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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.55
Verfügung vom 26. März 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, arbeitete ab dem 20. April 2022 100 % als Sachbearbeiterin im B____ Spital (vgl. IV-Akte 14, S. 2). Zuvor war sie ab dem 1. August 2006 bis zur ihrer – wegen interner Umstrukturierung erfolgten – Entlassung (per 31. März 2022) für die C____ AG (ebenfalls 100 %) tätig gewesen (vgl. IV-Akte 15).
b) Ab dem 13. Mai 2022 bis zum 5. Juni 2022 war die Beschwerdeführerin wegen einer zunehmenden Belastungsdyspnoe im D____spital hospitalisiert. Dort wurde insbesondere eine schwere Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) und eine damit in Zusammenhang stehende schwere Dysfunktion des linken Ventrikels (LV), mithin eine eingeschränkte Pumpfunktion der linken Herzkammer, festgestellt (vgl. IV-Akte 12, S. 14 f.). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 13. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 2 und IV-Akte 12, S. 21 f.; siehe auch IV-Akten 51 und 70).
c) Ende Juni 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Als Grund der Behinderung gab sie an: Herzinsuffizienz, Schilddrüsenüberfunktion, Frozen Shoulder, geschwächtes Immunsystem, Migräne (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 14. Juli 2022, inklusive Vorakten [IV-Akte 12, S. 2 ff.]; Unterlagen des D____spitals [IV-Akte 37, S. 2 ff.]; Unterlagen des F____spitals [IV-Akte 40]). Auch wurden die Unterlagen der Taggeldversicherung beigezogen (vgl. IV-Akte 22, S. 3 ff.). Am 12. Dezember 2022 äusserte sich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) erstmals zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Er erachtete ab dem 21. September 2022 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (sowohl in Bezug auf die angestammte als auch in einer Alternativtätigkeit) als gegeben (vgl. IV-Akte 42, S. 2 ff.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention (vgl. das Schreiben vom 22. September 2022; IV-Akte 47, S. 10). Allerdings wurde ihr vom Hausarzt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so dass mit der Eingliederung nicht begonnen werden konnte (vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 1).
d) Am 22. März 2023 liess das D____spital der IV-Stelle die Berichte vom 21. und 24. Februar 2023 zukommen (vgl. IV-Akte 55; siehe auch das Schreiben des D____spitals vom 11. April 2023 [IV-Akte 58, S. 2 f.]). Des Weiteren nahm die IV-Stelle auch den Bericht G____ vom 30. März 2023 betreffend die Schultersonografie links (IV-Akte 61, S. 4) zu den Akten. In der Folge äusserte sich der RAD am 24. April 2023 nochmals zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Er empfahl, aktuell noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss der Beurteilung der Kardiologie des D____spitals anzuerkennen. Zu gegebener Zeit seien die Akten zu aktualisieren und die Behandler sollten sich zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der körperlich nicht belastenden angestammten Tätigkeit äussern (vgl. IV-Akte 63). Am 22. Mai 2023 erfolgte ein Standortgespräch FI (vgl. IV-Akte 69). In der Folge wurden beim D____spital weitere Berichte angefordert (vgl. die Eingaben vom 30. Juni 2023, vom 23. August 2023 und vom 4. September 2023; IV-Akten 73, 78 und 82). Ebenfalls zu den Akten genommen wurde das Untersuchungsprotokoll des H____-Zentrums zum Belastungs-EKG vom 23. Mai 2023 (IV-Akte 80). Daraufhin nahm der RAD am 11. September 2023 erneut Stellung und empfahl eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Innere Medizin, Kardiologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akte 84, S. 2 f.). In der Folge wurde die FI abgeschlossen (vgl. den Bericht vom 13. September 2023; IV-Akte 85). Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich (vgl. das Schreiben vom 18. September 2023; IV-Akte 86).
e) Am 25. Oktober 2023 äusserte sich der RAD nochmals. Er führte an, für die subjektive und anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gebe es keine plausible und nachvollziehbare Erklärung. Erfahrungsgemäss seien weitergehende medizinische Abklärungen nicht zu vermeiden (spätestens im Anhörungsverfahren). Unter Beachtung der geltend gemachten Beschwerden und den bekannten, aktuell relevanten Diagnosen dränge sich eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Kardiologie und Psychiatrie auf (IV-Akte 89). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. diesbezüglich den Protokolleintrag vom 22. November 2023), wobei die Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip via die Verteilplattform SuisseMED@P an das I____ (I____) erging (vgl. IV-Akten 92 und 93). Dieses erstattete das Gutachten am 8. April 2024 (IV-Akte 97, S. 2 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 22. April 2024 (IV-Akte 100) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. April 2024 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 101). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024. Insbesondere liess sie der IV-Stelle ärztliche Atteste zukommen, mit denen ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akte 102). Am 29. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin, jetzt anwaltlich vertreten, ergänzend Stellung. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. E____ vom 17. Juli 2024 beigelegt (vgl. IV-Akte 111, S. 1 f. resp. IV-Akte 111, S. 3 ff.). Dazu äusserte sich der RAD am 12. November 2024 (IV-Akte 114). Am 26. März 2025 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 118).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten (vgl. S. 2 der Beschwerde). Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende medizinische Begutachtung durchführt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Unter o/e-Kostenfolge (vgl. S. 2 der Beschwerde). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses (vgl. S. 3 der Beschwerde). Der Eingabe hat sie insbesondere einen Bericht der Neurologie, Abteilung für klinische Neurophysiologie, F____spital [...], vom 25. Februar 2025 beigelegt (Beschwerdebeilage 8).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Alex Hediger bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. August 2025 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere ärztliche Berichte beigelegt (Bericht D____spital vom 25. März 2025, Bericht Dr. J____ vom 26. Mai 2025, Einladung des F____spitals [...], Psychosomatik, vom 12. Juni 2025).
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 10. September 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 18. September 2025 auf Einreichung einer Triplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 27. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dieser Satz darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier Beweiswürdigung (Urteil des EVG I 556/04 vom 22. Dezember 2004). Das EVG hat denn auch seine Aussage in Erwägung 3a des Urteils I 255/96 vom 11. Juni 1997 durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert und verdeutlicht: "Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt (behandelnden Arzt) zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen“ (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts 4P.254/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2.).
3.5.2. Erläuternd wurde im Gutachten des I____ dargetan, bei der kardiologischen Untersuchung habe die Echokardiographie eine erhaltene LV-Funktion mit einer LVEF um 50 % gezeigt. In einer Ergometrie vor einem halben Jahr habe die Explorandin mässige 75 Watt geleistet, was in erster Linie durch eine generelle Konditionierung (recte: Dekonditionierung) und eine Adipositas mit einem BMI von 40 kg/m2 bedingt sein dürfte. Die Diagnose einer Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz – am ehesten bei Hyperthyreose – leite sich aus den Befunden des D____spitals vom Mai 2022 ab. Unter der aktuellen Therapie mit einem niedrigdosierten Betablocker und Aldactone sowie bei euthyreoter Stoffwechsellage sei die kardiale Funktion im tiefnormalen Bereich seit längerem stabil. Aus kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des Weiteren wurde in der Gesamtbeurteilung klargestellt, bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Explorandin euthym gewesen, die Schwingungsfähigkeit ungestört und es hätten sich keine Hinweise für formalgedankliche oder kognitive Auffälligkeiten gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten wie akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine spezifische Persönlichkeitsstörung ergeben. Auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine Abhängigkeitserkrankung hätten nicht diagnostiziert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).
3.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten klargestellt, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin 8-8.5 Stunden pro Tag anwesend sein. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht (vgl. S. 8 des Gutachtens).
3.6.2. Wie sich aus den Akten ergibt, erkrankte die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit sehr schwer. So ergibt sich u.a. aus dem Bericht der Neurologin Dr. K____ vom 31. Januar 2019 (IV-Akte 12, S. 20 f.), dass sie sich im Alter von fünf Jahren wegen einer (akuten) myeloischen Leukämie (AML) einer chemotherapeutischen Behandlung hat unterziehen müssen (vgl. S. 1 des Berichtes). Als mögliche Spätfolge der Therapie angesehen wird nunmehr u.a. die im 2022 diagnostizierte Herzinsuffizienz (vgl. die Stellungnahme von Dr. E____ vom 17. Juli 2024 [IV-Akte 111, S. 3 ff.]; siehe auch S. 3 des Berichtes des D____spitals vom 31. Mai 2022, dort im Sinne einer Differenzialdiagnose [IV-Akte 12, S. 14 ff.]; siehe im Übrigen auch den Bericht von Dr. J____ vom 26. Mai 2025 [Replikbeilage 2]).
3.6.3. Aufgrund der im Jahr 2021 bei der Beschwerdeführerin festgestellten Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) wurde die Diagnose "Morbus Basedow" (Autoimmunerkrankung der Schilddrüse) gestellt (vgl. u.a. S. 1 des Berichtes des D____spitals vom 12. Juli 2022 [IV-Akte 13]). Im Jahr 2022 wurde schliesslich bei der Beschwerdeführerin eine Kardiomyopathie/Herzinsuffizienz festgestellt, welche von den Ärzten des D____spitals als mit der Hyperthyreose (resp. dem "Morbus Basedow") in Verbindung stehend resp. als deren Folge angesehen wurde (vgl. S. 1 und S. 3 des Berichtes des D____spitals vom 31. Mai 2022 [IV-Akte 12, S. 14 ff.]; siehe auch S. 2 des Berichtes des D____spitals vom 12. Juli 2022 [IV-Akte 13]).
3.6.4. Zunächst kann – entgegen der Ansicht des Gutachters (Dr. L____) resp. der darauf fussenden Beurteilung des RAD (vgl. die Stellungnahme vom 22. April 2024; IV-Akte 100) – aufgrund der vorliegenden Herzinsuffizienz nicht ohne Weiteres eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint werden. Zwar wurden vom Gutachter die im Laufe der Zeit gemessenen Werte als solches zutreffend wiedergegeben. So machte Dr. L____ insbesondere geltend, die LVEF (Ejektionsfraktion der linken Herzkammer) habe von 25 % auf aktuell 50 % verbessert (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 27 ff.). Dies deckt sich mit der Aktenlage. So wurde anfänglich von einer schwer verminderten LVEF von ca. 25 % (vgl. die Berichte des D____spitals vom 31. Mai 2022 und vom 11. Juli 2022; IV-Akte 12, S. 14 ff. resp. IV-Akte 12, S. 7 ff.). Im Untersuchungsbericht von Dr. L____ vom 6. März 2024 (IV-Akte 97, S. 44 ff.) wurde schliesslich eine "LVEF visuell 50 %" angeführt (vgl. auch den entsprechenden Befundbericht betr. die durchgeführte transthorakale Echokardiografie; IV-Akte 97, S. 45). Dr. L____ spricht hier von einer kardiologischen Leistung, die "im tiefnormalen Bereich" sei (vgl. S. 23 des kardiologischen Teilgutachtens; IV-Akte 97, S. 28), was von Dr. E____ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 111, S. 3 ff.) aufgegriffen wurde. Dies deckt sich jedoch nicht ganz mit den Guidelines der Europäischen Fachgesellschaft für Kardiologie. Danach hat ein gesunder Mensch eine EF von 60 - 70 %. Jede EF > 55 % gilt noch als normal, eine EF < 50 % wird als krankhaft angesehen (vgl. dazu u.a. PDF4_Einteilung-Herzschwaeche_NYHA-und-ESC-Klassifikation.pdf [im Internet einsehbar]). Als normal bezeichnet wird somit eine Ejektionsfraktion von 55 bis 70 % (vgl. linksventrikulaere_funktion_ploner.pdf [im Internet einsehbar]). Eine EF von 50 % ist daher nach gängiger Definition lediglich nicht krankhaft, aber nicht normal. Damit entspricht auch der Wert von 51 % gemäss dem aktuellsten Bericht von Dr. J____ vom 26. Mai 2025 (Replikbeilage) weiterhin nicht dem Normalwert. Selbst der kardiologische Gutachter äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend, indem er geltend machte, eine Eingliederung in den früheren Tätigkeitsbereich sollte (rein aus kardiologischer Sicht) eigentlich möglich sein (vgl. S. 24 des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 29). Nicht gefolgt werden kann damit dem RAD, der in seiner Stellungnahme vom 22. April 2024 (IV-Akte 100), anführte, bei unauffälliger Echokardiographie und praktisch normaler Pumpleistung um 50 % sei die angestammte Tätigkeit problemlos und vollschichtig möglich und zumutbar. Diese Annahme verbietet sich jedenfalls unter Berücksichtigung der medizinischen Gesamtsituation, zumal weitere (in ihrer Gesamtheit) relevante Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können.
3.6.5. Aktenkundig ist – nebst den bereits erwähnten Leiden – auch eine mittelschwere Schlafapnoe (vgl. die Berichte des D____spitals vom 12. April 2023 [IV-Akte 73, S. 13] und vom 27. Juni 2023 [IV-Akte 73, S. 5]). Geltend gemacht werden von der Beschwerdeführerin auch Konzentrationsprobleme sowie Schwindel (vgl. IV-Akte 97, S. 4; siehe dazu auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 17. Juli 2024; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden anlässlich der Begutachtung wahrgenommene Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses verneint (vgl. S. 31; IV-Akte 97, S. 36). Aktenkundig ist allerdings ein tiefer Blutdruck. Namentlich wurde im Bericht des D____spitals vom 24. Februar 2023 auf "offenbar persistierende hypotone Blutdruckwerte mit Schwindelgefühlen" hingewiesen (vgl. IV-Akte 55, S. 4). Im Bericht des D____spitals vom 11. April 2023 wurde dargetan, die Patientin sei vorerst sicherlich noch arbeitsunfähig, da sie immer wieder von starken Schwindelanfällen geplagt werde (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Am 23. Mai 2023 wurden vom Kardiologen Dr. M____ ebenfalls Testungen vorgenommen (vgl. IV-Akte 80, S. 1 ff.). Im Untersuchungsprotokoll betreffend das Belastungs-EKG wurde insbesondere festgehalten, der Belastungstest sei schwierig gewesen, mit sehr tiefen Blutdruckwerten und sehr schnellem Puls; der Blutdruck sei von 00mmHG auf einen Maximalwert von 118/74 mmHg gestiegen (vgl. IV-Akte 80, S. 1). Dr. L____ erwähnte denn auch, dass im Alltag ein nicht vollständig geklärter Schwindel dazukomme, welcher einerseits durch eher tiefe BD-Werte erklärt sein könnte. Der Schwindel könnte weiter abgeklärt werden, u.a. HNO-ärztlich, neurologisch (vgl. S. 24 des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 27).
3.6.6. Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin offenbar an einem Tremor, dessen Ursache und Auswirkungen bislang nicht haben geklärt werden können. So hatte bereits Dr. K____ in ihrem Bericht vom 31. Januar 2019 über die neurologische Abklärung (IV-Akte 12, S. 20 f.) ausgeführt, Anamnese und klinischer Befund würden eindeutig für einen essentiellen Tremor sprechen. Hinweise auf ein extrapyramidales Syndrom fänden sich keine (vgl. S. 1 des Berichtes). Dr. N____, welche das psychiatrische Teilgutachten erstellt hat, führte aus, für den beschriebenen Tremor rechtsseitig, der in unterschiedlichen Situationen auftrete und für Sekunden bis Minuten anhalte, werde keine somatische Erklärung gefunden, was an eine somatoforme Genese denken lasse. Die psychiatrische Gutachterin verneinte dann Auswirkungen des Tremors und führte insbesondere an, es mache den Anschein, dass die Angaben zum Tremor sowie auch die anlässlich der Exploration beobachteten Auffälligkeiten keinen erheblichen Krankheitswert besässen (vgl. S. 33 des Teilgutachtens; IV-Akte 97, S. 38). Dem kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So wurde im Bericht der Neurologie, Abteilung für klinische Neurophysiologie, F____spital [...], vom 25. Februar 2025 (Beschwerdebeilage 8) festgehalten, es bestünden Hinweise für einen peripher generierten Tremor. Klinisch auffällig gewesen sei, dass nicht nur ein (leicht irregulärer) Tremor, sondern auch wiederholt ruckartige Streckbewegungen unterschiedlicher Lokalisation vorhanden gewesen seien, welche semiologisch ebenfalls am ehesten als funktionell einzuordnen seien. Bei bekannten Erkrankungen aus dem autoimmunen Formenkreis (Morbus Basedow) lasse sich aber eine funktionell überlagerte autoimmune Erkrankung nicht sicher ausschliessen (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht des D____spitals vom 25. März 2025 (Replikbeilage 1) wurden die "unklaren Zitteranfälle" in der Diagnoseliste erwähnt und es wurde festgehalten, es finde eine Betreuung in der Neurologie statt (vgl. S. 2 des Berichtes). Damit lassen sich Auswirkungen des Tremors auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ausschliessen.
3.6.7. Auch andere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit können – namentlich angesichts der äusserst belastenden medizinischen Vorgeschichte (Leukämie im Kindesalter) – nicht ohne Weiteres verneint werden. So führt die Beschwerdeführerin insbesondere in einer im Vorfeld der Begutachtung erstellten Liste auch eine Kraftlosigkeit an (vgl. IV-Akte 97, S. 4). Wie nunmehr u.a. im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten wurde, könnte es sich dabei um eine (Spät)-Folge der Leukämie resp. deren Therapie handeln, was es aus onkologischer Sicht zu beurteilen gelte (vgl. S. 33 des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 38). In dieselbe Richtung gehen auch die Ausführungen von Dr. E____ resp. seine – zumindest impliziten – Hinweise darauf, dass es sich bei einem Teil der geltend gemachten Beschwerden um allfällige Folgeerkrankungen der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Kindheit handelt resp. handeln könnte (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juli 2024; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Er bringt auch psychiatrische Diagnosen damit in Verbindung und macht diesbezüglich sinngemäss geltend, die Patientin habe eingewendet, als Südländerin keine psychiatrische Beurteilung zu benötigen (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juli 2023; IV-Akte 111, S. 3 ff.). Die Argumentation des RAD (Stellungnahme vom 12. Dezember 2022; IV-Akte 42), es gebe keine Hinweise darauf, dass die Versicherte wegen der Krebstherapie vor vierzig Jahren heute in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, da sie dies in den letzten Jahrzehnten auch nicht gewesen sei, vermag in dieser Absolutheit jedenfalls nicht zu überzeugen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1 %) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen