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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.30
Verfügung vom 24. Januar 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete seit dem 13. Oktober 1995 bis Ende 2003 im Rahmen eines Teilzeitpensums als Reinigungsfrau für die B____ AG (vgl. IV-Akte 7). Sie ist verheiratet und Mutter eines 1991 geborenen Sohnes. Im August 2005 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 2. September 2005 [IV-Akte 5] und den Bericht der D____ Poliklinik vom 19. Dezember 2005 [IV-Akte 9]). Des Weiteren wurde am 20. Juni 2006 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2006 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 15).
b) Seit dem 20. März 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin Teilzeit als Raumpflegerin für die E____ AG (vgl. IV-Akte 33, S. 2). Im September 2022 wurde sie am Rücken operiert (Mikrodekompression L4/5; vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 20 ff.). Es persistierten jedoch Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 11 f.). Im Dezember 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin dann erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 16). Auf Verlangen der IV-Stelle hin reichte sie diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 22. März 2023 (IV-Akte 23) holte die IV-Stelle von Dr. F____ (Wirbelsäulenchirurgie) den Bericht vom 27. April 2023 ein (vgl. IV-Akte 25). Per 30. Juni 2023 löste die E____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. IV-Akte 33, S. 9). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Oktober 2023 [IV-Akte 41] sowie die Bestätigung vom 13. Oktober 2023 [IV-Akte 42]) und forderte vom G____spital den Bericht vom 5. Januar 2024 an (vgl. IV-Akte 52). Schliesslich wurde der H____ AG der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung erteilt (vgl. IV-Akte 54). Das Gutachten wurde am 16. Mai 2024 erstellt (vgl. IV-Akte 72, S. 5) und der IV-Stelle am 23. Mai 2024 erstattet (vgl. IV-Akte 72, S. 1). Am 17. Juni 2024 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 75).
c) Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 76). Diese erhob am 29. August 2024 Einwand (vgl. IV-Akte 80), welchen sie am 4. Oktober 2024 näher begründete (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich der RAD am 22. Oktober 2024 und am 14. Januar 2025 (vgl. IV-Akten 84 und 87). In der Folge erliess die IV-Stelle am 24. Januar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 89).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge. (1.) Es sei die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben. (2.) Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 14. Mai 2025 auf Einreichung einer Replik.
III.
Am 19. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (BGE 144 I 28, 30 E. 2.2; BGE 144 I 21, 24 E. 2.2; BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5; BGE 117 V 198, 199 E. 3b).
4.1.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
5.3.3. Zunächst kann nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin jetzt in einem noch tieferen Arbeitspensum arbeiten würde als früher angenommen wurde. Insbesondere ist ihr Sohn (geboren 1991) längst ausgezogen. Auch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug an, sie habe 50-60 % gearbeitet (vgl. IV-Akte 16, S. 8; siehe auch IV-Akte 35). Dem ist die Abklärungsperson nicht gefolgt. Gestützt auf den IK-Auszug resp. zwei darin angeführte Jahreslöhne (2018 und 2022; IV-Akte 37, S. 3) errechnete sie das mutmassliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin. Bereits die Berücksichtigung weiterer Löhne oder eines Durchschnittslohnes würde nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen. Fraglich ist im Übrigen auch, ob die Miteinbeziehung der Ferien- und Feiertagsentschädigung (vgl. IV-Akte 33, S. 3) korrekt ist. Bereits wenn diese Komponenten nicht in den Lohn einbezogen würden, ergäben sich mehr Arbeitsstunden pro Jahr (z.B. Fr. 18'758.--: Fr. 22.08 = 850 Stunden) und damit ein höheres Arbeitspensum. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht richtig mächtig ist (vgl. u.a. die Stellungnahme von Dr. I____ vom 25. Februar 2025; Beschwerdebeilage 2), weswegen auch bei medizinischen Abklärungen jeweils eine Übersetzung beigezogen wird (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 40 und IV-Akte 72, S. 37). Die Beschwerdeführerin hat daher möglicherweise die Fragen der Abklärungsperson gar nicht richtig verstanden und auch nicht erkannt, was die Abklärungsperson ihr zur Unterzeichnung vorgelegt hat (Bestätigung vom 13. Oktober 2023; IV-Akte 42).
6.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.5.3. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG angeführt: (1.) Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0); (2.) mögliches sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10: G56.0); (3.) Urge-Inkontinenz Grad I (ICD-10: N39.3); (4.) Insomnie, teils schmerzbedingt, teils wohl auch psychophysiologisch (ICD-10: F51.0); (5.) degeneratives Hüftleiden beidseits mit Konstellation für femoroacetabuläres Pincer-Impingement beidseits, leichten Fibroostosen am Trochanter major beidseits (ICD-10: M77, M24); (6.) degeneratives Knieleiden links mit Ruptur des lnnenmeniskushinterhorns und flächiger Knorpelrarifizierung am medialen Kompartiment mit subchondralem Ödem bei bekannter Knorpelglatze medial retropatellär und am Patellafirst mit Chondropathie und degenerativ bedingter Enthesiopathie des LCL und M. popliteus mit kleiner Bakerzyste (ICD-10: M23, M17); (7.) arterielle Hypertonie Erstdiagnose 2020 (ICD-10: 110.00); (8.) Hypothyreose (ICD-10: E03.8) bei Hashimoto Thyreoiditis (ICD-10: E06.3), substituiert (Eltroxin 0.1 mg); (8.) Leberhämangiom, gutartige Neubildung (ICD-10: D18.00), (9.) Status nach Antrumgastritis (ICD-10: K29.7); (9.) anamnestisch Status nach Hepatitis B (ICD-10: B17.9); (10.) rezidivierender Vitamin D-Mangel (ICD-10: E55.9); (11.) Hypercholesterinämie, erhöhtes LDL, nicht therapiert (ICD-10: E78.5); (12.) aktuell Ausschluss Hyperuricämie (ICD-10: E79.9); (13.) aktuell Ausschluss Eisenmangel-Anämie (normaler Eisenspiegel) (ICD-10: D50.9); (14.) Adipositas WHO Grad 1 (ICD-10: E66.00); (15.) Varikose (ICD-10: 183.9) (vgl. S. 10 des Gutachtens).
6.5.4. Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden sich durch die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie durch ein leichtes multikausales Fatigue-Syndrom ergeben. Es bestehe ein Panvertebralsyndrom mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 mit lumboradiculärer Irritation L5 links bei Spinalkanalstenose, beidseitiger recessaler Stenose, mit leichtgradiger degenerativer Instabilität, eingebluteter Facettengelenkszyste links bei stabiler degenerativer Anterolisthese L4/L5 Meyerding Grad I-II. An der HWS bestünden moderate Osteochondrosen, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen von HWK5-7 sowie myofasziale Dysbalancen bei Haltungsinsuffizienz. Dadurch seien mittelschwere und schwere, nicht wechselbelastende Tätigkeiten und Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen nicht mehr möglich. Auch Tätigkeiten mit Hinknien, Kauern und Hocken seien repetitiv nicht mehr resp. allenfalls selten möglich. Verzichtet werden müsse ausserdem auf Leiternsteigen und repetitives Treppensteigen sowie auf häufige bzw. repetitive Überkopfarbeiten, auch auf vornübergebeugte Rumpfhaltung sowie auf gehäufte Rumpfrotation oder Rumpfreklination. Das Fatigue-Syndrom sei multikausal und nur zu einem geringen Teil als Folge der myeloproliferativen Erkrankung zu interpretieren. Ein rezidivierender Eisenmangel sei nach Therapie aktuell nicht vorhanden und wäre auch im Falle eines Rezidivs wieder therapierbar. Eine Eisenmangel-induzierte Fatigue lasse sich daher nicht begründen. Die myeloproliferative Erkrankung an sich sei momentan nicht symptomatisch und werde insofern auch beobachtet. Ein weiterer Teil der Fatigue entstehe über Befindlichkeitsstörungen im Rahmen der chronischen Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat. Ein weiterer Teil der Fatigue entstehe über eine noch nicht ausreichend behandelte, aber behandelbare Insomnie. Aufgrund dieser multikausalen Fatigue entstehe vermehrter Pausenbedarf. Daher seien Tätigkeiten mit einem grösseren Zeitdruck, erhöhten Gefährdungen, ständiger Überwachungsfunktion und auch besonderer Verantwortung nicht anzuraten (vgl. S. 8 des Gutachtens).
6.5.5. Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt bestimmt durch die Erkrankungen am Bewegungsapparat, somit auf rheumatologischem Gebiet. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die neurologische und onkologische Erkrankung führten aufgrund funktioneller Überschneidungen nicht mehr zu einer zusätzlichen Minderung der Gesamtarbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten. Lediglich auf internistischem Gebiet liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 10 des Gutachtens).
6.5.6. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 45 %, bedingt durch eine Präsenzminderung auf vier Stunden Präsenzzeit pro Tag mit 10%iger Leistungsminderung während dieser Zeit. In leidensangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Es bestehe keine Minderung der Präsenzzeit, sondern eine Leistungsminderung um 20 %. Diese Arbeitsfähigkeiten hätten seit der Rückenoperation im September 2022 Geltung resp. nach Ablauf einer (maximal) viermonatigen postoperativen Phase, mithin ab Februar 2023 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).
6.5.7. Zweifel bestünden an der Bemessung der Funktionsstörungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt. Man habe lediglich eine Beeinträchtigung von 1.5 % festgestellt. Ein Teil der Haushaltsführung werde vom Ehemann bzw. von der Schwiegertochter oder auch einer Freundin der Versicherten übernommen. Dass die Explorandin bei Gewichtsbelastung oder bei rückenbelastenden Tätigkeiten Hilfe in Anspruch nehme, sei nachvollziehbar aufgrund des Zustands nach Rückenoperation lumbal. Diesbezüglich würden die festgestellten Defizite eher unterrepräsentiert erscheinen. Es wäre daher eine erneute Haushaltsabklärung zu empfehlen, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass der Ehemann eine schwere und chronische psychische Erkrankung habe. Gleichzeitig wurde im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei neben der Beanspruchung im Haushalt eine angepasste Tätigkeit während 32 Stunden pro Woche zumutbar (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).
6.5.8. Was den Zustand seit Erlass der Verfügung vom Jahr 2006 angehe, so sei in Bezug auf die Kopfschmerzen eine Besserung eingetreten. Aktuell lägen keine Spannungskopfschmerzen, keine Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen und keine chronifizierte Migräne vor. Es bestehe lediglich eine rezidivierende Migräne ohne Aura mit etwa zwei Attacken pro Monat. Hinsichtlich der LWS sei eine Verschlechterung eingetreten. Es bestehe ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden mit Zustand nach Mikrodekompression L4/L5 am 26. September 2022 bei Spondylarthrose mit beidseitiger recessaler Spinalkanalstenose mit L5-Reizsyndrom linksbetont und Status nach leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links mit aktuell belastungsabhängigen lumbalen radikulären Irritationen L5 links. lnternistisch bestehe seit dem 28. Oktober 2019 die Diagnose einer myeloproliferativen Systemerkrankung mit Thrombozytose, sich auswirkend über eine leichte, auch tumorassoziierte Fatigue (vgl. S. 12 des Gutachtens).
6.6.2. Insbesondere lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht von Vornherein ausschliessen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.) empfahl Dr. I____ eine psychiatrische Abklärung, dies bei dringendem Verdacht auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Diese Einschätzung erscheint plausibel, zumal auch die Vorakten nahelegen, dass sich die Schmerzsituation im Laufe der Zeit sukzessive verstärkt hat, wobei sich die Schmerzen resp. das geklagte Ausmass nur teilweise gestützt auf die vorliegenden Befunde (haben) erklären lassen. Unter anderem wurde im Operationsbericht vom 26. März 2015 (IV-Akte 19, S. 85) festgehalten, die Patientin leide an unklaren Knieschmerzen beidseits. Es werde die Indikation zur Arthroskopie und Teilmeniskektomie beidseits auch im Sinne einer diagnostischen Arthroskopie gestellt. Intraoperativ wurde dann u.a. festgestellt: "Arthroskopie rechts: gut zentrierte Patella". Das Patellagleitlager zeige eine Chondromalazie Grad Ill, sonst nichts (vgl. auch den Histopathologiebefund vom 30. März 2015; IV-Akte 19, S. 117). Dr. N____, Facharzt für Angiologie, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2015 (IV-Akte 19, S. 3 ff.) klar, die gering ausgeprägte Seitenast-/Besenreiservarikose beidseits könne das Beschwerdebild nicht erklären (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des G____spitals vom 17. März 2022 (IV-Akte 19, S. 57 f.) wurde als Nebendiagnose eine generalisierte Polyarthrose unklarer Genese angeführt (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Ultraschall der linken Schulter und der Fingergelenke beidseits vom 26. Mai 2020 brachte auch keine erheblichen Pathologien zum Vorschein (vgl. IV-Akte 19, S. 91). Im Bericht vom 24. Juni 2022 über die rheumatologische Untersuchung in der M____klinik (IV-Akte 19, S. 7 f.) wurde festgehalten, seit ca. vier Jahren bestünden multilokuläre Schmerzen, welche am Morgen verstärkt seien. Die Hände würden eine Morgensteifigkeit und eine diffuse Schwellung aufweisen. Gelenkschwellungen lägen keine vor. Ausserdem bestünden Schmerzen an den Schultern, den Knien und Füssen und am Rücken. Die Kniebeschwerden lägen offenbar seit sechs Jahren vor. Damals habe man im O____spital [...] eine Knieoperation vorgenommen (ASK beidseits). Im Bericht des D____spitals vom 3. Februar 2023 (IV-Akte 25, S. 7 f.) war dann die Rede von einer exazerbierten Schmerzsituation (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Diagnoseliste wurde unter anderem angeführt: "unklare diffuse Schmerzen, axialbetont sowie an den Hand- und Fussgelenken" (vgl. S. 1 des Berichtes). In der Stellungnahme vom 25. Februar 2025 (Beschwerdebeilage 1) wies Dr. I____ erneut darauf hin, man erachte bezüglich der psychiatrischen Komponente der chronischen Schmerzstörung weiterhin Abklärungsbedarf für gegeben, idealerweise durch einen türkischsprechenden Psychiater. Dass vorbehandelnde Ärzte bzw. der Gutachter diesen Verdacht nicht gestellt hätten und dass degenerative Veränderungen vorlägen seien kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer psychiatrischen Komponente, die sich zusätzlich negativ auf das Leistungsprofil auswirken könnte. Diese Ausführungen von Dr. I____ erscheinen plausibel.
6.6.3. Auch in Bezug auf die rheumatologische Situation ist von weiterem Abklärungsbedarf auszugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen von Dr. I____ sind ebenfalls geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorzurufen. Namentlich führte Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 (IV-Akte 82, S. 5 ff.) aus, die festgestellten degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken (MRI vom 25. März 2024; IV-Akte 72, S. 81) sowie Hüftveränderungen im Gutachten würden unverständlicherweise als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens; Erwägung 5.7.3. hiervor). Dieser Einwand erscheint berechtigt, was auch vom RAD eingeräumt wird (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024; IV-Akte 84, S. 3). Im Übrigen weist Dr. I____ in besagter Stellungnahme darauf hin, seitens der Knie seien die degenerativen Veränderungen leider so ausgeprägt, dass konservative Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien. Hier sei die Patientin in der P____klinic in regelmässiger Behandlung und die Implantation von Knieendoprothesen sei geplant. Soweit der behandelnde Arzt geltend macht, eine angepasste Tätigkeit sei nur noch im Umfang von 50-60 % möglich (vgl. die Stellungnahme vom 13. September 2024 [IV-Akte 82, S. 5 ff.] sowie die Stellungnahme vom 25. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 2]), kann dies nicht von Vornherein als falsch erachtet werden. Ergänzend ist noch zu bemerken, dass möglicherweise weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von Dr. J____ diagnostizierte Polyneuropathie und das Restless Legs Syndrom (Bericht vom 10. Mai 2024 [IV-Akte 82, S. 8 f.]; Stellungnahme vom 17. Februar 2025 [Beschwerdebeilage 3]). Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf Dr. I____ (und Dr. J____) abgestellt werden; denn in Bezug auf deren Beurteilungen gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 5.3.3. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen