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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
April 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]vertreten durch Dominique
Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.146
Verfügung vom 13. November 2025
Rückweisung zur Einholung
weiterer Abklärungen aufgrund mangelhaften Gutachtens.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], meldete sich
mit Gesuch vom 25. Juni 2019 (Eingang 28. Juni 2019; IV-Akte 2) wegen psychischer
Beeinträchtigung zum Leistungsbezug an.
b) Am 27. Januar 2020 fand eine Haushaltsabklärung statt,
welche einen Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt ergab (im Haushalt mit
einer 10%igen Einschränkung; siehe Abklärungsbericht vom 28. Januar 2020,
IV-Akte 32). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für
eine Arbeitsvermittlung sowie ein individuelles Coaching beim B____ (IV-Akte
76). Am 1. April 2022 begann die Beschwerdeführerin einen Arbeitseinsatz,
welcher während der Probezeit per 30. April 2022 wieder aufgelöst wurde
(IV-Akte 86). Aufgrund der Rückmeldungen des Arbeitgebers vermutete das B____
kognitive Einschränkungen, weshalb es zum Schluss kam, eine Anstellung im
ersten Arbeitsmarkt ergebe wenig Sinn (IV-Akte 88). Mit Vorbescheid vom 13.
Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung
in Aussicht (IV-Akte 92), wogegen die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022
(Eingang 23. Juni 2022) Einwand erhob (IV-Akte 94). Per 1. August 2022 erhielt
die Beschwerdeführerin einen Aushilfsjob (Rüsten von Gemüse) mit einem Pensum
von 25% (IV-Akte 122; diese Stelle hat sie im Verlaufe des Jahres 2024 wieder
verloren). Mit Verfügung vom 29. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrem Entscheid fest und übergab das Dossier in die Rentenprüfung (IV-Akte 103).
c) Zur Prüfung der medizinisch-theoretischen
Resterwerbsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin mit Auftrag vom 14. August 2024
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, ein (IV-Akte 140). Im psychiatrischen Gutachten vom 5. November
2024 wurde eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
Hilfstätigkeit mit klaren, vorgegebenen, repetitiven Aufgaben festgestellt
(IV-Akte 141, Seite 11). In einer (anderen) angepassten Tätigkeit könne keine
höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zusätzlich hielt der psychiatrische
Gutachter fest, im Haushalt könne keine Einschränkung attestiert werden
(IV-Akte 141, Seite 11). Zum Arbeitsfähigkeitsverlauf gab er an, die
Beschwerdeführerin sei ab Mai 2017 bis Ende November 2019 zu 100%, ab Dezember
2019 zu 50% und ab September 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 28. Oktober
2024 zu 30% arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 141, Seite 11).
d) Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2025 (IV-Akte 144)
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige ihr
ab 1. Dezember 2019 bis am 30. November 2022 eine Viertelsrente zuzusprechen
und ab 1. Dezember 2022 den Rentenanspruch wegen eines zu tiefen IV-Grades abzulehnen.
Sie ging dabei von einer Erwerbstätigkeit von 80% und einer Haushaltstätigkeit
von 20% aus.
e) Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 12. Februar
2025 (Eingang 17. Februar 2025; IV-Akte 158) sowie vom 20. März 2025 (Eingang
21. März 2025; IV-Akte 165), nun vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt,
Einwand. Sie reichte einen Abschlussbericht ihrer Logopädin vom 26. Juli 2024 (IV-Akte
165, Seiten 7 bis 11) und eine Stellungnahme der D____ vom 14. März 2025 ein
(IV-Akte 165, Seiten 12 bis17).
f) Mit Verfügung vom 13. November 2025 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 179).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 13. November 2025 erhebt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, am 15. Dezember
2025 (Eingang 16. Dezember 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13.
November 2025 und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 19. Januar 2026 (Eingang 21. Januar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 3. März 2026 (Eingang 4. März 2026) hält
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, an ihren
Anträgen fest.
III.
a)
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2025 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch Dominique Flach,
Advokatin, bewilligt.
b)
Am 29. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
ausführen, ihr Status müsse als vollzeiterwerbstätig gelten. Sie habe im
Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 26. November 2019
(Eingang 29. November 2019, IV-Akte 28) angegeben, wenn sie ganz gesund wäre,
würde sie Vollzeit (100%) arbeiten. Dies in allen Bereichen, in welchen sie
eine Stelle bekommen würde. Ihr Kind sei ganztags fremdbetreut. Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das psychiatrische Gutachten vom 5. November
2024 (IV-Akte 141) entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
ärztlichen Berichten und Gutachten in mehreren Punkten nicht und sei damit
nicht beweiswertig. Sie beantragt ein psychiatrisches Gerichtsgutachten.
Hierauf habe sie nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es müsse ihr zusätzlich zum
Pauschalabzug ein leidensbedingter Abzug von 15% gewährt werden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, betreffend
Statusfrage könne aufgrund der wenig ausgebauten kognitiven Ressourcen und der
damit fraglichen Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Frage, in welchem Pensum
sie gesund tätig wäre, zu verstehen, nicht auf ihre diesbezüglichen Angaben
abgestellt werden. Die hypothetische Erwerbsfähigkeit sei deshalb objektiv
anhand der konkreten Lebensumstände zu ermitteln. Der Abklärungsbericht, der
von einer 80%igen Erwerbstätigkeit ausgehe, sei insgesamt schlüssig und es sei daher
auf diesen abzustellen. Dem psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2025
(IV-Akte 141) misst die Beschwerdegegnerin mit umfassenden Ausführungen vollen
Beweiswert zu, auch wenn sie gewisse Argumente der Beschwerdeführerin teilweise
nachvollziehen zu können scheint. Sie kommt zum Schluss, das psychiatrische
Gutachten erfülle die massgebenden bundesgerichtlichen Voraussetzungen. Dass
eine behandelnde Ärztin oder ein behandelnder Arzt zu einer anderen
Einschätzung gelange oder weiterhin an einer abweichenden Einschätzung
festhalte, stelle den Beweiswert eines Gutachtens nicht schon in Frage.
Vorbehalten sei stets, dass objektive Aspekte benannt würden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Dies sei vorliegend
indessen nicht der Fall. Auch die Rüge, dass nebst dem Pauschalabzug zusätzlich
ein Leidensabzug von 15% zu gewähren sei, lässt die Beschwerdegegnerin nicht
gelten. Sie sei sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von
einem Tabellenlohn ausgegangen. Dies gehe im Ergebnis sogar über eine
Parallelisierung hinaus. Es rechtfertige sich somit kein zusätzlicher Abzug.
2.3.
Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, die fachmännisch
festgestellte Minderintelligenz sei vom psychiatrischen Gutachter keinesfalls
berücksichtigt worden, zumal er auch keine entsprechende Diagnose gestellt und
ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass abgesehen von den gestellten
Diagnosen keine Hinweise auf eine andere psychische Störung mit
Behinderungswert vorlägen. Zudem lässt sie ausführen, die Einschätzung des von
der Beschwerdegegnerin beauftragten Berufscoachs, ihr stehe aufgrund ihrer
kognitiven Einschränkungen keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt offen,
müsse berücksichtigt werden. Sie hält zusammenfassend fest, das psychiatrische
Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Des Weiteren weist die
Beschwerdeführerin betreffend Statusfrage darauf hin, sie wäre im
Gesundheitsfall aufgrund des Alters ihres Kindes auch von Seiten Sozialhilfe
gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit so auszudehnen, dass der Lebensbedarf gedeckt
werden könne. Eine freiwillige Reduktion des Pensums sei wegen der Fremdbetreuung
des Kindes nicht wahrscheinlich. Schliesslich bringt sie bezüglich Leidensabzug
vor, es stünden vorliegend die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund.
Daher führe ein zusätzlich gewährter Leidensabzug nicht zu einer unzulässigen
Doppelberücksichtigung.
2.4.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 13. November 2025 (IV-Akte 179) das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten
Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und
ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2., mit Hinweisen). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht
(BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des
Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 571/06,
E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.).
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte
von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines
versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind
(vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).
3.1.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V
193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung
erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich
hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), die Berichte der
behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige
stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).
3.1.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und
135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
3.1.2.2. Ständiger und damit wichtigster medizinischer
Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche
ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a
IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung
umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen
werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der
ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies
gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine
sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht
und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht,
welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen
Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1., mit weiteren
Hinweisen).
3.1.2.3. Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des
RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3., mit weiteren Hinweisen) kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).
3.1.2.4. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll
der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, E. 4.5.; BGE 125 V 351, E.
3b/bb; unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994
und P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84, E. 2b; Plädoyer 6/94, Seite 67).
3.2.
Ist das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle
nicht schlüssig und kann die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel
geklärt werden, so stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Streitsache
befasste Beschwerdeinstanz noch die Wahl haben soll zwischen einer Rückweisung
der Sache an die Verwaltung, damit diese eine neue oder ergänzende Expertise
veranlasse, und der Einholung eines Gerichtsgutachtens. Das Bundesgericht hat
in seinem Entscheid BGE 136 V 176 dazu festgehalten, die den kantonalen
Gerichten zufallende Kompetenz zur vollen Tatsachenprüfung sei nötigenfalls
durch Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen (BGE 136 V 176, E.
4.2.3.) Dies schliesse ein, dass die erstinstanzlichen Gerichte diese Befugnis
nicht ohne Not durch Rückweisung an die Verwaltung delegieren dürfen. Die
Vorteile von Gerichtsgutachten (anstelle einer Rückweisung an die IV-Stelle)
liegen in der Straffung des Gesamtverfahrens und in einer beschleunigten
Rechtsgewährung. Die direkte Durchführung der Beweismassnahme durch die
Beschwerdeinstanz mindert das Risiko von unzumutbaren multiplen Begutachtungen
(BGE 137 V 210, E. 4.4.1.2.). Das Bundesgericht präzisiert in seinem Entscheid
BGE 137 V 210 zu dieser Thematik, es dränge sich auf, dass die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten einhole, wenn sie einen im
Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen medizinischen Sachverhalt überhaupt
für gutachtlich abklärungsbedürftig halte oder wenn eine Administrativexpertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig sei. Die betreffende
Beweiserhebung erfolge alsdann vor der anschliessend reformatorisch
entscheidenden Beschwerdeinstanz selbst anstatt über eine Rückweisung an die
Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibe hingegen möglich, wenn sie
allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet sei. Ausserdem bleibe es dem kantonalen Gericht unbenommen, eine
Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich sei (siehe zum Ganzen BGE
137 V 210, E. 4.4.1.3.). Sind die Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
beweiswertig, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit ein
Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (siehe BGE 137 V 210, E. 4.4.1.5.).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid
betreffend IV-Rente (Verfügung vom 13. November 2025; IV-Akte 179) unter
anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2024 (IV-Akte 141) und
auf die Stellungnahme des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte 172).
4.1.2. Der psychiatrische Gutachter stellte als Diagnosen einen Status nach
depressiver Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) sowie einen Status nach
möglicher posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD), aktuell ohne Symptomatik
(ICD-10 F43.1) fest. Das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2024 (IV-141;
Dauer der Untersuchung: rund 70 Minuten) führte aus, die Beschwerdeführerin sollte
klare, vorgegebene und repetitive Tätigkeiten durchführen können. Aufgrund der
eher geringen kognitiven Fähigkeiten sei möglicherweise mit einer
Leistungseinschränkung von 20%, bezogen auf eine ganztätige Arbeit, zu rechnen.
Diese Leistungseinschränkung könne nicht mit kürzeren Arbeitszeiten kompensiert
werden und sei daher auch vorhanden, wenn sie in Teilzeit arbeite. Die Einschränkung
bestehe zudem seit längerer Zeit. Es sei anzunehmen, dass ab Mai 2017 eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Dezember 2019 sei von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit sowie ab September 2022 noch von einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akte 141, Seite 11). Ab Untersuchungsdatum
sei schliesslich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen
Leistungseinschränkung anzunehmen. Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit lägen
keine mehr vor; allenfalls gebe es aufgrund der sprachlichen und
bildungsmässigen Defizite Einschränkungen bezüglich der administrativen
Tätigkeiten (IV-Akte 141, Seite 11).
4.1.3. Dieser Beurteilung schloss sich der Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie des RAD in seinem Bericht vom 29. September 2025 vollumfänglich an
(IV-Akte 172). Er führte mit Bezug auf den Bericht der D____ vom 14. März 2025
(IV-Akte 165, Seiten 12 ff.) aus, die D____ würden die dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 50% im Wesentlichen mit der niedrigen
Intelligenz der Beschwerdeführerin begründen. Die niedrige Intelligenz sei
versicherungsmedizinisch vom psychiatrischen Gutachter bei der Einschätzung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von
20% hinreichend berücksichtigt worden. Es lägen keine derart schweren
Verhaltensstörungen vor, dass der Beschwerdeführerin angesichts ihrer niedrigen
Intelligenz die Ausübung einer kognitiv einfach strukturierten Tätigkeit mit
hohem Routineanteil nicht mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80% zumutbar sein
sollte (IV-Akte 172, Seite 2). Bezüglich der geltend gemachten psychischen
Beschwerden hält der RAD fest, im psychiatrischen Gutachten sei basierend auf
medizinischen Befunden weder eine massgebliche depressive Episode noch eine
massgebliche posttraumatische Belastungsstörung bestätigt worden. Damit würden
aber die objektiven medizinischen Befunde fehlen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen, welche höher sei als die gutachterlich attestierte dauerhafte 20%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin bis anhin kaum in vollem Pensum
gearbeitet habe, könne nicht als Grund für eine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
herangezogen werden, da bezüglich der Stellenkonstanz und des tatsächlich
ausgeübten Pensums zahlreiche invaliditätsfremde Faktoren interferieren
könnten: geringe Bildung, keine Ausbildung, kaum Sprachkenntnisse in Deutsch,
keine Berufsausbildung, kaum Berufserfahrung, wiederholte Stellenwechsel sowie soziale
Belastungen. Die Unterbrüche bei den Stellen und das geringe Pensum seien
überwiegend den invaliditätsfremden Faktoren zuzuordnen (IV-Akte 172, Seite 2).
4.2.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Wie unter obiger Ziffer 3.1.2.1.
ausgeführt worden ist, darf das Gericht den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen. Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B.
innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen.
4.3.
4.3.1. Vorliegend attestierte die D____ der Beschwerdeführerin nach
Durchführung eines nonverbalen Intelligenztestes (SON-R 6-40) – durchgeführt im
Beisein einer Dolmetscherin – einen Gesamt-IQ von 69 (siehe Bericht der D____
vom 17. April 2023, IV-Akte 117, Seiten 11 ff.). Gemäss Angaben der D____ sei
es mit dem durchgeführten Verfahren möglich, vielfältige Intelligenzfunktionen
bei Kindern und Erwachsenen zu untersuchen, die nicht von sprachlichen
Fähigkeiten abhängig sind. Der nonverbale Intelligenztest bestehe aus vier
Untertests: zwei Tests für abstraktes Denken (Analogien, Kategorien) und zwei
für das räumliche Vorstellungsvermögen (Mosaike, Zeichenmuster). Die
Beschwerdeführerin habe mit einem Gesamt-IQ von 69 im unterdurchschnittlichen
Bereich abgeschlossen. Alle Untertests seien ebenfalls mit einem
unterdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen worden. In ihrem Bericht vom 14.
März 2025 führten die D____ weiter aus, der durchgeführte Test eigne sich
insbesondere für die Intelligenzdiagnostik bei sprachbeeinträchtigten,
entwicklungsverzögerten und schwach begabten Personen oder Menschen mit
eingeschränkten Deutschkenntnissen (IV-Akte 165, Seite 12, mit weiteren
Hinweisen). Da dieser Test explizit für Menschen wie die Beschwerdeführerin
entwickelt worden sei und das Vorgehen mit Dolmetschenden an den D____ Standard
sei und eher zu einer Erhöhung der Genauigkeit führe, seien die Messresultate
zwingend zu beachten. Es sei jedoch nicht nur der reine Intelligenzquotient (IQ)
zu betrachten, sondern auch, was das Ergebnis im Vergleich mit Anderen bedeute
und wie das Konfidenzintervall aussehe. Der von der Beschwerdeführerin
erreichte IQ von 69 entspreche dem Prozentrang 2. Dies bedeute, dass 98% der
Normstichprobe eine bessere Leistung erzielt hätten. Werde das
95%-Konfidenzintervall betrachtet, so zeige sich, dass der tatsächliche SON-R
IQ mit 95%iger Wahrscheinlichkeit zwischen 65 und 75 liege. Die D____
schlussfolgerten, es gebe starke Hinweise auf eine für die IV und bezogen auf
die Arbeitsfähigkeit relevante, kognitive Einschränkung. Diese Einschränkung
zeige sich in vielerlei Hinsicht (siehe hierzu die detaillierten Ausführungen
im Bericht der D____ vom 14. März 2025; IV-Akte 165, Seite 13). Zusammengefasst
bedeute dies, dass relevante kognitive Einschränkungen vorlägen, welche unter
anderem dazu führten, dass die Beschwerdeführerin einfachste Abläufe nur mit
grossen Schwierigkeiten und vielfachem Erklären teilweise erlernen könne. Zudem
benötige sie Strukturierung von aussen, da sie selbst die Fähigkeit dazu wenig
besitze. Sie zeige wenig Fähigkeit zur Priorisierung von Wichtigem und sei sehr
eingeschränkt flexibel und sehr schnell überfordert. Vielfältige Arbeits- und
Eingliederungsversuche bei sehr hoher Motivation würden dies belegen. Die
Introspektionsfähigkeit mit der Selbstwahrnehmung sowie die Therapierbarkeit
seien sehr stark eingeschränkt, weshalb mit psychotherapeutischen
Interventionen kaum eine Besserung erzielt werden könne. Die D____ sahen weder
aktuell noch mittelfristig eine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin von über
50% und gingen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres aus (im
ersten Arbeitsmarkt; IV-Akte 165, Seite 16).
4.3.2. Der psychiatrische Gutachter erwähnte in seinem Aktenauszug (IV-Akte
141, Seite 3) die vorgenannte Testung vom 17. April 2023 und das Ergebnis eines
Gesamt-IQ von 69, setzte sich mit diesem Ergebnis und dessen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingegen in keiner Weise
auseinander. Vielmehr sprach er von einer bei den D____ festgestellten ‘möglichen’
leichten Intelligenzeinschränkung und begnügte sich damit darauf hinzuweisen,
diese Intelligenzeinschränkung gemäss Test sei schwierig zu beurteilen, da die
Beschwerdeführerin nur geringe schulische Kenntnisse aufweise und auch die
Kommunikation nur mittels Dolmetscherin möglich gewesen sei (IV-Akte 141, Seite
9). Eine eigene Testung führte er nicht durch. Wie er selber aufgrund der ‘eher
geringen kognitiven Fähigkeiten’ der Beschwerdeführerin auf eine
‘möglicherweise’ Leistungseinschränkung von 20%, bezogen auf eine ganztägige
Arbeit gelangt, ist dem Gutachten vom 5. November 2024 nicht in der notwendigen
Konkretisierung und Begründungsdichte zu entnehmen (IV-Akte 141, Seite 11).
Auch der RAD verwies in seinem Bericht vom 29. September 2025 schlicht auf die
Feststellungen des psychiatrischen Gutachters und sah die niedrige Intelligenz
der Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung als hinreichend berücksichtigt
(IV-Akte 172, Seite 2).
4.3.3. Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass nur schon betreffend die
Frage der Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 5. November 2024
(IV-Akte 141) sowie der Beurteilung des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte
172) sprechen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten und im Bericht des
RAD überzeugen nicht; insbesondere setzen sich weder der psychiatrische
Gutachter noch der RAD nachvollziehbar und adäquat mit den überzeugenden
Ausführungen der behandelnden Ärzte in den D____ betreffend
Intelligenzminderung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten und die Stellungnahme des RAD
können daher nur schon im Lichte dieser Erwägungen nicht als beweiswertig
gelten bzw. ist sogar davon auszugehen, dass die Frage gutachterlich als bisher
vollständig ungeklärt zu gelten und die Beschwerdegegnerin diese Frage daher mit
den notwendigen Erhebungen abzuklären hat.
4.4.
Hinzu kommt, dass auch auf die Notwendigkeit einer langjährigen
logopädischen Unterstützung und die entsprechenden aktenkundigen Berichte (und
Diagnosen R47.0, F60.9, F98.5) weder im psychiatrischen Gutachten vom 5.
November 2024 (IV-Akte 141) noch im Bericht des RAD vom 29. September 2025
(IV-Akte 172) eingegangen wird. Die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten
widersprechen zudem offensichtlich den Feststellungen der Therapeutin in der
langjährigen logopädischen Behandlung, wonach die Beschwerdeführerin
augenfällige Sprachschwierigkeiten aufweist (siehe Abschlussbericht Logopädie
aufgrund Wechsels der Therapeutin vom 26. Juli 2024, IV-Akte 165, Seiten 7 bis
11). Der psychiatrische Gutachter hält in seinem Bericht indessen fest, dass
die Beschwerdeführerin mit klarer, gut verständlicher Stimme gesprochen habe;
die Stimmlage sei moduliert und gut verständlich gewesen. Diese Widersprüche
und Unvereinbarkeiten mit den aktenkundigen und überzeugenden Feststellungen
der langjährigen behandelnden Ärzte und Therapeuten sind nicht aufzulösen. Der
RAD ignoriert sodann in seinem Bericht vom 29. September 2025 (IV-Akte 172) die
von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Widersprüche vollständig.
4.5.
4.5.1. In Bezug auf die Depression stellte der psychiatrische
Gutachter aufgrund der Untersuchung fest, es liessen sich objektiv keine
Hinweise auf eine depressive Störung feststellen. Auch aufgrund der subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin könnten keine derartigen Symptome bestätigt
werden. Daher ging er von einer Remission der depressiven Störung aus. Was die
von den D____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt,
fand der psychiatrische Gutachter ebenfalls keine Hinweise. So gelinge es der
Beschwerdeführerin, über die schwierigen Umstände in ihrem Leben zu sprechen,
ohne dass sich vegetative Begleitsymptome bemerkbar machen würden. Sie habe
zudem bestätigt, keine Albträume, keine intrusiven Erinnerungen sowie keine
Flashbacks zu haben. Auftretende Erinnerungen in gewissen Situationen könne sie
auf die Seite schieben. Zusammenfassend hielt er fest, die Depression und die
PTSD seien remittiert; es liessen sich auch keine Hinweise auf eine andere
psychische Störung mit Behinderungswert finden (IV-Akte 141, Seiten 9 und 10).
Dieser Beurteilung schloss sich der RAD in seinem Bericht vom 29. September
2025 vollumfänglich an (IV-Akte 172, Seite 2).
4.5.2. Auch diese Schlussfolgerungen stehen in diametralem Widerspruch zu
den Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie Therapeuten und insbesondere
der versicherungsmedizinschen Beurteilung durch die D____. Die
Beschwerdeführerin ist seit dem 31. Mai 2017 ununterbrochen in regelmässiger
Behandlung bei den D____. Auch Letztere hoben eine komplette Emotionslosigkeit
der Beschwerdeführerin bei Erzählungen über die traumatischen Ereignisse
hervor, führten diese indessen im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter
einerseits auf eine innere Dissoziation der traumatischen Ereignisse zurück
(siehe hierzu den Bericht der D____ vom 14. März 2025, IV-Akte 165, Seite 14).
Andererseits sei diese emotionale Distanzierung auch auf die geringen
kognitiven Ressourcen sowie eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten bei
frühzeitiger Arbeit im Rotlichtmilieu zurückzuführen. Zudem müsse davon
ausgegangen werden, dass die erneute Arbeit im Rotlichtmilieu und ein
einhergehendes Abhängigkeitsverhältnis zum damaligen Partner in der Schweiz
eine Retraumatisierung dargestellt hätten und die emotionale Distanzierung bzw.
das ‘numbing’ als Copingstrategie bei eingeschränkten Ressourcen weiter
förderten. Die D____ wiesen sodann darauf hin, es habe mehrere Monate und
vielfacher Erklärungen benötigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden
auch nur ansatzweise habe benennen und zuordnen können (siehe hierzu die
detaillierten Ausführungen im Bericht der D____ vom 14. März 2025, IV-Akte 165,
Seite 14). Seit der erstmaligen Erfassung im Jahre 2019 habe sich keine
Besserung der PTSB-Symptomatik gezeigt, dies insbesondere aufgrund der geringen
Introspektionsfähigkeit. Es komme bei der Beschwerdeführerin bis heute zu den
bereits genannten Beschwerden ein anhaltendes Gefühl der Traurigkeit, Sorgen
und Zukunftsängste und intrusives Wiedererleben in Form von Flashbacks sowie
Antriebsschwierigkeiten hinzu. Letztere hätten aktuell zu einer
Gefährdungsmeldung durch die Schule der Tochter bei der KESB geführt. Die
Beschwerdeführerin verliere schnell die Kontrolle und werde rasch sehr wütend.
Auch dieses Verhalten habe in der Vergangenheit schon eine Androhung einer
Gefährdungsmeldung durch die Schule nach sich gezogen (siehe hierzu auch
IV-Akte 165, Seite 19). Auf die Arbeitsfähigkeit bezogen bedeute dies
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln
und Routinen, eine starke Einschränkung in der Planung und Strukturierung von
Aufgaben und eine geringe Flexibilität sowie geringe Umstellfähigkeit.
Fachliche Kompetenzen weise die Beschwerdeführerin kaum auf, das Erlernen neuer
Dinge falle ihr sehr schwer. In der Durchhaltefähigkeit seit sie ebenfalls eingeschränkt.
Auch die Selbstbehauptungs- und die Kontaktfähigkeit seien stark eingeschränkt.
Sie ziehe sich lieber von sozialen Kontakten zurück und isoliere sich, sei
misstrauisch und versuche, möglichst ‘unbeschadet’ durch die sozialen
Interaktionen zu kommen. Aus Gruppen ziehe sie sich zurück und vermeide es,
Teil davon zu sein. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge sei sehr stark
eingeschränkt; sodann fehle eine Wahrnehmung eigener Bedürfnisse oder es fehle bei
vorhandener Wahrnehmung an deren Umsetzung (siehe Bericht der D____ vom 14.
März 2025, IV-Akte 165, Seite 15). Gemäss D____ ist die Annahme, in einem
70-minütigen Gespräch mit einer Dolmetscherin alle Beschwerden erfassen zu
können, nahezu als unmöglich zu bezeichnen.
4.5.3. Dem Aktenauszug des Berichts des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte
172) ist zu entnehmen, dass der Bericht der D____ vom 14. März 2025 dem RAD
unterbreitet worden ist. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des
RAD ignorierte indessen aus nicht nachvollziehbaren Gründen die umfangreichen
Ausführungen der D____ zur Depression und zur PTSB-Symptomatik vollständig. Es
fand keinerlei Auseinandersetzung mit den fundiert begründeten und schlüssig
aufgezeigten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin statt. Vielmehr wurde aktenwidrig
festgehalten, die D____ mache im Wesentlichen (nur) eine niedrige Intelligenz
geltend.
4.6.
Gestützt auf die Aktenlage ist ein Entscheid über die Höhe der
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Dies betrifft im Übrigen
auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin wird vielmehr entsprechende
Abklärungen im Rahmen eines Obergutachtens gemäss Art. 44 Abs. 1 Buchstabe c
ATSG zu veranlassen und danach erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin
gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden haben. Bei dieser
Ausgangslage kann die weitere Rüge der Beschwerdeführerin betreffend
leidensbedingten Abzug offenbleiben, zumal deren Beantwortung je nach Höhe der
dereinst gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
unterschiedlich zu beurteilen sein wird.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mit den notwendigen
fachlichen Qualifikationen ausgestattete Gutachter und der psychiatrische
Facharzt des RAD die von der Beschwerdeführerin beklagten
versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden keineswegs umfassend
berücksichtigt haben, die kaum begründeten und wenig nachvollziehbaren
Schlussfolgerungen nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch wenn sie in
Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt sind. Die Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge leuchtet vorliegend nicht ein. Es gibt vorliegend zahlreiche
konkrete Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert
des Gutachtens und die Stellungnahme des RAD sprechen. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerin ist daher aufzuheben. Aufgrund des Umstandes, dass gewisse Fragen
gutachterlich als bisher vollständig ungeklärt zu gelten haben, ist die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat die notwendigen Erhebungen und
Abklärungen vorzunehmen und danach erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin
gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden.
5.
5.1.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen
zur Statusfrage. Diese wird nach Vorliegen der notwendigen Erhebungen und
Abklärungen abschliessend zu prüfen sein. Dennoch ist zu diesem Punkt der
Vollständigkeit halber auszuführen, was folgt:
5.2.
5.2.1. Die Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist
hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls
hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Statusfrage anhand der hypothetischen Verhaltensweise
der versicherten Person zu prüfen. Namentlich ist abzuklären, ob die
versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig
oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit
der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person sowie deren
berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Die Statusfrage
beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, E. 2.3.; BGE 141 V 15, E. 3.1.).
5.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Angaben im Zuge der
Haushaltsabklärungen mit Blick auf deren früheren Zeitpunkt stärker zu
gewichten als etwa erst im Vorbescheidverfahren gemachte Äusserungen. Angaben
bei Haushaltsabklärungen sind danach als sogenannte spontane Aussagen der
ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2.a, mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin
wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80% erwerbstätig und zu 20% im
Haushalt beschäftigt. Dementsprechend ermittelte sie den Invaliditätsgrad der
Versicherten anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG;
SR 830.1]).
5.3.2. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall allein schon aus ökonomischen Gründen
gezwungen, in einem Pensum von 100% tätig zu sein. Im Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 26. November 2019 habe sie angegeben, im
Gesundheitsfall in einem Vollpensum zu arbeiten (IV-Akte 28). Die Tochter werde
ganztags fremdbetreut. Es liege daher kein Grund vor, weshalb von ihren Angaben
abgewichen werden sollte. Die Beschwerdeführerin machte dementsprechend
geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige einzustufen und der IV-Grad sei
ausschliesslich auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs zu bemessen.
5.4.
5.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich
auf die wirtschaftliche Notwendigkeit eines 100%-Pensums stützt, übersieht sie,
dass rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend ist, inwieweit die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen
Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter
Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und
sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteile
9C_426/2014 vom 18. August 2014, E. 3.3.; 9C_240/2013 vom 22. Oktober 2013, E.
3.; I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2.). Die Angaben der Beschwerdeführerin,
in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall arbeiten würde, variieren zudem. Im
Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 26. November 2019
(IV-Akte 28) gab sie an, wenn sie gesund wäre, würde sie Vollzeit (100%)
arbeiten. Sie führte weiter aus, sie würde in allen Bereichen arbeiten, in
denen sie eine Arbeit bekommen würde (IV-Akte 28, Seite 4). Ihr Kind sei
ganztags in Betreuung. Bei der Haushaltsabklärung vom 27. Januar 2020 erklärte
sie der Fachperson Abklärungsdienst hingegen im Beisein einer Dolmetscherin,
wegen des Kindes, das ganztags betreut werde, wäre es ihr im Gesundheitsfall
nicht möglich, ein 100%-Pensum auszuführen (IV-Akte 32, Seite 2). Im
Gesundheitsfall würde sie arbeiten, um für sich und ihre Tochter den Unterhalt
zu erwirtschaften. Je nach Stelle kämen für sie mindestens 50% bis 60% in
Frage. Aus den aktenkundigen Bewerbungsunterlagen ist sodann ersichtlich, dass
sich die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Stellen in unterschiedlichsten
Pensen (30% bis 100%) beworben hat; bei den meisten indessen auf eine Stelle in
einem Teilzeitpensum (IV-Akte 70). Der Rückmeldung des B____ vom 10. Mai 2022
an die Beschwerdegegnerin ist schliesslich zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer vom B____ vermittelten Tätigkeit im Restaurant E____
betreffend Arbeitszeitflexibilität als sehr eingeschränkt wahrgenommen worden
ist. So habe sie keine Minute länger als 14 Uhr arbeiten können (IV-Akte 88).
Ein Grund für die fehlende Flexibilität wurde nicht genannt.
5.4.2. Bei dieser Ausgangslage ist die objektive Einschätzung der
Fachperson Abklärungsdienst vom 27. Januar 2020, welche zu diesem Zeitpunkt zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitstätigkeit von 80% (statt 50%
bis 60%, wie von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung angegeben)
ausgeht, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Tochter seit Jahren
fremdbetreut worden ist und die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen
(bestehende Schulden, alleinerziehend, Bedarf nach grösserer Wohnung in der
Nähe des Kindergartens) auf ein eigenes Einkommen angewiesen ist, wurde adäquat
berücksichtigt (IV-Akte 32, Seiten 2 und 3). Auf der anderen Seite wurde
korrekterweise auch gewichtet, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in
Basel hat, die sie bei der Kinderbetreuung und bei sämtlichen Themen, die mit
einem Kind anfallen, unterstützen können. Es ist aktenkundig, dass die
Beschwerdeführerin die Tochter auch zu verschiedenen Aktivitäten begleitet und
sich auch im Alltag um ihre Tochter kümmert (siehe etwa psychiatrisches
Gutachten vom 5. November 2024, IV-Akte 141, Seite 4).
5.4.3. Die unter vorgenannter Ziffer 3.1.2. genannte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur ‘spontanen Aussage der ersten Stunde’ hilft vorliegend
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen nicht weiter, zumal
sie zu dieser Thematik innert kurzer Zeit unterschiedliche Aussagen getätigt
hat. Ob sie die Frage, in welchem Pensum sie gesund tätig wäre, tatsächlich
nicht verstanden hat, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
postuliert, kann vorliegend offenbleiben. Die Frage ist vielmehr gestützt auf
die unter Ziffer 5.2.1. zitierte Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) zu
beurteilen.
5.4.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, was
folgt: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sehr engagiert darum
bemüht gewesen ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, und sich stets
weiter um Arbeit bemüht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben
sich indessen keine Hinweise darauf, dass sie im Gesundheitsfall mehr als 80%
arbeitstätig sein würde.
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zum aktuellen
Zeitpunkt keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auf
die schlüssigen Ausführungen der Fachperson Abklärungsdienst vom 27. Januar
2020 (IV-Akte 32) abgestellt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist die Annahme
der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall noch zu
80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt, grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Vorbehältlich einer abweichenden Einschätzung nach Vorliegen der
notwendigen Erhebungen und Abklärungen wäre der Status von 80% daher zu
bestätigen.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Sache in Gutheissung
der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die
notwendigen Abklärungen vornimmt und danach erneut über das Rentengesuch der
Beschwerdeführerin (inkl. leidensbedingter Abzug und retrospektive
Arbeitsunfähigkeit) entscheidet.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 Buchstabe g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei
einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer bzw. einem Kostenerlasshonorar
in Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 13. November 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: