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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg , S. Schenker
und
Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]zusätzlich
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15,
Postfach 435, 4143 Dornach
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.74
Verfügung vom 9. Mai 2025
Leichte Hilflosigkeit in zwei
Lebensverrichtungen bejaht;
Anspruch auf
Intensivpflegezuschlag
Tatsachen
I.
a) Der Versicherte und Beschwerdeführer, A____, geboren am 4.
Oktober 2021, leidet aufgrund einer Candesartan-Fetopathie an einer terminalen
Niereninsuffizienz (IV-Akte 14, 7 ff.; vgl. IV-Akte 113, 2 ff.) mit
Gedeihstörung (vgl. IV-Akte 355) und ist dialysepflichtig (vgl. IV-Akte 431,
2). Seit dem 12. September 2023 erfolgt eine Heimdialyse mittels
Peritonealdialyse (vgl. IV-Akte 379, 30; vgl. IV-Akte 246, 3).
b) Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 ein Gesuch
um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestellt hatte (IV-Akte 141),
führte die Beschwerdegegnerin, nachdem ein Arztbericht des C____, vom 2. April
2024 (IV-Akte 187) einging, am 28. Juni 2024 eine Abklärung betreffend
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vor Ort durch (vgl. ausführlich
Abklärungsbericht vom 9. Juli 2024, IV-Akten 246 und Abklärungsbericht HE/IPZ
vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256).
c) Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-Akte 280). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer Einwände. In der Folge nahm der Abklärungsdienst am
8. November 2024 ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 341).
d) Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für
Minderjährige sowie eines Intensivpflegezuschlags ab.
II.
a) Am 16. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Er beantragt Folgendes: (1.)
Es sei die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades
sowie ein Intensivpflegezuschlag aufgrund einer anrechenbaren Betreuung von
mindestens sechs Stunden pro Tag zuzusprechen. (2.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Oktober 2025 an
seiner Beschwerde fest. Überdies beantragt er die Abnahme weiterer Beweise
(vgl. Replik, S. 7, Rz. 12).
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 1. Dezember 2025
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 5. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (vgl. IV-Akte 448) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie eines Intensivpflegezuschlags im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer lediglich bei
einer alltäglichen Lebensverrichtung – bei der Nahrungsaufnahme – regelmässig
auf Dritthilfe angewiesen sei. Bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen
habe der Hilfebedarf altersentsprechenden Charakter. Der maximal anrechenbare
Aufwand für besonders aufwändige Pflege betrage 95 Minuten pro Tag; mit der
Nacht würde ein erschwerendes qualitatives Momentum vorliegen. Zudem würden die
Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sinne einer ständigen und besonders
aufwändigen Pflege fehlen.
2.2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grades (vgl. Rechtsbegehren; vgl. Beschwerde, S. 6, Rz. 8) mit der Begründung,
er benötige nicht nur bei der Nahrungsaufnahme erhebliche Dritthilfe, sondern
auch beim An- und Auskleiden (vgl. Beschwerde, S. 3, Rz. 4), bei der dauernden
persönlichen Überwachung (vgl. Beschwerde, S. 4, Rz. 5) und bei der dauernden
und aufwändigen Pflege (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 6). Überdies sei ein
Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden zuzusprechen, würde doch
ein Betreuungsmehraufwand von durchschnittlich mindestens vier Stunden täglich
vorliegen (vgl. Beschwerde, S. 5 f., Rz. 7 f.; vgl. Replik, S. 4 ff., Rz. 6 ff.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass allein der
behinderungsbedingte Mehrbedarf gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern
entscheidend sei. Im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern sei kein erheblicher
Mehraufwand an persönlicher Überwachung angefallen. Auch ein direkter
andauernder Interventionsbedarf, der eine «aufwändige Pflege» im Sinne einer
Nachtwache erforderlich machen würde, bestehe nicht. Schliesslich sei der
Intensivpflegezuschlag nicht ausgewiesen. Nach Abzug der dokumentierten
Spitexleistungen würde gemäss Abklärungsdienst kein zusätzlicher
Betreuungsaufwand bestehen (vgl. zum Ganzen Beschwerdeantwort mit Verweis auf
den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag (HE/IPZ)
vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246 und der Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte
341).
2.4.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (IV-Akte 448) zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag abgelehnt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die
hilflos (Art. 9 ATSG) sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine
Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG). Es wird zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter
Hilflosigkeit unterschieden (vgl. Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe
der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (vgl.
Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).
3.1.2. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a; vgl. nachstehend Erwägung 3.1.3.), einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; vgl. nachstehend Erwägung
3.1.4.), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; vgl. nachstehend Erwägung 3.1.5.), wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (i.S.v.
Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e). Die Anforderungen an eine mittelschwere
oder eine schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 und 2
IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und
persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung
trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und
Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.
3.1.3. Nach der herrschenden Praxis (vgl. BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; vgl. Rz.
2020 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über
Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026 [zur Bedeutung von
Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1, 6 E. 6.4.2]) sind die folgenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; -
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der
Notdurft; - Fortbewegung. Für die Hilfsbedürftigkeit bei einer
Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen wird nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen
fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 117 V
146, 148 E. 2). Dabei ist zu bemerken, dass Kinder, die sich einer Heim- oder
Peritonealdialyse unterziehen, bis zum vollendeten 15. Altersjahr trotz Abgabe
eines Hilfsmittels Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben können, weil
sie für die Benützung des Hilfsmittels in der Regel die Hilfe von Drittpersonen
benötigen (vgl. Rz. 2074 KSH).
3.1.4. Die dauernde persönliche Überwachung, welche auch beim
Intensivpflegezuschlag relevant ist, ist ein eigenes Bemessungskriterium, das
sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f.; zum Begriff «dauernd»
vgl. Erwägung 3.2.3.). Es umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits
als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt
werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen
werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder
psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde.
Rechtsprechungsgemäss muss der Aufwand eine gewisse Intensität erreichen, damit
von einer dauernden persönlichen Überwachung gesprochen werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3), indessen
handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst trotz eines nicht zu
unterschätzenden Aufwands nicht um eine dauernde persönliche Überwachung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 5.2 m.w.H.).
3.1.5. Im Zusammenhang mit der ständigen und besonders aufwendigen Pflege
im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV sieht Rz. 2065 des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSH) vor, dass eine
Pflege dann als besonders aufwendig gilt, wenn der Pflegeaufwand mehr als zwei
Stunden pro Tag beträgt und wenn gleichzeitig erschwerende qualitative Momente
mit zu berücksichtigen sind oder wenn der Pflegeaufwand mehr als drei Stunden
pro Tag beträgt und wenn gleichzeitig mindestens ein qualitatives Moment
hinzukommt oder wenn der Pflegeaufwand mehr als vier Stunden pro Tag beträgt
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3).
3.2.
3.2.1. Der Intensivpflegezuschlag erhöht die Hilflosenentschädigung
für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung benötigen (vgl. Art.
42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Der Intensivpflegezuschlag
wird nur für die Tage bezahlt, an denen das Kind Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung hat. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei
einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro
Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei
einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der
Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag
berechnet sich pro Tag.
3.2.2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne
von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im
Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung
von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der
Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für
ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische
Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische
Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als
Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar
(Abs. 3).
3.2.3. Die Überwachung (vgl. Erwägung 3.1.4. vorstehend) ist etwa dann
erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht
während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson
mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da
sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss
die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd»
heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu
verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer
versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage
auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals
erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer
bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die
überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig
sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f. und
8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. auch Rz. 2075 ff. KSH).
3.2.4. Gemäss Rz. 5024 f. KSH ist insbesondere im Vergleich zu einem gleichaltriggen
Kind eine deutlich erhöhte Überwachung ausgewiesen, wenn das Kind sich selbst
oder Drittpersonen gefährdet. Die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte
Überwachungsbedürfnis muss trotz getroffenen Schadenminderungsmassnahmen
(Laufgitter, Babyphone, Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen, Herdplatten
usw.) weiter bestehen (erstes Lemma). Oder wenn die persönliche Überwachung
eine gewisse Intensität aufweist, die den Überwachungsbedarf von gesunden
Minderjährigen gleichen Alters übersteigt (zweites Lemma). Eine besonders
intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson
überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft
gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in
unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze
Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen
hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen
könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson
kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten
Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung
getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren
Situation der Umgebung kommen darf.
3.2.5. Gemäss Rz. 5026 f. KSH ist nicht per se von einer besonders
intensiven Überwachung auszugehen, wenn Überwachungsinstrumente (Monitor,
Alarm) eingesetzt werden können. Auch in diesen Situationen ist einerseits das
Kindsalter mitzuberücksichtigen und andererseits die Anzahl Interventionen, die
es trotz Überwachungsinstrumenten benötigt. Auch sind die unmittelbaren Folgen
auf die Gesundheit in Erwägung zu ziehen. Die Notwendigkeit einer Nachtwache
gilt nicht als Voraussetzung, um die Überwachung als besonders intensiv
einzustufen.
3.3.
3.3.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von
sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, damit
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG; vgl. BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; 132 V 93, 105 E. 5.2.8; 125 V 193, 195 E.
2; 122 V 157, 158 E. 1a S.). Verwaltungsbehörden haben zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
3.3.2. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht für Ansprüche auf Hilfslosenentschädigung
oder Intensivpflegezuschlag folgenden Anforderungen zu genügen: Als
Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person,
welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert
bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der
lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit
den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern
der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen
Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V
543, 547 E. 3.2.1).
4.
4.1.
4.1.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
in der Lebensverrichtung «Essen» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (vgl. Beschwerde, S. 3, Rz. 3; vgl. Erwägung 3.1.3.
vorstehend); umstritten und zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
auch für die alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im Wesentlichen mit der
Begründung, dass das An- und Auskleiden bei einem Kind im Alter des
Beschwerdeführers ohnehin noch nicht altersentsprechend selbständig erfolge und
das Einbinden beziehungsweise Sichern des Dialyseschlauchs nicht der
Lebensverrichtung «An- und Auskleiden», sondern der medizinischen Pflege
zuzuordnen sei (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2; vgl.
Abklärungsbericht HE/IPZ, IV-Akte 256; vgl. Verfügung vom 9. Mai 2025).
4.1.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft
es zu, dass bei Minderjährigen gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV lediglich der
invaliditätsbedingte Mehrbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern
zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass gesunde Kinder im Alter
von zwei bis drei Jahren beim An- und Auskleiden noch regelmässig Anleitung und
Unterstützung benötigen. Indessen erschöpft sich die beim Beschwerdeführer
erforderliche Hilfe nicht in gewöhnlicher altersentsprechender Unterstützung
wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.1.4. Aus den Akten ergibt sich nachvollziehbar und
konsistent, dass beim An- und Auskleiden stets darauf geachtet werden muss,
dass der Dialyseschlauch korrekt eingebunden ist (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ
vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 1; Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte
341, 2), und dabei insbesondere, dass die Austrittsstelle geschützt bleibt.
Sodann ergibt sich aus dem Abklärungsbericht HE/IPZ der Beschwerdegegnerin
weiter, dass beim Beschwerdeführer die Einstichstelle der Dialyse gründlich
abgeklebt werden muss, da unbedingt verhindert werden muss, dass der
Beschwerdeführer eine Bauchfellentzündung davonträgt (vgl. Abklärungsbericht
HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 3), womit klarerweise ein Anhaltspunkt
für ein Infektions- und Komplikationsrisiko besteht. Die erforderlichen zusätzlichen
Handgriffe zum Schutz der Austrittstelle beim An- und Auskleiden dienen damit
nicht vorwiegend im Bereich der (Körper-)Pflege wie das die Beschwerdegegnerin
in ihrem Berichtstext zu plausibilisieren versucht (vgl. Abklärungsbericht
HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 3; vgl. auch Stellungnahme vom 8.
November 2024, IV-Akte 341, 2), sondern stehen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem konkreten An- und Auskleidevorgang.
4.1.5. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen,
als der Dialyseschlauch selbst kein Kleidungsstück darstellt (vgl. Stellungnahme
vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2). Entscheidend ist indessen nicht die
formale Qualifikation einzelner Gegenstände, sondern ob die versicherte Person
im Rahmen der betreffenden Lebensverrichtung regelmässig und erheblich auf
Hilfe Dritter angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür bereits
eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei einer Teilfunktion der jeweiligen
Lebensverrichtung (vgl. Erwägung 3.1.3 vorstehend). Vorliegend ist das sichere
An- und Auskleiden ohne fachgerechte Kontrolle und Sicherung des Dialysezugangs
gerade nicht möglich. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines Alters und
seiner gesundheitlichen Situation die notwendige Sicherung des Dialyseschlauchs
nicht selber gewährleisten. Zudem ist die besondere Situation der
Sondenernährung zu berücksichtigen. Die Nahrung wird dem Beschwerdeführer über
eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), mithin über einen durch die
Bauchdecke angelegten künstlichen Zugang, zugeführt (vgl. IV-Akte 492; IV-Akte
463, S. 7; ferner IV-Protokoll per 25. Juli 2025, S. 17). Die PEG-Sonde stellt
damit einen zusätzlichen, körpernahen Versorgungsbedarf dar, der beim An- und
Auskleiden besondere Vorsicht erfordert. Insbesondere muss beim An- und Auskleiden
darauf geachtet werden, dass die Sonde und die daran angeschlossenen
Komponenten nicht geknickt, herausgerissen oder anderweitig beeinträchtigt
werden. Die damit verbundenen Hilfeleistungen gehen qualitativ und quantitativ somit
über die gewöhnliche altersentsprechende Hilfe bei einem gesunden Kind gleichen
Alters hinaus.
4.1.6. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten
altersentsprechend aktiv ist, läuft, Fussball spielt sowie Laufrad und
Trottinett fährt (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246,
3). Gerade bei einem derart bewegungsaktiven Kleinkind erhöht sich die
Notwendigkeit einer sorgfältigen Sicherung dieser Zugänge beim Kleidungswechsel
zusätzlich. Die erforderliche Hilfeleistung beschränkt sich daher nicht auf
gelegentliche Unterstützung, sondern stellt einen regelmässigen Bestandteil
jedes An- und Auskleidevorgangs dar, welcher neben den Mahlzeiten und der
Dialyse mehrmals am Tag stattfinden dürfte. Infolgedessen sind die damit
zusammenhängenden Handgriffe zum Schutz der Zugänge nicht bereits im Rahmen des
Hilfebedarfs «Essen» und des Pflegebedarfs als abgegolten zu betrachten.
4.1.7. Soweit die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht
ergänzt, dass die Wartefrist erst per Oktober 2025 erfüllt sei (vgl. Verfügung
vom 9. Mai 2025; vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2), ist
die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wobei der
Beschwerdeführer diesbezüglich keine Ausführungen macht. So besteht die
Heimdialyse bzw. die Peritonealdialyse unbestrittenermassen seit September 2023
(vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, 3). Der Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG
grundsätzlich erst, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat. Für Minderjährige
gilt diese Wartezeit grundsätzlich ebenfalls (Art. 42bis Abs. 3 und
Abs. 4 IVG; vgl. Mosimann, in:
AHVG/IVG/ELG Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., 2025, Rz. 14 zu Art. 42 und 42bis
IVG). Der invaliditätsbedingte Mehraufwand der zweiten alltäglichen
Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» ist unter Rücksichtnahme der
Altersangabe von 3 Jahren gemäss Anhang 2 der KSH ab Oktober 2024 – mithin nach
Spitalaustritt (vgl. zum Unterbruch des Anspruchs Rz. 6020 ff. KSH) – ausgewiesen.
Somit ist das Wartejahr erst per Oktober 2025 erfüllt.
4.1.8. Damit ist neben der unbestrittenen Hilfsbedürftigkeit
bei der Nahrungsaufnahme auch hinsichtlich der Lebensverrichtung «An- und
Auskleiden» eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen. Folglich
sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV erfüllt und es besteht
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
4.2.
4.2.1. Zu prüfen bleibt weiter, ob zusätzlich eine dauernde
persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV vorliegt (vgl.
Beschwerde, S. 4, Rz. 5), wodurch sich der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöhen würde.
4.2.2. Dies ist vorliegend zu verneinen. Nach der
Rechtsprechung genügt nicht bereits jeder erhöhte Betreuungs- oder
Kontrollbedarf. Vielmehr muss eine Überwachung erforderlich sein, weil ohne
diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Selbst- oder Drittgefährdung
eintreten würde. Zudem ist bei Minderjährigen wiederum ausschliesslich der
invaliditätsbedingte Mehrbedarf gegenüber gesunden Kindern gleichen Alters
massgebend (vgl. Erwägung 3.1.4 und 3.2.3 f. vorstehend).
4.2.3. Gemäss den Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer
um ein altersentsprechend entwickeltes, aktives und sozial integriertes Kind. Es
besucht täglich eine Kita, bewegt sich frei, spielt Fussball und fährt Laufrad
beziehungsweise Trottinett (vgl. bereits Erwägung 4.1.6. vorstehend; vgl. Abklärungsbericht
HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, 3). Der Abklärungsdienst hielt
ausdrücklich fest, dass man dem Beschwerdeführer seine schwere Erkrankung ohne
entsprechende Kenntnisse nicht (unbedingt) anmerken würde (vgl. Abklärungsbericht
HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5). Ebenso ergibt sich aus den Akten kein
Hinweis auf unkontrollierbare Verhaltensweisen, Bewusstseinsstörungen,
epileptische Ereignisse oder sonstige Zustände, welche eine über das übliche
Mass hinausgehende persönliche Überwachung notwendig erscheinen liessen.
4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
nächtliche Peritonealdialyse erfordere eine dauernde persönliche Überwachung,
überzeugt dies nicht. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die nächtliche
Dialyse – und auch das Sondieren der Nahrung – grundsätzlich automatisiert
abläuft und keine permanente Anwesenheit oder unmittelbare
Interventionsbereitschaft erfordert (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli
2024, IV-Akte 256, 2, 5). Die auftretenden Alarme entstehen gemäss den Angaben
des Vaters in erster Linie dann, wenn der Beschwerdeführer auf dem Schlauch
liegt oder dieser abgeknickt wird. In diesen Fällen genügt ein kurzfristiges
Umlagern oder Sortieren der Schläuche. Der Vater kann währenddessen
grundsätzlich schlafen und wird lediglich bei Bedarf durch die Alarme geweckt
(vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5; Stellungnahme
vom 8. November 2024, IV-Akte 341, 2). Die Akten sprechen damit gerade gegen
einen dauernden Interventionsbedarf oder eine eigentliche Nachtwache. Ein
invaliditätsbedingter Mehrbedarf von der erforderlichen Intensität ist
vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr liegt
ein technischer Bereitschaftsdienst vor, welcher nach der Rechtsprechung keine
dauernde persönliche Überwachung begründet (vgl. Erwägung 3.1.4 vorstehend).
Dass der Vater sich zu diesem Zwecke in der Nähe des Beschwerdeführers
aufhalten muss, wie er geltend macht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.
4.2.5. Die Voraussetzungen einer dauernden persönlichen
Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV sind demnach nicht erfüllt.
Damit bleibt es bei einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit führt
auch die Abklärung des Hilfebedarfs zur Bestätigung von Rz. 2074 KSH (vgl. Erwägung
3.1.3. vorstehend), wonach bei Peritonealdialyse bei Kindern bis zum
vollendeten 15. Altersjahr eine leichte Hilflosenentschädigung angebracht sein
kann.
4.3.
4.3.1. Zu prüfen bleibt weiter, ob die Voraussetzung einer ständigen
und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV
vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 6).
4.3.2. Unbestritten ist zwar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der
terminalen Niereninsuffizienz sowie der täglichen Peritonealdialyse ein
erheblicher Pflegebedarf besteht. Die Akten dokumentieren insbesondere die
Vorbereitung und Durchführung der Dialyse, Medikamentengaben, Sondenversorgung
sowie weitere pflegerische Massnahmen ausführlich (vgl. Abklärungsbericht
HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 4 f.). Ebenso erscheint nachvollziehbar,
dass die nächtliche Dialyse mit einem qualitativen erschwerenden Moment
verbunden ist.
4.3.3. Indessen reichen die dokumentierten Pflegeleistungen
quantitativ nicht aus, um die in Erwägung 3.1.5 dargestellten Voraussetzungen
zu erfüllen. Gemäss dem Abklärungsbericht HE/IPZ beträgt der maximal
anrechenbare tägliche Aufwand für die aufwendige Pflege rund 95 Minuten (vgl.
IV-Akte 448, 1; Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 5).
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem qualitativen
erschwerenden Moment während der Nacht ausgegangen wird, bleibt der zeitliche
Aufwand deutlich unter den praxisgemäss erforderlichen Schwellenwerten von
mindestens zwei Stunden täglich zuzüglich zweier qualitativer Elemente
beziehungsweise drei Stunden täglich zuzüglich eines qualitativen Elements.
Dies wäre selbst dann der Fall, wenn der unter Behandlungspflege im
Abklärungsbericht HE/IPZ unter Ziff. 2.2 ermittelte Mehraufwand von täglich 19
Minuten sowie der Mehraufwand von 17 Minuten für Begleitung zu Arzt- und
Therapiebesuchen (Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, Ziff. 2.2.1,
IV-Akte 256, 4 f.) hinzugerechnet würde. Die unter Ziff. 2.2. als
Behandlungspflege aufgeführten Hilfeleistungen werden gemäss Verweis auf Rz.
5013 ff. KSH für den Intensivpflegezuschlag separat ausgewiesen. Es kann bei
diesem Ergebnis offenbleiben, ob nicht zumindest der Teil, welcher nicht von
der Kinderspitex nach Art. 3quinquies IVV geleistet wird (vgl. dazu
Rz. 2068 KSH), als Mehraufwand bei der aufwendigen Pflege (Ziff. 2.3.2) zu
berücksichtigen wäre (zum Verständnis der hilflosenentschädigungsrechtlich
bedeutsamen Frage der ständigen und besonders aufwendigen Pflege vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17.01.2017 E. 2.2.2 sowie E. 3.2.3.2
ff.). Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass der Aufwand für das
Sondieren der Nahrung, welcher unter dem Hilfebedarf «Essen» berücksichtigt
wurde, nicht mehr im Rahmen der aufwendigen Pflege in quantitativer Hinsicht
angerechnet werden kann (Rz. 2069 KSH mit Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3). Die geltend gemachten
nächtlichen Aufwände zum Sondieren sind dagegen bereits im qualitativ
erschwerenden Moment (Nacht) berücksichtigt.
4.3.4. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten
Zeiten vermögen daran nichts zu ändern. Der Abklärungsdienst setzte sich mit
den entsprechenden Angaben hinreichend auseinander und legte nachvollziehbar
dar, weshalb einzelne Zeitangaben nicht oder nur reduziert berücksichtigt
werden konnten. Dies betrifft insbesondere den geltend gemachten Aufwand für
Materiallogistik und Lagerhaltung, welcher nicht beziehungsweise jedenfalls
nicht in geltend gemachtem Umfang anrechenbar ist (vgl. Stellungnahme vom 8.
November 2024, IV-Akte 341, 2; vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte
256, 5). Dies entspricht auch der praxisgemässen Abgrenzung, wie sie das BSV
zur Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes vorgenommen hat (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 443 vom 31. Juli 2024). Zwar betrifft dieses Rundschreiben
unmittelbar eine andere Krankheitskonstellation und ist daher nicht direkt
anwendbar. Es kann jedoch als Auslegungshilfe für die Abgrenzung zwischen
anrechenbaren pflegerischen Massnahmen und nicht anrechenbaren
organisatorischen oder betreuenden Tätigkeiten herangezogen werden. Das
Rundschreiben schliesst insbesondere die Materialbewirtschaftung, namentlich
die Bestellung, den Kauf und die Lagerung von Behandlungsmaterial, von der
Anrechnung aus (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443, Ziff. 6, 1. Lemma). Ebenso
werden Tätigkeiten, die lediglich der Organisation oder Koordination des
Umfelds dienen, nicht als regelmässig anrechenbare Pflegeleistungen
berücksichtigt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443, Ziff. 6, 4. Lemma). Demgegenüber
werden konkrete Behandlungsmassnahmen als Pflegeleistungen berücksichtigt (vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 443, Ziff. 5). Diese Grundsätze lassen sich auf die
vorliegende Konstellation übertragen. Die geltend gemachten Aufwände für
Materiallogistik und Lagerhaltung weisen keinen unmittelbaren pflegerischen
Verrichtungscharakter auf. Auch die geltend gemachten emotionalen und erzieherischen
Anforderungen vermögen kein zusätzliches qualitatives Element der besonders
aufwendigen Pflege zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 6), wird doch
die ständige und besonders aufwendige Pflege hilflosenentschädigungsrechtlich
als eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung verstanden, die
infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person
notwendig ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar
2017 E. 2.2.2) und gerade nicht wegen allgemein betreuenden Tätigkeiten. Ebenso
erscheint nachvollziehbar, dass vorbereitende Schulungen der Eltern nicht als
qualitative Elemente der laufenden Pflege berücksichtigt werden können. Der
Abklärungsbericht erweist sich diesbezüglich insgesamt als schlüssig und
nachvollziehbar. Hinweise auf offensichtliche Fehleinschätzungen oder
methodische Mängel bestehen hinsichtlich der Beurteilung der besonders
aufwendigen Pflege nicht.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben
der unbestrittenen Hilfsbedürftigkeit bei der Nahrungsaufnahme auch beim An-
und Auskleiden, mithin in zwei Lebensverrichtungen, auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist, womit eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3
IVV per Oktober 2025 vorliegt (vgl. Erwägung 4.1.4 ff.).
5.
5.1.
5.5.1. Schliesslich bleibt der Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag strittig (vgl. Beschwerde, S. 5, Rz. 7).
5.5.2. Zwar gelangte der Abklärungsdienst zum Ergebnis, nach Abzug der
Spitexleistungen resultiere hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags letztlich
kein anrechenbarer Mehraufwand mehr (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024, IV-Akte
341, 3). Gleichzeitig hielt derselbe Abklärungsdienst jedoch ausdrücklich fest,
dass die Situation hinsichtlich der Spitexleistungen gerade nicht abschliessend
geklärt sei und deshalb auf eine konkrete Darstellung beziehungsweise
Berechnung verzichtet werde (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte
246, 3 und 6). Bereits darin liegt ein erheblicher Widerspruch. Einerseits wird
festgehalten, der Spitexabzug sei ungeklärt; andererseits wird später dennoch
ein vollständiger Abzug sämtlicher dokumentierter Spitexzeiten vorgenommen und
daraus ein Nullsaldo abgeleitet (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024,
IV-Akte 341, 3).
5.5.3. Hinzu kommt, dass aus den Akten nicht hinreichend nachvollziehbar
hervorgeht, welche konkreten Leistungen durch die Kinderspitex tatsächlich
erbracht wurden, welche Zeiten hiervon invaliditätsbedingt anrechenbar wären
und in welchem Umfang eine allfällige Überschneidung mit den von den Eltern
erbrachten Pflegeleistungen besteht. Die Akten enthalten zwar Hinweise auf
Körperpflege, Verbandswechsel sowie Nachtwachen der Kinderspitex (vgl. insb. Abklärungsbericht
HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 246, S. 3), indessen fehlt eine transparente
und überprüfbare Gegenüberstellung der effektiv erbrachten Leistungen mit den
geltend gemachten Betreuungszeiten. Dies gilt es nachzuholen. Dabei ist beim
Abzug der Kinderspitexleistungen (Rz. 5028 KSH unter Verweis auf Art. 13 IVG
und Art. 3quinquies IVV) darauf zu achten, dass die Leistungen
kongruent sind.
5.5.4. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin einerseits
verschiedene Zeitangaben des Vaters als «nicht nachvollziehbar» bezeichnete,
andererseits aber keine hinreichenden Abklärungen vorgenommen hat, obwohl
angesichts der vorliegend komplexen Pflegesituation Anlass dazu bestanden
hätte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Medikamentengaben (vgl. IV-Akte
477, 4 f.; vgl. IV-Akte 463, 2 ff.) und der Vor- und Nachbereitung der Dialyse
(vgl. IV-Akte 477, 4 f.; vgl. IV-Akte 463, 2 ff.; zur Infektionsgefahr vgl.
IV-Akte 434, 10). Auch hinsichtlich des An- und Abhängens der Milchnahrung am
Sondomat nachts von je 10 Minuten (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli
2024, IV-Akte 256, 2, Ziff. 2.1.3 Essen) lässt sich nicht nachvollziehen,
inwieweit der vom Vater angegebene zeitliche Aufwand (Tages- und Nachtplan,
IV-Akte 334, 2) untersucht und berücksichtigt wurde unter Beachtung der
Höchstwerte gemäss Anhang 3 KSH.
5.5.5. Schliesslich fällt auf, dass beim Mehraufwand für die
Intensivpflege (vgl. Abklärungsbericht HE/IPZ vom 9. Juli 2024, IV-Akte 256, 6)
die aufwendige Pflege (Ziff. 2.3.2) mit dem entsprechenden zeitlichen Aufwand
von 95 Minuten weder aufgeführt noch in die Berechnung einbezogen wurde. Die
Gründe dafür werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt. Da es sich um
Aufwände im Zusammenhang mit der Peritonealdialyse handelt, sind diese als
Behandlungspflege zu qualifizieren und bei der Ermittlung des Mehraufwands zu
berücksichtigen (Rz. 5018 lit. b, 5. Lemma KSH).
5.5.6. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet Verwaltung und
Gericht indessen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
widerspruchsfrei abzuklären (vgl. Erwägung 3.3.1. vorstehend). Diesen
Anforderungen genügen die vorliegenden Akten hinsichtlich des
Intensivpflegezuschlags nicht. Insbesondere bleibt unklar, welche konkreten
Zeiten effektiv als invaliditätsbedingter Mehraufwand anzurechnen sind und in
welchem Umfang allfällige Drittleistungen abzuziehen wären. Ohne eine
nachvollziehbare und überprüfbare Gesamtberechnung kann nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt
werden, ob der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (vgl. Art. 39 IVV) besteht.
5.5.7. Die Sache ist daher hinsichtlich des Anspruchs auf einen
Intensivpflegezuschlag zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuer
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2025
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. Zudem ist die Sache
betreffend den Intensivpflegezuschlag zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem
Antrag im Ergebnis hauptsächlich durchgedrungen und gilt demnach als obsiegende
Partei. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist insgesamt
von einem noch durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist ein Honorar von Fr.
3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- (8.1
%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 9. Mai 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer ab Oktober 2025 eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades auszurichten. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne
der Erwägungen betreffend den Intensivpflegezuschlag an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: