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F____ |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.15
Verfügung vom 20. Dezember 2024
Rente; Befristung
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1989 als Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der B____ AG bzw. ab Juli 2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der C____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus "reorganisatorischen Gründen" gekündigt und endete am 31. Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006 [IV-Akte 3, S. 4 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013 [IV-Akte 13]).
b) Im Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch. Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2014 (IV-Akte 19) und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akte 20) erklärte sie, dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2014 (Verfahren IV.2014.83) ab (vgl. IV-Akte 39). Bereits bevor das erwähnte Gerichtsurteil ergangen war, meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts – das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ab (vgl. IV-Akte 44).
c) Im Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine chronische Depression und Panikattacken (vgl. IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (vgl. IV-Akte 55). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (vgl. IV-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016; IV-Akte 69). Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Im Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. u.a. die Mitteilung vom 20. März 2017; IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2017 [IV-Akte 89, S. 30 ff.] und internistisches Gutachten der F____ F____vom 23. März 2018 [IV-Akte 89, S. 1 ff.]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. August 2018 eine befristete ganze Rente von Oktober 2016 bis März 2017 in Aussicht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch verneinte sie (vgl. IV-Akte 93). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 18. September 2018 [IV-Akte 97] und vom 15. Oktober 2018 [IV-Akte 102]). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen. Sie holte namentlich eine Stellungnahme von Dr. E____ zu den eingegangenen Arztberichten ein (vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019; IV-Akte 130). In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer für mehrere Wochen stationär in der psychiatrischen Klinik G____ behandelt worden (vgl. den Austrittsbericht vom 9. April 2019; IV-Akte 120, S. 4 ff.) und hatte am 20. August 2019 eine weitere stationäre Behandlung begonnen, die am 23. September 2019 endete (vgl. den Bericht vom 26. September 2019; IV-Akte 131). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer teilstationär weiterbehandelt (vgl. den Austrittsbericht vom 25. November 2019; IV-Akte 133).
d) Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. E____ (Gutachten vom 28. Mai 2020 [IV-Akte 141] und ergänzende Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 [IV-Akte 146]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 149, 156 und 160) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 ab 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 183). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung teilweise aufgehoben wurde, nämlich soweit sich diese auf den Rentenanspruch ab Oktober 2017 bezog. Die Sache wurde zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden (vgl. insb. Erwägung 5.1. des Urteils).
e) In der Folge traf die Beschwerdegegnerin entsprechende weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Krankenversicherung bei (vgl. IV-Akten 200 und 207) und forderte von Dipl. Ärztin H____ den Bericht vom 27. Oktober 2023 (inklusive zahlreicher Beilagen) an (vgl. IV-Akte 210). Anschliessend erteilte sie Dr. I____, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 214 resp. das Gutachten vom 30. Mai 2024 [IV-Akte 220]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 222) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Juni 2024 mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2016 bis 30. September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 223). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Stellung (vgl. IV-Akte 237). In der Folge äusserte sich der RAD erneut am 11. September 2024 (vgl. IV-Akte 239). Der Rechtsdienst nahm seinerseits am 15. Oktober 2024 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 245). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 249).
II.
a) Am 3. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2025 an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er die Austrittsberichte der Klinik G____ vom 4. April 2025 und vom 24. November 2024 beigelegt.
d) Mit Duplik vom 4. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Zwar erging die vorliegend angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Hinsichtlich der Rentenbefristung per Ende September 2017 steht eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen (medizinischen) Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich die Streitigkeit – soweit die Befristung der Rente betreffend – nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Der Verfügung vom 30. Dezember 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer schliesslich befristet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (Datum der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____) eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 183), hatten in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.), das internistische Gutachten der F____ vom 23. März 2018 (IV-Akte 89, S. 1 ff.), das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) zugrunde gelegen.
4.3.3. Diese Verfügung vom 30. Dezember 2021 (IV-Akte 183) war vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) teilweise aufgehoben worden, nämlich soweit sich diese auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 bezog. Die Sache war zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden (Erwägung 5.1. des Urteils).
4.3.4. Das Sozialversicherungsgericht hatte zunächst dem internistischen Teilgutachten der F____ volle Beweiskraft beigemessen (vgl. IV-Akte 194, S. [Erwägung 4.1.2. des Urteils]). In diesem Gutachten war als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose Mai 2017, aktuell: ungenügende Stoffwechselsituation", erwähnt worden (vgl. IV-Akte 89, S. 23). Dem Beschwerdeführer war als Staplerfahrer und/oder Logistikmitarbeiter keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. IV-Akte 89, S. 24 f.). Als Lastwagenchauffeur war ihm hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (vgl. IV-Akte 89, S. 25).
4.3.5. Des Weiteren hatte das Sozialversicherungsgericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2017 (Begutachtungszeitpunkt) angenommene 75%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 183, S. 6 f.; entsprechend dem Mittelwert gemäss Gutachten Dr. E____ [vgl. IV-Akte 89, S. 56 f.]) und damit den Anspruch auf eine ganze Rente (ermittelter IV-Grad von 78 %; vgl. IV-Akte 183, S. 6) nicht infrage gestellt (vgl. IV-Akte 194, S. 10 und S. 15 [Erwägungen 4.3. und 5.1. des Urteils]).
4.3.6. Dr. E____ war in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) von einem leichtgradigen depressiven Syndrom ausgegangen (vgl. IV-Akte 89, S. 53). Seine Diagnose hatte auf "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)" gelautet (vgl. IV-Akte 89, S. 54 unten). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren infolgedessen (bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung, September 2017) verneint worden (vgl. IV-Akte 89, S. 56). In Bezug auf die vorangegangene Zeit hatte Dr. E____ – auf entsprechende Berichte der Behandlerin (Dipl. Ärztin H____) abstellend (vgl. S. 28 f. des Gutachtens; IV-Akte 89, S. 56 f.) – ein mittelgradiges bis schweres depressives Syndrom zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 angenommen und war deswegen in Bezug auf diesen Zeitraum von einer 50-100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. IV-Akte 89, S. 56 ff.; siehe im Übrigen auch S. 26 des Teilgutachtens der F____ [IV-Akte 89, S. 26]). Die Beschwerdegegnerin war schliesslich von diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad bis zum Begutachtungszeitpunkt (September 2017) ausgegangen (vgl. Erwägung 4.4.4. hiervor).
4.3.7. Das Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) war vom Sozialversicherungsgericht als nicht den Beweisanforderungen entsprechend qualifiziert worden (vgl. IV-Akte 194, S. 14 [Erwägung 4.6.]). Daran hatte auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) nichts zu ändern vermocht. Im Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) war Dr. E____ zum Ergebnis gelangt, es könne zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (vgl. insb. IV-Akte 141, S. 36 f.). Zur Begründung hatte der Gutachter im Wesentlichen darauf hingewiesen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen (IV-Akte 141, S. 31). Die vom Exploranden geschilderten Einschränkungen bestünden nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen. In der Performancevalidierung habe der Explorand in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Dies komme einem mnestischen Totalausfall gleich (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der Medikamenteneinnahme könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche der vom Exploranden vorgetragenen Symptome tatsächlich vorhanden seien und welche nicht, so dass es unmöglich sei, zu einer Diagnostik valide Stellung zu nehmen. Daher könne auch zur Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden, da auch in dieser Frage nicht unterschieden werden könne, welche Funktionseinbussen tatsächlich vorlägen und welche nicht. Es könne daher insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht valide Stellung genommen werden. Da eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu eventuell divergenten Akteninformationen nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 141, S. 35 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) hatte Dr. E____ erneut bekräftigt, da eine valide diagnostische Beurteilung im Rahmen des Gutachtens nicht möglich gewesen sei, könne auch zu den Diagnosen in den Berichten der Klinik G____ vom 26. September 2019 und vom 25. November 2019 (IV-Akten 131 und 133) nicht Stellung genommen werden, ausser dass sich die im stationären Rahmen erzielte Stabilisierung nicht in den Diagnosen im Bericht vom 25. November 2019 abbilde (vgl. IV-Akte 146, S. 3).
4.3.8. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte in Bezug auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____ in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (IV-Akte 194) im Wesentlichen klargestellt, es falle auf, dass sämtliche behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der ersten Begutachtung durch Dr. E____ im September 2017 – nebst anderen Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und Insomnie – die Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)" und "Panikstörung (ICD-10 F41.0)" gestellt hätten. In keinem Bericht einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes gebe es einen Hinweis auf eine Simulation oder eine Aggravation. Dr. E____ sei der erste gewesen, der von einer Simulation des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Aus dem Gutachten werde deutlich, dass der Gutachter namentlich aufgrund des Beschwerdevalidierungstest und den anschliessend geprüften Kriterien nach Slick auf eine Simulation geschlossen habe. Damit sei jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte komme. Insbesondere nehme er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung (und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen Diagnosen gestellt hätten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Angesichts dessen, dass Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche Mosaiksteine verstanden würden, wäre eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Fragen notwendig gewesen. Aus dem Gutachten gehe zudem auch nicht klar hervor, weshalb Dr. E____ eindeutig von einer Simulation ausgegangen sei und weshalb er keine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung angenommen habe. Eine diesbezügliche Klärung wäre von Relevanz, da bereits eine Aggravation nicht zum kompletten Ausschluss der versicherten Gesundheitsschädigung führe, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruhe oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Was die vom Gutachter statuierte Simulation betreffe, so sei diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass entscheidende Fragen ungeklärt geblieben seien (vgl. IV-Akte 194, S. 11 ff. [Erwägung 4.5. des Urteils]).
4.4.2. Die Gutachterin führte diesbezüglich ergänzend aus, es bestünden deutliche Hinweise auf ein bewusstseinsnahes verfälschendes Antwortverhalten. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt. Eine (generalisierte) Angststörung oder eine Panikstörung lägen nicht vor. Die vom Exploranden angegebenen diffusen Ängste seien nicht frei flottierend. Es gebe keine "Angst vor der Angst" und keine typischen Begleitsymptome. Die berichteten Symptome von Panikattacken (Kraftlosigkeit, Schockstarre) entsprächen nicht den typischen Symptomen und auch ein Vermeidungsverhalten (abgesehen von der Vermeidung einer Arbeitsaufnahme) lasse sich nicht eruieren. Auch eine Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform diagnostizierbar, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden. Eine ICD-10-konforme Diagnosestellung sei somit auch hier nicht möglich. Zudem wären gemäss ICD-10-Regeln nicht-somatische Schmerzen einer affektiven Störung zuzuordnen und nicht eigenständig zu kodieren (vgl. S. 71 des Gutachtens).
4.4.3. Dr. I____ gelangte zum Ergebnis, dass damit den Einschätzungen des Vorgutachters (Dr. E____) weiterhin gefolgt werden könne. Es fänden sich erhebliche Inkonsistenzen und eine deutlich auffällige Performancevalidierung. Empfohlene Blutspiegelkontrollen seien offensichtlich in der Vergangenheit weder ambulant noch im stationären Setting durchgeführt worden. Aktuell sei für Trazodon kein wirksamer Spiegel nachweisbar gewesen. Das Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung sei möglich, aufgrund der erheblichen Hinweise auf ein verfälschendes Antwortverhalten und des jetzigen Befunds einer allenfalls leichten affektiven Störung lasse sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit allerdings nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestieren (vgl. S. 112 des Gutachtens).
4.4.4. Die Gutachterin gab in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit an, der Explorand könne in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit neun Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 201 resp. S. 204 f.). Tätigkeiten mit Nachtdiensten oder Schichtarbeit seien vor dem Hintergrund der leichten affektiven Störung nicht geeignet (vgl. S. 204 des Gutachtens). Die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde von der Gutachterin wie folgt beantwortet: Aktenkundig sei seit 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Behandelnden ausgegangen worden. Die Gutachter Dr. D____ und Dr. E____ hätten hingegen nur vorübergehende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit für möglich erachtet. Eine versicherungsmedizinisch hinreichend begründete dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch rückblickend nicht erkennen. Vorangehende Phasen mit Minderung der Arbeitsfähigkeit seien aktenkundig als möglich einzuschätzen, liessen sich jedoch nicht ausreichend definitiv zeitlich eingrenzen, da deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen bestünden. Aus Sicht der Gutachterin sei nicht massgebend, ob die auffällige Symptomvalidierung auf einer bewussten (Simulation) oder lediglich bewusstseinsnahen (Aggravation, Verdeutlichung) fusse, da allenfalls eine leichtgradige affektive Störung vorliege (jetzt und seinerzeit im Rahmen der Erhebung von Dr. E____). Diese könne bereits für sich alleine keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Daran würde sich also auch durch einen "Abzug" eines nicht plausiblen Anteils (von Aggravation, Verdeutlichung) keine Änderung ergeben. Der aktuell erhobene Befund und der von Dr. E____ berichtete Befund würde für sich allein einer leichtgradigen Störung entsprechen und sei nicht etwa wegen einer berücksichtigen Simulation / Aggravation / Verdeutlichung als leichtgradig anzusehen. In den Vorberichten der Behandler seien – trotz vermeintlicher Therapieresistenz bzw. vermeintlich ausbleibender durchgreifender Besserung – keine ausreichenden Plausibilitätsprüfungen (Symptomvalidierungstests, Medikamentenspiegelbestimmungen) zu erkennen. Diese wären geeignet, Fragen hinsichtlich der Behandlungsqualität zuzulassen und auch geeignet, die Schlüssigkeit der Arbeitsfähigkeitsbewertungen zu hinterfragen. Grundsätzlich gelte in Fällen eines ausbleibenden Behandlungserfolgs behandelbarer Gesundheitsstörungen (zu denen depressive Syndrome angesichts der bekannten aussichtsreichen Behandelbarkeit kaum bestreitbar gehörten) eine Plausibilitätsprüfung (Symptomvalidierungen, Spiegelbestimmungen der Medikation) regelhaft als angeraten, auch um nicht-medizinische Ursachen abzuklären und in der Therapieführung berücksichtigen zu können. Angesichts der in der Begutachtung durch Dr. E____ ebenfalls vorhanden gewesenen Hinweisen auf eine auffällige Symptomvalidierung sei es naheliegend, dass diese nunmehr bei zwei Abklärungen (bei Dr. E____ und bei ihr) erhobene Auffälligkeit auch vorangehend bestanden habe, was die Plausibilität der Einschätzungen der Behandler infrage stelle (vgl. insb. S. 202 f. des Gutachtens und S. 205 f. des Gutachtens).
4.5.2. Namentlich hat die Gutachterin schlüssig begründet, weshalb der Beschwerdeführer höchstens an einer leichtgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.0) (vgl. S. 113 des Gutachtens) leidet. So liess der erhobene Befund lediglich auf eine leichte affektive Beeinträchtigung schliessen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war gemäss Gutachterin (nur) leicht zum negativen Pol hin eingeengt. Der Explorand zeigte anlässlich der Begutachtung eine lebhafte Mimik und Gestik resp. eine unbeeinträchtigte Mimik. Zudem vermochte die Gutachterin die wiederholt erwähnte Müdigkeit und Erschöpfung anlässlich der Exploration nicht zu erkennen (vgl. u.a. S. 69 f. des Gutachtens). Das Fehlen anderer Diagnosen (insb. einer kognitiven Störung) wurde von der Gutachterin ebenfalls schlüssig erläutert. Diesbezüglich fällt namentlich ins Gewicht, dass der MRI-Befund des Gehirns unauffällig war. Im Übrigen machte der Rey-Memory-Test ein suboptimales Antwortverhalten erkennbar. Es wurde von einer Antwortverzerrung resp. deutlichen Hinweisen auf bewusstseinsnahes, verfälschendes Antwortverhalten ausgegangen (vgl. u.a. S. 67 f., S. 115 und S. 158 f. des Gutachtens). Auch das Vorliegen einer Zwangsstörung wurde mit plausibler Argumentation verneint (vgl. u.a. S. 66, S. 70 und S. 114 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Verneinung einer Angststörung (vgl. u.a. S. 70, S. 71, S. 115 und S. 159) sowie anderweitiger psychiatrischer Erkrankungen wie namentlich einer Persönlichkeitsstörung, einer Traumafolgestörung oder einer somatoformen Schmerzstörung, zumal sich solche Erkrankungen – was plausibel erscheint – nicht ICD-konform diagnostizieren lassen (vgl. u.a. S. 71, S. 115 und S. 159 des Gutachtens).
4.5.3. Schlüssig erscheint schliesslich auch der Hinweis der Gutachterin, dass es keine Rolle spielt, worauf die auffällige Symptomvalidierung (nicht authentische Beschwerdepräsentation) zurückzuführen ist (Simulation, Aggravation), zumal bereits aufgrund der Befundlage (und nicht aufgrund eines Abzuges wegen Simulation/Aggravation) lediglich von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Damit lässt sich keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. u.a. S. 202, S. 209 des Gutachtens). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 12 der Beschwerde) konnte angesichts dieser Einschätzung auch auf die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts für relevant erachtete Abgrenzung zwischen Simulation und Aggravation (vgl. Erwägung 4.3.8. hiervor) verzichtet werden.
4.5.4. Dabei hat die Gutachterin auch ihre von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten abweichende Beurteilung klar begründet. Insbesondere erscheint diesbezüglich der Hinweis auf fehlende Validierungstests der Behandler berechtigt (vgl. u.a. S. 202 des Gutachtens [IV-Akte 220, S. 202 f]; Erwägung 4.4.4. hiervor). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Zutreffend ist zwar, dass Dr. I____ nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. S. 12 f. der Beschwerde). Wie aber auch vom RAD in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 (IV-Akte 239, S. 2) zutreffend klargestellt wurde, ermangelt es generell an objektiven Hinweisen auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. zu den nichtauthentischen Beschwerdeschilderungen u.a. Erwägungen 4.5.2. und 4.5.3. hiervor). Dies ist vorliegend als entscheidend zu erachten. Nichts daran zu ändern vermag, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren IV.2022.23; IV-Akte 194) den Rentenanspruch bis September 2017 als ausgewiesen erachtet hat. Im Übrigen war auch Dr. E____ letztlich nicht von einer bis zum Begutachtungszeitpunkt (September 2017) eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr hatte er sich im Wesentlichen zum Gesundheitszustand im Begutachtungszeitpunkt geäussert und sich in Bezug auf die vorangehende Zeit für gewisse Phasen zu Gunsten des Beschwerdeführers an die Beurteilungen der behandelnden Arztpersonen angelehnt (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor). Ergänzend kann schliesslich auch auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2024 (IV-Akte 245) und die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten schlüssigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeantwort und S. 1 der Duplik).
4.5.5. Keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen vermag der weitere Austrittsbericht der Klinik G____ vom 24. November 2024 (erste Replikbeilage). Denn die Gutachterin hat bereits in Bezug auf die früheren Berichte der Klinik G____ (insb. Berichte vom 27. Februar 2019 [IV-Akte 120, S. 11 ff.], vom 9. April 2019 [IV-Akte 120, S. 4 ff.], vom 26. September 2019 [IV-Akte 131], vom 25. November 2019 [IV-Akte 133], vom 5. Januar 2021 [IV-Akte 160, S. 7 ff.] und vom 1. Juni 2021 [IV-Akte 170]) schlüssig ihre abweichende Einschätzung begründet. Namentlich hat sie begründet, weshalb sich auch rückwirkend eine andauernde Arbeitsunfähigkeit beweismässig nicht hinreichend feststellen lässt (vgl. u.a. S. 205 und S. 208 des Gutachtens [IV-Akte 220, S. 205 und S. 208]; siehe auch Erwägung 4.4.4. hiervor). Dem Austrittsbericht der Klinik G____ vom 24. November 2024 lässt sich nunmehr – verglichen mit den früheren Berichten – im Ergebnis nichts Neues entnehmen. Auch kann ein Administrativgutachten nicht stets dann schon in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 8.2.2. und 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.3.). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.
4.5.6. Damit gibt es auch keine hinreichenden Anhalte für eine allfällige bis zum für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (20. Dezember 2024; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Was den Austrittsbericht der Klinik G____ vom 4. April 2025 (zweite Replikbeilage) angeht, so bezieht sich dieser auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung und kann daher – wie auch dem Beschwerdeführer bewusst ist (vgl. S. 3 der Replik) – nicht in die richterliche Beurteilung einbezogen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen