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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dominique Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse B____
[...]
Gegenstand
IV.2025.130
Verfügung vom 8. Oktober 2025
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1981, absolvierte eine Anlehre als Maler und war in der Folge als Reinigungsmitarbeiter für die C____ AG tätig (IV-Akte 1). Ab 1. Januar 2007 wurde er durch die Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 5). Am 3. November 2009 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Arbeitsunfähigkeit ab 18. Mai 2009 erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 (IV-Akte 13) bzw. Verfügung vom 13. Juli 2010 (IV-Akte 14) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt war und keine nachfolgende, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorlag.
b) Am 19. April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Depression mit Arbeitsunfähigkeit ab 12. Oktober 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 15 und 20). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer als Haus- und Labormitarbeiter für die C____ AG tätig (IV-Akte 20).
c) Vom 29. März 2022 bis 27. April 2022 war der Beschwerdeführer erstmals stationär in den D____ Kliniken [...] in Behandlung (IV-Akte 61). Vom 29. April 2022 bis 21. Juni 2022 war der Beschwerdeführer erneut stationär und vom 22. Juni 2022 bis 20. Juli 2022 teilstationär in den D____ in Behandlung (IV-Akte 24 und 61). Vom 17. Januar 2023 bis 21. Januar 2023 war er aufgrund einer schweren Refluxösophagitis im E____spital [...] hospitalisiert (IV-Akte 31). Ebenfalls im E____spital [...] erfolgte ein stationärer Aufenthalt vom 22. Januar 2023 bis 2. Februar 2023 infolge einer Lungenembolie, einer Lähmung des sechsten Hirnnerves (Abduzensparese) mit Doppelbildern sowie einer unklaren Vigilanzstörung (IV-Akte 31). Vom 20. März 2023 bis 28. April 2023 war der Beschwerdeführer in der F____ Tagesklinik [...] in Behandlung (IV-Akte 61).
d) Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Stellungnahme vom 11. Mai 2023; IV-Akte 36) fand am 27. September 2023 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, statt (IV-Akte 41).
e) Mit Schreiben vom 31. August 2023 kündigte die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer infolge Ausschöpfung der Taggeldleistungen per 30. November 2023 (IV-Akte 48). Seither erfolgt erneut eine Unterstützung durch die Sozialhilfe (IV-Akte 43).
f) Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2024 (IV-Akte 42) sowie gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 50), wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Akte 51).
g) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 3. September 2024 Einwand und beantragte die Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die vollständige Abklärung des relevanten Sachverhaltes (IV-Akte 56).
h) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 19. September 2025 empfahl der RAD, weiterhin auf das psychiatrische Gutachten von G____ vom 17. Februar 2024 abzustellen (IV-Akte 69).
i) Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Akte 73).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, am 6. November 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2025 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reicht den RAD-Bericht vom 26. November 2025 (IV-Akte 82) ein.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2025 wird die Pensionskasse B____ dem Verfahren beigeladen. Zudem wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dominique Flach, Advokatin, bewilligt.
d) Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 schliesst sich die Beigeladene den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an.
e) Mit Replik vom 26. Februar 2026 bzw. Duplik vom 20. März 2026 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 4. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die in der IV-Anmeldung vom 19. März 2022 erwähnte Depression sei nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren (berufliche Überlastung, Erkrankung einer Familienangehörigen) als auch einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden zu beurteilen. Der Explorand habe davon berichtet, dass sich sein Aufgabenspektrum beim ehemaligen Arbeitgeber erweitert hätte, was zu langen Arbeitszeiten geführt habe. Zudem habe die Ehefrau des Exploranden eine Krankheit erlitten, die in einen erhöhten Betreuungsbedarf gemündet habe (IV-Akte 42, S. 12). Damit dem Exploranden eine überdauernde berufliche Stabilität gelinge, sei eine andauernde und objektivierte Suchtmittelabstinenz (illegale Drogen) notwendig. Gemäss den Angaben des Exploranden befinde sich dieser um den Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung, die zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes notwendig sei. Es sei daher empfohlen, eine entsprechende Schadenminderungsauflage zu prüfen (IV-Akte 42, S. 14).
5.2.2. Dr. G____ wandte sodann zwecks Quantifizierung des Ausmasses der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit den sog. Mini-ICF-Ratingbogen an. Dabei reicht die Skala von 0 (keine Beeinträchtigung) bis 4 (Aufhebung der Fähigkeit). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Explorand leichte Schwierigkeiten habe, sich der täglichen Routine bei einer Arbeitgebenden anzupassen. Er sei wieder in der Lage, sich in Organisationsabläufe bei einer Arbeitgebenden einzufügen. Er habe keine relevanten Schwierigkeiten mehr, den Tag zeitlich zu strukturieren. Anstehende Aufgaben würden in ihrer zweckmässigen Folge erledigt. Er benötige externe Unterstützung, z.B. durch die Stiftung H____ (= Score 1). Der Explorand habe mässige Schwierigkeiten, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt immer angemessen zu verhalten. Er zeige negative emotionale Reaktionen, z.B. ein leichtes Ungehaltensein, wenn ihm Themen (z.B. Topos Suchtmittelmissbrauch) nicht genehm seien (= Score 2). Die vom Exploranden umgesetzte fachliche Kompetenz entspreche wieder den an ihn zu stellenden Rollenerwartungen (= Score 0). Der Explorand habe derzeit noch leichte Schwierigkeiten, sachliche Schlussfolgerungen zu ziehen und Entscheidungen zu fällen (= Score 1), z.B. im Hinblick auf den negativen Einfluss eines weiteren Cannabismissbrauchs. Eigeninitiativen und Aktivitäten seien mit einer Arbeit vereinbar (=Score 0). Der Explorand sei in der Alltagsfunktionalität aus objektiven Gründen heraus nicht mehr relevant eingeschränkt und trage Sorge zur erkrankten Ehefrau. Er unternehme Freizeitaktivitäten mit den Kindern und besuche das Fitnessstudio. Der Explorand könne wieder eine höhergradige Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hin zum Einsatz bringen (= Score 0). Der Explorand habe keine Schwierigkeiten, enge dyadische Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, z.B. zu engen Familienangehörigen (= Score 0). Im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien dagegen derzeit keine Kontaktschwierigkeiten evident, die sich im Kausalnexus direkt höhergradig negativ auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkten (= Score 0). Der Explorand wirke gepflegt, sportlich und nicht verwahrlost (= Score 0). Er sei in der Lage, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, gezielt Orte aufzusuchen und Termine wahrzunehmen (= Score 0; IV-Akte 42, S. 15-16).
5.2.3. Nach einer Bilanzierung von Defiziten und Ressourcen in der Mini-ICF-APP sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt mit 70 % (100 % Präsenz, 70 % Leistung, 30 % Arbeitsunfähigkeit) zu beurteilen (IV-Akte 42, S. 16).
Arbeitsplatzanpassungen ermöglichten dem Exploranden Zugriff auf erhaltene Ressourcen. Ein störungsadaptierter Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik und Zeitdruck. Zudem seien Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und verlässliche Bezugspersonen (Supportet Employment) angepasst. Es seien zudem eher Hintergrundtätigkeiten und Tätigkeiten, bei denen er die wesentlichen Aufgaben selbst ohne eine notwendige Zusammenarbeit mit anderen erledigen könne, als angepasst zu beurteilen. Am Arbeitsplatz sei ein verständnisvolles und wohlwollendes Umgehen mit ihm wichtig. Eine feste Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Für den Exploranden seien Tätigkeiten in kleinen bekannten Teams geeignet, in welchen er seine erhaltenen Fähigkeiten einbringen könne und in denen geringe Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz gestellt werde. Geeignet seien z.B. bildungsangepasste Tätigkeiten mit hohem Routinecharakter (häufig wiederkehrende Aufgaben). Ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben, bei welchen immer wieder neue Lösungen gefunden werden müssten. Ungünstig seien zudem Arbeiten an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko. In diesem Tätigkeitsprofil sei in einer Zusammenschau aller objektiven psychopathologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu beurteilen (100 % Präsenz, 80 % Leistung, 20 % Arbeitsunfähigkeit; IV-Akte 42, S. 16).
Weiter führte Dr. G____ aus, bei einer noch zu erreichenden andauernden Suchtmittelabstinenz sei perspektivisch innerhalb von drei Monaten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jedwede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (IV-Akte 42, S. 17).
5.2.4. Betreffend den Verlauf hielt Dr. G____ fest, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeit sei in diesem Fall erschwert. Er hielt fest, spätestens nach Beendigung der Hospitalisation am 21. Juni 2022 habe aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht überwiegend wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden (IV-Akte 42, S. 18).
Dieser Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Anfang des Jahres 2023 und im Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023 macht deutlich, dass es zu einer erheblichen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von einer gelegentlichen administrativen Unterstützung durch die Stiftung H____ (IV-Akte 61, S. 4) – spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung am 27. September 2023 in der Lage, seinen Alltag strukturiert und selbständig zu führen sowie den Haushalt zu erledigen. Er unternimmt Freizeitaktivitäten mit seinen Kindern, geht ins Fitnessstudio und kümmert sich um seine erkrankte Ehefrau (vgl. E. 5.2.2. hiervor).
Es erscheint somit als plausibel und schlüssig, dass beim Beschwerdeführer keine relevante Funktionseinschränkung durch eine psychische Störung mehr vorliegt. Wie sich aus den vorstehenden und nachstehenden Ausführungen ergibt, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Gutachter Dr. G____ der Austrittsbericht der D____ vom 30. Mai 2023 nicht vorlag.
5.3.2. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits seit längerer Zeit nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht, spricht für einen eher geringen Leidensdruck. Anlässlich der Begutachtung am 27. September 2023 gab der Beschwerdeführer an, sicher seit vier Monaten nicht mehr in Behandlung zu stehen (IV-Akte 42, S. 7-8). Sodann wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Mitte des Jahres 2023 nicht mehr in entsprechender Behandlung steht und er demzufolge eine solche mangels erheblicher Beschwerden als nicht notwendig erachtet.
5.3.3. Weiter legte Dr. G____ nachvollziehbar dar, weshalb die in der IV-Anmeldung vom 19. März 2022 erwähnte Depression nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren beurteilt werden kann (IV-Akte 42, S. 12). So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung an, er sei bei der Tätigkeit für die C____ AG zuletzt überlastet gewesen und habe ein Burnout erlitten. Er habe nur noch gearbeitet. Er sei um 06:00 Uhr in der Früh zur Arbeit gegangen und am Abend um 20:00 Uhr immer noch dort gewesen. Dann sei auch seine Frau fast gestorben. Sie habe eine seltene Blutinfektion bekommen, habe viermal notoperiert werden müssen und sei acht Wochen im Koma gelegen (IV-Akte 42, S. 6). Sodann lassen sich dem Aktendossier auch weitere psychosoziale Belastungsfaktoren, wie die Erkrankung des Vaters, des jüngeren Sohnes und finanzielle Schwierigkeiten durch Betreibungen und Schulden entnehmen (IV-Akte 61, S. 6). Angesichts dieser erheblichen belastenden Faktoren im familiären Umfeld des Beschwerdeführers sowie in finanzieller Hinsicht erscheint die Einschätzung von Dr. G____, wonach beim Beschwerdeführer im Wesentlichen psychosoziale Belastungsfaktoren zu der in der Vergangenheit diagnostizierten psychischen Störung geführt haben, als nachvollziehbar. Dr. G____ setzte sich diesbezüglich auch mit den Vorakten auseinander und hielt zu Recht fest, dass die psychosozialen Belastungen bereits im Austrittsbericht der D____ vom 4. Juli 2022 erwähnt sind (IV-Akte 42, S. 12). Gleichwohl stufte Dr. G____ das Ausmass der psychischen Erkrankung derart ein, dass er eine relevante Arbeitsunfähigkeit in vollem Ausmass bis nach dem Austritt aus den D____ im Juni 2022 anerkannte (zum nicht berücksichtigten Austrittsbericht vom 30. Mai 2023, IV-Akte 61, siehe E. 5.6.).
5.3.4. Dr. G____ führte sodann auch aus, dass die in der IV-Anmeldung vom 19. März 2022 erwähnte Depression nicht losgelöst von einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden zu beurteilen sei. Dr. G____ erachtete den eingeräumten episodischen Missbrauch von Cannabinoiden als relevant, da gerade Cannabis eine direkte pharmakologische Wirkung habe (IV-Akte 42, S. 12). Dr. G____ führte weiter aus, durch einen Cannabismissbrauch bestünden weitere verschiedene somatische Risiken mit Einfluss auf den Respirations- und Gastrointestinaltrakt, das kardiovaskuläre System, Haut, Auge und Schleimhäute. Der Explorand weise in seiner Anamnese u. a. aktendokumentierte Störungen aus dem medizinisch-somatischen Spektrum auf. Dies gehe insbesondere aus dem Bericht des E____spitals vom 10. Februar 2023 hervor (IV-Akte 42, S. 13). Die Substanz Cannabis scheine auch die Wahrscheinlichkeit für vulnerable Personen zu erhöhen, u. a. an psychotischen Syndromen zu erkranken. Der Explorand habe auf einer Metaebene davon berichtet, dynamisch auftretende psychotische Symptome zu bemerken (IV-Akte 42, S. 14).
Die Einschätzung von Dr. G____, wonach auch ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden ursächlich sei für die beklagten Beschwerden, wurde in der Folge seitens des RAD relativiert. Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 19. September 2025 (IV-Akte 69) fest, dass der Gutachter die Ursachen für die beklagten Beschwerden des Exploranden im Cannabiskonsum gesehen habe, möge letztlich ein Irrtum gewesen sein, zumal doch im Untersuchungszeitpunkt keine Beschwerden mehr objektivierbar gewesen seien und es sich doch bei den auslösenden Faktoren eindeutig um psychosoziale Belastungen gehandelt habe (IV-Akte 69).
Der RAD weist damit zu Recht darauf hin, dass anlässlich der Begutachtung am 27. September 2023 keine Beschwerden mehr objektivierbar waren. Folglich kann offengelassen werden, welches Ausmass der Cannabiskonsum tatsächlich hat und inwiefern dieser – seitens des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung zumindest episodisch eingeräumte – Konsum tatsächlich zu der in der Vergangenheit festgestellten psychischen Störung beigetragen hat.
Im Übrigen wies der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 auch zu Recht darauf hin, dass es sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, dass der Gutachter von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden ausgegangen sei (IV-Akte 71).
5.11.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind bei der retrospektiven Beurteilung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit die diversen stationären Aufenthalte zu berücksichtigen. Dr. G____ äusserte sich im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2024 (IV-Akte 42) dahingehend, seit dem Ende der Hospitalisation am 21. Juni 2022 bestehe überwiegend wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. E. 5.2.4. hiervor). Die stationäre Behandlung im E____spital Basel vom 22. Januar 2023 bis 2. Februar 2023 liess Dr. G____ unberücksichtigt, da dort nichtpsychiatrische Erkrankungen im Behandlungsfokus gestanden hätten. Dieser Einschätzung von Dr. G____ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden, da die diversen weiteren stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers (vgl. Tatsachen I. c) hiervor) unberücksichtigt geblieben und auch keine Arztzeugnisse von Dr. I____, welche den Verlauf der Arbeitsfähigkeit dokumentiert hätten, eingeholt worden sind. Dies erscheint auch aufgrund der Zustandsverschlechterung Mitte des Jahres 2022 – in deren Folge es zu einem erneuten stationären Aufenthalt in den D____ vom 20. März 2023 bis 28. April 2023 gekommen ist – als angezeigt (vgl. Austrittsbericht der D____ vom 30. Mai 2023; IV-Akte 61 sowie E. 5.3.1. hiervor). Zudem lässt sich dem Bericht von Dr. med. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2023 entnehmen, dass dieser ab 23. Januar 2023 bis auf Weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (IV-Akte 31, S. 3-7).
5.11.2. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die entsprechenden Berichte von Dr. I____ einzuholen und im Nachgang dazu – unter Berücksichtigung der diversen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers – zu prüfen, ob allenfalls Anspruch besteht auf eine befristete Invalidenrente. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten seit 12. Oktober 2021 arbeitsunfähig ist (IV-Akte 15, S. 5 und 14). Die Wartefrist ist deshalb nicht im November 2022 erfüllt (vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2025; IV-Akte 73), sondern bereits im Oktober 2022. Sodann datiert die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. April 2022 (IV-Akte 20). Mit Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 27. April 2022 wurde das Anmeldeformular an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Bei der Beschwerdegegnerin ist das Anmeldeformular am 28. April 2022 eingegangen (IV-Akte 20, S. 12). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den befristeten Rentenanspruch ab 1. Oktober 2022, mithin sechs Monate nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. April 2022, zu prüfen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie zur Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: