Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Oktober 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel  

            Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel  

           Beschwerdegegnerin

 

 

 

B____

[...]   

                        Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.49

Verfügung vom 27. März 2025

Konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Gutachtens; Rückweisung zur Abklärung von möglicher Korrelation von positiven Borrelienwerten mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue


Tatsachen

I.         

a)       Die 1998 geborene Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung als Dentalhygieneassistentin EFZ ab (Notenausweis, IV-Akte 7). Später arbeitete sie ab 1. März 2022 in einem 100 %-Pensum als medizinische Praxisassistentin (MPA) bei der C____ (Lebenslauf, IV-Akte 81, S. 38).

b)       Die Beschwerdeführerin meldete sich am 18. November 2022 (IV-Akte 4) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund nannte sie die Erkrankung Multiple Sklerose (MS), welche Anfang September 2022 diagnostiziert worden sei (Bericht Dr. med. D____ vom 8. September 2022, IV-Akte 16, S. 10 f.). In der Folge wurde sie von ihrer Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 10). Zwischenzeitlich befand sich die Beschwerdeführerin vom 4.-28. Oktober 2022 auch in stationärer Behandlung in der Klinik E____ (Austrittsbericht vom 31. Oktober 2022, IV-Akte 48, S. 1).

c)        Mit Schreiben vom 29. November 2022 kündigte die C____ das Anstellungsverhältnis per 31. Dezember 2022, da keine Möglichkeit auf ein vermindertes Pensum bestanden habe (Kündigungsschreiben, IV-Akte 29, S. 10; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 29, S. 2). Seit 1. Mai 2023 arbeitet sie aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden mit einem verringerten Pensum von 30% als Verkäuferin bei F____ (vgl. Gutachten Dr. med. G____ und Dr. med. H____, IV-Akte 81, S. 4). Nach Durchführung der Frühintervention (vgl. Abschlussbericht, IV-Akte 39) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 40).

d)       Schliesslich gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 27. September 2023, IV-Akte 54, S. 2-3) ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. Mitteilung, IV-Akte 66), welches am 14. Oktober 2024 im psychiatrischen Teil von Dr. med. G____ und im neurologischen Teil von Dr. med. H____ erstattet wurde (IV-Akte 81). Zusätzlich erfolgte am 10. Juli 2024 eine neuropsychologische Untersuchung durch M. Sc. I____ und Mag. rer. nat. J____ (IV-Akte 81, S. 165 ff.). Auf Grundlage dieser Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2024 die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 84, S. 1-3). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Einwand (IV-Akte 87, 89 und 93), welchem sie den Arztbericht von Dr. med. K____ vom 6. Februar 2025 beilegte (IV-Akte 92). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD (Bericht vom 18. März 2025, IV-Akte 95) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 97).

II.        

a)       Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelrente, zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c)        Die beigeladene Partei stellt mit Eingabe vom 24. Juli 2025 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. August 2025 an ihren Anträgen fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit der Eingabe vom 3. September 2025 (Postaufgabe 4. September 2025) auf eine weitere Stellungnahme und ersucht weiterhin um Abweisung der Beschwerde.

f)        Die beigeladene Partei beantragt mit Schreiben vom 18. September 2025 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 15. Oktober 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist in sachliche Hinsicht gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss Art. 60 ATSG wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ vom 14. Oktober 2024, welches eine Arbeitsunfähigkeit verneine, abgestellt werden. Im Wesentlichen macht sie geltend, es sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die im Zusammenhang mit der Multiple Sklerose stehende Fatigue nicht ausreichend berücksichtigt worden (Beschwerde, Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 1 ff.).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne auf das bidisziplinäre Gutachten und des darin enthaltenen neuropsychologischen Testverfahrens sowie die Beurteilung des RAD abgestellt werden (Beschwerdeantwort, Rz. 2).

2.3.            Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. März 2025 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 28 Abs.1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.            Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.            Der Rentenanspruch entsteht gestützt auf Art. 28b IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.5.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E 3.2; 132 V 93 E. 4).  

3.6.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).  

3.7.            3.7.1. Versicherungsexterne Gutachten gemäss Art. 44 ATSG, welche durch den Versicherungsträger eingeholt wurden und der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht volle Beweiswert zu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).

3.7.2.  Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

3.8.            Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2).

3.9.            In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ vom 14. Oktober 2024 abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Nachfolgend ist die massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.1.2.  Dr. med. D____, FMH Neurologie, vom L____, Neurologische Klinik und Poliklinik, hielt in seinem Bericht vom 8. September 2022 als Diagnose eine Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ, ED 5. September 2022, ES 29. August 2022, fest. In Zusammenschau der Befunde sei von einer chronisch-entzündlichen ZNS-Erkrankung auszugehen. Die revidierten McDonald-Kriterien für die Diagnose einer Multiplen Sklerose seien erfolgt bei bildgebend zeitlicher und räumlicher Dissimination sowie aktuellem Schubereignis. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer immunmodulierenden Therapie aufgrund hoher Läsionslast. Dr. med. M____ aus der neurologischen Poliklinik habe der Patientin die Therapieindikation und ambulante Anbindung ausführlich erläutert (IV-Akte 16, S. 10-13; vgl. MRI Neurokranium und MRI ganze Wirbelsäule vom 5. September 2022, IV-Akte 13, S. 2-5).

4.1.3.  Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2022 führte Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E____ über den Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022 an, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) sowie einer Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf, mit Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression (ICD-10 G35.11). Die Versicherte sei auf einer offenen, gemischten, Milieutherapie basierten Station in ein multimodales psychiatrisch-psychotherapeutisches Behandlungssetting integriert worden. Diagnostisch werde von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose ausgegangen. Des Weiteren werde eine Panikstörung gesehen mit ausgeprägter Angst vor dem Alleinsein. Gemeinsam definierte Behandlungsfoki seien einerseits die Besserung der ausgeprägten Angstsymptomatik und Schlafqualität mit Aufbau der Sicherheit zu Hause sowie zweitens die Verbesserung von Stress- und Selbstregulation sowie drittens die Konzentrationsverbesserung und gegebenenfalls Vorbereitung für die Arbeitswiederaufnahme. In den Einzelgesprächen habe der Fokus zunächst auf Anamneseerhebung und Beziehungsaufbau gelegen. Die Patientin habe sich zunehmend hoffnungsvoll gezeigt und sei bereit gewesen, die behandlungstherapeutischen Aufenthalte zu Hause durchzuführen. Die Schlafqualität habe sich im Verlauf deutlich verbessert. Keine medikamentöse Unterstützung sei erforderlich gewesen. Des Weiteren sei an Ressourcenförderung gearbeitet worden. Die Patientin habe eine Erschöpfung und Schwindel angegeben, die im Verlauf der Behandlung leicht an Intensität abgenommen hätten, welche jedoch weiterhin vorhanden gewesen seien und die Mobilität sowie Aktivität der Patientin leicht eingeschränkt hätten. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die Patientin als 100 % arbeitsunfähig geschätzt worden. Die Versicherte habe sich von Anfang an sehr ambivalent in Bezug auf den stationären Aufenthalt in Klinik gezeigt. Sie habe viel Zeit gebraucht, um gut anzukommen. Compliance hinsichtlich der Therapieteilnahme sei selektiv gewesen und mehrmals thematisiert worden. Die Patientin habe sich anschliessend entschlossen, die Therapie im ambulanten Setting fortzufahren und sei in die vorbestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten. Bei Behandlungsabschluss habe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (IV-Akte 48). In seinem Bericht vom 11. Januar 2023 zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E____, bezugnehmend auf den stationären Aufenthalt vom 4. Oktober 2022 bis 28. Oktober 2022, fest, als Einschränkungen seien eine Erschöpfung und Schwindel, reduzierter Antrieb sowie Panikattacken zu nennen. Deren Auswirkungen wären ein Leistungsabfall, eine Verlangsamung, eine leichte Einschränkung der Mobilität und Aktivität, wenig Eigeninitiative sowie eine Fehleranfälligkeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei günstig. Zum Zeitpunkt des Austritts (28. Oktober 2022) werde die Patientin als 100 % arbeitsunfähig geschätzt (IV-Akte 21, S. 3-5).

4.1.4.  Dr. med. P____, FMH Neurologie, vom L____, Neurologische Klinik und Poliklinik, führte in ihrem Bericht vom 1. November 2022 eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich 2019, ED 5. September 2022, an. Zur Diagnostik gab Dr. med. P____ Folgendes an: Liquor vom 5. September 2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM, Serologie vom 5. September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich positiv, Verlaufskontrolle in 14 Tagen geplant, MRI der ganzen Wirbelsäule und Neurokranium vom 5. September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien vereinbar mit einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, Örtliche Dissemination nach den McDonald-Kriterien von 2017 erfüllt, zeitliche Dissemination nach McDonald 2017 erfüllt, elektrophysiologische Diagnostik aktuell ausstehend. Bezüglich der Beurteilung und dem Prozedere führte Dr. med. P____ an, bei der Versicherten liege eine schubförmige MS vor, die sich am 5. September 2022 wahrscheinlich zum zweiten Mal mit einer Taubheit der rechten Gesichtshälfte manifestiert habe und die am 5. September 2022 anhand eines typischen MRI-Befundes mit erfüllten Diagnosekriterien hinsichtlich zeitlicher und örtlicher Dissemination sowie positiver oligoklonaler Banden im Liquor habe diagnostiziert werden können. Die Schubsymptomatik mit Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte zeige sich unter Kortison-Stosstherapie (derzeit orales Ausschleichschema) erfreulicherweise rückläufig, klinisch im Vordergrund stehe aktuell eine mittelgradige Fatigue, einem EDSS von 2.0 entsprechend. Der Läsionsbefund zerebral sei relativ ausgeprägt, darüber hinaus gebe es aber keine prädiktiven Faktoren für einen schweren Verlauf (u. a. lgM im Liquor nicht nachweisbar). Insgesamt werde eine klare Indikation für einen zeitnahen Beginn mit einer immunmodulatorischen Therapie gesehen und es sei – aufgrund des relativ ausgeprägten Läsionsbefalls – für eine lnfusionstherapie mit Ocrelizumab zu plädieren, über welche die Patientin auch bereits ausführlich aufgeklärt worden sei. Im Vorfeld werde für die Patientin ein Termin in der Impfsprechstunde mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Impfauffrischung organisiert (Patientin auf eigenen Wunsch nicht gegen Covid geimpft und möchte dies auch weiterhin nicht, zudem seien Masern lgG im Serum negativ, eine komplette Masernimpfung vor Beginn der Therapie könnte Letztere möglicherweise zu sehr hinauszögern, diesbezüglich müsste mit der Abteilung für Immunologie noch abgesprochen werden). Sobald die Impfauffrischung habe komplettiert werden können, sei die 1. Ocrevusgabe geplant. Drei Monate später werde die Patientin noch einmal für eine klinische Verlaufskontrolle aufgeboten sowie sechs Monate nach Therapiebeginn für ein Rebaseline MRI. Serologisch zeige sich ein erhöhtes Borrelien lgM und fraglich auch FSME lgM, weshalb die Patientin vierzehn Tage später noch einmal aufgeboten worden sei für eine Verlaufskontrolle dieser Werte. FSME lgM waren bei dieser Kontrolle negativ gewesen, allerdings hätten sich immer noch ein erhöhter Borrelien lg M Titer ohne Zeichen für eine Serokonversion gezeigt. Die Patientin selbst erinnere sich an keinen Zeckenbiss. Das übrige serologische Screening habe keine Kontraindikationen für eine B-Zell-depletierende Therapie gezeigt. Bezüglich Borrelien-lgM werde aufgrund der fehlenden Serokonversion von einem falsch positiven Befund ausgegangen. Dr. med. P____ gab schliesslich an, die Patientin habe die Impfberatung sowie die für Oktober/November geplanten lnfusionstermine für Ocrelizumab abgesagt. Telefonisch äussere sie starke Ambivalenz bezüglich der MS-Therapie, zu der sie erneut ermutigt worden sei. Auch über andere Therapieoptionen sei sie aufgeklärt worden. Sie habe noch einmal Bedenkzeit erbeten und habe schlussendlich über ihre Entscheidung gegen eine «schulmedizinische» MS-Therapie und gegen weitere Sprechstundentermine informiert. Die empfohlene Impfberatung zur Komplettierung des Impfschutzes (u. a. Pneumokokken, Masern s. o.) lehne sie ebenfalls ab. Es sei ihr empfohlen worden, sich jederzeit für Fragen und/oder eine erneute Evaluation der Therapieoptionen zu melden sowie im Falle von neuen neurologischen Symptomen sich erneut vorzustellen (IV-Akte 16, S. 7-9).

4.1.5.  Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie Multiple Sklerose (ICD-10 G35.11). Im Vordergrund stehe eine lähmende Müdigkeit/Fatigue. Es sei unklar, wie sich die Fatigue entwickle. Die Patientin lehne eine spezifische MS-Therapie vorerst ab. Zu den Funktionseinschränkungen gab Dr. med. Q____ an, die Patientin sei aufgrund der Fatigue in ihrer Konzentration und ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Dies gelte auch für ihr Gedächtnis. In der bisherigen wie auch einer aktuellen Tätigkeit bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 16).  

4.1.6.  Mit Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. Q____ in ihrem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Fatigue sowie teilweise Kribbelparästhesien der rechten Gesichtshälfte. Ein klarer erneuter MS-Schub sei nicht aufgetreten. Es könne eine langsame kontinuierliche Besserung verzeichnet werden. Aufgrund der Fatigue mit auch Konzentrationsminderung (Lesen 5-6 Seiten am Stück möglich) sowie schneller psychischer und physischer Ermüdbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben. Aktuell bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Über den Verlauf könne keine klare Aussage gemacht werden, eine prozentuale Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Verlauf wäre wünschenswert (IV-Akte 81, S. 142).

4.1.7.  Dr. med. Q____ gab in ihrem Bericht vom 7. Juni 2023 an, es sei aktuell das Ziel, die körperliche und psychische Belastbarkeit zu stabilisieren und zu steigern. Ihr aktuelles Pensum betrage zwischen 30-50 %, was gerade machbar sei. Es bestehe in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge einer leicht eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit. Ziel sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei das bei der aktuellen Stelle möglich. Die Prognose respektive der Verlauf seien unklar. Eine psychologische Begleitung werde als sinnvoll erachtet, könnte jedoch noch nicht umgesetzt werden (IV-Akte 37).

4.1.8.  Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, vom Spitalzentrum R____, welche nach eigener Angabe die Beschwerdeführerin nicht neurologisch untersucht hatte (IV-Akte 46, S. 4), hielt in ihrem Bericht vom 5. Juli 2023 fest, dass Multiple Sklerose typischerweise eine chronische progrediente Erkrankung sei, wobei der Verlauf schwierig vorherzusehen sei. Aktuell bei der letzten Kontrolle würde die Patientin wieder 40-50% arbeiten, seit ca. drei Wochen, allerdings habe sie unter dieser Belastung häufiger wieder Schwäche in den Beinen und Kribbeln in der rechten Seite. Das komme und gehe und sei nach längerer Ruhe meist wieder weg. In den Wochen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe es fast keine Symptome mehr gegeben. Es sei eine Gehstrecke von ca. 30-45 Minuten ohne Pause laufen möglich in der Ebene, dies sei vor Arbeitsbeginn zeitlich unbegrenzt. Das Energielevel werde nur ca. 60% vom Bestwert angegeben. Neue Symptome seien nicht dazugekommen. Es könne zu Besserungen kommen, jedoch auch zu neuen Schüben mit Verschlechterung der Situation. Es bestehe bei der Versicherten insbesondere eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit verminderter Aufmerksamkeitsspanne und in stressigen Situationen oder nach höherer Belastung zunehmende Missempfindung mit Schwäche in den Beinen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. med. K____ fest, die Aufmerksamkeitsspanne von 3-5 Stunden sei wahrscheinlich aufrecht zu erhalten. Die Prognose zur Eingliederung sei schwierig zu machen, da Multiple Sklerose eine chronisch progrediente Erkrankung mit sehr individuellem Verlauf sei (IV-Akte 46).

4.1.9.    Dr. med. G____, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H____, FMH Neurologie, hielten in der interdisziplinären Konsensbeurteilung ihres bidisziplinären Gutachtens vom 14. Oktober 2024 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), remittiert (ICD-10: F41.0) und einer schubförmigen Multiple Sklerose. Die hiesigen Befunde würden nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration sowie Aktivität sprechen. Für eine Persönlichkeitsstörung ergebe sich biographisch, aktenkundig sowie anhand der hiesigen Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit neun Stunden am Tag arbeitsfähig. Während dieser Zeit würden keine Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % und gelte rückwirkend. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (vgl. IV-Akte 81, S. 12-15). In Bezug auf Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, dass die Plausibilitätsprüfung eine auffällige Symptomvalidierung zeige (IV-Akte 81, S. 12).

4.1.10. In ihrem psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. G____ als Diagnose eine remittierende Panikstörung (episodische paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) auf. Im hiesigen (Untersuchung vom 30. Mai 2024) AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit hätten nicht namhaft gestört imponiert. Eine affektive Störung sei somit bei fehlenden Achsenkriterien nicht (mehr) zu objektivieren. Eine Wachheitsstörung (Müdigkeit) sei gegen Ende der Untersuchung zu erheben gewesen. Ängste und Befürchtungen seien hinsichtlich der weiteren Entwicklung der somatischen Erkrankung angegeben worden, wie auch finanzielle Sorgen, Sorgen um die Familie. Die Ängste seien einfühlbar, nicht als pathologisch zu werten. Phobisches Verhalten oder Panikattacken würden verneint. Es seien typische Panikattacken in der Vergangenheit (2022) berichtet worden, diese seien seither nicht mehr aufgetreten. Ein Vermeidungsverhalten sei lediglich in Bezug auf Autofahrten zu eruieren. Die Diagnose einer eigenständigen phobischen Störung lasse sich hieraus nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ableiten. Unabhängig davon gäbe es im Bedarfsfall therapeutische Optionen (Fahrtraining). Die Versicherte sei in ihrer Lebensführung dadurch nicht wesentlich eingeschränkt, sie nutze den ÖV, fahre Velo. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich ebenfalls kein Anhalt: Eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung, somatoform Schmerzstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlen würden. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. In der hiesigen Untersuchung hätte auch kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden. Laborchemisch sei für das als bedarfsweise eingenommen angegebene Analgetikum kein wirksamer Spiegel nachweisbar. Im MRT des Gehirns hätten sich bei bekannter Multipler Sklerose keine Hinweise auf eine organisch begründete psychische Störung gezeigt. In der testpsychologischen Untersuchung hätten sich erhebliche Auffälligkeiten in den Performancevalidierungsverfahren gezeigt. Die formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen sei somit nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit neun Stunden am Tag arbeitsfähig. Während dieser Zeit würden keine Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % und gelte rückwirkend. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (IV-Akte 81, S. 49-65). Zum Erhalt und zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit empfahl die Gutachterin eine psychotherapeutische Begleitung (IV-Akte 81, S. 65).

4.1.11. Dr. med. H____ hielt in seinem neurologischen Teilgutachten eine schubförmiger Multiple Sklerose fest (Untersuchung 12. Juni 2024). Es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine namhaft objektivierbare nervale Störung mit funktionaler Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. In der neurologischen Untersuchung hätten diskret auffällige Untersuchungsbefunde ohne funktionelle Relevanz aus neurologischer Sicht bestanden. Die Bauchhautreflexe seien linksseitig leicht abgeschwächt erhältlich gewesen und der Lidschluss links habe ein diskretes signe de cils-Zeichen gezeigt. Ein neurologisches Defizit mit funktionaler Relevanz sei nicht feststellbar gewesen. Es hätten keine Paresen oder Koordinationsstörungen bestanden. Insgesamt seien die Beweglichkeit, Koordination und Kraft normal gewesen. Es hätten keine Störung der Okulomotorik, keine vorzeitigen Erschöpfungszeichen bestanden und Pausen hätten nicht gewährt werden müssen. Die Versicherte habe im Rapport flüssig und ohne Anhalt für eine namhafte kognitive Einschränkung oder Müdigkeit gewirkt. Die Versicherte habe berichtet, gelegentlich Ibuprofen einzunehmen, im hiesigen Labor sei Ibuprofen nicht nachweisbar gewesen. Eine erhebliche Schmerzbeeinträchtigung werde durch den Laborbefund somit nicht gestützt. Das übrige Labor sei ohne auffälliges Ergebnis gewesen. In Bezug auf die Vorakten hielt Dr. med. H____ fest, es sei aus hiesiger neurologischer Sicht aufgrund der Aktendokumente bei der Versicherten eine Multiple Sklerose belegbar. Erhebliche, objektivierbare und funktional erhebliche nervale Defizite seien nicht feststellbar. Der Gutachter schliesse sich der neurologischen Empfehlung des L____ an, dass eine den zukünftigen Verlauf der Multiplen Sklerose günstig beeinflussende und für MS zugelassene Therapie, zum Beispiel mit dem damals vorgeschlagenen Ocrelizumab, erfolgen solle. Berücksichtige man den aktuell günstigen klinischen Untersuchungsbefundbei der Versicherten, sei die weitere Prognose unter MS-spezifischer Therapie im Fall der Versicherten überwiegend wahrscheinlich günstig, da ein EDSS von unter 4 vorliege. Die derzeit zur Verfügung stehenden Therapieoptionen, zum Beispiel mit monoklonalen Antikörpern, würden zudem als relativ nebenwirkungsarm und hocheffektiv gelten, um akute MS-Krankheitsaktivitäten wie Schübe zu unterdrücken. Neurologische Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die hiesige testpsychologische Zusatzdiagnostik vom 10. Juli 2024 habe eine Antwortverzerrungen ergeben. Aufgrund der auffälligen Performance-Validierung seien die formal auffälligen Leistungen neuropsychologischerseits nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar. Zusammenfassend habe somit aus neuropsychologischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine behinderungsrelevante kognitive Störung bestanden. In diesem Zusammenhang sei in Zusammenschau der Befunde feststellbar, dass das subjektive Klagen der Versicherten nicht hinreichend wahrscheinlich mit einer behinderungsrelevanten kognitiven Störung einhergehe. Dabei habe die hiesige neurologische Untersuchung keine Zeichen für eine vorzeitige Erschöpfung oder Ermüdung ergeben. Vielmehr habe sich hier eine Versicherte mit einer flüssigen Anamneseschilderung und guten motorischen und koordinativen Fähigkeiten gezeigt. Unter Berücksichtigung der hier erhobenen Befunde hätten sich neurologischerseits Merkmale für Ressourcen und eine vorliegende Belastbarkeit gefunden. Die Versicherte habe zum Beispiel berichtet, selbstständig und allein mit dem Zug über mehr als eine Stunde angereist zu sein und sei pünktlich zur hiesigen Begutachtung erschienen. Der Tagesablauf der Versicherten erscheine ausgefüllt. Sie würde gelegentlich das Auto benutzen und pflege soziale Kontakte, auch ausserhalb der Familie. Etwa einmal im Monat könne sie auch für bis zu zehn Minuten Joggen gehen. Im Jahr 2023 sei eine Flugreise nach [...] möglich gewesen. Weiterhin führe sie Spaziergänge mit dem Hund durch. Die von der Versicherten beklagten Einschränkungen im Haushalt sind ebenso wie die Angabe der Versicherten, lediglich teilarbeitsfähig zu sein, aufgrund der hiesigen Befunde nicht hinreichend plausibilisierbar. Zusammenfassend bestehe aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung der hier erhobenen Anamnese, Befunde, der Zusatzdiagnostik sowie der Aktendokumente kein hinreichender Anhalt für eine namhaft objektivierbare nervale Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus hiesiger neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Anderslautende fachneurologische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die neuropsychologische Zusatzdiagnostik habe zudem eine erheblich auffällige Performance-Validierung ergeben, sodass eine behinderungsrelevante kognitive Störung nicht ausreichend wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit neun Stunden am Tag anwesend sein. Während dieser Zeit bestünden keine Einschränkungen der Leistung. In der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit daher bei 100 %. Aus neurologischer Sicht bestünde keine Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit (IV-Akte 81, S. 94 ff.).

4.1.12. M.Sc. I____, Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP, und Mag. rer. nat. J____, Psychologie, Neuropsychologie hielten in ihrem Bericht vom 10. Juli 2024 fest, die testpsychologische Erhebung vom gleichen Tag hätten formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der tonischen- sowie phasischen Alertness, der selektiven Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der figuralen Ideenproduktion, der intellektuellen Flexibilität, der fluiden Intelligenz und des visuellen Gedächtnisses erbracht. Die Performanzvalidierung habe in Zusammenschau jedoch überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nichtauthentisches Antwortverhalten ergeben. Das Instruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gegeben gewesen. Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben gewesen. Es hätten sich keine namhaften Ermüdungserscheinungen gezeigt. Es sei keine Pause reklamiert worden. Die Arbeitsrichtung bei Papier-/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht gewesen, die visuelle Exploration systematisch. Es bestehe eine Linkshändigkeit, der Visus sei intakt. Neuropsychologische Testungen seien stark von der Mitarbeitsbereitschaft der Testperson abhängig. Eine das Testergebnis verfälschende, bewusstseinsnahe Motivation müsse bei der Testung und Ergebnisinterpretation stets mit geprüft werden. Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten zur Beschwerdevalidierung bei testpsychologischen Untersuchungen hätten einen Anteil von nicht glaubwürdigen testpsychologischen Untersuchungsergebnissen von über 40 % ergeben. Derartige Antwortverzerrungen könnten auch bei der Evaluation vermeintlicher kognitiver Defizite im deutschsprachigen Raum repliziert werden und würden sich gehäuft bei Begutachtungsverfahren mit einem versicherungsmedizinischen Hintergrund zeigen. Im hier vorliegenden Fall der untersuchten Versicherten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer eben solchen Antwortverzerrung auszugehen. Aufgrund der somit erheblich auffälligen Performanzvalidierung seien die formal auffälligen Leistungen in den übrigen testpsychologischen Untersuchungen nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar (IV-Akte 81, S. 172 f.).

4.1.13. Die Nephrologin, Dr. med. K____, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2025 eine MS vom schubförmigen Typ, ES wahrscheinlich 2019, ED 5. September 2022 an. In der Klinik habe Folgendes festgestellt werden können: Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte V1 und V2 mit Aussparung des Kinnes, ES 29. August 2022, intermittierend auftretender Schwankschwindel. Ähnliche Episode anamnestisch bereits vor drei Jahren, damals kein Arztkontakt und spontane Rückbildung der Symptomatik, Kortison Stosstherapie Ober 3 Tage vom 5.-8. September 2022 mit jeweils 1 g i.v., aktuell laufendes orales Abdosierungsschema, aktuell: Symptomatik vollständig rückläufig, EDSS 2.0 (mittelgradige Fatigue) am 12. September 2022, Diagnostik: Liquor vom 5. September 2022: Oligoklonale Banden 5, Pleozytose mit 6 Le, k.N. von lgM, Serologie vom 5. September 2022: Borrelien lgM positiv, FSME lgM fraglich positiv, Verlaufskontrolle Borrelien unauffällig (11/22), MRI der ganzen Wirbelsäule und Neurokranium vom 5. September 2022: Anzahl und Verteilungsmuster der Läsionen seien vereinbar mit einer entzündlichen ZNS-Erkrankung, örtliche Dissemination nach den McDonald-Kriterien von 2017 erfüllt, Zeitliche Dissemination nach McDonald 2017 erfüllt, elektrophysiologische Diagnostik ausstehend 09/22 Therapie, Therapiebeginn mit Ocrelizumab geplant, von Patientin abgelehnt, Start Coimbraprotokoll 11/2022. Es bestehe eine Multiple Sklerose mit Erstdiagnose im September 2022, insbesondere mit Schwindelepisoden und Fatigue Symptomatik. Aufgrund der Fatigue arbeite die Patientin aktuell 30 % und maximal 5-6 Stunden hintereinander, danach sei sie jedoch deutlich erschöpft und könne in ihrem Haushalt fast nichts mehr machen an diesem Tag. Auch während der Arbeit brauche sie eine Mittagsruhe von mindestens 15 Minuten, um den Tag zu überstehen. Der freie Tag zwischen den Einsätzen werde mit Erholung und wenig Arbeit im Haushalt verbracht. Aktuell sei es nicht vorstellbar, dass die Patientin mehr als diese 30 % und insbesondere mehr als maximal sechs Stunden hintereinander arbeiten könne. Erfreulicherweise sei es in den letzten zwei Jahren zu keiner Verschlechterung der motorischen Funktion gekommen, jedoch sei der Energiehaushalt und Aufmerksamkeitsspanne deutlich eingeschränkt (IV-Akte 92).

4.2.            4.2.1. Vor dem Hintergrund der dargestellten medizinischen Berichte erweist sich das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten als beweistauglich. Es ist mit dem RAD-Allgemeinmediziner Dr. med. S____ (Stellungnahme 18. März 2025, IV-Akte 95, S.2) einig zu gehen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.6. hiervor). Es beinhaltet eine ausführliche Anamnese, welche die vorgeschichtlichen, beruflichen und alltäglichen Faktoren miteinbezieht und vor diesem Hintergrund die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 40-45). Ebenfalls führte die psychiatrische Gutachterin die nötige Untersuchung durch und stellte die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zentralen Befunde auf (vgl. IV-Akte 81, S. 45-48). Überdies wird in den wesentlichen Punkten Bezug auf die vorgehende Untersuchung und Anamnese sowie auf die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung genommen (vgl. IV-Akte 81, S. 49-64). Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Akte 81, S. 56-58, 62-63), insbesondere auch deshalb, da angesichts der erhobenen Befunde und remittierten Panikstörung aus psychiatrischer Sicht kein Erklärungsansatz für das auffällige neuropsychologische Testergebnis besteht.

4.2.2.  Das neurologische Teilgutachten von Dr. med. H____ erfüllt hinsichtlich der diagnostizierten MS und der in ihrem Zusammenhang bestehenden, geltend gemachten Fatigue ebenso die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Anforderungen (vgl. E. 3.6. hiervor). Es umfasst eine gründliche Anamnese (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 68-83). Der neurologische Gutachter liess das externe MRI vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 81, S. 87, 164) nachreichen, würdigte die Veränderungen und tätigte die erforderlichen Untersuchungen für eine hinreichende Feststellung nervaler Störungen mit funktionalen Auswirkungen (vgl. IV-Akte 81, S. 83-87 und S. 90). Die Ergebnisse der versicherungsmedizinischen Beurteilung stützen sich auf die wesentlichen Aspekte der vorgehenden Untersuchung und Anamnese sowie auf die Resultate der testpsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 81, S. 50, 92, 165 ff.). Letztere ergaben Auffälligkeiten bei der Performancevalidierung, die weder neurologisch noch psychiatrisch einer Erklärung zugeführt werden konnten (vgl. IV-Ake 81, S. 57 f., 92 f. und 173). Aufgrund dessen ist die Beurteilung der Ressourcen und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt. Die Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 81, S. 100). Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, worauf nachstehend einzugehen ist.

4.2.3.  Die Beschwerdeführerin beanstandet, der Hauptgrund für eine Arbeitsunfähigkeit liege in der erheblichen Tagesmüdigkeit, welche im psychiatrischen und im neurologischen Teil zwar mehrere Male erwähnt, jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werde (Beschwerde. S. 6 Ziff. 11-12; Replik, Rz. 2 und 5-6). Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass das Bestehen einer Ermüdung bei der Auswertung von beiden Gutachtern in der Wertung miteinbezogen wurde. Die psychiatrische Gutachterin hat am Ende der 1.5-stündigen Untersuchung zwar ein mehrfaches Gähnen vernommen, in der Untersuchung wurden jedoch weder Auffälligkeiten in der Konzentration oder Aufmerksamkeit noch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung beobachtet (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 44-45 f.). Der neurologischen Teilgutachter Dr. med. H____ wiederum hatte weder vorzeitige Erschöpfungszeichen erkannt, noch hätten Pausen gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rapport flüssig gewirkt und er registrierte keinen Hinweis für eine namhafte kognitive Einschränkung oder Müdigkeit (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 90 f.). Während der Untersuchung wurden unter anderem bei den Punkten «Äussere Erscheinung und Verhalten», «Konzentration. Aufmerksamkeit und Auffassung» oder «Neuropsychologischen Funktionen» keine Auffälligkeiten festgestellt und die Tests hinsichtlich Motorik und Koordination (Romberg-Stehversuch, Unterberger-Tretversuch, Finger-Fingerversuch, Zehen- und Hackengang, Halteversuche) waren unauffällig (vgl. IV-Akte 81, S. 85-87). Der neurologische Gutachter fasste zusammen, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer flüssigen Anamneseschilderung und guten motorischen und koordinativen Fähigkeiten gezeigt habe (IV-Akte 81, S. 92). Der Neuropsychologe hat während der testpsychologischen Untersuchung ebenfalls keine Ermüdung feststellen können, noch hat die Beschwerdeführerin nach Pausen verlangt (vgl. testpsychologische Zusatzuntersuchung vom 10. Juli 2024, IV-Akte 81, S. 173).  

4.2.4.  Ebenfalls nicht gehört werden kann auch der Einwand, die Anamnese sei hinsichtlich der Frage der Fatigue nicht genügend gewürdigt und berücksichtigt worden (Replik, Ziff. 6). In beiden Gutachten wird auf den Tagesablauf sowie die biographische und Sozialanamnese Bezug genommen und die Einschränkung im Alltag gewertet. So sprechen beide Gutachten davon, dass die Beschwerdeführerin selbstversorgend sei, soziale Kontakte pflege und sich um ihren Hund kümmere. Durch diese Indikatoren ergebe sich auch keine Behinderung mit Auswirkung auf die Funktions- und Fähigkeitsprofil (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 14. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 55 und 63 f.). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin könne sie ebenfalls selbständig reisen und habe einen ausgelasteten Tagesablauf (vgl. neurologisches Gutachten Dr. med. H____ vom 21. Oktober 2024, IV-Akte 81, S. 92-93 und S. 100). In diesem Zusammenhang scheint auch der Einwurf der Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter stütze sich lediglich auf seine eigene Beobachtung (Beschwerde. S. 6. Ziff. 12), daher wenig plausibel. Die geklagte Fatigue wurde unter Berücksichtigung der über die Untersuchung hinausgehenden Umstände hinreichend beachtet und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor).

4.2.5.  Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge, die Beobachtung seien nicht von langer Dauer gewesen respektive es sich bei dieser um eine reine Momentaufnahme handle (Beschwerde, S. 6, Ziff. 12-13). Diesbezüglich ist anzumerken, dass für den Aussagegehalt einer medizinischen Erhebung grundsätzlich nicht die Länge einer Untersuchung ausschlaggebend ist. Wesentlich ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 3.6. hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).

4.2.6.  Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, die Unterlagen der [...]-Taggeldversicherung seien nicht berücksichtigt worden und die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig wiedergegeben worden. Hervorgehoben wird dabei die stationäre Behandlung im Oktober 2022 sowie die damalige Beurteilung nach dem Austritt, wonach sie bei Zeitpunkt des Austritts noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 4 und 10; Replik, Rz. 2-4). Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrem Einwand, dass beide Teilgutachter Kenntnis von den Akten der [...]-Taggeldversicherung (vgl. bspw. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 81, S. 4; psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____, IV-Akte 81, S. 26; neurologisches Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 81, S. 68) und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bei ihren Beurteilungen ausreichend berücksichtigt hatten (vgl. Gutachten Dr. med. G____ [IV-Akte 81, S. 58-63] und Gutachten Dr. med. H____ [IV-Akte 81, S. 98]). So hält Dr. med. G____ fest, es sei auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellen, dass bei der Versicherten im Oktober 2022 anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Klinik E____ die Diagnosen einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und einer Anpassungsstörung gestellt worden seien. Erwähnt werde eine Ambivalenz der Versicherten hinsichtlich des stationären Aufenthaltes und Einschränkungen der Compliance. Die Arbeitsunfähigkeit sei bei Entlassung mit 100 % eingeschätzt worden (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2022, E. 4.1.3. hiervor). Dr. med. G____ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten diesbezüglich an, die Versicherte habe aktuell angegeben, von der Behandlung gut profitiert zu haben, Panikattacken seien nicht mehr aufgetreten. Eine (empfohlene) ambulante Behandlung sei nicht aufgenommen worden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ausgelöst durch die Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose, begründe ebenfalls keine überdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Vorbewertung lasse sich also nicht bestätigen (E. 4.1.10. hiervor; IV-Akte 81, S. 55). Damit hat sich die psychiatrische Gutachterin genügend mit den Beurteilungen im Bericht der Klinik E____ auseinandergesetzt. Da die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 (IV-Akte 4) erst nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik E____ vom 4.-28. Oktober 2022 erfolgte, ist diese Auseinandersetzung mit den Vorakten als ausreichend zu betrachten, womit ein weiteres Eingehen auf die Akten der [...]-Taggeldversicherung nicht nötig erscheint.

4.3.            Nicht zu überzeugen vermag ebenso die vorgebrachte Rüge, die Gutachter hätten sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb von diesen abgewichen werde (Beschwerde, S. 5, Ziff. 8; Replik, Rz. 4). So wurde die Fatigue der Beschwerdeführerin zwar von verschiedenen Ärzten wie der Neurologin Dr. med. P____, der Nephrologin Dr. med. K____, der Hausärztin Dr. med. Q____ oder dem Psychiater Dr. med. O____ im Verlauf erwähnt (E. 4.1.4-4.1.8. hiervor). In den Berichten der erwähnten Ärztinnen und Ärzte sind jedoch weder eingehenden Ausführungen zur Herleitung der gestellten Diagnose noch Hinweise zur Frage zu finden, inwiefern sich die Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Auch lässt sich die Fatigue nicht ohne weiteres vom EDSS-Score von unter 4 (Schweregrad der Behinderung) als Folge der MS ableiten (oben E. 4.1.11; https://www.multiplesklerose.ch/de/ueber-ms/multiple-sklerose/, abgerufen am 24. Dezember 2025). Zudem stützen sich Dr. med. Q____ (E. 4.1.5., 4.1.6., 4.1.7. hiervor), Dr. med. O____ («Frau A____ gab eine Erschöpfung und Schwindel an […]»; E. 4.1.3. hiervor) und Dr. med. K____ («Das Energielevel wird nur ca. 60% vom Bestwert angegeben.»; E. 4.1.8. hiervor) bei ihren Darstellungen auf rein subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, ohne dass sich daraus eine Fatigue objektivierbar machen würde. Uneinheitliche Angaben zur Fatigue bestehen des Weiteren seitens von Dr. med. Q____, die in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2022 noch festhielt, es sei «unklar, wie sich die Fatigue entwickelt» (E. 4.1.5. hiervor), während sie nur zwei Monate später mit Bericht vom 15. Februar 2023 von einer «ausgeprägten Fatigue» (E. 4.1.6. hiervor) berichtete. Am 7. Juni 2023 fügte die Hausärztin schliesslich noch an, die Prognose/Verlauf sei noch unklar (E. 4.1.7. hiervor). Demgegenüber gab Dr. med. O____, am 11. Januar 2023 an, es könne von einer «günstigen Prognose» ausgegangen werden (E. 4.1.3. hiervor). Da abgesehen von der kurzen Erwähnung der «mittelgradigen Fatigue» in den Berichten der Neurologin Dr. med. P____ (E. 4.1.4. hiervor und Ambulanter Bericht vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 21, S. 14), in welchen diese nicht weiter ausgeführt wird, keine aktuellen fachärztlichen Berichte aus neurologischer Sicht in begründeter Weise auf eine leistungsmindernde Fatigue hindeuten und – wie soeben dargelegt – überdies insgesamt die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Zweifel an der Schlüssigkeit des bidisziplinären Gutachten zur Frage der Fatigue zu erwecken vermögen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Letzteres abgestellt.

5.                  

5.1.            Vorliegend fällt hingegen auf, dass der am 7. September 2022, 13. September 2022, 16. September 2022, 20. September 2022 und 28. September 2022 im infektionsserologischen Test festgestellte positive Wert «Borrelia IgM Screen» (infektionsserologischen Test des L____, Labormedizin, vom 5. September 2023, IV-Akte 13, S. 25 ff.; Bericht vom 1. November 2022, IV-Akte 16, S. 8 [E. 4.1.4. hiervor]) und deren Korrelation mit der MS-Erkrankung sowie einer möglich bestehenden Fatigue nicht im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H____ berücksichtigt worden war. Die Testergebnisse betreffend die Borrelienwerte waren den Gutachtern gemäss der Aktenzusammenfassung zwar bekannt (vgl. Aktenzusammenfassung, IV-Akte 81, S. 23 und 70), blieben aber von diesen unkommentiert und auch nicht in der Untersuchung mitberücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.5. hiervor) nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie aus neurologischer Sicht klären lässt, ob und inwieweit eine mögliche klinische Manifestation einer Borreliose auszuschliessen ist, respektive ob und inwiefern sich diese auf die geltend gemachte Fatigue der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens in Bezug auf die MS und die damit zusammenhängende Fatigue wird dadurch jedoch nicht berührt, zumal diese hinreichend gewürdigt werden (vgl. E. 4.2–4.3. hiervor).

5.2.            Bei diesem Ergebnis ist die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Danach muss sie nochmals über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden.

5.3.            Anzumerken ist im Übrigen, dass beide Teilgutachten aus formaler Sicht Auffälligkeiten aufweisen. Insbesondere werden diverse Textpassagen mehrfach mit identischem Wortlaut sowohl in den Kapiteln «medizinische Beurteilung» und «versicherungsmedizinische Beurteilung» wiedergegeben (IV-Akte 81, S.49-56/56-63 und S. 88-94/94-101). Da – wie gesehen (E. 4.2.-4.3. hiervor) – aber das psychiatrische wie auch das neurologische Gutachten nachvollziehbar sind und im Ganzen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, behalten sie in diesem Umfang ihre Beweiskraft. Inskünftig haben die Gutachter darauf zu achten, wortidentische Wiederholungen zu vermeiden.

6.                  

6.1.            Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

6.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                           Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführerin
–        
Beschwerdegegnerin

–         Beigeladene

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: