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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Vom 25. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.64
Verfügung vom 28. April 2025
Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters bejaht
Tatsachen
I.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste 2014 aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein (vgl. Ausländerausweis B, IV-Akte 4), wo sie fortan im Reinigungsdienst tätig war. Zuletzt war sie ab Juli 2020 bei der Firma «B____» mit einem Vollzeitpensum zu einem Jahresgehalt von Fr. 54'273.-- angestellt (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 4. Mai 2024, IV-Akte 27).
Am 1. Oktober 2023 fiel die Beschwerdeführerin, als sie zuhause etwas aus einem Schrank holen wollte, vom Stuhl. Dabei zog sie sich an den oberen Extremitäten rechtsseitig Prellungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19. Oktober 2023, IV-Akte 19.60). Am 10. Oktober 2023 rutschte die Beschwerdeführerin zuhause in der Badewanne aus. Die medizinische Erstversorgung fand auf der C____ statt (vgl. den Austrittsbericht vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 20 S. 10), wo keine Frakturen festgestellt werden konnten. Bei persistierenden Beschwerden wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS (IV-Akte 29.22) und am 10. November 2023 ein CT BWS (IV-Akte 20 S. 9) durchgeführt, die Hinweise auf Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und 12 ergaben. Die D____ als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. IV-Akte 19.59 und gesamte IV-Akten 19, 29 und 32). Mit Schreiben vom 6. August 2024 (IV-Akte 32.6) stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen formlos wieder ein.
Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende Februar 2024 aufgelöst worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2023, IV-Akte 16 S. 2), meldete sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «mehrere Wirbel gebrochen bei Sturz» an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, zog die Akten der Unfallversicherung bei und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. Stellungnahmen vom 22. August 2024, IV-Akte 34 und vom 13. Februar 2025, IV-Akte 44). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2025 (IV-Akte 46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie darin aus, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. November 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit. Vertreten durch das E____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und brachte vor, es liege bei ihr ab dem 1. November 2024 aus gesundheitlichen Gründen für jegliche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Schreiben vom 25. März 2024, IV-Akte 48). Am 28. April 2025 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 55).
II.
Inzwischen vertreten durch den Advokaten Dr. Hediger erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2025 und ersucht um Aufhebung derselben sowie um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2024.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und Einreichung weiterer Unterlagen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zum erneuten Entscheid an sie zurückzuweisen.
Mit Replik vom 11. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde fest. Gleichzeitig reicht sie einen Arztbericht der F____ vom 7. Juni 2025 ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 2. September 2025.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2025 bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. Oktober 2025 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall ausgestellt und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Eingabe vom 21. November 2025 zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Dezember 2025.
Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.2. In ihrer Eingabe vom 21. November 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD fest. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der geringen Sprachkenntnisse, sei es jedoch eher unsicher, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ohne vorgängigen Sprachkurs verwerten könne. Eine Eingliederung würde einen erheblichen Aufwand voraussetzen, bei unsicherem Erfolg. Es liege daher angesichts des fortgeschrittenen Alters nahe, von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2.2. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____, gab gegenüber der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die traumatischen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und 12 an. Eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen, Osteoporose ED 2024 und einen V.a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ED 2023 führte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Bericht vom 3. Mai 2024, IV-Akte 20).
4.2.3. Mit Replik legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der F____, Dr. med. K____, datierend vom 7. Juni 2025, ins Recht. Diesem lässt sich entnehmen, dass im November 2024 ein Thymom entfernt werden musste und dass eine hoch floride, weit fortgeschrittene Thyreoiditis bestehe, die sich jedoch unter der eingeleiteten Substitutionstherapie rasch verbessern sollte.
4.2.4. Der RAD hat sich in seiner Beurteilung vom 22. August 2024 (IV-Akte 34) und in derjenigen vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 44) mit den ärztlichen Berichten eingehend auseinandergesetzt und diese analysiert. Er hält fest, die Deckplattenfrakturen im thorakolumbalen Übergang seien klinisch und radiologisch konsolidiert. Dass die Beschwerdeführerin dennoch weiterhin über Rückenschmerzen klage, lasse sich mit der Aktivierung der Osteochondrose im thorakalen Bereich sowie in Höhe von L4/5 erklären. Dementsprechend formuliert der RAD ein Zumutbarkeitsprofil, das den dokumentierten Belastbarkeitseinschränkungen im Bereich der lumbalen und thorakalen Achsenorgane Rechnung trägt und erachtet die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne ständiges Gehen und Stehen, ohne überdurchschnittlich häufiges beidhändiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit kurzem Hebelarm, ohne überdurchschnittlich häufiges Arbeiten über der Horizontalen mit beiden oberen Extremitäten, ohne repetitive Zwangshaltung des Achsenorgans, ohne maximale Endrotation sowie Inklination und Reklination sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Böden erachtet der RAD ab November 2024 ganztägig ohne Leistungseinschränkung als zumutbar.
5.3.2. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist abzustellen auf den Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit feststand. Vorliegend ist demnach von der Perspektive auszugehen, wie sie sich bei der RAD-Beurteilung vom Februar 2025 bot. Die Beschwerdeführerin wurde am [...] Jahre alt. Ihr stand zum massgeblichen Zeitpunkt noch eine berufliche Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zehn Monaten bevor. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie an, in ihrer Heimat eine vierjährige Ausbildung zur Bankangestellten mit Diplom abgeschlossen zu haben. Ob sie in diesem Beruf gearbeitet hat, ist nicht dokumentiert. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Ausbildung ihr in der Schweiz keine beruflichen Perspektiven eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin kaum über Deutschkenntnisse zu verfügen scheint (vgl. Abschlussbericht FI vom 21. Februar 2025, IV-Akte 45). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten im Reinigungsbereich ausgeübt (vgl. IV-Akte 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2025 zutreffend ausführt, würde eine alternative Arbeit als Betriebsmitarbeiterin mit den genannten Einschränkungen zwar möglich sein, die geringen Sprachkenntnisse würden die nötige Einarbeitung respektive die Kommunikation deutlich erschweren. Eingliederungsbemühungen sind angesichts von Alter und Bildungsstand und dadurch bedingt geringer Anpassungsfähigkeit nicht innert nützlicher Frist erfolgversprechend. Die Umstände würden einen durchschnittlichen Arbeitgeber wohl davon abhalten, die mit einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken einzugehen. Unter den konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt folglich realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Ihre Restarbeitsfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht mehr verwertbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 und 5.1).
5.3.3. Infolge der obenstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin bei fehlender Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2023 erheblich und dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie hat sich im Februar 2024 zum Leistungsbezug angemeldet. Ihr Rentenanspruch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG per 1. Oktober 2024 entstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen