mit Einfluss auf den Respirations- und Gastrointestinaltrakt, das kardiovaskuläre System, Haut, Auge und Schleimhäute. Der Explorand weise in seiner Anamnese u. a. aktendokumentierte Störungen aus dem medizinisch-somatischen Spektrum auf. Dies gehe insbesondere aus dem Bericht des E____spitals vom 10. Februar 2023 hervor (IV-Akte 42, S. 13). Die Substanz Cannabis scheine auch die Wahrscheinlichkeit für vulnerable Personen zu erhöhen, u. a. an psychotischen Syndromen zu erkranken. Der Explorand habe auf einer Metaebene davon berichtet, dynamisch auftretende psychotische Symptome zu bemerken (IV-Akte 42, S. 14).

Die Einschätzung von Dr. G____, wonach auch ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden ursächlich sei für die beklagten Beschwerden, wurde in der Folge seitens des RAD relativiert. Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 19. September 2025 (IV-Akte 69) fest, dass der Gutachter die Ursachen für die beklagten Beschwerden des Exploranden im Cannabiskonsum gesehen habe, möge letztlich ein Irrtum gewesen sein, zumal doch im Untersuchungszeitpunkt keine Beschwerden mehr objektivierbar gewesen seien und es sich doch bei den auslösenden Faktoren eindeutig um psychosoziale Belastungen gehandelt habe (IV-Akte 69).  

Der RAD weist damit zu Recht darauf hin, dass anlässlich der Begutachtung am 27. September 2023 keine Beschwerden mehr objektivierbar waren. Folglich kann offengelassen werden, welches Ausmass der Cannabiskonsum tatsächlich hat und inwiefern dieser – seitens des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung zumindest episodisch eingeräumte – Konsum tatsächlich zu der in der Vergangenheit festgestellten psychischen Störung beigetragen hat.

Im Übrigen wies der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 auch zu Recht darauf hin, dass es sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, dass der Gutachter von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden ausgegangen sei (IV-Akte 71).

5.4.          Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 17. Februar 2024 abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (vgl. E. 4.3. hiervor). Das Gutachten zeigte insbesondere schlüssig und nachvollziehbar auf, weshalb beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keine relevante Funktionseinschränkung durch eine psychische Störung mehr festgestellt werden konnte.

5.5.          Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, das Aktendossier sei nicht vollständig (vgl. Ziff. 15-17 der Beschwerde), so ist ihm insofern zuzustimmen, als dass es die Beschwerdegegnerin tatsächlich versäumt hat, entsprechende Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. Ebenfalls korrekt ist, dass sich dem Aktendossier – abgesehen von einem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 22. Dezember 2021 (IV-Akte 15, S. 4-6) und einem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 (IV-Akte 31, S. 2-7) – keine weiteren Berichte des Hausarztes entnehmen lassen. Fraglich ist jedoch, ob diese fehlenden Unterlagen vorliegend zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Die vorliegenden Berichte der D____ äussern sich sehr ausführlich und nachvollziehbar zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere weitere hausärztliche Stellungnahmen zu keiner anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hätten. Was die fehlenden Berichte von Dr. I____ betrifft, ist festzuhalten, dass diese für die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers notwendig gewesen wären, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.11. hiernach). An der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung sowie an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung hätten die fehlenden Berichte von Dr. I____ jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts geändert.

5.6.          Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. G____ habe sich nicht mit der vorhandenen Aktenlage auseinandergesetzt. So habe Dr. G____ insbesondere den Erstbericht des Hausarztes vom 22. Dezember 2021 (IV-Akte 15, S. 4-6) und das «Gutachten» der Krankentaggeldversicherung von pract. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2022 (IV-Akte 15, S. 9-13) nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn es zutreffen sollte, dass Dr. G____ diese beiden Berichte bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen hätte – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin (vgl. Ziff. 11-12 der Beschwerdeantwort), dass sich dem Erstbericht des Hausarztes vom 22. Dezember 2021 mit Ausnahme des Hinweises auf die familiäre Belastungssituation keine relevanten Informationen entnehmen lassen. Und auch das «Gutachten» von pract. med. J____ vom 15. Februar 2022 kann angesichts des vorliegend relevanten Zeitraumes ab 1. Oktober 2022 keinen Einfluss auf den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens haben.  

Sodann weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Bericht der D____ vom 30. Mai 2023 betreffend den Aufenthalt in der F____ vom 20. März 2023 bis 28. April 2023 (IV-Akte 61, S. 3-9) Dr. G____ gar nicht vorgelegen habe. Ob Dr. G____ bei der Frage des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit von einer 70%igen bzw. 80%igen Arbeitsfähigkeit seit Beendigung der Hospitalisation am 21. Juni 2022 auch in Kenntnis des Austrittsberichts vom 30. Mai 2023 ausgegangen wäre (vgl. E. 5.2.4. hiervor), erscheint fraglich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist eine echtzeitliche Aktendokumentation für die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unerlässlich. Auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G____ kann deshalb nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.11. hiernach).

5.7.          Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die somatischen Beschwerden seien ungenügend abgeklärt worden (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde), ist er nicht zu hören. Dem Austrittsbericht des E____spitals vom 10. Februar 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des stationären Aufenthalts im Januar 2023 angegeben habe, Doppelbilder zu sehen. Diese wurden auf eine Abduzensparese (ED 24. Januar 2023) zurückgeführt (IV-Akte 61, S. 12-16). Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 26. November 2025 (IV-Akte 82) zu Recht vorbringt, konnte bereits rund zwei Monate später in der K____klinik des Universitätsspitals [...] am 14. bzw. 16. Februar 2023 (vgl. Bericht der K____klinik des Universitätsspitals vom 12. März 2023; IV-Akte 31, S. 39-41) ein regredienter Befund festgestellt werden. Entsprechend äusserte sich auch der Beschwerdeführer dahingehend, die Beschwerden hätten sich inzwischen gebessert. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde sowie Ziff. 2-3 der Replik) – die Doppelbilder bereits seit dem 15. Februar 2022 bestanden haben sollten, so ist dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer dauerhaften höhergradigen Arbeitsunfähigkeit infolge der Abduzensparese auszugehen. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb auf weiterführende Abklärungen diesbezüglich verzichten.

5.8.          Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Behauptung, nach anfänglicher Anpassungsstörung habe sich eine eigenständige Krankheit in Form einer schweren depressiven Erkrankung verselbständigt (vgl. Ziff. 30 der Beschwerde). Es lassen sich den vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass sich beim Beschwerdeführer inzwischen ein von psychosozialen Belastungsfaktoren eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden von Dauer entwickelt hätte. Dem Austrittsbericht der D____ vom 30. Mai 2023 betreffend die letztmalige Hospitalisation vom 20. März 2023 bis 28. April 2023 lässt sich vielmehr entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Dekompensation durch diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorlag sowie eine Lungenembolie, die Anfang des Jahres 2023 eine stationäre Behandlung erforderlich machte (IV-Akte 61, S. 3).     

5.9.          Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Rüge, ihm würden aktenwidrige Inkonsistenzen vorgeworfen und der Gutachter ziehe infolge fehlerhafter Sachverhaltsvorstellungen falsche Schlussfolgerungen zu seinen Lasten (vgl. Ziff. 7 der Replik), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend ist der Umstand, dass anlässlich der Begutachtung vom 27. September 2023 keine relevante Funktionseinschränkung durch eine psychische Störung mehr festgestellt werden konnte. Daran ändern auch allfällige fehlerhafte Annahmen insbesondere in Bezug auf die zeitliche Nähe zwischen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin und dem Beginn der psychiatrischen Behandlung nichts.

5.10.       Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2024 (IV-Akte 42) nicht geeignet sind, die nachvollziehbare Schlussfolgerung von Dr. G____ in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023 wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher festgestellt werden, dass sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm – zumindest im vorerwähnten Umfang – volle Beweiskraft zukommt.

5.11.       Zu prüfen bleibt die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023.

5.11.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind bei der retrospektiven Beurteilung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit die diversen stationären Aufenthalte zu berücksichtigen. Dr. G____ äusserte sich im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2024 (IV-Akte 42) dahingehend, seit dem Ende der Hospitalisation am 21. Juni 2022 bestehe überwiegend wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. E. 5.2.4. hiervor). Die stationäre Behandlung im E____spital Basel vom 22. Januar 2023 bis 2. Februar 2023 liess Dr. G____ unberücksichtigt, da dort nichtpsychiatrische Erkrankungen im Behandlungsfokus gestanden hätten. Dieser Einschätzung von Dr. G____ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden, da die diversen weiteren stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers (vgl. Tatsachen I. c) hiervor) unberücksichtigt geblieben und auch keine Arztzeugnisse von Dr. I____, welche den Verlauf der Arbeitsfähigkeit dokumentiert hätten, eingeholt worden sind. Dies erscheint auch aufgrund der Zustandsverschlechterung Mitte des Jahres 2022 – in deren Folge es zu einem erneuten stationären Aufenthalt in den D____ vom 20. März 2023 bis 28. April 2023 gekommen ist – als angezeigt (vgl. Austrittsbericht der D____ vom 30. Mai 2023; IV-Akte 61 sowie E. 5.3.1. hiervor). Zudem lässt sich dem Bericht von Dr. med. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2023 entnehmen, dass dieser ab 23. Januar 2023 bis auf Weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (IV-Akte 31, S. 3-7).

5.11.2.  Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die entsprechenden Berichte von Dr. I____ einzuholen und im Nachgang dazu – unter Berücksichtigung der diversen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers – zu prüfen, ob allenfalls Anspruch besteht auf eine befristete Invalidenrente. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten seit 12. Oktober 2021 arbeitsunfähig ist (IV-Akte 15, S. 5 und 14). Die Wartefrist ist deshalb nicht im November 2022 erfüllt (vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2025; IV-Akte 73), sondern bereits im Oktober 2022. Sodann datiert die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. April 2022 (IV-Akte 20). Mit Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 27. April 2022 wurde das Anmeldeformular an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Bei der Beschwerdegegnerin ist das Anmeldeformular am 28. April 2022 eingegangen (IV-Akte 20, S. 12). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den befristeten Rentenanspruch ab 1. Oktober 2022, mithin sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. April 2022, zu prüfen.  

5.12.       Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023 auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2024 abgestellt werden kann (IV-Akte 42). In Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen und zu prüfen, ob allenfalls Anspruch besteht auf eine befristete Invalidenrente (vgl. E. 5.11. hiervor). 

6.                

6.1.          Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es die Beschwerdegegnerin vorliegend versäumt hat, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente», wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4). Diese Prüfung hat bislang nicht stattgefunden.

6.2.          Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2024 hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, falls der Versicherte Eingliederungsmassnahmen wünsche, seien solche nachträglich zu prüfen (IV-Akte 71). Zumindest mit Einwand vom 3. September 2024 hat der Beschwerdeführer die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt (IV-Akte 56). In diesem Sinne ist die Beschwerdegegnerin aufzufordern, zeitnah die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. 

7.                

7.1.          Gemäss obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie zur Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

7.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Damit erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie zur Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.     

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. B. Bertazzo

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–          Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: