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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp,
Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.37
Verfügung vom 12. Februar
2025
Abschluss der Frühintervention;
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
Tatsachen
I.
a)
Der 1986 geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien und lebt seit 1999
in der Schweiz, wo er die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat (vgl.
Anmeldung für Erwachsene vom 17. Februar 2016, Akte 1 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit 2004 war er in wechselnden
Anstellungen erwerbstätig und bezog zwischenzeitlich Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],
IV-Akte 51). Im Juni 2011 absolvierte er eine Ausbildung zum Polybauer EFZ
Abdichten (vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 3, S. 1). Zuletzt
arbeitete er von Juli 2013 bis März 2014 bei der im Januar 2014 in Liquidation gesetzten
B____ (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug unter zefix.ch; zuletzt
eingesehen am 23. März 2026) B____ (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 51). Seit
dem 1. Februar 2014 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt.
b)
Im Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals wegen
Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin schloss nach der Einholung
verschiedener Unterlagen, namentlich Berichten des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 18 und 28), die Frühintervention mit
Vorbescheid vom 12. Januar 2017 und Verfügung vom 1. März 2017
(IV-Akten 33 und 35) ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente.
c)
Mit Unterstützung der Sozialhilfe konnte der Beschwerdeführer im Jahr
2018 eine Zusatzfahrprüfung für den gewerbsmässigen Personentransport
absolvieren sowie vom 1. April 2018 bis zum 1. März 2019 für die C____
als Chauffeur arbeiten (vgl. Unterlagen der Sozialhilfe, IV-Akte 52,
insbesondere S. 17 f. und 21 f., sowie Lebenslauf,
IV-Akte 66, S. 1, und Zeugnis der C____ vom 28. Februar 2019,
IV-Akte 66, S. 3).
d)
Mit einer Anmeldung vom 6. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut bei der Beschwerdegegnerin um Leistungen. Er begründete dies mit einer
Arthritis oder Arthrose (dies sei in Abklärung), einem hohen Blutdruck sowie
einer Fettleber (IV-Akte 42). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Berichte ein (vgl. namentlich IV-Akten 56,
60 und 67) und legte diese dem RAD vor (vgl. dessen Berichte vom
27. August 2024, IV-Akte 62, und vom 11. Dezember 2024,
IV-Akte 72). Mit einem Schreiben vom 18. September 2024
(IV-Akte 63) sagte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre
Beratung und Begleitung im Rahmen der Frühintervention zu.
e)
Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Frühintervention
abschliesse und er keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente
habe (IV-Akte 73). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und wies auf
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hin (vgl. Schreiben vom
8. Januar 2025, IV-Akte 74, S. 1). Nach Einholung einer weiteren
Stellungnahme des RAD (vgl. Bericht vom 20. Januar 2025, IV-Akte 78),
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025
(IV-Akte 80) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
18. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer, (1) die Verfügung vom
12. Februar 2025 sei aufzuheben und (2) dem Beschwerdeführer seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Der Fall sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (4) Die
Beschwerdegegnerin sei insbesondere zu verurteilen, Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen und gegebenenfalls zu gewähren. (5) Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung mit lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat., sowie die Einholung von
Berichten von Dr. med. D____, FMH Rheumatologie, und Dr. med. E____,
Fachärztin für Allgemeinmedizin, und die Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Eingabe vom 2. April 2025 reicht der Beschwerdeführer die von
der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. März 2025 eingeforderten
Unterlagen der Sozialhilfe ein.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 24. Juli 2025 (Postaufgabe 25. Juli 2025) hält
der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren fest. Das
Rechtsbegehren betreffend die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Prüfung
und gegebenenfalls Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ergänzt er, indem er
neu die Prüfung und gegebenenfalls Gewährung von Eingliederungsmassnahmen bis
hin zu einer Umschulung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er neu ein gerichtliches, fachärztliches Gutachten, allenfalls mit einer
funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) und einer gerichtlichen
Anfrage bei einem Facharzt betreffend das HLA B27 Antigen. Zudem ersucht er um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ferner reicht er weitere Unterlagen
beim Gericht ein. Diese lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 29. Juli 2025 zukommen.
e)
Mit Duplik vom 20. August 2025 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. April 2025 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung mit lic. iur. J. Tschopp, Advokat.
IV.
Am 10. Dezember 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint im Rahmen des Abschlusses der
Frühintervention sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen,
als auch einen solchen auf eine Rente. In medizinischer Hinsicht stellt sie
dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. F____,
Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, ab (vgl.
IV-Akten 62, 72 und 78).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber
der Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt. Insbesondere habe sie den
medizinischen Sachverhalt sowohl im Hinblick auf die Zumutbarkeit beruflicher
Massnahmen als auch im Hinblick auf einen Rentenanspruch nicht genügend
abgeklärt. Auch im Hinblick auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine
Umschulung, seien weitere Abklärungen notwendig, zumal er in seinem gelernten
Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise. Sein Invaliditätsgrad rechtfertige
eine Umschulung und verleihe ihm einen Anspruch auf mindestens eine
Viertelsrente.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu
Recht unter Ablehnung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers
abgeschlossen hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihrer
Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist.
3.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der
Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden
ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur
Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass
der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen
Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne
Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der
Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin
Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern
2014, Art. 4 N 17).
3.2.
Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) mit der Verfügung über die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis
und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass
keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden
können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies
lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis
und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies
lit. c IVV) beendet.
3.3.
Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen Eingliederungsmassnahmen
den Rentenleistungen vor (vgl. BGE 139 V 547,
557 E. 5.7). Der Grundsatz führt
namentlich dazu, dass kein Rentenanspruch entstehen kann, solange
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 241, 243 E. 5
sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 12. November 2019
E. 4.1. und 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017, E. 5.3.1).
3.4.
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der
notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Auch
der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V
427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin, wie
erwähnt (vgl. E. 2.1.) auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. F____
ab. Diese nannte in ihrem Bericht vom 27. August 2024 (IV-Akte 62)
folgende Diagnosen: Gonarthrose beidseits und vorbestehend chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom «mechanisch-degenerativer» Ursache bei
mehrsegmentalen bandscheibendegenerativen Veränderungen, akzentuiert L5/S1 mit
Status nach medio-lateraler linksseitiger Bandscheibenhernie mit Wurzeltangierung
S1 links (IV-Akte 62, S. 3). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärte
sie, der Beschwerdeführer sei seitens der objektivierbaren Kniebefunde
(beginnende Gonarthrose beidseits ohne Aktivierungszeichen) in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit im […]transport weiterhin ganztags arbeitsfähig. Dies, da
er hierbei das Transportfahrzeug lenke, keine langen Strecken fahre und dadurch
Wechselbelastungen möglich seien und er keine schwere Arbeit zu verrichten
habe. Seine frühere Tätigkeit als Dachisolateur könne er hingegen wegen der
Verschleisserscheinungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und beginnend an den
Knien dauerhaft nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine rücken- und
knieschonende Tätigkeit, welche leicht und wechselbelastend sein müsse, sei dem
Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Nicht geeignet seien langes
Sitzen/Stehen/Gehen, Knien/Hocken/Kauern, Gehen auf unebenem Boden/auf unebenen
Leitern/Gerüsten, schweres Heben/Tragen, wiederholtes Bücken, Arbeiten überkopf
oder in Zwangshaltungen der Wirbelsäule (IV-Akte 62, S. 3). Medizinisch
gesehen bestehe eine Eingliederungspotenzial. In der Praxis sei dieses abhängig
von Motivation und Zielen des Beschwerdeführers. Die Massnahmefähigkeit sei
gegeben (IV-Akte 62, S. 3 f.). An dieser Beurteilung hielt Dr.
med. F____ auch in ihren Berichten vom 11. Dezember 2024
(IV-Akte 72) und vom 20. Januar 2025 (IV-Akte 78) fest.
4.2.
Die Beurteilung der RAD-Ärztin ist in weiten Teilen mit der
Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D____ vereinbar. Etwa
ein Jahr vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers sprach Dr. med. D____ von
einem leichten Kniegelenkserguss beidseits, ohne Überwärmung, nannte
differenzialdiagnostisch eine Spondylarthritis bzw. eine degenerative Ursache
und wies auf lumbovertebrale sowie cervikovertebrale Schmerzen hin (Bericht vom
12. Mai 2023, IV-Akte 56, S. 29). Im Bericht vom 8. September
2023 erwähnte er zudem die Differenzialdiagnose (DD)
«Spondyloarthritismanifestation (Psoriasis) DD Gonarthrose (IV-Akte 56, S. 21).
Bezüglich der erwähnten Kniebeschwerden hielt Dr. med. D____, rund ein
Jahr später, in seinen Diagnosen unter anderem fest, bildgebend sei keine
Arthrose festgestellt worden (vgl. zuletzt in seinem Kurzbericht vom
21. September 2024, IV-Akte 67, S. 1, und in seiner im
Beschwerdeverfahren eingereichten «Kurznotiz» vom 24. Juli 2025, Beilage 5
des Beschwerdeführers [BB]). Dabei verwies er auf einen Röntgenbericht
betreffend beide Knie vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 56, S. 26) sowie
einen MRT-Bericht betreffend das linke Knie vom 1. Juni 2023 (Bericht vom
2. Juni 2023, IV-Akte 56, S. 28). In der erwähnten Kurznotiz hielt
er dazu fest, dass während seiner Behandlung ab dem 2023/2024
Kniegelenksschwellungen im Vordergrund gestanden hätten, für die sich auch im
MRI nur leichtere Arthrose-Veränderungen als auslösend hätten identifizieren
lassen, sich aber in den Ergüssen keine Entzündungskorrelate gefunden hätten,
wie sie unter Annahme eines spondylarthritischen entzündlichen Geschehens
anzunehmen gewesen wären (BB 5, S. 2). In seinem Bericht vom 8. November
2023 hielt PD Dr. med. G____, Oberarzt der Orthopädie Klinik des H____spitals
[...] in seinen Diagnosen fest, es bestehe formal eine «Spondylarthritis mit
axialem und peripherem Befall, ASAS Diagnosekriterien 2011 knapp erfüllt»
(IV-Akte 56, S. 13). Dr. med. D____ nahm die Diagnose einer
Spondylarthritis sodann ab dem 12. Dezember 2023 ebenfalls wieder in
seiner Diagnoseliste auf (vgl. IV-Akte 56, S. 12, davor erwähnt im
Bericht 3. Mai 2016, IV-Akte 20, S. 2) und wies in seinem Bericht vom
18. März 2024 darauf hin, dass die Spondylarthritis Finger- und
Kniegelenke befalle, die Erstdiagnose sei im Jahr 2024 erfolgt. In seiner «Kurznotiz»
vom 24. Juli 2025 erklärte er dazu, dass sich damit nun doch ein entzündliches
Leiden habe diagnostizieren lassen (BB 5, S. 2). Im Januar 2025
bestätigte er eine «früher langjährig angenommene verminderte Belastbarkeit des
Bewegungsapparates» des Beschwerdeführers und wies auf eine gesundheitliche
Verschlechterung hin. Er zeigte sich der Auffassung, dass erst nach einigen
Monaten der Behandlung mit Immunsuppressiva zuverlässig abgeschätzt werden
könne, in welchem Ausmass sich die Situation verbessere (ärztliches Attest vom
8. Januar 2025, IV-Akte 74, S. 2). Ferner hielt Dr. med. D____
in seiner Kurznotiz fest, es sei insgesamt von einer wohl bleibenden, deutlich
reduzierten Belastbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die erlernte
Tätigkeit (auf dem Bau) sei aufgrund von Affektionen degenerativer Art am
Achsenskelett und solcher entzündlicher Art an Knien und Händen, kaum mehr
möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei leicht, nur noch gelegentlich
mittelschwer, ohne wiederholtes Bücken oder Benutzen-Müssen von Stufen oder
Leitern, ohne wiederholtes Knien, ohne gehäuftes Überkopfgreifen und ohne signifikant
Hand-belastende Tätigkeiten. In einer solchen Tätigkeit bestehe allenfalls eine
gewisse Leistungsminderung von 20 % und damit eine Arbeitsfähigkeit von
80 %. Dabei seien die nötigen Transfers auch bei einer leichten Tätigkeit
aufgrund der Knieverhältnisse und des Körpergewichts respektive der
Körpergrösse nur verlangsamt möglich. Wahrscheinlich bedingten die medizinisch
kaum beendbaren chronischen Rückenschmerzen einen etwas vermehrten Pausenbedarf
(BB 5, S. 2).
4.3.
Insgesamt sind sich die RAD-Ärztin und der behandelnde Rheumatologe
dahingehend einig, dass dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ausgebildeter
Polybauer EFZ Abdichten dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist. Während Dr.
med. F____ in ihrem Bericht vom 27. August 2024 ohne Anerkennung
einer Spondyloarthritis mit peripherem Befall, jedoch bei Gonarthrose beidseits
und vorbestehendem chronischen lumbovertebralem Schmerzsyndrom davon ausging,
der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Akte 62,
vgl. E. 4.1.), zeigt sich Dr. med. D____ in seiner «Kurznotiz» vom 24. Juli
2025 (BB 5; vgl. E. 4.2.) der Auffassung, es bestehe aufgrund des
degenerativen Rückenleidens und der latent an Knien und Händen bestehenden
entzündlichen Affektion auch in einer angepassten Tätigkeit allenfalls eine gewisse
Leistungsminderung von 20 %. In seiner E-Mail vom 10. Dezember 2025,
welche als Eingabe 7 anlässlich der Parteiverhandlung eingereicht wurde,
bestätigte Dr. med. D____ erneut das Anforderungsprofil. Aufgrund des
Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» erübrigt es sich jedoch (entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, vgl. Beschwerde, Rz. 15) zum jetzigen
Zeitpunkt weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen bzw. weitere
medizinische Berichte einzuholen. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann die
Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung hat (ein
solcher geht einem Rentenanspruch vor), auch ohne weitere Abklärungen beurteilt
werden. Dabei kann, basierend auf den erwähnten medizinischen Berichten, davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit
als Polybauer Abdichten keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweist, hingegen
bezüglich angepasster Tätigkeiten aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig
ist.
5.
5.1.
Ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ‑
wie sie der Beschwerdeführer vorliegend verlangt ‑ besteht, wenn eine
solche infolge bestehender oder drohender Invalidität (vgl. BGE 124 V 108, 110
E.2b) notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten
oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht
hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere
erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder
teilweise unzumutbar macht. Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes
erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn
die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet. Die 20 % sind als Richtwert zu sehen (BGE 139
V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2, BGE 124 V 108,
110 f. E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom
8. März 2021 E. 2 und E. 4.1.). So sprach das Bundesgericht auch
schon einer versicherten Person, welche einen Invaliditätsgrad von weniger als
20 % hatte, aufgrund der gesamten Umstände einen Anspruch auf eine
Umschulung zu (BGE 124 V 108, 111 E. 3).
5.2.
Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Umschulung ist,
entsprechend den Ausführungen unter E. 5.1., ein Einkommensvergleich notwendig,
um den Invaliditätsgrad zu berechnen. Da es keine Anhaltspunkte gibt, welche
nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall lediglich
teilzeitlich arbeiten würde, ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach
wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung
gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.3.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2017 einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint.
Grundsätzlich erfolgt bei Neuanmeldungen die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). D.h. es ist grundsätzlich eine erhebliche
Veränderung des massgebenden Sachverhalts (vgl. Diana Oswald in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam
Lendfers, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Rz. 72, mit
Hinweis auf BGE 109 V 119) im Vergleich zur letzten
rechtskräftigen Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, vorausgesetzt
(Diana Oswald, Rz. 88, sowie BGE
134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 und Urteil
des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit
Hinweisen). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom
18. Oktober 2023, Abs. 2 hat die IV-Stelle auf eine erneute Anmeldung
einzutreten, wenn eine Rente oder Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung
vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert
wurde und glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads
durch die Anwendung der Regelung von 26bis Abs. 3 IVV neu zu
einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann. Der
vorliegende Sachverhalt entspricht dem in der erwähnten Bestimmung
geschilderten. Wie sich zeigen wird, hätte der Beschwerdeführer auch unter
Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – wie von
der Beschwerdegegnerin bereits bei der Verfügung vom 1. März 2017
angenommen (vgl. Abschlussprotokoll FI vom 3. Januar 2017,
IV-Akte 32) – einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der
erwähnten Übergangsbestimmung ist daher unerheblich, ob sich eine erhebliche
Veränderung des Sachverhalts, namentlich des Gesundheitszustands ergeben hat. Diese
Frage kann offenbleiben.
5.4.
Wie unter E. 4.3. festgehalten, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner erlernten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Der
Umfang seiner Einschränkung ist daher im Vergleich eines Einkommens in dieser
Tätigkeit mit dem Einkommen in einer adaptierten Tätigkeit vorzunehmen. Wie
sich im Folgenden zeigen wird, ist dabei unerheblich, ob er in dieser Tätigkeit
vollumfänglich oder nur teilweise arbeitsfähig ist.
5.5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Valideneinkommen sei,
basierend auf seinem letzten Jahreslohn bei der B____ von Fr. 73'700.00
bei einem Pensum von 90 % von einem Valideneinkommen von Fr. 86'500
bzw. gemäss einer Berechnung mit salarium.ch von einem Valideneinkommen von
rund Fr. 90'000.00 auszugehen (Replik, Rz. 11). In einer ungelernten
Anstellung könne der Beschwerdeführer vielleicht, bei einem Pensum von
80 % ein Einkommen von Fr. 53'000.00, bei einem Pensum von 100 %
ein solches von Fr. 66'365.55 erzielen.
5.6.
Die Beschwerdegegnerin erachtet ein Valideneinkommen von Fr. 86'500.00
nicht als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bis zum Beginn seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung im April/Juni 2023 nie annähernd einen so
hohen Lohn erzielt habe. Sie schliesst einen leistungsbegründenden
Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, mit der Begründung,
dass das anrechenbare jährliche Invalideneinkommen mit über Fr. 50'000.00
weit über dem vor dem erwähnten Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten
Durchschnitts-Valideneinkommen liege.
5.7.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht auf das
Einkommen abgestellt werden, welches der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung
bei der IV als Fahrer im […]transport verdiente. Wie sich nicht zuletzt aus dem
RAD-Bericht von Dr. med. F____ vom 28. November 2016 ergibt, bestand
beim Beschwerdeführer schon länger keine Arbeitsfähigkeit als Polybauer mehr.
Die RAD-Ärztin hatte schon damals festgehalten, diese sehr rückenbelastende
Tätigkeit entspreche dem Profil für eine Verweistätigkeit nicht
(IV-Akte 28, S. 5). Die Zusatzfahrprüfung für den gewerbsmässigen
Personentransport absolvierte der Beschwerdeführer erst nach dem Erhalt des
abschlägigen Rentenentscheids der IV mit Verfügung vom 1. März 2017 (vgl.
zum Ganzen Tatsachen, I.b und c.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in seinem angestammten Beruf als
Polybauer tätig gewesen wäre. Dieser Beruf ist für die Bemessung des
Valideneinkommens massgebend. Seine letzte Arbeitgeberin, die B____ wurde
allerdings im Januar 2014 in Konkurs gesetzt (SHAB vom [...] 2014 Nr. [...]).
Im Juni 2015 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen und die Gesellschaft
infolgedessen von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB vom [...] Juli
2015, Nr. [...]) Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete somit,
soweit ersichtlich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus
wirtschaftlichen Gründen, nicht aus gesundheitlichen. Folglich ist für die
Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen (vgl.
143 V 295, 296 E. 2.2, BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3).
5.8.
Gemäss den Erläuterungen zur NOGA 08, der allgemeinen Systematik der
Wirtschaftszeige (Download unter bit.ly/4ddy204; zuletzt eingesehen am
25. März 2026), ist die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Polybauer Abdichten die Rubrik 41 bis 43 der zum Verfügungszeitpunkt aktuellen LSE
2022 (vgl. dazu BGE 150 V 67, 70 E. 4.2. und BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit
Hinweisen), Tabelle TA1 einzuordnen. Die Rubrik 41 bis 43 umfasst Hochbau (41),
Tiefbau (42) und Vorbereitende Baustellenmassnahmen, Bauinstallation und
sonstiges Ausbaugewerbe (43), die Abdichtungen im Konkreten tragen die Nummer 439901.
Angesichts dessen, dass er eine Lehre in diesem Bereich abgeschlossen hat,
rechtfertigt es sich den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 (praktische
Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst)
beizuziehen, dieser beträgt Fr. 6'160.00. Dieser Monatslohn umgerechnet
auf ein Jahr (12 Monate), und hochgerechnet auf eine durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.2 Wochenstunden im Baugewerbe (vgl. Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen des BFS), sowie
angepasst an die Nominallohnentwicklung in der Rubrik 41 bis 43, Baugewerbe,
bis 2024 (2.3 % im Jahr 2023 und 0.8 % im Jahr 2024; vgl. Tabelle
T1.1.20 des BFS), ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 78'512.00. Dieses
Valideneinkommen erscheint im Übrigen auch im Vergleich mit dem Lohn, welchen
der Beschwerdeführer bei der B____ erzielte, angemessen. Gemäss seinem in der
Hauptverhandlung eingereichten Lohnausweis des Jahres 2013 erhielt er für das
halbe Jahr von Juli 2013 bis Dezember 2013 Fr. 37'600.00 bei einem Pensum
von 90 %. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr wäre dies bei einem
100 %-Pensum heute, mehr als zehn Jahre später, wohl ein ähnlicher Betrag.
5.9.
Was das Invalideneinkommen angeht, so ist für die Berechnung des
Invalideneinkommens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den
Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert)
insbesondere dann abzustellen, wenn für eine versicherte Person in
verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom
24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014
E. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Dementsprechend ist für das
Invalideneinkommen auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 1
(Fr. 5'305.00), mit Umrechnung auf Jahr und auf eine durchschnittliche
Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen des BFS) und Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung bis 2024 (1.7 % im Jahr 2023 und 1.2 % im Jahr
2024; vgl. Tabelle T1.1.20 des BFS) abzustellen. Dies ergibt ein hypothetisches
Einkommen bei einem Pensum von 100 % von Fr. 68'303.00. Gemäss
Art. 26bis Abs. 3 IVV ist beim Invalideneinkommen ein
Abzug von 10 % vorzunehmen. Somit resultiert vorliegend ein
Invalideneinkommen von Fr. 61'473.00. Die Differenz des Valideneinkommen
und des Invalideneinkommens beträgt Fr. 17'039.00, was zu einem Invaliditätsgrad
von 21 % führt.
5.10.
Infolge des Invaliditätsgrads von 21 % hat der
Beschwerdeführer, im Lichte der Ausführungen unter E. 5.1., grundsätzlich einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich im Sinne einer Umschulung,
welche durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren ist – die entsprechende
Mitwirkung des Beschwerdeführers voraus. Seine subjektive
Eingliederungsbereitschaft hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung kundgetan, wegen der Rückenbeschwerden sieht er indes eher
eine 50%-Pensum als zumutbar. Letzteres ist von den medizinischen Akten her
nicht gestützt und dürfte eine Momentaufnahme darstellen vor dem Hintergrund
einer mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt. Sein Alter und die verbleibende
Erwerbsdauer sprechen nicht gegen die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1986
hat bis zum ordentlichen Rentenalter noch gut 25 Jahre zu arbeiten. Die
Beschwerdegegnerin hat demzufolge die entsprechenden Möglichkeiten des
Beschwerdeführers abzuklären und eine geeignete Massnahme unter Einbezug des
Beschwerdeführers festzulegen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 12. Februar 2025 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin
hat dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu
gewähren. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung geeigneter
Massnahmen zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen
(Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis
IVG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, es fand jedoch zusätzlich eine Hauptverhandlung statt, weshalb ein um
Fr. 750.00 erhöhtes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 4'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 364.50) als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. Februar 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu
gewähren. Die Sache wird zur Abklärung geeigneter Massnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: