|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 12. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat,
St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.135
Verfügung vom 5. November 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1965, arbeitete zuletzt (seit dem 15. April 2012) als Badmeister (Technischer Mitarbeiter) im B____ (vgl. IV-Akte 11.38; IV-Akte 18; IV-Akte 24, S. 2 ff.). Ausserdem war er seit Februar 2014 als Hauswart im Nebenamt tätig (vgl. IV-Akte 22.13, S. 2 ff.; IV-Akte 22.21; IV-Akte 14, S. 2 ff.). Am 30. September 2021 zog sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Unfalles ("Roller auf Fuss links gefallen") eine Fussverletzung links ("nicht dislozierte Frakturen Os cuboideum, Os cuneiforme laterale und Os cuneiforme intermedius") zu, welche konservativ behandelt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 58.109, S. 4).
b) Am 9. Februar 2022 verursachte ein Stück Schale einer Crevette einen Schnitt von fünf Zentimetern in die Speiseröhre des Beschwerdeführers. Es gelangten Bakterien in dessen Brustraum (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte 11.38). Ab dem 14. Februar 2022 war der Beschwerdeführer aufgrund einer Covid-Infektion arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 11.28). Wegen der Bakterien im Brustraum entwickelte sich eine Mediastinitis. Der Beschwerdeführer musste am 21. Februar 2022 notfallmässig operiert und anschliessend intensivmedizinisch betreut werden (vgl. insb. IV-Akte 11.75, S. 2). Am 22., 24. Februar, 1. März, 4. März, 8. März, 15. März 2022 erfolgten weitere operative Eingriffe (vgl. Bericht C____ [IV-Akte 11.73, S. 2]; Berichte D____-Klinik [IV-Akte 11.69, S. 2 f.; IV-Akte 11.63, S. 1 f.]; Bericht E____ [IV-Akte 11.68, S. 2 f.]; Berichte F____ [IV-Akte 11.67, S. 2 f.; IV-Akte 11.62, S. 2 f.; IV-Akte 11.60, S. 2 f.; IV-Akte 11.53, S. 2 f.]). Am 22. März 2022 konnte der Beschwerdeführer auf die Normalstation verlegt werden (vgl. den Verlegungsbericht vom 23. März 2022; IV-Akte 58.177, S. 2 ff.). Am 20. April 2022 trat er zur Rehabilitation in die G____klinik [...] ein (vgl. den Austrittsbericht der D____-Klinik vom 20. April 2022; IV-Akte 11.39, S. 2 ff.). Hier wurde er von einem Mitpatienten mit Covid angesteckt und konnte infolgedessen nicht sofort mit der Reha beginnen. Auch war er nach der Entisolation müde und geschwächt (vgl. IV-Akte 11.21, S. 2 ff.). Des Weiteren klemmte er sich am 16. Juni 2022 während der Reha im Bad den linken Fuss unter einer Metallstange ein und zog sich eine Insuffizienzfraktur am linken Fuss zu (vgl. u.a. S. 1 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023; IV-Akte 58.109, S. 2.).
c) Im Juli 2022 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden regelmässig die SUVA-Akten beigezogen. Diesen zufolge weilte der Beschwerdeführer ab dem 14. März 2023 bis zum 26. April 2023 in der H____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 1. Mai 2023 [IV-Akte 58.109, S. 2ff.]; Bericht vom 28. März/21. April 2023 über das neurologische Konsilium [IV-Akte 58.121, S. 2 ff.]; Bericht vom 5. April 2023 über die neuropsychologische Abklärung [IV-Akte 58.175, S. 2 ff.]; Bericht vom 1. Mai 2023 über das psychosomatische Konsilium [IV-Akte 58.124, S. 2 f.]; siehe auch die E-Mail von I____, Leitende Ärztin H____klinik [...], vom 9. Juni 2023 [IV-Akte 58.92]). Im weiteren Verlauf erfolgten – auf Veranlassung der SUVA – Testungen der Lungenfunktion (Bericht vom 7. September 2023 betreffend CT Thorax [IV-Akte 58.69]; Bericht Spiroergometrie vom 13. September 2023 [IV-Akte 58.67, S. 2 ff.]; Bericht Pneumologie vom 15. September 2023 [IV-Akte 58.65, S. 2 f.]). Anschliessend äusserte sich Dr. med. univ. J____, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (Kurzbeurteilung vom 2. Oktober 2023 [IV-Akte 58.61]; Beurteilung vom 4. Oktober 2023 [IV-Akte 58.58]). Ein weiteres Mal äusserte sich der SUVA-Arzt am 7. Dezember 2023, nunmehr auch zur medizinischen Situation bezüglich des linken Fusses (vgl. IV-Akten 58.33 und 58.32).
d) Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) per 31. Januar 2024 einstellen und weitere Ansprüche prüfen (IV-Akte 44, S. 2 f.).
e) Da sich abzeichnete, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten kann, erklärte sich der Arbeitgeber dazu bereit, für ihn eine Funktion zu schaffen, die er zumindest in einem Teilpensum erfüllen kann. Um das genaue Leistungspotenzial zu eruieren, wurde ein Arbeitstraining für erforderlich erachtet (vgl. den Abschlussbericht FI vom 27. Februar 2024; IV-Akte 45). Ab dem 1. Februar 2024 absolvierte der Beschwerdeführer daher ein Arbeitstraining (vgl. die Kostengutsprache; IV-Akte 48). In diesem konnte er – wie sich aus den Akten ergibt – gemeinsam mit dem Arbeitgeber die zukünftigen Aufgaben ermitteln. Es wurde ein Stellenprofil erstellt sowie das zukünftige Pensum (50 %) eruiert (vgl. den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen [IM] vom 27. Mai 2024; IV-Akte 50). Am 1. Mai 2024 trat der Beschwerdeführer dann eine entsprechende (vorerst bis 30. April 2025 befristete) 50%-Stelle im B____ an (vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 67.20, S. 2 ff.]; siehe auch die Stellenbeschreibung [IV-Akte 53, S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2024 wurde der Abschluss der IM in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 51).
f) Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 62, S. 2 ff.) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer – medizinisch im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. J____ vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 58.32) und vom 9. Juli 2024 (IV-Akte 67.16) die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. J____ vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 67.7, S. 9) sowie die pneumologische Einschätzung von Dr. K____ vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 58.14) – ab 1. Mai 2024 eine Rente von 22 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. IV-Akte 62, S. 2 ff.).
g) Mit Verfügung vom 20. August 2024 schloss die IV-Stelle die IM ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (vgl. IV-Akte 63). Davon ausgehend, es seien keine relevanten Krankheitsdiagnosen aktenkundig, welche die von der SUVA-Versicherungsmedizin festgestellte Restarbeitsfähigkeit weiter einschränken könnten (vgl. die Aktennotiz vom 27. Mai 2025; IV-Akte 64), stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juli 2025 die Ablehnung eines Rentenanspruches gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 30 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 69). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 (IV-Akte 70). Am 27. August 2025 begründete er seine Einwände näher (vgl. IV-Akte 79). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 5. November 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 86).
II.
a) Am 19. November 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 5. November 2025 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, an ihn die gesetzliche Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 51 % zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des rechterheblichen medizinischen und wirtschaftlichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Januar 2026 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 28. Januar 2026 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.1.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).
4.3.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.3.3. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
5.3.5. Aufgrund der verbliebenen Folgen der Fussverletzung links (Ereignisse vom September 2021 und 16. Juni 2022; vgl. diesbezüglich u.a. – implizit – den Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 [IV-Akte 58.109, S. 2 ff.]) hatte Dr. J____ in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 58.32) schliesslich auch längere gehende und stehende Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten in unebenem Gelände als für den Versicherten nicht mehr zumutbar erachtet. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei unter folgenden Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab sofort auszugehen: Keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten (vgl. S. 2 der Beurteilung).
5.6.2. Schliesslich erscheint der medizinische Sachverhalt auch in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt. Im Bericht vom 5. April 2023 über die in der H____klinik [...] erfolgte neuropsychologische Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.) wurde unter anderem erwähnt, der Versicherte habe zweimal von plötzlich erhöhter Emotionalität berichtet, sei nahe am Weinen gewesen (vgl. S. 4). Inwiefern die anamnestisch erwähnten, kurzzeitig auftretenden Affekteinbrüche psychoreaktiver Natur seien, werde noch während des weiteren Aufenthaltes in unserem Hause psychotherapeutisch exploriert (vgl. S. 7). Im Bericht vom 1. Mai 2023 über das psychosomatische Konsilium (IV-Akte 58.124, S. 2 f.) wurde dann als Diagnose festgehalten: "ICD-10 Z73: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nach schwerem operativem Verlauf vor etwa einem Jahr (DD: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion)." Man gehe derzeit nicht von einer manifesten Psychopathologie aus. Insbesondere scheine es so, als dass die Affektlabilität und die Einschränkungen der Belastbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt im Alltag keine Einschränkungen hervorrufen würden. Ob sich dies angesichts der Heftigkeit der mit dem Ereignis vom Februar 2022 in Zusammenhang stehenden Komplikationen tatsächlich so halten lässt, erscheint fraglich. Aktenkundig ist denn auch, dass Dr. L____ am 20. September 2023 eine psychologische Psychotherapie verordnete (vgl. IV-Akte 58.17, S. 3). Wie sich dann einer Telefonnotiz vom 22. September 2023 entnehmen lässt, begab sich der Beschwerdeführer im/ab Oktober 2023 in eine erste psychologische Abklärung (vgl. IV-Akte 58.64). Es findet sich auch eine TP-Rechnung in den Akten (vgl. IV-Akte 58.17, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat es diesbezüglich unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen, insb. zur Frage, ob die Behandlung weitergeführt wurde/wird. Ausserdem ist auch an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen Verletzungsfolgen zu erinnern.
5.6.3. Auch erscheint das Vorliegen weiterer (nicht unfallbedingte) organischer Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht per se als ausgeschlossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang namentlich der aktenkundige "Status nach Schmorl'sche Deckplattenimpression BWK 5 mit begleitender Vorderkantenfraktur unklaren Alters" (vgl. S. 4 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023 [IV-Akte 58.109, S. 5]). Ausserdem wurde im Bericht der G____klinik [...] vom 28. März/21. April 2023 über das neurologische Konsilium (IV-Akte 58.121, S. 2 ff.) als von Dr. M____ (Bericht vom 13. Mai 2022; IV-Akte 11.76) festgestellter Vorschaden erwähnt: "Hyposensibilität an Dig. II (III) links im Rahmen einer sensiblen radikulären Ausfallsymptomatik C7 (C6) bei hochgradigen Foraminalstenose HWK 6/7 beidseits und HWK 5/6 links" (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) wurde diesbezüglich angeführt: "Hyposensibilität Dig II links im Rahmen einer radikulären Kompression der Wurzel C7 links, DD C6 (vgl. S. 4 des Berichtes). Angesichts dieser Befunde erscheinen sich zusätzlich auf die Schulter-/Armfunktion links auswirkende Beeinträchtigungen zumindest nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wurden im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) unter dem Titel "Probleme bei Austritt" u.a. auch Kribbelparästhesien Dig. I rechts erwähnt (vgl. S. 4 des Austrittsberichtes).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. November 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen