|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 25. November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten
durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat und Notar, Eisengasse 5, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.80
Verfügung vom
23. Mai 2025
Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit ist zu verneinen; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
a) Die 1977 geborene Beschwerdeführerin
ist Mutter von vier Kindern (geboren 2003, 2006, 2016 und 2018; IV-Akte 1.19
und 147, S. 6). 1997 schloss sie eine Ausbildung als Kauffrau EFZ ab. Danach
arbeitete sie als kaufmännische Sachbearbeiterin und bis 1999 als kaufmännische
Angestellte (IV-Akte 1.19, S. 4). Danach absolvierte sie eine Weiterbildung als
Kleinkinderzieherin (IV-Akte 105, S. 28).
b) Am 1. Februar 2000
meldete sich die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich erstmals aufgrund einer
Anorexia nervosa, Depressionen und Angstzuständen bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1.19, S. 5). Im Austrittbericht der B____ vom
15. November 1999 wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0)
und eine Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) diagnostiziert (IV-Akte 1.16, S. 4).
Nach Einholung medizinischer Berichte und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle
Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2000 eine ganze
Rente ab 8. Februar 2000 zu (IV-Akte 1.2 und 1.8). Im April 2000 zog die
Beschwerdeführerin nach Basel und das Dossier wurde an die IV-Stelle
Basel-Stadt übermittelt (IV-Akte 1.4 und 1.1).
c) Am 12. Mai 2003 kündigte
die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 2). Nach einem
ausführlicheren Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. C____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde mit Mitteilung vom 3. Oktober
2003 keine Veränderung des IV-Grades und somit weiter ein Anspruch auf eine
ganze IV-Rente festgehalten (IV-Akte 7 und 8).
d) Am 2. Oktober 2006
leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Akte 11).
Zwischenzeitlich arbeitete die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 Teilzeit in
einem Kindergarten (IV-Akte 13, S. 2 und 35, S. 3). Mit Mitteilungen vom 8.
Januar 2007 und vom 11. März 2009 wurde der unveränderte Anspruch auf eine
ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % festgestellt (IV-Akte 20
und 28). Am 6. März 2012 wurde abermals ein Revisionsverfahren eingeleitet und
der Anspruch erneut geprüft (IV-Akte 31). Dabei wurde der Arztbericht des seit
5. März 2010 behandelnden Arztes Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, (Verlaufsbericht vom 16. März 2012, IV-Akte 33) sowie die Stellungnahme
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Februar 2013 (IV-Akte 54) eingeholt.
Die Beschwerdeführerin gab an, ohne Gesundheitsschaden wäre sie 75 %
erwerbstätig und 25 % im Haushalt tätig (IV-Akte 47). Am 23. November 2012
wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, wobei eine Einschränkung von 8 %
festgestellt wurde (IV-Akte 48). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2013 und
Verfügung vom 12. September 2013 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 8 %
die Rente aufgehoben (IV-Akte 84 und 87). Die Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen (vgl. IV-Akte 77). Unterdessen trat die Beschwerdeführerin im
September 2012 neu eine Stelle als Kinderbetreuerin in einer Kindertagesstätte
an (vgl. IV-Akte 57, S. 2), bei der sie sukzessiv ihr Pensum steigerte (vgl. IV-Akte
78, S. 2 und 88, S. 2).
e) Mit Gesuch vom 24.
Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 75). Mit einem Bericht von Dr. med. D____ vom
14. September 2014 und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht, weshalb sie auch
ihre Arbeitstätigkeit habe aufgeben müssen (IV-Akte 78 und 81). Der RAD ging
ebenfalls von einer Verschlechterung aus und sah von weiteren medizinischen
Abklärungen ab (IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 23. März 2023 wurde der
Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente und ab 1. August 2014
eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 90). Dagegen erhob die
Pensionskasse E____ am 23. April 2015 Einwände und verlangte weitere
Abklärungen (IV-Akte 97). Gestützt auf den Bericht des RAD vom 30. April 2015
veranlasste daraufhin die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. F____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 102, 104 und 107). Der
RAD stellte auf das Gutachten ab und bejahte eine Verschlechterung (IV-Akte
109). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 5. November 2015 der
Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente, ab 1. August 2014 eine
Dreiviertelrente sowie ab 1. Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von
nunmehr 73 % eine ganze Rente an (IV-Akte 111, S. 5) und erliess am 18.
Januar 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 120).
Am 3. Mai 2017 wurde
erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Akte 127). Gestützt auf diverse
Arztberichte (IV-Akte 128) wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2017 keine
Veränderung des IV-Grades festgestellt (IV-Akte 130).
f) Am 26. Juli 2019 wurde
ein weiteres Revisionsverfahren eröffnet (IV-Akte 138). Gemäss Bericht von Dr.
med. D____ und beigelegtem Bericht der G____ und der H____, in denen die
Beschwerdeführerin jeweils vom 22. April bis 3. Mai 2018 und vom 4. Juli bis 9.
Juli 2019 stationär behandelt wurde, wird eine Verschlechterung des Zustandes
festgehalten (IV-Akte 143). Bei der Haushaltsabklärung vom 21. November 2019 wurde
in jenem Bereich eine Einschränkung von 28 % ermittelt (IV-Akte 149, S. 7)
und die Beschwerdeführerin gab gleichzeitig an, bei guter Gesundheit 80 %
erwerbstätig zu sein (IV-Akte 150). Die Beschwerdeführerin war vom 20. Dezember
2020 bis 10. Januar 2021 in stationärer Behandlung bei den I____ (IV-Akte 160,
S. 1), und danach tagesstationär vom 13. April bis 11. Juni 2021 in der H____
(IV-Akte 168. S. 1). Aufgrund der Empfehlung vom RAD wurde am 4. Juli 2022 ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, durchgeführt (IV-Akte 154 und 166). Gestützt auf das
Gutachten bestätigte der RAD in seinem Bericht vom 26. Juli 2022 eine 40%-ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine solche von 60 % in einer
angepassten Tätigkeit (IV-Akte 170, S. 5-6). Die Beschwerdegegnerin erliess sodann
am 20. September 2022 einen Vorbescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin bei
einem errechneten IV-Grad von 45 % die Senkung der IV-Rente auf 37.5 %
angekündigt wurde (IV-Akte 171, S. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31.
Oktober 2022 sowie am 2. Dezember 2022 nochmals substantiierte Einwände
(IV-Akte 180 und 190). Dabei wird das psychiatrische Gutachten als mangelhaft
und aufgrund neuer Tatsachen als überholt erachtet (IV-Akte 190, S.2). Der RAD
schloss am 28. April 2023 weiterhin darauf, dass auf das Gutachten abgestellt
werden könne, forderte allerdings weitere Berichte an (IV-Akte 198, S. 4-5).
Nach Vorliegen der neuen Berichte hielt der RAD am 9. Oktober 2023 weiterhin an
seinen Stellungsnahmen fest (IV-Akte 214, S. 2-3). Der Rechtsdienst der
IV-Stelle sah am 1. November 2023 ein neues psychiatrisches Gutachten jedoch
als angezeigt an (IV-Akte 216, S. 2), weswegen die Beschwerdeführerin ein solches
bei Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste.
Im Gutachten vom 6. Mai 2024 (IV-Akte 234) kam dieser zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer optimal
angepassten Tätigkeit 30 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 4. November 2024 in
Anwendung der gemischten Methode und bei einer Erwerbstätigkeit von 80 %
und einer Tätigkeit im Haushalt von 20 % die Kürzung der Rente auf 66 %
einer ganzen Rente in Aussicht (IV-Akte 237). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
Einwand (IV-Akte 243, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess nach einer weiteren
Konsultation des Rechtsdienstes (IV-Akte 247, S. 2) einen korrigierten
Vorbescheid, der aber weiterhin einen Invaliditätsgrad von 66 % festhält
(IV-Akte 248, S. 1-4). Gegen diesen erhob die Beschwerdegegnerin nochmals
Einwände. Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD am 18. März 2025 (IV-Akte
95) erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2025 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 265).
II.
Am 26. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Markus Trottmann, Advokat, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025.
Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025 und
die Weiterausrichtung einer ganzen Rente samt entsprechender Kinderrente für
sämtliche rentenberechtigten Kinder. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben den
Rentenanspruch samt den Kinderrenten für die rentenberechtigten Kinder neu
festsetze. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit
dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025 schloss die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. September 2025 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2025 gewährt der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege
mit Markus Trottmann, Advokat, gemäss § 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Am 25. November 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist gestützt
auf Art. 60 ATSG auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die festgestellte
Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei nicht verwertbar, da sie wegen der
psychischen Erkrankung eine Tendenz zu Konflikten am Arbeitsplatz habe und es
dadurch erneut mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Totalausfällen kommen werde.
Ebenso bestehe eine relevante Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung,
wenn die Beschwerdeführerin sich diesem Druck aussetze (Beschwerde, S. 8, Ziff.
30; Replik, S. 1). Die Probleme bei der Erwerbstätigkeit und damit die Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit zeige sich auch eindrücklich in der instabilen
Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 8, Ziff. 30).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. K____ habe festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ressourcen aufweise. Sie sei
intelligent, verfüge über ein Diplom und praktische Erfahrungen in der
Kinderbetreuung, in Institutionen sowie mit vier eigenen Kindern. Um ihre
beiden jüngeren Kinder kümmere sie sich grösstenteils allein
(Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11). Es sei zu beachten, dass der
Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nach wie
vor im Umfang von 30 % zumutbar sei. Sie verfüge über langjährige
Berufserfahrung in diesem Bereich. Damit falle die Einarbeitungszeit in eine
andere Tätigkeit weg. Zudem sei es in dieser Branche nicht unüblich, in
Kleinpensen zu arbeiten. Dies spreche somit klar für eine Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 15).
2.3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die 30%-ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten und in einer angepassten Tätigkeit verwertbar ist.
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.
2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 120) den Referenzzeitpunkt.
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.5.
Versicherungsexterne Gutachten gemäss Art. 44 ATSG, welche durch den
Versicherungsträger eingeholt wurden und der Rechtsprechung genügen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E. 4.4,
125 V 352 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Zunächst ist zu untersuchen, ob auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. K____ abgestellt werden kann. Der Gutachter hielt in seiner
Beurteilung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.3), eine generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), fest. Als
psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er
einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) und Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2; IV-Akte 234, S. 20). Er schätze die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer optimal
angepassten Tätigkeit aktuell auf insgesamt 30 % bezogen auf ein 100 %
Pensum ein (IV-Akte 234, S. 24 und 25).
4.2.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ erfüllt die
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es beinhaltet eine
ausführliche Anamnese, in welcher der Gutachter den biografischen und
beruflichen Werdegang detailliert erfragte und die Gestaltung des Alltags und
die gesundheitlichen Beschwerden erhob (IV-Akte 234, S. 10-15). Er legte den
psychopathologischen Befund detailliert dar (IV-Akte 234, S. 15). In der
medizinischen Beurteilung verwies er insbesondere darauf, dass die von der Explorandin bei der aktuellen
Untersuchung angegebenen Symptome und Beschwerden mit der Aktenlage
übereinstimmen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung und
ihre Interaktion mit dem Gutachter seien konsistent mit der seit über 20 Jahren
von diversen Behandlern beschriebenen Borderline-Persönlichkeitsstörung gewesen.
Er setzte sich auch nachvollziehbar mit der divergierenden Diagnose des
Vorgutachters auseinander, indem er erläuterte, dass im Längsschnittverlauf die
charakteristischen Muster einer Borderline-Persönlichkeitsstörung überwiegen
würden und das ängstlich-vermeidende Verhalten den komorbiden Angststörungen
zugeordnet werden könne. Die Angststörungen seien in den psychiatrischen
Berichten der letzten zehn Jahren beschrieben und behandelt worden. Die
chronische Angststörung zeige sich mit generalisierten Ängsten (ICD-10 F41.1)
und mit einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Ebenso konsistent sei eine
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) in den psychiatrischen Berichten
festgehalten, welche aktuell remittiert sei (F33.4).
Dieser Verlauf seit der psychiatrischen Begutachtung 2015
belege, dass es zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen sei trotz der
ununterbrochenen regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung, der wiederholten Inanspruchnahme stationärer
und teilstationären Behandlungen und zwei Mal wöchentlichen Einsätzen durch
eine psychiatrische Spitex seit 2021. Insgesamt verneinte er eine Veränderung
des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 13. Januar 2016 (IV-Akte
234 S. 27).
4.3.
Der Gutachter hat damit seine Einschätzung die Arbeitsfähigkeit
betreffend im Längsschnittverlauf nachvollziehbar begründet (IV-Akte 234, S.
24-37).
4.4.
Es gibt damit keinen Anlass, das Gutachten in Frage zu stellen.
Ohnehin ist es unbestritten. Folglich kann auf das psychiatrische Gutachten
abgestellt werden.
5.
5.1.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Der Gutachter hat angegeben, dass die
Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % bezogen auf ein 100%-Pensum
arbeitsfähig ist. Gemäss Abklärung Haushalt ist sie zu 80 % erwerbstätig
und zu 20 % im Haushalt tätig. Die Restarbeitsfähigkeit bezogen auf ein
80%-Pensum beträgt daher 24 %.
5.2.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind
rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt
handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen
werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare
Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2025,
8C_210/2025, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor,
wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022,
9C_21/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.4.
Ausreichend ist, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
entsprechende Stellen vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, 9C_837/2016, E. 4.1).
6.
6.1.
Vorliegend hat sich Dr. med. K____ in seinem Gutachten unter anderem
mit der Herleitung der Funktionsstörung und Fähigkeitsstörung unter dem Punkt «Würdigung
von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» auseinandergesetzt, wobei die
Beurteilung mittels Mini-ICF-APP erfolgte. Die nachfolgend aufgezählten
Fähigkeiten wurden alle als mässig beeinträchtigt eingestuft, was als «deutliche
Probleme, negative Konsequenzen für den Vers. oder andere» definiert wird. Dies
betrifft einerseits die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen.
Begründet wurde dies, dass aufgrund von Stimmungsschwankungen bei emotionaler
Instabilität und wegen unvorhersehbarer Angstzustände es der Beschwerdeführerin
schwer falle, Termine einzuhalten. Deshalb komme es zum Beispiel vor, dass die
Beschwerdeführerin auch Therapiesitzungen absage. Anderseits sei dies auch bei
der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben der Fall. Diese
Fähigkeit sei schwankend bzw. instabil. Die Beschwerdeführerin müsse von der
Spitex regelmässig zur Gestaltung und Strukturierung ihres Alltages beraten
werden. Der gleiche Beeinträchtigungsgrad wird ebenso bei Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit angegeben. Wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung
habe die Beschwerde-führerin eine verminderte Stresstoleranz und reagiere bei
wechselnden Anforderungen gereizt und habe Mühe, sich angemessen zu verhalten.
Wegen ihrer mangelnden Anpassungsfähigkeit löse sie möglicherweise bei anderen
negative Reaktionen aus. Weiter bestehe eine mässige Beeinträchtigung in der
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, da ihre emotionale Belastbarkeit und
Stresstoleranz vermindert seien. Dies zu kompensieren sei anstrengend und führe
zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und verminderten Ausdauer, wodurch sie kein
volles Arbeitspensum durchhalten könne. Die Selbstbehauptungsfähigkeit wurde auch
mit demselben Beeinträchtigungsgrad eingestuft. Unter erhöhter Anspannung
gelinge ihr es möglicherweise nicht, sich in sozial adäquater Weise zu
behaupten. Die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen
Beziehungen seien mässig beeinträchtigt, da es wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung
in Gruppen bzw. Teams zu interaktionellen Problemen und Konflikten bzw. zu
Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitenden kommen könne (IV-Akte 234, S. 22-23).
6.2.
Diese Ausführungen finden ihre Entsprechung in der vorangehenden
Arbeits-anamnese im Gutachten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage,
einen ganzen Arbeitstag durchzuhalten. An einem guten Tag gelinge es ihr,
vielleicht drei bis vier Stunden präsent zu sein. An einem schlechten Tag würde
sie sich zurückziehen und gar nicht erscheinen. Daher könne man sich nicht auf
sie verlassen. Sie könne feste Arbeitszeiten nicht einhalten. Vor 10 Uhr
morgens komme sie kaum in die Gänge. Sie reagiere wegen Kleinigkeiten
angespannt und nervös und werde dann fahrig. In einem solchen Zustand könne sie
bei allfälligen Teamsitzungen nicht funktionieren. Bei der letzten Anstellung
in der Kindertagesstätte habe sie oft wegen Panikattacken Temesta nehmen müssen
und habe kaum mehr gegessen. Sie sei mit der Verantwortung dort überfordert
gewesen (IV-Akte 234, S. 13).
6.3.
Die Plausibiltät der Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ferner
durch Dr. med. K____ bestätigt und er verweist auch auf den Bericht der Spitex (IV-Akte
234, S. 18).
6.4.
Die Ausführungen der L____ im Bericht vom 21. September 2023 unter
dem Punkt «Pflegediagnose: Selbstfürsorge» beschreiben die Probleme der
Beschwerdeführerin in der Alltagsgestaltung. Die Beschwerdeführerin müsse
regelmässig zur Gestaltung und Strukturierung ihres Alltages beraten werden, da
sie regelmässig in eine Überforderung komme. Die Tage würden im Vorfeld
vorbesprochen werden, inkl. rückwirkender Reflexion der Planung. Dazu gehörten
auch Themen wie die Organisation der Kinderbetreuung, welche teilweise extern
erfolge. Die Beschwerdeführerin fühle sich häufig mit ihren administrativen
Aufgaben überfordert, sie benötige dazu ebenfalls Hilfestellung. Die Beschwerdeführerin
müsse regelmässig an das Planen von wichtigen Terminen, z.B. Arztbesuche,
erinnert werden. Sie habe oft Mühe, Termine aufgrund ihres psychischen
Zustandes einzuhalten und sage Termine oft kurzfristig ab. Die Wohnungspflege
führe die Beschwerdeführerin unter grossem Aufwand durch (IV-Akte 212, S. 3).
6.5.
Sowohl mit Blick auf das Gutachten als auch auf den Spitexbericht kann
geschlossen werden, dass sich die offensichtlich vorhandenen
Leistungseinschränkungen auch auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit auswirken. Mehrfach
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Termine nicht einhalten könne,
leicht in Überforderungssituation gerate oder wegen ihrer
Persönlichkeitsstörung vermehrt Konfliktsituationen entstehen, was eine
Teamarbeit offensichtlich erschwert. Diesen Schwierigkeiten trägt Dr. med. K____
in der Beschreibung des Anforderungsprofils Rechnung, optimal würden sich klar
definierte, strukturierte Tätigkeiten ohne höhere interaktionelle Anforderungen
eignen (IV-Akte 234, S. 25).
6.6.
Auch in der Begutachtung zeigten sich die interaktionellen
Schwierigkeiten. So habe die Beschwerdeführerin dem Gutachter zu verstehen
gegeben, dass sie ihm gegenüber misstrauisch sei und an dessen neutralen Haltung
zweifle. Ihre Mitwirkung sei je nach Thematik unterschiedlich gewesen,
beobachtete der Gutachter. Wegen der Schwierigkeiten bei der Kooperation habe sich
die Befragung in die Länge gezogen, weil viel habe nachgefragt werden müssen,
um die notwendigen Angaben zu erhalten (IV-Akte 234, S. 15). In der
medizinischen Beurteilung hielt er fest, das Verhalten der Explorandin bei der
Untersuchung und ihre Interaktion mit dem Gutachter seien konsistent mit der
seit über 20 Jahren von diversen Behandlern beschriebenen Borderline-Persönlichkeitsstörung
gewesen. Zum Beispiel zeige sich ein bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung
typisches Muster von «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung».
So erkläre die Beschwerdeführerin, dass sie mit Gutachtern schlechte
Erfahrungen gemacht habe und habe den Referenten von Anfang an kategorisch entwertet
und ihr Misstrauen ausgedrückt. Ihre emotionale Instabilität habe während der
Untersuchung gut beobachtet werden können. Einerseits habe sie teilweise ruhig
und differenziert Fragen beantworten können, andererseits habe sie teilweise
angespannt und gereizt (wütend) reagiert und teilweise Auskünfte verweigert. Bei Fragen nach konkreten Details in der Arbeitsanamnese
und zum Tagesablauf habe sie detaillierte Auskünfte verweigert (IV-Akte
234, S. 19).
6.7.
Was die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kinderbetreuerin
betrifft, ist dieser Arbeitsbereich aufgrund regulärer Arbeits- und
Öffnungszeiten, die bei Kindertagesstätten gelten aber auch bei einer privaten
Betreuung von Relevanz sind, sowie dem unvermeidbaren Menschenkontakt mit den
erwähnten psychischen Einschränkungen unvereinbar. Eine Kindertagesstätte kann die
Beschwerdeführerin nicht zuverlässig einplanen. In der Kinderbetreuung stehen
Interkation, Kommunikation, Verlässlichkeit und Teamarbeit im Vordergrund, doch
genau in diesem Bereich liegen die Defizite der Beschwerdeführerin. Die
Zusammenarbeit im Team gestaltet sich hinsichtlich der teilweise konfliktbehafteten
Beziehungen sowie dem typischen «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder
Abwertung» schwierig. Im Alltag in der Kinderbetreuung kann es des Weiteren zu Stresssituationen
kommen, welche sich aufgrund der verminderten Stresstoleranz negativ auswirken.
Aufgrund der grossen Verantwortung in diesem Bereich wird eine
durchschnittliche Arbeitgeberin diese Problemfelder auf Dauer nicht akzeptieren.
6.8.
Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdegegnerin,
die verminderte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit werde in der reduzierten
Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff.
11) und Kleinpensen in solchen Bereich seien üblich (Beschwerdeantwort, S. 3,
Ziff. 11), nicht zu überzeugen, da diese Begründung weder die emotionale
Instabilität der Beschwerdeführerin berücksichtigt noch den Umstand, dass in
diesem Bereich eine hohe Verlässlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist.
6.9.
Auch wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, der
Einarbeitungsaufwand wegfällt (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 15), überwiegen
vorliegend die Leistungseinschränkungen und gesundheitsbedingten Probleme. Die
von der Beschwerdegegnerin aufgeführten genügenden Ressourcen und Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin sowie ihre langjährige Berufserfahrung in ihrer angestammten
Tätigkeit als Kleinkinderzieherin (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11 und 15) vermögen
dies nicht auszugleichen.
6.10.
Im Weiteren ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer
alternativen Tätigkeit zu beurteilen, die gemäss gutachterlichen
Anforderungsprofil klar definiert, strukturiert und ohne höhere interaktionelle
Anforderungen sein soll. Selbst in einer Tätigkeit mit geringer Interaktion mit
anderen lassen sich Kontakte kaum vermeiden, zumal die Beschwerdeführerin einer
Vorgesetzten bzw. einem Vorgesetzten untergeordnet bleibt und zwangsläufig mit diesen
kommunizieren muss. Angesichts der Neigung der Beschwerdeführerin zu Konflikten
und «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung» besteht folglich auch
in einer angepassten Tätigkeit eine erschwerte Zusammenarbeit. Aufgrund ihrer
psychiatrischen Diagnosen weist die Beschwerdeführerin klare Defizite in der
Interaktion, in der Einfügung in ein personelles und organisatorisches
Arbeitsumfeld und in einer realistischen Selbstwahrnehmung auf. In einem
Arbeitsverhältnis, das wesensgemäss subordinativ ist, ergeben sich daher
zwangsläufig Konflikte. Dies wird bei der Persönlichkeitsstruktur der
Beschwerdeführerin selbst bei Einräumung grösstmöglicher Autonomie immer wieder
zu Zerwürfnissen mit dem Arbeitgeber führen und eine längerfristige, tragbare
berufliche Bindung verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2.
Dezember 2020, E. 6.2.3.). Dies zeigt sich bereits in der vom Gutachter
eindrücklich beschriebenen Schwierigkeiten in der Begutachtung. Umso mehr werden
diese Probleme bei einer Arbeitgeberin zum Tragen kommen. Bezüglich der Schwierigkeit
der Beschwerdeführerin Termine einzuhalten, könnte dies zwar eine flexible
Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit ausgleichen. Da die Tätigkeit gemäss
Zumutbarkeitsprofil allerdings klar definiert und strukturiert sein soll, würde
dies in Widerspruch zu einer flexiblen Arbeitsgestaltung stehen. Zudem muss ein
Arbeitgeber mit dem Erscheinen seiner Arbeitnehmer rechnen können, was sich bei
der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin als problematisch erweist.
Schliesslich ist zu bemerken, dass der Gutachter festhielt, dass die
Beschwerdeführerin keine andere Tätigkeit als eine solche als Kleinkindererzieherin
ausüben wolle. Auch dies dürfte angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur
Schwierigkeiten bereiten.
6.11.
Unter diesen Gesichtspunkten ist auch in einer angepassten Tätigkeit
davon auszugehen, dass die zumutbare Tätigkeit nur unter derart eingeschränkten
Bedingungen möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt. Die Beschwerdeführerin ist einem Arbeitgeber auf dem ersten
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht zumutbar und - selbst unter
Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr
attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche aktuell bezogen auf ein
80%-Pensum ohnehin nur 24 % betragen würde, im Rahmen einer tragfähigen
vertraglichen Bindung anhaltend wirtschaftlich zu verwerten (vgl. a.a.O.).
6.12.
Zusammenfassend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowohl
in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu verneinen.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 23. Mai 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin unverändert eine
ganze Rente auszurichten.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem
vollständigen Obsiegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist, gemessen an
den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, von einem solchen Fall auszugehen,
sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Mai 2025 aufgehoben.
Die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: