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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Marco Biaggi,
Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.50
Verfügung vom 25. April 2025
Anwendbarkeit der gemischten
Methode; Einschränkung im Haushalt; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a)
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von sechs Kindern mit
den Jahrgängen 1979 bis 1993 und lebt seit 1988 in der Schweiz (vgl. Anmeldeformular
vom 12. Februar 2022, Akte 278 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV] S. 1 und 3). Am 7. September 1998 meldete
sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1,
S. 6 ff.). Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine internistische und eine psychiatrische Begutachtung
(vgl. Gutachten vom 9. Juni 1999 und vom 19. Februar 2000, IV-Akten 4
und 10, vgl. auch IV-Akte 12) sowie eine Haushaltsabklärung (vgl.
Abklärungsbericht vom 1. Juli 1999, IV-Akte 6). Mit Verfügung vom
20. September 2000 sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem
1. Oktober 1997, unter Anwendung der gemischten Methode, eine halbe Invalidenrente
zu (IV-Akte 28). Diese Rente erhöhte sie im Rahmen eines
Revisionsverfahrens mit Wirkung ab dem 1. November 2001 auf eine ganze
Rente (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2003, IV-Akte 42). Anlässlich
eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahr 2008 bestätigte sie diese Rente
(vgl. Mitteilung vom 19. Mai 2008, IV-Akte 55).
b)
Im März 2013 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein
Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 8. März 2013,
IV-Akte 74). Im Rahmen dessen veranlasste sie im Jahr 2014 eine
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 25. Juni
2014 und vom 5. November 2014, IV-Akten 97 und 101). Im Januar 2015
fand eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom 16. Januar 2015,
IV-Akte 106). Im Jahr 2017 liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
erneut rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (vgl. Gutachten von Dr.
med. B____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
4. April 2017 und von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie
und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 6. April 2017,
IV-Akten 171 und 172). Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Mai 2017 und Verfügung vom 9. August
2017 (IV-Akten 175 und 179) auf. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt bestätigte den Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2017.173
vom 14. März 2018 (IV-Akte 195).
c)
Am 5. Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 199). Die
Beschwerdegegnerin führte im Verlauf ihrer Abklärung erneut eine
Haushaltsabklärung durch (vgl. Fragebogen vom 27. Mai 2019 und Bericht vom
18. Juni 2019, IV-Akten 232 und 233). Ferner veranlasste sie eine
bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Verlaufsbegutachtung durch Dr.
med. C____ und Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 29. Oktober
2019 und vom 1. November 2019, IV-Akten 242 und 243). Mit Vorbescheid
vom 24. Januar 2020 und Verfügung vom 12. November 2020 (IV-Akten 250
und 276) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem
1. Juni 2019 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
d)
Im Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin mit einem Formular für
die Anmeldung zum Leistungsbezug sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung ihrer
Invalidenrente (IV-Akte 278), indem sie eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands geltend machte. Nachdem sie zuerst nicht auf das Gesuch
einzutreten gedachte (vgl. Vorbescheid vom 26. Oktober 2022,
IV-Akte 293), tätigte sie in der Folge doch weitere Abklärungen. Sie
führte wiederum eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Fragebogen vom 9. Juli
2023 und Bericht vom 5. September 2023, IV-Akten 315 und 321). Im
Weiteren veranlasste sie eine weitere rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung (vgl. Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, SIM-zertifizierter Gutachter, und Dr. med. E____,
Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, SIM-zertifizierte
Gutachterin, vom 27. März 2024, 1. Mai 2024 und 14. Mai 2024,
IV-Akte 347). Gestützt auf ihre Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. November 2024 mit, dass sie
ihre Invalidenrente nicht erhöhen werde (IV-Akte 354). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 28. November 2024 Einwand (IV-Akte 357). Die
Beschwerdegegnerin hielt jedoch mit Verfügung vom 25. April 2025 an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 362).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. April 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni
2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Juni 2025 und Duplik vom 10. Juli 2025 halten
die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. August 2025 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Ausrichtung der bisherigen
Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin, basierend
auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ und
Dr. med. E____ (IV-Akte 347) und dem Bericht des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und
für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 1. Oktober 2024
(IV-Akte 353), von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von
50 % aus. Den Invaliditätsgrad von 45 % hat sie anhand der gemischten
Methode errechnet. Dies basierend auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig
wäre (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihren Invaliditätsgrad zu Unrecht mittels der
gemischten Methode berechnet, da sie im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig wäre. Zudem sei die im Haushalt ermittelte Einschränkung nicht
nachvollziehbar und die ermittelte Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters
nicht verwertbar.
2.3.
Streitig ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % und nicht
vollzeitig erwerbstätig wäre und, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte
Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar ist bzw. korrekt ermittelt wurde. Zum
anderen ist strittig, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch
verwertbar ist. Nicht umstritten ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin,
dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht
(lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer
Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE
133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017
vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt
allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 145 V 141, 146 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V
198, 200 E. 4b).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle
kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung
veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2
IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
die Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93
E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person
verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel,
begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1, BGE 130 V
61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3.). Diese
Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,
sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen
Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006
E. 3.2).
3.3.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide
Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und
Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit
Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die
Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit
Hinweisen). Bei der Statusfrage wird beurteilt, was die versicherte Person bei
unveränderten Umständen täte, wenn keine Beeinträchtigung bestünde. Relevant
ist, in welchem Pensum die Person im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig
wäre. Für die Annahme dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I
28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil
des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2.). Ein
starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde
(vgl. Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl.
Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2). Dabei stellte
sie auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F____ vom 1. Oktober
2024 ab (IV-Akte 353), welche im Wesentlichen auf dem bidisziplinären
Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____ vom 15. Mai 2024
(IV-Akte 347) gründete. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht umstritten
(vgl. E. 2.3.). Auch für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte,
um diese in Frage zu stellen. Es stellt deshalb für die Beurteilung der
strittigen Punkte – soweit die medizinische Beurteilung dafür relevant ist – darauf
ab.
4.2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die
Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im
Gesundheitsfall nur in einem Teilzeitpensum von 60 % erwerbstätig wäre.
Demzufolge hätte sie den Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode,
sondern allein basierend auf einem Einkommensvergleich berechnen müssen. Die
Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe trotz der Kinder immer in hohen
Pensen von 80 % und mehr gearbeitet. Demnach sei davon auszugehen, dass
sie heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Vollzeitpensum
erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, Ziff. 8. und Replik,
Ziff. 2. f.).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
5. September 2023 und die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes
vom 9. April 2025 (IV-Akten 321 und 360) ab. Sie geht davon aus, dass
der Lebensentwurf der Beschwerdeführerin – angesichts der sechs Kinder – nicht
auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgerichtet gewesen sei (Beschwerdeantwort,
Ziff. 10). An der zuletzt ausgeübten Stelle habe sie denn auch in einem
Pensum von 60 % gearbeitet, an den früheren Stellen durchschnittlich
jeweils 25 Stunden pro Woche. Eine Erwerbstätigkeit von 80 % ergebe sich
aus den Akten nicht. Der Status einer Erwerbstätigkeit von 60 % sei
erstmals in der Haushaltsabklärung von 2002 (IV-Akte 6) festgestellt und
in der Abklärung von 2015 (IV-Akte 106) bestätigt worden
(Beschwerdeantwort, Ziff. 12 f.). Sodann habe die Begutachtung im
April 2017 ab Januar 2014 eine mindestens 80%ige und ab April 2017 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben. Dass die
Beschwerdeführerin in dieser Zeit, in welcher sie hätte arbeiten können und
schon länger keine Kinder mehr betreuen musste, eine Arbeitsstelle gesucht
hätte, werde nicht geltend gemacht (Beschwerdeantwort, Ziff. 14.). Auch
die gemäss dem Gutachten von 2024 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 %
setze die Beschwerdeführerin nicht um. Es bestünden somit klare Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keine
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte (Beschwerdeantwort, Ziff. 15).
4.4.
4.4.1 Zu beachten ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zwischen
1979 und 1993 geboren wurden (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022,
IV-Akte 278, S. 3). Das erste Kind kam demnach zur Welt, als die
Beschwerdeführerin selbst erst 14 Jahre alt war. Bei ihrer Einreise in die
Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022,
IV-Akte 278, S. 1) war sie bereits mehrfache Mutter. Es gibt keinen
Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin erwachsen und berufstätig war, aber
noch keine Kinder hatte, welcher zum Vergleich beigezogen werden könnte. Die
Beschwerdeführerin hat heute schon seit Jahren (das jüngste Kind wurde im Jahr 2011
volljährig) keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen. Gemäss dem Bericht
der Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2015 (IV-Akte 106) wohnte
damals auch nur noch der jüngste Sohn im Haushalt (IV-Akte 106,
S. 4). Allein aus diesem Gesichtspunkt wäre eine höhergradige
Erwerbstätigkeit grundsätzlich schon damals möglich gewesen.
4.4.2 In den Berichten der Haushaltsabklärungen vom
1. Juli 1999, vom 19. November 2002, vom 16. Januar 2015 und vom
18. Juni 2019 (IV-Akten 6, 40, 106 und 233) ging die Abklärungsperson
jeweils von einer Aufteilung von 40 % Tätigkeit im Haushalt und 60 %
Erwerbstätigkeit aus. Die darauf basierenden Verfügungen sind alle mangels
Anfechtung oder infolge eines Gerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen. Die Angabe
im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 27. Mai 2019
(IV-Akte 232), die Beschwerdeführerin habe zuletzt vor 19 Jahren in einem
Pensum von 100 % bei G____ gearbeitet, führte bei der Verfügung vom
12. November 2020 (IV-Akte 276) nicht zu einem anderen Schluss. Davon
abgesehen findet sich im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kein
Eintrag, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei G____ gearbeitet hätte,
insbesondere nicht im fraglichen Zeitraum von 1999 bis 2001, also rund 19 Jahre
bevor die Beschwerdeführerin die erwähnte Angabe gemacht hat (vgl.
IV-Akte 156). Ferner erzielte die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug
in keinem der aufgeführten Jahre ab 1991 ein Einkommen von mehr als
Fr. 20'000.00. Selbst bei sehr tiefen Löhnen ist sehr fraglich, ob die
Beschwerdeführerin je auch nur 80 % gearbeitet hat.
4.4.3 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin auch nachdem ihr die Gutachter Dr. med. B____ und Dr.
med. C____ in ihrem Gutachten vom 4. bzw. 6. April 2017 eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen als auch in einer adaptierten
Tätigkeit attestierten (vgl. IV-Akte 172, S. 32 f. und
S. 41 sowie IV-Akte 171, S. 23), keine berufliche Tätigkeit
aufgenommen hat. Ob weiter zurück bereits eine solche bestand, kann
offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. August
2017 (IV-Akte 179) lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin könne
«spätestens ab April 2017 ihre bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe/Reinigungsmitarbeiterin
sowie auch andere vergleichbare Tätigkeiten wieder mit einem vollen Pensum
ausüben» (a.a.O., S. 1). In ihrem Gutachten vom Herbst 2019 stellten Dr.
med. B____ und Dr. med. C____ fest, die Beschwerdeführerin könne die
angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe aus
rheumatologischen Gründen gar nicht mehr ausüben, in einer angepassten
Tätigkeit sei sie jedoch zu 50 % arbeitsfähig (interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 1. November 2019, IV-Akte 243, S. 7 f.).
Diese neue Arbeitsunfähigkeit nahm die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der
Neuanmeldung im Juni 2018 (IV-Akte 199) an (vgl. RAD-Bericht vom
19. November 2019, IV-Akte 245, S. 4 sowie Verfügung vom
12. November 2020, IV-Akte 276). Auch diese verbleibende
Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht verwertet. Hinweise darauf,
dass sie Arbeitsbemühungen unternommen hat, liegen ebenfalls nicht vor. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keine Arbeit gesucht hat, weil
sie sich subjektiv nicht erwerbsfähig fühlte, so lässt sich auch daraus nicht
darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.5.
Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf hinweisen
würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig wäre. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin weiterhin von einer Aufteilung von 40 % Haushalt und
60 % Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Abklärungsbericht vom
5. September 2023, IV-Akte 321, S. 8, und Verfügung vom
25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2). Um mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer höheren als einer 60%igen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall auszugehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 1. September 2023 gemachte Angabe, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom
5. September 2023, IV-Akte 321, S. 2) ist folglich nicht
überzeugend. Ferner liegt kein Grund vor, um in diesem Punkt eine Veränderung
der Umstände anzunehmen.
4.6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die im
Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) festgestellte
Einschränkung im Haushalt sei nicht nachvollziehbar. Unter Verweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 bringt sie vor, dass
die Einschränkungen psychischer und kognitiver Art seien und deshalb von einer
Fachperson beurteilt werden müssten. Eine ärztliche Meinung hierzu sei nie
eingeholt worden (Beschwerde, Ziff. 9.). Die Beschwerdegegnerin bringt
demgegenüber vor, eine ärztliche Fachperson müsse nach dem zitierten Urteil nur
in Ausnahmefällen beigezogen werden, was vorliegend nicht der Fall sei
(Beschwerdeantwort, Ziff. 18. f.).
4.7.
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2023
(IV-Akte 321) schloss die Abklärungsperson auf eine Einschränkung im
Haushalt von 21 % (IV-Akte 321, S. 7). Dieselbe Einschränkung
hat die Abklärungsperson bereits in ihrem Bericht vom 18. Juni 2019 über
die Haushaltsabklärung vom selben Tag festgehalten (IV-Akte 233). Auch die
Einschränkungen in den einzelnen Bereichen sind identisch. Die Einschätzung
entspricht zudem der Beurteilung von Dr. med. B____ in seinem
psychiatrischen Teilgutachten vom 1. November 2019 (IV-Akte 243,
S. 10 ff.). In diesem gab er an, in der Tätigkeit als Hausfrau
bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (a.a.O.,
S. 8).
4.9.
Rechtsprechungsgemäss ist folglich auch bei einer psychisch
bedingten Invalidität nicht in jedem Fall eine ärztliche Stellungnahme zur
Haushaltsabklärung notwendig. Vorliegend setzte sich die Gutachterin Dr.
med. E____ in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 27. März 2024
(IV-Akte 347) mit der Haushaltsabklärung auseinander. Sie fasste den
Abklärungsbericht bei den Aktenauszügen zusammen (a.a.O., S. 10) und nahm
später Bezug auf die Aufteilung der Haushaltsaktivitäten (a.a.O., S. 21). Es
ist davon auszugehen, dass der Bericht auch dem psychiatrischen Gutachter, Dr.
med. D____ vorgelegen hat (er verwies jedenfalls auf das IV-Dossier, vgl.
IV-Akte 347, S. 47). Jedoch ist es zutreffend, dass er in keiner
Weise dazu Stellung genommen hat. Auch in den übrigen Akten findet sich keine
vertiefte Auseinandersetzung eines Arztes oder einer Ärztin mit der
Haushaltsabklärung. Aus den Akten sind jedoch auch keine Widersprüche zwischen
der Einschätzung der Abklärungsperson und der medizinischen Beurteilung im
bidisziplinären Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____
(IV-Akte 347) ersichtlich. Zudem basiert die Abklärung auf den Angaben der
Beschwerdeführerin selbst und die Beschwerdeführerin legt im Gerichtsverfahren
nicht dar, inwiefern sich denn im Haushalt seit der letzten Abklärung vom
18. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 233) eine Verschlechterung ergeben haben
soll. Dass die Einschränkung im Haushalt regelmässig tiefer ist als in der
Erwerbstätigkeit, ist erfahrungsgemäss sehr häufig der Fall. Dies dürfte
mitunter damit zusammenhängen, dass bei der Haushaltsabklärung – im Sinne der
Schadenminderungspflicht – auch die Unterstützung und Mithilfe von
Familienmitgliedern zu berücksichtigen ist. Ein invaliditätsbedingter Ausfall
darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht (BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2, vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4. und 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die von ihr zitierte
Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.) vermögen daran nichts zu ändern.
4.10.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auch ohne das Vorliegen einer psychiatrischen oder auch
anderweitigen vertieften ärztlichen Stellungahme zum Abklärungsergebnis auf den
Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) abgestellt hat
und von einer Einschränkung im Haushalt von 21 % ausging.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihre
Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund ihres Alters von 60 Jahren nicht mehr
verwertbar. Zudem sei der Erwerbsbereich, der angesichts ihrer persönlichen
Fähigkeiten und der medizinischen Einschränkungen überhaupt in Frage käme, sehr
klein. Es müsse deshalb «eine volle Einschränkung im Erwerb» angenommen werden.
Die Berechnung des Invaliditätsgrads ab Januar 2024 an sich kritisiert sie,
abgesehen von den oben ausgeführten Punkten, zu Recht nicht. Für die Zeit ab
Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass mangels
Veränderung des Gesundheitszustands der bisherige Invaliditätsgrad weiterhin
gelte. Auch das ist nicht zu beanstanden. Es bleibt somit einzig und allein,
auf die Verwertbarkeit einzugehen.
5.2.
5.2.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2, 8C_52/2022
vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021
E. 5.1). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische und abstrakte Grösse. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle
zu finden, ab (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 und BGE 134 V 64, 70 f.
E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom
10. November 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem umfasst er sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit
Behinderungen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können
(vgl. BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021
vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen
werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021
vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die
zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 und
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 je mit Hinweisen, sowie Peter Forster, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27; vgl. auch BGE 148
V 174, 188 E. 9.1). Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457, 460
E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom
25. Februar 2025 E. 3.1. und 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022
E. 4.4., je mit Hinweisen).
5.2.2 Bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im
fortgeschrittenen Alter gibt es keine feste Regel, sondern es ist auf die
Umstände im Einzelfall abzustellen. So können namentlich die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich massgebend sein
(vgl. BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2). Das
Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
festgelegt (BGE 146 V 16, 25 E. 7.1 mit Hinweisen und BGE 138 V 457, 462
E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gilt als
ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1).
5.3.
Gemäss der unter E. 5.2.2 zitierten Rechtsprechung ist für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf abzustellen, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erging, 60
Jahre alt war. Vielmehr ist entscheidend, wie alt sie war, als feststand, dass bei
ihr noch eine Resterwerbsfähigkeit besteht. Wie unter E. 4.4.3 dargelegt,
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit
April 2017 zunächst zu 100 % arbeitsfähig war und ab Juni 2018 zumindest
in einer adaptierten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufwies. Die
vorübergehende volle Arbeitsfähigkeit ab April 2017 stellten die Gutachter Dr.
med. C____ und Dr. med. B____ bereits in ihrem Gutachten vom 4. bzw.
6. April 2017 (vgl. IV-Akte 172, S. 32 f. und S. 41
sowie IV-Akte 171, S. 23) fest. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestierten dieselben Gutachter der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 1. November
2019 (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 243, S. 8). Stellt
man (analog dem Vorgehen des Bundesgerichts im Urteil 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 E. 7.2.1) auf den Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens von April 2017 ab, wären der Beschwerdeführerin im Alter von 52
Jahren noch zwölf Jahre bis zum Erreichen des (damals geltenden) ordentlichen
Pensionsalters verblieben. Selbst, wenn man auf das erwähnte Gutachten vom 1. November
2019 abstellen würde, als die Beschwerdeführerin 54 Jahre alt war, wären ihr
noch rund zehn Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben.
5.4.
5.4.1 Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer
hatte Jahrgang 1966 und brachte unter anderem vor, er sei bereits 56 Jahre alt,
habe eine mangelhafte Schulbildung und keine Ausbildung absolviert. Zudem sei
er seit über zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen (a.a.O., E. 7.1.).
Das Bundesgericht bestätigte die von der Vorinstanz festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 70 % (a.a.O., E. 5.3.). Bei der Beurteilung der
Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit kam es zum Schluss, dass sich die
geltend gemachte mangelhafte Schulbildung und die fehlende Ausbildung in Form
einer Lehre bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht
negativ auswirkten (a.a.O., E. 7.2.2. mit Hinweisen). Aus seiner
langjährigen Nichterwerbstätigkeit könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da er gemäss den vorliegenden Gutachten bereits seit dem Jahr 2010 in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre
(a.a.O., E. 7.2.3.). Insgesamt erachtete das Bundesgericht die
verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als verwertbar (a.a.O.,
E. 7.2.5).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin bezog bis zur Renteneinstellung mit
Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 175) seit November 2001 eine
ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2003, IV-Akte 42
sowie Tatsachen, I.a). Nach der Einstellung der Rente war die Verwertbarkeit
kein Thema. Trotz der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin kann sodann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Alter von etwas über 50 Jahren
nicht zumindest in einem Nischenarbeitsplatz wieder ins Erwerbsleben hätte
einsteigen können, zumal das Bundesgericht selbst bei einer nur wenige Jahre
jüngeren Person (47) bei einer 20-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine
Verwertbarkeit annahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom
21. August 2019 E. 5.2.). Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen
werden, dass die zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur noch in so
eingeschränkter Form möglich ist (und seit 2017 war), dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre.
Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint daher nicht zum Vornherein als
ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen E. 5.2.1).
5.5.
Zusammenfassend kann keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin angenommen werden. Der von der Beschwerdegegnerin
festgestellte Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % ab Februar 2022 und von
45 % ab Januar 2024 ist – wie unter E. 5.1. festgehalten – nicht zu
beanstanden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der
angefochtenen Verfügung vom 25. April 2025 weiterhin eine Viertelsrente im
Sinne von Art. 28 IVG in der Fassung, wie er bis zum 31. Dezember
2021 Geltung hatte (zur Anwendbarkeit der altrechtlichen Regelung bei Rentenbezügerinnen,
die bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 per 1. Januar
2022 das 55. Altersjahr schon vollendet haben, vgl. die
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b).
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: