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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Advokaturbüro Albrecht & Riedo,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.51
Verfügung vom 19. März 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1971, arbeitete seit dem 1. Februar 2015 100 % als Zimmermädchen/Gouvernante für die B____ AG (vgl. den Bericht für Arbeitgebende; IV-Akte 10). Ab dem 8. Oktober 2018 bis zum 9. November 2018 war sie erstmals aus psychischen Gründen stationär hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht der C____ Kliniken [C____] vom 13. November 2018; IV-Akte 11, S. 18 ff.). Nach dem Klinikaustritt wurde die Beschwerdeführerin (ab dem 15. November 2018) durch die Psychiaterin pract. med. D____ behandelt (vgl. u.a. IV-Akte 33, S. 1). Ab dem 2. September 2019 wurde ihr erneut aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 12). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 per 30. Januar 2020 auf (vgl. IV-Akte 3). Nach einer Abklärung in der psychiatrischen Klinik E____ (vgl. IV-Akte 14, S. 6 ff.) war die Beschwerdeführerin dort ab dem 4. Dezember 2019 hospitalisiert (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3).
b) Anfang Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 29. Januar 2020 endete ihr stationärer Aufenthalt in der Klinik E____ (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.). Es folgte ab dem 5. Februar 2020 bis zum 26. März 2020 eine teilstationäre Behandlung (vgl. IV-Akte 22, S. 5 ff.; siehe auch IV-Akte 16, S. 3). Die Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin übernahm pract. med. D____ (vgl. IV-Akte 33, S. 1). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht von Dr. F____ vom 10. März 2020 [IV-Akt 14, S. 9 ff.]; Bericht der Klinik E____ vom 27. März 2020 [IV-Akte 16]). Ende Mai 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rückenoperation (Diskektomie links L5/S1; vgl. implizit IV-Akte 45, S. 8; siehe auch IV-Akte 24, S. 2). Im Juni 2020 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, da die Beschwerdeführerin momentan nicht eingliederbar sei (vgl. IV-Akten 17, 18).
c) In der Zeit vom 10. August 2020 bis zum 15. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der Klinik E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 2. November 2020; IV-Akte 24). Die IV-Stelle traf weitere Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (insb. die Unterlagen der Klinik E____ [IV-Akte 22] sowie den Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 26. November 2020, inklusive Beilagen [IV-Akte 26, S. 1 ff.] und den Bericht von pract. med. D____ vom 6. November 2020 [IV-Akte 33]). Am 30. April 2021 endete die Behandlung der Beschwerdeführerin durch pract. med. D____ zufolge Praxisaufgabe (vgl. IV-Akte 33, S. 1). Ab Mai 2021 erfolgte die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr. G____ (vgl. implizit IV-Akte 46, S. 21; siehe auch IV-Akte 96). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 21. April 2021 (IV-Akte 35) erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zu bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 3. November 2021 [IV-Akte 45], Gutachten Dr. H____ vom 22. Oktober 2021 [IV-Akte 46, S. 1-25], Konsensbeurteilung [IV-Akte 46, S. 26 ff.]).
d) Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 51). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2022 Stellung und kritisierte im Wesentlichen das Gutachten von Dr. H____. Bemängelt wurde dabei auch das Verhalten des Gutachters anlässlich der Exploration (vgl. IV-Akte 60). Die IV-Stelle holte insb. bei Dr. H____ die Stellungnahme vom 17. Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 70) und erliess schliesslich am 20. Oktober 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 78, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. April 2023 gutgeheissen. Die Sache wurde zur erneuten psychiatrischen Begutachtung resp. anschliessendem nochmaligen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 84, S. 2 ff.).
e) Daraufhin forderte die IV-Stelle zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. J____ vom 18. August 2023 [IV-Akte 94]; Bericht Dr. G____ 2. Oktober 2023 [IV-Akte 96]). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 101) erteilte die IV-Stelle Dr. K____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 27. August 2024; IV-Akte 115, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 118). Dazu äusserte sich diese am 29. November 2024 (IV-Akte 124) und am 31. Januar 2025 (IV-Akte 131). Die IV-Stelle holte sowohl beim RAD als auch beim Rechtsdienst Stellungnahmen ein (vgl. IV-Akten 132 und 133) und erliess am 19. März 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).
II.
a) Am 8. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: 1. Die Verfügung vom 19. März 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei ihr rückwirkend ab September 2019 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen. 4. Unter o/e Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 15. September 2025 weiterhin auf Gutheissung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. September 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1. und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.2. Hinreichende Anhalte dafür, dass sich in rheumatologischer (und generell organischer) Hinsicht bis zum massgebenden Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) eine massgebende Verschlechterung der Situation eingestellt hat, finden sich keine in den Akten. Namentlich lässt der MRI-Befund vom 5. Mai 2023 (betr. LWS; IV-Akte 83, S. 4) nicht darauf schliessen, dass sich in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine relevante Verschlechterung eingestellt hat. Es wird denn auch in Bezug auf die rheumatologische Situation keine massgebende Verschlechterung geltend gemacht (vgl. insb. die Beschwerde).
4.6.2. Zunächst deckt sich die von Dr. K____ gestellte Diagnose der im Gutachtenszeitpunkt festgestellten leichten depressiven Episode mit den gutachterlich erhobenen Befunden. So führte der Gutachter insbesondere aus, die Explorandin habe anlässlich der Begutachtung eine lebendige Mimik und Gestik gezeigt. Insbesondere sei die Beschwerdeschilderung sehr lebendig durch Mimik und Gestik unterstützt worden. Die Explorandin sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, zur Person und zur Situation orientiert gewesen. Auffassungsstörungen habe es keine gegeben. Das Verständnis von Sprichwörtern sei unauffällig gewesen. Im formalen Denken sei die Explorandin geordnet, nicht beschleunigt, nicht weitschweifig gewesen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstimmung, Wahnwahrnehmung, Wahneinfall, Wahngedanken oder ein systematisierter Wahn seien nicht vorhanden gewesen. Die Explorandin habe auch keine Mühe gehabt, den Blickkontakt aufrechtzuerhalten. Ein Schmerzverhalten sei nicht ersichtlich gewesen. Die Schwingungsfähigkeit habe unauffällig gewirkt. Eine Verminderung des Antriebs sei in der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 63 des Gutachtens). Eine affektive Niedergestimmtheit, wie sie von der Explorandin angegeben wurde, habe sich in der lebendigen Psychomotorik nicht abbilden lassen (vgl. S. 48 f. und S. 63 des Gutachtens).
4.6.3. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin – wie vom Gutachter bemerkt wird (vgl. S. 60 f. des Gutachtens) – häufig Beschwerden (erst) auf Nachfrage hin bejahte, sich dann aber – was gerade in Anbetracht der gehäuften Form erstaunlich erscheint – nicht in der Lage sah, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Dies traf namentlich auf die Nachfrage des Gutachters zu, ob sie schon einmal das Gefühl gehabt habe, den eigenen Körper nicht mehr zu spüren (vgl. S. 49 f. des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Nachfrage, das Gefühl zu haben, wie von der Umwelt wegzutreten. Ebenfalls bejaht wurden von der Beschwerdeführerin akustische Sinnestäuschungen. Sie höre beängstigende Stimmen. Auch die Nachfrage, ob sie Mühe damit habe, sich zu freuen oder ob die Interessen vermindert seien, bejahte die Beschwerdeführerin. Auf konkrete Nachfrage hin, welche Interessen sie weniger habe, antwortete sie dann: "alle". Auf die Bitte hin, dies genauer zu erklären, machte sie geltend, das Leben sei früher gut gewesen. Des Weiteren wurden Panikattacken bejaht. Auf die Bitte des Gutachters hin, diese näher zu erläutern, in welcher Form sich die Panikattacken zeigten, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe "nonstop Panik"; sie lebe mit der Panik. Auch wurden von der Beschwerdeführerin optische Sinnestäuschungen angegeben. Sie sehe eine Figur. Sie könne jedoch nicht sagen, wie häufig sie diese sehe. Jeden Tag sehe sie Schatten und Schlangen (vgl. S. 50 des Gutachtens). Sie habe Angst, dass die Figur sie umbringe (vgl. S. 43 des Gutachtens). Wie diesbezüglich vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei einer solch eindrücklichen Vision nicht anzugeben vermochte, wann dies erstmals aufgetreten ist, zumal ein solch beängstigendes Ereignis in der Regel – wie vom Gutachter zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 61 des Gutachtens) – sehr einprägend ist. Im Übrigen wurde im Austrittsbericht der Klinik E____ vom 29. Januar 2020 (vgl. IV-Akte 22, S. 1 ff.) noch festgehalten, es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen und kein Anhalt für paranoides Erleben. Auch wurden Wahrnehmungsstörungen verneint, mit Ausnahme von seltenen Blitzen und Schatten, die die Patientin – ihrer Aussage zufolge – manchmal sehen würde (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.6.4. Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters Dr. K____ stand die Präsentation der erheblichen Behinderungen auch nicht im Einklang mit den Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung (vgl. S. 61 des Gutachtens). So ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Antrieb, keine Motivation angesichts der offenbar von sehr lebendiger Mimik und Gestik unterstützten Beschwerdepräsentation (vgl. dazu Erwägung 4.6.2. hiervor) gemäss der einleuchtenden Argumentation des Gutachters nicht stimmig. Dr. K____ stellte klar, es bestehe eine Symptomfokussierung sowie ein Krankheitsgewinn in Form von Versorgung durch die Familienmitglieder (vgl. S. 61 des Gutachtens).
4.6.5. Soweit der psychiatrische Gutachter darüber generell von nicht authentischen Beschwerdeschilderungen ausgeht, erscheint dies ebenfalls als nachvollziehbar. Der Gutachter erwähnt in diesem Zusammenhang, das Verhalten der Explorandin in der Testung sei hochgradig auffällig gewesen. Während der Durchführung der sprachunabhängigen Performancevalidierung habe sie sich ganz erheblich verlangsamt gezeigt und habe mehrfach die Untersuchung abbrechen wollen, obwohl die Performancevalidierung per definitionem eine sehr einfache Testung sei. Sie habe geltend gemacht, überfordert zu sein und habe mehrfach motiviert werden müssen, die Untersuchung bis zum Ende durchzuführen (vgl. S. 61 des Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter an, es sei der Explorandin direkt, zwei bis drei Sekunden nach der Nennung dreier Begriffe, nicht möglich gewesen, auch nur einen der drei Begriffe zu wiederholen. Nach zehn Minuten habe sie aber zwei Begriffe wiederholen können (vgl. S. 49 und S. 61 des Gutachtens). Auch bei der Nachfrage bezüglich des Geburtsdatums habe die Explorandin länger überlegen müssen. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass selbst schwer Demente diesbezüglich Angaben machen könnten. Angesichts des Funktionsniveaus der Explorandin sei es daher nicht nachvollziehbar, dass sie diesbezüglich länger habe überlegen müssen (vgl. S. 62 des Gutachtens).
4.6.6. Schliesslich führte der Gutachter mehrere Testverfahren durch, die das Ergebnis der ausschlaggebenden klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil 8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.) stützten (vgl. insb. die auf S. 54 f. und S. 61 des Gutachtens angeführte Performancevalidierung und Symptomvalidierung).
4.6.7. Angesichts all dieser Gegebenheiten (insb. der Befundlage und der nicht authentischen Beschwerdepräsentation) erscheint daher die gutachterliche Annahme einer leichten depressiven Episode im Gutachtenszeitpunkt und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als stimmig.
4.7.2. Zunächst stellte der Gutachter – gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik E____ vom 2. November 2020 (IV-Akte 24; insb. S. 4 des Berichtes) – zutreffend klar, bei Austritt am 15. Oktober 2020 sei der Zustand der Explorandin psychisch stabil gewesen. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand ausgetreten (vgl. S. 67 des Gutachtens). Soweit Dr. K____ hier von einem leichten depressiven Syndrom (und einer damit einhergehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit) ausgeht (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens), kann ihm daher gefolgt werden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in entsprechend verbessertem Zustand am 29. Januar 2020 aus der Klinik E____ ausgetreten war (vgl. u.a. S. 2 unten des Austrittsberichtes; IV-Akte 22, S. 3). Die stationäre Hospitalisation ab dem 4. Dezember 2019 war – soweit ersichtlich – auf Veranlassung von pract. med. D____ erfolgt, die im Wesentlichen allein gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven Episode ausgegangen war (vgl. IV-Akte 11, S. 12 [Ziff. 3., Befund]).
4.7.3. Pract. med. D____ führte in ihrem Bericht vom 1. April 2021 (IV-Akte 33) die Diagnose "F33.0 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" an (vgl. S. 1 des Berichtes), obgleich die Beschwerdeführerin der Behandlerin gegenüber von einer schweren depressiven Episode berichtet hatte, die sich auch nach den drei stationären Behandlungen und Anwendung von verschiedenen Medikamenten, nicht gebessert habe (vgl. S. 2 des Berichtes). Gestützt auf die im Bericht von pract. med. D____ angeführte Diagnose ist es nachvollziehbar, dass Dr. K____ das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2021 resp. (ab dem 15. Oktober 2020) bis zum 1. April 2021 verneint (vgl. S. 58 und S. 64 des Gutachtens).
4.7.4. In Bezug auf den weiteren Verlauf (ab April 2021) führte Dr. K____ aus, Dr. H____ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 46) ebenfalls eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert, weswegen (ab dem 15. Oktober 2020) bis zum 22. Oktober 2021 nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit resp. keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. S. 64 resp. S. 67 des Gutachtens). Soweit sich Dr. K____ in Bezug auf die Beurteilung des Verlaufes auch an die Einschätzung von Dr. H____ anlehnt, lässt sich dies in Anbetracht sämtlicher konkreter Gegebenheiten nicht beanstanden. Das Sozialversicherungsgericht hatte denn auch die Einschätzung von Dr. H____ nur als möglicherweise nicht korrekt erachtet. Die Richtigkeit der Diagnose wurde deswegen infrage gestellt, weil sich der Gutachter nicht gebührend resp. nicht hinreichend fundiert mit den Vorakten auseinandergesetzt habe (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Unsicherheit wurde nunmehr mit dem Gutachten von Dr.K____, das eine umfassende und stimmige Auseinandersetzung mit den Vorakten beinhaltet, beseitigt (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
4.7.5. Des Weiteren machte Dr. K____ geltend, Dr. G____ habe im Bericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 96) eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)", angeführt (vgl. S. 2 des Berichtes) und gehe (seit Mai 2021; Behandlungsbeginn) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. S. 1 des Berichtes). Das Vorliegen einer mittelgradigen Depression sei jedoch fraglich, da Patienten, was durchaus nachvollziehbar sei, die Tendenz haben könnten, Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dabei falle es dem vorwiegend therapeutisch orientierten Arzt häufig nicht leicht, an diese Möglichkeit überhaupt zu denken. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass eine Tätigkeit als Raumpflegerin keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stelle. Es sei daher auch bei einem mittelgradigen depressiven Syndrom nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin auszugehen. Eine mehr als 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. S. 63 f. und S. 67 des Gutachtens). Diese Ausführungen erscheinen ebenfalls als stimmig und passen jedenfalls ins Gesamtbild. Damit ist gestützt auf Dr. K____ davon auszugehen, dass ab dem 2 Oktober 2023 höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat (vgl. S. 64 des Gutachtens). Namentlich ist gerade auch in Bezug auf die Einschätzung von Dr. G____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), zumal er in seinem Bericht (IV-Akte 96) letztlich keine hinreichende Erklärung (insb. objektive Befunde) für die von ihm seit Behandlungsbeginn ununterbrochen bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzuführen vermochte.
4.7.6. Da Dr. K____ im Untersuchungszeitpunkt ein leichtes depressives Syndrom feststellte, erscheint auch die von ihm ab dem 30. April 2024 angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft (vgl. S. 64 und S. 67 des Gutachtens) schlüssig.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen