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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Michael
Dominik Marti, Ottostrasse 4, Postfach 434, 7001 Chur
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.3
Verfügung vom 19. November 2024
Herausgabe von Akten der
Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung rechtmässig;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin gebar am [...] eine
Tochter am B____ (heute: C____) [...] (Bericht vom 10. November 2004, IV-Akte
12, S. 20). Dabei erlitt sie eine Uterusruptur und eine uterine
Gasbrandinfektion (a.a.O.). In der Folge waren mehrere operative Eingriffe
erforderlich. Zudem musste sie in der chirurgischen Intensivstation behandelt
werden (a.a.O.). Im Anschluss entwickelte die Beschwerdeführerin psychische und
neuropsychologische Beschwerden (vgl. u.a. Bericht D____ Klinik, IV-Akte 12, S.
22; Bericht B____ vom 18. November 2004, IV-Akte 12, S. 16; Bericht C____ [...]
vom 3. Juni 2005, IV-Akte 12, S. 10).
Im Dezember 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese holte ein
psychiatrisches Gutachten ein (vgl. IV-Akte 21, S. 2) und gewährte ihr am 26.
August 2010 eine Dreiviertelrente (IV-Akte 77). Da aufgrund der Uterusruptur
ein Kunstfehler des C____ im Raum stand, leitete die IV-Stelle ein
Regressverfahren ein, um für die erbrachten Leistungen auf das Spital bzw.
dessen Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen zu können (Schreiben IV-Stelle
an den Regressdienst der Ausgleichskasse [...] vom 5. Dezember 2011, IV-Akte
93; vgl. Anzeige vom 10. August 2010, IV-Akte 78; vgl. auch Protokolleintrag
vom 6. August 2010).
Die Rente der Beschwerdeführerin blieb bis ins Jahr 2018
unverändert (Mitteilung vom 25. März 2011, IV-Akte 88; Mitteilung vom 8. Januar
2014, IV-Akte 136). Infolge einer Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 12. Juni 2017 (Gutachten,
IV-Akte 188; Stellungnahme, IV-Akte 207) ein und hob mit Verfügung vom 26.
Februar 2018 den Rentenanspruch auf (IV-Akte 218), wobei sie einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin
führte daraufhin Beschwerde am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Dieses
hiess die Beschwerde gut und wies die Sache für weitere medizinische und
berufliche Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 239).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten bei den Dres. F____ und G____ ein (Rheumatologisches Gutachten Dr. G____,
IV-Akte 272; Psychiatrisches Gutachten Dr. F____ inkl. Gesamtbeurteilung,
IV-Akte 277). Die beiden Gutachterinnen kamen im Wesentlichen zum Schluss die Beschwerdeführerin
sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 19. August 2020, IV-Akte 277, S. 8), woraufhin die
Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen sowie Integrations- bzw. Eingliederungsmassnahmen
einleitete (vgl. Mitteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 285). Im Rahmen
dieser Massnahmen wurden teilweise Taggelder ausgerichtet (vgl. u.a. Mitteilung
vom 25. Februar 2021, IV-Akte 318). Am 31. Mai 2023 beendete die IV-Stelle nach
einem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren die beruflichen Massnahmen
(IV-Akten 336; 340, 362 und 445). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (IV-Akte 466).
Mit E-Mail vom 22. Mai 2023 ersuchte die H____ Versicherung
(Nachfolgerin der [...]versicherung) als Haftpflichtversicherung des C____ um
Einsicht in die IV-Akten (Schreiben Ausgleichkasse vom 23. Mai 2023, IV-Akte
439). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Haftpflichtversicherung sämtliche bis
zum Mai 2023 ergangenen IV-Akten zu (Begleitschreiben vom 26. Mai 2023, IV-Akte
440). Anschliessend kam es zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle zu
einem Briefwechsel betreffend die Rechtmässigkeit dieses Aktenversands an die H____
Versicherung. Mit Verfügung vom 30. September 2024 hob die Beschwerdegegnerin
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. März 2018 auf.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2024.101).
Weiter gelangte die Beschwerdeführerin an die
Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt. In der Folge ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um eine Feststellungsverfügung
betreffend die Rechtmässigkeit des Aktenversands an die H____ Versicherung.
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 19. November 2024 eine
Feststellungsverfügung, wonach der Aktenversand an die H____ Versicherung am
26. Mai 2023 rechtmässig erfolgt sei.
II.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 (Postaufgabe 4. Januar 2025)
macht die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Sie stellt
sinngemäss Folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der
Beschwerdegegnerin nach Art. 32 Ziff. 2 Abs. a DSG die Bearbeitung der Daten,
Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute, durch das Gericht in
Form eines Urteils der Beschwerdegegnerin zu verbieten.
2.
Es sei der
Beschwerdegegnerin nach Art. 32 Ziff. 2 Abs. b, DSG diese zeitlich bestimmte
Bekanntgabe von Daten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute,
an Dritte, der H____ Versicherung, zu untersagen.
3.
Es seien gestützt
auf Art. 32 Ziff. 2 Abs. c DSG die zu Unrecht an die H____ Versicherung
übermittelte Akten, Aktenherausgabe in der Periode ab 31.03.2018 bis heute,
durch die Versicherung zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.
Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 31. März 2025 resp. Duplik
vom 13. Mai 2025 (Postaufgabe 14. Mai 2025) an den gestellten Rechtsbegehren
fest. Als Beilage zur Replik reicht die Beschwerdeführerin folgende Dokumente
ein: Auszug aus den Powerpointfolien eines Vortrags der Universität I____ zum
Thema «Persönlichkeitsschutz», Auszug aus dem Kreisschreiben Nr. 7.4, die
Schreiben der Mitarbeiterin der Datenschutzbeauftragten des Kantons [...] vom
5. April 2024, vom 17. Mai 2024, vom 27. September 2024 und vom 6. Dezember
2024, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2024 an die IV-Stelle
betreffend den Erlass einer Verfügung, einen Auszug aus dem Kreisschreiben über
die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige
Dritte, das E-Mail der H____ Versicherung vom 22. Mai 2023 an die
Ausgleichskasse [...] und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar
2018 (Gerichtsakte 8).
Mit IncaMail vom 30. Mai 2025 ersucht die Beschwerdeführerin
ohne Beilage der Postaufgabequittung um eine Fristerstreckung. Daraufhin wird
der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie sich bei IncaMail
registrieren müsse und dass Eingaben ohne Postquittungen inskünftig
zurückgeschickt würden. In der Folge teilt die Beschwerdeführerin mit, sie
werde dies noch anschauen und anschliessend einen Antrag stellen, dass
Verfügungen an sie nur noch per IncaMail gehen sollen (Eintrag im Juris vom 26.
Juni 2025). Mit Anruf vom 3. Juli 2025 fragt die Beschwerdeführerin bei der
Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nach, ob die Frist nun bis
zum 12. Juli 2025 verlängert werde. Sie habe am 30. Mai 2025 ein entsprechendes
Gesuch per A-Plus gestellt, das leider nie beim Gericht angekommen sei. Sie
habe es dann am 23. Juni 2025 noch einmal per IncaMail geschickt, jedoch ohne
Quittung. Eine Anmeldung bei IncaMail Premium komme für sie nicht infrage, da
dies kostenpflichtig sei. Sie brauche jetzt eine Verfügung, wie es weiter gehe
(Eintrag im Juris vom 3. Juli 2025). Daraufhin wird der Beschwerdeführerin mit
Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2025 die Frist zur Einreichung einer
fakultativen Stellungnahme wird bis am 28. Juli 2025 peremptorisch erstreckt.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 nimmt die Beschwerdeführerin
erneut Stellung. In der Beilage reicht sie die E-Mail vom 22. Mai 2023 der H____
Versicherung an die Ausgleichskasse betreffend die Aktenübermittlung, das
Schreiben der Mitarbeiterin der Datenschutzbeauftragten vom 5. April 2024 sowie
einen Auszug aus dem Kreisschreiben ein (Gerichtsakte 11).
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 28. Oktober 2025 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
IV.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 zeigt MLaw Michael Dominik
Marti, Chur, an, dass der die Beschwerdeführerin vertrete und reicht eine
Vollmacht ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die Beschwerdegegnerin führt zur sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit aus, die beanstandete Aktenweitergabe an die H____ Versicherung
stehe im Zusammenhang mit der Durchführung eines Regresses (Beschwerdeantwort,
Rz. 4). Dabei handle es sich um eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe der
Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nehme bei der Durchführung des Regresses
Teilaufgaben wahr. Gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt (SR. 832.500) erfülle die
IV-Stelle ihre (Sozialversicherungs)-Aufgaben unter Aufsicht der zuständigen
Bundesbehörde (a.a.O.). Dazu gehöre auch die Bearbeitung von Regressansprüchen
und die Durchführung der entsprechenden Verfahren. Somit sei die kantonale
Aufsichtsbehörde in diesem und künftigen ähnlichen Fällen nicht weisungsbefugt,
sondern das Bundesamt für Sozialversicherungen. Dies spreche im vorliegenden
Fall gegen einen Instanzenzug über den verwaltungsinternen kantonalen
Einspracheweg (Departement, Regierungsrat, Appellationsgericht), zumal der
verwaltungsinterne Einspracheweg letztlich auch die Befugnis der Einsprachebehörde
voraussetze, entsprechende Weisungen zu erteilen (a.a.O.). Dies lege insgesamt
eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für den
vorliegenden Fall nahe (a.a.O.).
1.2.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend gefolgt
werden und die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges vor. Entsprechend
ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz
zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Verfügung vom 19. November
2024) zuständig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zur Hauptsache, dass die IV-Stelle
im Zusammenhang mit einem Regressfall zu Unrecht und auch zu weitgehend Akten
an die Haftpflichtversicherung herausgegeben habe.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie gesetzlich dazu
verpflichtet gewesen sei, die bis zum Mai 2023 vorliegenden IV-Akten an die
Haftpflichtversicherung auszuhändigen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Datenübermittlung der
Beschwerdegegnerin an die H____ Versicherung rechtmässig gewesen ist.
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Herausgabe der
IV-Akten resp. die Datenübermittlung als solche. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe der IV-Akten
an die H____ Versicherung insbesondere gegen die Ziffern 3, 6 und 7 von Art. 6
des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) vom
25. September 2020 verstossen (Beschwerde, S. 1).
3.1.2. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Durchführung des
Regresses eine im Sozialversicherungsrecht verankerte Aufgabe der
Invalidenversicherung darstellt (vgl. Art. 6a IVG). Wie bei der Amts- und
Verwaltungshilfe findet sich auch für das in Art. 47 Abs. 1 ATSG geregelte
Akteneinsichtsrecht eine spezifische Regelung bezüglich des Rückgriffs. So
bestimmt dessen lit. d, dass dieses Recht auf Einsicht in die Akten sowohl der
haftpflichtigen Person als auch deren Versicherung für die Daten, welche im
Hinblick auf die Beurteilung einer Regressforderung notwendig sind, zusteht (Matthias Huber, Der Rückgriff der
gesetzlichen Unfallversicherung im Medizinalhaftpflichtfall, Eine praxisnahe
Darstellung, Zürich 2022, Rz. 79). Im gleichen Sinne lässt sich dem
Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs
auf haftpflichtige Dritte unter dem Titel «Datentransfer ohne Vollmacht» in Rz.
305 entnehmen, dass grundsätzlich die Bestimmungen des „Kreisschreibens über
die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ
gelten. Weiter wird in Rz. 306 des Kreisschreibens folgendes vermerkt:
«Soweit keine überwiegenden Privatinteressen
entgegenstehen, sind die IVST/Regressdienste ermächtigt, auf ein schriftliches
und begründetes Gesuch hin im Einzelfall den haftpflichtigen Dritten und ihren
Versicherern Daten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder
Aktenmaterial zuzustellen, wenn:
1. die Sozialversicherung gegenüber
haftpflichtigen Dritten oder ihren Versicherern einen Regress angezeigt
hat und bereits eine Leistungsbekanntgabe erfolgt ist, sowie die Daten
zur Abklärung des Rückgriffsanspruchs erforderlich sind und
2. das Regress verfahren noch nicht
abgeschlossen ist.»
3.1.3. Die Bekanntgabe eines Rückgriffsanspruchs mittels Regressankündigung
an die hiervon betroffene Haftpflichtversicherung stellt eine hinreichende
Legitimation zur Einsichtnahme in die fraglichen Akten dar (vgl. Huber, a.a.O., Rz. 80). Diese liegt im
vorliegenden Fall vor, steht doch der Rückgriff der Invalidenversicherung real
in Frage, weil die IV-Stelle u.a. mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ein
Regressverfahren eingeleitet hat, um für die erbrachten Leistungen auf das
Spital bzw. dessen Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen zu können (vgl. IV-Akte
93). Abgesehen davon hält Art. 28 Abs. 2 ATSG fest, dass Personen, die
Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen und Stellen,
namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen
im Einzelfall zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die
Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind und dass diese Personen und Stellen zur Auskunft verpflichtet
sind. Gemäss Müller stützt sich
das Akteneinsichtsrecht der Haftpflichtversicherung auf Art. 47 Abs. 1 lit. d
ATSG, also nicht auf eine Vollmacht, sondern eine gesetzliche Ermächtigung, so
dass die Akten auch dann an den Haftpflichtversicherer herauszugeben sind, wenn
der Regressdienst Forderung gestellt hat und die Haftpflichtversicherung die
IV-Akten einverlangt, die versicherte Person aber interveniert und der
IV-Stelle die Ermächtigung entzieht (Urs
Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, Rz. 1447). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Haftpflichtversicherer
bei den Abklärungen und dem Sammeln von Beweisen nicht bloss in eigenem
Interesse handelt, sondern auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und
damit im öffentlichen Interesse, weshalb der Geschädigte derartige Vorkehrungen
zu dulden hat (Huber, a.a.O., Rz.
74 m.H.). Ferner weist die Lehre darauf hin, dass die Bearbeitung hochsensibler
bzw. – nach dem Wortlaut des Gesetzes – «besonders schützenswerter
Personendaten», namentlich der Daten über die Gesundheit der versicherten
Person (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG), eine unabdingbare Voraussetzung für die
rückgriffsweise Regulierung von Medizinalhaftpflichtfällen darstellt (Huber, a.a.O., Rz. 56). Wer
Leistungsansprüche gegenüber einer öffentlichrechtlichen Sozialversicherung
stelle, müsse davon ausgehen, dass zwecks Abklärung ebendieser Ansprüche auch
Daten, u.a. sensible Personendaten, von der Verwaltung eingeholt, bearbeitet
(und teils auch weitergeleitet) werden müssen (vgl. Huber, a.a.O., Rz. 66).
3.2.
Dem Herausgabeanspruch ist deshalb grundsätzlich Folge zu leisten,
ausser die versicherte Person könne überwiegende private Interessen im Sinne
von Art. 47 Abs. 1 ATSG belegen. Solche dürften eher selten vorliegen (Müller, a.a.O., Rz. 1454 m.H.). Auch im
vorliegenden Fall ist dies nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin macht in
ihren Rechtsschriften kein überwiegendes persönliches Interesse geltend und
führt ein solches auch nicht näher aus.
3.3.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass
die Herausgabe von sensiblen und persönlichen Daten entgegen der expliziten
Willenserklärung der betroffenen Person gemäss dem FAQ des Bundesamtes für
Justiz unter Punkt 3.4.1 Seiten 12 und 13 nicht erlaubt sei (Beschwerde, S. 4).
Steht einer Person oder Stelle ein Recht auf Akteneinsicht zu, wie vorliegend
dem Haftpflichtversicherer gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG (vgl.
Erwägung 3.1.2. vorstehend), entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit und
infolgedessen auch die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person
(Huber, a.a.O., Rz. 75 m.H.).
Darüber hinaus hält das von der Beschwerdeführerin zitierte Merkblatt des
Bundesamtes für Justiz zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes ausdrücklich
fest, dass die Einwilligung bei Datenbearbeitungen durch Bundesorgane weniger
wichtig ist als im privatrechtlichen Bereich (Beschwerdebeilage 6). Hier ist
vor allem das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage von Bedeutung (a.a.O.),
die vorliegend, wie bereits aufgezeigt, gegeben ist.
3.4.
3.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das der H____ Versicherung
zugesendete Aktenmaterial über den 31. März 2018 hinaus gehe. Da die
Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin per 31. März 2018 eingestellt worden
seien, sei die über den 31. März 2018 hinausgehende Datenübermittlung zu
weitgehend. Die Beschwerdegegnerin begründe in der erlassenen IV-Verfügung vom
19. November 2024 nicht, weshalb diesem über den 31. März 2018 hinausgehenden
Aktenmaterial entscheidende Bedeutung zukomme, die für die Abwicklung des
Regresses notwendig wäre (a.a.O.).
3.4.2. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die IV-Stelle seit dem
Februar 2018 keine Rentenleistungen mehr ausrichtete, treffe zu. Sie habe einer
Beschwerde in der damaligen Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies habe
zur Folge gehabt, dass trotz der Rückweisung des Gerichts keine
Rentenleistungen ausgerichtet worden seien. Es seien jedoch in dieser Zeit
weitere Abklärungen wie medizinische Gutachten erfolgt, um die Invalidität und
damit das Bestehen eines Rentenanspruchs abzuklären. Damit sei zum Zeitpunkt,
als die IV-Stelle die Akten an die H____ Versicherung versandt habe nicht
bereits festgestanden, dass nach dem Februar 2018 kein Rentenanspruch bestehe.
Insofern sei der Umfang der möglichen Regressforderung der IV-Stelle gegenüber
der H____ zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend bekannt gewesen. Zwar habe
die IV-Stelle später eine Verfügung erlassen, dass sie den Rentenanspruch
rückwirkend per April 2018 aufhebe. Diese Verfügung sei aber noch nicht
rechtskräftig. Anhand der nach dem April 2018 ergangenen IV-Akten könne die
Haftpflichtversicherung zumindest den Umfang des möglichen Regressanspruchs der
Invalidenversicherung vorläufig abschätzen (Beschwerdeantwort, Rz. 14).
3.4.3. Zudem treffe es nicht zu, dass die Invalidenversicherung nach dem
April 2018 überhaupt keine Geldleistungen entrichtet habe. So habe die
Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahmen von Januar 2021 bis Juli
2021 ein Taggeld erhalten (Beschwerdeantwort, Rz. 15). Dieses habe
Erwerbsersatzcharakter. Auch für diese Leistungen könne die
Invalidenversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen.
Damit seien auch in der Periode von 2018 bis Mai 2023 Leistungen ausgerichtet
worden, für die ein Regress in Frage komme. Insoweit lasse sich nicht aussagen,
dass die Invalidenversicherung in dieser Zeit keine Leistungen erbracht habe
und der Aktenversand an die Haftpflichtversicherung deshalb schon von
Vornherein unzulässig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 15).
3.4.4. Sofern dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 47 Abs. 1 ATSG keine
überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen, begründet dasselbe eine
Herausgabepflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich aller
verfahrensbezogener Akten (Huber,
a.a.O., Rz. 76). Das sozialversicherungsrechtliche Akteneinsichtsrecht umfasst
demnach sämtliche Aktenstücke, welche Grundlage für einen Entscheid in der
Sache bilden können (Huber,
a.a.O., Rz. 83 m.H.). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich
vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig. Da auch nach der Einstellung der
Rente ergangene Akten für die Beurteilung der Regressforderung relevant sein
können, erweisen sich auch die über den 31. Mai 2018 hinausgehenden Akten als
entscheidrelevant.
3.5.
3.5.1. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es
dieses ausserhalb der Rückgriffperiode übergebene Aktenmaterial der Gegenseite
im Haftpflichtprozess ermöglicht habe in Form der Noveneingabe vom 23. Juni 2023
die Beschwerdeführerin in deren Persönlichkeit nach Art. 27 ff. ZGB zu
verletzen und ihren Charakter und ihre Persönlichkeit zu beschmutzen (Beschwerde,
S. 2). Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass diese Herausgabe
ausschliesslich den Sinn gehabt habe, der Gegenseite im parallelen
Haftpflichtprozess, sensible und persönliche Daten als auch Informationen der
Beschwerdeführerin zuteil werden zulassen, damit die Position der
Beschwerdeführerin bewusst geschwächt werden könne (Beschwerde, S. 3).
3.5.2. Hierzu ist auszuführen, dass eine Absicht der
Invalidenversicherung, die Position der Beschwerdeführerin im parallel
laufenden privaten Haftpflichtprozess zu schmälern, nicht ersichtlich ist, zumal
dies die Position der Invalidenversicherung beim Regress ebenfalls schwächen
könne, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht selber hinweist
(Beschwerdeantwort, Rz. 17). Zudem kann die mögliche Verschlechterung der Position
der versicherten Person in einem parallel laufenden haftpflichtrechtlichen
Verfahren allein nicht bereits ein überwiegendes privates Interesse darstellen,
da ansonsten das Recht der allenfalls regresspflichtigen
Haftpflichtversicherung auf Einblick in die Daten praktisch nie ausgeübt werden
könnte, weil die Möglichkeit der Verschlechterung der Position der betroffenen
Person in einem parallel verlaufenden zivilrechtlichen Verfahren letztlich
immer besteht (Beschwerdeantwort, Rz. 12; Duplik, S. 1). Worin vorliegend die
Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin liegen soll, wird von ihr
nicht näher ausgeführt und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass die Haftpflichtversicherung auch im
zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren den Beizug der IV-Akten hätte verlangen
können, sodass sie auch über diesen Weg Kenntnis davon hätte erlangen können.
Weitere Gründe, die ein überwiegendes privates Interesse darstellen könnten,
bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie verweist einzig darauf, dass ihr
Charakters und ihre Persönlichkeit beschmutzt worden seien, wovon jedoch keine
Rede sein kann.
3.6.
3.6.1. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, dass die H____
Versicherung ihr Akteneinsichtsgesuch nicht näher begründet habe (Beschwerde,
S. 3). Sinngemäss macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe dem nicht
substantiierten Akteneinsichtsgesuch, ohne weitere Rückfragen nicht entsprechen
dürfen (a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das
Gesuch des Haftpflichtversicherers erfolgte im vorliegenden Fall per E-Mail,
d.h. schriftlich und unter Hinweis auf die Regressanzeige der Ausgleichskasse [...]
vom 10. August 2010 sowie die Mail von Frau J____ vom 27. Juli 2022 (vgl.
Beschwerdebeilage/BB 3), womit es ausreichend begründet war.
3.6.2. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Akteneinsichtsgesuch
keine expliziten Gesetzesartikel beinhaltet habe, auf welchen sich das Gesuch
um Akteneinsicht der zuständigen Haftpflichtversicherung gestützt habe
(Triplik, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung eines
Gesetzesartikels kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Entscheidend ist, dass
eine gesetzliche Grundlage zur Akteneinsicht gegeben ist. Diese ist vorliegend mit
Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG vorhanden (vgl. Erwägung 3.1.2. vorstehend).
3.6.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das
Akteneinsichtsgesuch unverschlüsselt per E-Mail übermittelt wurde (Triplik, S.
2). Der auf das Akteneinsichtsgesuch der Versicherungsgesellschaft folgende
Mailverkehr durch die Ausgleichskasse des Kantons [...] sei per E-Mail stets
verschlüsselt erfolgt (Triplik, S. 2). Allerdings handelt es sich bei der
verschlüsselten E-Mailkommunikation ebenfalls nicht um ein gesetzliches
Erfordernis. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, dass die
Kantone Bern und Luzern betreffend Akteneinsichtsrecht strengere Vorgaben
hätten (Triplik, S. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.7.
3.7.1. Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin auch
inhaltlich zu den an die Haftpflichtversicherung übermittelten Daten. So
argumentiert sie, dass die Verfügung zur Aufhebung des Rentenanspruchs noch
nicht rechtskräftig sei, weshalb das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ kein
rechtskräftiges Beweismittel darstelle und somit in Bezug auf mögliche
Regressforderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht relevant sei. Entsprechend
falle auch das Argument dahin, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ zur
weiterführenden Beurteilung einer Regressforderung dienlich sei (Replik, S. 7).
Dass dem so sei, belege auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 6. November 2018, worin unter Berufung auf BGE 143 V 418, und
BGE 141 V 9 E. 6.3.2. im Rahmen der geänderten Rechtsprechung festgehalten worden
sei, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. F____ in Analogie zu psychischen
Erkrankungen, keinem strukturierten Beweisverfahren unterzogen worden sei,
womit dessen Validität in Bezug auf die Bemessung einer potenziellen
Regressforderung entfalle (Replik, S. 7).
3.7.2. Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um
Vorbringen, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im
haftpflichtrechtlichen Verfahren einzubringen sind. Sie betreffen nicht die
Frage der Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe, sondern die Würdigung der
herausgegebenen Akten, die im haftpflichtrechtlichen Verfahren zu erfolgen hat.
Folglich ist darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen.
3.8.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Herausgabe der Akten
der Invalidenversicherung an die Haftpflichtversicherung (auch über den 31. Mai
2018 hinaus) zu Recht erfolgt ist und die diesbezüglichen Rügen der
Beschwerdeführerin unbegründet sind.
4.
4.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Da die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschriften selber verfasst hat
und die Vertretungsanzeige vom 10. Oktober 2025 erst nach Abschluss des
Schriftenwechsels einging, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.3.
In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ist das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten
über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
vorliegende Streitigkeit betrifft indes keine Leistungen der
Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist.

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: