|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Gegenstand
IV.2025.49
Verfügung vom 27. März 2025
Konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Gutachtens; Rückweisung zur Abklärung von möglicher Korrelation von positiven Borrelienwerten mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue
Tatsachen
I.
a) Die 1998 geborene Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung als Dentalhygieneassistentin EFZ ab (Notenausweis, IV-Akte 7). Später arbeitete sie ab 1. März 2022 in einem 100 %-Pensum als medizinische Praxisassistentin (MPA) bei der C____ (Lebenslauf, IV-Akte 81, S. 38).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November 2022 (IV-Akte 4) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund nannte sie die Erkrankung Multiple Sklerose (MS), welche Anfang September 2022 diagnostiziert worden sei (Bericht Dr. med. D____ vom 8. September 2022, IV-Akte 16, S. 10 f.). In der Folge wurde sie von ihrer Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 10). Zwischenzeitlich befand sich die Beschwerdeführerin vom 4.-28. Oktober 2022 auch in stationärer Behandlung in der Klinik E____ (Austrittsbericht vom 31. Oktober 2022, IV-Akte 48, S. 1).
c) Mit Schreiben vom 29. November 2022 kündigte die C____ das Anstellungsverhältnis per 31. Dezember 2022, da keine Möglichkeit auf ein vermindertes Pensum bestanden habe (Kündigungsschreiben, IV-Akte 29, S. 10; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 29, S. 2). Seit 1. Mai 2023 arbeitet sie aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden mit einem verringerten Pensum von 30% als Verkäuferin bei F____ (vgl. Gutachten Dr. med. G____ und Dr. med. H____, IV-Akte 81, S. 4). Nach Durchführung der Frühintervention (vgl. Abschlussbericht, IV-Akte 39) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 40).
d) Schliesslich gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 27. September 2023, IV-Akte 54, S. 2-3) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. Mitteilung, IV-Akte 66), welches am 14. Oktober 2024 im psychiatrischen Teil von Dr. med. G____ und im neurologischen Teil von Dr. med. H____ erstattet wurde (IV-Akte 81). Zusätzlich erfolgte am 10. Juli 2024 eine neuropsychologische Untersuchung durch M. Sc. I____ und Mag. rer. nat. J____ (IV-Akte 81, S. 165 ff.). Auf Grundlage dieser Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2024 die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 84, S. 1-3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Einwand (IV-Akte 87, 89 und 93), welchem sie den Arztbericht von Dr. med. K____ vom 6. Februar 2025 beilegte (IV-Akte 92). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD (Bericht vom 18. März 2025, IV-Akte 95) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 97).
II.
a) Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelrente, zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die beigeladene Partei stellt mit Eingabe vom 24. Juli 2025 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. August 2025 an ihren Anträgen fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit der Eingabe vom 3. September 2025 (Postaufgabe 4. September 2025) auf eine weitere Stellungnahme und ersucht weiterhin um Abweisung der Beschwerde.
f) Die beigeladene Partei beantragt mit Schreiben vom 18. September 2025 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 15. Oktober 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist in sachliche Hinsicht gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss Art. 60 ATSG wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.1.3. Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2022 führte Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E____ über den Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022 an, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sowie einer Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, mit Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression (ICD-10 G35.11). Die Versicherte sei auf einer offenen, gemischten, Milieutherapie basierten Station in ein multimodales psychiatrisch-psychotherapeutisches Behandlungssetting integriert worden. Diagnostisch werde von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose ausgegangen. Des Weiteren werde eine Panikstörung gesehen mit ausgeprägter Angst vor dem Alleinsein. Gemeinsam definierte Behandlungsfoki seien einerseits die Besserung der ausgeprägten Angstsymptomatik und Schlafqualität mit Aufbau der Sicherheit zu Hause sowie zweitens die Verbesserung von Stress- und Selbstregulation sowie drittens die Konzentrationsverbesserung und gegebenenfalls Vorbereitung für die Arbeitswiederaufnahme. In den Einzelgesprächen habe der Fokus zunächst auf Anamneseerhebung und Beziehungsaufbau gelegen. Die Patientin habe sich zunehmend hoffnungsvoll gezeigt und sei bereit gewesen, die behandlungstherapeutischen Aufenthalte zu Hause durchzuführen. Die Schlafqualität habe sich im Verlauf deutlich verbessert. Keine medikamentöse Unterstützung sei erforderlich gewesen. Des Weiteren sei an Ressourcenförderung gearbeitet worden. Die Patientin habe eine Erschöpfung und Schwindel angegeben, die im Verlauf der Behandlung leicht an Intensität abgenommen hätten, welche jedoch weiterhin vorhanden gewesen seien und die Mobilität sowie Aktivität der Patientin leicht eingeschränkt hätten. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die Patientin als 100 % arbeitsunfähig geschätzt worden. Die Versicherte habe sich von Anfang an sehr ambivalent in Bezug auf den stationären Aufenthalt in Klinik gezeigt. Sie habe viel Zeit gebraucht, um gut anzukommen. Compliance hinsichtlich der Therapieteilnahme sei selektiv gewesen und mehrmals thematisiert worden. Die Patientin habe sich anschliessend entschlossen, die Therapie im ambulanten Setting fortzufahren und sei in die vorbestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten. Bei Behandlungsabschluss habe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (IV-Akte 48). In seinem Bericht vom 11. Januar 2023 zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E____, bezugnehmend auf den stationären Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022, fest, als Einschränkungen seien eine Erschöpfung und Schwindel, reduzierter Antrieb sowie Panikattacken zu nennen. Deren Auswirkungen wären ein Leistungsabfall, eine Verlangsamung, eine leichte Einschränkung der Mobilität und Aktivität, wenig Eigeninitiative sowie eine Fehleranfälligkeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei günstig. Zum Zeitpunkt des Austritts (28. Oktober 2022) werde die Patientin als 100 % arbeitsunfähig geschätzt (IV-Akte 21, S. 3-5).
4.1.4. Dr. med. P____, FMH Neurologie, vom L____, Neurologische Klinik und Poliklinik, führte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich 2019, ED 5. September 2022, an. Zur Diagnostik gab Dr. med. P____ Folgendes an: Liquor vom 5. September 2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM, Serologie vom 5. September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich positiv, Verlaufskontrolle in 14 Tagen geplant, MRI der ganzen Wirbelsäule und Neurokranium vom 5. September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien vereinbar mit einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, Örtliche Dissemination nach den McDonald-Kriterien von 2017 erfüllt, zeitliche Dissemination nach McDonald 2017 erfüllt, elektrophysiologische Diagnostik aktuell ausstehend. Bezüglich der Beurteilung und dem Prozedere führte Dr. med. P____ an, bei der Versicherten liege eine schubförmige MS vor, die sich am 5. September 2022 wahrscheinlich zum zweiten Mal mit einer Taubheit der rechten Gesichtshälfte manifestiert habe und die am 5. September 2022 anhand eines typischen MRI-Befundes mit erfüllten Diagnosekriterien hinsichtlich zeitlicher und örtlicher Dissemination sowie positiver oligoklonaler Banden im Liquor habe diagnostiziert werden können. Die Schubsymptomatik mit Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte zeige sich unter Kortison-Stosstherapie (derzeit orales Ausschleichschema) erfreulicherweise rückläufig, klinisch im Vordergrund stehe aktuell eine mittelgradige Fatigue, einem EDSS von 2.0 entsprechend. Der Läsionsbefund zerebral sei relativ ausgeprägt, darüber hinaus gebe es aber keine prädiktiven Faktoren für einen schweren Verlauf (u. a. lgM im Liquor nicht nachweisbar). Insgesamt werde eine klare Indikation für einen zeitnahen Beginn mit einer immunmodulatorischen Therapie gesehen und es sei – aufgrund des relativ ausgeprägten Läsionsbefalls – für eine lnfusionstherapie mit Ocrelizumab zu plädieren, über welche die Patientin auch bereits ausführlich aufgeklärt worden sei. Im Vorfeld werde für die Patientin ein Termin in der Impfsprechstunde mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Impfauffrischung organisiert (Patientin auf eigenen Wunsch nicht gegen Covid geimpft und möchte dies auch weiterhin nicht, zudem seien Masern lgG im Serum negativ, eine komplette Masernimpfung vor Beginn der Therapie könnte Letztere möglicherweise zu sehr hinauszögern, diesbezüglich müsste mit der Abteilung für Immunologie noch abgesprochen werden). Sobald die Impfauffrischung habe komplettiert werden können, sei die 1. Ocrevusgabe geplant. Drei Monate später werde die Patientin noch einmal für eine klinische Verlaufskontrolle aufgeboten sowie sechs Monate nach Therapiebeginn für ein Rebaseline MRI. Serologisch zeige sich ein erhöhtes Borrelien lgM und fraglich auch FSME lgM, weshalb die Patientin vierzehn Tage später noch einmal aufgeboten worden sei für eine Verlaufskontrolle dieser Werte. FSME lgM waren bei dieser Kontrolle negativ gewesen, allerdings hätten sich immer noch ein erhöhter Borrelien lg M Titer ohne Zeichen für eine Serokonversion gezeigt. Die Patientin selbst erinnere sich an keinen Zeckenbiss. Das übrige serologische Screening habe keine Kontraindikationen für eine B-Zell-depletierende Therapie gezeigt. Bezüglich Borrelien-lgM werde aufgrund der fehlenden Serokonversion von einem falsch positiven Befund ausgegangen. Dr. med. P____ gab schliesslich an, die Patientin habe die Impfberatung sowie die für Oktober/November geplanten lnfusionstermine für Ocrelizumab abgesagt. Telefonisch äussere sie starke Ambivalenz bezüglich der MS-Therapie, zu der sie erneut ermutigt worden sei. Auch über andere Therapieoptionen sei sie aufgeklärt worden. Sie habe noch einmal Bedenkzeit erbeten und habe schlussendlich über ihre Entscheidung gegen eine «schulmedizinische» MS-Therapie und gegen weitere Sprechstundentermine informiert. Die empfohlene Impfberatung zur Komplettierung des Impfschutzes (u. a. Pneumokokken, Masern s. o.) lehne sie ebenfalls ab. Es sei ihr empfohlen worden, sich jederzeit für Fragen und/oder eine erneute Evaluation der Therapieoptionen zu melden sowie im Falle von neuen neurologischen Symptomen sich erneut vorzustellen (IV-Akte 16, S. 7-9).
4.1.6. Mit Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. Q____ in ihrem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Fatigue sowie teilweise Kribbelparästhesien der rechten Gesichtshälfte. Ein klarer erneuter MS-Schub sei nicht aufgetreten. Es könne eine langsame kontinuierliche Besserung verzeichnet werden. Aufgrund der Fatigue mit auch Konzentrationsminderung (Lesen 5-6 Seiten am Stück möglich) sowie schneller psychischer und physischer Ermüdbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben. Aktuell bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Über den Verlauf könne keine klare Aussage gemacht werden, eine prozentuale Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Verlauf wäre wünschenswert (IV-Akte 81, S. 142).
4.1.7. Dr. med. Q____ gab in ihrem Bericht vom 7. Juni 2023 an, es sei aktuell das Ziel, die körperliche und psychische Belastbarkeit zu stabilisieren und zu steigern. Ihr aktuelles Pensum betrage zwischen 30-50 %, was gerade machbar sei. Es bestehe in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge einer leicht eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit. Ziel sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei das bei der aktuellen Stelle möglich. Die Prognose respektive der Verlauf seien unklar. Eine psychologische Begleitung werde als sinnvoll erachtet, könnte jedoch noch nicht umgesetzt werden (IV-Akte 37).
4.1.8. Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom Spitalzentrum R____, welche nach eigener Angabe die Beschwerdeführerin nicht neurologisch untersucht hatte (IV-Akte 46, S. 4), hielt in ihrem Bericht vom 5. Juli 2023 fest, dass Multiple Sklerose typischerweise eine chronische progrediente Erkrankung sei, wobei der Verlauf schwierig vorherzusehen sei. Aktuell bei der letzten Kontrolle würde die Patientin wieder 40-50% arbeiten, seit ca. drei Wochen, allerdings habe sie unter dieser Belastung häufiger wieder Schwäche in den Beinen und Kribbeln in der rechten Seite. Das komme und gehe und sei nach längerer Ruhe meist wieder weg. In den Wochen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe es fast keine Symptome mehr gegeben. Es sei eine Gehstrecke von ca. 30-45 Minuten ohne Pause laufen möglich in der Ebene, dies sei vor Arbeitsbeginn zeitlich unbegrenzt. Das Energielevel werde nur ca. 60% vom Bestwert angegeben. Neue Symptome seien nicht dazugekommen. Es könne zu Besserungen kommen, jedoch auch zu neuen Schüben mit Verschlechterung der Situation. Es bestehe bei der Versicherten insbesondere eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit verminderter Aufmerksamkeitsspanne und in stressigen Situationen oder nach höherer Belastung zunehmende Missempfindung mit Schwäche in den Beinen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. med. K____ fest, die Aufmerksamkeitsspanne von 3-5 Stunden sei wahrscheinlich aufrecht zu erhalten. Die Prognose zur Eingliederung sei schwierig zu machen, da Multiple Sklerose eine chronisch progrediente Erkrankung mit sehr individuellem Verlauf sei (IV-Akte 46).
4.1.11. Dr. med. H____ hielt in seinem neurologischen Teilgutachten eine schubförmiger Multiple Sklerose fest (Untersuchung 12. Juni 2024). Es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine namhaft objektivierbare nervale Störung mit funktionaler Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. In der neurologischen Untersuchung hätten diskret auffällige Untersuchungsbefunde ohne funktionelle Relevanz aus neurologischer Sicht bestanden. Die Bauchhautreflexe seien linksseitig leicht abgeschwächt erhältlich gewesen und der Lidschluss links habe ein diskretes signe de cils-Zeichen gezeigt. Ein neurologisches Defizit mit funktionaler Relevanz sei nicht feststellbar gewesen. Es hätten keine Paresen oder Koordinationsstörungen bestanden. Insgesamt seien die Beweglichkeit, Koordination und Kraft normal gewesen. Es hätten keine Störung der Okulomotorik, keine vorzeitigen Erschöpfungszeichen bestanden und Pausen hätten nicht gewährt werden müssen. Die Versicherte habe im Rapport flüssig und ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Einschränkung oder Müdigkeit gewirkt. Die Versicherte habe berichtet, gelegentlich Ibuprofen einzunehmen, im hiesigen Labor sei Ibuprofen nicht nachweisbar gewesen. Eine erhebliche Schmerzbeeinträchtigung werde durch den Laborbefund somit nicht gestützt. Das übrige Labor sei ohne auffälliges Ergebnis gewesen. In Bezug auf die Vorakten hielt Dr. med. H____ fest, es sei aus hiesiger neurologischer Sicht aufgrund der Aktendokumente bei der Versicherten eine Multiple Sklerose belegbar. Erhebliche, objektivierbare und funktional erhebliche nervale Defizite seien nicht feststellbar. Der Gutachter schliesse sich der neurologischen Empfehlung des L____ an, dass eine den zukünftigen Verlauf der Multiplen Sklerose günstig beeinflussende und für MS zugelassene Therapie, zum Beispiel mit dem damals vorgeschlagenen Ocrelizumab, erfolgen solle. Berücksichtige man den aktuell günstigen klinischen Untersuchungsbefundbei der Versicherten, sei die weitere Prognose unter MS-spezifischer Therapie im Fall der Versicherten überwiegend wahrscheinlich günstig, da ein EDSS von unter 4 vorliege. Die derzeit zur Verfügung stehenden Therapieoptionen, zum Beispiel mit monoklonalen Antikörpern, würden zudem als relativ nebenwirkungsarm und hocheffektiv gelten, um akute MS-Krankheitsaktivitäten wie Schübe zu unterdrücken. Neurologische Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die hiesige testpsychologische Zusatzdiagnostik vom 10. Juli 2024 habe eine Antwortverzerrungen ergeben. Aufgrund der auffälligen Performance-Validierung seien die formal auffälligen Leistungen neuropsychologischerseits nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Zusammenfassend habe somit aus neuropsychologischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive Störung bestanden. In diesem Zusammenhang sei in Zusammenschau der Befunde feststellbar, dass das subjektive Klagen der Versicherten nicht hinreichend wahrscheinlich mit einer behinderungsrelevanten kognitiven Störung einhergehe. Dabei habe die hiesige neurologische Untersuchung keine Zeichen für eine vorzeitige Erschöpfung oder Ermüdung ergeben. Vielmehr habe sich hier eine Versicherte mit einer flüssigen Anamneseschilderung und guten motorischen und koordinativen Fähigkeiten gezeigt. Unter Berücksichtigung der hier erhobenen Befunde hätten sich neurologischerseits Merkmale für Ressourcen und eine vorliegende Belastbarkeit gefunden. Die Versicherte habe zum Beispiel berichtet, selbstständig und allein mit dem Zug über mehr als eine Stunde angereist zu sein und sei pünktlich zur hiesigen Begutachtung erschienen. Der Tagesablauf der Versicherten erscheine ausgefüllt. Sie würde gelegentlich das Auto benutzen und pflege soziale Kontakte, auch ausserhalb der Familie. Etwa einmal im Monat könne sie auch für bis zu zehn Minuten Joggen gehen. Im Jahr 2023 sei eine Flugreise nach [...] möglich gewesen. Weiterhin führe sie Spaziergänge mit dem Hund durch. Die von der Versicherten beklagten Einschränkungen im Haushalt sind ebenso wie die Angabe der Versicherten, lediglich teilarbeitsfähig zu sein, aufgrund der hiesigen Befunde nicht hinreichend plausibilisierbar. Zusammenfassend bestehe aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung der hier erhobenen Anamnese, Befunde, der Zusatzdiagnostik sowie der Aktendokumente kein hinreichender Anhalt für eine namhaft objektivierbare nervale Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus hiesiger neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Anderslautende fachneurologische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die neuropsychologische Zusatzdiagnostik habe zudem eine erheblich auffällige Performance-Validierung ergeben, sodass eine behinderungsrelevante kognitive Störung nicht ausreichend wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit neun Stunden am Tag anwesend sein. Während dieser Zeit bestünden keine Einschränkungen der Leistung. In der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit daher bei 100 %. Aus neurologischer Sicht bestünde keine Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit (IV-Akte 81, S. 94 ff.).
4.1.12. M.Sc. I____, Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP, und Mag. rer. nat. J____, Psychologie, Neuropsychologie hielten in ihrem Bericht vom 10. Juli 2024 fest, die testpsychologische Erhebung vom gleichen Tag hätten formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der tonischen- sowie phasischen Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der figuralen Ideenproduktion, der intellektuellen Flexibilität, der fluiden Intelligenz und des visuellen Gedächtnisses erbracht. Die Performanzvalidierung habe in Zusammenschau jedoch überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nichtauthentisches Antwortverhalten ergeben. Das Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gegeben gewesen. Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben gewesen. Es hätten sich keine namhaften Ermüdungserscheinungen gezeigt. Es sei keine Pause reklamiert worden. Die Arbeitsrichtung bei Papier-/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht gewesen, die visuelle Exploration systematisch. Es bestehe eine Linkshändigkeit, der Visus sei intakt. Neuropsychologische Testungen seien stark von der Mitarbeitsbereitschaft der Testperson abhängig. Eine das Testergebnis verfälschende, bewusstseinsnahe Motivation müsse bei der Testung und Ergebnisinterpretation stets mit geprüft werden. Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten zur Beschwerdevalidierung bei testpsychologischen Untersuchungen hätten einen Anteil von nicht glaubwürdigen testpsychologischen Untersuchungsergebnissen von über 40 % ergeben. Derartige Antwortverzerrungen könnten auch bei der Evaluation vermeintlicher kognitiver Defizite im deutschsprachigen Raum repliziert werden und würden sich gehäuft bei Begutachtungsverfahren mit einem versicherungsmedizinischen Hintergrund zeigen. Im hier vorliegenden Fall der untersuchten Versicherten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer eben solchen Antwortverzerrung auszugehen. Aufgrund der somit erheblich auffälligen Performanzvalidierung seien die formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar (IV-Akte 81, S. 172 f.).
4.1.13. Die Nephrologin, Dr. med. K____, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2025 eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich 2019, ED 5. September 2022 an. In der Klinik habe Folgendes festgestellt werden können: Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte V1 und V2 mit Aussparung des Kinnes, ES 29. August 2022, intermittierend auftretender Schwankschwindel. Ähnliche Episode anamnestisch bereits vor drei Jahren, damals kein Arztkontakt und spontane Rückbildung der Symptomatik, Kortison Stosstherapie Ober 3 Tage vom 5.-8. September 2022 mit jeweils 1 g i.v., aktuell laufendes orales Abdosierungsschema, aktuell: Symptomatik vollständig rückläufig, EDSS 2.0 (mittelgradige Fatigue) am 12. September 2022, Diagnostik: Liquor vom 5. September 2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM, Serologie vom 5. September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich positiv, Verlaufskontrolle Borrelien unauffällig (11/22), MRI der ganzen Wirbelsäule und Neurokranium vom 5. September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien vereinbar mit einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, örtliche Dissemination nach den McDonald-Kriterien von 2017 erfüllt, Zeitliche Dissemination nach McDonald 2017 erfüllt, elektrophysiologische Diagnostik ausstehend 09/22 Therapie, Therapiebeginn mit Ocrelizumab geplant, von Patientin abgelehnt, Start Coimbraprotokoll 11/2022. Es bestehe eine Multiple Sklerose mit Erstdiagnose im September 2022, insbesondere mit Schwindelepisoden und Fatigue Symptomatik. Aufgrund der Fatigue arbeite die Patientin aktuell 30 % und maximal 5-6 Stunden hintereinander, danach sei sie jedoch deutlich erschöpft und könne in ihrem Haushalt fast nichts mehr machen an diesem Tag. Auch während der Arbeit brauche sie eine Mittagsruhe von mindestens 15 Minuten, um den Tag zu überstehen. Der freie Tag zwischen den Einsätzen werde mit Erholung und wenig Arbeit im Haushalt verbracht. Aktuell sei es nicht vorstellbar, dass die Patientin mehr als diese 30 % und insbesondere mehr als maximal sechs Stunden hintereinander arbeiten könne. Erfreulicherweise sei es in den letzten zwei Jahren zu keiner Verschlechterung der motorischen Funktion gekommen, jedoch sei der Energiehaushalt und Aufmerksamkeitsspanne deutlich eingeschränkt (IV-Akte 92).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen