|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Markus Schmid, Advokat,
Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.23
Verfügung vom 15. Januar 2025
Zu Recht auf polydisziplinäres
Gutachten abgestellt und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer absolvierte die
obligatorische Schulzeit in [...] und reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (vgl.
Gesuch, IV-Akte 4, S. 1 ff.). Er verfügt über keinen Berufsabschluss
(vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 16, S. 1) und arbeitete
seit seiner Einreise als Hilfsarbeiter, Magaziner, Betriebsmitarbeiter,
Reiniger, Mitarbeiter Demontage, Chauffeur und Staplerfahrer (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 21; Gutachten vom 17. April 2023, IV-Akte 27). Zuletzt war er vom 1. April
2010 bis 31. Dezember 2019 in einem 100 %-Pensum als Schichtarbeiter in der
Produktion für die B____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 60).
b) Am 17. Juli 2019 meldete er sich erstmals aufgrund von
Schulterbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4).
Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug,
IV-Akte 10; vgl. Aktennotiz Telefonat Arbeitgeber, IV-Akte 17) und medizinischer
(Bericht Dr. med. C____ vom 31. Juli 2019, IV-Akte 11,
S. 4 ff.; Operationsbericht Dr. med. D____ vom 4. Juni 2019,
IV-Akte 11, S. 7; Berichte Dr. med. D____ vom 14. Januar 2019 [IV-Akte 11,
S. 12] und 27. November 2018 [IV-Akte 11, S. 13 f.]; Bericht Dr. med.
E____ vom 17. Oktober 2018, IV-Akte 11, S. 15) Sicht ab und lud den Beschwerdeführer
zu einem Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll
Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 17. Februar
2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die
Frühintervention abgeschlossen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustands
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 30). Nach der
Einholung weiterer Arztberichte (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 12. Mai 2020
[IV-Akte 41, S. 2 f.] und vom 15. Juli 2020 [IV-Akte 45, S. 2]) und zweier
Stellungnahmen des RAD (vgl. Bericht vom 29. Juni 2020 [IV-Akte 43, S. 2] und vom
11. August 2020 [IV-Akte 47, S. 3 f.]) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 eine befristete ganze
Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu (IV-Akte 53; vgl.
auch IV-Akte 51, S. 3 ff.).
c) Mit Gesuch vom 21. Februar 2022 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an; dies aufgrund
der seit 2018 bestehenden Schulterbeschwerden und eines Wirbelbruchs und
Nervenschäden am rechten Bein, welche er sich bei einem Autounfall am 27. Juli
2021 zugezogen hatte (IV-Akte 58). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
seines Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 16. November 2020 reichte der
Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (vgl. IV-Akte 64). Gestützt auf die
eingereichten Berichte des [...]spitals [...] (IV-Akte 64, S. 3-14; vgl.
insbesondere Bericht vom 14. Februar 2022, IV-Akte 64, S. 3 f.), stellte
die Beschwerdegegnerin, welche mit dem RAD (vgl. Bericht vom 20. April 2022,
IV-Akte 66, S. 2) von einer 30 %-igen Arbeitsunfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausging, dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
13. September 2022 die Zusprache einer Rente von 27.5 % einer ganzen Rente
in Aussicht, basierend auf einem IV-Grad von 41 % (IV-Akte 70, S. 2 ff.).
d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober
2022 Einwand und reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (IV-Akte 74)
aufgrund welcher der RAD die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens
empfahl (Bericht vom 14. Dezember 2022, IV-Akte 76). Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie
und Neurologie beim F____ ein, welches am 17. April 2023 erstattet wurde
(IV-Akte 86). Der RAD stellte Rückfragen zum Gutachten des F____ (vgl. IV-Akte
91, S. 2), welche mit Stellungnahme vom 14. August 2023 beantwortet wurden
(IV-Akte 97). Nach der Einholung eines Berichts des RAD (vgl. Bericht 16.
Oktober 2023, IV-Akte 98) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2023 eine Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 24 % (IV-Akte 99). Im
Rahmen des hiergegen erhobenen Einwands vom 13. November 2023 (IV-Akte
100) liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen (Bericht [...]spital
[...] vom 14. Februar 2024, IV-Akte 104, S. 2 ff.; Bericht [...] vom 9. Februar
2024, IV-Akte 108), welche dem RAD zu Stellungnahme vorgelegt wurden (IV-Akte
110, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 15. Januar 2025 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Markus
Schmid, Advokat, am 17. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und die
Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem
1. September 2022 eine ganze Rente auszurichten.
2.
Eventualiter sei
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein gerichtliches Gutachten
in den Disziplinen der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie abzuklären um
nachfolgend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
3.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten
Anwalt als dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge der Beschwerdebeklagten.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2025 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Markus
Schmid, Advokat, bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April 2025
an seinen Begehren fest und stellt in Ergänzung zum Rechtsbegehren Nr. 2 der
Beschwerde den Antrag, es sei eine gerichtliche Begutachtung in der
Fachdisziplin Neuropsychologie vorzunehmen.
e) Mit Duplik vom 22. April 2025 hält die
Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
III.
Am 13. Mai 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar
2025 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab infolge eines in Anwendung der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 24
%. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des F____ vom 17. April
2023 (IV-Akte 86), dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 (IV-Akte 97) sowie
die Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 98).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
es könne nicht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023 abgestellt
werden, da die medizinische Situation sich seit der Einholung des Gutachtens
verändert habe und diese durch das F____ nicht richtig festgestellt worden sei
(Beschwerde, Rz. 16). Kritik sei in erster Linie am psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. G____ anzubringen (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz.
5-11). Der Beschwerdeführer macht u. a. geltend, es wäre durch die Beschwerdegegnerin
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes angezeigt gewesen, den behandelnden
Psychiater Dr. med. H____ in Bezug auf die gutachterlichen Behauptungen, wonach
der Beschwerdeführer durch diesen niemals therapeutisch behandelt worden sei,
um eine Stellungnahme zu bitten, in welcher er seine Diagnosestellung hätte begründen
können (Beschwerde, Rz. 17). Ferner lasse der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, den Schluss nicht
zu, dass er an keinen, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden
leide (Beschwerde, Rz. 17). Es erscheine des Weiteren einigermassen
erstaunlich, dass der RAD die Stellungnahme der Gutachter zu den Rückfragen
ohne weiteres akzeptiere, gehe er selbst offenbar nicht davon aus, dass die
Durchführung einer funktionellen Leistungsprüfung (ICF) völlig verfehlt wäre
(Beschwerde, Rz. 18). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrads zu Unrecht weder ab dem Zeitraum vom 1. Januar 2024 einen Pauschalabzug
von 10 % noch einen weiteren leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % vom
Invalideneinkommen vorgenommen (Beschwerde, Rz. 19; Replik, Rz. 12).
Schliesslich liege mit Blick auf das Belastbarkeitsprofil einer
Verweistätigkeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor (Beschwerde, Rz. 20).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gutachten des F____ sei schlüssig und erfülle die formellen Voraussetzungen der
Rechtsprechung an ein voll beweiskräftiges Gutachten (Beschwerdeantwort [BA],
Rz. 7; Duplik, Rz. 1-4). Die Tatsache, dass Rückfragen gestellt würden, lasse
nicht ohne Weiteres auf die fehlende Beweiskraft eines Gutachtens schliessen.
Dies habe umso mehr zu gelten, wenn die Rückfragen wie in diesem Fall umfassend
und nachvollziehbar beantwortet worden seien (BA, Rz. 12). Zur Rüge, der
psychiatrische Gutachter hätte eine Stellungnahme bei Dr. med. H____ einholen
müssen, damit dieser seine Diagnosestellung hätte begründen können, wendet die
Beschwerdegegnerin ein, dass Dr. med. G____ mangels gegenteiliger Hinweise in
den Akten keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers zu zweifeln, weshalb eine Rückfrage bei Dr. med. H____ auch
unter diesem Aspekt obsolet gewesen sei (BA, Rz. 15). Zudem könne
vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
die Nichtinanspruchnahme einer Therapie nicht auf eine fehlende Krankheitseinsicht
zurückzuführen sei. Die Einschätzung des RAD, dass ein fehlender subjektiver
Leidensdruck vorliege, sei somit nachvollziehbar (BA, Rz. 16). Schliesslich
hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen
bereithalte, welche sich auf leichte Tätigkeiten beschränken würden, bei denen
das Heben des linken adominanten Armes über Schulterhöhe nicht notwendig sei.
Daher sei der Einkommensvergleich korrekt und es resultiere auch unter
Berücksichtigung des Pauschalabzugs ab 1. Januar 2024 kein rentenrelevanter
IV-Grad (BA, Rz. 21 f.; Duplik, Rz. 6).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
ablehnte infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 24 %.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.
3.5.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.5.2. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen
Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller
Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und
«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies
unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E.
3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben
daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch
im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen
sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
3.6.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3.
März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.
2.2.1 mit Hinweisen).
3.7.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023
(IV-Akte 86), dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 (IV-Akte 97) sowie die
Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 98) abstellen durfte. Im
Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im
Wesentlichen der Verfügung vom 15. Januar 2025 zugrunde liegt, näher zu
beleuchten.
4.1.2. Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine
Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie beim F____ vom
17. April 2023 (IV-Akte 86). Die Gutachter des F____ hielten in ihrer
interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/T91.1/Z988) sowie chronischen
Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8). Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein Metabolisches
Syndrom (ICD-10 E88.9) an (IV-Akte 86, S. 10). Zur gesamtmedizinischen
Beurteilung führten die Gutachter aus, dass bei der allgemeininternistischen
Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt
werden können und dass aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule
zeige sich die Beweglichkeit thorakolumbal unter Gegenhalten nur wenig
vermindert und auch zervikal weitgehend frei. An den oberen und unteren
Extremitäten habe gleichfalls eine freie Auslenkung mit endgradiger Ausnahme
der linken Schulter im Überkopfbereich sowie bei der Aussenrotation bestanden.
Radiologisch seien an der linken Schulter mit Ausnahme einer zwischenzeitlich
operativ sanierten Degeneration des Akromioklavikulargelenkes weitgehend unauffällige
Verhältnisse und an der lumbalen Wirbelsäule regelrechte postoperative Befunde
dokumentiert worden. Zusammenfassend hätten sich die beklagten Beschwerden
durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen
lassen. Es hätten Hinweise für eine gewisse nicht-organische
Beschwerdekomponente bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine in die Segmente
LS und S1 rechts fallende Hypästhesie angegeben worden und es hätten sich
leichte Reflexminderungen sowohl des Patellarsehnenreflexes wie auch des Achillessehnenreflexes
finden lassen. Es könne von einer leichten Affektion der Wurzel L4 ausgegangen
werden. Eine Parese habe sich an den Beinen nicht finden lassen. Bei
beidseitiger leichter Pallhypästhesie habe sich der Verdacht auf eine
beginnende Polyneuropathie ergeben, welche durch den Diabetes mellitus bedingt
sein dürfte. Aus neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte
Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %.
Bei der psychiatrischen Untersuchung könne keine eigenständige
primär-psychische Störung diagnostiziert werden und aus psychiatrischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 86, S. 9 f.). In
seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig,
wobei eine geringe Leistungseinschränkung bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf
bestehe. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus,
dass nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter
Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019 die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2020 nicht mehr eingeschränkt
gewesen sei. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2021 könne die aktuelle
Arbeitsfähigkeit ab Februar 2022 angenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 90 %. Diese umfasse
körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen. Das häufige wiederholte
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der
adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus sollten dabei
aber vermieden werden. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit sei gleich wie jene hinsichtlich der angepassten Tätigkeit zu
beurteilen (IV-Akte 86, S. 11 f.).
4.1.3. Die Gutachter des F____ nahmen mit Schreiben vom 14.
August 2023 Stellung zu den Rückfragen des RAD (IV-Akte 94) und hielten zum
Themenkomplex «psychiatrisches Gutachten» u. a. fest, sie hätten sich
explizit zur diagnostischen Einschätzung geäussert und die genannten Diagnosen
ausgeschlossen. In der Beantwortung der Frage 6.2.3 «Diskussion zu den Akten
und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» hätten sie dieses nicht
redundant wiederholt und hätten deshalb im ersten Satz hingewiesen «es liegt ein
Bericht der psychologischen Psychotherapeutin vor, der wesentlich in die
Diskussion zur Beantwortung von Frage 6.1 einging». Es wäre also notwendig,
diesem Hinweis folgend im Absatz weiter oben auf Seite 14 von 55 zu lesen.
Neben der inhaltlichen Argumentation in der Beantwortung der Frage zu 6.1 sei
also unter 6.2.3 noch ein formaler Aspekt zu erkennen, der die Argumentation,
es lägen Beschwerdeschilderungen aber keine psychiatrischen Diagnosen vor, zu
unterstützen vermöge. Zur Frage, warum keine Prüfung der funktionellen
Einschränkungen des Versicherten (ICF) durchgeführt worden sei, hielten die
Gutachter fest, es dürfe die Meinung vertreten werden, dass innerhalb der
Versicherungsmedizin das Mini-lCF schlicht unbrauchbar sei, da die
motivationalen Faktoren sehr stark eingehen würden, während eine Objektivität
vorgegaukelt werde. Zum Themenkomplex «neurologisches Gutachten» führten die
Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich die orthopädische wie auch die
neurologische Hauptdiagnose auf dieselbe Grunderkrankung des Rückens bezogen.
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung mit leichter radikulärer Komponente
sei die Schmerzsymptomatik dahingehend interpretiert worden, dass daraus eine
geringe Leistungseinbusse mit etwas erhöhtem Pausenbedarf resultiere. Sowohl
der neurologische wie auch der orthopädische Teilgutachter hätten in ihren
Einzelgutachten auf allfällige Einschränkungen der anderen Fachrichtung
verwiesen. Da aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung in adaptierten und
auch in der angestammten Tätigkeit resultiert seien, stehe somit die leichte
neurologische Einbusse von 10 % angestammt wie auch adaptiert. Dies sei so
in der Gesamtbeurteilung auch ausgeführt. Es könne somit kein Widerspruch
erkannt werden (IV-Akte 97).
4.1.4. Mit Bericht vom 6. April 2022 hielt die behandelnde
Hausärztin Dr. med. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, der
Beschwerdeführer leide weiterhin an Rückenschmerzen, ziehenden Schmerzen und
Sensibilitätstörungen im rechten Bein. Er könne weiterhin keine schweren und
mittelschweren körperlichen Arbeiten ausführen und könne keine schweren Sachen
heben. Auch bei den leichten Arbeiten (wie Haushalt, Selbstversorgung) sei der
Patient schnell müde und müsse seine Positionen (Stehen/Sitzen/Hinlegen)
ständig wechseln. Dem Patienten seien nur leichte körperliche Arbeiten ab
Herbst 2022 zu 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuches zumutbar (IV-Akte 64,
S. 1).
4.1.5. Der behandelnde Psychiater Dr. med. H____ und die behandelnde
Psychologin J____ hielten in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der
Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43. 1), einer somatoformen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen
Anteilen (ICD-10 F45.4) und einem depressiven Syndrom, gegenwärtig mittel bis
schwere Grad, ohne psychotisches Symptom (ICD-10 F32.2). In den therapeutischen
Gesprächen berichte der Beschwerdeführer, dass er unter Schmerzen leide. Durch
die Operation an der linken Schulter und im Rücken könne er nicht gut schlafen,
gehen und sitzen. Er habe Taubheitsgefühle am Bein, Fuss und am Rücken. Er sei
seit dem Unfall im Jahr 2021 zunehmend antriebslos, reizbar, überfordert,
traurig, bedrückt und ungeduldig. Er habe Ängste und Flashbacks, grübele und könne
sich schlecht konzentrieren. Er sei müde und erschöpft. Der Beschwerdeführer
sei nicht in der Lage bereits wieder arbeiten zu gehen und Aufgaben zu
übernehmen, da die Schmerzen inzwischen chronisch geworden seien. Er sei zu
100% arbeitsunfähig (IV-Akte 74, S. 3-5).
4.1.6. Mit Bericht vom 9. Februar 2024 diagnostizierten die Ärzte
und (Fach-)
Psychologen der [...] beim Beschwerdeführer nach der Durchführung einer neuropsychologischen
und medizinischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung, eine
rezidivierend depressive Störung (aktuell mittelschwere depressive Episode nach
ICD-10, aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung [zuletzt bei J____])
sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (Schmerzen und Taubheitsgefühl im rechten
Bein seit Verkehrsunfall 2021, LWS-Schmerzsyndrom seit 2021, Schmerzen in der
linken Schulter seit 2018; IV-Akte 108).
4.1.7. Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt als Diagnosen in ihrem Bericht vom
14. Februar 2024 einen St. n. offener dorsaler Stabilisation LWK1-3 (ev.
BWK12-LWK4) mit USS II, Dekompression und Beckenkammentnahme (1. August 2021),
Korpektomie L2 von links und Core X Cage lmplantation mit autologem lokalen
Knochen und putty grafton zur Fusion (6. August 2021) fest. Ferner führte sie einen
dringenden Verdacht auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und
aktuell reaktive depressive Störung und zunehmende Schmerzchronifizierung sowie
stationäre, durch das Trauma verursachte Par- und Anästhesie im Bereich der
rechten unteren Extremität an. Der Beschwerdeführer sei massiv dekonditioniert
und durch das anhaltende Taubheitsgefühl, welches sich leider posttraumatisch
nach nun zweieinhalb Jahren nicht wieder erholt habe, sei er weiter in seiner
Gehsicherheit eingeschränkt, was ihn wiederum hindere, sich intensiv zu bewegen
und zu belasten. Des Weiteren komme hinzu, dass er durch die körperliche
Einschränkung der Belastbarkeit auch psychisch leide und eine schwerste
posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiver depressiver Komponente
entwickelt habe. Hinzu komme eine gewisse Tendenz zur Schmerzchronifizierung.
Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei der Beschwerdeführer in seinem zuletzt
ausgeübten Beruf vor allem aber durch die reaktive psychische Komponente,
soweit das heute überhaupt beurteilt werden könne, nicht arbeitsfähig (IV-Akte
104).
5.
5.1.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, es könne nicht auf das Gutachten
des F____ vom 17. April 2023 abgestellt werden, kann nicht gefolgt werden. Das
polydisziplinäre Gutachten des F____ erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Beweiskräftig ist – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2. hiervor) – insbesondere das zur
Hauptsache monierte psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____
(IV-Akte 86, S. 30-38). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl.
den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 86, S. 14-21). Die geklagten Beschwerden
des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 86, S. 30-33). Ferner wurde ein eingehender
psychiatrischer Untersuchungsbefund erhoben (IV-Akte 86, S. 34), welche Grundlage
der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt (IV-Akte 86, S. 34-37).
5.2.
Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Berichte von Dr. med. H____ und J____
(E. 4.1.5. hiervor), von den behandelnden Medizinalpersonen der [...]
(E. 4.1.6. hiervor) sowie von Dr. med. K____ (E. 4.1.7. hiervor), die
eine somatoformen Schmerzstörung (E. 4.1.5. hiervor) respektive chronisches
Schmerzsyndrom (E. 4.1.6. hiervor) bzw. eine zunehmende
Schmerzchronifizierung (E. 4.1.7. hiervor) diagnostizierten (Beschwerde, Rz.
16). Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. K____ ist einzuwenden, dass dieser
in seinem Bericht vom 14. Februar 2024 zwar eine «zunehmende
Schmerzchronifizierung» diagnostizierte, unter dem Zwischentitel «Beurteilung
und Prozedere» dann aber lediglich festhielt, es bestehe eine «gewisse Tendenz
zur Schmerzchronifizierung» (E. 4.1.7. hiervor). Hinzu kommt, dass seitens
von Dr. med. K____ keine weiteren Ausführungen gemacht werden, inwieweit die
Schmerzchronifizierung einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers haben soll. Unklar bleibt auch, gestützt auf welche medizinischen
Vorakten die Diagnose einer zunehmende Schmerzchronifizierung von Dr. med. K____
gestellt wurde, die den Beschwerdeführer den Akten zufolge erstmals im August
2021 behandelte respektive am Rücken operierte (Operationsberichte vom
1. und 5. August 2021, IV-Akte 64, S. 7 f. und S. 9 f.).
Auch bezüglich der psychiatrischen bzw. psychologischen Einschätzung von Dr.
med. H____ und J____, die den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Diagnosenstellung erst seit knapp 17 Monaten behandelten, ist anzumerken, dass deren
Bericht nicht entnommen werden kann, welche medizinischen Akten die
Chronifizierung der Schmerzen belegen sollen (vgl. E. 4.1.5. hiervor). Ebenfalls
keine konkreten Hinweise auf medizinische Unterlagen, in denen von Schmerzen
des Beschwerdeführers berichtet wird, sind im Bericht der [...] vom 9. Februar
2024 zu finden, in welchem die Diagnose «chronisches Schmerzsyndrom» gestellt
wird (vgl. E. 4.1.6. hiervor). In Anbetracht der obgenannten Ausführungen sind
die drei erwähnten Berichte der behandelnden Medizinalpersonen nicht geeignet, konkrete
Indizien zu begründen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des
psychiatrischen Teilgutachters sprechen würden, wonach keine somatoforme Schmerzstörung
vorliege (vgl. E. 3.5.1. und E. 4.1.2. hiervor).
5.3.
Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er
leide – entgegen der Meinung der Gutachter des F____ – wie von Dr. med.
H____ und J____ (E. 4.1.5. hiervor) sowie den Fachpersonen der [...] (E. 4.1.6.
hiervor) diagnostiziert, an einer mittelschweren depressiven Störung. Gleiches
gilt hinsichtlich der Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach die Haltung des
RAD vom 7. Januar 2025 (IV-Akte 109 und 110), nach welcher die Diagnosestellung
einer aktuell mittelschweren depressiven Störung nicht von Bedeutung sei, da
sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befände, als
falsch zurückgewiesen werden müsse. Nicht gefolgt kann des Weiteren der
Ausführung des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass er sich nicht in psychiatrischer
Behandlung befinde, den Schluss nicht zulasse, dass er an keinen die
Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden leide. Die
diesbezügliche Haltung der Beschwerdegegnerin verletze nach Ansicht des
Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 17). Hierzu ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich ab Mai 2021 in psychotherapeutischer
Behandlung befand (vgl. Gutachten F____, IV-Akte 86, S. 31-33; vgl. IV-Akte 74,
S. 3; vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 27. September 2022, IV-Akte 72, S. 2),
diese jedoch unbestrittenermassen soweit ersichtlich mindestens seit Februar
2024 nicht mehr in Anspruch nimmt (vgl. Bericht [...] vom 9. Februar 2024, IV-Akte
108, S. 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. BA, Rz. 16) ist entsprechend zu
bemerken, dass gemäss der Kategorie «Konsistenz» der Standardindikatoren, welche
es im strukturierten Beweisverfahren zur Feststellung einer invalidisierenden
Gesundheitsbeeinträchtigung bei psychischen Erkrankungen zu prüfen gilt (BGE 143
V 418 E. 6-7), die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das
Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, auf
den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. E.
3.5.2. hiervor). Daraus folgt, dass die im Übrigen begründete und nach einer persönlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. G____, es würden keine psychiatrischen Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, als nachvollziehbar anzusehen
ist. Konkrete und begründete Ausführungen seitens der behandelnden
Medizinalpersonen, allen voran von Dr. med. H____ und J____ (E. 4.1.5.
hiervor) sowie den Fachpersonen der [...] (E. 4.1.6. hiervor), zu den
Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers,
welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters sprechen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 3.5.1. hiervor).
5.4.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Rz. 9) ist
des Weiteren nicht erkennbar, inwiefern aus der von den behandelnden
Medizinalpersonen der [...] diagnostizierten leichten kognitiven Störung eine invaliditätsrelevante
Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultieren soll, zumal die
Fachpersonen der [...] in ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 selber
relativierten, dass die niedrige (Schul-)Bildung des Beschwerdeführers, der nur
sechs Jahre eine [...] Schule besucht hatte, zu einer Überschätzung der
Defizite im kognitiven Leistungsprofil führen könne (IV-Akte 108, S. 5). Insbesondere
sind dem Bericht der [...] auch keine genauen Ausführungen zur Frage zu
entnehmen, wie sich die diagnostizierte kognitive Störung, die nur als leicht
eingestuft wird, sich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirken soll. Weitere medizinische Berichte, in welchen eine kognitive
Störung festgehalten werden, sind im Übrigen in den Akten nicht zu finden.
5.5.
Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die
funktionellen Einschränkungen seien nicht detailliert in Anwendung der
«Mini-ICF-APP» untersucht worden (Beschwerde, Rz. 18; Replik Rz. 5). Dem
Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Beanstandung entgegenzuhalten, dass es
im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche
psychologischen Tests sie durchführen will (Urteil des Bundesgerichts
8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass keine
Mini-ICF-APP oder ähnliches angewendet wurde. Hinsichtlich der monierten Nichtanwendung
der Mini-ICF-APP ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Gutachter sowohl die
geltend gemachten Beschwerden wie auch die objektiven psychiatrischen Befunde
erhoben hat. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische
Exploration von Dr. med. G____, welche eine klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (IV-Akte 86, S.
33) umfasst, nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer
mag somit mit seinen Einwänden hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften
Durchführung von psychologischen Tests durch Dr. med. G____ nichts zu
seinen Vorteilen ableiten.
5.6.
Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten des F____ vom 17.
April 2023, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis
erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers
auf Einholen eines Gerichtsgutachtens in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie
und Psychiatrie (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere
medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
5.7.
Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen
Tätigkeit wie auch in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
6.2.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
6.3.
6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und
8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).
6.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.3.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. September
2022 ein Valideneinkommen von Fr. 77'152.00 mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 58'819.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von
(gerundet) 24 % errechnet (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2025, IV-Akte 112,
S. 1 f.).
6.4.2. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat
richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt, welches der Beschwerdeführer
im Jahr 2021 hypothetisch bei der B____ hätte verdienen können (vgl. Schreiben
vom 1. September 2022, IV-Akte 68). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass
die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der Tabelle TA1 der LSE
2020, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'261.00), mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01), abzüglich
Nominallohnentwicklung von -0.7 % bis 2021 (T1.1.20, Nominallohnindex Männer,
2021-2024) einsetzte.
6.4.3. Den Gutachtern des F____ zufolge sollte es sich bei der
leidensangepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen handeln. Das häufige wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der adominanten linken oberen Extremität
oberhalb Schulterniveaus sollten dabei aber vermieden werden (IV-Akte 86, S.
12). In Frage kommen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin beispielsweise
Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs-
oder Montagearbeiten usw. (IV-Akte 51, S. 3). Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, es sei wegen den genannten Einschränkungen sowie den von den
Gutachtern festgestellten starken Schmerzen an Schulter und Rücken, Schmerzen
und Gefühlsstörungen im rechten Bein sowie kognitiven Einschränkungen wie auch
psychischen Diagnosen ein Leidensabzug von mindestens 15 % vom
Invalideneinkommen zu gewähren.
6.4.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist
entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die aufgezählten Leiden
nicht von den Gutachtern des F____ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sowie Erstellung des Belastbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit
hätten berücksichtigt werden sollen. Zudem führen die Gutachter an, dass die geringe
Leistungseinschränkung bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf besteht. Damit
haben die Gutachter sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektive
funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit miteinbezogen, womit eine zusätzliche Veranschlagung der vom
Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem
Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl.
BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Ohnehin
ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Gutachtern festgehaltenen Merkmale
einer leidensangepassten Tätigkeit einen Leidensabzug von mindestens 15 %
rechtfertigen sollen (vgl. hierzu den vergleichbaren Fall in Urteil des
Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.2).
6.4.5. Schliesslich kann auch der Einwand des
Beschwerdeführers, es liege keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor
(Beschwerde, Rz. 20), nicht gehört werden. So ist die Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind,
kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier
zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019
vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Damit kann nicht davon die Rede sein, dass
unter Berücksichtigung der vorliegenden arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen kein
genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht,
was einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. E. 6.3.3.
hiervor).
6.4.6. Festzuhalten ist überdies, dass anderweitige Gründe,
die einen höheren Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen würden, nicht
ersichtlich sind. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers
(aktuell 55 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022
E. 4.3.3.; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss
in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse (vgl. IV-Akte 86, S. 25, 34
zur Inanspruchnahme einer Verdolmetschung anlässlich der Begutachtung beim F____)
noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu
rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für
einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit
Hinweisen).
6.4.7. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis
Abs. 3 IVV keinen erneuten Einkommensvergleich für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2024 vornahm, da selbst bei der Vornahme eines Pauschalabzug von 10 % lediglich
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 % resultieren
würde.
6.5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 15. Januar 2025 auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023, dessen
Stellungnahme vom 14. August 2023 sowie die Einschätzung des RAD vom 16.
Oktober 2023 abgestellt und einen Rentenanspruch ab dem 1. September 2022
abgelehnt.
7.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die
ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,
erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
(Fr. 243.00) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Markus Schmid, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr.
243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: