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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Nicolai Fullin, Advokatur
indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.2
Verfügung vom 20. November 2024
Zu Recht auf verwaltungsexternes
Gutachten abgestellt und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen/Rentenleistungen
abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2.
Januar 1987 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an. Er
beantragte dabei medizinische Massnahmen zur Behandlung eines dentalen
Geburtsgebrechens (IV-Akte 1.1, S. 24 ff. und IV-Akte 2.1, S. 34). Im Jahr 1989
erlitt der Beschwerdeführer einen Mofa-Unfall. Dabei zog er sich eine
Oberschenkelfraktur links, die mit einem Fixateur versorgt werden musste, eine
Schlüsselbeinfraktur und eine Rückenkontusion zu. Danach erfolgten zwei
Operationen in den Jahren 1989 und 1991. Im Jahr 1995 erlitt er einen
Motorradunfall, bei dem er wiederum eine Rückenkontusion und eine Nackenstarre
erlitt (vgl. IV-Akte 21, S. 3). Der Beschwerdeführer, der zuvor nach abgebrochener
Verkäuferlehre als Hilfsarbeiter tätig war, meldete sich am 13. Februar 1992
zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-Akte 1.1, S. 14 ff. und
IV-Akte 3.1, S. 26). Die IV-Stelle Luzern hiess sein Gesuch um berufliche
Massnahmen gut (IV-Akte 2.1, S. 30). In der Folge wurde der Beschwerdeführer
von 1992 bis 1994 zum kaufmännischen Angestellten und Informatik-Anwender SIZ
(Schweizerisches Informatik-Zertifikat) umgeschult (IV-Akte 2.1 S. 8; IV-Akte 4.1,
S. 8). Die IV-Stelle Luzern lehnte es jedoch ab, ein anschliessendes
einjähriges Praktikum (von April 1994 bis März 1995) sowie ein daran
anschliessendes Repetitorium (von März bis Mai 1995) im Hinblick auf den Erwerb
des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Umschulungsmassnahme zu Lasten der
Invalidenversicherung anzuerkennen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin bis
an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil
I 366/95 vom 3. April 1996 abwies (IV-Akte 3.1, S. 2 ff.).
b) Der Beschwerdeführer arbeitete nach Erlangung des
Handelsdiploms von 1995 bis 1999 für die Gewerkschaft [...] (vgl. IK-Auszug,
IV-Akte 20). Ihm wurde aufgrund eines Gewerkschaftszusammenschlusses gekündigt
(IV-Akte 21, S. 2). Danach bezog er Arbeitslosengelder und war
anschliessend von Januar bis März 2002 zu 100 % in einer befristeten Anstellung
als Projektmitarbeiter im Computerbereich bei der B____ angestellt (IV-Akte 20
und 21, S. 2). In den Jahren 2004, 2005 und 2007 arbeitete er als Mitarbeiter bei
der C____ (IV-Akte 20, S. 3). Danach war er teilweise selbstständig im
Computersupport tätig und bezog immer wieder Arbeitslosengelder (IV-Akte 20 und
21, S. 3). Zudem arbeitete er im Jahr 2010 im Haushalt seiner Lebensgefährtin,
die eine ganze IV-Rente bezieht (IV-Akte 21, S. 3; vgl. IK-Auszug, IV-Akte
78, S. 4).
c) Seit Juli 2011 wohnt der Beschwerdeführer mit seiner
Lebensgefährtin in einer 2-Zimmerwohnung (IV-Akte 21, S. 3). Mit ihr hat er
einen gemeinsamen Sohn, der seit seiner Geburt im April 2011 (IV-Akte 15, S. 2)
bei einer Pflegefamilie untergebracht ist (IV-Akte 21, S. 3).
d) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer nach
dem Wechsel seines Wohnsitzes bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene an. Er wies dabei auf bestehende Knieschmerzen, Gelenkschmerzen,
Gefühlsstörungen im Bein, Rückenleiden, Schmerzen im Nackenbereich mit
Beeinträchtigung der Kopfbewegungen und teils diffusen Kopfschmerzen hin
(IV-Akte 15). Daraufhin erfolgten medizinische Abklärungen durch Dr. med. D____
und Dr. med. E____ (IV-Akte 22, 26) und auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med.
Dipl.-Psych. F____ und Dr. med. G____ erstellt (IV-Akte 27, 40, 41). Nach durchlaufenem
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 44) und der Einholung von drei RAD-Stellungnahmen
(IV-Akte 43, 52, 56) sowie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. G____
(IV-Akte 54) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September
2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 58). Die hiergegen erhobene
Beschwerde (IV-Akte 59) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil IV.2013.171 vom 14. Mai 2014 ab (IV-Akte 68, S. 2 ff.), welches
unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs.
e) Mit Gesuch vom 20. April 2022 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 71). Zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands
liess der Beschwerdeführer diverse Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und
Ärzte bei der Beschwerdegegnerin einreichen (IV-Akte 75). Die
Beschwerdegegnerin klärte zudem den erwerblichen Sachverhalt ab (vgl. IK-Auszug
vom 12. Juli 2022, IV-Akte 78, S. 2 ff.; vgl. Anfrage Sozialhilfe,
IV-Akte 85). Zudem bat sie den RAD um eine Stellungnahme zu den neu
eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Akte 80, S. 2 f.) und teilte dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. Juli 2022 mit, es seien aufgrund von
dessen Gesundheitszustand keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-Akte 81). Nach
der Einholung weiterer Arztberichte (IV-Akte 97), eines polydisziplinären
Gutachtens in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Orthopädie/Traumatologie und Neurologie bei der H____ (vgl. Gutachten vom 5.
Juli 2024, IV-Akte 139) sowie einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten der H____
(IV-Akte 142, S. 2 f.), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 mit, dass sie gedenke, dessen Gesuch um
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und einer Rente abzuweisen (IV-Akte
143). Daraufhin erliess sie am 20. November 2024 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 144).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 5. Januar 2025
(Postaufgabe: 6. Januar 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine
halbe IV-Rente auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 28. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025 wird dem
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss § 5 SVGG vom 3. Februar 2025 entsprochen.
d) Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 teilt I____, Advokat,
mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt
wurde. Er stellt überdies ein Gesuch um Fristerstreckung für die Replik und
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
e) Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 verweist der
Instruktionsrichter in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
auf die Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025.
f) Mit Replik vom 27. März 2025 stellt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1) An der Beschwerde vom 5.
Januar 2025 wird festgehalten. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin in
Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten.
2) Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen
Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
3) Auf eine mündliche
Parteiverhandlung wird verzichtet.
4) Unter o/e Kostenfolge zzgl.
MWST.
g) Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 28. März 2025 geschlossen und es wird festgestellt, dass
innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.
III.
Am 13. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November
2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen sowie
Rentenleistungen ab (IV-Akte 135). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139) sowie
die Einschätzung des RAD vom 23. September 2024 (IV-Akte 142, S. 2 f.).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
es könne nicht auf das Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 abgestellt werden.
Er sei gesundheitlich keineswegs richtig beurteilt worden (Beschwerde, S. 1). Insgesamt
erweise sich das Gutachten der H____ zwar als umfangreich, inhaltlich aber als
dürftig und nicht nachvollziehbar. Die geklagten Beschwerden seien nur
teilweise berücksichtigt worden, abweichende Beurteilungen seien unkommentiert
geblieben. Die Gutachter hätten weder eine angestammte Tätigkeit noch das
Zusammenspiel der verschiedenen Diagnosen berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben
sei auch die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt. Die Diagnosen, welche
notorisch als wesentlich für die Arbeitsfähigkeit gelten würden, seien ohne
nachvollziehbare Begründung keine entsprechende Bedeutung beigemessen worden.
Es müsse deshalb geltend gemacht werden, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden sei und dass dem Gutachten
kein genügender Beweiswert zukomme, als dass auf dieses für den Rentenentscheid
abgestellt werden könne (Replik, Rz. 12). Da die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich
vorgenommen habe, könne zu weiteren Aspekten der Invaliditätsgradsbestimmung keine
Ausführungen gemacht werden (Replik, Rz. 13).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, mit den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates seien die in Frage stehenden Beschwerden
abgedeckt. Die Sachverständigen hätten ihr Gutachten in Kenntnis der IV-Akten
erstellt. In ihren Teilgutachten hätten sie jeweils die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden, eine Anamnese und Untersuchungsbefunde
erhoben. Alles in allem würden die Folgerungen der Sachverständigen als schlüssig
erscheinen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 8). Es würden sich keine unmittelbaren
Anhaltspunkte gegen den Beweiswert des Gutachtens finden (BA, Rz. 11).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 20. November 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Eingliederungsmassnahmen sowie Rentenleistungen ablehnte (IV-Akte 144).
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.6.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom
25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.7.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli
2024 (IV-Akte 139) sowie die Einschätzung des RAD vom 23. September 2024
(IV-Akte 142, S. 2 f.) abstellen durfte. Im Folgenden ist die massgebliche
medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 20. November
2024 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.
4.1.2. Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine
Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates von der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139). Die Gutachter
hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD;
ICD-10 J44.99), eine Niereninsuffizienz Grad G3a nach KDIGO (ICD-10 N19), ein
Impingement-Syndrom der linken Schulter (ICD 10 M75.4), eine retropatellare
Arthrose links (ICD-10 M17.9), ein panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.80), eine knöchern konsolidierte offene Femurfraktur links bei St. n.
Femurmarknagelung 1989/1990, vollständige Materialentfernung erfolgte (ICD-10
S72.9), eine knöchern konsolidierte Klavikulafraktur links bei St. n.
Osteosynthese und Materialentfernung (ICD-10 S42.0) und eine leichte
Polyneuropathie (ICD-10 G62.9) an. Zur Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität
führten sie aus, dass insgesamt die beschriebenen Beschwerden und die hieraus
resultierenden Einschränkungen nicht im angegebenen Masse nachvollziehbar
gewesen seien. Insbesondere decke sich das Beschwerdebild auch nicht mit dem
weitgehend unbeeinträchtigten und recht aktiven Alltag, den der Versicherte
aufweise. Wegweisend dürfte in diesem Zusammenhang die Aussage des Versicherten
sein, er könne schon deswegen keiner Arbeit nachgehen, weil er zu Hause so viel
zu tun habe. Die Gutachter hielten ferner fest, dass die polydisziplinäre
Begutachtung des Versicherten keine Diagnosen bzw. Pathologien ergeben hätten,
die einer Berufstätigkeit in definierten Tätigkeiten entgegenstünden oder
hierbei Einschränkungen rechtfertigen würden. Der Versicherte, so scheine es,
der auch schon jahrelang nicht mehr gearbeitet habe, habe sich offenbar mit
seinem Status quo eingerichtet. Er halte sich nicht für arbeitsfähig, da er im
Privaten schon ausgelastet sei. Dies sei selbstredend keine Grundlage für eine
objektive Leistungsminderung und erkläre auch, warum die deklarierten
Beschwerden nicht im geschilderten Ausmass nachvollzogen werden könnten
(IV-Akte 139, S. 5 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, dass eine
angestammte Tätigkeit nicht zu beurteilen gewesen sei. In angepassten und
definierten Tätigkeiten würden keine Leistungseinbussen bestehen (IV-Akte 139,
S. 7). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %,
wobei aus fachübergreifender Sicht seit der Verfügung vom 18. September 2013 zu
keiner Zeit eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden
habe. Zum Belastbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit hielten die
Gutachter fest, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von Lasten bis
15 kg möglich, idealerweise in Wechselbelastung, wobei die sitzende
Komponente überwiegen sollte. Länger andauernde oder häufig repetitive Arbeiten
in Vorneige, Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder
Arbeiten über der Schulterhorizontalen sollten vermieden werden (IV-Akte 139,
S. 7 f.).
4.1.3. Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht
vom 14. Juni 2022 fest, es sei seit der Verfügung vom 18. September 2013 zu
einer kontinuierlichen und erheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gekommen,
insbesondere seit 2017/2018. Als Diagnosen hielt Dr. med. E____ eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (10/2017), eine leichte
kognitive Störung unklarer Ätiologie (08/2021), eine Polyneuropathie der
unteren Extremitäten (03/2018), eine schwere funktionelle Gangstörung mit
ausgeprägtem Hinken und eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine
Femara-Patellar-Arthrose am Kniegelenk links mit zunehmenden Kniebeschwerden, einen
Verdacht auf eine Meniskusläsion links, eine rezidivierende tachykarde
Palpitationen (seit 2014), einen Verdacht auf psychogenen Schwindel, ein
chronisches Panvertebralsyndrom, eine COPD sowie ein St. n. Femur-Fraktur
links 1991 nach Verkehrsunfall fest (IV-Akte 75, S. 1 f.).
4.1.4. Mit Bericht vom 10. Februar 2023 führte Dr. med. E____ als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdeführer
leide unter einer leichten neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie, einer
COPD, Schwindel intermittierend auftretend, unklarer Ätiologie, einer
Femoropatellararthrose bei/mit St. n. Femur-Fraktur links 1991 nach
Verkehrsunfall, einer schweren funktionellen Gangstörung mit ausgeprägtem
Hinken und eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, einem chronischen
Panvertebralsyndrom, einer Periarthropathia humeroscapularis links,
psychosozialen und psychischen Belastungsfaktoren, einem rezidivierenden oberen
Sprunggelenk, Beschwerden links, einer Niereninsuffizienz Grad II EO (11. Mai
2016), einem Verdacht auf supraventrikuläre Tachykardien bei St. n.
supraventrikulärer Tachykardie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren sowie einer Polyneuropathie der Beine CTS R 6/2017
sensibel, digitus Nil. mittelstark bis deutlich (IV-Akte 97, S. 4 f.).
Funktionseinschränkungen würden an der linken Schulter und am linken Knie
bestehen. Der Beschwerdeführer sei wenig belastbar und verfüge über eine
verminderte Leistungsfähigkeit und Konzentration (IV-Akte 97, S. 6). Dem
Beschwerdeführer sei weder seine bisherige Tätigkeit noch eine
leidensangepasste Tätigkeit zumutbar und die Prognose zur Eingliederung sei
sehr schlecht (IV-Akte 97, S. 8).
4.2.
Das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 139)
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Das Gutachten
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten,
IV-Akte 139, S. 11-28). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese
(vgl. Gutachten, IV-Akte 139, S. 31 f., 42 f., 56-58, 74 f.). Ferner wurden
eingehende Untersuchungsbefunde aus internistischer (IV-Akte 139, S. 33 f.),
psychiatrischer (IV-Akte 139, S. 44-48), orthopädisch-traumatologischer
(IV-Akte, S. 59-61 und S. 69-71) sowie neurologischer Sicht (IV-Akte 139,
S. 76) erhoben, welche Grundlage der Diagnosestellung und der
versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in den verschiedenen Gutachtensdisziplinen darstellen
(IV-Akte 139, S. 34-37, 48-52, 62-66, 77-79).
4.3.
4.3.1. Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag der Hinweis des
Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine ganze Reihe von Diagnosen
gestellt, wobei mindestens ein COPD, ein Impingement-Syndrom der Schulter sowie
ein panvertebrales Schmerzsyndrom in der Regel die Arbeitsfähigkeit einschränken
würden und eine Mehrfacherkrankung zudem meist erst recht zu einer Einschränkung
führe (vgl. Replik, Rz. 7, 9, 10). Gleiches gelte nach Ansicht des
Beschwerdeführers für die retropatellare Arthrose links (Replik, Rz. 10) sowie
die funktionelle Gangstörung, die Beschwerden am oberen Sprunggelenk und die
Schwindelbeschwerden (Replik, Rz. 11).
4.3.2. Dem Einwand zur diagnostizierten COPD ist entgegenzuhalten, dass der
internistische Teilgutachter Dr. med. J____, FHM Allgemeine Innere Medizin, der
H____ nach einer ausführlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
festhielt, dass fachspezifisch gesehen eine COPD minderer Ausprägung vorliegt
(IV-Akte 139, S. 34). Diese medizinische Einschätzung deckt sich im
Wesentlichen mit dem Bericht des [...]spitals [...] vom 27. Dezember 2022,
in welchem berichtet worden war, dass sich keine Hinweise für vermehrte
Exazerbationen finden lassen würden (IV-Akte 97, S. 12). Zudem ist
festzuhalten, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere von
Dr. med. E____ (vgl. IV-Akte 97, S. 1 ff.), keine begründete Ausführungen zu
finden sind, welche darlegen würden, inwiefern die diagnostizierte COPD zu
einer Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
führe.
4.3.3. Gleiches ist aus orthopädischer Sicht bezüglich den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Impingement-Syndrom der Schulter, dem panvertebralen
Schmerzsyndrom, der retropatellaren Arthrose links, den Beschwerden am oberen
Sprunggelenk sowie der vorgebrachten funktionellen Gangstörung festzuhalten.
Auch hinsichtlich den massgeblichen Körperbereichen dieser orthopädischen
Leiden erfolgte durch den Teilgutachter Dr. med. K____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine eingehende persönliche
Untersuchung, wobei deren Ergebnisse bei der Einschätzung der funktionellen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere bei
der Festlegung des Belastbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit
(vgl. IV-Akte 139, S. 65) hinreichend berücksichtigt wurden. Überdies ist
hinsichtlich der genannten orthopädischen Beschwerden festzuhalten, dass – wie
der orthopädische Teilgutachter feststellt (IV-Akte 139, S. 63) – in den
medizinischen Akten, d. h. auch in jenen der behandelnden Ärzte, keine
Hinweise zu finden sind, welche gegen seine Einschätzung von Dr. med. K____
sprechen würden.
4.3.4. Aus neurologischer Sicht nicht gefolgt werden kann schliesslich den
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich den von den behandelnden Ärzten
festgehaltenen Schwindelbeschwerden (vgl. u. a. Bericht Dr. med. E____ vom
10. Februar 2023 [IV-Akte 97, S. 5], Bericht Dr. med. L____ vom 17. Mai
2022 [IV-Akte 97, S. 14-19], Bericht pract. med. M____ vom 29. September
2021 [IV-Akte 97, S. 20-24]). Seitens der behandelnden Ärzte werden keine
weiteren Ausführungen zu den geklagten Schwindelbeschwerden gemacht, wobei insbesondere
keine Hinweise angefügt werden, inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken würden und somit nicht auf die neurologische Teilbegutachtung
abgestellt werden könne (vgl. E. 3.5. hiervor). Dagegen hat der neurologische
Teilgutachter Dr. med. N____, FMH Neurologie, festgehalten, es seien im
Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit Ausnahme einer
leichten Polyneuropathie ohne klinische Relevanz (nur elektroneurografisch
festgestellt), keine strukturellen neurologischen Defizite festgestellt worden,
weshalb er zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass neurologische
Gesundheitsprobleme mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden sind
(IV-Akte 139, S. 76 f.). Ferner scheint die Ablehnung einer klinisch relevanten
Polyneuropathie der Beine nachvollziehbar zu sein, kam Dr. med. N____ doch nach
einer durchgeführten Prüfung der Achillessehnenreflexe zum Schluss, dass diese
beim Beschwerdeführer normal sind (IV-Akte 139, S. 77).
4.3.5. Insgesamt vermögen die Einwände der behandelnden Ärztinnen und
Ärzte aus internistischer, orthopädischer sowie neurologischer Sicht keine konkrete
Indizien zu begründen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
würden (E. 3.5. hiervor). Im Übrigen ist bezüglich der Berichten von Dr. med. E____
und den anderen behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen
sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5
mit Hinweisen; vgl. E. 3.6. hiervor).
4.3.6. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich den zahlreichen
Diagnosen ferner entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass eine Mehrfacherkrankung
vorliegt (vgl. Replik, Rz. 7), für sich alleine noch nicht für eine
invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit spricht. Massgeblich ist vielmehr,
dass einzelne oder mehrere Leiden gestützt auf die Beurteilungen
beweiskräftiger medizinischer Einschätzungen zu funktionellen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit führen, was vorliegend – wie soeben gesehen (E. 4.3.1.-4.3.5.
hiervor) – zu verneinen ist.
4.4.
Umstritten ist schliesslich, ob die Gutachter der H____ zu
Recht davon ausgegangen sind, dass keine angestammte Tätigkeit vorliegt, die
beurteilt werden könne (vgl. IV-Akte 139, S. 7). Der
Beschwerdeführer hatte zuletzt von 2001-2002 als Projektmitarbeiter im
Computerbereich bei der B____ (vgl. Gutachten H____, IV-Akte 139, S. 32, 43, 57,
62; vgl. Protokoll Erstgespräch Intake, IV-Akte 21, S. 2) gearbeitet (vgl.
IK-Auszug vom 12. Juli 2022, IV-Akte 78). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,
dass dessen frühere selbständige Tätigkeit im Computersupport als die
angestammte Tätigkeit zu beurteilen sei. Er verweist dabei auf die Erwägungen
zum Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
IV.2013.171 vom 14. Mai 2014, in welchem festgehalten wird, dass er nach
abgebrochener Verkäufer-Lehre als Hilfsarbeiter tätig gewesen und zum
kaufmännischen Angestellten und Informatik-Anwender SIZ (Schweizerisches
Informatik-Zertifikat) umgeschult worden sei. Im Urteil wird ferner ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe nach dem Handelsdiplom für eine Gewerkschaft und im
Computerbereich an weiteren Stellen gearbeitet. Danach sei er teilweise
selbstständig im Computersupport tätig gewesen (vgl. Replik, Rz. 8). Zur
selbständig ausgeübten Tätigkeit im Bereich Computer ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit Intake am 20. Oktober
2011 angegeben hatte, er habe versucht, sich im Computerbereich
(Computeranlagen zusammenstellen und installieren) selbständig zu machen, was
jedoch finanziell nicht erwähnenswert gewesen sei (vgl. Protokoll Erstgespräch,
IV-Akte 21, S. 1). Entsprechendes ist dem IK-Auszug vom 12. Juli 2022 zu
entnehmen, in welchem in diesem Zusammenhang ab dem Jahr 2007 keine
nennenswerten, existenzsichernden Jahreseinkommen vermerkt sind (IV-Akte 78,
S. 2-4). Hinsichtlich der Tätigkeit für die B____ ist wiederum darauf
hinzuweisen, dass diese Anstellung zum Verfügungszeitpunkt über 20 Jahre her
ist. Somit ist in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Vornahme eines
Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ausnahmsweise nach statistischen
Werten festgelegt wird, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen – wie
vorliegend – nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann (Art. 25
Abs. 3, 26 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_523/2022 vom 23.
Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2),
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin respektive auch Gutachter der
H____ davon ausgegangen sind, es liege keine angestammte Tätigkeit vor.
4.5.
Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten der H____ AG vom
5. Juli 2024. Somit sind vorliegend keine konkreten Indizien ersichtlich,
welche gegen die Zuverlässigkeit der polydisziplinären Begutachtung der H____
AG sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf dieses
abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich der in der Replik eventualiter gestellte
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit
zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit
richtigerweise von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen, womit, im Rahmen der Ermittlung des IV-Grads in
Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs, selbst bei der Vornahme des
maximal zulässigen Abzuges von 25% von dem beim Invalideneinkommen
einzusetzenden Tabellenlohns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl.
Art. 28b IVG) resultieren würde. Zudem erübrigt sich die genaue Ermittlung des
Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn – wie vorliegend beim
Beschwerdeführer, der zuletzt jahrelang nicht erwerbstätig war – bei beiden
Vergleichseinkommen auf denselben statistischen Wert abzustellen wäre (LSE
2022, TA1_tirage-skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1, zur praxisgemässen
Anwendung der Tabellengruppe A [standardisierte Bruttolöhne] zur Bemessung des Invalideneinkommens);
der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2024 vom 12.
Februar 2025 E. 5.1).
5.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom 20. November 2024 einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen oder
Rentenleistungen abgelehnt hat.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
6.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne
einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von
Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer)
aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und
strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen
Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive
Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf
die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten
Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
6.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine Rechtsschrift eingereicht hat
(Replik), ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird,
Nicolai Fullin, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: