Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat und Notar, Eisengasse 5, 4051 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.80

Verfügung vom 23. Mai 2025

 

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist zu verneinen; Gutheissung der Beschwerde

 

 


Tatsachen

I.         

a) Die 1977 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern (geboren 2003, 2006, 2016 und 2018; IV-Akte 1.19 und 147, S. 6). 1997 schloss sie eine Ausbildung als Kauffrau EFZ ab. Danach arbeitete sie als kaufmännische Sachbearbeiterin und bis 1999 als kaufmännische Angestellte (IV-Akte 1.19, S. 4). Danach absolvierte sie eine Weiterbildung als Kleinkinderzieherin (IV-Akte 105, S. 28).

b) Am 1. Februar 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich erstmals aufgrund einer Anorexia nervosa, Depressionen und Angstzuständen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1.19, S. 5). Im Austrittbericht der B____ vom 15. November 1999 wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) und eine Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) diagnostiziert (IV-Akte 1.16, S. 4). Nach Einholung medizinischer Berichte und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2000 eine ganze Rente ab 8. Februar 2000 zu (IV-Akte 1.2 und 1.8). Im April 2000 zog die Beschwerdeführerin nach Basel und das Dossier wurde an die IV-Stelle Basel-Stadt übermittelt (IV-Akte 1.4 und 1.1).

c) Am 12. Mai 2003 kündigte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 2). Nach einem ausführlicheren Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde mit Mitteilung vom 3. Oktober 2003 keine Veränderung des IV-Grades und somit weiter ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente festgehalten (IV-Akte 7 und 8).

d) Am 2. Oktober 2006 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Akte 11). Zwischenzeitlich arbeitete die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 Teilzeit in einem Kindergarten (IV-Akte 13, S. 2 und 35, S. 3). Mit Mitteilungen vom 8. Januar 2007 und vom 11. März 2009 wurde der unveränderte Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % festgestellt (IV-Akte 20 und 28). Am 6. März 2012 wurde abermals ein Revisionsverfahren eingeleitet und der Anspruch erneut geprüft (IV-Akte 31). Dabei wurde der Arztbericht des seit 5. März 2010 behandelnden Arztes Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Verlaufsbericht vom 16. März 2012, IV-Akte 33) sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Februar 2013 (IV-Akte 54) eingeholt. Die Beschwerdeführerin gab an, ohne Gesundheitsschaden wäre sie 75 % erwerbstätig und 25 % im Haushalt tätig (IV-Akte 47). Am 23. November 2012 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, wobei eine Einschränkung von 8 % festgestellt wurde (IV-Akte 48). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2013 und Verfügung vom 12. September 2013 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 8 % die Rente aufgehoben (IV-Akte 84 und 87). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. IV-Akte 77). Unterdessen trat die Beschwerdeführerin im September 2012 neu eine Stelle als Kinderbetreuerin in einer Kindertagesstätte an (vgl. IV-Akte 57, S. 2), bei der sie sukzessiv ihr Pensum steigerte (vgl. IV-Akte 78, S. 2 und 88, S. 2).

e) Mit Gesuch vom 24. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 75). Mit einem Bericht von Dr. med. D____ vom 14. September 2014 und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht, weshalb sie auch ihre Arbeitstätigkeit habe aufgeben müssen (IV-Akte 78 und 81). Der RAD ging ebenfalls von einer Verschlechterung aus und sah von weiteren medizinischen Abklärungen ab (IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 23. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente und ab 1. August 2014 eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 90). Dagegen erhob die Pensionskasse E____ am 23. April 2015 Einwände und verlangte weitere Abklärungen (IV-Akte 97). Gestützt auf den Bericht des RAD vom 30. April 2015 veranlasste daraufhin die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 102, 104 und 107). Der RAD stellte auf das Gutachten ab und bejahte eine Verschlechterung (IV-Akte 109). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 5. November 2015 der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente, ab 1. August 2014 eine Dreiviertelrente sowie ab 1. Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 73 % eine ganze Rente an (IV-Akte 111, S. 5) und erliess am 18. Januar 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 120).

Am 3. Mai 2017 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Akte 127). Gestützt auf diverse Arztberichte (IV-Akte 128) wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2017 keine Veränderung des IV-Grades festgestellt (IV-Akte 130).

f) Am 26. Juli 2019 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eröffnet (IV-Akte 138). Gemäss Bericht von Dr. med. D____ und beigelegtem Bericht der G____ und der H____, in denen die Beschwerdeführerin jeweils vom 22. April bis 3. Mai 2018 und vom 4. Juli bis 9. Juli 2019 stationär behandelt wurde, wird eine Verschlechterung des Zustandes festgehalten (IV-Akte 143). Bei der Haushaltsabklärung vom 21. November 2019 wurde in jenem Bereich eine Einschränkung von 28 % ermittelt (IV-Akte 149, S. 7) und die Beschwerdeführerin gab gleichzeitig an, bei guter Gesundheit 80 % erwerbstätig zu sein (IV-Akte 150). Die Beschwerdeführerin war vom 20. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in stationärer Behandlung bei den I____ (IV-Akte 160, S. 1), und danach tagesstationär vom 13. April bis 11. Juni 2021 in der H____ (IV-Akte 168. S. 1). Aufgrund der Empfehlung vom RAD wurde am 4. Juli 2022 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt (IV-Akte 154 und 166). Gestützt auf das Gutachten bestätigte der RAD in seinem Bericht vom 26. Juli 2022 eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine solche von 60 % in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 170, S. 5-6). Die Beschwerdegegnerin erliess sodann am 20. September 2022 einen Vorbescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin bei einem errechneten IV-Grad von 45 % die Senkung der IV-Rente auf 37.5 % angekündigt wurde (IV-Akte 171, S. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 sowie am 2. Dezember 2022 nochmals substantiierte Einwände (IV-Akte 180 und 190). Dabei wird das psychiatrische Gutachten als mangelhaft und aufgrund neuer Tatsachen als überholt erachtet (IV-Akte 190, S.2). Der RAD schloss am 28. April 2023 weiterhin darauf, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, forderte allerdings weitere Berichte an (IV-Akte 198, S. 4-5). Nach Vorliegen der neuen Berichte hielt der RAD am 9. Oktober 2023 weiterhin an seinen Stellungsnahmen fest (IV-Akte 214, S. 2-3). Der Rechtsdienst der IV-Stelle sah am 1. November 2023 ein neues psychiatrisches Gutachten jedoch als angezeigt an (IV-Akte 216, S. 2), weswegen die Beschwerdeführerin ein solches bei Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste. Im Gutachten vom 6. Mai 2024 (IV-Akte 234) kam dieser zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit 30 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 4. November 2024 in Anwendung der gemischten Methode und bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 20 % die Kürzung der Rente auf 66 % einer ganzen Rente in Aussicht (IV-Akte 237). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 243, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess nach einer weiteren Konsultation des Rechtsdienstes (IV-Akte 247, S. 2) einen korrigierten Vorbescheid, der aber weiterhin einen Invaliditätsgrad von 66 % festhält (IV-Akte 248, S. 1-4). Gegen diesen erhob die Beschwerdegegnerin nochmals Einwände. Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD am 18. März 2025 (IV-Akte 95) erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 265).

II.        

Am 26. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Trottmann, Advokat, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025. Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025 und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente samt entsprechender Kinderrente für sämtliche rentenberechtigten Kinder. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben den Rentenanspruch samt den Kinderrenten für die rentenberechtigten Kinder neu festsetze. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. September 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2025 gewährt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege mit Markus Trottmann, Advokat, gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Am 25. November 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist gestützt auf Art. 60 ATSG auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin macht geltend, die festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei nicht verwertbar, da sie wegen der psychischen Erkrankung eine Tendenz zu Konflikten am Arbeitsplatz habe und es dadurch erneut mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Totalausfällen kommen werde. Ebenso bestehe eine relevante Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung, wenn die Beschwerdeführerin sich diesem Druck aussetze (Beschwerde, S. 8, Ziff. 30; Replik, S. 1). Die Probleme bei der Erwerbstätigkeit und damit die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zeige sich auch eindrücklich in der instabilen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 8, Ziff. 30).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. K____ habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ressourcen aufweise. Sie sei intelligent, verfüge über ein Diplom und praktische Erfahrungen in der Kinderbetreuung, in Institutionen sowie mit vier eigenen Kindern. Um ihre beiden jüngeren Kinder kümmere sie sich grösstenteils allein (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11). Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nach wie vor im Umfang von 30 % zumutbar sei. Sie verfüge über langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Damit falle die Einarbeitungszeit in eine andere Tätigkeit weg. Zudem sei es in dieser Branche nicht unüblich, in Kleinpensen zu arbeiten. Dies spreche somit klar für eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 15).

2.3.            Vorliegend ist zu prüfen, ob die 30%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit verwertbar ist.

3.                  

3.1.            Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 

3.2.            Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 120) den Referenzzeitpunkt.

3.3.            Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

3.4.            Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.5.            Versicherungsexterne Gutachten gemäss Art. 44 ATSG, welche durch den Versicherungsträger eingeholt wurden und der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 352 E. 3b/bb).

4.                  

4.1.            Zunächst ist zu untersuchen, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ abgestellt werden kann. Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.3), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), fest. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) und Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2; IV-Akte 234, S. 20). Er schätze die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit aktuell auf insgesamt 30 % bezogen auf ein 100 % Pensum ein (IV-Akte 234, S. 24 und 25).

4.2.            Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ erfüllt die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es beinhaltet eine ausführliche Anamnese, in welcher der Gutachter den biografischen und beruflichen Werdegang detailliert erfragte und die Gestaltung des Alltags und die gesundheitlichen Beschwerden erhob (IV-Akte 234, S. 10-15). Er legte den psychopathologischen Befund detailliert dar (IV-Akte 234, S. 15). In der medizinischen Beurteilung verwies er insbesondere darauf, dass die von der Explorandin bei der aktuellen Untersuchung angegebenen Symptome und Beschwerden mit der Aktenlage übereinstimmen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung und ihre Interaktion mit dem Gutachter seien konsistent mit der seit über 20 Jahren von diversen Behandlern beschriebenen Borderline-Persönlichkeitsstörung gewesen. Er setzte sich auch nachvollziehbar mit der divergierenden Diagnose des Vorgutachters auseinander, indem er erläuterte, dass im Längsschnittverlauf die charakteristischen Muster einer Borderline-Persönlichkeitsstörung überwiegen würden und das ängstlich-vermeidende Verhalten den komorbiden Angststörungen zugeordnet werden könne. Die Angststörungen seien in den psychiatrischen Berichten der letzten zehn Jahren beschrieben und behandelt worden. Die chronische Angststörung zeige sich mit generalisierten Ängsten (ICD-10 F41.1) und mit einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Ebenso konsistent sei eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) in den psychiatrischen Berichten festgehalten, welche aktuell remittiert sei (F33.4).

Dieser Verlauf seit der psychiatrischen Begutachtung 2015 belege, dass es zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen sei trotz der ununterbrochenen regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung, der wiederholten Inanspruchnahme stationärer und teilstationären Behandlungen und zwei Mal wöchentlichen Einsätzen durch eine psychiatrische Spitex seit 2021. Insgesamt verneinte er eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 13. Januar 2016 (IV-Akte 234 S. 27).

4.3.            Der Gutachter hat damit seine Einschätzung die Arbeitsfähigkeit betreffend im Längsschnittverlauf nachvollziehbar begründet (IV-Akte 234, S. 24-37).

4.4.            Es gibt damit keinen Anlass, das Gutachten in Frage zu stellen. Ohnehin ist es unbestritten. Folglich kann auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden.

5.                  

5.1.            Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Der Gutachter hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % bezogen auf ein 100%-Pensum arbeitsfähig ist. Gemäss Abklärung Haushalt ist sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Die Restarbeitsfähigkeit bezogen auf ein 80%-Pensum beträgt daher 24 %.

5.2.            Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2025, 8C_210/2025, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.            Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

5.4.            Ausreichend ist, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechende Stellen vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, 9C_837/2016, E. 4.1).

6.                  

6.1.            Vorliegend hat sich Dr. med. K____ in seinem Gutachten unter anderem mit der Herleitung der Funktionsstörung und Fähigkeitsstörung unter dem Punkt «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» auseinandergesetzt, wobei die Beurteilung mittels Mini-ICF-APP erfolgte. Die nachfolgend aufgezählten Fähigkeiten wurden alle als mässig beeinträchtigt eingestuft, was als «deutliche Probleme, negative Konsequenzen für den Vers. oder andere» definiert wird. Dies betrifft einerseits die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Begründet wurde dies, dass aufgrund von Stimmungsschwankungen bei emotionaler Instabilität und wegen unvorhersehbarer Angstzustände es der Beschwerdeführerin schwer falle, Termine einzuhalten. Deshalb komme es zum Beispiel vor, dass die Beschwerdeführerin auch Therapiesitzungen absage. Anderseits sei dies auch bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben der Fall. Diese Fähigkeit sei schwankend bzw. instabil. Die Beschwerdeführerin müsse von der Spitex regelmässig zur Gestaltung und Strukturierung ihres Alltages beraten werden. Der gleiche Beeinträchtigungsgrad wird ebenso bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit angegeben. Wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerde-führerin eine verminderte Stresstoleranz und reagiere bei wechselnden Anforderungen gereizt und habe Mühe, sich angemessen zu verhalten. Wegen ihrer mangelnden Anpassungsfähigkeit löse sie möglicherweise bei anderen negative Reaktionen aus. Weiter bestehe eine mässige Beeinträchtigung in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, da ihre emotionale Belastbarkeit und Stresstoleranz vermindert seien. Dies zu kompensieren sei anstrengend und führe zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und verminderten Ausdauer, wodurch sie kein volles Arbeitspensum durchhalten könne. Die Selbstbehauptungsfähigkeit wurde auch mit demselben Beeinträchtigungsgrad eingestuft. Unter erhöhter Anspannung gelinge ihr es möglicherweise nicht, sich in sozial adäquater Weise zu behaupten. Die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen seien mässig beeinträchtigt, da es wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung in Gruppen bzw. Teams zu interaktionellen Problemen und Konflikten bzw. zu Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitenden kommen könne (IV-Akte 234, S. 22-23).

6.2.            Diese Ausführungen finden ihre Entsprechung in der vorangehenden Arbeits-anamnese im Gutachten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen ganzen Arbeitstag durchzuhalten. An einem guten Tag gelinge es ihr, vielleicht drei bis vier Stunden präsent zu sein. An einem schlechten Tag würde sie sich zurückziehen und gar nicht erscheinen. Daher könne man sich nicht auf sie verlassen. Sie könne feste Arbeitszeiten nicht einhalten. Vor 10 Uhr morgens komme sie kaum in die Gänge. Sie reagiere wegen Kleinigkeiten angespannt und nervös und werde dann fahrig. In einem solchen Zustand könne sie bei allfälligen Teamsitzungen nicht funktionieren. Bei der letzten Anstellung in der Kindertagesstätte habe sie oft wegen Panikattacken Temesta nehmen müssen und habe kaum mehr gegessen. Sie sei mit der Verantwortung dort überfordert gewesen (IV-Akte 234, S. 13).

6.3.            Die Plausibiltät der Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ferner durch Dr. med. K____ bestätigt und er verweist auch auf den Bericht der Spitex (IV-Akte 234, S. 18).

6.4.            Die Ausführungen der L____ im Bericht vom 21. September 2023 unter dem Punkt «Pflegediagnose: Selbstfürsorge» beschreiben die Probleme der Beschwerdeführerin in der Alltagsgestaltung. Die Beschwerdeführerin müsse regelmässig zur Gestaltung und Strukturierung ihres Alltages beraten werden, da sie regelmässig in eine Überforderung komme. Die Tage würden im Vorfeld vorbesprochen werden, inkl. rückwirkender Reflexion der Planung. Dazu gehörten auch Themen wie die Organisation der Kinderbetreuung, welche teilweise extern erfolge. Die Beschwerdeführerin fühle sich häufig mit ihren administrativen Aufgaben überfordert, sie benötige dazu ebenfalls Hilfestellung. Die Beschwerdeführerin müsse regelmässig an das Planen von wichtigen Terminen, z.B. Arztbesuche, erinnert werden. Sie habe oft Mühe, Termine aufgrund ihres psychischen Zustandes einzuhalten und sage Termine oft kurzfristig ab. Die Wohnungspflege führe die Beschwerdeführerin unter grossem Aufwand durch (IV-Akte 212, S. 3).

6.5.            Sowohl mit Blick auf das Gutachten als auch auf den Spitexbericht kann geschlossen werden, dass sich die offensichtlich vorhandenen Leistungseinschränkungen auch auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit auswirken. Mehrfach wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Termine nicht einhalten könne, leicht in Überforderungssituation gerate oder wegen ihrer Persönlichkeitsstörung vermehrt Konfliktsituationen entstehen, was eine Teamarbeit offensichtlich erschwert. Diesen Schwierigkeiten trägt Dr. med. K____ in der Beschreibung des Anforderungsprofils Rechnung, optimal würden sich klar definierte, strukturierte Tätigkeiten ohne höhere interaktionelle Anforderungen eignen (IV-Akte 234, S. 25).

6.6.            Auch in der Begutachtung zeigten sich die interaktionellen Schwierigkeiten. So habe die Beschwerdeführerin dem Gutachter zu verstehen gegeben, dass sie ihm gegenüber misstrauisch sei und an dessen neutralen Haltung zweifle. Ihre Mitwirkung sei je nach Thematik unterschiedlich gewesen, beobachtete der Gutachter. Wegen der Schwierigkeiten bei der Kooperation habe sich die Befragung in die Länge gezogen, weil viel habe nachgefragt werden müssen, um die notwendigen Angaben zu erhalten (IV-Akte 234, S. 15). In der medizinischen Beurteilung hielt er fest, das Verhalten der Explorandin bei der Untersuchung und ihre Interaktion mit dem Gutachter seien konsistent mit der seit über 20 Jahren von diversen Behandlern beschriebenen Borderline-Persönlichkeitsstörung gewesen. Zum Beispiel zeige sich ein bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung typisches Muster von «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung». So erkläre die Beschwerdeführerin, dass sie mit Gutachtern schlechte Erfahrungen gemacht habe und habe den Referenten von Anfang an kategorisch entwertet und ihr Misstrauen ausgedrückt. Ihre emotionale Instabilität habe während der Untersuchung gut beobachtet werden können. Einerseits habe sie teilweise ruhig und differenziert Fragen beantworten können, andererseits habe sie teilweise angespannt und gereizt (wütend) reagiert und teilweise Auskünfte verweigert. Bei Fragen nach konkreten Details in der Arbeitsanamnese und zum Tagesablauf habe sie detaillierte Auskünfte verweigert (IV-Akte 234, S. 19).

6.7.            Was die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kinderbetreuerin betrifft, ist dieser Arbeitsbereich aufgrund regulärer Arbeits- und Öffnungszeiten, die bei Kindertagesstätten gelten aber auch bei einer privaten Betreuung von Relevanz sind, sowie dem unvermeidbaren Menschenkontakt mit den erwähnten psychischen Einschränkungen unvereinbar. Eine Kindertagesstätte kann die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig einplanen. In der Kinderbetreuung stehen Interkation, Kommunikation, Verlässlichkeit und Teamarbeit im Vordergrund, doch genau in diesem Bereich liegen die Defizite der Beschwerdeführerin. Die Zusammenarbeit im Team gestaltet sich hinsichtlich der teilweise konfliktbehafteten Beziehungen sowie dem typischen «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung» schwierig. Im Alltag in der Kinderbetreuung kann es des Weiteren zu Stresssituationen kommen, welche sich aufgrund der verminderten Stresstoleranz negativ auswirken. Aufgrund der grossen Verantwortung in diesem Bereich wird eine durchschnittliche Arbeitgeberin diese Problemfelder auf Dauer nicht akzeptieren.

6.8.            Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die verminderte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit werde in der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11) und Kleinpensen in solchen Bereich seien üblich (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11), nicht zu überzeugen, da diese Begründung weder die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin berücksichtigt noch den Umstand, dass in diesem Bereich eine hohe Verlässlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist.

6.9.             Auch wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, der Einarbeitungsaufwand wegfällt (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 15), überwiegen vorliegend die Leistungseinschränkungen und gesundheitsbedingten Probleme. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten genügenden Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie ihre langjährige Berufserfahrung in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11 und 15) vermögen dies nicht auszugleichen.

6.10.        Im Weiteren ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit zu beurteilen, die gemäss gutachterlichen Anforderungsprofil klar definiert, strukturiert und ohne höhere interaktionelle Anforderungen sein soll. Selbst in einer Tätigkeit mit geringer Interaktion mit anderen lassen sich Kontakte kaum vermeiden, zumal die Beschwerdeführerin einer Vorgesetzten bzw. einem Vorgesetzten untergeordnet bleibt und zwangsläufig mit diesen kommunizieren muss. Angesichts der Neigung der Beschwerdeführerin zu Konflikten und «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung» besteht folglich auch in einer angepassten Tätigkeit eine erschwerte Zusammenarbeit. Aufgrund ihrer psychiatrischen Diagnosen weist die Beschwerdeführerin klare Defizite in der Interaktion, in der Einfügung in ein personelles und organisatorisches Arbeitsumfeld und in einer realistischen Selbstwahrnehmung auf. In einem Arbeitsverhältnis, das wesensgemäss subordinativ ist, ergeben sich daher zwangsläufig Konflikte. Dies wird bei der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin selbst bei Einräumung grösstmöglicher Autonomie immer wieder zu Zerwürfnissen mit dem Arbeitgeber führen und eine längerfristige, tragbare berufliche Bindung verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020, E. 6.2.3.). Dies zeigt sich bereits in der vom Gutachter eindrücklich beschriebenen Schwierigkeiten in der Begutachtung. Umso mehr werden diese Probleme bei einer Arbeitgeberin zum Tragen kommen. Bezüglich der Schwierigkeit der Beschwerdeführerin Termine einzuhalten, könnte dies zwar eine flexible Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit ausgleichen. Da die Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil allerdings klar definiert und strukturiert sein soll, würde dies in Widerspruch zu einer flexiblen Arbeitsgestaltung stehen. Zudem muss ein Arbeitgeber mit dem Erscheinen seiner Arbeitnehmer rechnen können, was sich bei der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin als problematisch erweist. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Gutachter festhielt, dass die Beschwerdeführerin keine andere Tätigkeit als eine solche als Kleinkindererzieherin ausüben wolle. Auch dies dürfte angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur Schwierigkeiten bereiten.

6.11.        Unter diesen Gesichtspunkten ist auch in einer angepassten Tätigkeit davon auszugehen, dass die zumutbare Tätigkeit nur unter derart eingeschränkten Bedingungen möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die Beschwerdeführerin ist einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise nicht zumutbar und - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche aktuell bezogen auf ein 80%-Pensum ohnehin nur 24 % betragen würde, im Rahmen einer tragfähigen vertraglichen Bindung anhaltend wirtschaftlich zu verwerten (vgl. a.a.O.).

6.12.        Zusammenfassend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu verneinen.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 23. Mai 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin unverändert eine ganze Rente auszurichten.

7.2.            Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Obsiegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist, gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt. 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2025 aufgehoben.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: