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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp,
Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.40
Verfügung 17. Februar 2025
Neuanmeldung; kein Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a)
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin lebt seit Februar 1988 in der
Schweiz. Sie ist verheiratet und hat einen 2001 geborenen Sohn (vgl. die im
Dezember 2023 eingereichte Anmeldung für Erwachsene, Akte 119 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit 1989 arbeitete sie in
verschiedenen Anstellungen und unterschiedlichen Pensen, von 1990 bis 1993 und
von 2001 bis 2006 als Reinigungsfrau (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto,
IV-Akte 124, sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt,
IV.2015.54 vom 16. September 2015, Tatsachen I.a, IV-Akte 109,
S. 3). Ab dem 1. Januar 2000 bezog sie, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe IV-Rente (vgl. Verfügungen vom
13. Mai 2003, IV-Akte 52). In medizinischer Hinsicht lagen der Rente
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leicht
depressiv gefärbte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine
Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10 M75.1) zu Grunde
(vgl. polydisziplinäres Gutachten der MEDAS B____ vom 10. Mai 2002, IV-Akte 41,
S. 15 f.).
b)
Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2014 (IV-Akte 92) und
Verfügung vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) hob die
Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Überprüfung
gemäss der bei der 6. IV-Revision im IVG eingefügten Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) auf. Sie
stellte dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. C____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____,
Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM
(vgl. Gutachten vom 19. und vom 21. Mai 2014, IV-Akten 85 und 86) ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. März 2015 (IV-Akte 100) wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2025.54 vom
16. September 2015 ab (IV-Akte 109, S. 2 ff.).
c)
Im Dezember 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie wies dabei auf Leberprobleme bzw.
Leberzirrhose, Rückenprobleme und Gelenkschmerzen hin (IV-Akte 119). Die
Beschwerdegegnerin holte Arztberichte ein und veranlasste eine rheumatologische
Begutachtung. Der Gutachter Dr. med. E____, [...], kam in seinem Gutachten
vom 9. Oktober 2024 zum Schluss, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich lediglich vorübergehend, von März bis September
2023, verschlechtert (IV-Akte 156, S. 74). Im Wesentlichen gestützt
darauf wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Vorbescheid vom
10. Dezember 2024 und Verfügung vom 17. Februar 2025 (IV-Akten 159
und 160) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. März 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom
17. Februar 2025 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Durch das Gericht sei ein fachärztliches Gutachten
über die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben.
Eventualiter sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine
halbe Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. Jürg
Tschopp, Advokat.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai
2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 31. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt, einen Subeventualantrag
zum Eventualantrag. Mit diesem Beantragt sie, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zudem, bei Bedarf eine
gerichtliche Erkundigung bei Dr. med. F____ einzuholen und eine
Parteiverhandlung durchzuführen.
III.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass mit lic. iur.
J. Tschopp, Advokat.
IV.
Am 29. Oktober 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in
Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie einer Freundin sowie in Anwesenheit
einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und einer Dolmetscherin statt. Anlässlich
der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote beim Gericht
ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen (erneuten) Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich aus
spezialärztlicher Sicht seit der letzten Verfügung vom 24. Februar 2015
(IV-Akte 96) nicht verändert. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei
im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom
9. Oktober 2024 (IV-Akte 156) ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des
Gutachtens von Dr. med. E____ nicht. Sie kritisiert jedoch, dass keine
psychiatrische Abklärung stattgefunden habe, zumal sich ihr Zustand in
psychiatrischer Hinsicht verschlechtert habe. Es sei deshalb eine
psychiatrische Begutachtung notwendig. Anschliessend sei ihr zumindest eine
Viertelsrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die Beweistauglichkeit des
rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. E____ vom 9. Oktober 2024 ist
nicht umstritten.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1
IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (vgl. auch Art. 28b
Abs. 2 bis 4 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu)
zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a
ATSG) oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 lit. b ATSG). Anlass
zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung
ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25, S. 76 f. E. 2.2 und 2.3). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024
vom 14. April 2025 E. 2.2).
3.3.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der
Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Art. 43 Abs. 1bis ATSG).
3.4.
Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche,
namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher
ist auch im Folgenden – auch wenn diese nicht umstritten sind und im Sinne der
gerichtlichen Untersuchungspflicht – darauf einzugehen.
3.5.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V
351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
4.1.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 24.
Februar 2015 (IV-Akte 96) verändert hat, bildet das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 19. und
21. Mai 2014 (IV-Akten 85 und 86). In diesem nannte der
psychiatrische Gutachter Dr. med. C____ keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) auf (IV-Akte 85, S. 10). Er kam zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungsangestellte
und Hausfrau voll arbeits- und leistungsfähig. Dasselbe gelte für jede
berufliche Tätigkeit, welche den Fähigkeiten und Neigungen der
Beschwerdeführerin entspreche. Die in den Akten erwähnte depressive Störung sei
remittiert. Der Zeitpunkt der Remission könne retrospektiv nicht genauer
festgelegt werden. Da aber keine depressiven Symptome mehr vorlägen, könne die
100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab dem Untersuchungsdatum (die
Untersuchung fand am 15. Mai 2014 statt, vgl. IV-Akte 85, S. 1)
attestiert werden (IV-Akte 85, S. 12). Zum Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht als arbeitsfähig sehe, müsse aus
somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Alltag sei sie durch
psychopathologische Symptome nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 85, S. 12).
4.1.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____
diagnostizierte eine Fibromyalgie und eine Periarthropathia humeroscapularis
rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie beginnende mediale
Gonarthrosezeichen mit Femoropatellararthrose, eine laborserologisch erhöhte
GGT bei normalen Werten für GOT und GPT sowie Knick-, Senk-, Spreizfüsse
beidseits ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 86, S. 20).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. D____ fest, die Beschwerdeführerin
habe keine Berufsausbildung, weshalb sie auf dem freien Arbeitsmarkt zu
beurteilen sei. Zuletzt sei sie Reinigungsfrau in einem Teilzeitpensum gewesen.
Als Reinigungsfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein
Ganztagspensum. Die Einschränkung von 20 % begründe sich mit der
Schulterproblematik rechts bei früher geäussertem Verdacht auf partielle
Rotatorenmanschettenläsion. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine
körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 10 kg,
keine dauernden Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe.
Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe sei
hingegen zulässig. Für eine derartig leichte Tätigkeit, welche nicht nur
sitzend, nicht nur stehend und nicht nur dauernd in Zwangsstellungen ausgeführt
werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Beurteilung habe
seit Jahren Gültigkeit. Die somatische Beurteilung habe sich gegenüber der
Vorbeurteilung vom 25. April 2002 von Dr. med. G____, Spezialarzt FMH
für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen (vgl.
IV-Akte 41, S. 26 ff.), nicht geändert. Demgemäss sei die
somatische Beurteilung gleichgeblieben (IV-Akte 86, S. 25 f.).
4.1.3 In ihrer Konsensbesprechung hielten die beiden
Gutachter fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, gelte das rheumatologische Gutachten als
Schlussbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie. Die
vorliegende Gesamtbeurteilung sei ab dem Gutachtensdatum gültig
(IV-Akte 86, S. 29).
4.2.
Im neusten vorliegenden, von der Beschwerdegegnerin veranlassten
Gutachten vom 9. Oktober 2024 (IV-Akte 156) hielt Dr. med. E____
ein Widespread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), am ehesten
im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Konversionsstörung
(aktenanamnestisch) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest.
Daneben nannte er diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
unter anderem Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (4.) und
(7.) primär biliäre Cholangitis, EM 2018, ED 04-2023, aktuell in Remission
(IV-Akte 156, S. 61). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der
rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von
80 % arbeitstätig sein könnte. Er erklärte, dies entspreche der
Beurteilung der adaptierten Tätigkeit im Gutachten vom 21. Mai 2014
(IV-Akte 86). Damals seien die Beschwerden der Periarthropathia
humeroscapularis rechts massgeblicher gewesen, als sie es heute seien. Die
Einschränkung könne aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr auf 20 %
gewertet werden. Eine angepasste Tätigkeit bezeichnete er als intermittierend
mittelschwer mit einer Traglastlimite von 10 kg aus schmerzmedizinischer
Sicht. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. E____ aus, aktuell
sowie retrospektiv auf die letzten 20 Jahre sei keine Änderung der möglichen
Arbeitsfähigkeit unter 80 % bzw. 100 % plausibilisierbar. Durch die
neu aufgetretene primär biliäre Cholangitis ergäben sich keine zusätzlichen
Einschränkungen, da diese Erkrankung mit den therapeutischen Massnahmen gut
kontrolliert sei. Eine Reduktion der Belastbarkeit um 50 % könne in der
akuten Phase von März bis September 2023 gewährt werden (IV-Akte 156,
S. 68 ff.). Bei der Haushaltsführung stellte der Gutachter keine
Beeinträchtigung fest (IV-Akte 156, S. 72). Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung des körperlichen Zustandes erkannte Dr. med. E____ keine,
insbesondere nicht im Bereich des Bewegungsapparates (IV-Akte 156,
S. 63).
4.3.
Das Gutachten von Dr. med. E____ vom 9. Oktober 2024 ist
für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen.
Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden
werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dessen Beweiswert somit zu Recht nicht (vgl. Beschwerde, Rz. 13
sowie Verhandlungsprotokoll, S. 5).
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin
habe es zu Unrecht unterlassen, zusätzlich eine psychiatrische Abklärung
durchführen zu lassen. Sie verweist auf verschiedene Stellen im Gutachten von Dr.
med. E____, welche ihrer Auffassung nach auf mitwirkende psychische Faktoren
hinwiesen, insbesondere auf dessen S. 66, auf welcher der rheumatologische
Gutachter festgehalten hatte, dass die Überwindbarkeit von Schmerz und
Erschöpfung interdisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch bestimmt werden
müsse (Beschwerde, Rz. 15). Auf eine psychische Verschlechterung habe auch
der Hausarzt Dr. med. H____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, in seinem Bericht vom 1. Juli
2024 (IV-Akte 142, S. 2) hingewiesen (Replik, Rz. 8). Die
Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass Dr. med. F____, bei
welchem sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde, auch
auf mehrfache Aufforderung keinen Bericht verfasst und auch bei der
Beschwerdegegnerin keinen solchen eingereicht habe, was letztere als «bei ihm
üblich» bezeichnet habe (Replik, Rz. 4, sowie Verhandlungsprotokoll,
S. 4). Dieses Verhalten könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet
werden (Replik, Rz. 8).
4.5.
4.5.1 In den Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die
Beschwerdeführerin findet sich eine überschaubare Anzahl medizinischer Berichte
der Leitenden Ärztin Prof. Dr. med. I____ des J____ und vom Hausarzt der
Beschwerdeführerin Dr. med. H____, aus einem wenige Monate vor der
Anmeldung im Dezember 2023 beginnenden Zeitraum.
4.5.2 Der erste Bericht aus dieser Zeitspanne stammt von
Prof. Dr. med. I____ und datiert vom 11. April 2023
(IV-Akte 136, S. 2 f.). Sie hatte ihn infolge einer ambulanten
hepatologische Sprechstunde am 5. April 2023 verfasst. Als Diagnosen nannte die
Ärztin eine primär biliäre Cholangitis, EM 2018, ED 04/2023, aktuell aggraviert
durch Drug induces liver injury (DILI), EM 03/2023, ED 04/2023 sowie einen
Status nach Infekt der oberen Atemwege 12/2022. Bei einer Cholangitis handelt
es sich um eine Entzündung der Gallenwege (vgl. https://www.pschyrembel.de/Cholangitis/K04T7/doc/;
zuletzt eingesehen am 17. Februar 2026). Im Zusammenhang mit dieser
Diagnose erwähnte Prof. Dr. med. I____ unter anderem eine chronische
Hepatitis, welche aufgrund einer Leberbiopsie vom 31. März 2023
festgestellt worden sei (IV-Akte 136, S. 2). Es ist anzunehmen, dass
es sich dabei um das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung
beklagte Leberleiden handelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2, 3 und 6). Ferner
ergeben sich aus diesem Bericht lediglich Angaben zur Therapie
(IV-Akte 136, S. 3), nicht aber zur Frage der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. In ihrem folgenden Bericht vom 30. April 2024
(IV-Akte 137, S. 2 f.) hielt sie sodann explizit fest, dass sie keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der Hepatopathie habe bisher nicht bestanden (IV-Akte 137, S. 2).
Auch seien ihr keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bekannt (IV-Akte 137, S. 3). Im Weiteren äusserte sich die
behandelnde Ärztin zur aktuellen Behandlung. Zu allfälligen psychiatrischen
Diagnosen machte sie in keinem der beiden Berichte Angaben.
4.5.3 Der Hausarzt Dr. med. H____ machte im Bericht vom
26. Februar 2024 (IV-Akte 128, S. 2) und unter Punkt 2.1. seines
Berichts vom 15. April 2024 (IV-Akte 135, S. 3) fast wörtlich
dieselben Angaben. Im Wesentlichen erklärte er, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24. Februar 2015 (IV-Akte 96) deutlich verschlechtert. Dies begründe
sich in einer zunehmenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustands seit Herbst
2022. Aufgrund der im April 2023 diagnostizierten primär biliären Cholangitis
sei die Beschwerdeführerin in regelmässiger spezialärztlicher
gastroenterologischer Behandlung (vgl. dazu E. 4.5.2). Weitere Diagnosen
seien im Verlauf des Jahres 2023 hinzugetreten und es seien medikamentöse und
intensive physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen notwendig
(IV-Akte 128, S. 2 und IV-Akte 135, S. 3). In seiner
Auflistung der Diagnosen nannte er (wie bereits Prof. Dr. med. I____, vgl.
E. 4.5.2) eine primär biliäre Cholangitis, EM 2018, ED 04/2023, aktuell
aggraviert durch Drug induces liver injury (DILI), EM 03/2023, ED 04/2023 sowie
zusätzlich ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte
er einen steroidbedingten sekundären Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle
Hypertonie sowie eine Osteopenie der Wirbelsäule an (IV-Akte 135,
S. 3). Im Bericht vom 1. April 2024 gab Dr. med. H____ an, bei
der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer erheblich
verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt
(IV-Akte 135, S. 5). Weder die bisherige noch eine angepasste
Tätigkeit seien ihr zumutbar. Die Prognose sie ungünstig. Er wies zudem darauf
hin, es fehle der Beschwerdeführerin aufgrund schlechter Sprachkenntnis und
einer fehlenden beruflichen Ausbildung an Ressourcen (IV-Akte 135,
S. 6).
In seinem neuesten, sich in den Akten befindlichen Bericht vom
1. Juli 2024 (IV-Akte 142, S. 2) erklärte Dr. med. H____, wie
er es in seinen Berichten vom 26. Februar 2024 sowie vom 15. April
2024 ausführlich begründet habe, habe die seit April 2023 bekannte Diagnose
einer primär biliären Cholangitis insofern einen nicht unbedeutenden Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, als jegliche analgetische
Medikation in Anbetracht der erwähnten Choloangitis kontraindiziert sei.
Entsprechend habe der Leidensdruck der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
vorbestehenden Krankheiten, nämlich eines degenerativ bedingten lumbovertrebralen
Syndroms sowie einer beidseitigen Schulterperiartrhopathie mit rechtsseitiger
Läsion der Supraspinatussehne und des bekannten generalisierten
muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms, in erheblicher Weise zugenommen. Die
Aussage des J____, dass die Arbeitsfähigkeit durch das hepatologische Leiden
nicht wesentlich beeinflusst werde, beziehe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausschliesslich auf dieses Leiden und berücksichtige die bereits vorbestehenden
Krankheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht.
4.5.4 Auch aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. H____
ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine (relevante) psychische Problematik.
Seine Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit basiert auf der
Cholangitis-Diagnose und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin deshalb keine
Schmerzmittel nehmen könne (vgl. E. 4.5.3.). Wie er selbst festhielt,
hatte bereits die behandelnde Ärztin Prof. Dr. med. I____ klargestellt,
dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. E. 4.5.2). Was
die von Dr. med. H____ erwähnten Rücken- und Schulterleiden anbelangt, so
liegt mittlerweile das Gutachten von Dr. med. E____ vom 9. Oktober
2024 (vgl. E. 4.2.) vor, auf welches, wie erwähnt (vgl. E. 4.3.)
abgestellt werden kann, zumal er auch die Schmerzmittelproblematik
thematisierte und relativierte (IV-Akte 156, S. 56).
4.5.5 Dem Gutachten von Dr. med. E____ lassen sich in
psychiatrischer Hinsicht im Übrigen keine namhaften Veränderungen gegenüber dem
Gutachten Dr. med. C____ entnehmen. Die Ergebnisse der Exploration durch Dr.
med. E____ (IV-Akte 156, S. 56, 58 f., 64 f.) ergeben ein gleiches
Zustandsbild wie bei der Begutachtung durch Dr. med. C____ (vgl. IV-Akte 85, S.
11 bis 14), dessen Beurteilung zusammen mit jener von Dr. med. D____ durch Dr.
med. E____ nachvollzogen werden konnte (IV-Akte 156, S. 66).
4.6.
Zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
finden sich in den Akten keine Angaben. Von Dr. med. F____, bei welchem
sich die Beschwerdeführerin in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung
befindet, liegt lediglich das Schreiben mit der Bitte um Akteneinsicht vom
27. Juli 2024 vor (IV-Akte 147, S. 2). Einen Bericht hat er
nicht eingereicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung, sie habe ihn mehrfach um Einreichung eines Berichts gebeten
(Verhandlungsprotokoll, S. 4) ändert nichts am Umstand, dass in den
neueren Akten kein (eventuell) IV-relevantes psychisches Leiden beschrieben
wurde. Dasselbe gilt für ihre Angabe, die behandelnde Ärztin im K____ Spital
habe ihr in Aussicht gestellt, dass eine stationäre psychiatrische Therapie
versucht werden solle (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es kann der
Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass sie nicht gehalten sein kann, jedes
Mal, wenn ein Arzt – trotz wiederholter Aufforderung (vgl. vorliegend die
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2024, vom 30. September
2024 und vom 28. Oktober 2024, IV-Akten 149, 155 und 157) – keinen
einzigen Bericht einreicht, direkt eine psychiatrische Begutachtung […] [zu
veranlassen]. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich aus den übrigen
aktuellen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine psychische
Erkrankung ergeben, zumal im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von
Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine
versicherungsexterne Begutachtung bestehet (BGE 135 V 465, 467 ff.
E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin ist
ihrer Abklärungspflicht im vorliegenden Fall nachgekommen (vgl. E. 3.3.). Wie
die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung festgehalten hat, könnte
eine (zukünftige) stationäre Therapie allenfalls Anlass für eine weitere
Neuanmeldung bei der IV geben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
4.7.
Was das Begehren der Beschwerdeführerin um eine gerichtliche
Erkundigung bei Dr. med. F____ anbelangt, so hat das Gericht aufgrund der
fehlenden Hinweise in den vorhandenen medizinischen Unterlagen und dem Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin versucht hat, einen Bericht des Arztes zu erhalten
(vgl. E. 4.6.), keine Veranlassung, eine solche durchzuführen.
4.8.
In psychischer Hinsicht kann aufgrund der obigen Ausführungen keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt werden. In
rheumatologischer Sicht hat Dr. med. E____ die Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer angepassten Tätigkeit festgestellt (vgl. E. 4.2.). Dies
entspricht der Einschätzung von Dr. med. D____ in seinem rheumatologischen
Teilgutachten vom 21. Mai 2014 (vgl. E. 4.1.2), welches der für die
Feststellung einer allfälligen Veränderung massgebenden Verfügung (vgl. dazu
E. 3.2.) vom 24. Februar 2015 (IV-Akte 96) zugrunde lag. Die von
Dr. med. E____ vorübergehende Leistungsreduktion von 50 % im Zeitraum
von März bis September 2023 lag vor der Neuanmeldung im Dezember 2023
(IV-Akte 119) und ist im Ergebnis nicht relevant. Damit liegt keine
wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E.3.2.) vor. Die
Beschwerdegegnerin hat einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
folglich zu Recht verneint.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen
(Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
(Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Die vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote weist einen
Aufwand von Fr. 6'217.15 (inkl. Auslagen) aus. Dieser Betrag liegt auch
deutlich über dem Honorar, welches das Sozialversicherungsgericht üblicherweise
bei einem durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel
zuspricht (Fr. 3'750.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Der Umfang der Akten ist im
durchschnittlichen Bereich und weder die sich stellenden Rechtsfragen noch der
zu beurteilende Sachverhalt sind besonders komplex. Zu berücksichtigen ist,
dass zusätzlich zum doppelten Schriftenwechsel (bis zur Replik) eine
Parteiverhandlung stattgefunden hat. Aufgrund dessen ist die Pauschale des
Kostenerlasshonorars von Fr. 3'000.00, wie in diesen Fällen üblich, um Fr. 600.00
zu erhöhen. Das daraus resultierende Kostenerlasshonorar in Höhe von
Fr. 3'600.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 291.60) erscheint als
angemessen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, der Honorarnote
entsprechend, ein höheres Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. J. Tschopp, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'600.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 291.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: