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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Februar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]vertreten durch Dr. Yves Waldmann,
Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.57
Verfügung vom 3. April 2025
Voraussetzungen für Neuanmeldung
bei bereits verweigertem IV-Rentenanspruch; Anforderungen an das
Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung des
Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1974, Mutter
von zwei Töchtern (geboren 2002 und 2008), reiste im [...] 2006 von der [...]
in die Schweiz ein. Ihr Gesuch vom 20. August 2013 (Eingang 22. August 2013;
IV-Akte 2) um Ausrichtung von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai
2017 ab (IV-Akte 83). Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesgerichtes vom
3. Oktober 2018 letztinstanzlich bestätigt (IV-Akte 109). Auf das zweite
Leistungsbegehren vom 7. Juni 2023 (Eingang 12. Juni 2023; IV-Akte 117) trat
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 nicht ein (IV-Akte
127). Mit Gesuch vom 16. Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024) beantragte sie
erneut eine Neubeurteilung ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit und sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (IV-Akte 128).
b) Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, auf ein neues Gesuch könne sie nur eintreten, wenn die
Beschwerdeführerin glaubhaft machen könne, dass sich gegenüber der
gesundheitlichen Situation seit der Verfügung vom 4. Oktober 2023 eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Sie forderte bei
ihr zudem einen ärztlichen Bericht ein, welcher diese Veränderung bestätigt
sowie ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der
Verschlechterung beinhaltet (IV-Akte 130).
c) Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin
mit, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten (IV-Akte 131). Zur
Begründung machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe auf die Aufforderung
nicht reagiert und keine medizinischen Unterlagen eingereicht, die eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen.
d) Mit Einwand vom 31. August 2024 (Eingang 2. September
2024) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie halte an ihrem Gesuch um
Ausrichtung einer ganzen IV-Rente fest. Zudem beantragte sie die Einholung
eines aktuellen Arztberichtes bei ihrem Psychiater über ihren
Gesundheitszustand (IV-Akte 140).
e) Mit Stellungnahme vom 12. September 2024 hielt der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) fest, es lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass eine
gesundheitliche Verschlechterung seit dem polydisziplinären Gutachten vom 9.
Juni 2016 (IV-Akte 65) eingetreten sei (IV-Akte 141).
f) Trotz zweimaliger Mahnung im Januar 2025 und Februar
2025 reichte der behandelnde Psychiater (recte: praktischer Arzt) die am 20.
November 2024 erstmals angeforderten Berichte nicht ein (IV-Akten 145 bis 147).
g) Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die
Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 149).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 3. April 2025 erhebt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, am 19. Mai 2025
(Eingang 20. Mai 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2025.
Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren
einzutreten und die erforderlichen Abklärungen durchzuführen sowie den
Invaliditätsgrad neu zu berechnen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 (Eingang 12. August 2025) auf Abweisung
der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 22. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, an ihren Anträgen fest.
d) Mit Duplik vom 7. November 2025 (Eingang 11. November
2025) hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der
Beschwerdeantwort fest.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2025 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung durch Dr. Yves
Waldmann, Advokat, bewilligt.
b) Am 17. Februar 2026 findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte gestützt auf die zumindest glaubhaft gemachte Verschlechterung sowohl des
somatischen als auch psychischen Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren
eintreten und weitere Abklärungen durchführen müssen (Beschwerde, Seite 7). Sie
verweist hierzu auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B____ vom 7.
August 2024 (IV-Akte 137), des Hausarztes Dr. C____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte
156) und 29. August 2024 (IV-Akte 140) sowie des D____ (Dr. E____) vom 14.
Dezember 2023 (IV-Akte 140).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Arztbericht von Dr. B____
sei ungeeignet, eine gesundheitliche Veränderung von gewisser Dauer glaubhaft
zu machen. Es würden keine neuen Beschwerden oder eine Zunahme der Beschwerden
geltend gemacht. Zudem liege kein psychopathologischer Befund vor. Aufgrund der
eingereichten Arztbefunde bestünden auch aus somatischer Sicht keine
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen
Verfügung vom 15. Mai 2017 (Beschwerdeantwort).
2.3.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, für die Glaubhaftmachung
der relevanten Verschlechterung von gewisser Dauer genüge der Arztbericht von
Dr. B____. Zudem würden auch weitere Arztberichte die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt des polydisziplinären
Gutachtens vom 9. Juni 2016 glaubhaft machen (Replik).
2.4.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 3. April 2025 (IV-Akte 149) auf das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin betreffend Ausrichtung einer vollen IV-Rente nicht
eingetreten ist.
3.
3.1.
Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat (Bundesgerichtsentscheid, BGE 130 V 71, E. 2.2 mit Hinweisen). Mit
Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108,
E. 5.3.1; BGE 109 V 119, E. 3b). Die massgebliche Tatsachenänderung muss
dabei bereits mit dem Gesuch der Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden – eine
nachträgliche Geltendmachung ist nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64, E.
5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 Buchstabe
c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1), wonach das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64, E. 5.2.5 mit weiteren
Hinweisen). Vielmehr kommt der versicherten Person bei der Glaubhaftmachung
einer Verschlechterung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu
(BGE 130 V 64, E. 5.2.5).
3.2.
Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine
glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend
verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Insbesondere kann ein
Statuswechsel eine Neuprüfung mit sich bringen, sofern er hinreichend glaubhaft
gemacht wird (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September
2017, E. 4.2 und 9C_895/2011 vom 16. Januar 2012, E. 3.2). Allerdings muss
insgesamt eine Sachverhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den
Rentenanspruch auszuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV).
3.3.
Was den für das Glaubhaftmachen einer
anspruchsbeeinflussenden Veränderung des Gesundheitszustandes oder dessen
erwerbliche Auswirkungen massgebenden Vergleichszeitraum betrifft, hält BGE 130
V 71 für das Neuanmeldungsverfahren fest, dass von Amtes wegen zu prüfen ist,
ob seit der ersten Rentenverfügung oder Rentenablehnung zwischenzeitlich eine
erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat (E. 3.2.3).
War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der
ersten Ablehnungsverfügung abzustellen. Wie im Revisionsverfahren bleiben
allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden
Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung
unbeachtlich (BGE 130 V 71, E. 3.2.3 mit Verweis auf E. 3.2.2; siehe auch BGE
133 V 108, E. 4.2).
3.4.
Nach Eingang eines Gesuches hat die Verwaltung zunächst zu
prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind. Verneint
sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch
Nichteintreten (BGE 109 V 119, E. 3b). Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung hat
die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (BGE 130 V 64, E. 6.2).
Dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 119, E. 3b). Insofern steht ihr ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, den die Richter grundsätzlich zu
respektieren haben. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, E. 3.1).
3.5.
Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass
ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64, E.
5.2.5). Die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das
Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertigt sich sowohl unter dem
Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) als auch
deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die
versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet
ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer
beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (BGE 130 V 64, E. 5.2.5).
3.6.
An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung
einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020, E.
3.4). Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustands wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn
durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung
werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (BGE 144 V 427, E.
3.3.). Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er
sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person
erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die
behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon auszugehen, der neue
Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine
Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2019
vom 14. Mai 2019, E. 4.2).
3.7.
Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte
Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der hypothetischen
Verhaltensweise der versicherten Person zu prüfen. Namentlich ist abzuklären,
ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art)
erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle
Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit,
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten
Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend
sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, E. 2.3; BGE 141 V 15,
E. 3.1).
4.
4.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das
Neuanmeldungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 (Eingang 23.
Februar 2024; IV-Akte 128). Referenzzeitpunkt zur Überprüfung, ob darin bzw. in
den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Änderung des Sachverhalts
glaubhaft gemacht wurde, bildet die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2017
(IV-Akte 83), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs erfolgte. Die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte 127) ist bezüglich Referenzzeitpunkt indessen
unbeachtlich.
4.2.
4.2.1. Zu prüfen ist des Weiteren, welcher
Sachverhalt und welche Arztberichte der vorliegenden Überprüfung zu Grunde zu
legen sind. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch um Neuanmeldung vom 16.
Februar 2024 (Eingang 23. Februar 2024; IV-Akte 128) – soweit aus den Akten
ersichtlich –, keine Unterlagen und ärztliche Berichte beigelegt. Sie wurde von
der Beschwerdegegnerin daher mit Schreiben vom 12. März 2024 darauf
hingewiesen, dass sie im Rahmen der Glaubhaftmachung einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes einen ärztlichen Bericht einzureichen
habe, welcher einerseits bestätige, dass aus medizinischer Sicht eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sowie
andererseits ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und zur Art der
Verschlechterung beinhalte (IV-Akte 130). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei
unmissverständlich fest, sie könne nicht auf das Gesuch eintreten, sofern
innerhalb der angegebenen Frist vom 20. April 2024 keine oder nur unzureichende
ärztliche Unterlagen eingereicht würden. Da die Beschwerdeführerin in der Folge
nicht reagiert hatte, teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juni
2024 (IV-Akte 131) mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten. Mit Einschreiben
vom 12. Juli 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2024 inkl. ärztlichen Bericht
von Dr. C____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 133) und gewährte ihr eine Nachfrist
zur Verbesserung bis zum 31. Juli 2024 (IV-Akten 134 und 136). Da die
Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte, gewährte
ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 eine letztmalige
Frist bis zum 31. August 2024 (IV-Akte 136). Beide Schreiben wiesen explizit
darauf hin, dass bei fehlender oder nicht ausreichender Begründung die Einwände
nicht berücksichtigt werden könnten.
4.2.2. Am 14. August 2024 ging bei der
Beschwerdegegnerin eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt durch Dr. B____, vom
7. August 2024 ein (IV-Akte 137). Mit Eingabe vom 31. August 2024 (Eingang 2.
September 2024) reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ihren Einwand gegen
den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin sowie verschiedene ärztliche Berichte
ein (ärztlicher Bericht von Dr. C____ vom 29. August 2024, ärztlicher Bericht
der Notfallstation des D____ vom 31. Mai 2024, ärztlicher Bericht der kardialen
und thorakalen Diagnostik des F____ vom 16. Januar 2024, ärztlicher Bericht der
Notfallstation des D____ vom 14. Dezember 2023, ärztlicher Bericht von G____ vom
28. Juli 2023; alles IV-Akte 140). Sie stellte zudem das Gesuch, es sei bei
ihrem behandelnden Psychiater Dr. B____ ein aktueller Bericht über ihren
Gesundheitszustand einzuholen (IV-Akte 140, Einwand, Seite 2). Mit Schreiben
vom 2. April 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
trotz Anfrage vom 20. November 2024 (IV-Akte 145) und zweifacher Mahnung im
Januar und Februar 2025 (IV-Akten 146 und 147) habe der von der
Beschwerdeführerin angegebene Arzt keinen Arztbericht zugesendet. Sie werde
daher nun die entsprechende Verfügung gestützt auf den bisherigen Sachverhalt
erlassen (IV-Akte 148).
4.2.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend
gestützt auf die Erwägungen in Ziffer 3.5 nicht zu beanstanden. Sie hat ihrem
Entscheid korrekterweise nach mehrfacher Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen an die Beschwerdeführerin und nach Aufforderung sowie zweifacher
Mahnung des behandelnden Arztes Dr. B____ betr. aktuellen Arztbericht denjenigen
Sachverhalt und diejenigen Arztberichte zu Grunde gelegt, welche sich zum
Zeitpunkt ihres Entscheides präsentierten. Dabei handelt es sich in Übereinstimmung
mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Mai
2025 (Eingang 20. Mai 2025) im Wesentlichen um die unter Ziffer 4.2.2 vorgenannten
Arztberichte. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage nicht
verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen.
4.3.
4.3.1.
Zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2017, welche sich im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre H____-Gutachten vom 9. Juni 2016 (IV-Akte
65) stützt, und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 3. April 2025 (IV-Akte
149) liegen beinahe acht Jahre, somit eine recht lange Zeitdauer. Dementsprechend
sind nach dem vorangehend in Ziffer 3.4. Gesagten an die Glaubhaftmachung einer
Sachverhaltsveränderung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V
119, E. 3b). Dies gilt, wie unter Ziffer 3.6 ausgeführt worden ist,
grundsätzlich ebenfalls für die Berichte der behandelnden Ärzte zur
Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung. Dabei darf indessen nicht
verkannt werden, dass für die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustands doch immerhin gewisse Anhaltspunkte vorhanden sein müssen.
So muss ein ärztlicher Bericht insbesondere nachvollziehbar aufzeigen, aufgrund
welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Dies gelingt, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, im vorliegenden Fall nicht.
4.3.2.
Mit ärztlicher Bestätigung vom 7. August 2024 (IV-Akte 137) hält Dr. B____,
praktischer Arzt, fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen eines
chronisch verlaufenden und komplexen, von einem depressiven Erleben geleiteten
Krankheitsbildes, das den Alltag schwerwiegend beeinträchtigt, seit dem 24.
August 2012 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befindet. Er führt
dabei aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes die Beschwerdeführerin über
keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Ob und aufgrund welcher Befunde er
zur allfälligen Einschätzung einer erheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gelangt und ab welchem Zeitpunkt diese Verschlechterung
erfolgt sein soll, wird aus dieser Bestätigung in keiner Weise ersichtlich. Er
enthält weder konkrete Diagnosen noch eine (nachvollziehbare) Begründung. Daran
ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterschied zur
ärztlichen Bestätigung des gleichen Arztes vom 13. Juni 2013 (IV-Akte 12) nichts.
Darin hatte er der Beschwerdeführerin wegen einer schwergradig ausgeprägten depressiven
Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert. Die Höhe der
Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge vom H____-Gutachten vom 9. Juni 2016
(IV-Akte 65) indessen nicht bestätigt. Vielmehr ging das H____-Gutachten
entgegen der Auffassung des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin ab
Gutachtenszeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% aus. Die
Erkrankung wird sowohl von der Beschwerdeführerin, ihrem behandelnden Arzt als
auch dem Gutachter der H____ als chronisch verlaufend beschrieben. Konkret
attestierte ihr das Gutachten des H____ vom 9. Juni 2016 eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine generalisierte Angststörung
und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50% für alle körperlich leichten bis
intermittierend mittelschweren Tätigkeiten. Wie die Beschwerdegegnerin gestützt
auf den Bericht des RAD vom 12. September 2024 (IV-Akte 141) daher zu Recht
ausführt, ist die ärztliche Bestätigung von Dr. B____ vom 7. August 2024 nicht
geeignet, eine erhebliche gesundheitliche Veränderung von gewisser Dauer
glaubhaft zu machen. Sie hält insbesondere keine neuen Beschwerden oder eine
Zunahme der Beschwerden fest und es liegt auch kein psychopathologischer Befund
vor. Dr. B____ macht zudem auch zum Schweregrad der depressiven Störung keine
nachvollziehbare Aussage. Der blosse Hinweis des behandelnden Arztes aber, dass
die Beschwerdeführerin über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge, genügt
den vorgenannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung – selbst bei nicht allzu
hohen Hürden – keineswegs. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass der
behandelnde Arzt durchaus zwischen der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit und
einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu differenzieren vermag, wie die beiden
ins Recht geführten Bestätigungen dieses Arztes belegen (vgl. IV-Akten 12 und
137). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die aktuelle Bestätigung von Dr. B____
im besten Fall bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen medizinischen Sachverhaltes darstellt. Sie taugt somit nicht dazu,
eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.
4.3.3.
In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin, welche auf den Bericht
des RAD vom 21. Juli 2025 referenziert (IV-Akte 160), ist davon auszugehen,
dass auch in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen. Zwar attestiert Dr. C____ in
seinen Berichten vom 8. Juli 2024 sowie vom 29. August 2024 (IV-Akten 133 und
140) mit Blick auf diverse (auch psychiatrische) Diagnosen sowie aufgrund einer
‘auszugehenden Chronifizierung’, dass langfristig auch in einer
Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Dabei
führt er indessen nicht aus, welche konkreten Diagnosen und Befunde aus welchen
konkreten Gründen ab welchem Zeitpunkt zu einer erheblichen Veränderung des
Gesundheitszustandes und damit neu zu einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit in
einem Ausmass von über 50% führen. Vielmehr scheint er verschiedene Diagnosen
aus unterschiedlichen ärztlichen Berichten in der vorliegend relevanten
Zeitspanne zusammenzutragen und zu wiederholen. Beispielhaft geht Dr. C____ in
seinen Berichten etwa weiterhin von einer seronegativen Spondylarthritis aus,
obwohl eine solche im rheumatologischen Gutachten (siehe H____-Gutachten vom 9.
Juni 2016; IV-Akte 65) nicht bestätigt werden konnte. Auch bezüglich der
persistierenden Knieschmerzen sowie den Schmerzen im Rücken liegt ein ärztlicher
Bericht der Notfallstation des D____ vom 14. Dezember 2023 vor: es wird
keinerlei Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 140). Schliesslich ergeben
sich auch aus dem Schulter-MRI von G____ vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 140) keine
Hinweise auf eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bzw. auf eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Somit erfüllen auch die beiden
ärztlichen Berichte von Dr. C____ die in Ziffer 3.6 dargelegten
bundesgerichtlichen Anforderungen an Berichte von behandelnden Ärzten nicht –
selbst bei nicht allzu strengen Voraussetzungen. Vielmehr ist mit der
Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden stringent begründeten und
nachvollziehbaren RAD-Berichte (IV-Akten 123 und 160) davon auszugehen, dass
nach wie vor eine grosse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und den durch Ärzte und
fachgerechten Untersuchungen objektivierbaren Befunden besteht. Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass der Vergleich zwischen den zwölf von Dr. C____
gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin aufgeführten Diagnosen mit
denjenigen Beschwerden, welche bereits im H____-Gutachten vom 9. Juni 2026 (IV-Akte
65) abgehandelt worden sind, den nachvollziehbaren Schluss des RAD vom 21. Juli
2025 (IV-Akte 160) bestätigt, dass auch somatisch keine Anhaltspunkte für eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
vorliegen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die
Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1bis
IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten
zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden
ist, ist ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel –
bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% aus der
Gerichtskasse zu sprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
zu Lasten des Staates.
3. Dem
Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. iur. Yves Waldmann,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% auf Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz
Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: