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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.47
Verfügung vom 17. April 2025
Neuanmeldung: Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt bis Mai 2015 als Reinigungsmitarbeiter tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 10. Mai 2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.). Im Januar 2016 meldete er sich infolge eines im Juli 2013 erlittenen Treppensturzes bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem zog sie fortlaufend die Akten des Unfallversicherers bei und liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. B____ und Dr. med. C____ vom 6. April 2017, IV-Akte 52 und Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019, IV-Akte 86). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) den Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18% ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2020.15 vom 17. August 2020 (IV-Akte 112) ab.
b) Im September 2021 (IV-Akte 123) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein zweites Mal bei der Beschwerdegegnerin an und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenprüfung. Mit Verfügung vom 26. April 2022 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung auf das Gesuch nicht ein (IV-Akte 139). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil IV.2022.59 vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 154) gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Wiederanmeldung einzutreten und weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung und einer Autismus-Spektrum-Störung vorzunehmen.
c) Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin weitere medizinische Unterlagen bei. So etwa einen Bericht der D____ vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 171 S. 5 ff.), der Klinik E____ vom 6. Februar 2023 (IV-Akte 174) sowie der F____ vom 1. Juni 2023 (IV-Akte 171 S. 2 ff.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Gutachten der MEDAS [...] vom 30. April 2024, IV-Akte 190). Gestützt darauf stellt sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2024 (IV-Akte 198) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 16% die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehen Vorbescheid vernehmen (Eingabe vom 26. Oktober 2024, IV-Akte 202). Nachdem sie das Dossier ihrem RAD nochmals zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. dessen Einschätzung vom 6. März 2025, IV-Akte 205), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. April 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 209).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. M. Biaggi erhebt der Beschwerdeführer am 30. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2025 und ersucht um deren Aufhebung. Er beantragt, es sei ihm die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen, eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten abzuklären, oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. Juni 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.
Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 9. Juli 2025 um Zustellung eines Berichts der D____ vom 21. Februar 2025, auf den der Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt.
Am 17. Juli 2025 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der D____ vom 21. Februar 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 5. August 2025 lässt sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Bericht vernehmen und reicht eine Stellungnahme ihres RAD vom 5. August 2025 ein. Dieser wird wiederum dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung zugestellt. Innert Frist bis zum 15. August 2025 ist von dessen Seite keine Stellungnahme eingegangen.
III.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 19. August 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.4.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens hielt fest, wohl sei der Beschwerdeführer psychisch belastet, jedoch seien keine depressiven Symptome vorhanden, lediglich eine etwas herabgesetzte Motivationslage. Der Beschwerdeführer selbst erachte seine psychischen Probleme nicht als vordergründig und gebe keine Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht an. Er sei kognitiv unauffällig, könne sich gut konzentrieren und die Aufmerksamkeit sei ungestört. In der Interaktion sei er freundlich-zugewandt (IV-Akte 190 S. 113). Er beklage vielmehr vordergründig die somatischen Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen als belastend, wobei im Rahmen der somatischen gutachterlichen Untersuchungen die angegebenen Beeinträchtigungen nur teilweise ein erklärendes Korrelat gefunden hätten (vgl. IV-Akte 190 S. 111 f.). Von psychiatrischer Relevanz seien nunmehr die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beziehungsweise der chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei depressive Symptomatik bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe keine antidepressive Medikation verordnet erhalten. Die Diagnosen Depression und Schmerzstörung würden jedoch eine solche verlangen. Gemäss Medikamentenspiegelbestimmung würden auch nicht oder nur unregelmässig Analgetika eingenommen, was gegen eine wesentliche Schmerzausprägung spreche. Diese Umstände, sowie die abgebrochenen Behandlungen würden für einen eher niedrigen Leidensdruck und hochwahrscheinlich für eine nicht krankheitsbedingte Motivation des Rentenbegehrens sprechen. Der Gutachter hob ferner ein hoch auffälliges Ergebnis im strukturierten Fragenbogen simulierter Symptome (SFSS) hervor, sowie die Tatsache, dass sich auch im Längsschnitt Inkonsistenzen nachweisen liessen. Auf etwaige durchgeführte Testungen hinsichtlich ADHS im Erwachsenenalter oder auch ein suspiziertes Asperger-Syndrom kann seines Erachtens seriöserweise nicht abgestellt werden (vgl. IV-Akte 190 S. 112). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit vom psychiatrischen Gutachter auf 100% geschätzt und festgehalten, es würden auch retrospektiv keine Hinweise auf psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (IV-Akte 190 S. 114).
4.4.3. Gegenüber der Verfasserin des orthopädischen Teilgutachtens berichtete der Beschwerdeführer von chronischen Beschwerden in beiden Schultern, rechts betont zusammen mit Nackenschmerzen, sowie von in beide Beine ausstrahlenden Lumbalgien, gelegentlich auch Hypästhesien, ferner starke Hüftschmerzen und Schmerzen im rechten Ellbogen und Schmerzen in den Langfingern rechts. Im Vordergrund würden die Probleme mit der rechten Schulter, der linken Hüfte und mit den Nacken stehen. Er habe diese Beschwerden verschlechternd seit 2013 (vgl. IV-Akte 190 S. 151 f.). Die Gutachterin führte zusammenfassend aus, seit 2020 seien ein leichtes, rein sensibles CTS rechts, links unauffällig, ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts EMG unauffällig, ein St.n. Bursitis olecrani Ellbogen links seit 06.08.2021 ohne Trauma, ein St.n. Sturz aufs Gesäss am 02.10.2020 mit Sacrumfraktur und Knochenödem, nicht disloziert, ein St.n. Bursitis olecrani rechts, V.a. RM-Läsion, AC-Gelenksarthrose rechts, DD Frozen Shoulder hinzugekommen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet sie die leicht eingeschränkte Schulterbelastbarkeit rechts sowie das cervicospondylogene Schmerzsyndrom. Die Gutachterin hält fest, es würden erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben des Beschwerdeführers und den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden bestehen. Einzig für die Beschwerden in der HWS und in der rechten Schulter würde sich ein objektivierbares radiologisches Substrat finden (IV-Akte 190 S. 159). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, in einer leidensangepassten Arbeit könne er eine Leistung von 80% erbringen. Im Vergleich zu den Vorgutachten aus den Jahren 2017 und 2019 sei die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben.
4.4.4. Aus neurologischer Sicht liessen sich die Diagnosen des leichtgradigen, rein sensiblen CTS rechts sowie eine Foraminalstenose HWK 5-7 mit Wurzelkompression C6 bds. Und C7 rechts ohne sensomotorische radikuläre Ausfälle oder objektivierbare Reizzustände erheben (vgl. IV-Akte 190 S. 178 f.). Die objektivierbaren, leichten pathologischen Symptome wurden vom Verfasser des neurologischen Teilgutachtens nicht als arbeitseinschränkend über die orthopädische Einschätzung hinaus beurteilt (vgl. IV-Akte 190 S. 180 f.). Ebenso konnten aus allgemein-internistischer Sicht keine Funktionseinbussen erhoben werden (vgl. IV-Akte 190 S. 123).
4.4.5. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Begutachtenden zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der neu hinzugetretenen orthopädischen Diagnosen in der Lage sein sollte, eine den somatisch begründeten Einschränkungen angepasste Arbeit im Umfang von mindestens 80% auszuüben. Die Einschränkung führen sie einzig auf die muskuloskelettalen Diagnosen zurück (vgl. IV-Akte 190 S. 9).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen