Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch Dominique Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel   

                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.146

Verfügung vom 13. November 2025

Rückweisung zur Einholung weiterer Abklärungen aufgrund mangelhaften Gutachtens.

 


Tatsachen

I.          

a)       Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], meldete sich mit Gesuch vom 25. Juni 2019 (Eingang 28. Juni 2019; IV-Akte 2) wegen psychischer Beeinträchtigung zum Leistungsbezug an.

b)       Am 27. Januar 2020 fand eine Haushaltsabklärung statt, welche einen Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt ergab (im Haushalt mit einer 10%igen Einschränkung; siehe Abklärungsbericht vom 28. Januar 2020, IV-Akte 32). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung sowie ein individuelles Coaching beim B____ (IV-Akte 76). Am 1. April 2022 begann die Beschwerdeführerin einen Arbeitseinsatz, welcher während der Probezeit per 30. April 2022 wieder aufgelöst wurde (IV-Akte 86). Aufgrund der Rückmeldungen des Arbeitgebers vermutete das B____ kognitive Einschränkungen, weshalb es zum Schluss kam, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ergebe wenig Sinn (IV-Akte 88). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (IV-Akte 92), wogegen die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022 (Eingang 23. Juni 2022) Einwand erhob (IV-Akte 94). Per 1. August 2022 erhielt die Beschwerdeführerin einen Aushilfsjob (Rüsten von Gemüse) mit einem Pensum von 25% (IV-Akte 122; diese Stelle hat sie im Verlaufe des Jahres 2024 wieder verloren). Mit Verfügung vom 29. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und übergab das Dossier in die Rentenprüfung (IV-Akte 103).

c)       Zur Prüfung der medizinisch-theoretischen Resterwerbsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin mit Auftrag vom 14. August 2024 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (IV-Akte 140). Im psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2024 wurde eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Hilfstätigkeit mit klaren, vorgegebenen, repetitiven Aufgaben festgestellt (IV-Akte 141, Seite 11). In einer (anderen) angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zusätzlich hielt der psychiatrische Gutachter fest, im Haushalt könne keine Einschränkung attestiert werden (IV-Akte 141, Seite 11). Zum Arbeitsfähigkeitsverlauf gab er an, die Beschwerdeführerin sei ab Mai 2017 bis Ende November 2019 zu 100%, ab Dezember 2019 zu 50% und ab September 2022 bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 28. Oktober 2024 zu 30% arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 141, Seite 11).

d)       Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2025 (IV-Akte 144) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige ihr ab 1. Dezember 2019 bis am 30. November 2022 eine Viertelsrente zuzusprechen und ab 1. Dezember 2022 den Rentenanspruch wegen eines zu tiefen IV-Grades abzulehnen. Sie ging dabei von einer Erwerbstätigkeit von 80% und einer Haushaltstätigkeit von 20% aus.

e)       Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 12. Februar 2025 (Eingang 17. Februar 2025; IV-Akte 158) sowie vom 20. März 2025 (Eingang 21. März 2025; IV-Akte 165), nun vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwand. Sie reichte einen Abschlussbericht ihrer Logopädin vom 26. Juli 2024 (IV-Akte 165, Seiten 7 bis 11) und eine Stellungnahme der D____ vom 14. März 2025 ein (IV-Akte 165, Seiten 12 bis17).

f)  Mit Verfügung vom 13. November 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 179).

II.        

a)       Gegen die Verfügung vom 13. November 2025 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, am 15. Dezember 2025 (Eingang 16. Dezember 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2025 und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 (Eingang 21. Januar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 3. März 2026 (Eingang 4. März 2026) hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, an ihren Anträgen fest.

III.      

a)             Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch Dominique Flach, Advokatin, bewilligt.

b)             Am 29. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.        Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführen, ihr Status müsse als vollzeiterwerbstätig gelten. Sie habe im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 26. November 2019 (Eingang 29. November 2019, IV-Akte 28) angegeben, wenn sie ganz gesund wäre, würde sie Vollzeit (100%) arbeiten. Dies in allen Bereichen, in welchen sie eine Stelle bekommen würde. Ihr Kind sei ganztags fremdbetreut. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2024 (IV-Akte 141) entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ärztlichen Berichten und Gutachten in mehreren Punkten nicht und sei damit nicht beweiswertig. Sie beantragt ein psychiatrisches Gerichtsgutachten. Hierauf habe sie nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es müsse ihr zusätzlich zum Pauschalabzug ein leidensbedingter Abzug von 15% gewährt werden.

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, betreffend Statusfrage könne aufgrund der wenig ausgebauten kognitiven Ressourcen und der damit fraglichen Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Frage, in welchem Pensum sie gesund tätig wäre, zu verstehen, nicht auf ihre diesbezüglichen Angaben abgestellt werden. Die hypothetische Erwerbsfähigkeit sei deshalb objektiv anhand der konkreten Lebensumstände zu ermitteln. Der Abklärungsbericht, der von einer 80%igen Erwerbstätigkeit ausgehe, sei insgesamt schlüssig und es sei daher auf diesen abzustellen. Dem psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2025 (IV-Akte 141) misst die Beschwerdegegnerin mit umfassenden Ausführungen vollen Beweiswert zu, auch wenn sie gewisse Argumente der Beschwerdeführerin teilweise nachvollziehen zu können scheint. Sie kommt zum Schluss, das psychiatrische Gutachten erfülle die massgebenden bundesgerichtlichen Voraussetzungen. Dass eine behandelnde Ärztin oder ein behandelnder Arzt zu einer anderen Einschätzung gelange oder weiterhin an einer abweichenden Einschätzung festhalte, stelle den Beweiswert eines Gutachtens nicht schon in Frage. Vorbehalten sei stets, dass objektive Aspekte benannt würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Dies sei vorliegend indessen nicht der Fall. Auch die Rüge, dass nebst dem Pauschalabzug zusätzlich ein Leidensabzug von 15% zu gewähren sei, lässt die Beschwerdegegnerin nicht gelten. Sie sei sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn ausgegangen. Dies gehe im Ergebnis sogar über eine Parallelisierung hinaus. Es rechtfertige sich somit kein zusätzlicher Abzug.

2.3.        Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, die fachmännisch festgestellte Minderintelligenz sei vom psychiatrischen Gutachter keinesfalls berücksichtigt worden, zumal er auch keine entsprechende Diagnose gestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass abgesehen von den gestellten Diagnosen keine Hinweise auf eine andere psychische Störung mit Behinderungswert vorlägen. Zudem lässt sie ausführen, die Einschätzung des von der Beschwerdegegnerin beauftragten Berufscoachs, ihr stehe aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt offen, müsse berücksichtigt werden. Sie hält zusammenfassend fest, das psychiatrische Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin betreffend Statusfrage darauf hin, sie wäre im Gesundheitsfall aufgrund des Alters ihres Kindes auch von Seiten Sozialhilfe gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit so auszudehnen, dass der Lebensbedarf gedeckt werden könne. Eine freiwillige Reduktion des Pensums sei wegen der Fremdbetreuung des Kindes nicht wahrscheinlich. Schliesslich bringt sie bezüglich Leidensabzug vor, es stünden vorliegend die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund. Daher führe ein zusätzlich gewährter Leidensabzug nicht zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung.

2.4.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2025 (IV-Akte 179) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

3.                   

3.1.        3.1.1.  Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2., mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).

3.1.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

3.1.2.1.   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

3.1.2.2.   Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen).

3.1.2.3.   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3., mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

3.1.2.4.   In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, E. 4.5.; BGE 125 V 351, E. 3b/bb; unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84, E. 2b; Plädoyer 6/94, Seite 67).

3.2.        Ist das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig und kann die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden, so stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz noch die Wahl haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese eine neue oder ergänzende Expertise veranlasse, und der Einholung eines Gerichtsgutachtens. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 136 V 176 dazu festgehalten, die den kantonalen Gerichten zufallende Kompetenz zur vollen Tatsachenprüfung sei nötigenfalls durch Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen (BGE 136 V 176, E. 4.2.3.) Dies schliesse ein, dass die erstinstanzlichen Gerichte diese Befugnis nicht ohne Not durch Rückweisung an die Verwaltung delegieren dürfen. Die Vorteile von Gerichtsgutachten (anstelle einer Rückweisung an die IV-Stelle) liegen in der Straffung des Gesamtverfahrens und in einer beschleunigten Rechtsgewährung. Die direkte Durchführung der Beweismassnahme durch die Beschwerdeinstanz mindert das Risiko von unzumutbaren multiplen Begutachtungen (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.2.). Das Bundesgericht präzisiert in seinem Entscheid BGE 137 V 210 zu dieser Thematik, es dränge sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einhole, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig halte oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig sei. Die betreffende Beweiserhebung erfolge alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selbst anstatt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibe hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet sei. Ausserdem bleibe es dem kantonalen Gericht unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich sei (siehe zum Ganzen BGE 137 V 210, E. 4.4.1.3.). Sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit ein Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (siehe BGE 137 V 210, E. 4.4.1.5.).  

4.                   

4.1.        4.1.1.  Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid betreffend IV-Rente (Verfügung vom 13. November 2025; IV-Akte 179) unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2024 (IV-Akte 141) und auf die Stellungnahme des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte 172).

4.1.2. Der psychiatrische Gutachter stellte als Diagnosen einen Status nach depressiver Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) sowie einen Status nach möglicher posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD), aktuell ohne Symptomatik (ICD-10 F43.1) fest. Das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2024 (IV-141; Dauer der Untersuchung: rund 70 Minuten) führte aus, die Beschwerdeführerin sollte klare, vorgegebene und repetitive Tätigkeiten durchführen können. Aufgrund der eher geringen kognitiven Fähigkeiten sei möglicherweise mit einer Leistungseinschränkung von 20%, bezogen auf eine ganztätige Arbeit, zu rechnen. Diese Leistungseinschränkung könne nicht mit kürzeren Arbeitszeiten kompensiert werden und sei daher auch vorhanden, wenn sie in Teilzeit arbeite. Die Einschränkung bestehe zudem seit längerer Zeit. Es sei anzunehmen, dass ab Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Dezember 2019 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie ab September 2022 noch von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akte 141, Seite 11). Ab Untersuchungsdatum sei schliesslich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinschränkung anzunehmen. Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit lägen keine mehr vor; allenfalls gebe es aufgrund der sprachlichen und bildungsmässigen Defizite Einschränkungen bezüglich der administrativen Tätigkeiten (IV-Akte 141, Seite 11).

4.1.3. Dieser Beurteilung schloss sich der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD in seinem Bericht vom 29. September 2025 vollumfänglich an (IV-Akte 172). Er führte mit Bezug auf den Bericht der D____ vom 14. März 2025 (IV-Akte 165, Seiten 12 ff.) aus, die D____ würden die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 50% im Wesentlichen mit der niedrigen Intelligenz der Beschwerdeführerin begründen. Die niedrige Intelligenz sei versicherungsmedizinisch vom psychiatrischen Gutachter bei der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20% hinreichend berücksichtigt worden. Es lägen keine derart schweren Verhaltensstörungen vor, dass der Beschwerdeführerin angesichts ihrer niedrigen Intelligenz die Ausübung einer kognitiv einfach strukturierten Tätigkeit mit hohem Routineanteil nicht mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80% zumutbar sein sollte (IV-Akte 172, Seite 2). Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden hält der RAD fest, im psychiatrischen Gutachten sei basierend auf medizinischen Befunden weder eine massgebliche depressive Episode noch eine massgebliche posttraumatische Belastungsstörung bestätigt worden. Damit würden aber die objektiven medizinischen Befunde fehlen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, welche höher sei als die gutachterlich attestierte dauerhafte 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin bis anhin kaum in vollem Pensum gearbeitet habe, könne nicht als Grund für eine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden, da bezüglich der Stellenkonstanz und des tatsächlich ausgeübten Pensums zahlreiche invaliditätsfremde Faktoren interferieren könnten: geringe Bildung, keine Ausbildung, kaum Sprachkenntnisse in Deutsch, keine Berufsausbildung, kaum Berufserfahrung, wiederholte Stellenwechsel sowie soziale Belastungen. Die Unterbrüche bei den Stellen und das geringe Pensum seien überwiegend den invaliditätsfremden Faktoren zuzuordnen (IV-Akte 172, Seite 2).

4.2.        Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Wie unter obiger Ziffer 3.1.2.1. ausgeführt worden ist, darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen.

4.3.        4.3.1.  Vorliegend attestierte die D____ der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines nonverbalen Intelligenztestes (SON-R 6-40) – durchgeführt im Beisein einer Dolmetscherin – einen Gesamt-IQ von 69 (siehe Bericht der D____ vom 17. April 2023, IV-Akte 117, Seiten 11 ff.). Gemäss Angaben der D____ sei es mit dem durchgeführten Verfahren möglich, vielfältige Intelligenzfunktionen bei Kindern und Erwachsenen zu untersuchen, die nicht von sprachlichen Fähigkeiten abhängig sind. Der nonverbale Intelligenztest bestehe aus vier Untertests: zwei Tests für abstraktes Denken (Analogien, Kategorien) und zwei für das räumliche Vorstellungsvermögen (Mosaike, Zeichenmuster). Die Beschwerdeführerin habe mit einem Gesamt-IQ von 69 im unterdurchschnittlichen Bereich abgeschlossen. Alle Untertests seien ebenfalls mit einem unterdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen worden. In ihrem Bericht vom 14. März 2025 führten die D____ weiter aus, der durchgeführte Test eigne sich insbesondere für die Intelligenzdiagnostik bei sprachbeeinträchtigten, entwicklungsverzögerten und schwach begabten Personen oder Menschen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen (IV-Akte 165, Seite 12, mit weiteren Hinweisen). Da dieser Test explizit für Menschen wie die Beschwerdeführerin entwickelt worden sei und das Vorgehen mit Dolmetschenden an den D____ Standard sei und eher zu einer Erhöhung der Genauigkeit führe, seien die Messresultate zwingend zu beachten. Es sei jedoch nicht nur der reine Intelligenzquotient (IQ) zu betrachten, sondern auch, was das Ergebnis im Vergleich mit Anderen bedeute und wie das Konfidenzintervall aussehe. Der von der Beschwerdeführerin erreichte IQ von 69 entspreche dem Prozentrang 2. Dies bedeute, dass 98% der Normstichprobe eine bessere Leistung erzielt hätten. Werde das 95%-Konfidenzintervall betrachtet, so zeige sich, dass der tatsächliche SON-R IQ mit 95%iger Wahrscheinlichkeit zwischen 65 und 75 liege. Die D____ schlussfolgerten, es gebe starke Hinweise auf eine für die IV und bezogen auf die Arbeitsfähigkeit relevante, kognitive Einschränkung. Diese Einschränkung zeige sich in vielerlei Hinsicht (siehe hierzu die detaillierten Ausführungen im Bericht der D____ vom 14. März 2025; IV-Akte 165, Seite 13). Zusammengefasst bedeute dies, dass relevante kognitive Einschränkungen vorlägen, welche unter anderem dazu führten, dass die Beschwerdeführerin einfachste Abläufe nur mit grossen Schwierigkeiten und vielfachem Erklären teilweise erlernen könne. Zudem benötige sie Strukturierung von aussen, da sie selbst die Fähigkeit dazu wenig besitze. Sie zeige wenig Fähigkeit zur Priorisierung von Wichtigem und sei sehr eingeschränkt flexibel und sehr schnell überfordert. Vielfältige Arbeits- und Eingliederungsversuche bei sehr hoher Motivation würden dies belegen. Die Introspektionsfähigkeit mit der Selbstwahrnehmung sowie die Therapierbarkeit seien sehr stark eingeschränkt, weshalb mit psychotherapeutischen Interventionen kaum eine Besserung erzielt werden könne. Die D____ sahen weder aktuell noch mittelfristig eine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin von über 50% und gingen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres aus (im ersten Arbeitsmarkt; IV-Akte 165, Seite 16).

4.3.2. Der psychiatrische Gutachter erwähnte in seinem Aktenauszug (IV-Akte 141, Seite 3) die vorgenannte Testung vom 17. April 2023 und das Ergebnis eines Gesamt-IQ von 69, setzte sich mit diesem Ergebnis und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingegen in keiner Weise auseinander. Vielmehr sprach er von einer bei den D____ festgestellten ‘möglichen’ leichten Intelligenzeinschränkung und begnügte sich damit darauf hinzuweisen, diese Intelligenzeinschränkung gemäss Test sei schwierig zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin nur geringe schulische Kenntnisse aufweise und auch die Kommunikation nur mittels Dolmetscherin möglich gewesen sei (IV-Akte 141, Seite 9). Eine eigene Testung führte er nicht durch. Wie er selber aufgrund der ‘eher geringen kognitiven Fähigkeiten’ der Beschwerdeführerin auf eine ‘möglicherweise’ Leistungseinschränkung von 20%, bezogen auf eine ganztägige Arbeit gelangt, ist dem Gutachten vom 5. November 2024 nicht in der notwendigen Konkretisierung und Begründungsdichte zu entnehmen (IV-Akte 141, Seite 11). Auch der RAD verwies in seinem Bericht vom 29. September 2025 schlicht auf die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters und sah die niedrige Intelligenz der Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung als hinreichend berücksichtigt (IV-Akte 172, Seite 2).

4.3.3. Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass nur schon betreffend die Frage der Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 5. November 2024 (IV-Akte 141) sowie der Beurteilung des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte 172) sprechen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten und im Bericht des RAD überzeugen nicht; insbesondere setzen sich weder der psychiatrische Gutachter noch der RAD nachvollziehbar und adäquat mit den überzeugenden Ausführungen der behandelnden Ärzte in den D____ betreffend Intelligenzminderung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten und die Stellungnahme des RAD können daher nur schon im Lichte dieser Erwägungen nicht als beweiswertig gelten bzw. ist sogar davon auszugehen, dass die Frage gutachterlich als bisher vollständig ungeklärt zu gelten und die Beschwerdegegnerin diese Frage daher mit den notwendigen Erhebungen abzuklären hat.

4.4.        Hinzu kommt, dass auch auf die Notwendigkeit einer langjährigen logopädischen Unterstützung und die entsprechenden aktenkundigen Berichte (und Diagnosen R47.0, F60.9, F98.5) weder im psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2024 (IV-Akte 141) noch im Bericht des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte 172) eingegangen wird. Die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten widersprechen zudem offensichtlich den Feststellungen der Therapeutin in der langjährigen logopädischen Behandlung, wonach die Beschwerdeführerin augenfällige Sprachschwierigkeiten aufweist (siehe Abschlussbericht Logopädie aufgrund Wechsels der Therapeutin vom 26. Juli 2024, IV-Akte 165, Seiten 7 bis 11). Der psychiatrische Gutachter hält in seinem Bericht indessen fest, dass die Beschwerdeführerin mit klarer, gut verständlicher Stimme gesprochen habe; die Stimmlage sei moduliert und gut verständlich gewesen. Diese Widersprüche und Unvereinbarkeiten mit den aktenkundigen und überzeugenden Feststellungen der langjährigen behandelnden Ärzte und Therapeuten sind nicht aufzulösen. Der RAD ignoriert sodann in seinem Bericht vom 29. September 2025 (IV-Akte 172) die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Widersprüche vollständig.       

4.5.        4.5.1.  In Bezug auf die Depression stellte der psychiatrische Gutachter aufgrund der Untersuchung fest, es liessen sich objektiv keine Hinweise auf eine depressive Störung feststellen. Auch aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin könnten keine derartigen Symptome bestätigt werden. Daher ging er von einer Remission der depressiven Störung aus. Was die von den D____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, fand der psychiatrische Gutachter ebenfalls keine Hinweise. So gelinge es der Beschwerdeführerin, über die schwierigen Umstände in ihrem Leben zu sprechen, ohne dass sich vegetative Begleitsymptome bemerkbar machen würden. Sie habe zudem bestätigt, keine Albträume, keine intrusiven Erinnerungen sowie keine Flashbacks zu haben. Auftretende Erinnerungen in gewissen Situationen könne sie auf die Seite schieben. Zusammenfassend hielt er fest, die Depression und die PTSD seien remittiert; es liessen sich auch keine Hinweise auf eine andere psychische Störung mit Behinderungswert finden (IV-Akte 141, Seiten 9 und 10). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD in seinem Bericht vom 29. September 2025 vollumfänglich an (IV-Akte 172, Seite 2).

4.5.2. Auch diese Schlussfolgerungen stehen in diametralem Widerspruch zu den Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie Therapeuten und insbesondere der versicherungsmedizinschen Beurteilung durch die D____. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 31. Mai 2017 ununterbrochen in regelmässiger Behandlung bei den D____. Auch Letztere hoben eine komplette Emotionslosigkeit der Beschwerdeführerin bei Erzählungen über die traumatischen Ereignisse hervor, führten diese indessen im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter einerseits auf eine innere Dissoziation der traumatischen Ereignisse zurück (siehe hierzu den Bericht der D____ vom 14. März 2025, IV-Akte 165, Seite 14). Andererseits sei diese emotionale Distanzierung auch auf die geringen kognitiven Ressourcen sowie eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten bei frühzeitiger Arbeit im Rotlichtmilieu zurückzuführen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die erneute Arbeit im Rotlichtmilieu und ein einhergehendes Abhängigkeitsverhältnis zum damaligen Partner in der Schweiz eine Retraumatisierung dargestellt hätten und die emotionale Distanzierung bzw. das ‘numbing’ als Copingstrategie bei eingeschränkten Ressourcen weiter förderten. Die D____ wiesen sodann darauf hin, es habe mehrere Monate und vielfacher Erklärungen benötigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden auch nur ansatzweise habe benennen und zuordnen können (siehe hierzu die detaillierten Ausführungen im Bericht der D____ vom 14. März 2025, IV-Akte 165, Seite 14). Seit der erstmaligen Erfassung im Jahre 2019 habe sich keine Besserung der PTSB-Symptomatik gezeigt, dies insbesondere aufgrund der geringen Introspektionsfähigkeit. Es komme bei der Beschwerdeführerin bis heute zu den bereits genannten Beschwerden ein anhaltendes Gefühl der Traurigkeit, Sorgen und Zukunftsängste und intrusives Wiedererleben in Form von Flashbacks sowie Antriebsschwierigkeiten hinzu. Letztere hätten aktuell zu einer Gefährdungsmeldung durch die Schule der Tochter bei der KESB geführt. Die Beschwerdeführerin verliere schnell die Kontrolle und werde rasch sehr wütend. Auch dieses Verhalten habe in der Vergangenheit schon eine Androhung einer Gefährdungsmeldung durch die Schule nach sich gezogen (siehe hierzu auch IV-Akte 165, Seite 19). Auf die Arbeitsfähigkeit bezogen bedeute dies Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, eine starke Einschränkung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben und eine geringe Flexibilität sowie geringe Umstellfähigkeit. Fachliche Kompetenzen weise die Beschwerdeführerin kaum auf, das Erlernen neuer Dinge falle ihr sehr schwer. In der Durchhaltefähigkeit seit sie ebenfalls eingeschränkt. Auch die Selbstbehauptungs- und die Kontaktfähigkeit seien stark eingeschränkt. Sie ziehe sich lieber von sozialen Kontakten zurück und isoliere sich, sei misstrauisch und versuche, möglichst ‘unbeschadet’ durch die sozialen Interaktionen zu kommen. Aus Gruppen ziehe sie sich zurück und vermeide es, Teil davon zu sein. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge sei sehr stark eingeschränkt; sodann fehle eine Wahrnehmung eigener Bedürfnisse oder es fehle bei vorhandener Wahrnehmung an deren Umsetzung (siehe Bericht der D____ vom 14. März 2025, IV-Akte 165, Seite 15). Gemäss D____ ist die Annahme, in einem 70-minütigen Gespräch mit einer Dolmetscherin alle Beschwerden erfassen zu können, nahezu als unmöglich zu bezeichnen.

4.5.3. Dem Aktenauszug des Berichts des RAD vom 29. September 2025 (IV-Akte 172) ist zu entnehmen, dass der Bericht der D____ vom 14. März 2025 dem RAD unterbreitet worden ist. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD ignorierte indessen aus nicht nachvollziehbaren Gründen die umfangreichen Ausführungen der D____ zur Depression und zur PTSB-Symptomatik vollständig. Es fand keinerlei Auseinandersetzung mit den fundiert begründeten und schlüssig aufgezeigten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin statt. Vielmehr wurde aktenwidrig festgehalten, die D____ mache im Wesentlichen (nur) eine niedrige Intelligenz geltend.

4.6.        Gestützt auf die Aktenlage ist ein Entscheid über die Höhe der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Dies betrifft im Übrigen auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin wird vielmehr entsprechende Abklärungen im Rahmen eines Obergutachtens gemäss Art. 44 Abs. 1 Buchstabe c ATSG zu veranlassen und danach erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden haben. Bei dieser Ausgangslage kann die weitere Rüge der Beschwerdeführerin betreffend leidensbedingten Abzug offenbleiben, zumal deren Beantwortung je nach Höhe der dereinst gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedlich zu beurteilen sein wird.   

4.7.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mit den notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestattete Gutachter und der psychiatrische Facharzt des RAD die von der Beschwerdeführerin beklagten versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden keineswegs umfassend berücksichtigt haben, die kaum begründeten und wenig nachvollziehbaren Schlussfolgerungen nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch wenn sie in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt sind.  Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet vorliegend nicht ein. Es gibt vorliegend zahlreiche konkrete Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert des Gutachtens und die Stellungnahme des RAD sprechen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist daher aufzuheben. Aufgrund des Umstandes, dass gewisse Fragen gutachterlich als bisher vollständig ungeklärt zu gelten haben, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat die notwendigen Erhebungen und Abklärungen vorzunehmen und danach erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden.

5.                   

5.1.        Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur Statusfrage. Diese wird nach Vorliegen der notwendigen Erhebungen und Abklärungen abschliessend zu prüfen sein. Dennoch ist zu diesem Punkt der Vollständigkeit halber auszuführen, was folgt:

5.2.        5.2.1.  Die Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Statusfrage anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person zu prüfen. Namentlich ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, E. 2.3.; BGE 141 V 15, E. 3.1.).

5.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Angaben im Zuge der Haushaltsabklärungen mit Blick auf deren früheren Zeitpunkt stärker zu gewichten als etwa erst im Vorbescheidverfahren gemachte Äusserungen. Angaben bei Haushaltsabklärungen sind danach als sogenannte spontane Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2.a, mit Hinweisen).

5.3.        5.3.1.  Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Dementsprechend ermittelte sie den Invaliditätsgrad der Versicherten anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

5.3.2. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall allein schon aus ökonomischen Gründen gezwungen, in einem Pensum von 100% tätig zu sein. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 26. November 2019 habe sie angegeben, im Gesundheitsfall in einem Vollpensum zu arbeiten (IV-Akte 28). Die Tochter werde ganztags fremdbetreut. Es liege daher kein Grund vor, weshalb von ihren Angaben abgewichen werden sollte. Die Beschwerdeführerin machte dementsprechend geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige einzustufen und der IV-Grad sei ausschliesslich auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs zu bemessen. 

5.4.        5.4.1.  Soweit sich die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich auf die wirtschaftliche Notwendigkeit eines 100%-Pensums stützt, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteile 9C_426/2014 vom 18. August 2014, E. 3.3.; 9C_240/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 3.; I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2.). Die Angaben der Beschwerdeführerin, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall arbeiten würde, variieren zudem. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 26. November 2019 (IV-Akte 28) gab sie an, wenn sie gesund wäre, würde sie Vollzeit (100%) arbeiten. Sie führte weiter aus, sie würde in allen Bereichen arbeiten, in denen sie eine Arbeit bekommen würde (IV-Akte 28, Seite 4). Ihr Kind sei ganztags in Betreuung. Bei der Haushaltsabklärung vom 27. Januar 2020 erklärte sie der Fachperson Abklärungsdienst hingegen im Beisein einer Dolmetscherin, wegen des Kindes, das ganztags betreut werde, wäre es ihr im Gesundheitsfall nicht möglich, ein 100%-Pensum auszuführen (IV-Akte 32, Seite 2). Im Gesundheitsfall würde sie arbeiten, um für sich und ihre Tochter den Unterhalt zu erwirtschaften. Je nach Stelle kämen für sie mindestens 50% bis 60% in Frage. Aus den aktenkundigen Bewerbungsunterlagen ist sodann ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Stellen in unterschiedlichsten Pensen (30% bis 100%) beworben hat; bei den meisten indessen auf eine Stelle in einem Teilzeitpensum (IV-Akte 70). Der Rückmeldung des B____ vom 10. Mai 2022 an die Beschwerdegegnerin ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer vom B____ vermittelten Tätigkeit im Restaurant E____ betreffend Arbeitszeitflexibilität als sehr eingeschränkt wahrgenommen worden ist. So habe sie keine Minute länger als 14 Uhr arbeiten können (IV-Akte 88). Ein Grund für die fehlende Flexibilität wurde nicht genannt.

5.4.2.  Bei dieser Ausgangslage ist die objektive Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst vom 27. Januar 2020, welche zu diesem Zeitpunkt zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitstätigkeit von 80% (statt 50% bis 60%, wie von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung angegeben) ausgeht, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Tochter seit Jahren fremdbetreut worden ist und die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen (bestehende Schulden, alleinerziehend, Bedarf nach grösserer Wohnung in der Nähe des Kindergartens) auf ein eigenes Einkommen angewiesen ist, wurde adäquat berücksichtigt (IV-Akte 32, Seiten 2 und 3). Auf der anderen Seite wurde korrekterweise auch gewichtet, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Basel hat, die sie bei der Kinderbetreuung und bei sämtlichen Themen, die mit einem Kind anfallen, unterstützen können. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die Tochter auch zu verschiedenen Aktivitäten begleitet und sich auch im Alltag um ihre Tochter kümmert (siehe etwa psychiatrisches Gutachten vom 5. November 2024, IV-Akte 141, Seite 4).

5.4.3. Die unter vorgenannter Ziffer 3.1.2. genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur ‘spontanen Aussage der ersten Stunde’ hilft vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen nicht weiter, zumal sie zu dieser Thematik innert kurzer Zeit unterschiedliche Aussagen getätigt hat. Ob sie die Frage, in welchem Pensum sie gesund tätig wäre, tatsächlich nicht verstanden hat, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort postuliert, kann vorliegend offenbleiben. Die Frage ist vielmehr gestützt auf die unter Ziffer 5.2.1. zitierte Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) zu beurteilen.

5.4.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, was folgt: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sehr engagiert darum bemüht gewesen ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, und sich stets weiter um Arbeit bemüht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass sie im Gesundheitsfall mehr als 80% arbeitstätig sein würde.

5.5.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zum aktuellen Zeitpunkt keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auf die schlüssigen Ausführungen der Fachperson Abklärungsdienst vom 27. Januar 2020 (IV-Akte 32) abgestellt werden könnte. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall noch zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorbehältlich einer abweichenden Einschätzung nach Vorliegen der notwendigen Erhebungen und Abklärungen wäre der Status von 80% daher zu bestätigen.

6.                   

6.1.        Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin (inkl. leidensbedingter Abzug und retrospektive Arbeitsunfähigkeit) entscheidet.

6.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.        Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 Buchstabe g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer bzw. einem Kostenerlasshonorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. November 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.      

 

          

          

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

         

 

Versandt am: