|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 5.
Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, S. Schenker
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch François Schmid, Advokat,
Schmid & Herrmann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.79
Verfügung vom 10. Juni 2025
IV-Rente; Statusfrage
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1968 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin ist
gelernte Schneiderin und reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Ihrer
Ehe der Jahre 1986 bis 2022 sind die 1987, 1992 und 1998 geborenen Kinder
entsprungen (IV-Akte 1). Zuletzt war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018
bis 2021 in verschiedenen Teilzeitpensen als Reinigungsmitarbeiterin/Haushaltshilfe
und als Ladenmitarbeiterin im Detailhandel tätig (IV-Akten 11; 17). Sie war vom
13. März 2020 bis am 31. Juli 2021 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) als arbeitslos gemeldet (IV-Akte 14).
Am 16. März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Verweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische
Belastungsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (vgl. Arztberichte von
Dr. med. B____ vom 31. März 2022 [IV-Akte 10] und vom 9. Februar 2023
[IV-Akte 40]; Fragebogen Arbeitgebende vom 5. April 2022 [IV-Akte 11]; Aktennotiz
vom 5. Mai 2022 betr. Gespräch mit C____, Psychologin [IV-Akte 24]; Arztbericht
der D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 32]; Arztbericht der E____ vom 8. November
2022 [IV-Akte 34]). Am 5. Mai 2022 fand das Erstgespräch der Frühintervention
statt (IV-Akte 23), am 30. Dezember 2022 das Folgegespräch bezüglich eines
allfälligen Aufbautrainings (IV-Akte 37). Der Beschwerdeführerin wurde vom 21.
Februar 2023 bis 20. Mai 2023 ein Aufbautraining zugesprochen, wobei sie dieses
per 14. April 2023 abbrach (IV-Akten 43 und 53). Die Frühintervention wurde per
31. Mai 2023 abgeschlossen, da die Eingliederung infolge Verschlechterung des
Gesundheitszustands nicht möglich war (IV-Akte 55). Am 19. Juni 2023
retournierte die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit
und Haushalt (IV-Akte 61). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere medizinische
Abklärungen (vgl. Arztbericht der E____ vom 7. August 2023 [IV-Akte 64];
Unterlagen von Dr. med. B____ [IV-Akte 66]; Berichte des F____ [IV-Akten 76 und
77]). Am 29. August 2023 fand die Haushaltsabklärung statt (IV-Akte 69). Das
Dossier wurde in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt,
wobei dieser eine bidisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Akte 73), welche am
15. Mai 2024 in Auftrag gegeben wurde (IV-Akte 80). Am 2. August 2024
erstatteten die Gutachter das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G____ (IV-Akte
88, S. 31 ff.) und am 5. August 2024 das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. H____ (IV-Akte 88, S. 1 ff.) mit anschliessender Konsensbeurteilung
(IV-Akte 88, S. 28 ff.).
Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2024 (IV-Akte 90) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens
aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 15% im Jahr 2023
und 19% ab dem Jahr 2024 in Aussicht. Hierzu äusserte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe [...], mit Schreiben vom
11. November 2024 (IV-Akte 94). Zudem reichte die behandelnde Psychologin, MSc C____,
am 13. November 2024 eine Stellungnahme ein (IV-Akte 95). Vom 5. Mai 2025 bis
am 23. Juni 2025 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationären
Behandlung in der I____ (IV-Akte 106). Seit Juni 2025 wurde sie von der J____
(Spitex) betreut (vgl. Replikbeilage [RB] 2; Beilage zur Eingabe vom 29. Januar
2026). Nachdem das Dossier und die Einwände am 4. Juni 2025 vom RAD gewürdigt
wurden (IV-Akte 98), erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2025 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 100).
II.
Mit am 20. Juni 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem
Schreiben erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe [...],
Einwand (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 und
ersucht um Gewährung einer Nachfrist zur Begründung. Die Beschwerdegegnerin
leitet diese Eingabe mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ans
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) weiter.
Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe: 14.
Juli 2025) stellt die Beschwerdeführerin, fortan vertreten durch François Schmid,
Advokat, die folgenden Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni
2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2022 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. Juni 2025 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in den
Disziplinen der Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Orthopädie in
Auftrag zu geben, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen,
ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen der Psychiatrie,
Neuropsychologie, Rheumatologie und Orthopädie in Auftrag zu geben, um
anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu
befinden.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Prozessführung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. Oktober 2025 hält die Beschwerdeführerin an
den Rechtsbegehren der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung. Sie bringt den Bericht vom 13. Oktober 2025 von Dr.
med. K____ (RB 1) und den Untersuchungsbericht vom 8. September 2025 der L____ des
M____ (RB 2) bei.
Mit Duplik vom 12. November 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 bringt die Beschwerdeführerin
einen Bericht der Spitex bei.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. September 2025
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung mit François Schmid, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 5. Februar 2026 finden die mündliche Parteiverhandlung in
Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, eines Dolmetschers,
der Auskunftsperson N____ (Tochter der Beschwerdeführerin) sowie des Vertreters
der Beschwerdegegnerin und die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerdefrist gilt vorliegend gemäss § 6 Abs. 4 SVGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG mit der Eingabe vom 20. Juni 2025 als
gewahrt. Mit den Eingaben vom 20. Juni 2025 und 11. Juli 2025 wird auch den
Formerfordernissen Genüge getan (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 SVGG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Angabe,
bei guter Gesundheit lediglich in einem 50%-Pensum arbeitstätig zu sein, habe
auf einem falschen Verständnis der Fragestellung beruht. Ihre Einschränkung im
Aufgabenbereich sei überdies nicht korrekt festgestellt worden. Sie werde seit Juni
2025 von der psychiatrischen Spitex unterstützt. Bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung sei sie stationär in die I____ eingewiesen worden, was
zeige, dass sich ihr psychischer Zustand seit der Begutachtung nicht
verbessert, sondern massiv verschlechtert habe. Ihre Behandler würden ihr
durchwegs eine schlimmere Form der Depression attestierten als vom Gutachter
geltend gemacht. Diese bestünden auch nach wie vor seit dem letzten
Klinikaustritt. Das psychiatrische Teilgutachten vermöge nicht zu begründen,
weswegen die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben solle. Zudem sei es widersprüchlich, indem es
Psychotherapiefrequenz einerseits als adäquat andererseits als inadäquat
bezeichne. Da Konzentrationsschwierigkeiten aktenmässig dokumentiert seien,
hätte eine neuropsychologische Testung durchgeführt werden sollen. Eine solche
habe in Zwischenzeit stattgefunden, wobei ihr eine mittelschwere bis schwere
kognitive Störung attestiert werde. Somit bestünden konkrete Zweifel an der
psychiatrischen Beurteilung und der Gesamtbeurteilung. Ihre diversen Schmerzen
seien entgegen der rheumatologischen Einschätzung dazu geeignet, die
Erwerbsfähigkeit zu beeinflussen und hätten auch orthopädisch abgeklärt werden
müssen. Aktuell zeige die MRI-Bildgebung einen Bandscheibensequester, der die
seit 2016 persistierenden Kreuzschmerzen zumindest teilweise erklären würde.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber zusammengefasst fest, es
könne auf die Angaben der Beschwerdeführerin eines 50%-Pensums im
Gesundheitsfall abgestellt werden, da keine Anhaltspunkte für Suggestivfragen
von Seiten der Abklärungsperson oder für ein Fehlverständnis von Seiten der
Beschwerdeführerin vorlägen. Hieran würde auch die entsprechende Befragung an
einer mündlichen Verhandlung nichts ändern. Die abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von Seiten der behandelnden Psychologin vermöge keine
konkreten Zweifel am Ergebnis der Begutachtung zu wecken. Die psychiatrische
Begutachtung sei lege artis vorgenommen worden – die Aussagen hinsichtlich der
Psychotherapiefrequenz des Gutachters und der kurze Klinikaufenthalt der
Beschwerdeführerin würden hieran nichts ändern. Sie habe die I____ in einem
gebesserten psychischen Zustand wieder verlassen. Auch die rheumatologische
Untersuchung sei eingehend vorgenommen worden. Die Migräneanfälle habe die
Beschwerdeführerin an der Begutachtung nicht erwähnt, weswegen sie sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht rentenerheblich auswirken würden. Die
nachträglich eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, um den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung zu
beurteilen.
2.3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint
hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der
Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten
(Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich
(Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben
auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Frage, in welchem Ausmass die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind
namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE
137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage
entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE
141 V 15, 20 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer
«Aussage der ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung
beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger
als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).
4.2.
Hinsichtlich des Ausmasses der Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ist Folgendes aktenkundig: Gemäss dem
Bericht zur Haushaltsabklärung vom 29. August 2023 würde die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 50% im Haushalt und zu 50% beruflich tätig sein (vgl.
IV-Akte 69, S. 5). Auf der handschriftlichen Bestätigung vom 29. August 2023
(IV-Akte 68) heisst es: «Bei guter Gesundheit würde sie seit der Kündigung des
Ex-Manns 50% arbeiten. Dies würde ihr reichen, um durchzukommen. Daneben würde
sie die beiden Enkelkinder hüten, und sich um den Haushalt kümmern.» Anlässlich
der Parteiverhandlung ergibt sich, dass diese Bestätigung im Rahmen der
Haushaltsabklärung ausgefüllt wurde. Die Auskunftsperson, Tochter der
Beschwerdeführerin, war an der Haushaltsabklärung vom 29. August 2023 als
Übersetzerin gegenwärtig. Sie berichtet anlässlich der Parteiverhandlung, die
Angabe von 50% Haushalt und 50% Erwerb habe auf einem Vorschlag der
Abklärungsperson beruht. Ferner habe die Abklärungsperson die Bestätigung (IV-Ake
68) handschriftlich ausgefüllt. Sie und ihre Mutter hätten diese Bestätigung
dann lediglich unterschrieben. Die Konsequenzen dieser Angaben hätten sie zum
damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend verstanden. Gleiches gibt die
Beschwerdeführerin selbst wieder (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Es ist möglich,
dass der Antwort auf die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall von Seiten der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche
Ernsthaftigkeit zuerkannt wurde. Hingegen ist die eigenhändig unterschriebene
Bestätigung (IV-Akte 68), welche die Abklärungsperson formuliert hatte, doch
sehr präzise, was die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten im Zeitpunkt
der Unterzeichnung aufhorchen lassen müssen. Dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall neben ihrem Teilzeitpensum die Kinder ihrer Tochter betreuen
würde, ist auch nachvollziehbar, da sie beide in der gleichen Gemeinde wohnhaft
sind (vgl. IV-Akte 69). Dennoch ist das Vorgehen der Abklärungsperson bezüglich
der Bestätigung vom 29. August 2023 (IV-Akte 68) insoweit zu bemängeln, als dieses
Schriftstück den Anschein gibt, dass die gemachten Angaben direkt von der
Beschwerdeführerin (allenfalls deren Übersetzerin) verfasst wurden, nicht von
einer anderen Person. Dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde nach ist dennoch
nur mit Zurückhaltung auf die Aussagen zu einer tatsächlichen 100%-Berufstätigkeit
im Gesundheitsfall erst nach der Leistungsverweigerung (vgl. IV-Akte 110, S.
10) abzustellen. Auch die Erwerbsbiografie (vgl. IV-Akte 9) lässt Zweifel an diesen
Angaben zu. So weist in diese Richtung, dass die Beschwerdeführerin schon seit
2010 nur noch Teilzeit arbeitete (IK-Auszug [IV-Akte 9, S. 9]; psychiatrisches Teilgutachten
[IV-Akte 88, S. 12]), obschon die gesundheitlichen Schwierigkeiten erst viel
später dokumentiert sind (Arztbericht der D____ vom 14. Juli 2022 [IV-Akte 32];
Arztbericht der Psychologin C____ vom 8. November 2022 [IV-Akte 34]). Da die
Beschwerdeführerin sowohl als Kassiererin als auch als Haushaltshilfe
Arbeitserfahrungen aufweist (vgl. IV-Akte 1, S. 6), ist nicht nachvollziehbar,
dass sie ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Stellen in einem höheren Pensum
hätte finden können. Anlässlich der Parteiverhandlung vermochte die
Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weswegen sie, auch als die Kinder
volljährig waren (vgl. Abgleich der Geburtsdaten der Kinder gemäss IV-Anmeldung
[IV-Akte 1, S. 3] mit den Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug [IV-Akte 9, S.
9 f.]), nur noch einem Teilzeitpensum nachging (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.
2). Vor diesem Hintergrund ist aktuell auf eine Aufteilung von 50% Erwerb und
50% Haushalt abzustellen. Eine anderweitige Aufteilung würde am Ausgang des
Verfahrens auch nichts ändern, da auch dann ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 6.10 und E. 8.3 hiernach). Im
Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung der Beschwerdeführerin wäre die
Statusfrage indes erneut zu klären, so etwa bei weniger Betreuungsbedarf der
Enkel.
5.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 E. 4).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125
V 351, 352 E. 3a).
5.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
5.4.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische
Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418,
429 E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex
«Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der
Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie
«funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie
«Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).
6.
6.1.
Der Verfügung vom 10. Juni 2025 (IV-Akte 100) lag im Wesentlichen
das bidisziplinäre Gutachten vom 2./5. August 2024 von Dr. med. G____ und
Dr. med. H____ (IV-Akte 88) zugrunde.
6.2.
In den beiden Teilgutachten wird hinsichtlich der Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: Es
bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 44). Als psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 19) wird eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- (bis mittelgradiger) Episode genannt (ICD-10: F33.0/1). Die psychiatrischen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 19) lauten
V.a. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) und Trennung und Scheidung von
ehemaligem Ehepartner (ICD-10: Z63.0). Die rheumatologischen Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88, S. 44) sind (1)
intermittierende chronische unspezifische Kreuzschmerzen, DD mit diskogener
Schmerzkomponente, bei Status nach Lumbo-Ischialgie links 2016 bei Diskushernie
LWK 4/5 links mit möglicher Tangierung der Wurzeln L4 und LS links (MRI
06/2016), (2) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius), (3)
muskuläre Dysbalance am Beckengürtel beidseits (Piriformis, Knieflexoren,
Rectus femoris und Trizeps surae), (4) klinisch Verdacht auf
Grosszehengrundgelenksarthrose rechts, (5) Spreizfüsse, (6) Hallux valgus
beidseits und (7) klinische Zeichen einer zusätzlichen somatisch nicht
erklärbaren Schmerzproblematik (18/18 schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte und
3/3 schmerzhaften Kontrollpunkte), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend.
6.3.
Die Gutachter leiten die Diagnosen wie folgt her: Die
intermittierenden Kreuzschmerzen würden als unspezifisch bezeichnet, wobei
weder Hinweise auf ein Facettensyndrom, auf segmentale diskogene Schmerzen noch
eine Radikulärsymptomatik vorlägen. Die weiteren rheumatologischen Diagnosen
ergäben sich aus den Untersuchungsbefunden und seien zu wenig ausgeprägt, um
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die klinischen Zeichen
einer zusätzlichen somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik (Diagnose 7)
würden im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt, da für die Schmerzen im rechten Arm und rechten Bein ohne
somatisches Korrelat seien. Eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit bezüglich der Lendenwirbelsäule
sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst und uneingeschränkt möglich zu
betrachten (vgl. IV-Akte 88, S. 44 ff.). Unter Berücksichtigung des
rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung
jene des psychiatrischen Gutachtens übernommen werden (vgl. IV-Akte 88,
S. 30). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die psychotherapeutische
und medikamentös antidepressive Behandlung sei zu steigern, worauf mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könnte.
Aktuell sei das Fähigkeitsniveau leicht- bis mittelgradig eingeschränkt,
insbesondere die Durchhaltefähigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit und zu einem
gewissen Grad die Kontaktfähigkeit (IV-Akte 88, S. 23 f.). Die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege mangels typischer
Intrusionen und mangels Hyperarousal nicht vor. Die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung könne mangels Zeichen eines dauernden
Schmerzerlebens während der Untersuchung nicht bestätigt werden. Soweit sich
die anamnestisch eruierten Schmerzen im Lumbalbereich nicht somatisch erklären
liessen, müssten diese als Ausdruck einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt, eine kognitive Beeinträchtigung liesse
sich indes nicht feststellen. Die schneller gereizte, oft bedrückt-traurige
Stimmung, verminderte Energie, häufige Müdigkeit, Ein- und
Durchschlafstörungen, Vergesslichkeit, vermindertes Selbstvertrauen und das
Gefühl der allgemeinen Sinnlosigkeit würden die Kriterien einer depressiven
Episode erfüllen. Bezüglich des Schweregrads seien die Angaben der
Beschwerdeführerin inkonsistent. Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin in verschiedenen Situationen auch Freude erleben könne und
sich keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung
nachweisen liesse, sei der Schweregrad als leicht bis mittel zu bezeichnen
(vgl. IV-Akte 88, S. 19 ff.).
6.4.
Im Sinne der obgenannten Begründung attestieren die Gutachter der
Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 70%. Diese bestehe approximativ seit dem Beginn der
psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2021.
6.5.
Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2./5. August 2024 von Dr.
med. G____ und Dr. med. H____ (IV-Akte 88) kann vollumfänglich abgestellt
werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils
einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen Befunden und gestellten
Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die im Rahmen der einzelnen
Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung übernommen.
6.6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Beweiskräftigkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens aufgrund anderweitiger medizinischer
Einschätzungen von Seiten ihrer behandelnden Ärzte. Gemäss dem Arztbericht vom
31. März 2022 des Hausarztes Dr. med. B____ (IV-Akte 10) bestehe seit 2017 eine
psychosoziale Belastungssituation bei Paarkonflikt mit dem Ehemann. Seit August
2020 sei eine deutliche Verschlechterung mit mittelgradiger Depression
eingetreten. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Psychotherapie, wobei
dieser Behandler Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne. Die Psychologin MSc
O____ und die Psychiaterin Dr. med. P____ der D____ diagnostizierten mit
Arztbericht vom 14. Juli 2022 (IV-Akte 32) bei der Beschwerdeführerin, welche
dort zunächst ambulant, dann vom 29. Juni 2021 bis 10. August 2021 stationär
war, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Es bestehe eine
sich über Jahre entwickelnde Symptomatik mit Gedankenkreisen, Energie- und
Antriebslosigkeit, Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, sozialem
Rückzug und Lebensüberdrussgedanken ohne konkrete Suizidabsichten. Für den
Zeitraum des Klinikaufenthalts vom 29. Juni 2021 bis 10. August 2021
attestieren sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bei leichter
Stabilisierung mit dennoch nach wie vor starker Belastung keine Prognose für
die Zukunft gestellt werden konnte. Zum Austrittszeitpunkt habe keine
Leistungsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit bestanden. Der Psychiater Dr.
med. Q____ und die Psychologin MSc C____ diagnostizierten mit Arztbericht vom
8. November 2022 (IV-Akte 34) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1), V.a. ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und
andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engen Familienkreis (ICD-10: Z63). Es
bestünden Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und sozialer
Rückzug. Im formalen Denken sei sie eingeengt auf negative Kognitionen. Es
bestünden einzelne Realängste und Zukunftsängste. Objektiv bestünden leichte
Konzentrationsschwierigkeiten und eine mittelschwer gedrückte Stimmung. Sie sei
seit Oktober 2021 zu 100% arbeitsunfähig. Dies liege in den körperlichen
Schmerzen und in der Antriebslosigkeit begründet. Dies wurde mit Arztbericht
vom 7. August 2023 (IV-Akte 64) erneut bestätigt. Als weitere Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10: F32.1) angeführt. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (IV-Akte 95) im
Rahmen des Einwandverfahrens hielt die Psychologin MSc C____ fest, das
Belastbarkeitsniveau und die Reflektionsfähigkeit in der Introspektion seien
häufig gering, viele Fragen würden die Beschwerdeführerin überfordern, wobei
sie ihnen auch wegen der Konzentrationsstörungen nicht folgen könne. Vor diesem
Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus psychotherapeutischer Sicht nicht
arbeitsfähig. Gemäss dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 106) der I____,
welcher während des Beschwerdeverfahrens einging, bestehe eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Suizidale
Gedanken seien präsent mit Gedanken in den Rhein zu springen. Im Rahmen der
Therapie vom 5. Mai 2025 bis 23. Juni 2025 sei eine sukzessive Verbesserung des
Affekts und des Antriebs erzielt worden.
6.7.
Trotz dieser abweichenden Einschätzungen von Seiten der psychiatrischen
und psychotherapeutischen Behandler ist der Spielraum des psychiatrischen
Gutachters, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich und zulässig sind, zu respektieren, da keine Hinweise
auf ein Vorgehen contra legem artis vorliegen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Dass eine
Schmerzverarbeitungsstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt,
ist rechtsprechungsmässig anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2020
vom 15. Oktober 2020 E. 3.1 und 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 3.2). Den
Berichten der Behandler kann in psychiatrischer Hinsicht keine entsprechende
oder weitergehende Diagnose entnommen werden (vgl. Arztbericht der D____ vom
14. Juli 2022 [IV-Akte 32]; Arztbericht des Psychiaters Dr. med. Q____ und der Psychotherapeutin
C____ vom 8. November 2022 [IV-Akte 34]; Austrittsbericht der Psychiaterin Dr.
med. R____ der I____ vom 16. Juni 2025 [IV-Akte 106]). Eine Angststörung oder
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische
Belastungsstörung (vgl. IV-Akte 34) wurden nach den stationären Aufenthalten in
psychiatrischen Kliniken nicht festgehalten (obschon in der I____ «ängstlich» im
Befund zu lesen ist [vgl. IV-Akte 106, S. 2] und sie die Diagnosen der
Psychotherapeutin gekannt haben dürften; vgl. IV-Akte 32 für die Abwesenheit
solcher Diagnosen von Seiten der D____). Nichts, was gegen die diesbezügliche Beweiskraft
des psychiatrischen Gutachtens spricht, ergibt sich ferner aus der
Stellungnahme vom 13. November 2024 (IV-Akte 95) der Psychotherapeutin, da
dieser keine nachvollziehbare Herleitung, sondern bloss ein Verweis auf diverse
psychische Beschwerden wie generalisierte Ängste und sozialen Rückzugs entnommen
werden kann. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung stellt Dr. med. H____
den Schweregrad im Rahmen des Aufenthalts in der D____ nicht in Frage. Er
erläutert in nachvollziehbarer Weise den zum Explorationszeitpunkt vorliegenden
Schweregrad. Die in diesem Kontext einbezogenen Inkonsistenzen der Angaben der
Beschwerdeführerin erweisen sich als sachlich (vgl. IV-Akte 88, S. 20 f.). Auch
dem vermag die behandelnde Psychotherapeutin C____ mit dem Bericht vom 13.
November 2024 (IV-Akte 95) zu wenig entgegenzusetzen. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass auch vor dem Hintergrund der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen ergangenen Arztberichte keine konkreten Zweifel an
der psychiatrischen Expertise anzunehmen sind.
6.8.
Die neuropsychologische Untersuchung, aufgrund welcher die
Beschwerdeführerin Zweifel an der Expertise zu wecken möchte, fand erst am 25.
Juli 2025 und 4. August 2025 statt, wobei der entsprechende Bericht am 8.
September 2025 erstattet wurde (vgl. RB 2). Der gerichtliche
Überprüfungszeitraum beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 verwirklicht hat (vgl.
BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die
nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind dabei nur zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung
beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist nicht von einer Unvollständigkeit des
Untersuchungsergebnisses auszugehen, nur weil keine neuropsychologische
Abklärung vorgenommen wurde. Den Gutachtern kommt – was die Wahl der
Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das
beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es
liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten
notwendig ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2014 vom 30. Januar
2015 E. 5.2). Aus den Akten ergaben sich keine Anhaltspunkte, gemäss denen eine
weitergehende Abklärung angezeigt gewesen wäre: Vielmehr heisst es im Bericht
des Neurologen Dr. med. S____ vom 27. März 2023 (IV-Akte 77),
neuropsychologisch habe sich die Beschwerdeführerin im Gespräch und Verhalten
unauffällig gezeigt, so bestehe klinisch-neurologisch ein altersentsprechender
Normalbefund (vgl. IV-Akte 77, S. 3). Auch in den weiteren Berichten des
Neurologen sind keine diesbezüglichen Auffälligkeiten notiert (vgl. IV-Akte
76). Vor diesem Hintergrund stellt das psychiatrische Teilgutachten ein
beweiskräftiges, abschliessendes Abklärungsergebnis dar und die Feststellung
einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung durch den Assistenzarzt T____,
Prof. Dr. med. U____ und die Psychologin V____ des M____ (vgl. RB 2) nach dem
Erlass der angefochtenen Verfügung begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf
in vorliegender Streitsache. Zudem ist dem Bericht vom 8. September 2025 zu
entnehmen (RB 2, S. 5), dass die Prädispositionen der Beschwerdeführerin zu
einer Überschätzung der Defizite im kognitiven Leistungsprofil geführt haben
könnten. Es ist folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass während des laufenden IV-Verfahrens während mehr als drei Monaten eine
rentenerhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin bestanden hätte, welche noch zu berücksichtigen gewesen wäre
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2024 vom 8. April 2025 E. 5.2.1; Kreisschreiben
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1.
Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 4106). Dagegen spricht auch
die unterdurchschnittliche Therapiefrequenz von grundsätzlich einem Termin pro
Monat bei der Psychologin C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der
Klinikaufenthalt in der I____ erfolgte auch nur ein Monat vor dem
Verfügungserlass (vgl. IV-Akte 106).
6.9.
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind
ferner folgende Arztberichte aktenkundig: Der Neurologe Dr. med. S____
diagnostizierte mit den Berichten vom 27. März 2023 (IV-Akte 77), 15. November
2023 und 14. Februar 2024 (IV-Akte 76) eine Migräne ohne Aura, erythematöse
Gastritis, rezidivierende depressive Episoden, akute Lumboischialgie links mit
Ausstrahlung ins Knie, Eisenmangel, Vitamin B12-Mangel-Anämie,
Hypercholesterinämie und Menopause seit 2015. Bezüglich Häufigkeit und
Intensität der Migräne zeige sich ein gutes Ansprechen auf die Therapie seit
Mai 2023, wobei die Frequenz wieder etwas angestiegen sei. Nach einer
Therapiepause sei über das weitere Vorgehen zu befinden. Wenngleich die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese in der I____ (vgl. IV-Akte 106, S. 1)
von Kopfschmerzen berichtete, verneinte sie solche bei der L____ bei der wenige
Monate später im 2025 stattgefunden Abklärung (vgl. RB 2, S. 2). Beide Kliniken
hielten keine Diagnose bezüglich einer Migräne fest. Folglich sind das
Abklärungsergebnis und die Beschränkung auf die Disziplinen der Rheumatologie
und Psychiatrie als vollständig zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hätte denn
auch anlässlich ihres freien Vortrags im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung die Möglichkeit gehabt, auf diesbezügliche Beschwerden
hinzuweisen, was nicht geschehen ist (vgl. IV-Akte 88, S. 9 ff.), so dass die
entsprechende Rüge fehl geht.
6.10.
Dr. med. K____ verweist mit ihrem radiologischen Bericht vom 13.
Oktober 2025 (RB 1) auf klinische Angaben, gemäss derer die Beschwerdeführerin
seit einer Woche starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und Schwäche im
linken Bein habe. Der Bandscheibensequester deutet somit auf eine allfällige
nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustands, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
beachten ist (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6),
hin. Vielmehr waren auch im Gutachtenszeitpunkt Berichte zu vergangenen MRI
aktenkundig (vgl. IV-Akte 10, S. 14; 76, S. 7), welche Dr. med. G____ nannte
sowie in seine Beurteilung einbezog (vgl. IV-Akte 88, S. 36, 43). Ferner war
eine orthopädische Abklärung verzichtbar, da (chronische) Schmerzen des
Bewegungsapparates sowohl Gegenstand der Rheumatologie als auch der Orthopädie
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.3.3).
Folglich bestehen auch am rheumatologischen Teilgutachten vom 2. August 2024
keine konkreten Zweifel.
6.11.
Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten
vom 2./5. August 2024 abgestellt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt damit
noch, wie es sich mit der erwerblichen Auswirkung dieser festgestellten
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
verhält.
7.
7.1.
Die Bemessung des Invaliditätsgrads von zum Teil erwerbstätigen
Personen wird in Art. 28a Abs. 3 IVG geregelt und in Art. 27bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) konkretisiert. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV
werden bei Teilerwerbstätigen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
folgende Invaliditätsgrade addiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich. Die beiden Invaliditätsgrade sind alsdann im Verhältnis des
jeweiligen Anteils des Beschäftigungsgrades ohne Invalidität zu gewichten (vgl.
Art. 28 Abs. 3 Satz 3 IVG; Art. 27bis Abs. 2
lit. c und Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).
7.2.
Gemäss Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG wird der erwerbliche Teil nach
Art. 16 ATSG bemessen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Artikel 27bis Abs. 2
IVV hält diesbezüglich präzisierend fest, dass das Valideneinkommen auf eine
Erwerbstätigkeit, die einem 100% Pensum entspricht, hochzurechnen ist (lit. a)
und das Invalideneinkommen anhand einer Erwerbstätigkeit im 100% Pensum zu
berechnen und an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit anzupassen
ist (lit. b).
7.3.
Für den Betätigungsvergleich (vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1) ist
gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG darauf abzustellen, in welchem Masse die
versicherte Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich gemäss Art. 7
Abs. 2 IVG zu betätigen (Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG). Für die
Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich
wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen im Vergleich zur Situation,
wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt
(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Als Aufgabenbereich
gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von
Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
8.
8.1.
Die Abklärungsberichte sind ihrer Natur nach in erster Linie auf die
Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten.
Ihre grundsätzliche Massgeblichkeit kann deswegen unter Umständen
Einschränkungen erfahren, wenn die versicherte Person an psychischen
Beschwerden leidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember
2022 E. 6.2). Wenn sich allerdings die Ergebnisse der Abklärung vor Ort
und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den
ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, da es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen
Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8.
Februar 2012 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2019 vom 31.
Juli 2019 E. 6.2.2).
8.2.
Während die Abklärungsperson mit Bericht vom 31. August 2023 auf
eine Einschränkung im Haushalt von 24% schloss (IV-Akte 69, S. 5), hielt
Dr. med. H____ im psychiatrischen Teilgutachten fest, es bestehe aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung im Haushalt, da die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten selbst einteilen könne (vgl. IV-Akte 88,
S. 26). Ferner hält Dr. med. G____ im rheumatologischen Teilgutachten
fest, im Abklärungsbericht vom 31. August 2023 würden keine körperlichen
Beschwerden als Ursache von Funktionsstörungen im Haushalt geltend gemacht
(vgl. IV-Akte 88, S. 47). Hierauf stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl.
IV-Akte 89), als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin verneinte (vgl.
IV-Akten 90, S. 3 und 100, S. 2), was vor der vorzitierten Rechtsprechung
nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung einer
Einschränkung von 24% im Haushalt im Ergebnis nichts an der Verneinung des
Rentenanspruchs ändern, da auch dann ein Invaliditätsgrad von unter 40%
resultieren würde. Hieran vermag auch der Bericht der Spitex (Beilage zur
Eingabe vom 29. Januar 2026) nichts zu ändern. Die Betreuung der Spitex seit
Juni 2025 belegt keine hinreichende Verschlechterung noch vor der angefochtenen
Verfügung (siehe dazu am Schluss von E. 6.8).
8.3.
In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das
Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mittels Gegenüberstellung
der Tabellenwerte berechnete. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug mangels gewichtiger
einkommensbeeinflussender Merkmale verzichtete. Richtigerweise nimmt die
Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2024 den Pauschalabzug von 10% vor (Art. 26bis
Abs. 3 IVV). Damit resultiert eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit im
Jahr 2023 von 30% und ab 2024 von 37%. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin
verordnungsgemäss die Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt
vor. Entsprechend der Verfügung vom 10. Juni 2025 ist bei der
Beschwerdeführerin somit ein Invaliditätsgrad von 15% bis Ende 2023 und von 19%
ab 2024 anzunehmen (vgl. IV-Akte 100). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,
zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zu. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, wobei
lediglich ein Zuschlag für den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit der
Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 600.00 angezeigt ist. Das Anwaltshonorar
des Vertreters der Beschwerdeführerin im Kostenerlass beläuft sich somit auf
Fr. 3'600.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 291.60.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
François Schmid, Advokat, ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 291.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: