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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. iur. Caroline
Franz Waldner, Behindertenforum Region Basel, Bachlettenstrasse 12,
4054 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.22
Verfügung vom 13. Januar 2025
Anforderungen an beweiskräftiges
Gutachten; nicht erfüllt
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren 1971, kam im Alter von 21
Jahren aus der Türkei in die Schweiz und arbeitet als Pflegefachfrau, zuletzt
bis 2012 als Stationsleiterin in einem Altersheim (IV-Akte 1 und 101 S. 6). Sie
ist seit 1992 verheiratet und Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1995 und 2003,
IV-Akte 1 und 10 S. 19). Der ältere Sohn hat eine Behinderung (IV-Akte 130 S.
2). Aufgrund von Beschwerden am linken Fuss (Fersensporn) (IV-Akte 21, S. 10) bescheinigte
Dr. med. B____, Facharzt für Chirurgie FMH, der Beschwerdeführerin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 und eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Oktober 2011 (IV-Akte
17, S. 2, 18 ff.). Ab Mitte 2011 setzte bei der Beschwerdeführerin zusätzlich
eine depressive Entwicklung ein (IV-Akten 17, S. 18; 21 S. 1, 6 f.), aufgrund
derer sie Ende 2011 in der C____ hospitalisiert war (IV-Akte 25) und
anschliessend in der Tagesklinik D____ von Ende Januar 2012 bis Ende April 2012
(IV-Akte 31).
b) Im Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akten
8 und 10, S. 1-9). Per 31. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (IV-Akte 40, S. 8). Am 5. Juni 2012
lehnte die IV-Stelle den Antrag auf berufliche Massnahmen der
Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 32).
c) Am 8. Januar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
bei der IV-Stelle an (IV-Akte 33). Nach Einholung aktueller Arztberichte der E____
(Berichte vom 17. Juni 2013, IV-Akte 44, und vom 24. März 2014, IV-Akte 54) sowie
einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2014
(IV-Akte 57), liess die IV-Stelle eine bidisziplinäre Abklärung durchführen (neurologisches
Gutachten vom 7. März 2015, IV-Akte 69, und psychiatrisches Gutachten vom 19.
März 2015, IV-Akte 68). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 73 ff.)
sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015
eine befristete Viertelsrente vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2014 und
eine ganze Rente vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 zu und lehnte einen darüberhinausgehenden
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab (IV-Akte 86). Diese Verfügung
blieb unangefochten.
d) Am 12. September 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf den Arztbericht vom 15. November 2017 von Frau Dr. med. F____
(IV-Akte 91) ein weiteres Mal bei der IV-Stelle an (IV-Akte 88). Dazu äusserte
sich der RAD in der Stellungnahme vom 29. November 2017 (IV-Akte 93). Mit
Verfügung vom 27. Februar 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das erneute
Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 100). Diese Verfügung blieb ebenfalls
unangefochten.
e) Am 13. November 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin neuerlich
bei der IV-Stelle an (IV-Akte 101). Unter Vorlage des Arztberichtes vom 19.
Dezember 2020 von Frau Dr. med. F____ machte die Beschwerdeführerin eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IV-Akte 105). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 19. April 2021 auf das Gesuch nicht ein (IV-Akte 113). Auch diese
Verfügung blieb unangefochten.
f) Am 25. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum
bei der IV-Stelle an (IV-Akte 116). Sie reichte den Arztbericht vom 4. März
2023 von Frau Dr. med. F____ ein (IV-Akte 127, S. 2). In diesem bescheinigte
diese einen Major Relapse im Rahmen der seit Jahren bestehenden Depressionen (Antriebslosigkeit,
Grübeln und diffusen Ängsten; IV-Akte 127, S. 2). Aufgrund des instabilen
Zustandes wurde die Beschwerdeführerin zur stationären Therapie in die E____ überwiesen.
Im Anschluss an die stationäre Therapie und infolge Weiterbestehens der psychiatrischen
Symptome erfolgten zunächst eine teilstationäre Behandlung in der E____ (IV-Akte
133) und eine auf Traumabewältigung spezialisierte Therapie in der C____
(IV-Akte 137, S. 8 ff.).
Anschliessend holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des RAD ein
(IV-Akte 139) und liess unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips ein externes
bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie bei
der G____ GmbH, G____ [...], durchführen (im Folgenden G____; Gutachten vom 19.
August 2024, IV-Akte 155). Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des
Gutachtens vom 19. August 2024 seien bei der Beschwerdeführerin eine Dysthymia
(ICD-10 F.34.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensgestaltung (ICD-10 Z73), ein chronifiziertes oberes Zervikalsyndrom, eine
Migräne ohne Aura, ein sekundärer Spannungskopfschmerz sowie ein
Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle festzustellen. Die Gutachter
attestierten eine Arbeitsfähigkeit in der letzten angestammten Tätigkeit (Altenpflegerin),
mit Ausnahme von Nachtarbeit, von 100 %. Zudem sei keine Verschlechterung des
psychischen Zustands gegenüber 2015 festzustellen (zum Ganzen IV-Akte 155, S. 6
f.).
In der Folge erliess die IV-Stelle am 28. August 2024 einen
Vorbescheid, in welchem sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht
stellte (IV-Akte 158). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das Gutachten der G____.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. November 2024 Einwände (IV-Akte 165)
erhoben hat, nahm der RAD am 26. November 2024 (IV-Akte 167) Stellung. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2025 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
ab (IV-Akte 169).
II.
Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur.
Caroline Franz Waldner, Advokatin, am 12. Februar 2025 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die
Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2025 und die Zusprache einer ganzen
Rente. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen
und der Leistungsanspruch erneut zu prüfen. Sie legt ihrer Beschwerde einen
Radiologiebericht vom 12. November 2024 bei und reicht mit Eingabe vom 27.
Februar 2025 eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin vom 26. Februar
2025 ein.
Die IV-Stelle schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April
2025 (Postaufgabe 9. April 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. April 2025 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Dr. iur. Caroline
Franz Waldner, Advokatin, Rechtsdienst Behindertenforum, Basel, gewährt mit
einem Selbstbehalt von Fr. 2’200.00 (inklusive MwSt.).
IV.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 7. Mai 2015 an
ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Juni 2025 hält die Beschwerdegegnerin
ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 6. August 2025 findet die Beratung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2025
(IV-Akte 169) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der G____ vom 19.
August 2024 (IV-Akte 155) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Altenpflegerin, mit Ausnahme von Nachtdiensten, 100 %
arbeitsfähig sei. Aus gutachterlicher Sicht sei keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gegenüber 2015 ersichtlich.
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt den Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens der G____. Sie bemängelt zunächst, dass sich sowohl Dr. med. H____ als
auch Dr. med. I____ ihr gegenüber von Anfang an sehr kritisch und
voreingenommen verhalten hätten, weshalb die Grundlage eines neutralen
Gutachtens nicht mehr gegeben sei. Die Äusserungen des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. H____ gegenüber der langjährig praktizierenden und
klinikerfahrenen Psychiaterin Dr. med. F____, wonach ihre Einschätzung nicht
valide verwertbar und ihre Annahme einer PTBS und einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung konstruiert wirke, seien abwertend und falsch. Im
Weiteren sei der psychiatrische Gutachter nicht ausreichend auf die
divergierenden Berichte (vgl. Austrittsbericht E____, IV-Akte 130 S. 3 ff.;
Austrittsbericht teilstationär E____, IV-Akte 133; Therapiebericht C____, IV-Akte
137, S. 8 ff.) wie auch auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. F____
(vgl. Bericht vom 4. März 2023, IV-Akte 127, S. 2) eingegangen. Bei der
Beschwerdeführerin sei von einer Fülle von lebensgeschichtlichen Belastungen
(Pflege ihres schwerbehinderten Kindes, Tod ihrer Schwester, Verlust von
Freunden durch Erdbeben) auszugehen, sodass die Qualifikation derselben als
rein psychosoziale Belastungsfaktoren im Sinne invaliditätsfremder, die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigender Faktoren, nicht überzeuge. Vielmehr
hätten die über Jahre anhaltenden seelischen Belastungen zu zwischenzeitlich behandlungsbedürftigen
Beschwerden geführt. Im bidisziplinären Gutachten als auch in der Stellungnahme
von Dr. med. J____ (RAD-Bericht vom 16. Dezember 2024, IV-Akte 167) fehle diesbezüglich
eine qualifizierte Auseinandersetzung. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F____
wie auch die Kliniken E____ und C____ hätten im Gegensatz dazu ein
psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer PTBS bzw. einer
Persönlichkeitsveränderung bejaht, ebenso spreche der ermittelte Wert anhand
des Beck-Depressions-Inventars (BDI) für eine Depression schweren Ausmasses. Ausserdem
hätten die Abklärungen gemäss BDI nicht im Rahmen der neurologischen Begutachtung
gemacht werden dürfen, da es sich hierbei um ein Beurteilungsinstrument aus dem
Fachbereich der Psychiatrie handle. Zusätzlich zeige die Tonaufnahme der
psychiatrischen Begutachtung eine oberflächliche Befragung der
Beschwerdeführerin. Dr. med. H____ habe die Fragen in Kürze abgearbeitet und
kaum Rückfragen gestellt. Die Beschwerdeführerin sei durch das Diktieren laufend
in ihren Ausführungen unterbrochen worden. Schliesslich weist die
Beschwerdeführerin den im Gutachten geäusserten Vorwurf nicht authentischer
Beschwerdepräsentation bzw. eines deutlichen Aggravationsverhaltens (IV-Akte
155, S. 51 und 56) zurück, da er sich nicht mit den bisherigen Berichten
behandelnder oder involvierter Fachpersonen decke. Auch der Gutachter Dr. med. I____
habe die Beschwerdeführerin als «kooperativ und motiviert» erlebt (IV-Akte 155,
S. 34).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dem bidisziplinären
Gutachten der G____ vom 19. August 2024 komme Beweiswert zu und der
medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Die divergierenden
Berichte würden nicht ausreichen, um die gutachterliche Darstellung in Zweifel
zu ziehen. In Bezug auf die Rüge bezüglich der Aussagen des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. H____, dass die Einschätzungen der behandelnden
Psychiaterin nicht valide verwertbar seien und ihre Diagnose konstruiert wirke,
räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass diese Formulierungen unwirsch und
ungelenk erscheinen würden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich im Rahmen
eines Symptomvalidierungsverfahrens auffällige Werte ergeben hätten, die für
ein nicht authentisches Antwortverhalten sprächen. Unabhängig davon, ob ein
solches Verhalten bewusst oder unbewusst erfolge, relativiere es die Angaben
der betroffenen Person zu Beschwerden und Symptomen. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Berichte (Berichte der E____ und der C____,
IV-Akten 130, 133 und 137) würden keine neuen objektiven Befunde enthalten, die
nicht vom Gutachter erkannt worden seien. Lediglich im Bericht der C____ sei
die Diagnose (und nicht nur der Verdacht) einer PTBS gestellt worden. Allerdings
handle es sich bei dieser nicht explizit um eine fachärztliche psychiatrische
Beurteilung und sei deshalb auch nicht eindeutig. Ebenso habe der
Sachverständige bei seiner Untersuchung, anders als die C____ und die E____,
keine schwerwiegenden depressiven Befunde erheben können. Auch wenn bei der
Beschwerdeführerin erhebliche psychosoziale Belastungssituationen bestanden, brauche
es für die Annahme einer Invalidität ein fachärztliches schlüssig
festgestelltes und umso ausgeprägteres Substrat. Ein solches sei jedoch nicht
vorhanden. Zudem erscheine eine andauernde Persönlichkeitsstörung mit den vorliegenden
Arztberichten nicht schlüssig ausgewiesen und ist von der behandelnden
Psychiaterin nicht ausreichend begründet.
2.4.
Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass eine qualifizierte Abklärung
zur Frage, ob die über Jahre andauernden seelischen Belastungen
zwischenzeitlich zu anhaltenden und behandlungsbedürftigen Beschwerdebildern
geführt habe, fehle. Die Beschwerdegegnerin bringt duplikweise vor, dass
erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren, nicht aber eine posttraumatische
Belastungsstörung aus den aktenkundigen Berichten ersichtlich seien und dass
die Auswirkungen der Belastungsfaktoren nicht als Invalidität gelten würden.
2.5.
Umstritten ist somit der Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens
der G____ vom 19. August 2024, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. H____.
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V
343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog
anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehen (BGE 141 V 9 E.2.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.3.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei
der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben.
Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen
Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen
Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine
Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder
behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.
2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4).
3.5.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a).
3.6.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in
zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer
Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt
es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die
Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der im Einzelfall
relevanten Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen
Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141
V 281 E. 4.1.3).
3.7.
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären
Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn:
eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem
gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben
werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung
und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf
den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag
behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE
141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.8.
Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder
soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen
wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger
invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (vgl. BGE 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind
aber insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen
Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 4.3.3).
Eine krankheitswertige Störung respektive eine Abhängigkeitsproblematik muss
folglich - und auch nach neuerer Rechtsprechung - umso ausgeprägter vorhanden
sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild
mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Januar 2015, 9C_140/2014, E. 3.3). Wohl überschneiden
sich krankheitswertige psychische Störungen und psychosoziale und
soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbstständigter
Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten
strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und
ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen
«Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet
werden (vgl. statt vieler: BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Soziale Belastungen, die
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und
losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext
zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen
durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer
Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Januar 2025, 8C_441/2024, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung vom 9. September 2015,
basierend auf dem Gutachten von März 2015 (psychiatrisches Gutachten vom 19.
März 2015 und neurologisches Gutachten vom 7. März 2025, IV-Akten 68 und 69) massgebender
Referenzzeitpunkt (siehe oben E. 3.4) für den Beurteilungs- und
Vergleichszeitraum. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung ebenfalls auf
die Beurteilung des RAD vom 16. Juli 2015 (IV-Akte 83). Im Nachfolgenden werden
daher die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen seit der Anmeldung vom
Dezember 2022 bis zum bidisziplinären Gutachten von Dr. med. univ. I____ (Facharzt
für Neurologie) und Dr. med. H____ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Gutachten vom 19. August 2024, IV-Akte 155) kurz dargestellt,
wobei als Ausgangslage zunächst das Gutachten vom 7. März 2015 in den
wesentlichen Aussagen wiedergegeben wird.
4.2.
Im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2015 diagnostizierte Dr.
med. K____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Aus psychiatrischer Sicht lasse
sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten
als auch in einer alternativen Tätigkeit von 15 % begründen. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er zusätzlich akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 68).
Im neurologischen Gutachten vom 7. März 2015 diagnostizierte Dr.
med. L____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diskretes,
rechtsbetontes Cervicalsyndrom mit leichter und leicht schmerzhafter Funktionseinschränkung
betreffend Rotation nach rechts ohne neurologische Ausfälle in diesem
Zusammenhang, ein diskretes lumbovertebrales Syndrom ohne
Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfälle in diesem Zusammenhang und Migräne
ohne Aura. Für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf liege keine qualitative
oder quantitative Einschränkung vor, ein bis zwei Tage Arbeitsausfälle pro Monat
seien aber möglich. Zumutbar seien sämtliche Arbeitstätigkeiten mit Ausnahme
von körperlichen Schwerarbeiten in vollem Pensum, wobei ein bis zwei Tage
Arbeitsausfälle pro Monat möglich seien. Als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Spannungskopfschmerzen und einen
Status nach rezidivierendem, linksbetontem Fersensporn mit Fasciitis plantaris (IV-Akte
69).
4.3.
Die behandelnde Ärztin Dr. med. F____ äusserte sich in den
Arztberichten vom 4. März 2023 (IV-Akte 127) und 10. Dezember 2023 (IV-Akte
137) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Diagnostisch gehe sie von
einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (F62.1)
aus. Somatisierungstendenzen seien ebenfalls objektivierbar und klinisch zeige
sich ein Major Relapse der seit ca. 13 Jahren bekannten Depression. Eine
Stabilisierung des psychischen Zustands sei im ambulanten Setting nicht
realistisch. Die Beschwerdeführerin befinde sich generell auf einem niedrigen
Funktionsniveau und sie brauche all ihre Ressourcen im Alltag, um ihre Kinder
zu hüten und den Haushalt zu erledigen (Bericht vom 4. März 2023). Im Bericht
vom 10. Dezember 2023 bestätigte Dr. med. F____, dass die Beschwerdeführerin
immer noch und trotz stationärer Behandlung auf einem schlechten Funktionsniveau
sei, und sie nicht von einer guten Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
ausgehe. Hinsichtlich der Diagnosen verwies die Ärztin auf den Austrittsbericht
der C____ vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 137, S. 8 ff., siehe zu den Diagnosen
unten Erw. 4.5). Schliesslich seien laut Dr. med. F____ Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei der Beschwerdeführerin nach wie vor
objektivierbar.
4.4.
Im Bericht der E____ vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 130) über den
stationären Aufenthalt vom 15. März 2023 bis zum 2. Juni 2023 sowie im Bericht
der E____ vom 7. August 2023 (IV-Akte 137, S. 13) über den teilstationären
Aufenthalt vom 5. Juni 2023 bis 6. August 2023 diagnostizierten die Ärzte eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung
V.a. (ICD-10 F43.1) und eine nichtorganische Insomnie (F51.0). Auslöser der
Krise sei das Erdbeben in der Türkei gewesen, es habe bei ihr Ängste und Sorgen
verstärkt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Flashbacks, Albträumen und
Angstsymptomen mit vegetativen Beschwerden für eine anschliessende
traumaspezifische Therapie in der C____ angemeldet.
4.5.
Anlässlich des stationären Aufenthalts in der C____ vom 2. August
2023 bis 29. September 2023 diagnostizierte Oberärztin Dr. med. M____,
Fachärztin für Innere Medizin FMH und Psychosomatische und Psychosoziale
Medizin (SAPPM), im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 137, S. 8
ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und stellte als Nebendiagnose eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie andere Kontaktanlässe
mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) und Kontaktanlässe mit
Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56). Die Beschwerdeführerin habe einerseits
ihre Kündigung als traumatisch erlebt und habe Schwierigkeiten, sich emotional
davon zu distanzieren, andererseits habe sich eine hohe Grundbelastung gezeigt
(gewaltsamer Tod ihres Vaters durch den Vater ihres Mannes in der Türkei, die
Betreuung ihres in Folge einer Epilepsie-Erkrankung geistig behinderten,
erwachsenen Sohnes). Diese Grundbelastung lasse sich kaum vermindern, sodass
neue Belastungen kaum mehr zu bewältigen seien. Sie gingen davon aus, dass die
Traumatisierung rund um den Tod ihres Vaters die Grundlage der deutlich
eingeschränkten Belastbarkeit darstelle. Auf diesem Boden stelle die Kündigung
eine unüberwindbare Schwierigkeit dar, von der sie sich nicht mehr zu distanzieren
vermöge und ihre Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nachhaltig beeinflusse.
Aufgrund der Ausprägung der psychischen Belastung und der Erschöpfung sei aus
ihrer Sicht nicht mit einer baldigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
4.6.
Dr. med. I____ und Dr. med. H____ diagnostizierten im
bidisziplinären Gutachten der G____ vom 19. August 2024 eine Dysthymia (F34.1),
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensgestaltung Z73 (ICD-10),
ein chronifiziertes oberes Zervikalsyndrom mit leicht schmerzhafter
Funktionseinschränkung betreffend Rotation ohne neurologische Ausfälle, eine
Migräne ohne Aura, einen sekundären Spannungskopfschmerz sowie ein
Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle und ohne
Funktionseinschränkungen. Der Beschwerdeführerin seien alle leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten mit folgenden qualitativen Einschränkungen zumutbar:
keine Tätigkeiten unter Zeitdruck oder mit sonstigen äusseren Stressfaktoren,
keine Tätigkeiten im Dreischichtbetrieb bzw. in Nachtschicht. Die zuletzt
ausgeübte berufliche Tätigkeit der Altenpflegerin stelle, mit Ausnahme von
Nachtdiensten, eine optimal angepasste Tätigkeit dar. Die Beschwerdeführerin
sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand
gegenüber 2015 nicht massgebend verändert. Es bestehe aber eine erhebliche
Aggravation der Beschwerden. Es bestünden erhebliche soziale Belastungen
vorrangig durch die Erkrankung des Sohnes und die zeitweise belastende
Ehesituation. Eine verselbständigte psychische Störung liege nicht vor, welche [ein
durchaus] im aktuellen Querschnitt wie auch im Längsschnittverlauf die
bestehenden erheblichen Inkonsistenzen erklären könnten. Auch auf
neurologischem Fachgebiet könnten die Beschwerden nur teilweise erklärt werden
(Gesamtbeurteilung vom 19. August 2024, IV-Akte 155 S. 6). Als Inkonsistenzen (IV-Akte
155 S. 5) führten die Gutachter die Ergebnisse im SFSS (mit Darstellung
exorbitant erhöhtes Ausmass von Pseudoschmerzen) sowie im BDI (schwerste
depressive Symptomatik zwar darstellend, welche im klinisch-psychischen Befund
aber nicht nachvollziehbar bestünden). Das Aktivitätsniveau im Alltag könne
eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht objektivieren. Vielmehr zeige es
Lebensumstände auf, welche die primäre Zweckbindung ihrer persönlichen
Ressourcen und Rollenpriorität erkläre (Hausfrau, Versorgung der Familie mit
behindertem Kind).
4.7.
Im neurologischen Teilgutachten vom 19. August 2025 diagnostizierte
Dr. med. I____ ein chronifiziertes oberes Zervikalsyndrom mit nur leicht
schmerzhafter Funktionseinschränkung betreffend Rotation ohne neurologische
Ausfälle, Migräne ohne Aura, sekundäre Spannungskopfschmerzen und ein
Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle ohne Funktionseinschränkung. Aus
neurologischer Sicht liessen sich die von der versicherten Person angegebenen
Beschwerden nur zu einem geringen Teil von neurologischer Seite erklären. Ein
strukturmorphologisches Korrelat könne weder zerebral noch im Bereich des
peripheren Nervensystems lokalisiert werden, einzig der muskuloskelettale
Befund und der damit verbundene nozizeptive Schmerz biete ein Erklärungsmodell.
Die versicherte Person sei durch mehrere Schicksalsschläge in der Familie,
Betreuung des Sohnes mit Behinderung, schwierige Wohnsituation, Versterben von
Verwandten, eheliche Probleme, Traumaerfahrungen und finanzielle Sorgen
kompromittiert. Die Beschwerdeführerin könne in vollem Zeitumfang in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit arbeiten, sie sei
prinzipiell zu 100 % arbeitsfähig und es bestehe keine Leistungseinschränkung.
Die Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv seit der letzten Begutachtung 2015
vorhanden (IV-Akte 155, S. 39 ff.).
4.8.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. August 2025 diagnostizierte
Dr. med. H____ eine Dysthymia (F34.1) und ein Problem mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei der Lebensgestaltung Z73 (ICD-10). Gemäss dem Gutachter habe
die Versicherte eine sehr gute Schul- und Berufsausbildung sowie erhebliche
berufliche Erfahrung. Zusätzlich sei an Ressourcen der Rückhalt durch Ehemann
und den gesunden Sohn zu nennen. Belastend wirke sich die Pflege des
schwerbehinderten Sohnes aus. Aus psychiatrischer Sicht seien vorrangig
psychosoziale und somit psychoreaktive Aspekte der psychischen Beschwerden
festzuhalten, aber auch erhebliche Zeichen einer aggravatorischen und nicht
authentischen Beschwerdepräsentation hinsichtlich der subjektiven Darstellung
des Schweregrades der psychischen Symptomatik als auch der subjektiv
angegebenen Funktionseinschränkungen. Dieses Verhalten sei aber nicht durch
eine krankheitswertige versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärbar.
Vielmehr sei der Kontext psychosozialer Belastungen und konkurrierender Ziele
evident. Zudem liege eine verselbstständigte versicherungspsychiatrische
Störung nicht vor und die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung
seien nicht erfüllt, da jeweils subjektiv angegebene affektive
Verschlechterungen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen genannt
würden und damit reaktiv zu werten seien. Aus den angegebenen Belastungen wie
das Erdbeben in der Türkei und die Krebserkrankung der Mutter könne keine
besondere, die berufliche Leistungsfähigkeit einschränkende Belastung
festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage in angestammter sowie in
angepasster Tätigkeit 100 % und es bestehe keine Einschränkung der
Leistung auf psychiatrischem Fachgebiet. Es sei keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hinsichtlich Arbeitsrelevanz gegenüber 2015 ersichtlich
(IV-Akte 155, S. 52 ff.).
5.
Zu untersuchen ist, ob auf das bidisziplinäre Gutachten der G____
vom 19. August 2025, insbesondere auf das psychologische Teilgutachten,
abgestellt werden kann.
5.1.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H____ stellte lediglich eine
Disthymia fest, während die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F____ im
Arztbericht vom 10. Dezember 2023 (IV-Akte 137) mit Verweis auf den
Austrittsbericht der C____ vom 6. Oktober 2023 (IV-Akte 137, S. 8 ff.), sowie
die behandelnden Ärzte während der stationären Behandlung und der
teilstationären Behandlung in der E____ eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode und eine nichtorganische Insomnie diagnostizierten und
den Verdacht auf eine PTBS äusserten (IV-Akte 130 und 133). Dr. med. H____
dagegen verneinte die Diagnosen einer PTBS und einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit und beurteilte diese als
konstruiert und wies auf den zeitlichen Kontext der stationären und
teilstationären Behandlungen hin. Er führte aus, dass die Beschwerden auf
psychosoziale Umstände zurückzuführen seien.
5.2.
Zunächst ist festzustellen, dass sowohl im Gutachten vom 19. August
2024 (vgl. IV-Akte 155) als auch in der Stellungnahme von Dr. med. J____ vom
16. Dezember 2024 (vgl. Bericht RAD, IV-Akte 167) eine qualifizierte
Auseinandersetzung mit der in den E____ diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung, schwere Episode, und der PTBS fehlt, welche im Sinne eines
Verdachts diagnostiziert zu sein scheint. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung
mit dem Bericht der Klinik C____. Eine andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach psychischer Krankheit und die Annahme einer PTBS als konstruiert zu
beurteilen und lediglich auf eine nicht authentische Beschwerdepräsentation
respektive Zweckverhalten zu verweisen, reicht für eine sachliche und
inhaltliche Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten anlässlich
mehrmonatiger stationärer und teilstationärer Behandlungen nicht aus. Die
blosse Feststellung, dass die psychischen Beschwerden überwiegend als reaktiv
auf die Lebenssituation einzuschätzen seien (IV-Akte 155, S. 52) und eine
verselbständigte versicherungspsychiatrische Störung nicht vorliege (IV-Akte
155 S. 54), erfüllt angesichts der Schwere und Dauer der Lebensbelastungen die
Anforderungen an eine qualifizierte gutachterliche Auseinandersetzung mit den
gesundheitlichen Beschwerden nicht. Auch angesichts der Schwere der erhobenen
Befunde anlässlich der stationären und teilstationären Aufenthalte vermag der
Schluss des Gutachters, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden nicht
authentisch präsentiert, nicht zu überzeugen. Ebenfalls erfolgt für die
gutachterliche Herleitung der Behauptung, die BDI-Resultate seien nicht
glaubhaft, weder eine Diskussion der depressiven Erkrankung unter Würdigung der
Austrittberichte der E____ und der C____ noch findet eine Herleitung und
Begründung der Diagnose einer Dysthymia anlässlich einer vertieften Befragung der
Symptomatik statt. Dabei ist festzustellen, dass der Gutachter im Rahmen seiner
medizinischen Beurteilung die Schlafstörungen und Albträume nicht mehr aufnimmt
(S. 51 ff.), obschon die Beschwerdeführerin davon berichtete (S. 45). Der
Gutachter verweist vorwiegend auf erhebliche soziale Belastungen mit
überwiegend reaktiver Folge, die aktuelle Exploration (dazu auch nachstehend)
und erhebliche Inkonsistenzen. Bezüglich der Alltagsaktivitäten, die er als
Inkonsistenz aufgrund der primären Zweckbindung wertete, fällt auf, dass der
Sohn sich an vier Tagen in der Tagesklinik aufhält, der Ehemann diesen am
Morgen versorgt (S. 47) und der Ehemann im Übrigen auch im Haushalt mithilft. Weder
würdigt er diese Umstände noch den Umstand, dass die Ehe nicht unbelastet
erscheint (neurologisches Gutachten, S. 32 f.) und die Beschwerdeführerin über
keine Sozialkontakte ausserhalb der Kernfamilie verfüge (S. 45). Der
Tonaufnahme lässt sich dazu zudem erfahren, dass das Verhalten des Sohnes die
Kontaktpflege erschwere, was der Gutachter nicht in sein Gutachten übernommen
hat. Der Gutachter hätte sich intensiver mit der Frage befassen müssen, ob sich
ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat, oder ob
soziale Faktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Ob dabei aber
ein verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist zudem im Rahmen des
mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen
(siehe dazu oben Erw. 3.8.). Es ist festzuhalten, dass sowohl in den E____ als
auch in der C____ auf der Grundlage mehrwöchiger Aufenthalte übereinstimmend
eine schwere und behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung festgestellt wurde.
Zwar eröffnet die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedenen
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE
145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Gutachter ist vorliegend jedoch gerade nicht
lege artis vorgegangen, weil er auf die abweichenden Beurteilungen inhaltlich
nicht eingeht. Vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, dass er sich zu einem
wesentlichen Teil in seiner Beurteilung der Meinung des RAD aus dem Jahr 2021
anschloss. In der RAD Stellungnahme vom 2. Februar 2021 merkte Dr. med. J____
an, dass die von Dr. F____ als auslösend geltend gemachten kontinuierlichen
psychosozialen und familiären Belastungsfaktoren versicherungsmedizinisch als
invaliditätsfremde Faktoren eingeordnet werden müssen, welche nicht geeignet seien,
eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV-Gesetze zu begründen. Es seien keine
Evidenzen vorhanden, welche auf eine veränderte Befundlage hindeuten und
zusammenfassend seien keine Hinweise auf massgebliche medizinische
Veränderungen seit den letzten Abklärungen im Jahr 2015 erkennbar (zum Ganzen
vgl. IV-Akte 107). Darauf nahm der Gutachter mehrfach Bezug (S. 52, S. 53),
wobei er auf Seite 53 gegenüber der behandelnden Psychiaterin unsachlich wird,
indem er das Vorgehen der Psychiaterin, die Beschwerdeführerin im März 2023
einer stationären Behandlung zuzuweisen, indirekt in Frage stellt und dies mit
der zeitlich vorangehenden Stellungnahme des RAD vom 2. Februar 2021 begründet.
Der Gutachter hat damit psychosoziale oder soziokulturelle Umstände von
vornherein als nicht invalidisierend betrachtet, ohne diese einlässlich zu
prüfen. Das Gutachten ist daher in diesem Punkt mangelhaft. Aber auch die
Befragung der Beschwerdeführerin durch den psychiatrischen Gutachter weist
Mängel auf, wie nachfolgend gezeigt wird.
5.3.
Einzugehen ist insbesondere auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Begutachtungssituation bei Dr. med. H____. Beim Abhören der Tonaufnahme
fällt auf, dass Dr. med. H____ kaum Rückfragen oder vertiefte Fragen zu den
einzelnen angesprochenen Thematiken stellte. Insgesamt ist der psychiatrische
Gutachter damit anlässlich der Befragung nicht ausreichend differenziert auf
die Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Kritisiert wurde auch das
Diktieren während der psychiatrischen Exploration. Es widerspricht zwar nicht
den Qualitätsanforderungen an ein beweistaugliches Gutachten, wenn der
Gutachter während der Exploration das Gehörte diktiert. Da der Gutachter allerdings
immer wieder das Gesagte diktierte, führte dies zu fortlaufenden Unterbrechungen
und damit einem gestörten Gesprächsfluss. Das Abhören der Tonaufnahme zeigt,
dass sich der Gutachter immer wieder auf das Diktieren konzentrierte, er es
aber gleichzeitig vielfach unterliess, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen
oder auf diese einzugehen. Das Diktieren trug auch dazu bei, Interaktionen
zwischen dem Gutachter und der Beschwerdeführerin zu verringern, was zu
ungenauen und unvollständigen Antworten führte. Ein Beispiel für das
unzureichende Vorgehen des Gutachters zeigt sich in der Frage nach den
Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Krankheitsverlaufs.
Auf die Frage, was sie sich diesbezüglich vorstelle, antwortete die
Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht wisse. Anstatt nachzufragen, schloss
der Gutachter die Frage mit dem Diktat ab: «Die Versicherte meint, dass sie
sich im Moment in dieser Hinsicht nichts vorstellen könne». Dr. med. H____
fragte zudem nach längeren Diktaten, ob seine Ausführungen korrekt seien.
Daraufhin gestand die Beschwerdeführerin, dass sie ihm nicht habe folgen können
und den Faden verloren habe. Aus dieser Antwort der Beschwerdeführerin lässt
sich schliessen, dass die wiederholten Unterbrechungen störend waren und zu
einer unbefriedigenden Kommunikation während der Befragung beitrugen. Insgesamt
lässt die Befragung ein tieferes Verständnis für die persönliche Sichtweise der
Beschwerdeführerin vermissen. Ein weiterer problematischer Punkt tritt auf, als
der Gutachter nach «einschneidenden Erlebnissen, einschliesslich früherer
Konflikte mit dem Gesetz» fragte. Die Beschwerdeführerin bat ihn, die Frage zu
wiederholen. Nachdem der Gutachter die Frage wiederholte, antwortete sie, dass
sie nie Probleme mit dem Gesetz gehabt habe. Daraufhin fragte der Gutachter, ob
sie Gewalterfahrungen gemacht habe, was sie verneinte. Der Gutachter diktierte
diese Antwort und setzte die Befragung damit fort, nach den Akten zu fragen, in
denen ein Mordanschlag auf die Familie der Beschwerdeführerin geschildert
wurde. Er liess die Beschwerdeführerin daraufhin den Vorfall schildern, fragte
aber auch hier nicht nach, in welcher Weise dieses Erlebnis die
Beschwerdeführerin belastet hatte oder ob sich diese Belastung in ihren
aktuellen Beschwerden widerspiegle. Sodann diktierte der Gutachter lediglich: «Erst
nach Nachfrage hat sie berichtet, dass ihr Schwiegervater 2004 ihren Vater
sowie einen Onkel und dessen Frau ermordet habe». Hier geht er zu oberflächlich
vor. Einerseits hatte die Beschwerdeführerin bei der Befragung angegeben, dass
vier Personen ermordet wurden, womit er das Gesagte ungenau und fehlerhaft
wiedergegeben hat. Andererseits ist sein Schluss, dass sie erst auf Nachfrage
berichtet habe, im Kontext so nicht richtig, denn er hatte zuvor gefragt, ob
sie in Konflikt mit dem Gesetz gekommen sei, was sie verneinte, womit ihre
Antwort korrekt war, da sie selbst an dem Mord nicht beteiligt war. Damit hat der
Gutachter das Gesagte verzerrend wiedergegeben.
Angesichts der Pflicht des Gutachters, ein schlüssiges und
nachvollziehbares Gutachten zu erstellen, wäre es erforderlich gewesen, dass er
mehr auf die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin eingeht und
tiefergehende Nachfragen stellt, damit ihr Erleben mit den verschiedenen
Belastungen greifbarer wird, und um unvollständige oder auch fehlerhafte
Schlussfolgerungen zu vermeiden. Die gesamte Befragung inklusive Diktat dauerte
zudem lediglich 47 Minuten, was für eine umfassende und differenzierte Begutachtung
gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl an lebensgeschichtlichen Belastungen
und vor allem auch deren Schwere und Intensität als zu kurz erscheint. Nach den
Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ist für die Exploration
eine angemessene Dauer notwendig. Dem Exploranden sollte genügend Zeit zur
Verfügung gestellt werden, damit er in Ruhe seine Situation, seine Beschwerden,
seine Sicht der Dinge darlegen kann. Während der Exploration soll der Gutachter
Wert auf die Reflexion von Wechselwirkungen in der Interaktion zwischen
Gutachter und Exploranden legen (Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], Version 16. Juni 2016, Punkt 3 «Äusserer
Rahmen»). Dass Dr. med. H____ dies nicht (ausreichend) getan hat, ist nach dem
zuvor Ausgeführten offensichtlich. Schliesslich ist zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin bei der Befragung um eine Pause gebeten hatte, woraufhin der
Gutachter ihr mitteilte, dass die Befragung bei einer Fortsetzung von etwa fünf
Minuten abgeschlossen sein werde. Auch diese Antwort erweckt den Eindruck, dass
der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich ohne Zeitdruck
und Zwang zu äussern. Es kam dann zusätzlich zu einem abrupten Ende der
Befragung. Die Tonaufnahme offenbart diverse Mängel in der Befragung, weswegen
der Schluss zu ziehen ist, dass der Gutachter bei der psychiatrischen Exploration
nicht lege artis vorgegangen ist (vgl. E. 5.1).
5.4.
Aufgrund dieser Mängel konnte sich Dr. med. H____ nicht mehr auf die
Diskussion einlassen, ob psychosoziale Faktoren unter Umständen an der
Entstehung oder Verschlimmerung eines Leidens beteiligt sein und damit
mittelbar zur Invalidität beitragen können (Urteil des Bundesgerichts vom 8.
Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 2.2.2 i.f.). Entscheidend ist, ob der
psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit führt, also ob die
depressiven Symptome Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Diese hat der
Gutachter, wie zuvor dargelegt, nicht genügend erhoben und diskutiert. Es ist
jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Fülle von
lebensgeschichtlichen Belastungen konfrontiert wurde, dies über viele Jahre
hinweg. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die langandauernden seelischen
Belastungen zwischenzeitlich zu anhaltenden Beschwerden und einem
verselbständigten psychiatrischen Gesundheitsschaden geführt haben könnten, wie
sich dies in den stationären und teilstationären Klinikaufenthalten zeigt. Dieser
Aspekt ist im psychiatrischen Teilgutachten nicht ausreichend untersucht worden.
5.5.
Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht, dass sich
der von Dr. med. H____ erhobene Vorwurf nicht authentischer
Beschwerdepräsentation bzw. deutliche Aggravationsverhalten nicht mit den
bisherigen Berichten behandelnder oder involvierter Fachpersonen deckt. Gegen
diesen Vorwurf spricht auch die gutachterliche Feststellung von Dr. med. I____
im neurologischen Teilgutachten, wonach er die Beschwerdeführerin als
«kooperativ und motiviert» erlebe (IV-Akte 155, S. 34). Auch den anderen Teilen
dessen Gutachtens sind keine Hinweise auf Aggravation zu entnehmen. Er
beschreibt eine geringe Therapietätigkeit und dass sich die neurologischen
Beschwerden nur zu einem geringen Teil von neurologischer Seite erklären
liessen (IV-Akte 155 S. 40), dabei handelt es sich aber nicht um eine
Aggravation. Ebenso sind weder von den behandelnden Fachpersonen noch von den
Vorgutachtern (vgl. Gutachten vom 19. März 2015) je entsprechende
Feststellungen gemacht worden, weshalb Zweifel an dem Vorwurf berechtigt
erscheinen.
5.6.
Unklarheiten bestehen schliesslich auch hinsichtlich der konkreten
Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des BDI-Tests
führte Dr. med. H____ in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 aus, dass es
sich bei dem Beck-Depressions-Inventar um einen Selbstbeurteilungsfragebogen
handle, mit dem keine objektiven Befunde abgeleitet werden könnten. Das
gegenwärtige Ergebnis (39 Punkte), das einer schwersten Depression entspreche,
sei kritisch zu bewerten, da sich dieses in keiner Weise im psychischen Befund
und in der Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin widerspiegle (IV-Akte
155, S. 51). Das Ergebnis sei für eine Begutachtung daher nicht verwertbar. Nach
den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten sind
testpsychologische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und
Persönlichkeitsdiagnostik) möglich. Je nach Symptomatik kann der Einsatz von
psychodiagnostischen Instrumenten (z.B. Selbst- oder Fremdrating und
Fragebögen) zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und auch der
Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome
sinnvoll sein. Diese Verfahren haben keinen eigenständigen gutachterlichen Charakter,
sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachterliche
Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], Version 16. Juni 2016, Punkt 4.3.2.) Dementsprechend
soll ein solcher BDI-Test innerhalb der psychiatrischen Beurteilung gewürdigt
werden, und ist daher mit zu berücksichtigen. Auch hier gilt, einzig auf den
psychiatrischen Befund und die Verhaltensbeobachtungen anlässlich der
Begutachtung zu verweisen ist mit Blick auf die oberflächliche Befragung des
Gutachters kein ausreichender Einbezug in die Gesamtbeurteilung. Darüber hinaus
ist zu bemerken, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Testverfahren
nicht beschrieben wird und auch nicht erwähnt wird, wer die Tests durchgeführt
hat, was insofern erforderlich gewesen wäre, als die Tests an unterschiedlichen
Daten durchgeführt wurden (IV-Akte 155 S. 27 und 49).
5.7.
Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung hat die Prüfung der
Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem
Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418 E. 7.2 und BGE 141 V 281 E. 3.7.3 und E.
4.1.3). Der Gutachter setzte sich mit den Standardindikatoren nicht genügend
auseinander (siehe zu den einzelnen Indikatoren oben E. 3.8.). Das
psychiatrische Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte
155, S. 55), der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 155, S. 52 ff. Ziff. 6.3.)
und der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 155, S. 51 Ziff.
6.2). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden gewürdigt (IV-Akte 155
S. 55 Ziff. 7.2), ebenso erfolgt eine Beurteilung bezüglich der Behandlung und
Eingliederung (IV-Akte 155 S. 55 Ziff. 7.1). Ausführungen zum «sozialen Kontakt»
sind nicht vorhanden, ebenfalls sind die Ausführungen zu den übrigen
Standardindikatoren – mit Ausnahme der Diagnoseherleitung – sehr knapp gefasst.
Gerade bei Vorliegen von psychosozialen oder soziokulturellen Umstände wäre
dies jedoch unerlässlich gewesen (siehe oben Erw. 3.6.). Zudem fragt Dr. med. H____
die Beschwerdeführerin zwar nach ihrem jetzigen Leiden, geht aber nicht durch
strukturiertes Nachfragen auf ihre Aussagen und auf ihre lebensgeschichtlichen
Belastungen ein. Die Grundlage für die Prüfung der Standardindikatoren ist
damit ungenügend. Das Gutachten richtet sich nicht ausreichend an den genannten
Standardindikatoren aus, sodass es auch aus diesen Gründen den
höchstrichterlichen Anforderungen nicht genügt.
Diese Mängel vermag auch die Stellungnahme von Dr. med. J____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherpie, des RAD vom 16. Dezember 2024
(IV-Akte 167) nicht wettzumachen, zumal Dr. med. J____ die Lebenssituation der
Beschwerdeführerin verkürzt und sogar verfälscht darlegt, indem er erwähnt,
dass sie Auto fahren würde, was sowohl im Gutachten (IV-Akte 155 S. 47) als
auch von ihrer behandelnden Psychiaterin (Stellungnahme vom 26. Februar 2025,
Beilage zur Eingabe vom 27. Februar 2025) verneint wird.
5.8.
Zusammenfassend kann aufgrund der genannten Mängel zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht.
Das Gutachten berücksichtigt nicht sämtliche geklagten, subjektiven
Beschwerden, sondern ist zu oberflächlich und in verschiedenen Punkten nicht
stichhaltig. Nicht nur die Herleitung der einzelnen Diagnosen vermag Zweifel zu
wecken, auch hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der psychischen Beschwerden
auf die im Erwerbsleben vorausgesetzten Fähigkeiten und Funktionen ergeben sich
Unklarheiten. Wesentlich ins Gewicht fällt zudem die mangelhafte
Auseinandersetzung mit dem prinzipiell auf sämtliche psychische Störungen
anwendbaren strukturierten Beweisverfahren durch den Gutachter und damit
zusammenhängend mit den psychosozialen oder soziokulturellen Umständen. Der
teilstationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den E____ vom 5. Juni 2023
bis zum 6. August 2023 wie auch der stationäre Aufenthalt vom 15. März 2023 bis
zum 2. Juni 2023 als auch die anlässlich der Aufenthalte gestellten neuen
Diagnosen geben Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung, deren
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt wurde. Der
entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich somit in psychiatrischer Hinsicht
als ungenügend abgeklärt, weshalb dem Gutachten nicht volle Beweiskraft zukommt
und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu veranlassen
hat. Das neurologische Gutachten wurde nicht beanstandet, Mängel sind auch
nicht ersichtlich. Insbesondere hat Dr. med. I____ seine Diagnosen und
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anhand einer ausführlichen klinischen Untersuchung
nachvollziehbar hergeleitet. Die Sache ist darum an die IV-Stelle
zurückzuweisen, zwecks neuer, vertiefter fachärztlicher Abklärung und
Begutachtung der psychiatrischen Beeinträchtigungen und der daraus abzuleitenden
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer im Raum stehenden PTBS
und einer Persönlichkeitsänderung wird diese dabei besonderes Augenmerk auf die
Wahl eines geeigneten Gutachters bzw. geeignete Gutachterin zu legen haben. Selbstredend
muss zudem dafür gesorgt sein, dass bei der neuerlichen Begutachtung der
äussere Rahmen gemäss Qualitätsleitlinien (oben E. 5.3.) gewährleistet ist.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 13. Januar 2025 aufzuheben ist und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens über den medizinischen Zustand der
Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (8.1 %) zu, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von
Fr. 3’000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 13. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: