Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Februar 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S. Schenker     

und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch B____, [...]zusätzlich vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach    

                                                   Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.74

Verfügung vom 9. Mai 2025

 

Leichte Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen bejaht;

Anspruch auf Intensivpflegezuschlag

 


Tatsachen

I.         

a) Der Versicherte und Beschwerdeführer, A____, geboren am 4. Oktober 2021, leidet aufgrund einer Candesartan-Fetopathie an einer terminalen Niereninsuffizienz (IV-Akte 14, 7 ff.; vgl. IV-Akte 113, 2 ff.) mit Gedeihstörung (vgl. IV-Akte 355) und ist dialysepflichtig (vgl. IV-Akte 431, 2). Seit dem 12. September 2023 erfolgt eine Heimdialyse mittels Peritonealdialyse (vgl. IV-Akte 379, 30; vgl. IV-Akte 246, 3).

b) Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestellt hatte (IV-Akte 141), führte die Beschwerdegegnerin, nachdem ein Arztbericht des C____, vom 2. April 2024 (IV-Akte 187) einging, am 28. Juni 2024 eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vor Ort durch (vgl. ausführlich Abklärungsbericht vom 9. Juli 2024, IV-Akten 246 und Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256).

c) Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-Akte 280). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände. In der Folge nahm der Abklärungsdienst am 8. November 2024 ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 341).

d) Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie eines Intensivpflegezuschlags ab.

II.        

a) Am 16. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag aufgrund einer anrechenbaren Betreuung von mindestens sechs Stunden pro Tag zuzusprechen. (2.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Oktober 2025 an seiner Beschwerde fest. Überdies beantragt er die Abnahme weiterer Beweise (vgl. Replik, S. 7, Rz. 12).

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 1. Dezember 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 5. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (vgl. IV-Akte 448) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie eines Intensivpflegezuschlags im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer lediglich bei einer alltäglichen Lebensverrichtung – bei der Nahrungsaufnahme – regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen habe der Hilfebedarf altersentsprechenden Charakter. Der maximal anrechenbare Aufwand für besonders aufwändige Pflege betrage 95 Minuten pro Tag; mit der Nacht würde ein erschwerendes qualitatives Momentum vorliegen. Zudem würden die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sinne einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege fehlen.

2.2.            Der Beschwerdeführer beantragt eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Rechtsbegehren; vgl. Beschwerde, S. 6, Rz. 8) mit der Begründung, er benötige nicht nur bei der Nahrungsaufnahme erhebliche Dritthilfe, sondern auch beim An- und Auskleiden (vgl. Beschwerde, S. 3, Rz. 4), bei der dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Beschwerde, S. 4, Rz. 5) und bei der dauernden und aufwändigen Pflege (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 6). Überdies sei ein Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden zuzusprechen, würde doch ein Betreuungsmehraufwand von durchschnittlich mindestens vier Stunden täglich vorliegen (vgl. Beschwerde, S. 5 f., Rz. 7 f.; vgl. Replik, S. 4 ff., Rz. 6 ff.).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass allein der behinderungsbedingte Mehrbedarf gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern entscheidend sei. Im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern sei kein erheblicher Mehraufwand an persönlicher Überwachung angefallen. Auch ein direkter andauernder Interventionsbedarf, der eine «aufwändige Pflege» im Sinne einer Nachtwache erforderlich machen würde, bestehe nicht. Schliesslich sei der Intensivpflegezuschlag nicht ausgewiesen. Nach Abzug der dokumentierten Spitexleistungen würde gemäss Abklärungsdienst kein zusätzlicher Betreuungsaufwand bestehen (vgl. zum Ganzen Beschwerdeantwort mit Verweis auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag (HE/IPZ) vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246 und der Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341).

2.4.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (IV-Akte 448) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es wird zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden (vgl. Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (vgl. Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

3.1.2. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; vgl. nachstehend Erwägung 3.1.3.), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; vgl. nachstehend Erwägung 3.1.4.), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; vgl. nachstehend Erwägung 3.1.5.), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (i.S.v. Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e). Die Anforderungen an eine mittelschwere oder eine schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.

3.1.3. Nach der herrschenden Praxis (vgl. BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; vgl. Rz. 2020 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026 [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1, 6 E. 6.4.2]) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der Notdurft; - Fortbewegung. Für die Hilfsbedürftigkeit bei einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 117 V 146, 148 E. 2). Dabei ist zu bemerken, dass Kinder, die sich einer Heim- oder Peritonealdialyse unterziehen, bis zum vollendeten 15. Altersjahr trotz Abgabe eines Hilfsmittels Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben können, weil sie für die Benützung des Hilfsmittels in der Regel die Hilfe von Drittpersonen benötigen (vgl. Rz. 2074 KSH).

3.1.4. Die dauernde persönliche Überwachung, welche auch beim Intensivpflegezuschlag relevant ist, ist ein eigenes Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f.; zum Begriff «dauernd» vgl. Erwägung 3.2.3.). Es umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Rechtsprechungsgemäss muss der Aufwand eine gewisse Intensität erreichen, damit von einer dauernden persönlichen Überwachung gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3), indessen handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst trotz eines nicht zu unterschätzenden Aufwands nicht um eine dauernde persönliche Überwachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 5.2 m.w.H.).

3.1.5. Im Zusammenhang mit der ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV sieht Rz. 2065 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSH) vor, dass eine Pflege dann als besonders aufwendig gilt, wenn der Pflegeaufwand mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und wenn gleichzeitig erschwerende qualitative Momente mit zu berücksichtigen sind oder wenn der Pflegeaufwand mehr als drei Stunden pro Tag beträgt und wenn gleichzeitig mindestens ein qualitatives Moment hinzukommt oder wenn der Pflegeaufwand mehr als vier Stunden pro Tag beträgt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3).

3.2.            3.2.1. Der Intensivpflegezuschlag erhöht die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung benötigen (vgl. Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Der Intensivpflegezuschlag wird nur für die Tage bezahlt, an denen das Kind Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

3.2.2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

3.2.3. Die Überwachung (vgl. Erwägung 3.1.4. vorstehend) ist etwa dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f. und 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. auch Rz. 2075 ff. KSH).

3.2.4. Gemäss Rz. 5024 f. KSH ist insbesondere im Vergleich zu einem gleichaltriggen Kind eine deutlich erhöhte Überwachung ausgewiesen, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet. Die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis muss trotz getroffenen Schadenminderungsmassnahmen (Laufgitter, Babyphone, Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen, Herdplatten usw.) weiter bestehen (erstes Lemma). Oder wenn die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweist, die den Überwachungsbedarf von gesunden Minderjährigen gleichen Alters übersteigt (zweites Lemma). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf.

3.2.5. Gemäss Rz. 5026 f. KSH ist nicht per se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen, wenn Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden können. Auch in diesen Situationen ist einerseits das Kindsalter mitzuberücksichtigen und andererseits die Anzahl Interventionen, die es trotz Überwachungsinstrumenten benötigt. Auch sind die unmittelbaren Folgen auf die Gesundheit in Erwägung zu ziehen. Die Notwendigkeit einer Nachtwache gilt nicht als Voraussetzung, um die Überwachung als besonders intensiv einzustufen.

3.3.            3.3.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, damit über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; 132 V 93, 105 E. 5.2.8; 125 V 193, 195 E. 2; 122 V 157, 158 E. 1a S.). Verwaltungsbehörden haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht für Ansprüche auf Hilfslosenentschädigung oder Intensivpflegezuschlag folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1).

4.                  

4.1.            4.1.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung «Essen» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Beschwerde, S. 3, Rz. 3; vgl. Erwägung 3.1.3. vorstehend); umstritten und zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch für die alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das An- und Auskleiden bei einem Kind im Alter des Beschwerdeführers ohnehin noch nicht altersentsprechend selbständig erfolge und das Einbinden beziehungsweise Sichern des Dialyseschlauchs nicht der Lebensverrichtung «An- und Auskleiden», sondern der medizinischen Pflege zuzuordnen sei (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2; vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ, IV-Akte 256; vgl. Verfügung vom 9. Mai 2025).

4.1.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei Minderjährigen gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV lediglich der invaliditätsbedingte Mehrbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass gesunde Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren beim An- und Auskleiden noch regelmässig Anleitung und Unterstützung benötigen. Indessen erschöpft sich die beim Beschwerdeführer erforderliche Hilfe nicht in gewöhnlicher altersentsprechender Unterstützung wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.1.4. Aus den Akten ergibt sich nachvollziehbar und konsistent, dass beim An- und Auskleiden stets darauf geachtet werden muss, dass der Dialyseschlauch korrekt eingebunden ist (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 1; Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2), und dabei insbesondere, dass die Austrittsstelle geschützt bleibt. Sodann ergibt sich aus dem Abklärungsbericht HE/IPZ der Beschwerdegegnerin weiter, dass beim Beschwerdeführer die Einstichstelle der Dialyse gründlich abgeklebt werden muss, da unbedingt verhindert werden muss, dass der Beschwerdeführer eine Bauchfellentzündung davonträgt (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 3), womit klarerweise ein Anhaltspunkt für ein Infektions- und Komplikationsrisiko besteht. Die erforderlichen zusätzlichen Handgriffe zum Schutz der Austrittstelle beim An- und Auskleiden dienen damit nicht vorwiegend im Bereich der (Körper-)Pflege wie das die Beschwerdegegnerin in ihrem Berichtstext zu plausibilisieren versucht (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 3; vgl. auch Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2), sondern stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten An- und Auskleidevorgang.

4.1.5. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als der Dialyseschlauch selbst kein Kleidungsstück darstellt (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2). Entscheidend ist indessen nicht die formale Qualifikation einzelner Gegenstände, sondern ob die versicherte Person im Rahmen der betreffenden Lebensverrichtung regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür bereits eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei einer Teilfunktion der jeweiligen Lebensverrichtung (vgl. Erwägung 3.1.3 vorstehend). Vorliegend ist das sichere An- und Auskleiden ohne fachgerechte Kontrolle und Sicherung des Dialysezugangs gerade nicht möglich. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation die notwendige Sicherung des Dialyseschlauchs nicht selber gewährleisten. Zudem ist die besondere Situation der Sondenernährung zu berücksichtigen. Die Nahrung wird dem Beschwerdeführer über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), mithin über einen durch die Bauchdecke angelegten künstlichen Zugang, zugeführt (vgl. IV-Akte 492; IV-Akte 463, S. 7; ferner IV-Protokoll per 25. Juli 2025, S. 17). Die PEG-Sonde stellt damit einen zusätzlichen, körpernahen Versorgungsbedarf dar, der beim An- und Auskleiden besondere Vorsicht erfordert. Insbesondere muss beim An- und Auskleiden darauf geachtet werden, dass die Sonde und die daran angeschlossenen Komponenten nicht geknickt, herausgerissen oder anderweitig beeinträchtigt werden. Die damit verbundenen Hilfeleistungen gehen qualitativ und quantitativ somit über die gewöhnliche altersentsprechende Hilfe bei einem gesunden Kind gleichen Alters hinaus.

4.1.6. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten altersentsprechend aktiv ist, läuft, Fussball spielt sowie Laufrad und Trottinett fährt (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, 3). Gerade bei einem derart bewegungsaktiven Kleinkind erhöht sich die Notwendigkeit einer sorgfältigen Sicherung dieser Zugänge beim Kleidungswechsel zusätzlich. Die erforderliche Hilfeleistung beschränkt sich daher nicht auf gelegentliche Unterstützung, sondern stellt einen regelmässigen Bestandteil jedes An- und Auskleidevorgangs dar, welcher neben den Mahlzeiten und der Dialyse mehrmals am Tag stattfinden dürfte. Infolgedessen sind die damit zusammenhängenden Handgriffe zum Schutz der Zugänge nicht bereits im Rahmen des Hilfebedarfs «Essen» und des Pflegebedarfs als abgegolten zu betrachten.

4.1.7. Soweit die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht ergänzt, dass die Wartefrist erst per Oktober 2025 erfüllt sei (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2025; vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2), ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Ausführungen macht. So besteht die Heimdialyse bzw. die Peritonealdialyse unbestrittenermassen seit September 2023 (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, 3). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG grundsätzlich erst, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat. Für Minderjährige gilt diese Wartezeit grundsätzlich ebenfalls (Art. 42bis Abs. 3 und Abs. 4 IVG; vgl. Mosimann, in: AHVG/IVG/ELG Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., 2025, Rz. 14 zu Art. 42 und 42bis IVG). Der invaliditätsbedingte Mehraufwand der zweiten alltäglichen Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» ist unter Rücksichtnahme der Altersangabe von 3 Jahren gemäss Anhang 2 der KSH ab Oktober 2024 – mithin nach Spitalaustritt (vgl. zum Unterbruch des Anspruchs Rz. 6020 ff. KSH) – ausgewiesen. Somit ist das Wartejahr erst per Oktober 2025 erfüllt.  

4.1.8. Damit ist neben der unbestrittenen Hilfsbedürftigkeit bei der Nahrungsaufnahme auch hinsichtlich der Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV erfüllt und es besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

4.2.            4.2.1. Zu prüfen bleibt weiter, ob zusätzlich eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 4, Rz. 5), wodurch sich der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöhen würde.

4.2.2. Dies ist vorliegend zu verneinen. Nach der Rechtsprechung genügt nicht bereits jeder erhöhte Betreuungs- oder Kontrollbedarf. Vielmehr muss eine Überwachung erforderlich sein, weil ohne diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Selbst- oder Drittgefährdung eintreten würde. Zudem ist bei Minderjährigen wiederum ausschliesslich der invaliditätsbedingte Mehrbedarf gegenüber gesunden Kindern gleichen Alters massgebend (vgl. Erwägung 3.1.4 und 3.2.3 f. vorstehend).

4.2.3. Gemäss den Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein altersentsprechend entwickeltes, aktives und sozial integriertes Kind. Es besucht täglich eine Kita, bewegt sich frei, spielt Fussball und fährt Laufrad beziehungsweise Trottinett (vgl. bereits Erwägung 4.1.6. vorstehend; vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, 3). Der Abklärungsdienst hielt ausdrücklich fest, dass man dem Beschwerdeführer seine schwere Erkrankung ohne entsprechende Kenntnisse nicht (unbedingt) anmerken würde (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5). Ebenso ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf unkontrollierbare Verhaltensweisen, Bewusstseinsstörungen, epileptische Ereignisse oder sonstige Zustände, welche eine über das übliche Mass hinausgehende persönliche Überwachung notwendig erscheinen liessen.

4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die nächtliche Peritonealdialyse erfordere eine dauernde persönliche Überwachung, überzeugt dies nicht. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die nächtliche Dialyse – und auch das Sondieren der Nahrung – grundsätzlich automatisiert abläuft und keine permanente Anwesenheit oder unmittelbare Interventionsbereitschaft erfordert (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 2, 5). Die auftretenden Alarme entstehen gemäss den Angaben des Vaters in erster Linie dann, wenn der Beschwerdeführer auf dem Schlauch liegt oder dieser abgeknickt wird. In diesen Fällen genügt ein kurzfristiges Umlagern oder Sortieren der Schläuche. Der Vater kann währenddessen grundsätzlich schlafen und wird lediglich bei Bedarf durch die Alarme geweckt (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5; Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2). Die Akten sprechen damit gerade gegen einen dauernden Interventionsbedarf oder eine eigentliche Nachtwache. Ein invaliditätsbedingter Mehrbedarf von der erforderlichen Intensität ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr liegt ein technischer Bereitschaftsdienst vor, welcher nach der Rechtsprechung keine dauernde persönliche Überwachung begründet (vgl. Erwägung 3.1.4 vorstehend). Dass der Vater sich zu diesem Zwecke in der Nähe des Beschwerdeführers aufhalten muss, wie er geltend macht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

4.2.5. Die Voraussetzungen einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV sind demnach nicht erfüllt. Damit bleibt es bei einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit führt auch die Abklärung des Hilfebedarfs zur Bestätigung von Rz. 2074 KSH (vgl. Erwägung 3.1.3. vorstehend), wonach bei Peritonealdialyse bei Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr eine leichte Hilflosenentschädigung angebracht sein kann.

4.3.            4.3.1. Zu prüfen bleibt weiter, ob die Voraussetzung einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 6).

4.3.2. Unbestritten ist zwar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der terminalen Niereninsuffizienz sowie der täglichen Peritonealdialyse ein erheblicher Pflegebedarf besteht. Die Akten dokumentieren insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Dialyse, Medikamentengaben, Sondenversorgung sowie weitere pflegerische Massnahmen ausführlich (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 4 f.). Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass die nächtliche Dialyse mit einem qualitativen erschwerenden Moment verbunden ist.

4.3.3. Indessen reichen die dokumentierten Pflegeleistungen quantitativ nicht aus, um die in Erwägung 3.1.5 dargestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäss dem Abklärungsbericht HE/IPZ beträgt der maximal anrechenbare tägliche Aufwand für die aufwendige Pflege rund 95 Minuten (vgl. IV-Akte 448, 1; Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem qualitativen erschwerenden Moment während der Nacht ausgegangen wird, bleibt der zeitliche Aufwand deutlich unter den praxisgemäss erforderlichen Schwellenwerten von mindestens zwei Stunden täglich zuzüglich zweier qualitativer Elemente beziehungsweise drei Stunden täglich zuzüglich eines qualitativen Elements. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn der unter Behandlungspflege im Abklärungsbericht HE/IPZ unter Ziff. 2.2 ermittelte Mehraufwand von täglich 19 Minuten sowie der Mehraufwand von 17 Minuten für Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, Ziff. 2.2.1, IV-Akte 256, 4 f.) hinzugerechnet würde. Die unter Ziff. 2.2. als Behandlungspflege aufgeführten Hilfeleistungen werden gemäss Verweis auf Rz. 5013 ff. KSH für den Intensivpflegezuschlag separat ausgewiesen. Es kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, ob nicht zumindest der Teil, welcher nicht von der Kinderspitex nach Art. 3quinquies IVV geleistet wird (vgl. dazu Rz. 2068 KSH), als Mehraufwand bei der aufwendigen Pflege (Ziff. 2.3.2) zu berücksichtigen wäre (zum Verständnis der hilflosenentschädigungsrechtlich bedeutsamen Frage der ständigen und besonders aufwendigen Pflege vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17.01.2017 E. 2.2.2 sowie E. 3.2.3.2 ff.). Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass der Aufwand für das Sondieren der Nahrung, welcher unter dem Hilfebedarf «Essen» berücksichtigt wurde, nicht mehr im Rahmen der aufwendigen Pflege in quantitativer Hinsicht angerechnet werden kann (Rz. 2069 KSH mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3). Die geltend gemachten nächtlichen Aufwände zum Sondieren sind dagegen bereits im qualitativ erschwerenden Moment (Nacht) berücksichtigt.

4.3.4. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Zeiten vermögen daran nichts zu ändern. Der Abklärungsdienst setzte sich mit den entsprechenden Angaben hinreichend auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb einzelne Zeitangaben nicht oder nur reduziert berücksichtigt werden konnten. Dies betrifft insbesondere den geltend gemachten Aufwand für Materiallogistik und Lagerhaltung, welcher nicht beziehungsweise jedenfalls nicht in geltend gemachtem Umfang anrechenbar ist (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2; vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5). Dies entspricht auch der praxisgemässen Abgrenzung, wie sie das BSV zur Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes vorgenommen hat (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443 vom 31. Juli 2024). Zwar betrifft dieses Rundschreiben unmittelbar eine andere Krankheitskonstellation und ist daher nicht direkt anwendbar. Es kann jedoch als Auslegungshilfe für die Abgrenzung zwischen anrechenbaren pflegerischen Massnahmen und nicht anrechenbaren organisatorischen oder betreuenden Tätigkeiten herangezogen werden. Das Rundschreiben schliesst insbesondere die Materialbewirtschaftung, namentlich die Bestellung, den Kauf und die Lagerung von Behandlungsmaterial, von der Anrechnung aus (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443, Ziff. 6, 1. Lemma). Ebenso werden Tätigkeiten, die lediglich der Organisation oder Koordination des Umfelds dienen, nicht als regelmässig anrechenbare Pflegeleistungen berücksichtigt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443, Ziff. 6, 4. Lemma). Demgegenüber werden konkrete Behandlungsmassnahmen als Pflegeleistungen berücksichtigt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443, Ziff. 5). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen. Die geltend gemachten Aufwände für Materiallogistik und Lagerhaltung weisen keinen unmittelbaren pflegerischen Verrichtungscharakter auf. Auch die geltend gemachten emotionalen und erzieherischen Anforderungen vermögen kein zusätzliches qualitatives Element der besonders aufwendigen Pflege zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 6), wird doch die ständige und besonders aufwendige Pflege hilflosenentschädigungsrechtlich als eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.2) und gerade nicht wegen allgemein betreuenden Tätigkeiten. Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass vorbereitende Schulungen der Eltern nicht als qualitative Elemente der laufenden Pflege berücksichtigt werden können. Der Abklärungsbericht erweist sich diesbezüglich insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Hinweise auf offensichtliche Fehleinschätzungen oder methodische Mängel bestehen hinsichtlich der Beurteilung der besonders aufwendigen Pflege nicht.

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben der unbestrittenen Hilfsbedürftigkeit bei der Nahrungsaufnahme auch beim An- und Auskleiden, mithin in zwei Lebensverrichtungen, auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, womit eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV per Oktober 2025 vorliegt (vgl. Erwägung 4.1.4 ff.).

5.                  

5.1.            5.5.1. Schliesslich bleibt der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag strittig (vgl. Beschwerde, S. 5, Rz. 7).

5.5.2. Zwar gelangte der Abklärungsdienst zum Ergebnis, nach Abzug der Spitexleistungen resultiere hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags letztlich kein anrechenbarer Mehraufwand mehr (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 3). Gleichzeitig hielt derselbe Abklärungsdienst jedoch ausdrücklich fest, dass die Situation hinsichtlich der Spitexleistungen gerade nicht abschliessend geklärt sei und deshalb auf eine konkrete Darstellung beziehungsweise Berechnung verzichtet werde (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, 3 und 6). Bereits darin liegt ein erheblicher Widerspruch. Einerseits wird festgehalten, der Spitexabzug sei ungeklärt; andererseits wird später dennoch ein vollständiger Abzug sämtlicher dokumentierter Spitexzeiten vorgenommen und daraus ein Nullsaldo abgeleitet (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 3).

5.5.3. Hinzu kommt, dass aus den Akten nicht hinreichend nachvollziehbar hervorgeht, welche konkreten Leistungen durch die Kinderspitex tatsächlich erbracht wurden, welche Zeiten hiervon invaliditätsbedingt anrechenbar wären und in welchem Umfang eine allfällige Überschneidung mit den von den Eltern erbrachten Pflegeleistungen besteht. Die Akten enthalten zwar Hinweise auf Körperpflege, Verbandswechsel sowie Nachtwachen der Kinderspitex (vgl. insb. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, S. 3), indessen fehlt eine transparente und überprüfbare Gegenüberstellung der effektiv erbrachten Leistungen mit den geltend gemachten Betreuungszeiten. Dies gilt es nachzuholen. Dabei ist beim Abzug der Kinderspitexleistungen (Rz. 5028 KSH unter Verweis auf Art. 13 IVG und Art. 3quinquies IVV) darauf zu achten, dass die Leistungen kongruent sind.

5.5.4. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin einerseits verschiedene Zeitangaben des Vaters als «nicht nachvollziehbar» bezeichnete, andererseits aber keine hinreichenden Abklärungen vorgenommen hat, obwohl angesichts der vorliegend komplexen Pflegesituation Anlass dazu bestanden hätte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Medikamentengaben (vgl. IV-Akte 477, 4 f.; vgl. IV-Akte 463, 2 ff.) und der Vor- und Nachbereitung der Dialyse (vgl. IV-Akte 477, 4 f.; vgl. IV-Akte 463, 2 ff.; zur Infektionsgefahr vgl. IV-Akte 434, 10). Auch hinsichtlich des An- und Abhängens der Milchnahrung am Sondomat nachts von je 10 Minuten (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 2, Ziff. 2.1.3 Essen) lässt sich nicht nachvollziehen, inwieweit der vom Vater angegebene zeitliche Aufwand (Tages- und Nachtplan, IV-Akte 334, 2) untersucht und berücksichtigt wurde unter Beachtung der Höchstwerte gemäss Anhang 3 KSH.

5.5.5. Schliesslich fällt auf, dass beim Mehraufwand für die Intensivpflege (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 6) die aufwendige Pflege (Ziff. 2.3.2) mit dem entsprechenden zeitlichen Aufwand von 95 Minuten weder aufgeführt noch in die Berechnung einbezogen wurde. Die Gründe dafür werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt. Da es sich um Aufwände im Zusammenhang mit der Peritonealdialyse handelt, sind diese als Behandlungspflege zu qualifizieren und bei der Ermittlung des Mehraufwands zu berücksichtigen (Rz. 5018 lit. b, 5. Lemma KSH).

5.5.6. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet Verwaltung und Gericht indessen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei abzuklären (vgl. Erwägung 3.3.1. vorstehend). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Akten hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags nicht. Insbesondere bleibt unklar, welche konkreten Zeiten effektiv als invaliditätsbedingter Mehraufwand anzurechnen sind und in welchem Umfang allfällige Drittleistungen abzuziehen wären. Ohne eine nachvollziehbare und überprüfbare Gesamtberechnung kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (vgl. Art. 39 IVV) besteht.

5.5.7. Die Sache ist daher hinsichtlich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2025 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. Zudem ist die Sache betreffend den Intensivpflegezuschlag zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.            Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Ergebnis hauptsächlich durchgedrungen und gilt demnach als obsiegende Partei. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist insgesamt von einem noch durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- (8.1 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2025 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen betreffend den Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.--.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. M. Kreis

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: