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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Stefanie Stoll, Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen 1
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse B____
Gegenstand
IV.2025.43
Verfügung vom 26. Februar 2025
Rechtsschutzinteresse; vorliegend bejaht im Hinblick auf Überentschädigungsberechnung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, ist gelernte Biologielaborantin (vgl. IV-Akte 4, S. 5) und Mutter von drei Kindern, geboren 1994 und (Zwillinge) 2004 (vgl. IV-Akte 2, S. 12, 14 und 15). Ab dem 1. April 2012 arbeitete sie 60 % als biomedizinische Analytikerin, zunächst im C____spital und ab Januar 2013 im D____spital [...] (vgl. IV-Akte 25, S. 2; siehe auch IV-Akte 2, S. 6). Ausserdem war sie seit April 2016 für die E____ im Vorstand als Sekretärin (vgl. IV-Akte 19; siehe auch IV-Akte 2, S. 6). Ab dem 5. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 43, S. 2).
b) Am 21. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurden medizinische Akten eingeholt (u.a. Bericht Dr. F____ vom 30. März 2019 [IV-Akte 35], Berichte Klinik G____ vom 27. März 2019 und vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 36 und IV-Akte 72, S. 11 ff.]). Im April 2020 wurde die Frühintervention abgeschlossen (vgl. IV-Akte 89; siehe auch IV-Akte 86); denn die Beschwerdeführerin konnte bei ihrem angestammten Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit (vgl. dazu IV-Akte 93, S. 3) im bisherigen Umfang (mit demselben Lohn) wieder aufnehmen (vgl. IV-Akte 89, S. 1).
c) Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre. Die Beeinträchtigung im Haushalt wurde mit 13 % bewertet (vgl. den Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020; IV-Akte 98). In der Folge äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation. Er machte im Wesentlichen geltend, mit dem 60% Pensum und dem zusätzlichen 10%-Pensum als Sekretärin sei ein gesamthaftes 70%-Arbeitspensum plausibel. Ab Februar 2019 bis April 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit April 2020 (recte vermutlich Februar 2020; vgl. IV-Akte 84, S. 2) sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit (in der angepassten Tätigkeit) auszugehen (vgl. IV-Akte 101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 103, S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab Februar 2020 bis März 2020 eine ganze Rente und ab April 2020 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 42 % zu (vgl. IV-Akte 110).
d) Ab August 2022 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 156, S. 2; siehe auch IV-Akte 156, S. 6). Im Bericht der Klinik G____ vom 16. Januar 2023 wurde diesbezüglich festgehalten, die Krankschreibung sei mit der schweren Corona-Infektion und einer anschliessenden zweimaligen Fussoperation aufgrund von Halux rigidus beidseits begründet. Sie sei viel daheim gewesen; dennoch habe sie wahrgenommen, dass die Erschöpfung progressiv zunehme (vgl. IV-Akte 121). Im Januar 2023 erfolgte – auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters (Dr. H____) – eine Abklärung der Beschwerdeführerin in der Klinik G____ (vgl. IV-Akte 121, S. 1 ff.). Ab Ende Februar 2023 bis Ende Juni 2023 war die Beschwerdeführerin schliesslich in der Klinik G____ in teilstationärer Behandlung (vgl. u.a. den Austrittsbericht vom 21. Juli 2023; IV-Akte 143, S. 8 ff.).
e) Am 13. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erhöhung ihrer IV-Rente (vgl. IV-Akte 116). Der Eingabe legte sie einen Bericht der Klinik G____ vom 12. Juni 2023 bei (vgl. IV-Akte 117). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Stellungnahme von Dr. H____ vom 25. Juli 2023 [IV-Akte 129] sowie den Bericht von Dr. F____ vom 18. September 2023 [IV-Akte 131]). Am 3. November 2023 äusserte sich der RAD. Er erachtete eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. I____ für angezeigt (vgl. IV-Akte 134). In der Folge liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle eine Liste der sie aktuell behandelnden Ärzte zukommen (vgl. IV-Akte 137). Am 14. November 2023 unterzeichnete sie die Vereinbarung betreffend die Auflösung des Arbeitsvertrages per 29. Februar 2024 (vgl. IV-Akte 140). Die IV-Stelle forderte von den behandelnden Ärzten weitere Berichte an (vgl. insb. den Bericht der die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 behandelnden Psychiaterin Dr. J____, datiert vom 19. Januar 2024 [IV-Akte 143]; siehe auch den Bericht des Rheumatologen Dr. K____ vom 19. Februar 2024 [IV-Akte 145, S. 2 ff.]).
f) Am 13. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich von Dr. I____ psychiatrisch begutachtet. Zum Gutachten vom 11. April 2024 (IV-Akte 149, S. 2 ff.) äusserte sich der RAD am 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 152). Am 10. Juni 2024 liess Dr. K____ der IV-Stelle ein Überweisungsschreiben, datiert vom 10. Juni 2024 (IV-Akte 155) zukommen. Des Weiteren sandte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Lohnunterlagen zu (vgl. IV-Akte 156). Am 31. Juli 2024 nahm der RAD erneut Stellung zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 159).
g) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2024 mit, man gedenke, ihr ab Juni 2023 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 71 % zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre bei voller Gesundheit zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % mit dem Haushalt beschäftigt. Bei einer anzunehmenden erwerblichen Einbusse von 77.85 % (Valideneinkommen Fr. 106'715.--; Invalideneinkommen Fr. 23'636.--) resultiere im erwerblichen Bereich ein gewichteter IV-Grad von 70.07 %. Die Einschränkung im Haushalt betrage 13 % resp. – gewichtet – 1.3 %. Daraus ergebe sich insgesamt ein IV-Grad von (gerundet) 71 %. Damit habe die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 (Einreichung des Revisionsgesuches) Anspruch auf eine ganze Rente. Eine Kopie des Vorbescheides wurde u.a. auch der Pensionskasse B____ zugestellt (vgl. IV-Akte 160). Am 21. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin, inzwischen anwaltlich vertreten, dazu vorsorglich Stellung. Im Wesentlichen beantragte sie, es seien bei Dr. H____ Therapieberichte (Zeitraum Mai 2020 bis Februar 2023) einzuholen. Diese hätten dem Gutachter Dr. I____ nicht vorgelegen (vgl. IV-Akte 166). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 26. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 171). Eine Kopie wurde auch der Pensionskasse B____ zugestellt (vgl. IV-Akte 171, S. 3).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab dem 1. August 2022 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut entscheide. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse in Anbetracht der Zusprechung einer ganzen Rente.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai 2025 wird der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, in Aussicht gestellt. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfolge die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei. Unbestrittenermassen habe sie das Revisionsgesuch im Juni 2023 eingereicht (vgl. IV-Akte 116). Es werde ihr mit angefochtener Verfügung ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Rente auf eine ganze Rente zugestanden. Vor diesem Hintergrund sei das Leistungsbegehren, das eine Zusprechung der ganzen Rente ab dem 1. August 2022 verlange, abzuweisen.
d) Daraufhin beantragt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. August 2025 Folgendes: Es sei festzustellen, dass sie seit spätestens Juni 2023 auch in jeder Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei ("Neu"). Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde (Rechtsbegehren 2. und 3.) festgehalten. Der Eingabe hat sie insb. eine E-Mail der Pensionskasse B____ vom 5. August 2025 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. August 2025 an den bisher gestellten Anträgen und diesbezüglichen Begründungen fest. Insbesondere macht sie weiterhin geltend, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Denn die Bindungswirkung sei zu verneinen, zumal es für das IV-rechtliche Verfahren nicht relevant sei, ob vor Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es könne nicht angehen, dass man zu Abklärungen verpflichtet werde, die für das IV-Verfahren nicht relevant seien. Des Weiteren ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Beiladung der Pensionskasse B____.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August 2025 wird die Pensionskasse B____ dem Verfahren beigeladen. Diese äussert sich am 11. September 2025. Eine weitere Stellungnahme der Beigeladenen (betreffend die Berechnung der Überentschädigung; vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. September 2025) ergeht am 23. September 2025.
g) Am 8. Oktober 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung. Sie betont wiederum das Fehlen der Bindungswirkung.
III.
Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Fraglich und einleitend zu prüfen ist jedoch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Sie beantragt die Feststellung, dass sie seit spätestens Juni 2023 auch in Bezug auf jede Verweistätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Replik; Rechtsbegehren 1.).
1.3. 1.3.1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7, 9 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 4.2.).
1.3.2. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Verneinendenfalls ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 4.).
1.3.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie seit spätestens Juni 2023 auch in jeder Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Rechtsbegehren 1. der Replik), zielt auch nicht sinngemäss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2025 (Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2023; IV-Akte 171, S. 5). Dieses hat die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zum Gegenstand, wogegen der Invaliditätsgrad (von 71.37 %; vgl. IV-Akte 171, S. 6) blosses Begründungselement ist. Ein Invaliditätsgrad von 100 % änderte am dispositivmässig bestimmten invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nichts, gelangt doch bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zur Auszahlung (Art. 28b Abs. 3 IVG). In Anlehnung an das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 (E. 3.2.) ist daher auch vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % hat.
1.4. 1.4.1. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2, 4 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1). Obschon lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs (BGE 125 V 413, 416 E. 2b) und somit nicht zum Dispositiv gehörend, kann auch der Invaliditätsgrad Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 4.; siehe auch Urteil 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1).
1.4.2. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist kein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Feststellung eines höheren IV-Grades ersichtlich (vgl. in diesem Sinne u.a. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.). Fraglich ist jedoch, ob berufsvorsorgebedingt ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin besteht. Die Beschwerdeführerin bringt – unter Verweis auf die E-Mail der Beigeladenen vom 5. August 2025 (Replikbeilage 1a) – vor, die Beigeladene werde bei der Festsetzung der BVG-Ansprüche auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abstellen und insbesondere bei der Überversicherungsberechnung das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen als "zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anrechnen. Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung sei daher davon auszugehen, dass die IV-Verfügung direkt negative Auswirkungen auf die Berechnung der IV-Rente der Beigeladenen hätte (vgl. S. 2 f. der Replik).
1.5. Der Beigeladenen wurde die Verfügung vom 26. Februar 2025 eröffnet (vgl. deren E-Mail vom 5. August 2025 [Replikbeilage 1a] und deren Stellungnahme vom 11. September 2025). Deswegen sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung des Invaliditätsgrades in dem das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abschliessenden Entscheid für die Beigeladene grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2; bereits mehrfach erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.1.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie ausdrücklich oder durch Verweis die Invaliditätsdefinition der Invalidenversicherung übernehmen, auch hinsichtlich der erwerblichen Stellung der versicherten Person, und damit auch im Hinblick auf die anzuwendende Bemessungsmethode, grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (vgl. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 5 zu Art. 24 BVG mit Verweis auf BGE 129 V 150, 155 f. E. 2.4 und 2.5). Davon ist vorliegend, namentlich gestützt auf die Ausführungen der Beigeladenen (Stellungnahme vom 11. September 2025), auszugehen. Allerdings ist – wie auch die Beigeladene zutreffend ausführt (erwähnte Stellungnahme) – bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten in der beruflichen Vorsorge stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend (vgl. auch Hürzeler, a.a.O., N 5 zu Art. 24 BVG), und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.2.3. und 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2.). Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.2.3., 9C_123/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.2 und 9C_578/2022 E. 3.2). Dabei muss das vorsorgerechtlich massgebende Valideneinkommen das auf eine nicht vorsorgeversicherte Tätigkeit entfallende Einkommen nicht eingerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2024 vom 8. Juli 2025 E. 4.3.). Von diesem Mechanismus resp. einer so verstandenen Bindungswirkung geht denn auch die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2025 aus. Darin führt sie aus, für sie ergebe sich aufgrund des versicherten Beschäftigungsgrades von 60 % gestützt auf die IV-Verfügung vom 26. Februar 2025 (IV-Akte 171, S. 5) ein Invaliditätsgrad von 63 % (Valideneinkommen Fr. 64'029.-- [60 % von Fr. 106'715.--]; Invalideneinkommen Fr. 63'636.--), sofern die Verfügung in Rechtskraft treten sollte. Bereits aufgrund der somit anzunehmenden Bindung der Beigeladenen an die von der Beschwerdegegnerin der Rentenmessung zugrunde gelegten Parameter (Einkommensvergleich) im Rahmen der Berechnung der Rente aus beruflicher Vorsorge ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.
1.6. 1.6.1. Speziell gilt es aber in Bezug auf das Feststellungsinteresse Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) kann die Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen (lit. b).
1.6.2. Das im Rahmen der Überentschädigungsberechnung relevante zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen entspricht dabei dem Invalideneinkommen (BGE 144 V 166, 168 E. 3.2.2). Ergänzend führt die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2025 aus, man gehe bei der Prüfung der Überentschädigung davon aus, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimme und man dieses entsprechend anrechne. Angesichts dieser Abhängigkeit hat die versicherte Person im Rentenverfahren der Invalidenversicherung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer geringeren oder nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2022 vom 19. August 2024 E. 3.2.). Anders zu entscheiden hiesse, dass die entsprechenden Bemessungselemente zu keinem Zeitpunkt (und in keinem Verfahren) überprüft werden könnten (vgl. insb. Susanne Bolliger, Basler Kommentar zum ATSG, 2022, Rz 12 zu Art. 59 ATSG, mit Hinweis auf das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2). Während nämlich bei der Invaliditätsbemessung für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, sind zur Beantwortung der überentschädigungsrechtlichen Frage, ob ein Erwerbseinkommen noch zumutbarerweise erzielbar ist, die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2022 vom 19. August 2024 E. 3.2.; BGE 144 V 166, 168 E. 3.2.2). Mit anderen Worten befasst sich die Vorsorgeeinrichtung anlässlich eines Überentschädigungsverfahrens einzig mit allfälligen gegen die Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens – und damit mit den gegen die Verwertbarkeit der invalidenversicherungsseitig angenommenen Arbeitsfähigkeit – vorgebrachten Einwänden (vgl. wiederum das Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2.). Im Falle der Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit würde sich auch eine Intervention bezüglich der Überentschädigungsberechnung der Vorsorgeeinrichtung erübrigen, da der Posten "zumutbares Erwerbseinkommen" entfiele und sich dadurch die auszuzahlende Rente erhöhte. Auch unter diesem Gesichtspunkt – Vermeidung eines zusätzlichen Verfahrens – ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein schützenswertes Feststellungsinteresse gegeben (vgl. ebenfalls das Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2.).
1.6.3. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass seit spätestens Juni 2023 keine Restarbeitsfähigkeit mehr besteht, sie auch in Bezug auf jede Verweistätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Replik; Rechtsbegehren 1.).
1.7. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Feststellung eines höheren IV-Grades hat. Es ist daher zu prüfen, ob der Berechnung des IV-Grades, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, gefolgt werden kann.
3.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.2. Erläuternd führte der Gutachter aus, zusammenfassend sei die Diagnose eines ADHS plausibel abgestützt auf die Eigenanamnese und die Aktenlage sowie die von der Explorandin berichtete teilweise Besserung unter entsprechender Medikation mit Methylphenidat und Bupropion. Der bei der jetzigen gutachtlichen Untersuchung erhobene Befund und der klinische Eindruck würden gut zur Diagnose eines ADHS passen. Die Explorandin sei im Vortrag sprunghaft gewesen, streckenweise weitschweifig, leicht ablenkbar, habe jedoch andererseits auch wieder die Fähigkeit gezeigt, sich auf Details zu fokussieren, wobei dies allerding exzessiv mit wenig Effizienz erfolgt sei. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei gestützt auf die Aktenlage und die Eigenanamnese ebenfalls schlüssig. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die depressive Episode in Zusammenschau von Befund und Eigenanamnese als mittelgradig einzuschätzen. Eigenanamnestisch beschreibe die Explorandin eine vorzeitige Erschöpfung, Antriebsminderung, gedrückte Stimmung, Grübelneigung, Schlafstörungen. Auf der anderen Seite könne die Explorandin noch in gewissem Masse Alltagsaktivitäten aufrechterhalten. […] Die Depression sei im Sinne einer Erschöpfungsdepression zu werten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Eine körperliche Erkrankung (Grosszehengrundgelenksarthrose mit OP) habe das instabile System zum Kollabieren gebracht. Obwohl die somatische Erkrankung für sich allein betrachtet nicht gravierend sei, habe sie letztlich als Auslöser fungiert (vgl. S. 28 des Gutachtens).
3.3.3. Zu diskutieren sei auch das Vorliegen einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Die diagnostischen Kriterien hierfür würden nicht sicher erfüllt. Die Explorandin sei lange Zeit funktional gewesen, zumindest beruflich, teilweise auch privat-familiär. Die für die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung erforderlichen Diagnosekriterien würden zwar teilweise vorliegen, nämlich der Perfektionismus, die beständige Beschäftigung mit Details, Regeln und Listen etc. sowie die übermässige Gewissenhaftigkeit. Auf der anderen Seite sei dies kein Muster, das die Explorandin seit Kindheit und Jugend aufweise. Zumindest gebe hierüber keine Unterlagen. Dies werde auch von der Explorandin nicht so berichtet. […] In der Summe sei daher die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht zu stellen, wobei eine gewisse zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung als gegeben angesehen werden könne (vgl. S. 28 f. des Gutachtens).
3.3.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der Depression liege eine generelle Einschränkung des psycho-physischen Restleistungsvermögens vor. Das Durchhaltevermögen sei vermindert. Aufgrund der anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung und der Depression sei die Explorandin eingeschränkt in Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Sie habe Schwierigkeiten, sich neuen Situationen anzupassen und könne die an sie gestellte Rollenerwartung nicht erfüllen. Aufgrund des ADHS bestünden eine erhöhte Ablenkbarkeit und ein vermindertes Durchhaltevermögen bei monotonen Tätigkeiten, welche Genauigkeit und Konzentration erfordern würden. Die dysfunktionale Strategie der Explorandin, dies durch Perfektionismus über zu kompensieren führe zu einer deutlichen Reduktion der Arbeitsproduktivität. Aufgrund des ADHS neige die Explorandin zu Fehlern und Ungenauigkeiten, die die Produktivität weiter reduzieren würden. Die dysfunktionalen Überkompensationsversuche führten zu einer weiteren Minderung des psychophysischen Restleistungsvermögens. Vom zeitlichen Verlauf her sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens seit Februar 2023, abgestützt auf den Bericht der Klinik G____, anzunehmen (vgl. S. 34 f. des Gutachtens).
3.3.5. Eine optimal angepasste Tätigkeitbei müsste eine leichte kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeit sein, in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld mit klar umrissenem Aufgabengebiet. Dabei sollten die Tätigkeiten nicht ausschliesslich und dauerhaft monoton sein aufgrund des ausgeprägten ADHS. Die Tätigkeit sollte keine erhöhten Anforderungen stellen an Selbstorganisation sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, da die Explorandin dies aufgrund ihres ADHS schwer leisten könne. Die Tätigkeit sollte klar mit regelmässiger externer Strukturierung und äusserer Überprüfung sein. Insbesondere letzteres sei bei der Explorandin erforderlich, um das Abgleiten in Perfektionismus und die damit verbundene starke Minderung der Produktivität zu verhindern. Geeignet wären abgezirkelte, überschaubare Tätigkeiten in gewissen Kontingenten von einigen Stunden mit entsprechender Anleitung und Kontrolle und dann Wechsel der Tätigkeit. Ob eine solche Tätigkeit noch einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen könne oder ob es sich möglicherweise um Bedingungen handle, die sich nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt realisieren liessen, sei berufskundlich zu prüfen (vgl. S. 35 f. des Gutachtens). In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit sei das Restleistungsvermögen der Explorandin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 4,25 Stunden pro Tag (50 % bezogen auf ein 100%-Pensum). Analog zur angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein 100%-Pensum für eine solche optimal angepasste Tätigkeit abgestützt auf den Bericht der Klinik G____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Februar 2023 anzunehmen (vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Funktionsstörungen seien aus medizinischer Sicht plausibel. Der Explorandin sei während 4,25 Stunden am Tag, d.h. circa 21 Stunden die Woche, eine optimal angepasste Tätigkeit zumutbar, wenn sie gleichzeitig gemäss Abklärungsbericht im Aufgabenbereich beansprucht sei (vgl. S. 38 unten f. des Gutachtens).
3.3.6. Die Diagnosen hätten sich prinzipiell nicht verändert. Die rezidivierende depressive Störung und das ADHS seien vorbestehend. Der Ausprägungsgrad der Depression habe sich jetzt jedoch verschlechtert. Diese Veränderung des Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, abgestützt auf den Bericht der Klinik G____, seit Februar 2023 anzunehmen (vgl. S. 38 des Gutachtens).
3.4.2. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungen der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen. So wurde im Abklärungsbericht der Klinik G____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 117) und im Austrittsbericht vom 21. Juli 2023 (IV-Akte 143, S. 8-12) ebenfalls eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Auch die übrigen in den Berichten der Klinik G____ angeführten Diagnosen (zwanghafte Persönlichkeitsstörung; einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) entsprechen im Ergebnis den von Dr. I____ gestellten Diagnosen (vgl. S. 3 des Berichtes vom 21. Juli 2023 resp. S. 3 des Berichtes vom 16. Januar 2023). Dr. H____ führte seinerseits mit Schreiben vom 25. Juli 2023 aus, die Patientin sei vom 27. Februar 2023 bis zum 29. Juni 2023 in tagesklinischer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Klinik G____ gewesen. Von ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Seite her habe sich die Situation im letzten Monat nicht entscheidend verändert (vgl. IV-Akte 129). Dr. H____ bestätigt damit die Einschätzung der Klinik G____ (Bericht vom 21. Juli 2023). Schliesslich diagnostizierte auch Dr. J____ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2024 (IV-Akte 143, S. 1-7) eine mittelgradige Depression (vgl. S. 4 des Berichtes). Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab dem Beginn der Behandlung bei ihr (8. Dezember 2023) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. S. 2 und S. 6 des Berichtes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit äusserte sie sich nicht (vgl. S. 6 des Berichtes). Damit finden sich in den Akten keine grundlegenden Abweichungen zur gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. An diesem Ergebnis könnte auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung der Therapieberichte bei Dr. H____ (Zeitraum Mai 2020 bis Februar 2023) nichts ändern.
3.4.3. Schliesslich eignen sich auch die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte nicht, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere in einer Alternativtätigkeit, hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Bericht von Dr. F____ vom 18. September 2023 (IV-Akte 131), zumal der Hausarzt der Beschwerdeführerin sich darin nicht näher zur Arbeits(un)fähigkeit aufgrund der von ihm angegebenen somatischen Diagnosen äussert (vgl. dazu zutreffend Dr. L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 31. Juli 2024; IV-Akte 159, S. 2). Im Bericht vom 19. Februar 2024 (IV-Akte 145, S. 2 ff.) führte der Rheumatologe Dr. K____ an, zusammenfassend bestehe aktuell, neben der mechanisch-degenerativen Schmerzproblematik, der Verdacht auf eine entzündliche Arthropathie mit Manifestation vorwiegend an Fingergelenken. Differentialdiagnostisch stehe eine rheumatoide Arthritis im Vordergrund, dies insbesondere aufgrund des Befallsmusters sowie auch der jetzt leicht positiven CCP-AK; die MCPs seien bei degenerativen Arthropathien an den Händen eher selten beteiligt und klinisch sowie konventionell-radiologisch seien keine typischen Zeichen einer Chondrocalcinose/CPPD nachweisbar. Grundsätzlich könnten die ACR/EULAR-Klassifikationskriterien 2010 wohl als knapp erfüllt angesehen werden (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 10. Juni 2024 führte Dr. K____ schliesslich als Diagnosen an: 1. Arthralgien/Arthritiden von Fingergelenken - DD: beginnende rheumatoide Arthritis; 2. Chronische und polytope, mechanisch-degenerative Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates; 3. labormässig Vitamin D-Mangel und Hypercholesterinämie. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine beginnende rheumatoide Arthritis (vgl. IV-Akte 155, S. 2). Auch die Ausführungen des Rheumatologen Dr. K____ eignen sich nicht, um gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 50 % in einer Alternativtätigkeit zu begründen. Zunächst handelt es sich um eine Verdachtsdiagnose, die Dr. K____ stellt. Auch ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. K____ nicht von einer erheblichen Einschränkung auszugehen ("Verdacht" auf "beginnende rheumatoide Arthritis"). Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 f. der Duplik verwiesen werden.
3.6.4. Das Gutachten von Dr. I____ datiert vom 11. April 2024 (vgl. IV-Akte 149, S. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die am 30. Juni 1965 geborene Beschwerdeführerin noch 58-jährig. Sie verfügt über eine sehr gute Ausbildung. Ihre Tätigkeit für die E____ verrichtet sie weiterhin und hat diese offenbar auch gesteigert (vgl. nachstehend sub Erwägung 4.3.3. hiernach). Sie ist nicht desintegriert und hat entsprechende Ressourcen, welche die qualitativen Einschränkungen wettmachen. Es kann daher aus IV-rechtlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der ihr attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 3.6.2.) ausgegangen werden. Es bleibt damit zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit verhält.
4.2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag.
4.3.2. Als korrekt zu erachten ist, dass die Beschwerdegegnerin den vom D____spital gemeldeten Lohn resp. den auf ein 100%-Pensum aufgerechneten Lohn von Fr. 60'006.-- berücksichtigt hat. Dies deckt sich mit den aktenkundigen Lohnangaben (Lohnausweis 2022 [IV-Akte 156, S. 2]; Lohnausweis 2023 [IV-Akte 156, S. 18]; Lohnabrechnung Februar 2024 [IV-Akte 156, S. 20]). Korrekt ist darüber hinaus grundsätzlich auch, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die E____ einen Durchschnittslohn berücksichtigt hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV). Auch das Abstellen auf die IK-Einträge ist angesichts des schwankenden Einkommens ein gangbarer Weg zur Ermittlung des Valideneinkommens, auch bei Unselbstständigerwerbenden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 24. August 2024 E. 4.4.1.).
4.3.3. Allerdings erscheint es angezeigt, zwecks Ermittlung eines repräsentativeren Durchschnittslohnes die aktenkundigen Bezüge bis zum Jahr 2023 zu berücksichtigen. Auch gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Lohn regelmässig Sonderzulagen erhält. Dies ergibt sich zunächst aus dem Lohnausweis vom 22. Dezember 2022, in welchem eine Sonderzulage von Fr. 5'341.85 erwähnt wird (vgl. IV-Akte 156, S. 24). Im Lohnausweis vom 19. Januar 2024 wird – nebst dem Lohn von Fr. 18'162.40 – ebenfalls eine Sonderzulage von Fr. 6'944.45 angeführt (vgl. IV-Akte 156, S. 26). Es ist davon auszugehen, dass auch auf diesen Sonderzulagen AHV-Beiträge abgerechnet wurden; denn im IK-Auszug wird für das Jahr 2022 ein Lohn von Fr. 5'341.-- angeführt (vgl. IV-Akte 124, S. 2), was dem Betrag der Sonderzulage entspricht. Diese Sonderzulagen sind – nebst dem eigentlichen Lohn (Fr. 18'162.--gemäss Lohnausweis vom 19. Januar 2024 [IV-Akte 156, S. 26] und gemäss Abrechnung vom 4. Dezember 2023 [IV-Akte 156, S. 24]) – bei der Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen. Für die Jahre 2022 und 2023 ergeben sich daher Bezüge von insgesamt Fr. 30'447.85 (Fr. 5'341.-- [Sonderzulage], Fr. 6'944.45 [Sonderzulage]; Fr. 18'162.40 [Honorare Jahre 2022 und 2023]). Zusammen mit den Löhnen 2020 (Fr. 7'156.-- gemäss IK; IV-Akte 124, S. 2) und 2021 (Fr. 7'158.-- gemäss IK; IV-Akte 124, S. 2) ergibt sich daher ein Durchschnitt der Jahre 2020-2023 von Fr. 11'190.46 ([Fr. 7’156.-- + Fr. 7'158.-- + Fr. 30'447.85] : 4). Dieser Lohn ist zum Lohn vom D____spital hinzuzurechnen, sodass sich per 2023 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 111'200.46 (Fr. 100'010.-- + Fr. 11'190.46) ergibt. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin bedarf es keiner Anpassung der Löhne an die Nominallohnentwicklung, zumal man vorliegend den Lohn eines jeden Jahres genau kennt, dies im Unterschied zu den Fällen, in denen die versicherte Person einige Jahre vor dem Rentenbeginn aufgehört hat zu arbeiten und man deswegen davon ausgeht, dass der Lohn an die Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre.
4.5.2. Gemäss LSE verdienten Frauen, die im Jahr 2022 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, statistisch gesehen einen Monatslohn von Fr. 4'367.-- (vgl. LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Unter Anpassung dieses auf einer 40-Stunden-Wochen beruhenden Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, Total [Tabelle T03.02.03.01.04.01]) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2023 eingetretenen Nominallohnentwicklung von +1.8 % (vgl. Nominallohnindex Frauen, 2021-2024, Total [Tabelle T1.2.20]) ergibt sich – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 27'807.-- ([Fr. 4'367.-- : 40 x 41.7 x 12] : 2; zuzüglich Fr. 491.60 Nominallohnentwicklung).
4.5.3. Gemäss dem Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig erkannt, soweit nunmehr lediglich noch ein "Teilzeitabzug" vorgesehen ist (der ab einer Leistungsfähigkeit von 50 % und weniger zu gewähren ist und auf 10 % begrenzt bleibt) und damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben werden sollte. Besteht aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den "Teilzeitabzug" hinausgehenden Korrektur, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410, 435 ff. E. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.2.2. und 8C_179/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.2.).
4.5.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 15 % (vgl. IV-Akte 171, S. 5), was nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich per 2023 ein hypothetisches Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 23'636.-- (Fr. 27'807.-- x 0.85).
4.5.5. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 111'200.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'636.-- resultiert im erwerblichen Bereich eine Erwerbseinbusse von 78.744 % und – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 70.87 % (78.744 x 0.9).
4.7.2. Wie dargetan wurde, ist per 2023 – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – von einem hypothetischen Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 27'807.-- auszugehen (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Was die bis 2024 eingetretene Nominallohnentwicklung angeht, so gilt es zu beachten, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. Februar 2025) erst die Entwicklung der ersten drei Quartale bekannt gegeben worden war (Publikation durch das BFS am 29. November 2024). Die Publikation aller vier Quartale des Jahres 2024 erfolgte erst am 22. April 2025. Damit ist – ausgehend vom aktuellsten Zahlenmaterial (erste drei Quartale der Nominallohnentwicklung) – von einer Nominallohnentwicklung von + 1.5 % auszugehen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 28'224.105 führt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab dem 1. Januar 2024 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 %. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen im Umfang von Fr. 534.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin, im Umfang von Fr. 133.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 133.-- zu Lasten der Beigeladenen.
Die der Beschwerdeführerin geschuldete reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ist im Umfang von Fr. 625.-- (zuzüglich Fr. 50.60 Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 625.-- (zuzüglich Fr. 50.60 Mehrwertsteuer) von der Beigeladenen zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen