Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat,

St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel   

               Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.135

Verfügung vom 5. November 2025

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1965, arbeitete zuletzt (seit dem 15. April 2012) als Badmeister (Technischer Mitarbeiter) im B____ (vgl. IV-Akte 11.38; IV-Akte 18; IV-Akte 24, S. 2 ff.). Ausserdem war er seit Februar 2014 als Hauswart im Nebenamt tätig (vgl. IV-Akte 22.13, S. 2 ff.; IV-Akte 22.21; IV-Akte 14, S. 2 ff.). Am 30. September 2021 zog sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Unfalles ("Roller auf Fuss links gefallen") eine Fussverletzung links ("nicht dislozierte Frakturen Os cuboideum, Os cuneiforme laterale und Os cuneiforme intermedius") zu, welche konservativ behandelt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 58.109, S. 4).

b)       Am 9. Februar 2022 verursachte ein Stück Schale einer Crevette einen Schnitt von fünf Zentimetern in die Speiseröhre des Beschwerdeführers. Es gelangten Bakterien in dessen Brustraum (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte 11.38). Ab dem 14. Februar 2022 war der Beschwerdeführer aufgrund einer Covid-Infektion arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 11.28). Wegen der Bakterien im Brustraum entwickelte sich eine Mediastinitis. Der Beschwerdeführer musste am 21. Februar 2022 notfallmässig operiert und anschliessend intensivmedizinisch betreut werden (vgl. insb. IV-Akte 11.75, S. 2). Am 22., 24. Februar, 1. März, 4. März, 8. März, 15. März 2022 erfolgten weitere operative Eingriffe (vgl. Bericht C____ [IV-Akte 11.73, S. 2]; Berichte D____-Klinik [IV-Akte 11.69, S. 2 f.; IV-Akte 11.63, S. 1 f.]; Bericht E____ [IV-Akte 11.68, S. 2 f.]; Berichte F____ [IV-Akte 11.67, S. 2 f.; IV-Akte 11.62, S. 2 f.; IV-Akte 11.60, S. 2 f.; IV-Akte 11.53, S. 2 f.]). Am 22. März 2022 konnte der Beschwerdeführer auf die Normalstation verlegt werden (vgl. den Verlegungsbericht vom 23. März 2022; IV-Akte 58.177, S. 2 ff.). Am 20. April 2022 trat er zur Rehabilitation in die G____klinik [...] ein (vgl. den Austrittsbericht der D____-Klinik vom 20. April 2022; IV-Akte 11.39, S. 2 ff.). Hier wurde er von einem Mitpatienten mit Covid angesteckt und konnte infolgedessen nicht sofort mit der Reha beginnen. Auch war er nach der Entisolation müde und geschwächt (vgl. IV-Akte 11.21, S. 2 ff.). Des Weiteren klemmte er sich am 16. Juni 2022 während der Reha im Bad den linken Fuss unter einer Metallstange ein und zog sich eine Insuffizienzfraktur am linken Fuss zu (vgl. u.a. S. 1 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023; IV-Akte 58.109, S. 2.).

c)        Im Juli 2022 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden regelmässig die SUVA-Akten beigezogen. Diesen zufolge weilte der Beschwerdeführer ab dem 14. März 2023 bis zum 26. April 2023 in der H____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 1. Mai 2023 [IV-Akte 58.109, S. 2ff.]; Bericht vom 28. März/21. April 2023 über das neurologische Konsilium [IV-Akte 58.121, S. 2 ff.]; Bericht vom 5. April 2023 über die neuropsychologische Abklärung [IV-Akte 58.175, S. 2 ff.]; Bericht vom 1. Mai 2023 über das psychosomatische Konsilium [IV-Akte 58.124, S. 2 f.]; siehe auch die E-Mail von I____, Leitende Ärztin H____klinik [...], vom 9. Juni 2023 [IV-Akte 58.92]). Im weiteren Verlauf erfolgten – auf Veranlassung der SUVA – Testungen der Lungenfunktion (Bericht vom 7. September 2023 betreffend CT Thorax [IV-Akte 58.69]; Bericht Spiroergometrie vom 13. September 2023 [IV-Akte 58.67, S. 2 ff.]; Bericht Pneumologie vom 15. September 2023 [IV-Akte 58.65, S. 2 f.]). Anschliessend äusserte sich Dr. med. univ. J____, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (Kurzbeurteilung vom 2. Oktober 2023 [IV-Akte 58.61]; Beurteilung vom 4. Oktober 2023 [IV-Akte 58.58]). Ein weiteres Mal äusserte sich der SUVA-Arzt am 7. Dezember 2023, nunmehr auch zur medizinischen Situation bezüglich des linken Fusses (vgl. IV-Akten 58.33 und 58.32).

d)       Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) per 31. Januar 2024 einstellen und weitere Ansprüche prüfen (IV-Akte 44, S. 2 f.).

e)       Da sich abzeichnete, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten kann, erklärte sich der Arbeitgeber dazu bereit, für ihn eine Funktion zu schaffen, die er zumindest in einem Teilpensum erfüllen kann. Um das genaue Leistungspotenzial zu eruieren, wurde ein Arbeitstraining für erforderlich erachtet (vgl. den Abschlussbericht FI vom 27. Februar 2024; IV-Akte 45). Ab dem 1. Februar 2024 absolvierte der Beschwerdeführer daher ein Arbeitstraining (vgl. die Kostengutsprache; IV-Akte 48). In diesem konnte er – wie sich aus den Akten ergibt – gemeinsam mit dem Arbeitgeber die zukünftigen Aufgaben ermitteln. Es wurde ein Stellenprofil erstellt sowie das zukünftige Pensum (50 %) eruiert (vgl. den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen [IM] vom 27. Mai 2024; IV-Akte 50). Am 1. Mai 2024 trat der Beschwerdeführer dann eine entsprechende (vorerst bis 30. April 2025 befristete) 50%-Stelle im B____ an (vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 67.20, S. 2 ff.]; siehe auch die Stellenbeschreibung [IV-Akte 53, S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2024 wurde der Abschluss der IM in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 51).

f)        Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 62, S. 2 ff.) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer – medizinisch im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. J____ vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 58.32) und vom 9. Juli 2024 (IV-Akte 67.16) die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. J____ vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 67.7, S. 9) sowie die pneumologische Einschätzung von Dr. K____ vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 58.14) – ab 1. Mai 2024 eine Rente von 22 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. IV-Akte 62, S. 2 ff.).

g)       Mit Verfügung vom 20. August 2024 schloss die IV-Stelle die IM ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (vgl. IV-Akte 63). Davon ausgehend, es seien keine relevanten Krankheitsdiagnosen aktenkundig, welche die von der SUVA-Versicherungsmedizin festgestellte Restarbeitsfähigkeit weiter einschränken könnten (vgl. die Aktennotiz vom 27. Mai 2025; IV-Akte 64), stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juli 2025 die Ablehnung eines Rentenanspruches gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 30 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 69). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 (IV-Akte 70). Am 27. August 2025 begründete er seine Einwände näher (vgl. IV-Akte 79). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 5. November 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 86).

II.        

a)       Am 19. November 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 5. November 2025 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, an ihn die gesetzliche Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 51 % zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des rechterheblichen medizinischen und wirtschaftlichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Januar 2026 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 28. Januar 2026 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, auf die Beurteilung der SUVA-ärztlichen Beurteilungen könne abgestellt werden. Relevante unfallfremde Beeinträchtigungen seien keine auszumachen. Damit könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es seien nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. So habe man keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit und den psychischen Zustand vorgenommen. Im Übrigen könne auch dem Einkommensvergleich nicht gefolgt werden (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2025 (IV-Akte 86) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.              

4.1.        4.1.1.  Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4).

4.1.2.  Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.2.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.3.        4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.3.3.  In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

5.              

5.1.        Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung besteht für die Invalidenversicherung nicht (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2 und 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 2.2).

5.2.        Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Verfügung vom 5. November 2025 (IV-Akte 86) in medizinischer Hinsicht die Beurteilung der SUVA (Verfügung vom 22. Juli 2024; IV-Akte 62, S. 2 ff.) zugrunde, welche ihrerseits einzig auf der Einschätzung von SUVA-internen Ärzten, insbesondere derjenigen von Dr. J____, basierte. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte – nebst den Restfolgen der Mediastinitis – die Residuen einer Fussverletzung links.

5.3.        5.3.1.  Was die verbliebenen Folgen der Mediastinitis angeht, so hatte Dr. J____ bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 58.143) klargestellt, wahrscheinlich könne nicht mehr damit gerechnet werden, dass der Versicherte seine Tätigkeit als Badmeister wieder ohne erhebliche Einschränkungen wird ausüben können. Zur Beantwortung der Frage, ob mit Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Beeinträchtigung des Belastbarkeitsprofils bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten sei, empfehle er eine arbeitsorientierte Reha in [...] mit gegebenenfalls Festlegung eines Arbeitsplatzprofils in angepasster Tätigkeit.

5.3.2.  Im Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) war dann klargestellt worden, die angestammte Tätigkeit als Technischer Mitarbeiter/Badangestellter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Hierfür seien die Anforderungen zu hoch: Es handle sich um eine vorwiegend gehend-stehende Tätigkeit. Nötig seien ausreichende Schulterbeweglichkeit und pulmonale Ausdauer (Schwimmen). In Bezug auf die Zumutbarkeit einer Alternativtätigkeit hatte man sich in der H____klinik [...] – aufgrund noch ausstehender Abklärungen (insb. betreffend Lungenfunktion) – noch nicht festlegen wollen. Allerdings erachtete die Leitende Ärztin in einer E-Mail vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 58.92) ein Arbeitstraining in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (mindestens 50 % sitzend) ohne grosse Zusatzbelastungen als möglich.

5.3.3.  Im Nachgang an die pneumologische Abklärung (vgl. u.a. Bericht der Pneumologie vom 15. September 2023 [IV-Akte 58.65, S. 2 f.]; vgl. auch den Bericht der Spiroergometrie vom 13. September 2023 [IV-Akte 58.67, S. 2 ff.]) hatte Dr. J____ schliesslich dargetan, die angestammte Tätigkeit als Badmeister könne der Versicherte überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausüben. Er könne noch wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tätigkeiten über Kopf ganztags verrichten (vgl. die versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 2. Oktober 2023; IV-Akte 58.61).

5.3.4.  Dr. K____ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, c/o SUVA) hatte sich daraufhin mit Ärztlicher Beurteilung vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 58.14) nochmals zum Ergebnis der Lungenfunktionstestung geäussert. Er hatte im Wesentlichen klargestellt, das Belastbarkeitsprofil sei bereits im September 2023 altersentsprechend normal gewesen. Aus pneumologischer Sicht bestehe eine altersentsprechend normale Leistungsfähigkeit. Die Spiroergometrie sei aufgrund von Knieschmerzen bei einer VO2max von 26,4 ml/min/kg abgebrochen worden. Gemäss Vergleichstabellen der ATS bestehe daher auf die Lunge bezogen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in praktisch allen Berufen.

5.3.5.  Aufgrund der verbliebenen Folgen der Fussverletzung links (Ereignisse vom September 2021 und 16. Juni 2022; vgl. diesbezüglich u.a. – implizit – den Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 [IV-Akte 58.109, S. 2 ff.]) hatte Dr.  J____ in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 58.32) schliesslich auch längere gehende und stehende Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten in unebenem Gelände als für den Versicherten nicht mehr zumutbar erachtet. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei unter folgenden Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab sofort auszugehen: Keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeiten (vgl. S. 2 der Beurteilung).

5.4.        Die Beschwerdegegnerin erachtete in der Folge – sich dieser medizinischen Beurteilung der SUVA anschliessend – ebenfalls eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit für zumutbar (Verfügung vom 5. November 2025; IV-Akte 86). Insbesondere wurde das Vorliegen unfallfremder Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachtet (vgl. nebst der Verfügung auch die zusammenfassende Aktennotiz vom 27. Mai 2025; IV-Akte 64). Aus den nachstehenden Überlegungen kann jedoch nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

5.5.        5.5.1.  Zunächst fällt hier ins Gewicht, dass sich anlässlich des Arbeitsversuches (von Februar 2024 bis April 2024) zeigte, dass der Beschwerdeführer nur noch in der Lage ist, ein 50%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu verrichten (vgl. den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen [IM] vom 27. Mai 2024; IV-Akte 50). Dies führte auch dazu, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2024 einen angepassten Vertrag für ein 50%-Pensum erhielt (vgl. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 67.20, S. 2 ff.]; siehe auch die Stellenbeschreibung [IV-Akte 53, S. 2 ff.]). Es gibt nunmehr keine Anhalte dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich des betriebsinternen Arbeitsversuches seiner Mitwirkungspflicht nicht optimal nachgekommen ist. So ergibt sich denn auch aus den Akten insgesamt das Bild eines Versicherten, der sich jederzeit darum bemüht hat, wieder in den Arbeitsprozess einsteigen zu können.

5.5.2.  Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, ist mit Blick auf die enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.3 und 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2). Diese Grundsätze sind vorliegend sinngemäss ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts der erheblichen und offensichtlichen Diskrepanz zwischen der medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) und dem Ergebnis des Arbeitsversuches mit erbrachter 50%-Leistung (in angepasster Funktion) hätte die Beschwerdegegnerin daher weitere zweckdienliche Abklärungen veranlassen müssen.

5.6.        5.6.1.  Abgesehen vom Ergebnis des Arbeitsversuches, welches bereits Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit zu erwecken vermag, lassen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen resp. weitere Einschränkungen auch aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ohne Weiteres verneinen. Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdeführer erwähnten kognitiven Einschränkungen resp. die vorgebrachten Konzentrationsstörungen (vgl. u.a. die Aktennotiz vom 30. Juli 2024; IV-Akte 67.6). Diesbezüglich kann nicht unbesehen auf die in der H____klinik [...] erfolgten Abklärungen abgestellt werden. Im Übrigen finden sich sogar in den Berichten der H____klinik Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen. So wurde im Bericht vom 5. April 2023 über die neuropsychologische Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.) unter anderem festgehalten, gegen Ende der Testung habe die Aufmerksamkeit/Konzentration des Exploranden abgenommen, mit einmalig deutlichem Konzentrationseinbruch, so dass die Leistung in der am Ende durchgeführten Aufgabe zum verbalen Arbeitsgedächtnis dadurch beeinflusst gewesen sei (vgl. S. 4). Der deutliche Konzentrationseinbruch nach rund zweieinhalb Stunden weise möglicherweise auf eine reduzierte kognitive Belastbarkeit hin, welche sich erst nach längeren Zeitintervallen mit kognitiver Beanspruchung bemerkbar mache (vgl. S. 7). Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schnellere Erschöpfbarkeit (vgl. u.a. S. 4 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] [Probleme bei Austritt: 10. Erschöpfbarkeit]; IV-Akte 58.109, S. 5) lässt sich nicht ohne Weiteres verneinen. Ergänzend ist an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen Verletzungsfolgen zu erinnern. So wurden insbesondere im Verlegungsbericht vom 23. März 2022 (IV-Akte 58.177, S. 2 ff.) folgende Diagnosen festgehalten: (1.) "septischer Schock bei polymikrobieller Mediastinitis mit abszedierendem subkutanem Weichteilinfekt und Hautemphysem links cervikal und thorakal, ED 21. Februar 2022, bei Hypopharynxperforation"; (2.) "V.a. fokalen Status epilepticus, mit a.e. sekundärer Generalisierung am 5. März 2022"; (3.) "septische Kardiomyopathie mit Perikarditis, ED 22. Februar 2022"; (4.) "intermittierendes Vorhofflattern mit 2:1 Überleitung, ED 21. Februar 2022"; (5.) "COVID-19, ED 13. Februar 2022"; (6.) "akute Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium 1, ED 21. Februar 2022"; (7.) hyperaktives Delir, ED 8. März 2022 (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).

5.6.2.  Schliesslich erscheint der medizinische Sachverhalt auch in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt. Im Bericht vom 5. April 2023 über die in der H____klinik [...] erfolgte neuropsychologische Abklärung (IV-Akte 58.175, S. 2 ff.) wurde unter anderem erwähnt, der Versicherte habe zweimal von plötzlich erhöhter Emotionalität berichtet, sei nahe am Weinen gewesen (vgl. S. 4). Inwiefern die anamnestisch erwähnten, kurzzeitig auftretenden Affekteinbrüche psychoreaktiver Natur seien, werde noch während des weiteren Aufenthaltes in unserem Hause psychotherapeutisch exploriert (vgl. S. 7). Im Bericht vom 1. Mai 2023 über das psychosomatische Konsilium (IV-Akte 58.124, S. 2 f.) wurde dann als Diagnose festgehalten: "ICD-10 Z73: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung nach schwerem operativem Verlauf vor etwa einem Jahr (DD: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion)." Man gehe derzeit nicht von einer manifesten Psychopathologie aus. Insbesondere scheine es so, als dass die Affektlabilität und die Einschränkungen der Belastbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt im Alltag keine Einschränkungen hervorrufen würden. Ob sich dies angesichts der Heftigkeit der mit dem Ereignis vom Februar 2022 in Zusammenhang stehenden Komplikationen tatsächlich so halten lässt, erscheint fraglich. Aktenkundig ist denn auch, dass Dr. L____ am 20. September 2023 eine psychologische Psychotherapie verordnete (vgl. IV-Akte 58.17, S. 3). Wie sich dann einer Telefonnotiz vom 22. September 2023 entnehmen lässt, begab sich der Beschwerdeführer im/ab Oktober 2023 in eine erste psychologische Abklärung (vgl. IV-Akte 58.64). Es findet sich auch eine TP-Rechnung in den Akten (vgl. IV-Akte 58.17, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat es diesbezüglich unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen, insb. zur Frage, ob die Behandlung weitergeführt wurde/wird. Ausserdem ist auch an dieser Stelle an die Schwere der ursprünglichen Verletzungsfolgen zu erinnern.

5.6.3.  Auch erscheint das Vorliegen weiterer (nicht unfallbedingte) organischer Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht per se als ausgeschlossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang namentlich der aktenkundige "Status nach Schmorl'sche Deckplattenimpression BWK 5 mit begleitender Vorderkantenfraktur unklaren Alters" (vgl. S. 4 des Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 1. Mai 2023 [IV-Akte 58.109, S. 5]). Ausserdem wurde im Bericht der G____klinik [...] vom 28. März/21. April 2023 über das neurologische Konsilium (IV-Akte 58.121, S. 2 ff.) als von Dr. M____ (Bericht vom 13. Mai 2022; IV-Akte 11.76) festgestellter Vorschaden erwähnt: "Hyposensibilität an Dig. II (III) links im Rahmen einer sensiblen radikulären Ausfallsymptomatik C7 (C6) bei hochgradigen Foraminalstenose HWK 6/7 beidseits und HWK 5/6 links" (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) wurde diesbezüglich angeführt: "Hyposensibilität Dig II links im Rahmen einer radikulären Kompression der Wurzel C7 links, DD C6 (vgl. S. 4 des Berichtes). Angesichts dieser Befunde erscheinen sich zusätzlich auf die Schulter-/Armfunktion links auswirkende Beeinträchtigungen zumindest nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wurden im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 1. Mai 2023 (IV-Akte 58.109, S. 2 ff.) unter dem Titel "Probleme bei Austritt" u.a. auch Kribbelparästhesien Dig. I rechts erwähnt (vgl. S. 4 des Austrittsberichtes).

5.7.        Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin daher eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, den medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend näher abklärt und anschliessend über dessen Leistungsanspruch neu verfügt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2025 vom 2. April 2026 E. 5.3.).

6.              

6.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 5. November 2025 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

6.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) rechtfertigt. Gemäss Eintrag im UID-Register endete die Mehrwertsteuerpflicht von Dr. Marco Biaggi am 31. Dezember 2015. Gestützt darauf geht das Gericht davon aus, dass er nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Da die «Advokatur Biaggi» auch nicht als MWST-Gruppe hinterlegt ist, wird keine Mehrwertsteuer zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. November 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

           Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen).

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführer
–        
Beschwerdegegnerin
–         Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: