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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.73
Verfügung vom 12. Mai 2025
Drittauszahlung einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente an den Krankentaggeldversicherer
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2024 als [...] bei der Firma B____ angestellt (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnis, IV-Akte 85). Aufgrund eines am 5. September 2021 erlittenen Unfalls meldete er sich im März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 24).
b) Die Unfallversicherung leistete für die Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfallereignisses bis zum 18. Dezember 2022 Taggelder (vgl. Detaillierte Taggeldübersicht, IV-Akte 70 S. 833 f., Verfügung der C____ vom 7. Dezember 2023, IV-Akte 70 S. 822).
Am 1. Januar 2023 eröffnete die VVG-Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers, D____, eine dreissigtägige Wartefrist und erbrachte ab dem 31. Januar 2023 Taggelder zu einem Ansatz von Fr. 168.40 pro Tag (vgl. Abrechnung der D____ vom 10. März 2023, Beschwerdebeilage [BB] 3).
c) Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 98) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 9. September 2022 bis zum 31. März 2023 befristete, ganze Invalidenrente zu.
Das Rentenbetreffnis beträgt gemäss Verfügung monatlich Fr. 2'016.00 im Jahr 2022 und Fr. 2'067.00 für das Jahr 2023. Insgesamt beträgt die Rentenleistung für den Zeitraum von September 2022 bis März 2023 Fr. 14'625.00 (zuzüglich Fr. 302.00 Verzugszins).
Gleichzeitig sieht die Verfügung eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung D____ in der Höhe von Fr. 6'201.00 (3 * Fr. 2067.00) vor, für von dieser im Zeitraum von Januar 2023 bis März 2023 erbrachte Vorschussleistungen. Dem Beschwerdeführer sollen dementsprechend Fr. 8'064.00 zuzüglich Fr. 302.00 Verzugszins ausbezahlt werden.
II.
Vertreten durch Frau Advokatin A. Zehntner erhebt der Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2025 und beantragt, es sei die Drittauszahlung an die D____ auf einen Betrag von Fr. 4'302.40 herabzusetzen und ihm eine Nachzahlung von Fr. 9'962.60 zuzüglich Verzugszins auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse E____ vom 14. Juli 2025 ein und verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf die dort von der Ausgleichskasse getätigten Ausführungen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. August 2025 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 10. September 2025 und reicht eine weitere Stellungnahme der E____ vom 4. September 2025 ein, auf die sie zur Begründung verweist.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Februar 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.2. Grundsätzlich stelle sich sodann die Frage, ob die Drittauszahlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig sei. Aus den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen ergebe sich kein direktes Forderungsrecht der Krankentaggeldversicherung.
3.2.4. Zeitliche Kongruenz liegt vor, wenn mehrere Leistungen für die gleiche Zeitperiode ausgerichtet werden. Das Erfordernis der gleichen Zeitperiode bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten aufzuteilen ist. Eine Aufteilung des Zeitraums hat nur dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussenden Dritten unterbrochen wurde. Beim Zusammentreffen von Taggeldern mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab Entstehung des Anspruchs auf Taggeld, zu erfolgen (sog. Globalrechnung), (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2024.00532 vom 25. September 2025 E. 9.2 mit Hinweisen auf BGE 132 V 27 E. 3.1 und Urteil des BGer 8C_412/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2).
3.3.2. Der VVG-Versicherer, dessen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichtet werden, kann sich als «Versicherung die Vorleistungen erbringt» auf die systemübergreifende Verrechnungsbefugnis gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG i.V.m. Art. 85bis IVV berufen. Der direkte Rückerstattungsanspruch für vertraglich erbrachte Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung infolge Rentennachzahlung muss eindeutig aus einer normativen Regelung im Vertrag abgeleitet werden können, weshalb eine vertragliche Überversicherungsklausel allein nicht genügt. Rechtsprechungsgemäss setzt die Drittauszahlung voraus, dass sich dem privatrechtlichen Vertrag - allenfalls aus den dazugehörigen AVB - ein direkt gegenüber der IV bestehendes eindeutiges Rückforderungsrecht entnehmen lässt. Einer zusätzlichen Zustimmung der versicherten Person bedarf es diesfalls nicht. Sofern sich aus den AVB jedoch kein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der IV ableiten lässt, benötigt der bevorschussende VVG-Versicherer als Rechtfertigung für die Drittauszahlung eine schriftliche Zustimmung des Versicherten zur direkten Überweisung der Nachzahlung. Die in Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV vorgesehene Geltendmachung auf einem besonderen Formular stellt hingegen lediglich eine Ordnungsvorschrift dar (vgl. Claudia Caderas, Koordination von Krankentaggeldleistungen, HAVE Schriftenreihe Band/Nr. 8, 2016, S. 72 ff. und BGE 136 V 381 E. 5.2).
Die AVB der D____ (vgl. Auszug in BB 4) regeln unter dem Titel «Leistungen Dritter/Überentschädigung/Arbeitnehmer» in Ziff. 8.2.1. Folgendes:
Das Zusammentreffen mit Leistungen von Dritten darf nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers führen. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des versicherten Taggeldes. D____ kürzt ihre Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze. Tage mit teilweiser Leistung infolge einer Kürzung wegen eines Anspruchs auf Leistungen Dritter zählen für die Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist als ganze Tage. Hat D____ Leistungen erbracht, fordert sie die Nachzahlung von Sozialversicherungen (insbesondere der Invalidenversicherung) an die versicherte Person direkt von der Sozialversicherung zurück. Der Rückforderungsbetrag entspricht der Höhe der Überentschädigung.
4.1.2. Die dargelegte Bestimmung ist nicht lediglich eine Überversicherungsklausel. Sie sieht vielmehr - entsprechend dem ungeschriebenen Grundsatz der Subsidiarität von Privatversicherungsleistungen - vor, dass nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen (insbesondere der IV) an die VVG-Taggelder angerechnet und bei der Invalidenversicherung direkt und in dem Umfang eingefordert werden, der die Höhe des versicherten Taggeldes übersteigt. Damit ist ein eindeutig formuliertes direktes Rückforderungsrecht der Krankentaggeldversicherung in den AVB vertraglich geregelt. Es bedarf folglich für die Drittauszahlung keiner schriftlichen Zustimmung des Beschwerdeführers.
4.2.2. Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ausbezahlt werden, in welchem die Vorschussleistung erbracht worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar und lässt keine Zweifel offen. Die zur Verrechnung gebrachten Leistungen müssen zeitlich kongruent sein. Dass dabei die Zeitspanne als Ganzes angesehen wird (Globalrechnung) und - sofern es nicht zu einer Unterbrechung der Vorschusszahlungen gekommen ist - nicht eine Aufteilung der Rentennachzahlung nach Monaten stattfindet ändert nichts an der Tatsache, dass die Verrechnungsperiode erst an dem Tag beginnt, an dem der Anspruch auf Taggeld entsteht und dann endet, wenn eine der zu verrechnenden Leistungen eingestellt wird. Dass im Rahmen der Globalrechnung Tage/Monate, für die keine Vorschusszahlungen ausgerichtet werden, zu einer Proratisierung der Berechnung führen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Es bestätigt vielmehr, dass bezugsfreie Tage während der fraglichen Zeitspanne nicht zu berücksichtigen sind. Die vorliegend massgebende Verrechnungsperiode beginnt folglich am 31. Januar 2023 und nicht mit der Eröffnung der Wartefrist am 1. Januar 2023. Sie endet mit der Terminierung der Invalidenrente per 31. März 2023. Was die E____ in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2025 und vom 4. September 2025 dagegen vorbringt, zielt auf die Frage, ob eine Globalrechnung über den gesamten Zeitraum durchzuführen, oder Monat für Monat zu verrechnen sei. In Bezug auf Beginn und Ende der Verrechnungsperiode kann die Beschwerdegegnerin jedoch daraus nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Wie der Beschwerdeführer vielmehr zu Recht ausführt, würde die Berücksichtigung von IV-Leistungen, die auf den 1. bis 30. Januar 2023 entfallen, womöglich gar die Nachzahlungsansprüche anderer Leistungserbringer, wie etwa des Arbeitgebers, verletzen.
4.2.3. Es ergibt sich demnach für den zu beurteilenden Zeitraum vom 31. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 nachstehende Berechnung:
Die D____ hat folgende Leistungen erbracht (vgl. die Aufstellung in BB 3):
31. Januar 2023 1 Taggeld à Fr. 168.40 168.40
Februar 2023 28 Taggelder à Fr. 168.40 4'715.20
März 2023 31 Taggelder à Fr. 168.40 5'220.40
Total 10'104.00
Die Überentschädigungsgrenze liegt folglich bei Fr. 10'104.00.
Dieser stehen folgende Leistungen der Invalidenversicherung gegenüber (vgl. IV-Akte 98):
31. Januar 2023 68.00*
Februar 2023 2'067.00
März 2023 2'067.00
Total 4'202.00
*Der Betrag entspricht der Umrechnung der monatlichen Invalidenrente auf einzelne Tage (Fr. 2'067.00 * 12 Monate = Fr. 24'804.-- Jahresrente: 365 Tage = 67.956 pro Tag, vgl. zur Berechnungsmethode Urteil IV.2024.00532 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 25. September 2025 E. 9.3 mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_55/2025 vom 28. Mai 2025 E. 7.3.2.1 f.).
4.2.4. Die Überentschädigungsgrenze von Fr. 10'104.00 wird aufgrund
der Leistungen der Beschwerdegegnerin demnach im Umfang vom Fr. 4'202.00
überschritten. Dieser Betrag ist maximal zur Verrechnung und Direktzahlung an
die D____ zuzulassen, womit dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von
Fr. 10'063.00
(Fr. 14'265.00 - Fr. 4'202.00) zusteht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Mai 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. März 2023 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 10'063.00 zuzüglich 5% Zins nachzuzahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen