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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Gaël Jenoure, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Gegenstand
IV.2025.31
Verfügung vom 4. Februar 2025
Zu Recht eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands verneint; Statuswechsel richtigerweise bejaht (von gemischter Methode zum Einkommensvergleich), welcher sich aber ebensowenig rentenbegründend auswirkt; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1992 unregelmässig erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 155, S. 1; IK-Auszug vom 16. Januar 2023, IV-Akte 167). Ihre letzte Anstellung als Kurierin bei der C____ kündigte die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 mit der Begründung, es sei ihr nicht mehr möglich, Lasten über zwei Kilogramm zu tragen (Kündigungsschreiben, IV-Akte 155, S. 3; vgl. Ärztliches Zeugnis D____, IV-Akte 156).
b) Sie meldete sich erstmals im Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den medizinischen (vgl. insbesondere bidisziplinäres Gutachten der E____ vom 25. Februar 2013, IV-Akte 66) und erwerblichen Sachverhalt ab und liess eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2009, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 20. Juli 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab infolge eines in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrads von 10 % (IV-Akte 87).
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2013 erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin liess ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. F____ erstellen (Gutachten vom 31. Oktober 2015, IV-Akte 135) und teilte in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2016 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 10% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 139).
d) Im Februar 2017 (IV-Akte 141) erfolgte ein weiteres Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht eintrat (IV-Akte 148).
e) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederholt bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 149). Diese trat mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 1. Juni 2017 nicht auf das Gesuch ein (Verfügung vom 28. Mai 2018, IV-Akte 153).
f) Am 5. Oktober 2022 folgte eine erneute IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 154). Sie reichte diverse medizinische Berichte ein, um eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin bat den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zu den medizinischen Unterlagen zu nehmen (IV-Akte 162) und tätigte weitere Abklärungen zum medizinischen (vgl. Berichte D____, IV-Akte 171; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 176) und erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 167; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 168) Sachverhalt. Am 8. August 2023 liess sie überdies eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen, welche ergab, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % berufstätig wäre (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2023, IV-Akte 183; vgl. Fragebogen Haushalt vom 23. Juni 2023, IV-Akte 179). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die neu eingereichten Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme (vgl. Bericht vom 19. September 2023) und stellte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid vom 22. November 2023 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 186). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 8. Januar 2024 Einwand (IV-Akte 198). Die Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Abschlussbericht H____ vom 27. März 2017, IV-Akte 205; Bericht I____ vom 12. August 2022, IV-Akte 206; diverse Berichte, IV-Akte 207; Verlaufsbericht Dr. med. G____, IV-Akte 210) und bat den RAD erneut um eine Stellungnahme (Bericht vom 24. Juli 2024, IV-Akte 212). Mit neuem Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente abzulehnen (IV-Akte 214). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 6. November 2024 Einwand (IV-Akte 215), welchen die Beschwerdegegnerin ihrem Rechtsdienst vorlegte (vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2025, IV-Akte 219). Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 4. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 221).
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, am 5. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Mit Beschwerde reicht sie einen Bericht ihrer Psychotherapeutin in Ausbildung vom 4. März 2025 ein (Beschwerdebeilage 5).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Gaël Jenoure, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 10. Juni 2025 respektive Duplik vom 18. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 20. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
5.1.2. Im bidisziplinären Gutachten der E____ von Dr. med. J____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 25. Februar 2013 wurde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter einem St. n. Hüft-Transplantation links bei avaskulärer Femurkopfnekrose Stadium Ficat IV links (ICD-10 M87.96), einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei Osteochondrose L4/L5 und Spondylarthrose L4/S1 (ICD-10 M47.87) sowie einem St. n. Hallux valgus Operation beidseits (ICD-10 M20.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterinnen und Gutachter Schulterschmerzen beidseits unklarer Ätiologie, einen Verdacht auf ein beginnendes Ulnartunnelsyndrom beidseits, chronische Hepatitis B und D, einen St. n. Sigmaresektion bei Divertikulitis 1992 sowie einen St. n. rezidivierender Eisenmangelanämie an (IV-Akte 66, S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, ein angestammter Beruf im eigentlichen Sinne existiere nicht, da die Explorandin seit ihrer Migration in die Schweiz in verschiedensten Hilfstätigkeiten mit unterschiedlichem körperlichem Belastungsprofil gewesen sei. Die letzte Tätigkeit sei eine leichte Montagearbeit im Sitzen, bei der nach anamnestischen Angaben jedoch auch gelegentliches Tragen schwerer Gegenstände notwendig gewesen sei. Grundsätzlich bestehe aus orthopädischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit im Bereich des Hüftgelenkes sowie der Minderbelastbarkeit im Bereich der operierten Vorfüsse und der Lendenwirbelsäule keine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Unter der Voraussetzung, dass bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit das intermittierende Heben/Tragen schwerer Gegenstände notwendig gewesen seien, wäre somit die letzte Tätigkeit der Explorandin aufgrund der orthopädischen Einschränkungen nicht mehr durchführbar. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten die Gutachterinnen und Gutachter an, dass für leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Gelegenheit zum gelegentlichen Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen, ohne die Notwendigkeit Zwangspositionen wie Hocken und Kauern einzunehmen, mit Gehstrecken unter einer halben Stunde, ohne Notwendigkeit, länger als eine halbe Stunde am Stück zu sitzen oder nach vorne übergebeugt zu arbeiten, ohne die Notwendigkeit, repetitiv auf Leitern oder Gerüste zu steigen, mit Gewichtslimit von circa 5 kg in gesamthaftem Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 66, S. 21 f.; vgl. auch IV-Akte 66, S. 38 f.).
5.1.3. Im monodisziplinären psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2015 hielt Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.0) sowie Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (F42.2). Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ einen Status nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung der [...] Familie in der [...] (Z60.5), einen Status nach Problemen in Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung (Z63.0), mehreren Trennungen und Frauenhausaufenthalt, eine atypische familiäre Situation (Z60.1), einen Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung in der [...] (Z56), keine Berufsausbildung und weitere somatische Aktendiagnosen, u. a. ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Schulterschmerzen beidseits unklarer Aetiologie, fest (IV-Akte 135, S. 17 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ an, die Versicherte sei leicht vermindert belastbar und verfüge über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Sie sei zeitweilig in ihrem Arbeitstempo wegen Zwängen beeinträchtigt. Sie benötige etwas mehr Zeit in der Durchführung von Arbeiten. Die Versicherte sei in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 30 % arbeitsfähig (IV-Akte 135, S. 21 f.).
5.1.4. Im Bericht der H____ vom 27. März 2017 wird unter den Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2), eine chronische Virushepatitis B mit Delta-Virus (B18.0), sonstige und nicht näher bezeichnete Zirrhose der Leber (K74.6) sowie das Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten (Z96.6) festgehalten. Die Prognose werde als ungünstig eingeschätzt, da die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen habe. Zudem sei sie schweren psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche die Prognose ebenfalls ungünstig beeinflussen würden. Nach 8 Sitzungen wurde die Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz auf Wunsch der Patientin abgeschlossen (IV-Akte 205, S. 2-4).
5.1.5. Dr. med. N____, FMH Angiologie, hielt in ihrem Bericht vom 14. Mai 2021 fest, bei der Beschwerdeführerin könne ein Ausschluss einer Stenose der a. carotis und vertebralis beidseits, umschriebene arteriosklerotische Plaque am Abgang der a. carotis interna links ohne·hämodynamische Relevanz, eine Dyslipidämie und eine Adipositas (Grösse 170cm, Gewicht 80kg) diagnostiziert werden. Duplexsonographisch habe eine Stenose der a. carotis beidseits ausgeschlossen werden können. Die a. vertebralis zeige sich beidseits auch stenosefrei und sei beidseits orthograd perfundiert. Am Abgang der a. carotis interna links habe man eine umschriebene arteriosklerotische Plaque gefunden, welche zur Zeit ohne hämodynamische Relevanz sei. Es sei versucht worden, der Patientin zu empfehlen, ihr Gewicht noch weiter zu reduzieren und das Joghurt statt aus einer Vollmilch aus einer fettarmen Milch vorzubereiten. Sollte der LDL-Cholesterinwert trotzdem im weiteren Verlauf deutlich erhöht bleiben, müsse man bei der Berücksichtigung der positiven Familienanamnese einen Statineinsatz in Erwägung ziehen. Mit Einverständnis des Hausarztes Dr. med. G____ werde die Patientin in ca. zwei Jahren zur duplexsonographischen Nachkontrolle der Halsarterien aufgeboten (IV-Akte 160, S. 8).
5.1.6. Dr. med. O____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Dr. med. P____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielten in ihrem Bericht vom 12. August 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs Monaten, Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter Schmerzproblematik bei psychosozialer Belastungssituation, bei ungenügender segmentaler Stabilisation und Psoas-Atrophie links, bei Status nach Hüft-TP links 2010 und bei leichter skoliotischer Wirbelsäule, einer Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. lliopsoas, anamnestisch chronischer Hepatitis B und Status nach Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren Tachykardie einer Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden Aphtosis oral seit 2021 (IV-Akte 206, S. 2 f).
5.1.7. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. G____ hielt den Leidensdruck der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. November 2022 fest und führte folgende Ereignisse auf, die sich nach 2018 zugetragen hätten:
1) 2017/2018 zeigte sich eine sensoneurale Hochton Schwerhörigkeit mit begleitendem Drehschwindel.
2) 4/2018 wurde sie an beiden Händen wegen Tendovaginitis stenosans von Dr. med. Q____ operiert.
3) Aufgrund von Beinödemen musste die Patientin im [...]spital abgeklärt werden. Es zeigten sich Lip und Lymphödeme, diesbezüglich wurde sie behandelt.
4) 9/2019 habe ich die Patientin abklären lassen aufgrund von umschriebenen Schmerzen im Bereich des medialen Fusses rechts. Die neurologische Abklärung ergab ein Tarsaltunnel Syndrom.
5) Die Patientin liess sich am 9. November 2020 ein Facelifting machen anschliessend kam es zu einer etwa zwei Franken grossen Nekrose an der linken Wange.
6) Im August 2021 wurde der Verdacht auf einen kleinen Tumor in der Lunge im Unterlappen geäussert, darauf erfolgten mehrere Abklärungen und PET-Untersuchung. Dieser Befund belastete die Patientin psychisch sehr stark. Im Laufe der Monate konnte man durch wiederholte Röntgen Aufnahmen feststellen das dieser Befund grössenkonstant war somit wurde eine Lignität ausgeschlossen.
7) Ende 2021 wurde eine Struma nodosa mit zwei fokalen FDG-Anreicherungen festgestellt.
8) Im März 2022 folgte die Hemithyreoidektomie.
9) Bei persistierenden Rückenschmerzen erfolgte die Vorstellung auf der Spinalen Chirurgie. Man stelle eine progredienterechts konvexe skoliotische Fellhaltung fest.
10) Im August 2022 wurde sie erneut aufgrund der chronischen Lumbalgien in der I____ abgeklärt. Da die seit vielen Jahren vorhandenen Schmerzen in den letzten 5-6 Monaten stark zugenommen hätten.
11) Im Rahmen dieser Abklärung wurde eine zusätzliche stress indizierte Schmerzproblematik geäussert. Bei belastender psychosozialer Situation. Die Berichte sind beigelegt.
Dr. med. G____ fügte hierzu an, dass die Beschwerdeführerin psychisch erschöpft und deprimiert sei. Sie leide seit mindestens dem Jahr 2000 an rezidivierenden Rückenschmerzen neben vielen anderen belastenden chronischen Erkrankungen wie Gürtelrose und mehrere orthopädischen Operationen. Ihre Eingliederungsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt könne als chancenlos betrachtet werden (IV-Akte 160, S. 2-4).
5.1.8. Dr. med. G____ hielt mit Bericht vom 9. Mai 2023 fest, die Beschwerdeführerin leide an chronische Lumbalgien seit mindestens 2012, exazerbiert seit rund sechs Monaten, Differentialdiagnose in Kombination mit stressinduzierter Schmerzproblematik bei psychosozialer Belastungssituation bei ungenügender segmentaler Stabilisation und Psoas-Atrophie links bei St. n. Hüft-TF links 2010 und bei leichter skoliolischer Wirbelsäule, MRT LWS 01/2022: keine relevanten Stenosierungen, leichte Osteochondrose L3/4 und L4/5, Psoas links atroph., einer Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas, anamnestisch chronische Hepatitis Bund St. n.. Hepatitis B, einer anamnestisch unklaren Tachykardie sowie, einer Sicca-Symptomatik seit ca. 2019 sowie einer rezidivierenden Aphtosis oral seit 2021. Die Schmerzen, vorallem die Lumbalgien, seien nach Ansicht von Dr. med. G____, psychisch und lebensgeschichtlich erklärbar (IV-Akte 176, S. 3-7).
5.1.9. Mit Bericht vom 6. Juni 2023 von Dr. med. R____, D____, Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Phoniatrie, wurde bei der Beschwerdeführerin eine Pharyngitis am ehesten im Rahmen eines laryngopharyngealen Reflux und eine Tubenventilationsstörung beidseitig diagnostiziert (IV-Akte 207, S. 8 f.).
5.1.10. Im Rahmen der Koloskopie, durchgeführt im S____ am 25. Juli 2023, wurde bei der Beschwerdeführerin eine reizlose Anastomose, 2 mm Polyp Sigma festgestellt (IV-Akte 207, S. 10).
5.1.11. Die Sonographie vom Abdomen, durchgeführt am 7. August 2023 im S____, ergab bei der Beschwerdeführerin eine chronische HBeAg-negative Hepatitis B-Virusinfektion mit St. n. Hepatitis D Superinfektion mit höhergradiger Leberfibrose (IV-Akte 207, S. 12 f.).
5.1.12. Die RAD-Arztin Dr. med. T____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrem versicherungsmedizinischen Bericht vom 19. September 2023 an, dass eine richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 28. Mai 2018 sich aus der umfangreichen Aktenlage nicht ableiten lasse, obwohl die Versicherte sich in vielen Fachgebieten seither wegen diverser Befindlichkeiten habe abklären lassen. Einzig neu und klinisch-strukturell objektivierbar werde eine Atrophie der Hüftbeugemuskulatur links nach Hüft-TP von 1/2020 sowie eine unzureichend trainierte Rumpfmuskulatur beschrieben, was unter Belastung eine Exazerbation der vorbestehenden aktenkundigen (von der IV bereits gewürdigten) lumbalen Rückenbeschwerden erklären könne, jedoch sei diese muskuläre Ursache durch Eigentraining kompensierbar und falle daher aus IV-Sicht bezüglich der bisherigen Zumutbarkeit nicht ins Gewicht (IV-Akte 185, S. 3 f.).
5.1.13. Mit Bericht vom 26. Oktober 2023 hielt Dr. med. U____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom D____, Spinale Chirurgie, eine degenerative Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Trunk-Shift nach rechts von ca. 3 cm bei St. n. Hüft-TP-lmplantation 2010 mit anamnestisch postoperativer Beinlängendifferenz von 6.5 mm zu Ungunsten rechts fest. Im MRT falle zudem das recht geringe Kaliber der paravertebralen Muskulatur auf, sodass hier sicherlich ein Defizit bestehe. Mit der Patientin sei nun besprochen worden, die Physiotherapie weiter umzusetzen mit einem spezifischen Heimprogramm zur Haltungskorrektur und auch die Beinlängenkorrektur mittels Schuheinlage konsequent durchzuführen. Es sei vorgeschlagen worden, noch Röntgenbilder der gesamten Wirbelsäule zur genaueren Ausmessung auch der Beinlängendifferenz durchzuführen, dies sei aktuell nicht gewünscht, da sie bereits vor einigen Monaten externe Röntgenbilder habe anfertigen lassen, welche heute jedoch nicht vorliegen würden. Die Patientin frage explizit nach der Möglichkeit, die Hüft-TP zu revidieren, um die Beinlängendifferenz auszugleichen und wünsche diesbezüglich eine Beratung. Es würden daher die Kollegen des Hüft-Teams um ein Aufgebot und Beurteilung gebeten. Eine nächste Verlaufskontrolle werde nach erfolgter Vorstellung im Hüft-Team geplant (IV-Akte 207, S. 6 f.).
5.1.14. Dr. med. V____ vom D____, Orthopädie Klinik, führte in seinem Bericht vom 20. November 2023 nach erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin am 16. November 2023 an, dass diese unter einer störenden Beinlängendifferenz von ca. 2 cm links länger als rechts bei St. n. Hüft-TP Implantation 2010, fecit Dr. med. W____, bei Femurkopfnekrose linksseitig sowie einer degenerativen Skoliose der unteren Wirbelsäulen mit Trunk-Shift nach rechts von ca. 3 cm leide. Zusammen mit der Patientin und Prof. Dr. med. X____ seien die aktuellen Befunde besprochen worden. Von einer Hüft-Totalprothesenrevision werde aktuell abgeraten. Eine Verkürzung berge das Risiko einer anschliessenden Hüftabduktoren-Insuffizienz und möglicher Instabilität. Es sei mit der Patientin das Fortsetzen der Konservativen Massnahmen mit einer orthopädischen Schuhanpassung mit Sohlenaufbau besprochen worden. Nur mit Einlagen zu arbeiten sei bei dieser Beinlängendifferenz aktuell nicht suffizient. Ein Rezept hierfür werde ausgestellt. Es werde die Krankenkasse um die Kostenübernahme gebeten. Zusätzlich solle Physiotherapie ambulant durchgeführt und auf das Gangtraining und den Lot-Ausgleich geachtet werden. Von hüftorthopädischer Seite werde die Patientin erneut in 3 Monaten klinisch verlaufskontrolliert (IV-Akte 207, S. 4 f.).
5.1.15. Dr. med. G____ hielt in seinem Verlaufsbericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. April 2024) fest, die Beschwerdeführerin, welche zuletzt am 26. Februar 2025 untersucht worden sei, leide weiterhin an chronischen Lumbalgien. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigketi gab Dr. med. G____ eine Hüftprothesenimplantation links bei St. n. Hüftkopfnekrose, eine Leberzirrhose bei chronischem Hepatitis B, einen Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes sowie einen St. n. Ileozökalresektion bei Divertikulose an. Sie sei zuletzt vom 27. Januar 2023 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch seien ihr rückenschonende Arbeiten möglich, aber im Fall der Versicherten würden fehlende Ressourcen die Integration in den Arbeitsprozess verhindern. In einer derartigen Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden zumutbar, wobei in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (IV-Akte 210, S. 1 ff.).
5.1.16. Dr. med. T____ vom RAD hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2024 hinsichtlich des Berichts des D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. E. 5.1.12. hiervor) fest, der Untersuchungsbefund des Rückens bringe keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Vorakte. Der bisherige Beinlängenausgleich betrage rechts 6 mm, was angesichts des Beckenschiefstandes von 2 cm zu wenig sei, um die Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliostische Abweichung von 3 cm nach rechts) auszugleichen. Nach wie vor würden untrainierte/defizitäre Rumpfmuskeln festgestellt (klinisch und bildgebend verifiziert) und der Versicherten erneut Heimübungen zum Rumpfaufbau empfohlen, zudem solle die Beinlängendifferenz durch die Orthopäden ausreichend ausgeglichen werden. Zur orthopädischen Konsultation vom 16. November 2023 (E. 5.1.13. hiervor) gab Dr. med. T____ an, es habe klinisch und radiologisch gezeigt werden können, dass durch den Beinlängenausgleich um 2 cm mit Brettchen sowohl der Beckenschiefstand als auch sie Schiefstellung der Wirbelsäule vollständig ins Lot korrigiert werden könne. Daraufhin sei der Versicherten ein Beinlängenausgleich verordnet worden (Einlegesohlen und Schuhzurichtung), ebenso ein Gangtraining mit dem Beinlängenausgleich zur Eingewöhnung. Klinisch und radiologisch sei der Hüft-Befund nach H-TP links vom 1/2010 bland und regelrecht, so dass an der Hüft-TP kein Handlungsbedarf bestehe. Zum beginnenden grauen Star an beiden Augen, welcher mit Bericht der Augenklinik des D____ vom 31. Januar 2024 (vergleiche dazu IV-Akte 207, S. 2 f.) festgestellt worden sei, kommentierte die RAD-Ärztin, dass dieser behandelbar sei, sobald sich die Versicherte mit zunehmender Linsentrübung beeinträchtigt fühlen sollte. Zu den Vorbringen der Sozialhilfe Basel-Stadt, welche im Namen der Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte (vgl. IV-Akte 198), führte Dr. med. T____ an, die Symptome Tinnitus, Kopfschmerzen, Schwindel seien bereits auf Veranlassung durch den Hausarzt angiologisch abgeklärt worden (siehe Bericht Dr. med. N____ vom 14. Mai 2021, E. 5.1.5. hiervor), eine hämodynamische Relevanz der Arterienverkalkung an der Halsarterie (A. carotis) habe nicht festgestellt werden können, d. h. eine Durchblutungsstörung des Kopfes habe nicht objektiviert werden können. Diese sehr häufig vorkommenden Symptome in der Allgemeinbevölkerung seien zudem gut behandelbar und hätten keinen Einfluss auf das bisher als zumutbar erachtete Verweisprofil bzw. keine invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Durch die Schilddrüsenentfernung wegen gutartiger Knoten in der betroffenen Schilddrüsenhälfte habe stets eine normal funktionierende Schilddrüse (Euthyreose) bestanden, d. h. hier resultiere keine Beeinträchtigung und keine begründbare Arbeitsunfähigkeit. Die Schwerhörigkeit könne mit einem Hörgerät kompensiert werden, was sich auch günstig auf den Tinnitus auswirke. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. G____ vom 9. April 2024 erwiderte Dr. med. T____, dass sämtliche in der Akte erwähnten Begleitsymptome/-diagnosen vom RAD beleuchtet und bezüglich IV-Relevanz bewertet und einsortiert worden sei. Der Hausarzt siehe anders als in seinem vorhergehenden Bericht vom 29. November 2022 und vom 17. Mai 2023 neu nur die seit 2012 chronisch beklagten Rückenbeschwerden als IV-relevant an. Diesbezüglich sei die Versicherte bereits gutachterlich abklärt worden, seither habe sich objektiv daran nichts geändert, auch wenn sie nun neu einen passenderen Beinlängenausgleich zur Verbesserung der WS-Haltung verschrieben bekommen habe. So sei die bereits bestehende lumbale Degeneration hierdurch nicht umkehrbar und würden weiterhin bestehen. Hingegen könne die Versicherte ihre schwachen Rumpfmuskeln durch Eigentraining kräftigen und somit die Wirbelsäule entlasten. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt vor allem hinsichtlich IV-Relevanz vom RAD umfassend diskutiert und versicherungsmedizinisch plausibel eingeordnet worden, so dass von weiteren gutachterlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten und somit nicht zielführend seien (IV-Akte 212, S. 4 f.).
5.1.17. Die behandelnde Psychotherapeutin in Ausbildung L____
hielt in ihrem Bericht vom 4. März 2025, welcher im Beschwerdeverfahren
eingereicht wurde (Beschwerdebeilage 5), fest, die Beschwerdeführerin leide an Zwangsgedanken
und
-handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die
Beschwerdeführerin, welche seit 30. April 2024 bei L____ in Behandlung sei und
psychotherapeutische Gespräche in einem zweiwöchigen Rhythmus besuche, könne
wegen der psychischen Belastung die von ihr die erforderlichen Leistungen nicht
erbringen. Sie sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage 5).
5.1.18. Mit Bericht vom 9. April 2025 nahm Dr. med. T____ im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut Stellung zu den Einwänden, welche in
der Beschwerde vom 5. März 2025 geltend gemacht werden. Dr. med. T____ führte
an, dass sie sich zu den in der Beschwerde genannten Berichten von Dr. med. G____
vom 29. November 2022 sowie seinen Stellungnahmen aus den Jahren 2023 und
2024 bereits geäussert und die darin erwähnten Befindlichkeiten, Diagnosen,
Symptome und Befunde versicherungsmedizinisch ausführlich eingeordnet habe. Zum
Argument, der Hausarzt hätte bereits seit 2022 eine psychiatrische Behandlung
für angezeigt gehalten, hielt Dr. med. T____ fest, der Hausarzt hätte auf
Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob er psychiatrische Konsulationsberichte
zustellen könne, am 9. April 2024 angegeben, dass ihm solche nicht
vorliegen würden. Unter diesem Aspekt erstaune es, dass die Versicherte erst im
Rahmen des Einwandverfahrens ab dem 30. April 2024 bei L____ in psychologischer
Betreuung stehe, wie ihre Stellungnahme vom 4. März 2025 rapportiere. Darin
gebe die Psychologin einzig die bereits aktenbekannten (also nicht neuen)
Diagnosen an, welche bereits im Gutachten Dr. med. F____ von 2015 schon
festgestellt worden seien (Zwangsgedanken,
-handlungen gemischt, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig) und gehe anders als der Gutachter von einer 100 %-igen
Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit aus. L____ mache keinerlei Angaben zum
objektiven klinischen Status und auch nicht zur Art der von ihr durchgeführten
Therapie. Versicherungsmedizinisch sei ihr Attest somit nicht verwertbar
(IV-Akte 226).
5.2.2. Dr. med. G____ hält in seinem Bericht vom 29. November 2022 zwar diverse Beschwerden sowie Ereignisse fest, die sich aus gesundheitlicher Sicht nach 2018 ereignet hätten (vgl. E. 5.1.7. hiervor). Zudem wird auch im zeitlich doch weit zurückliegenden Bericht der H____ vom 27. März 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht insbesondere unter einer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2) leide, wobei die Prognose als ungünstig eingeschätzt werde, da die Patientin die Zwangsproblematik nicht angegangen habe (E. 5.1.4. hiervor). Auch die Psychotherapeutin in Ausbildung L____ gibt in ihrem Bericht vom 4. März 2025 unter den ICD-10-Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) an (vgl. E. 5.1.17. hiervor). Gestützt auf die von Dr. med. G____ gestellten diagnostische Auflistung der Beschwerden und gesundheitsbezogene Ereignisse sowie dem Bericht der D____ vom 27. März 2017 kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedoch nicht nachvollzogen werden. Zudem fällt auf, dass die im Bericht der H____ vom 27. März 2017 erwähnten Leiden (insbesondere Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt [F42.2]) bereits im Gutachten von Dr. med. F____ vom 31. Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und entsprechend bei der Beurteilung der funktionellen Leistungseinschränkung berücksichtigt worden war. Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung besteht ebenfalls Übereinstimmung mit Dr. med. F____. Nunmehr hält L____ gegenwärtig eine mittelgradige Episode fest. Sie nennt jedoch keine Befunde. Darüber hinaus ist deren Bericht vom 4. März 2025 nach Verfügungserlass eingegangen. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist im Übrigen anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge sich erst seit dem 30. April 2024 bei L____ in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. E. 5.1.17. hiervor), nachdem sie Ende März 2017 die psychotherapeutische Behandlung in den H____ nach acht Sitzungen abgeschlossen hatte. Damit begab sie sich während Jahre nicht in Behandlung, was ebenfalls Zweifel an einem erhöhten Leidensdruck in psychiatrischer Hinsicht respektive einer richtungsgebenden Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 20. Mai 2016 aufkommen lässt.
5.2.3. Mit Blick auf die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin ist überdies darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ in seiner Beurteilung vom 8. April 2024 seine Ansicht der Invaliditätsrelevanz der chronischen Lumbalgien relativiert, indem er weiter hinten im Bericht festhält, dass theoretisch rückenschonende Arbeiten möglich seien, wobei im Fall der Versicherten fehlende Ressourcen die Integration in den Arbeitsprozess verhindern würden (E. 5.1.15. hiervor). Überdies stellt sich Dr. med. G____ im Bericht vom 9. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass die Schmerzen, vor allem Lumbalgien, psychisch und lebensgeschichtlich erklärbar seien (E. 5.1.8. hiervor). Zur psychischen Belastung wird auf die vorstehende Erwägung verwiesen. Darüber hinaus steht die Einschätzung von Dr. med. G____ nicht im Widerspruch zur Ansicht der Versicherungsmedizinerin Dr. med. T____, welche davon ausgeht, dass ihre Rückenbeschwerden unter anderem auf ihre schwache Rumpfmuskular zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.12. und E. 5.1.16. hievor). Dabei stützt sich Dr. med. T____ auf die fachmedizinischen Akten, allen voran die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med. P____ von der I____ vom 12. August 2022 (vgl. E. 5.1.6. hiervor) und von der Spinalen Chirurgie des D____ bereits im Bericht vom 22. April 2022, dann auch in den Berichten vom 26. Oktober 2023 (E. 5.1.13. hiervor) und 20. November 2023 (E. 5.1.14. hiervor). Diesen Bericht sind darüber hinaus keine begründeten Ausführungen zu finden, inwiefern sich die chronischen Lumbalgien im erwerblichen Bereich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden.
5.2.4. Schliesslich ist anzumerken, dass in Bezug auf die weiteren von Dr. med. G____ aufgeführten Gesundheitsschäden, wie etwa die geltend gemachten Hüftleiden (Hüftprothesenimplantation links 2010 bei anamnestisch Hüftkopfnekrose, sekundäre oder primäre Atrophie M. Iliopsoas), die anamnestisch chronische Hepatitis B und St. n. Hepatitis B, die anamnestisch unklare Tachykardie, die Sicca-Symptomatik seit ca. 2019, die rezidivierende Aphtosis oral seit 2021, die Leberzirrhose Child A sowie der Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (vgl. E. 5.1.7., E. 5.1.8. und E. 5.1.15. hiervor), keine Hinweise in den Akten zu finden sind, die für eine richtungsweisende IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2016 sprechen würden. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich – auch nicht von Seiten Dr. med. G____ –, die belegen würden, dass die obgenannten Diagnosen neben den chronischen Lumbalgien eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Gaël Jenoure, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen