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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Yves Waldmann,
Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.4
Verfügung vom 13. November 2024
Zu Recht Invaliditätsgrad anhand
der gemischten Methode berechnet und Rentenanspruch verneint; Beschwerde
abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im
Oktober 2022 wegen Kopf-, Arm- und Rückenschmerzen sowie einer depressiven
Stimmungslage zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Sie
ist seit 1999 als Reinigungsmitarbeiterin beim [...] des Kantons [...] in einem
Pensum von 54 % tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 21; vgl. Protokoll
Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 18, S. 2).
b) Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge
Abklärungen zum erwerblichen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7; Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 21; Lebenslauf, IV-Akte 23) und medizinischen (Bericht Dr.
med. C____ vom 7. November 2022 und weitere Arztberichte, IV-Akte 11, S. 2 ff.
sowie IV-Akte 22, S. 1 ff.) Sachverhalt und lud die Beschwerdeführerin zu einem
Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention,
IV-Akte 18). Mit Mitteilung vom 9. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 19).
c) Am 11. Juli 2023 liess die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt» einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Diese
ergaben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 54 %
berufstätig und zu 46 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt, IV-Akte 28; Fragebogen, IV-Akte 27, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin
teilte daraufhin mit Vorbescheid vom 5. September 2023 mit, dass sie gedenke,
das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 29). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2023 (IV-Akte 30) respektive
Stellungnahme vom 14. November 2023 (IV-Akte 34) Einwand.
d) Die Beschwerdegegnerin liess am 26. März 2024 eine
Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durchführen. Gemäss dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 wäre die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden zu 81 % berufstätig und zu 19 % im Haushalt tätig, wobei die
Einschränkung im Haushalt 9.8 % betrage (vgl. Abklärungsbericht Haushalt,
IV-Akte 38). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme zum zumutbaren Pensum in einer
Erwerbstätigkeit ein. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass in einer
körperlich leichten, wechselbelastenden und meist sitzenden Tätigkeit ohne
vermehrte Rotationen der Halswirbelsäule und ohne dauernde Kraftanwendung der
rechten Hand eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % (Arbeitsunfähigkeit
20 %) bestehe (IV-Akte 40, S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte der
Beschwerdeführerin daraufhin eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens in
Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 9. August 2024, IV-Akte 41). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 16. September 2024 Einwand (IV-Akte 44). Am 13. November
2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 46).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. November 2024 stellt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. November 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin
ab 1. April 2023 eine Invalidenrente in Höhe von 40 % einer ganzen
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs
zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu
bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
b) Am 18. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilt die beigeladene
B____ mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften der Parteien
verzichtet.
d) Mit Replik vom 22. April 2025 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
e) Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 wird dem
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Verbeiständung durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, entsprochen.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 27.
Mai 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 13. November 2024 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab infolge eines in Anwendung der
gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrads von 39 % (IV-Akte 46). Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die
Einschätzung des RAD vom 24. Juli 2024 (IV-Akte 40, S. 2), den Fragebogen
betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt (IV-Akte 27, S. 3 ff.) sowie den Abklärungsbericht
Haushalt vom 3. April 2024 (IV-Akte 38).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die
Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten
Methode ermittelt. Sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig,
womit der Invaliditätsgrad 46 % ergäbe (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 3-6). Selbst
wenn die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 81 % haltbar wäre, könnte auf die
Behauptung der Einschränkung von bloss 9.8 % im Haushalt nicht abgestellt
werden. Diese Annahme berücksichtige namentlich nicht, was die
Beschwerdeführerin bereits im Einwand vom 14. November 2023 erklärt habe: Weil
die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Arbeitsleistung mit einem Pensum von
54 % sich am absoluten Leistungslimit befinde, sei sie nicht in der Lage
parallel noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, weshalb bei ihr eine praktisch
gänzliche Einschränkung im Haushalt vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von
56 % führe (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz. 8). Dass sie sich mit der
Arbeit in einem Pensum von 54 % am absoluten Leistungslimit respektive sogar
darüber befinde, zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer
wieder krankheitsbedingt gänzlich bei der Arbeit ausfalle. So sei sie zuletzt
in der Zeit vom 21. August 2024 bis 18. September 2024 sowie vom 21. Oktober 2024
bis 15. Dezember 2024 ganz arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde, Rz. 18; Replik,
Rz. 7).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt,
der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024 sei sowohl bezüglich der
Aufteilung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit als auch hinsichtlich der
ermittelten Einschränkungen im Haushalt schlüssig, womit auf diesen abgestellt
werden könne (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9-14; Duplik, S. 1 f.).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 13. November 2024 in Anwendung der gemischten Methode einen
Rentenanspruch abgelehnt hat (IV-Akte 130).
3.
3.1.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten
unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
3.6.
3.6.1. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom
13. November 2024 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit
Gesundheitsschaden in einem 54 %-Pensum tätig sein könnte, was von der
Beschwerdeführerin bestritten wird (vgl. Beschwerde, Rz. 18 und E. 2.2
hiervor). Diese machte anlässlich der Haushaltsabklärung 26. März 2024 im
Wesentlichen geltend, es würden Schmerzen am rechten Handgelenk bestehen (CTS;
vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 25. Januar 2019, E. 3.6.2. hiernach). Sie habe
seit langem eine Schiene, welche sie in der Nacht trage, die Schmerzen hätten
sich dennoch nicht gebessert. Sie äussere, dass das rechte Handgelenk
vermutlich operiert werden müsse. Darüber hinaus berichtete sie von Schmerzen
im Bereich von Nacken und Schulter. Sie habe Schmerzen an der ganzen
Wirbelsäule (von der Halswirbelsäule bis zur Lendenwirbelsäule). Zur Kräftigung
ihres Rückens absolviere sie Dehnübungen sowie leichte Kraftübungen. Diese
führe sie sowohl im Rahmen der Therapie, als auch zuhause, durch. Ihre Arbeit
bezeichnet sie als eine «grosse Therapie», dort müsse sie sich auch viel
bewegen. Im Weiteren sagte sie aus, dass sie vor ca. 1.5 bis 2 Jahren unter
Gleichgewichtsstörungen gelitten habe. Sie habe während längerer Zeit eine
Therapie gemacht, was die Situation verbessert habe. Weiter habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass während längerem Sitzen Schmerzen in den
Beinen auftreten würden, welche sich bis zur Hüfte ziehen würden. Daher müsse
sie auch in solchen Situationen immer wieder aufstehen, um sich die Beine zu
vertreten. Im August 2023 habe sie einen Arbeitsunfall erlitten. Sie habe im
Bereich des linken Knöchels einen Bänderriss erlitten, weswegen dieser unter
Belastung, auch heute noch, anschwelle. Neu stehe eine Untersuchung in der Rheumatologie
des E____-Spitals bevor. Dieser Termin sei angemeldet, die Beschwerdeführerin
warte auf einen Termin. Sie wolle wissen, aus welchem Grund sie derart starke
Schmerzen habe. Auf die psychische Verfassung angesprochen, habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass diese ehemals schlecht gewesen sei. Mit
Hilfe ihrer Familie habe sie dieses Tief jedoch überwinden können. In diesem
Kontext habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ihr Ehemann krank sei und
sich wiederholt hat Operationen unterziehen müssen. Dies habe sie vor längerer
Zeit psychisch sehr belastet (IV-Akte 38, S. 2). Zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht eine Arbeitsfähigkeit von 54 % in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungsangestellten angenommen hat und auf dieser Grundlage
den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin berechnet hat (vgl. E. 6.3.2-6.3.3).
Nachfolgend ist die zur Beantwortung dieser Frage massgebliche medizinische
Aktenlage zu präsentieren.
3.6.2. Dr. med. D____, FMH Neurologie, führte in seinem
Bericht vom 25. Januar 2019 an, die Beschwerdeführerin leide an einem
mittelschweren Karpaltunnelsyndrom rechts und einem myotendinogenen
Zervikobrachialsyndrom beidseitig rechtsbetont. In ihrer Beurteilung gab Dr.
med. D____ an, die Patientin leide seit längerem unter rechtsseitigen
Brachialgien, assoziiert mit intermittierenden Schwellungen im Bereich des
rechten Handgelenkes sowie auf der Streckseite des Unterarmes. Daneben würde
ein intermittierendes Einschlafgefühl beider Hände rechtsbetont und das Gefühl
einer Kraftlosigkeit bestehen. Klinisch-neurologisch habe die Patientin ein
verändertes Empfinden des gesamten rechten Armes angegeben. Reflexdifferenzen
oder motorische Defizite würden sich keine eruieren lassen. Das Tinel-Zeichen
über dem Retinaculum flexorum sei beidseitig negativ. Auffallend sei jedoch
eine diffuse Druckdolenz über den Tenderpoints, was an eine Fibromyalgie denken
lasse. Differenzialdiagnostisch komme eine leichte Epicondylitis humeri radialis
sowie eine Tendovaginitis stenosans de Quervain infrage, wobei eine
Fibromyalgie wahrscheinlicher erscheine. Bei Angabe eines Einschlafgefühls
beider Hände rechtsbetont sei eine Elektroneurografie des N. medianus
beidseitig durchgeführt worden. Auf der rechten Seite zeige sich ein mittelschweres
Karpaltunnelsyndrom, auf der linken Seite sei die Neurografie normal
resultiert. Ebenso komme der N. ulnaris normal zur Darstellung (IV-Akte 11, S.
19-21).
3.6.3. Mit Bericht vom 23. Oktober 2020 gab Dr. med. F____ vom
[...]spital [...] an, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen
generalisierten Schmerzsyndrom, einer arteriellen Hypertonie, einer
GERD/Gastritis (ED 2010) sowie diversen Nebendiagnosen (Vitamin D-Mangel,
leichter Eisenmangel, chronischer Nikotinabusus). Die erneute Zuweisung der
Patientin sei durch die Kollegen der HNO aufgrund anamnestisch berichteter
rezidivierender Schwellungen submental, Dysphagie und bekannter Sicca-
Symptomatik erfolgt. Eine sonografisch vermutete pathologische Raumforderung in
diesem Bereich habe sich in einem unauffälligen MRI der Halsweichteile nicht
bestätigt. Eine gastroenterologische Abklärung ergebe jedoch der Befund einer
Refluxösophagitis und ulzerierenden Entzündung des Antrums mit HP Nachweis als
mögliches Korrelat der Dysphagie und des Globusgefühls. Eine entsprechende
antibiotische Therapie beginne die Patientin morgen. In der heutigen
Konsultation habe die Patientin über ein unverändertes Beschwerdebild im Rahmen
der Fibromyalgie berichtet. In Zusammenschau mit der im Rahmen der letzten bei
uns erfolgten Konsultationen erhobenen Befunde ergebe sich damit weiterhin kein
Hinweis für eine entzündliche systemische Erkrankung als Ursache der
Beschwerden (IV-Akte 11, S. 14 f.).
3.6.4. Dr. med. G____, FMH Radiologie, führte in seinem
Bericht vom 18. Oktober 2022 an, bei der Beschwerdeführerin habe eine HWK 5/6
HWK 6/7: aktivierte Osteochondrose intervertebralis mit unverändert flachen
Diskushernien, weiterhin ohne Neurokompression, eine moderate, nicht-aktivierte
Facettengelenksarthrosean der unteren LWS und kein Anhalt für Olisthesis,
Spinalkanalstenose oder Diskushernie mit Nervenkompression festgestellt werden
können (IV-Akte 11, S. 7 f.).
3.6.5. Dr. med. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in
ihrem Bericht vom 27. November 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode
(ICD-10 F32.1), ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.00)
und ein degeneratives HWS-Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hielt sie eine arterielle Hypertonie und eine gastroösophageale
Refluxkrankheit. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen wie auch
einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von ca. vier Stunden zumutbar
(IV-Akte 11, S. 2 ff.).
3.6.6. In ihrem Bericht vom 5. März 2023 führte Dr. med. C____
an, die Versicherte leide an rezidivierenden, depressiven Episoden, einem
Verdacht auf Fibromyalgie mit chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom, einer
aktivierten Osteochondrose intervertebralis mit myotendinogenem
Zervikobrachialsyndrom, einem rezidivierendem Eisenmangel, einer St. n. HP pos
Gastritis 10/20 sowie einer arteriellen Hypertonie. Aufgrund der ersten drei
Diagnosen sei es der Patientin nicht möglich, mehr als 50 % zu arbeiten.
Eine psychologisch/psychiatrische Begleitung werde aktuell nicht gewünscht
seitens der Patientin. Wegen des Schmerzsyndroms sei die Patientin zuletzt im
2020 in Abklärung (siehe Bericht). Schmerzmittel würden nicht regelmässig
eingenommen, eine antidepressive Medikation möchte die Patientin nicht. Aktuell
sei die Patientin wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Aktuell wird sie
nur von ihr behandelt (IV-Akte 22, S. 1 f.).
3.6.7. Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom RAD
hielt in seinem Bericht vom 24. Juli 2024 fest, in der Tätigkeit einer
Reinigungsfrau sei das ausgeübte Pensum von 54 % aufgrund der vorliegenden
Diagnosen ausgeschöpft. In der Tätigkeit einer Reinigungsfrau sei rein
medizinisch kein höheres Pensum zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit wäre
dies zu bejahen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist
sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der HWS und ohne dauernde
Kraftanwendung der rechten Hand wäre eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80 %
(Arbeitsunfähigkeit 20%) zumutbar (IV-Akte 40).
3.6.8. Vorliegend sind in den medizinischen Akten,
insbesondere den Berichten der behandelnden Hausärztin Dr. med. C____, keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen würden, dass der
Beschwerdeführerin die Anstellung als Reinigungsangestellte in einem Umfang von
54 % medizinisch nicht zumutbar wäre. Abgesehen von einer nicht weiter
begründeten Beurteilung der behandelnden Hausärztin Dr. med. C____, die in
ihrem Bericht vom 5. März 2023 von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit resp. 50
% Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.6.6. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. C____
vom 27. November 2022, E. 3.6.5. hiervor), sind in den Akten keine
ärztlichen Einschätzungen, insbesondere keine nach dem Jahr 2022 erstellten
fachärztlichen Berichte zu finden (vgl. IV-Akte 11 und 22), welche eine
Arbeitsunfähigkeit von über 50 % bescheinigen oder zumindest als nachvollziehbar
erscheinen lassen würden. Unklar bleibt vor allem die Invaliditätsrelevanz der
von der Hausärztin diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden der Beschwerdeführerin,
die sich gemäss dem Bericht von Dr. med. C____ vom 5. März 2023 aktuell keine
psychologische/psychiatrische Begleitung wünsche und keine antidepressive
Medikation einnehmen möchte (E. 3.6.6. hiervor). Ferner fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin sich bezüglich der Verdachtsdiagnose Fibromyalgie mit
chronisch generalisiertem Schmerzsyndrom weder behandeln lässt noch regelmässig
Schmerzmittel einnimmt (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 5. März 2023, E. 3.6.6.
hiervor). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen
wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, generell auf den tatsächlichen
Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Überdies ging Dr.
med. C____ davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen –
wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit – im Umfang von ca. vier Stunden
zumutbar sei, was sich im Wesentlichen mit dem Pensum von 54 % deckt (Bericht
vom 27. November 2022, IV-Akte 11, S. 5). In Bezug auf die Berichte von Dr.
med. C____ ist mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten
darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen
darf und soll, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich
ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung
gemachten Angaben keine Anhaltspunkte, wonach der medizinische Sachverhalt
nicht ausreichend abgeklärt sein könnte, so dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 54% in der angestammten und nach
wie vor ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung ausgegangen ist. Dabei ist
anzumerken, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des RAD bezüglich
einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls
plausibel erscheinen.
4.
4.1.
Zu prüfen ist als weiter, ob die Beschwerdegegnerin den für die
Rentenfrage massgeblichen Invaliditätsgrad zu Recht in Anwendung der gemischten
Methode ermittelt hat.
4.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist
die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21
E. 2.1).
4.3.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.
7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.4.
4.4.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.4.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]).
4.4.3. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine
Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,
hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer
Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,
berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit
angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des
Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet (lit. c). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird für
die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung
im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person
nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach Buchstabe a
anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c
und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).
4.5.
4.5.1. Bei der erstmaligen Prüfung wie auch der revisionsweisen
Überprüfung des Rentenanspruchs ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu
bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch
– nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.
Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2). Die Frage, in
welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).
4.5.2. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand
wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023
E. 4.2).
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin gab im «Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt» zum «Art und Umfang der Betreuung» an, sie betreue
ihre Tochter mit Jahrgang 2014 und gleichzeitig brauche ihr Mann eine
Teilbetreuung seit seiner Herzoperation. Er könne wie sie keine schweren Sachen
mehr heben (IV-Akte 27. S. 7). Im Abklärungsgericht Haushalt vom 11. Juli 2023,
welcher ausschliesslich gestützt auf die vorhandenen Akten erstellt wurde, wies
die Abklärungsperson daraufhin, dass der Ehemann seit über sechs Jahren seine
Arbeitsfähigkeit aus IV-fremden Gründen nicht verwerte und so der Versicherten
im Haushalt zumutbarerweise in relevantem Ausmass unter die Arme greifen
könnte. Es sei von keiner Einschränkung im Haushalt auszugehen (Einschränkung
0%). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, es habe seit mindestens 2017 eine
finanzielle Notwendigkeit bestanden, ein höheres Familieneinkommen zu erzielen.
Im «Fragebogen Erwerbstätigkeit und Haushalt» sei die Frage nach
Arbeitsbemühungen seitens der Versicherten nicht bejaht worden. Insofern erschliesse
sich dem Abklärungsdienst nicht, aus welchem Grund die Versicherte, gerade
nachdem sie von Sozialhilfe aufgefordert sein soll, in einem höheren
Arbeitspensum zu arbeiten, dies tatsächlich auch getan hätte. Zudem müsse
festgehalten werden, dass eine 50 % Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits attestiert
worden sei, obschon die Versicherte weiterhin im Rahmen ihres angestammten
54%-Arbeitspensums erwerbstätig sei. Die medizinische Beurteilung erscheine
somit diskrepant (IV-Akte 28, S. 2).
4.6.2. Im Abklärungsbericht vom 3. April 2025, welcher aufgrund des
Einwandes der Beschwerdeführerin vor Ort stattfand, hielt die Abklärungsperson
fest, der Ehemann habe alters- und sprachbedingt sowie aufgrund der
eingeschränkten Belastbarkeit keine Arbeitsstelle gefunden, weswegen er sich
nach Ausschöpfen der Arbeitslosengelder bei der Sozialhilfe angemeldet habe
(IV-38, S. 2). Im Rahmen der Besprechung des Arbeitspensums habe die
Versicherte angegeben, dass sie gerne mehr arbeiten würde, als sie es
tatsächlich geleistet habe. Ihre gutbezahlte Arbeitsstelle, welche ihr grossen
Spass zu bereiten scheine, zumindest sei dies den Äusserungen der Versicherten
zu entnehmen, würde sie kaum für eine andere Arbeitsstelle aufgeben. Bei guter
Gesundheit hätte sie versucht, diese Arbeit auszuweiten. Auf konkrete Frage,
wie sie sich dies vorstelle, habe sie angegeben, dass sie versucht hätte, in
einem dritten Kindergarten zu putzen. Ein konkretes Arbeitspensum habe die
Versicherte nicht zu benennen vermocht, jedenfalls würde sie aufgrund der
Kinderbetreuung ihrer Tochter und der Haushaltung keine 100 % arbeiten
wollen. Da die Versicherte kein Arbeitspensum habe benennen können, habe sie
auf das Ausfüllen der Bestätigung Erwerb verzichtet. Sie reinige an zwei
unterschiedlichen Orten, einmal mit 10:15 Stunden und einmal mit 15:30
Stunden/Woche. Aufgrund der Schulferiensituation ergebe dies rechnerisch ein
durchschnittliches Wochenarbeitspensum von 22.63 Stunden. Da die Versicherte
kein konkretes Arbeitspensum habe angeben können, werde als zusätzliche
Arbeitsstelle vom Mittelwert dieser beiden Anstellungen ausgegangen (11.32
Stunden). Somit ergebe sich aufgerundet ein Wochenarbeitspensum von 34 Stunden
(81 %).
4.6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Zu der
Annahme, die Beschwerdeführerin würde auch ohne Gesundheitsschaden nur mit
einem Pensum von 81 % arbeiten, gelange die Beschwerdeführerin (recte:
Beschwerdegegnerin) nicht gestützt auf eine Bestätigung zum Erwerb der
Beschwerdeführerin. Auf eine solche habe die Beschwerdegegnerin gemäss dem
Abklärungsbericht vom 3. April 2024 bewusst verzichtet. Dabei übersehe die
Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem
Einwand zum ersten Vorbescheid mit Schreiben vom 14. November 2023 erklärt habe,
dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund ihrer finanziellen Not
mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun
tatsächlich im Rahmen der Abklärung vom 26. März 2024 erklärt habe, sie
würde ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht nur zwei Kindergärten, sondern
drei Kindergärten reinigen, habe sie damit nicht im Widerspruch zur schriftlichen
Deklaration vom 14. November 2023 erklärt, nicht 100 %, sondern
lediglich 81 % arbeiten zu wollen. Wie der Abklärungsdienst im Bericht vom 3.
April 2024 selbst ausgeführt habe, seien die Arbeitszeiten in den beiden
Kindergärten, in welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der derzeitigen
Anstellung reinige, unterschiedlich. Entsprechend würde die Arbeit in einem
dritten Kindergarten durchaus ein Arbeitspensum von 100 % begründen, welches
die Beschwerdeführerin gemäss ihrer schriftlichen Erklärung vom 14. November
2023 bei Gesundheit anstreben würde. Die Berechnung von 81 % gestützt auf eine
willkürliche Annahme, im dritten Kindergarten kämen nur 11.32 Stunden hinzu,
sei nicht justiziabel, um den Erwerb festzulegen. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig
wäre (Beschwerde, Rz. 16). Aufgrund des Wunsches und der Notwendigkeit die
Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, hätte die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit auf 100 % ausgebaut. Wäre dies mit der Übernahme der Reinigungsarbeit
für einen weiteren Kindergarten nicht möglich, hätte sie weitere
Reinigungsarbeiten übernommen, sich jedoch nicht mit 81 % begnügt. Für diese
willkürliche Annahme würden die Indizien fehlen (Replik, Rz. 5).
4.7.
4.7.1. In Anbetracht der Aktenlage kann die Ansicht der Beschwerdeführerin,
sie wäre ohne Invalidität zu 100 % erwerbstätig gewesen, nicht nachvollzogen
werden. Vorderhand ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
ersten Haushaltsabklärung am 2. Juli 2023 im «Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt» angegeben hatte, sie betreue ihre Tochter mit
Jahrgang 2014 und gleichzeitig bräuchte ihr Mann eine Teilzeitbetreuung seit
seiner Herzoperation (IV-Akte 27, S. 7), was eher gegen eine 100
%-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht. Zudem hatte die Beschwerdeführerin
anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 26. März 2024 gegenüber der
Abklärungsperson ausdrücklich angegeben, sie würde bei guter Gesundheit
aufgrund der Kinderbetreuung ihrer Tochter und der Haushaltung keine 100%
arbeiten wollen, könnte sich aber vorstellen in einem dritten Kindergarten zu
putzen. Dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung aufgrund der finanziellen
Not zu 100 % arbeiten würde, machte die Beschwerdeführerin erst im Einwand vom
14. November 2023, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, geltend (IV-Akte 34, S.
1).
4.7.2. Auch mit Blick auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin,
welche vier Kinder (Jahrgänge 1988, 1992, 1998 und 2014) hat, ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden
in einem 100 %-Pensum arbeiten würde. So ist den im IK-Auszug vom 11.
November 2022 erfassten Jahreseinkommen zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vier Jahre vor der Geburt des jüngsten Kindes (2014) ihr
Pensum in den Jahren 2010 (Jahreseinkommen Fr. 29'454.00) respektive 2011 (Jahreseinkommen
Fr. 30'029.00), im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahren zwar erhöhte (vgl.
Jahreseinkommen von Fr. 21'677.00 im 2009; Jahreseinkommen von Fr.
16'361.00 im 2008; vgl. IV-Akte 7, S. 5), jedoch nur auf das heutige Niveau, dies
obschon ihr drittes Kind das 12. Altersjahr erreicht hatte und die beiden
älteren Kinder bereits erwachsen waren. Auch mit Blick auf diesen Umstand ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin,
deren jüngste Tochter im Jahr 2024 das zehnte Altersjahr erreichte, ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung kein Vollzeitpensum innehätte. Diesbezüglich
ist überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt» die Frage, ob sie sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
um Stellen beworben habe, nicht beantwortet hatte (IV-Akte 27, S. 5). Auch ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auch nicht ab 2016 erhöht
hatte, obschon sich mit der IV-Anmeldung des Ehemannes im August 2016 ein
finanzieller Engpass abzeichnete (vgl. Abklärungsbericht vom 11. Juli
2023, IV-Akte 28, S. 2). Dabei zeigen die Angaben, welche die
Beschwerdeführerin im «Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt» am 2.
Juli 2023 machte (IV-Akte 27, S. 3), dass dafür nicht gesundheitliche Gründe
ursächlich waren, gab die Beschwerdeführerin doch an, dass die Beschwerden erst
seit 2019 bestehen würden und im heutigen Ausmass seit 2020.
4.7.3. Aufgrund der Akten ergeben sich somit keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden hinreichende
Bemühungen unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des
gesundheitlich zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise,
welche – abgesehen von der finanziellen Bedürftigkeit der Familie der
Beschwerdeführerin (vgl. Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023, IV-Akte 28, S. 2)
– für eine hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum ohne
Gesundheitsschaden sprechen würden, ist folglich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne
Invalidität nicht im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zwar kann
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt werden, sie hätte bei guter
Gesundheit die Reinigung eines dritten Kindergartens übernommen (vgl. E. 4.6.3.
hiervor). Mangels anderweitiger Angaben über den wöchentlichen Stundenaufwand,
welche die zusätzliche Reinigung eines dritten Kindergartens erzeugen würde,
erscheint es jedoch naheliegend, dass die Abklärungsperson hierfür den
Mittelwert der Stundenaufwände der beiden Kindergärten eingesetzt hat
(Mittelwert 11:32h von 10:15h und 15:30h), welche die Beschwerdegegnerin
bereits reinigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2024, IV-Akte 38, S. 3). Sie
hat somit in nachvollziehbarer Weise ein gesamtes wöchentliches Pensum von
(gerundet) 34 Stunden errechnet, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit
von 42 Stunden pro Woche ein Pensum von 81 % ergäbe. Die Beschwerdeführerin
vermag im Übrigen nicht darzulegen, inwiefern der Aufwand für die Reinigung des
dritten Kindergartens erheblich höher gewesen wäre, als jener im Zusammenhang
mit den bereits ihr zustehenden Kindergärten. Die Beschwerdegegnerin hat daher
den Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode ermittelt (vgl. E.
6. hiernach).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin ging – wie in E. 4.7.1. bis 4.7.3. hiervor
ausgeführt – zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt
des potentiellen Rentenbeginns ab 1. April 2023 bei guter Gesundheit ihre
Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte beim [...] des Kantons [...] in
einem 81 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 19 % um den
Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April, IV-Akte 38).
Zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushalt nahm sie am
26. März 2024 eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt
vor und stellte in den Aufgabenbereichen «Ernährung» eine Behinderung von 3.5 %
(Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 35 %), im Bereich «Wohnungs-
und Hauspflege» von 3 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 30 %),
im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» von 1 % (Einschränkung von 10 %
bei einer Gewichtung 10 %), im Bereich «Pflege und Betreuung von Kindern
und/oder Angehörigen» von 1.5 % (Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung 15
%) und im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» von 0.8 % (Einschränkung von
5 % bei einer Gewichtung 15 %). Im Bereich «Garten- und Umgebungspflege
und Haustierhaltung» stellte sie keine Einschränkungen fest. Dies ergab im
Aufgabenbereich eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 9.8 % (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 3. April 2024, IV-Akte 38, S. 5-8).
5.2.
5.2.1. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine
Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69
Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten
analog (BGE 128 V 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden
Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der
einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61 E. 6.2;
Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen
und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).
5.2.2 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom
13. Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1).
5.3.
Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, auf die Behauptung
der Einschränkung von bloss 9.8 % im Haushalt könne nicht abgestellt werden.
Diese Annahme berücksichtige namentlich nicht, was die Beschwerdeführerin
bereits im Einwand vom 14. November 2023 erklärt habe: Weil die
Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Arbeitsleistung mit einem Pensum von 54 %
sich am absoluten Leistungslimit befinde, sei sie nicht in der Lage, parallel
noch Haushaltsarbeiten zu verrichten, weshalb bei ihr eine praktisch gänzliche
Einschränkung im Haushalt vorliege, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 %
führen würde (Beschwerde, Rz. 7). Die Einschränkungen in den
Haushaltstätigkeitsfelder Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Pflege und
Betreuung von Kindern würden auch unter Berücksichtigung eines
Einkaufswägelchen, eines Reinigungssprays und der Hilfe der Familienangehörigen
mindestens 50 % betragen, sodass im Haushalt eine Einschränkung von gesamthaft
nur 9.8 % viel zu tief angesetzt sei und einzig darauf abziele, unter der Hürde
von 40 % Invaliditätsgrad zu bleiben, zumal auch die willkürliche
Berechnung des Pensums von 81 % aus ein und demselben Abklärungsbericht vom 3.
April 2024 stamme (Replik, Rz. 8).
5.4.
Den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Abklärungsdienstes
kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Der
Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1.
März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 5.2.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich,
weshalb dem Abklärungsbericht vom 3. April 2024 (IV-Akte 88) die
Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der
Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort
erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen
Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde, liegen nicht vor
und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
Zu beachten gilt es ausserdem, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts
in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die
Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit
häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine
möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen
ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse
Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern,
so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die
durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene
Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019
vom 7. Januar 2020 und 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2). In diesem Sinne
wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, bei ihrem reduzierten Pensum im Umfang
von 54 % die Besorgungen des Haushalts entsprechend aufzuteilen, um die
erforderliche Erholungszeit beanspruchen zu können, welche die in
gesundheitlicher Hinsicht nicht ideale Erwerbstätigkeit in der Reinigung nach
sich zieht.
5.5.
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht bei der in Anwendung der gemischten Methode
vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich im Umfang von 19
% von einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 9.8 % ausgegangen ist.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des Einkommensvergleiches
per 1. April 2023 einem Valideneinkommen von Fr. 63'787.00 ein
Invalideneinkommen von Fr. 34'445.00 gegenüber und ermittelte auf diese Weise
im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 39 % (vgl. IV-Akte 46).
6.2.
6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I
103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12.
Oktober 2022 E. 3.1.2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug
auf die Erwerbstätigkeit wird das Einkommen ohne Invalidität auf eine
Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,
hochgerechnet (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV).
6.2.2. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte
Valideneinkommen von Fr. 63'787.00 entspricht dem auf ein 100 %-Pensum
aufgerechnetes Einkommen von Fr. 34'445.00 (vgl. Art. 27bis Abs. 2
lit. a IVV; vgl. E. 6.2.1. hiervor), welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2023
bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte erzielt hatte (vgl.
Fragebogen Arbeitgeberin, IV-Akte 21, S. 5). Das Vorgehen bezüglich der
Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.
6.3.
6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2).
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invalideneinkommens
auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdegegnerin trotz der
invaliditätsbedingten Einschränkungen in einem 54 %-Pensum bei ihrer
Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte im Jahr 2023 erzielt hatte (vgl.
Fragebogen Arbeitgeberin, IV-Akte 21, S. 5). Dies ist ebenfalls, wie in E. 3.6.8.
hiervor ausgeführt, nicht zu beanstanden.
6.3.3. Damit hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des
Invalideneinkommens zu Recht auf das Einkommen abgestellt, welches die
Beschwerdegegnerin trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen in einem 54
%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin als Reinigungsangestellte im Jahr 2023 erzielt
hatte. Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offengelassen werden, ob auf die an
sich plausible Einschätzung des RAD vom 24. Juli 2024 (siehe E. 3.6.7. oben)
abgestellt werden kann, wonach der Beschwerdeführerin eine 80 %-ige
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und meist
sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Rotationen der Halswirbelsäule und ohne
dauernde Kraftanwendung der rechten Hand zumutbar sei. Wäre dies zu bejahen,
hätte dies zur Folge gehabt, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung
des Invalideneinkommens in einer entsprechenden Pensumhöhe von 80 % im Sinne
der Schadenminderungspflicht basierend auf die Tabellenlöhne der LSE auf ein potentiell
ausschöpfbares hypothetisches Einkommen hätte abstellen können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).
6.4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin korrekterweise mit Verfügung vom 13. November 2024 zufolge
eines Invaliditätsgrads von 39 % einen Rentenanspruch ab April 2023 abgelehnt
hat.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel
von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten
Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen
und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer
Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien
an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das
Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach
Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches
Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des
Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur)
dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner
Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen
(BGE 141 I 124 E. 4.3).
7.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise
auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Rechtsschriften eingereicht hat,
ist diesem ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 243.00) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird,
Dr. Yves Waldmann, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: