|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 30.
September 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Stephan
Müller, c/o Procap,
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.59
Verfügung vom 4. April 2025
Keine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands; Rentenanspruch dennoch bejaht wegen Anwendung des neu ab
1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs.
3 IVV; Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der
IVV); Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
I.
a)
Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 5. März 2001 als
Maurer bei der B____ in einem 100 %-Pensum (vgl. IK-Auszug vom 2. Februar
2016, IV-Akte 10; Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Februar 2016,
IV-Akte 14 und vom 9. März 2017, IV-Akte 40). Ab dem 6. November 2014 war der
Beschwerdeführer aufgrund einer septischen OSG-Arthritis zu 100% arbeitsunfähig
und bezog Taggelder der zuständigen Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 5).
Aufgrund des Verdachts auf einen persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung
erfolgte am 11. September 2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen und
zur Biopsieentnahme (vgl. Austrittsbericht C____ vom 2. November 2015, IV-Akte
11, S. 16; Operationsbericht vom 11. September 2015, IV-Akte 11, S. 13 f.). Das
aufgrund der Fussbeschwerden am 17. Dezember 2015 eingereichte
Leistungsbegehren (IV-Akte 2), wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2016
(IV-Akte 19) abgelehnt, da der Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 seine Arbeit
als Maurer wieder aufnehmen konnte.
b)
Am 17. August 2018 erfolgte aufgrund persistierender Beschwerden am Fuss
(vgl. IV-Akte 17) eine nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 27).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein
(vgl. u. a. IV-Akten 36, S. 4 ff.; 43, S. 4 ff.) und lehnte mit Verfügung
vom 1. November 2017 (IV-Akte 70) erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.226 vom 17. April
2018 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich
zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV.2017.226 E. 3.3.2), an die
Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 90).
c)
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre
Begutachtung beim D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akte 121). Mit
Gutachten vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) attestierten die Experten und
Expertinnen dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine 30 %-ige und ab dem
Begutachtungszeitpunkt (März 2019) eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit, bei unbestrittener Arbeitsunfähigkeit als
Bauarbeiter seit November 2014 (vgl. IV-Akte 140, S. 28). Die
Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte
174) ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2019 eine befristete Viertelsrente
zu. Ab dem 1. Juni 2019 wurde ein Rentenanspruch abgelehnt. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.
Juli 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. In
der Folge wurden zunächst berufliche Massnahmen gewährt. Mit Unterstützung der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der entsprechenden Massnahmen (Kostengutsprache
für ein individuelles Coaching vom 7. Mai 2020, IV-Akte 182; Kostengutsprache
für einen Arbeitsversuch vom 22. Juni 2020 und vom 24. September 2020, IV-Akten
196 und 219) gelang es dem Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2021 bei der E____
eine unbefristete 50 %-ige Anstellung als Chauffeur/Lagermitarbeiter anzutreten
(vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 23. Februar 2021, IV-Akte 258;
Arbeitsvertrag vom 3. März 2021, IV-Akte 260). Die Beschwerdegegnerin verfügte
vor diesem Hintergrund am 27. April 2021 den Abschluss der Arbeitsvermittlung
(IV-Akte 267) und stellte betreffend Rente eine spätere Verfügung in Aussicht.
Die Verfügung vom 27. April 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e)
Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das
Rentengesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht glaubhaft
gemacht worden sei (IV-Akte 277). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 13.
September 2021 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
IV.2021.153 vom 3. Februar 2022 (IV-Akte 292) ab.
f)
Mit Mail vom 26. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit, dass sein seit 1. Februar 2021 dauerndes
Arbeitsverhältnis bei der E____ gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom
27. Februar 2023, IV-Akte 294, S. 3). Am 5. Juni 2023 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023) reichte der Beschwerdeführer eine
Neuanmeldung ein (IV-Akte 302) und reichte diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ sowie seines Hausarztes Dr. med.
G____ ein (IV-Akte 304). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem die Berichte von Dr.
med. H____ vom 20. Oktober 2023 (IV-Akte 325, S. 1 f.) und von Dr. med. I____ vom
21. Juli 2023 (IV-Akte 325, S. 3 f.) sowie den Lebenslauf des Beschwerdeführers
(IV-Akte 330) zu den Akten. Ferner holte sie auf Empfehlung des RAD (IV-Akte
331, S. 2) die Berichte vom behandelnden Psychiater pract. med. J____ vom 22.
Dezember 2023 (IV-Akte 336, S. 2 ff.) sowie jene von Dr. med. K____ vom
27. Dezember 2023 (IV-Akte 337, S. 2-4) und von Dr. med. L____ vom
17. Juli 2023 (IV-Akte 337, S. 5) ein. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 5.
Februar 2024 eine Kostengutsprache für ein Job Coaching bei der M____ (Mitteilung,
IV-Akte 340; Zielvereinbarung, IV-Akte 341, S. 3 f.) und am 3. Juli
2024 eine Kostengutsprache für eine Job Coaching bei der N____ (Mitteilung,
IV-Akte 370; Zielvereinbarung, IV-Akte 372). Sie nahm einen weiteren Bericht
von pract. med. J____ zu den Akten (Bericht vom 28. November 2024, IV-Akte 385,
S. 2 f.) und holte einen Bericht der RAD-Ärztin O____ ein (Bericht vom 17.
Februar 2025, IV-Akte 393).
g)
Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte
394). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 19. März 2025 (IV-Akte 399)
respektive 25. März 2025 (IV-Akte 402), wies die Beschwerdegegnerin – nach
Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (Bericht vom 27. März 2025,
IV-Akte 403, S. 2) – mit Verfügung vom 4. April 2025 ab (IV-Akte 405).
II.
a) Hiergegen
erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 20.
Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1) Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2025 aufzuheben.
2) Es
sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2024 eine Rente von 27.5 %
zuzusprechen.
3) Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er
sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei
ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu
gewähren.
4) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11.
August 2025 an seinen Anträgen fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. September
2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. April 2025 einen
Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Februar
2020 ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) sowie
die Stellungnahmen des RAD vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 392), 17. Februar 2025
(IV-Akte 393, S. 3 f.) und 27. März 2025 (IV-Akte 403, S. 2).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
es liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation aus psychiatrischer Sicht und somit ein Revisionsgrund
vor (Replik, S. 3). Beim Valideneinkommen könne von einem Lohn von Fr. 77'259.00
ausgegangen werden, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des damaligen
Arbeitgebers, B____, zuletzt im Jahr 2016 erzielt habe. Dieser sei an die
Lohnentwicklung bis 2024 gemäss der Tabelle «Schweizerischer Lohnindex: Index
und Veränderung auf der Basis 2015 = 100 (NOGA 08)» anzupassen. Daraus
resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 82'659.00. Für das Invalideneinkommen seien
die statistischen Werte der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level
heranzuziehen. Der Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'305.00 sei auf
ein Jahr hochzurechnen sowie an eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die
Lohnentwicklung bis 2024 anzupassen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 67'961.00.
Von diesem sei der Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit von 80 % zu berücksichtigen.
Dies ergebe schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'644.00. Aus dem
Vergleich der beiden Einkommenswerte resultiere eine Erwerbseinbusse von 41 %,
was zu einem Rentenanspruch von 27.5 % führe. Dieser sei nach Ablauf des
Wartejahrs per 1. Februar 2024 entstanden (Beschwerde, Rz. 3.1-3.4.; vgl. auch
Replik, S. 4).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es gelte
weiterhin die letzte Rentenberechnung von 2018 gemäss Verfügung vom 13. Februar
2020, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht geändert
habe und auch kein sonstiger Revisionsgrund vorliege. Der Vollständigkeit
halber weist die Beschwerdegegnerin überdies darauf hin, dass falls – was bestritten
werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte
vorgenommen werden müssen, beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf das
indexierte Einkommen beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden könne. Es wäre
zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch an dieser
Stelle tätig wäre und wie hoch das dort erzielte Einkommen tatsächlich wäre. Würde
man auf den Tabellenlohn TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2,
abstellen, würde ein Valideneinkommen von Fr. 77'736.00 resultieren. Beim
Invalideneinkommen resultiere korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00. Der
IV-Grad würde demnach 37 % betragen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9-13).
2.4.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 4. April 2025 (IV-Akte 405) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf
eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c).
3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024
E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird
(lit. b). Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167
E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18.
Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung
vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174).
3.5.
3.5.1. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18.
Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so
wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs (Art.
26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) neu zu einem Rentenanspruch führen
kann (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV;
vgl. Rz. 9202 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025;
vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,
Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des
Pauschalabzuges, S. 1).
3.5.2. Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die
für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung
abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten
Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Rz. 9203
KSIR).
3.5.3. Verwaltungsweisungen wie das KSIR richten sich
grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht
die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne
triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf
dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung
hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt
werden (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020
vom 2. November 2020 E. 7.3.2).
3.6.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.7.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.8.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.9.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.10.
3.10.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a
Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV).
3.10.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135
V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231
E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58
E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
4.
4.1.
Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels
einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2020 zu Recht dessen
Neuanmeldung vom 5. Juni 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Juni
2023; IV-Akte 302) abgelehnt hat, die massgebliche medizinische Aktenlage zu
präsentieren.
4.2.
Mit Bericht vom 12. Juli 2018 führte der frühere behandelnde
Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. P____, an, der Beschwerdeführer
leide an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Zum aktuellen
Zustand gab Dr. med. P____ an, es bestehe eine deprimierte Stimmungslage,
Schlafstörungen, Unsicherheit, Orientierungslosigkeit, Hilflosigkeit,
Gedankenkreisen, Unruhe und Nervosität, Zukunftsängste, Verlust der
Tagesstruktur und Beschäftigung im Alltag, Wut, Gedanken an den eigenen Tod,
Reizbarkeit, Angst vor aggressiven Ausbrüchen und der Patient fühle sich von
der IV im Stich gelassen. In erster Linie würden sich die körperlichen
Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akte 107, S. 2 f.).
4.3.
4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der D____ in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Rheumatologie 24. Mai 2019, hielten die Gutachter als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einer sekundären
schweren Arthrose des rechten Sprunggelenkes, unklaren Hüftschmerzen links, Periarthropathia
humeroscapularis rechts, einem Status nach Fraktur des linken Os scaphoideum
mit Pseudoarthrosebildung (derzeit asymptomatisch), circa 2004, einem chronischen
rezidivierenden Zervikovertebralsyndrom sowie einer rezidivierende depressive
Episode, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0.). Als Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Haltungsinsuffizienz und muskuläre
Dysbalance, eine Adipositas, ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom rechts,
eine Onychomykose, behandelt im Jahr 2014, eine valvuläre und hypertensive
Kardiomyopathie, ED Dezember 2014, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperurikämie,
St. nach lnguinalhernienoperation links im Januar 2015, eine Steatosis hepatis
sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom festgehalten (IV-Akte 140,
S. 37 f.).
4.3.2. In Kapitel 4.3 der interdisziplinären Beurteilung («Funktionelle
Auswirkungen der Befunde/Diagnosen») wurde festgehalten, der Versicherte könne
aus internistischer und neurologischer Sicht seine angestammte Tätigkeit ohne
Einschränkungen ausführen, weil keine Diagnosen bestehen würden, die eine
Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rheumatologischer Sicht begründe die
Diagnose eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Versicherte sei
nicht mehr in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt zu werden.
Die OSG-Symptomatik begründe folgendes Belastungsprofil: Er könne sehr häufig
Gewichte bis 5 kg bis zur Höhe der Hüften aufheben und tragen, häufig Gewichte
zwischen 5-10 kg bis zur Höhe der Hüften, manchmal Gewichte zwischen 10-15 kg
bis zur Höhe der Hüften heben und tragen, nie Gewichte über 15 kg bis zur Höhe
der Hüften heben und tragen; der Versicherte könne manchmal Gewichte bis 5 kg
über Brusthöhe heben, selten Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben; der Versicherte
könne sehr häufig Präzisionswerkzeuge handhaben, sehr häufig sehr leichte
Geräte handhaben, sehr häufig leichte Geräte handhaben, häufig mittelgrosse
Geräte handhaben, selten schwere Geräte handhaben; die Handrotation sei normal.
Der Versicherte könne manchmal Überkopfarbeiten ausführen, manchmal
Rumpfdrehungen ausführen, manchmal eine sitzende, vorn übergeneigte Haltung
einnehmen, häufig eine stehende, vorn übergeneigte Haltung einnehmen, er könne
selten eine kniende Haltung einnehmen, er könne nie kauern, er könne sehr
häufig die Knie biegen. Der Versicherte könne sehr häufig eine länger
andauernde sitzende Position einnehmen, selten eine länger andauernde stehende
Position einnehmen. Der Versicherte könne sehr häufig bis fünfzig Meter gehen,
manchmal über fünfzig Meter, selten lange Strecken gehen, selten auf unebenem
Terrain gehen, er könne häufig Treppen steigen, nie auf Leitern steigen. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine leichte depressive Episode, was zu leichtgradigen
Beeinträchtigungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben führe. Der
Versicherte habe leichtgradige Beeinträchtigungen bei Anwendung von fachlichen Kompetenzen,
leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Durchhaltefähigkeit, leichtgradige
Beeinträchtigungen bei der Selbstbehauptungsfähigkeit und leichtgradige Beeinträchtigungen
beim Kontakt zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt.
Auch die familiären- und intimen Beziehungen seien mittelgradig beeinträchtigt.
Spontanaktivitäten und Selbstpflege seien leichtgradig beeinträchtigt. Die
Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls leichtgradig beeinträchtigt (Details vgl. dazu
das Mini-ICF-APP, Konzil Dr. med. Weimann, Seite 9; IV-Akte 140, S. 38 f.).
4.3.3. Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter
aus rheumatologischen Gründen nicht mehr einsetzbar. Es bestehe deshalb seit
November 2014 für die Baubranche eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Versicherte bei Aufnahme seiner psychiatrischen
Therapie ab November 2017 wegen einer mittelschweren depressiven Episode zu
30 % arbeitsunfähig. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei die
depressive Episode gebessert, es könne nur noch eine leichte depressiven Episode
diagnostiziert werden und es besteht eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ab März 2019. Aus internistischer und neurologischer
Sicht könnte der Versicherte in seinem angestammten Beruf weiterhin eingesetzt
werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter
an, der Versicherte brauche weder aus neurologischer noch aus internistischer
Sicht eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit und könne jegliche Tätigkeit 8-9
Stunden zu 100 % ausführen. Aus rheumatologischer Sicht müsse das Profil,
das unter Punkt 4.3. aufgeführt worden sei, berücksichtigt werden und dann
könne der Versicherte ganztags zu 100 % eingesetzt werden. Aus
psychiatrischer Sicht resultiere wegen der unter Punkt 4.3. aufgeführten
Einschränkungen und der leichten depressiven Episode eine persistierende 20 %-ige
Arbeitsunfähigkeit ab März 2019. Vorgängig sei der Versicherte von November
2017 bis März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig. Der Versicherte könne bis zu
sieben Stunden arbeiten, brauche aber wegen seiner Depression mehr Zeit und
mehr Pausen. Zur Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die
rheumatologische Pathologie begründe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe lediglich
eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die anderen
Disziplinen würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen, wenn die Arbeitsprofile
unter Punkt 4.3. berücksichtigt werden würden (IV-Akte 140, S. 39 f.).
4.4.
Im CT und Röntgen des Fusses/OSG rechts vom 17. Juli 2023 wurde eine
stationäre schwere OSG- und Subtalararthrose mit stellenweise vollständig
aufgebrauchtem Gelenkspalt und Gelenkflächendeformierung, moderate Arthrose im
Subtalargelenk und Chopart-Gelenk, keine Fraktur und kein Gelenkerguss im OSG
festgestellt (Bericht Dr. med. L____ vom 17. Juli 2023, IV-Akte 337, S. 5).
4.5.
Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom C____, gab in seinem Bericht vom 21. Juli 2023 an, der
Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen OSG-Arthrose postinfektiös
und einem anamnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts. Es sei dem Patienten
angeboten worden, eine Arthrodese des TTC-Gelenkes rechts durchzuführen. Als
zweites könnten dem Versicherten eine Prothese des oberen Sprunggelenks rechts
vorschlagen werden und als drittes eine Osteotomie am distalen Tibia mit einer
Talushalsplastik. Des Weiteren könne man eine abwartende konservative Therapie weiterhin
fortführen. Die weiterhin mögliche nekrotische Veränderung des Talus sei
vorhanden. Die OSG-Arthrose habe sich am vorderen Hals des Talus verschlechtert.
(IV-Akte 325, S. 3 f.).
4.6.
Dr. med. H____, FMH Innere Medizin und Nephrologie, hielt in ihrem
Bericht 20. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen
OSG-Arthrose postinfektiös rechts, einem kombinierten Aortenvitium, leichten-
bis mittleren Schwerengrades, einer rezidivierenden depressiven Störung, ED
2/2023, einem Schlafapnoe-Syndrom sowie einem metabolischen Syndrom
(Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie). Seit
März 2019 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert: einerseits
würde der Beschwerdeführer an einer progedienten Arthrose OSG rechts (vgl.
Bericht Dr. med. I____ vom 21. Juli 2023; E. 4.5. hiervor) sowie
zusätzlich unter einer neu rezidivierenden depressiven Störung mit konsekutiv
notwendiger psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung bei
Dr. med. F____ leiden. Der Patient sei zu maximal 50 % arbeitsfähig in
einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit (IV-Akte 325, S. 1).
4.7.
In seinem Bericht vom 22. Dezember 2023 führte pract. med. J____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1.
März 2023 bis dato und auf weiteres in seiner ambulanten
psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Die letzte Konsultation sei am
12. Dezember 2023 gewesen. Vor dem 1. März 2023 sei keine psych-
iatrische/psychotherapeutische Behandlung bekannt. Der Beschwerdeführer sei
seit dem 1. März 2023 bezüglich seiner angestammten Tätigkeit und in allen
Verweistätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.21), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung: Ausgebranntsein (Burn-out; ICD-10 Z73) und ein chronisches
somatisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach Osteomyelitis und Operation,
unverändert seit 2015, festgehalten. Die aktuelle schwere depressive
Symptomatik und die somatischen Beschwerden würden die Erwerbsprognose auch
mittel-langfristig ungünstig machen. Aufgrund der zuletzt schweren psychischen
Beschwerden (Depression, somatische Beschwerden/Dauerschmerz) sei der
Versicherte zum grossen Teil bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt gewesen
(IV-Akte 336, S. 2 ff.).
4.8.
Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom C____, gab in seinem Bericht vom 27. Dezember 2023 an, der
Versicherte leide aus diagnostischer Hinsicht an einer OSG-Arthritis (2014) und
einer OSG-Arthrose (2015), welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hätten. Zu den Funktionseinschränkungen führte Dr. med. K____ aus, die
Mobilität sei deutlich eingeschränkt aufgrund der Fusssituation. Zum
Eingliederungspotential in der bisherigen Tätigkeit gab Dr. med. K____ an, aus
fusschirurgischer Sicht könnte eine Arbeitstätigkeit ohne körperliche
Anstrengung mit Teilzeit begonnen und bis zu Vollzeit erhöht werden. In einer
leidensangepassten Tätigkeit könnte eine Bürotätigkeit mit vier Stunden pro Tag
angefangen und weiter evaluiert werden (IV-Akte 337, S. 2-4).
4.9.
Pract. med. J____ gab der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 28.
November 2024 zur Auskunft, es sei festzuhalten, dass beim Patienten zuletzt
keine Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Der Versicherte habe sich mit
Unterstützung durch eine Fachperson Wiedereingliederung an vielen Stellen
beworben. Er habe kein Vorstellungsgespräch und keine Stelle bekommen. Wegen
seines Erschöpfungssyndroms und seiner stark verminderten körperlichen
Belastbarkeit wäre höchst fraglich geblieben, ob er in irgendeiner
unqualifizierten Tätigkeit überhaupt erwerbsfähig gewesen wäre. Ärztlicherseits
hätten grösste Zweifel bestanden. Neben den chronischen Schmerzen im Fuss habe
zuletzt insbesondere die fortgesetzte gehemmt-depressive Symptomatik als
weitgehend limitierend erschienen. Der Versicherte werde zuletzt als nicht
arbeitsfähig im 1. Arbeitsmarkt erachtet. Die Prognose zur Wiedereingliederung
sei entsprechend ungünstig gewesen. Weiter führte pract. med. J____ aus, die
berufliche Eingliederung wäre zuletzt weder gelungen noch wäre eine körperliche
Arbeit mit Fussbelastung zumutbar gewesen. Eine Arbeitsstelle ohne spezifische
Fussbelastung wäre wiederum limitiert durch die starke gehemmt-depressive
Symptomatik, die sich bisher nicht habe verbessern lassen. Eine Rentenprüfung,
gegebenenfalls eine bidisziplinäre Begutachtung des Patienten zu diesem Zweck
wäre notwendig und angemessen (IV-Akte 385, S. 2 f.).
4.10.
In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2024 führte Dr. med. H____ an, es
sei dem Patienten aufgrund der Multimorbidiät nicht möglich, eine geeignete
Stelle zu finden. Seit März 2019 habe sich der Gesundheitszustand deutlich
verschlechtert; einerseits bestehe eine progediente Arthrose OSG rechts (vgl.
Bericht des C____ vom 21. Juli 2023) sowie zusätzlich neu eine rezidivierende
depressive Störung mit konsekutiv notwendiger psychopharmakologischer und
psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F____. Der Patient sei zu maximal
50 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit. Diagnostisch
hielt Dr. med. H____ eine fortgeschrittene OSG-Arthrose postinfektiös rechts,
ein kombiniertes Aortenvitium, leichten- bis mittleren Schwerengrades eine rezidivierende
depressive Störung, ED 2/2023, ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) sowie ein metabolisches
Syndrom (Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie,
Hyperurikämie) fest (IV-Akte 399, S. 8 f.).
4.11.
Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD gab am
13. Februar 2025 an, es bestehe aus Sicht des RAD seit Abschluss des
Polygutachtens 2019 psychiatrisch keine Dokumentationen im Dossier, welche eine
anhaltende und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Aussage von Dr. med. F____, wonach die
Eingliederungsmassnahme unklar sei hinsichtlich des Ergebnisses, könne aus
Sicht des RAD nicht geteilt werden. Es sei richtig, dass die Eingliederungsmassnahmen
der IV erfolgreich mit dem Versicherten haben abgeschlossen werden können im
Sinne einer Befähigung, sich neu auf dem ersten Arbeitsmarkt etablieren zu
können. Der Umstand, dass dies in der Folge dann nicht habe umgesetzt werden
können, sei nicht durch die IV zu vertreten und stelle auch keinen
Versicherungsanspruch gegenüber der IV dar. Es sei menschlich nachvollziehbar,
dass der Versicherte hierauf emotional reagiert habe (siehe Protokolle). Dies
stelle aber im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. med. F____ kein eigenständiges
psychiatrisches versicherungsmedizinisch relevantes Krankheitsbild dar. Hier müsse
ausdrücklich auch Dr. med. F____ in seinem Bericht vom Mai 2024 zitiert werden,
wonach der psychische Zustand des Versicherten weitgehend idem sei. Weiterhin
sei aus dem aktuellen Bericht von Dr. med. F____ nicht erkennbar, dass eine
Behandlungsintensivierung erfolgt sei, obwohl Dr. med. F____ in seinem letzten
Bericht vom November 2024 eine erhebliche psychiatrische Verschlechterung habe geltend
machen wollen. Nach eingehender Prüfung sei eine anhaltende
versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes
nicht ausgewiesen. Die hier dargestellten medizinischen Sachverhalte seien
klar; es bedürfe nicht einer externen Begutachtung (Aktennotiz, IV-Akte 392).
4.12.
Die RAD-Ärztin O____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), gab in
ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. Februar 2025 im
Wesentlichen an, es sei am 17. Juli 2023 ein CT und Röntgen des rechten Fusses
und OSG durchgeführt worden. Hier hätten sich stationäre Verhältnisse gezeigt.
Dem Versicherten seien verschiedene operative Therapieansätze vorgeschlagen
worden, welche er jedoch abgelehnt habe. Weiterhin hätte es geheissen: «Des
Weiteren kann man eine abwartende konservative Therapie weiterhin fortführen.».
Mit Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2023 sei eine Eingliederung mit Start im
Teilzeitpensum bis zum Erreichen eines vollen Pensums als möglich angesehen und
eine Arbeitsfähigkeit im Büro ohne grosse körperliche Belastung als zumutbar
erachtet worden. Weitere Konsultationen nach Dezember 2023 hätten nicht mehr
stattgefunden. Das Belastungsprofil diesbezüglich sei bereits mehrfach exakt
definiert worden (siehe RAD-Stellungnahmen von Dr. med. R____). Aus
psychiatrischer Sicht würden zwei IV-Berichte von Dr. med. F____ vom 22.
Dezember 2023 und 28. November 2024 vorliegen. Es werde jeweils eine schwere
depressive Episode mit somatischem Syndrom und voller Arbeitsunfähigkeit attestiert,
eine Eingliederung im 1. Arbeitsmarkt sei unmöglich. Konsultationen würden
jedoch nur alle 1-3 Wochen stattfinden, die Therapie sei nicht intensiviert
worden. Die Eingliederungsmassnahmen hätten nicht den gewünschten Erfolg dahingehend
gebracht, dass der Versicherte bis dato keine neue Stelle gefunden und im
Verlauf mehrfach emotionale Reaktionen gezeigt habe (siehe Protokoll vom 3.
April 2024, S. 4 ff.). Insgesamt sei auch aus psychiatrischer Sicht nicht von
einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Situation auszugehen (siehe
auch Stellungnahme RAD-Psychiater Q____ vom 13. Februar 2025; E. 4.11. hiervor).
Zusammenfassend habe sich somit der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
18. August 2021 nicht wesentlich verändert (IV-Akte 393, S. 3 f.; recte:
Verfügung vom 13. Februar 2020, IV-Akte 174).
4.13.
In ihrer Beurteilung vom 27. März 2025 hielt O____ vom RAD fest, der
Versicherte habe im Rahmen des Einwandes einen Bericht des behandelnden
Psychiaters pract. med. J____ vom 28. November 2024 sowie einen Bericht des C____
vom 17. Juli 2023 eingereicht, welche beide bereits bekannt und berücksichtigt
worden seien. Des Weiteren sei eine Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. H____
vom 2. Dezember 2024 eingereicht worden. Hier seien lediglich die bekannten
Diagnosen aufgeführt worden, weitere neue medizinische Befunde würden sich
nicht ergeben. Somit ergebe sich zusammenfassend keine Änderung der
medizinischen Situation, es könne am bisherigen Entscheid festgehalten werden
(IV-Akte 403, S. 2).
4.14.
4.14.1 Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen
Stellungnahmen, insbesondere jene von Dr. med. P____ (E. 4.2. hiervor), Dr.
med. I____ (E. 4.5. hiervor), Dr. med. H____ (E. 4.6. hiervor), Dr.
med. K____ (E. 4.8. hiervor) und pract. med. J____ (E. 4.7. und E. 4.9.
hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht
gefolgt werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13.
Februar 2020 (IV-Akte 174) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands
vor, die geeignet wäre, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich
ist vielmehr mit dem RAD davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 4.14.2.-4.14.3.
hiernach).
4.14.2. So kann einerseits aus somatischer Sicht, insbesondere
mit Blick auf die OSG-Arthrose des Beschwerdeführers, eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 13. Februar
2020 nicht nachvollzogen werden. Eine Verschlechterung der OSG-Arthrose wird zwar
in den Berichten von Dr. med. I____ («Die OSG-Arthrose hat sich am
vorderen Hals des Talus verschlechtert.»; E. 4.5. hiervor) und Dr. med. H____
(«[…] progediente Arthrose OSG […]»; E. 4.6. hiervor) festgehalten. Den genannten
medizinischen Stellungnahmen wie auch dem Bericht von Dr. med. K____ (E. 4.7.
hiervor) sind jedoch keine Begründungen zu entnehmen, inwiefern sich die
OSG-Arthrose und die anderen somatischen Leiden im Vergleich zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 13. Februar 2020 verschlechtert und welche Auswirkungen
die Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastbarkeitsprofil einer
leidensangepassten Tätigkeit konkret hätten. Überdies ist mit der
Beschwerdegegnerin (BA, Rz. 10) respektive der RAD-Ärztin O____ (Bericht vom 17. Februar
2025, E. 4.12. hiervor) festzustellen, dass das CT und Röntgen des rechten
Fusses und OSG vom 17. Juli 2023 stationäre Verhältnisse der OSG- und
Subtalararthrose gezeigt hatten (vgl. E. 4.4. hiervor). Zudem hatten dem
Mail vom 19. November 2024 zufolge seit Dezember 2023 keine weiteren
Konsultationen bei den behandelnden Orthopäden im C____ stattgefunden (vgl.
IV-Akte 384), welche für eine Verschlechterung der Leiden des Beschwerdeführers
am rechten oberen Sprunggelenk sprechen würden. Schliesslich werden in den
Berichten der behandelnden Ärzte keine neuen Diagnosen aufgeführt, die nicht
schon im polydisziplinären Gutachten des D____ vom 24. Mai 2019 aufgeführt
worden waren (vgl. E. 4.3.1. hiervor), welches im Wesentlichen die Grundlage
der Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) darstellte (vgl. IV-Akte 174,
S. 6 ff.).
4.14.3. Aus psychiatrischer Sicht ist hervorzuheben, dass mit
Verfügung vom 13. Februar 2020 infolge einer leichten depressiven Episode
eine 20 % Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, welche von den Gutachtern der D____
attestiert worden war (vgl. E. 4.3.3. hiervor). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters pract.
med. J____, wonach der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21)
leidet, nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen der
RAD-Ärzte O____ (E. 4.12. und E. 4.13. hiervor) und Q____ (E. 4.11.
hiervor) zu erwecken. So fehlen einerseits in den Berichten von pract. med. J____
weitergehende Ausführungen, inwiefern von einer depressiven Episode schweren
Grades auszugehen sei und inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirken würde (E. 4.7. und 4.9. hiervor). Zudem erscheint
die Diagnose einer Depression schweren Ausmasses, wie sie von pract. med. J____
gestellt wird, fraglich, zumal den Berichten des behandelnden Psychiaters
zufolge keine stationäre Therapie empfohlen wurde und seitens des
Beschwerdeführers lediglich eine unregelmässige Therapie in einer Frequenz von
wöchentlich bis alle drei Wochen in Anspruch genommen wurde. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst
das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt
werden, generell auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V
281 E. 4.4.2). Andere ärztliche Berichte, welche Anhaltspunkte für eine
depressive Störung mit schwerer Episode geben würden, sind in den Akten nicht
zu finden.
4.14.4. Damit vermögen die Einschätzungen der behandelnden
Ärzte nicht, mit Blick auf die somatischen und psychiatrischen Leiden des
Beschwerdeführers, Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärztin O____ (E. 4.12.
und E. 4.13. hiervor) und des RAD-Psychiaters Q____ (E. 4.11. hiervor) zu
erwecken, wonach das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des
Gesundheitszustands, insbesondere aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht,
zu verneinen ist (vgl. E. 3.10.1-3.10.2. hiervor).
4.15.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung
der Berichte Dr. med. P____ (E. 4.2. hiervor), Dr. med. I____ (E. 4.5.
hiervor), Dr. med. H____ (E. 4.6. hiervor), Dr. med. K____ (E. 4.8.
hiervor) und pract. med. J____ (E. 4.7. und E. 4.9. hiervor) zu Recht
davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 13. Februar 2020
keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands, insbesondere aus
orthopädischer und psychiatrischer Sicht, eingetreten ist, welche Anlass zur
Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise
auf das polydisziplinäre D____-Gutachten vom 24. Mai 2019 (E. 4.3.1-4.3.3.
hiervor), welches die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung erfüllt (vgl. E. 3.8. hiervor), sowie auf die
Einschätzungen des RAD vom 13. Februar 2025 (E. 4.11. hiervor), 17. Februar
2025 (E. 4.12. hiervor) und 27. März 2025 (E. 4.13. hiervor) abgestellt. Weitere
medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von
80 % in der von den Gutachtern der D____ umschriebenen leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3.2.-4.3.3. hiervor).
5.
5.1.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend keine Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen aus gesundheitlicher (vgl. E. 4.14.-4.15. hiervor) oder
erwerblicher Sicht auszumachen
sind (vgl. auch Rz. 5101 KSIR), die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend ist jedoch trotz Fehlens
eines Revisionsgrunds nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, da – wie
sogleich auszuführen sein wird (vgl. E. 5.7.1. hiernach) die Anwendung des
neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen
(Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem Rentenanspruch führt (Abs. 2
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz. 9203 KSIR und IV-Rundschreiben
Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.5.1.-3.5.3.
hiervor).
5.2.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
5.3.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.
5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf
statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli
2024 E. 5.1 und 9C_49/2024 vom 25. März 2024).
5.4.
5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni
2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).
5.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
5.4.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
5.5.
5.5.1. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 13. Februar
2020 für den Zeitraum ab 1. März 2019 einen Rentenanspruch abgelehnt. Für die
Bestimmung des Valideneinkommens stellte sie beim «Einkommensvergleich 2018» auf
das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer hypothetisch im Jahr 2019 bei
der B____ hätte verdienen können (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 9. März 2017,
IV-Akte 40) und passte dieses der Nominallohnentwicklung an. Sie errechnete ein
Valideneinkommen von Fr. 77'993.00 (inklusive Nominallohnentwicklung von +0.95
% bis 2018). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens setzte die
Beschwerdegegnerin den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2016, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'340.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
bis 2018 ein. Dadurch errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 51'252.00
(bei einem Leidensabzug von 5 % und einem 80 %-Pensum sowie Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung
von +0.95 % bis 2018). Dies ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 34 % per März 2019.
5.5.2. In der Beschwerdeantwort stellt sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass weiterhin die letzte
Rentenberechnung von 2018 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2020 gelte, da sich
der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht geändert habe und auch aus
anderen Gründen kein Revisionsgrund vorliege. Die Beschwerdegegnerin weist
überdies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass falls – was bestritten werde
– in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte
vorgenommen werden müssen, beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf das
indexierte Einkommen beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden könne. Es wäre
zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch an dieser
Stelle tätig und wie hoch das dort erzielte Einkommen tatsächlich wäre. Würde
man auf den Tabellenlohn TA1 Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2,
abstellen, würde ein Valideneinkommen von Fr. 77'736.00 resultieren. Beim
Invalideneinkommen resultiere korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00.
Der IV-Grad würde demnach 37 % betragen (vgl. E. 2.3. hiervor).
5.6.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es wäre bei Vornahme eines
Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlohn
TA1 Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, abzustellen, kann nicht gefolgt
werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf erst auf statistische
Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, wenn sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli
2024 E. 5.1; vgl. E. 5.3. hiervor). Vorliegend lässt sich das Einkommen ohne
Gesundheitsschaden, wie schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2020
(vgl. E. 5.5.1. hiervor) hinreichend anhand des hypothetischen Verdiensts
beziffern, welches der Beschwerdeführer bei der B____ im Jahr 2024 hätte
verdienen können (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 9. März 2017, IV-Akte 40),
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024. Daher erschliesst
sich nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort auf
den Standpunkt stellt, es seien die Tabellenlöhne der LSE anzuwenden, obschon
sie in der Verfügung vom 13. Februar 2020 zur Ermittlung des Valideneinkommens noch
auf den teuerungsangepassten hypothetischen Verdienst bei der B____ abgestellt
hatte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz. 9203 KSIR respektive S. 1,
Ziff. 3 des IV-Rundschreibens
Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im
Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, bei der Vornahme eines
Einkommensvergleichs nach einer Neuanmeldung infolge des ab 1. Januar 2024
geltende Pauschalabzugs von 10 % auf die für die frühere
Rentenablehnung massgebende Invaliditätsgradbemessung abzustellen ist, ohne
Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 3.5.1.-3.5.2. hiervor und
E. 5.7.1. hiernach). Da keine triftigen Gründe ersichtlich sind,
welche gegen die Anwendung der Rz. 9203 respektive der Ziff. 3 des
IV-Rundschreibens Nr. 432 sprechen würden (vgl. E. 3.5.3. hiervor), beträgt das
Valideneinkommen für das Jahr 2024 total gerundet Fr. 82'655.80 (hypothetischer
Verdienst von Fr. 77'259.00 im Jahr 2016 [vgl. Verfügung vom 13. Februar
2020, IV-Akte 174, S. 6], unter folgender Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung bei einzelner Indexierung für jedes Jahr anhand des
seinerseits bereits indexierten Vorjahreseinkommens [vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2; T1.1.15, Nominallohnindex, Männer,
2016-2024, Ziff. 41-43 Baugewerbe]: +0.3 % bis 2017, +0.5 % bis 2018, +1.0
% bis 2019, +0.8 % bis 2020, +0.0 % bis 2021, +0.4 % bis 2022, +2.3 % bis 2023,
sowie +1.5 % bis zum 3. Quartal 2024 [vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2; Tabelle Quartalsschätzungen der
Nominallohnentwicklung, BFS-Nummer je-d-03.04.03.01.01, veröffentlicht am
29. November 2024, https://bit.ly/4nYxPjp, abgerufen am 22. Januar 2026).
5.7.
5.7.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend – trotz Fehlens eines Revisionsgrunds – nachfolgend ein Einkommensvergleich
vorzunehmen, da die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden
Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
zu einem Rentenanspruch führt, welcher dem Beschwerdeführer vor dem 1. Januar
2024 mit Verfügung vom 13. Februar 2020 noch verweigert worden war (vgl. Rz.
9203 KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,
Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des
Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.5.1.-3.5.3. hiervor; vgl. auch E. 5.6. hiervor).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 5. Juni 2023 datiert und am 12. Juni 2023 bei der
Beschwerdegegnerin eingegangen ist, womit der Rentenanspruch gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung
des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2. hiervor),
d. h. am 1. Dezember 2023 und somit noch vor dem Inkrafttreten des Art. 26bis Abs. 3 IVV
am 1. Januar 2024 entstand (vgl. zur Fristberechnung [Art. 29 Abs. 1 IVG] siehe
Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 E. 2.2). Aus verfahrensökonomischen
Gründen erscheint es dennoch angezeigt, dem Beschwerdeführer den vorliegenden
materiellen Rentenanspruch nicht aufgrund der genannten formellen
Anspruchsvoraussetzung in Art. 29 Abs. 1 IVG zu verwehren. Im Übrigen ist
anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nichts gegen
die Tatsache einwendet, dass der Rentenanspruch – bei Erfüllung der materiellen
Voraussetzungen – vor Inkrafttreten des Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV am
1. Januar 2024 entstehen würde.
5.7.2. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend,
dass falls – was bestritten werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein
neuer Einkommensvergleich hätte vorgenommen werden müssen, beim
Invalideneinkommen korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00 resultiere. Die
Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Berechnung auf den Wert der Tabelle TA1 der
LSE 2022, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'305.00), mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von +1.7 % bis 2023 sowie angepasst
an ein 80 %-Pensum und abzüglich eines Pauschalabzugs von 10 % (vgl. E. 2.3.
hiervor).
5.7.3. Der Bemessung des Invalideneinkommens ist im Grundsatz
beizupflichten und entspricht im Wesentlichen der Berechnung des
Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor). Rechnet man noch zu dem von der
Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen die Teuerung von +1.5 %
bis zum 3. Quartal 2024 hinzu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom
14. November 2023 E. 5.2; Tabelle Quartalsschätzungen der
Nominallohnentwicklung, BFS-Nummer je-d-03.04.03.01.01, veröffentlicht am 29.
November 2024, https://bit.ly/4nYxPjp, abgerufen am 22. Januar 2025) ergibt
dies ein Invalideneinkommen von total Fr. 49'324.40. Gründe, die einen über 10
% hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen, sind im Übrigen
nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht (vgl. E.
2.2. hiervor).
5.7.4. Festzuhalten ist somit, dass der Invaliditätsgrad bei
einem Valideneinkommen von Fr. 82'655.80 und einem Invalideneinkommen von Fr.
49'324.40 insgesamt 40.3255 %, gerundet 40 % beträgt, womit Anspruch auf 25 %
einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 besteht.
5.8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht mit Verfügung vom 4. April 2025 einen Rentenanspruch abgelehnt hat. Die
Verfügung vom 4. April 2025 ist daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist
rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen
Invalidenrente zuzusprechen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass infolge Gutheissung der Beschwerde
die Verfügung vom 4. April 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend
eine unbefristete Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar
2025 zuzusprechen ist.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs.
1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin
die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
6.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppelten
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 %
einer ganzen Invalidenrente zu bezahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: