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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.29
Verfügung vom 18. Februar 2025
Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre als Sportartikelverkäufer absolviert. Ein Lehrverhältnis im Zusammenhang mit einer im Jahr 2019 angefangenen Ausbildung zum Fachmann Betreuung (FaBe) wurde abgebrochen (IV-Akte 56, S. 10). Seither wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 127, S. 1; vgl. IV-Akte 95).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 27. Februar 2019 zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 1-9). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche (vgl. IV-Akte 56, S. 1-12) und medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte 33, S. 1-3) und liess den Beschwerdeführer bei der MEDAS B____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachten (vgl. IV-Akte 90, S. 34; nachfolgend MEDAS Gutachten). Im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 32% mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 ab (IV-Akte 109, S. 1-3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Am 3. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. IV-Akte 112, S. 1) und liess hierzu Arztberichte der C____ einreichen (vgl. IV-Akte 116, S. 1-21). Gestützt auf die Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 24. September 2024 (IV-Akte 118, S. 1-4) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2024 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung nicht einzutreten (IV-Akte 119, S. 1 f.). Mit Einwand vom 22. Oktober 2024 wurde am Leistungsgesuch festgehalten (IV-Akte 123, S. 1 f.). Gestützt auf eine erneute Beurteilung des RAD vom 14. Februar 2025 erging am 18. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 129, S. 1 f.). Auf einen vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 (vgl. IV-Akte 126, S. 1-3), erfolgte am 24. März 2025 eine erneute Einschätzung vom RAD (vgl. IV-Akte 133, S. 1 f.).
II.
a) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 unter o/e-Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
c) Replicando hält der Beschwerdeführer am 16. April 2025 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).
1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit Hinweisen). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt demgegenüber vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).
3.2.3. Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen, haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5). Spricht sich eine ärztliche Einschätzung nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.2.2. Im zweiten, teilstationären Austrittsbericht vom 22. Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl. IV-Akte 116, S. 5). Unter der Gesamttherapie habe sich das Zustandsbild des Patienten verbessert. Der Patient habe am 16. Juli 2024 in gebessertem Allgemeinzustand und stabilisierter Stimmung wieder aus der stationären Behandlung austreten können. Es hätten keine Gefährdungsaspekte vorgelegen (vgl. IV-Akte 116, S. 6).
4.2.3. Dr. med. D____ hält in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2025 fest, dass bis dato zwei Sitzungen – am 18. November 2024 und am 7. Januar 2025 – stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer jeweils äusserst depressiv gewirkt habe und traurig gewesen sei (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Dr. med. D____ hält fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder Selbstmordgedanken und lebensüberdrüssige Gedanken habe und er keine Zukunft sehe und keine Perspektive mehr im Leben habe, wobei er sich jeweils in den Gesprächen von akuten Selbstmordhandlungen distanziert habe. Es bestünde aber die Gefahr, dass eines Tages die Suizidalität und die suizidalen Gedanken so stark vorhanden seien, dass er sich nicht mehr rational überwinden könne, so Dr. med. D____. Eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C____ sei daher eine Option, da die Suizidalität äusserst stark vorhanden sei. Dr. med. D____ hält insbesondere Folgendes fest: «Um die diagnostische Einordnung zu diskutieren bezüglich des Gutachtens der MEDAS B____ vom 13.05.2022, wonach eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4), unvollständig remittierte depressive Episode (F32), damals leichtgradiges Niveau, und die Diagnose der C____, letzte Hospitalisation vom 04.07.2024 [Kursivsetzung nicht im Original], wonach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert wurde, ist eher die letzte Diagnose aktuell bei Herrn A____ vorhanden. Es sei kein Anhaltspunkt für eine anhaltende Schmerzstörung zu sehen, da die depressive Symptomatik, begleitet von psychotischen Symptomen, aktuell im Vordergrund stehe. Alle Kriterien nach ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien bei Herrn A____ erfüllt, nämlich Suizidgedanken, konkrete suizidale Vorstellungen, soziale Isolation, mangelnder Antrieb, Schlafstörungen und lebensüberdrüssige Gedanken» (vgl. IV-Akte 126, S. 3). Nach Ansicht von Dr. med. D____ sei eine «drastisch sichtbare und objektivierbare Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds» seit Behandlungsbeginn «deutlich sichtbar» (vgl. IV-Akte 126, a.a.O.).
4.3.2. Dr. med. G____, hat überdies zur Stellungnahme von Dr. med. D____ am 24. März 2025 festgehalten, dass auch mit dem Behandlerbericht vom 01/25 sich gegenüber den Voruntersuchungen keine grundlegend neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben würden. Auch im Vergleich zu der vorgängigen Stellungnahme (Dossier 14.02.25) würden sich mit den oben genannten Angaben keine grundlegend veränderten Einschätzungen ergeben. Es bestünden weiterhin depressive Symptome und körperliche Beschwerden, auch bei anhaltenden psychosozialen Belastungen. Damit würde sich keine sachliche Grundlage für eine veränderte Einschätzung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. IV-Akte 133, S. 2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen