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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
Juni 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.83
Verfügung vom 28. Mai 2025
Nach Erlass der angefochtenen
Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes;
Geltendmachung im Neuanmeldeverfahren.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], ausgebildete
Kauffrau, zuletzt tätig als Sachbearbeiterin Rechnungswesen, meldete sich mit
Gesuch vom 22. Dezember 2023 (Eingang 27. Dezember 2023; IV-Akte 31) wegen Rücken-,
Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Verdacht auf Autoimmunerkrankungen zum
Leistungsbezug an.
b) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie
ein. Im Gutachten der B____ vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 74) kamen die
Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, sowohl die angestammte
Tätigkeit als auch Verweistätigkeiten seien ganztags zumutbar mit einer
Leistungseinschränkung von 20% aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs
(Arbeitsfähigkeit von 80%).
c) Mit Vorbescheid vom 20. März 2025 (IV-Akte 80) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige das
Leistungsbegehren abzuweisen.
d) Die Beschwerdeführerin erhob mit Mail vom 2. April 2025
Einwand und stellte die Zusendung von weiteren Arztberichten in Aussicht. Auf
die von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist bis zum 22. Mai 2025 zur
Verbesserung des Einwandes und zur Einreichung von Arztberichten reagierte die
Beschwerdeführerin nicht.
e) Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 83).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 erhebt die Beschwerdeführerin
am 30. Juni 2025 (Eingang 7. Juli 2025) Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2025 und die Zusprechung einer IV-Rente.
Sie ersucht zudem sinngemäss um Sistierung des Verfahrens, um weitere ärztliche
Unterlagen einzureichen. Dieses Gesuch wiederholt sie mit Schreiben vom 23.
September 2025 (Eingang 25. September 2025) und reicht eine psychologische
Einschätzung der C____ vom 11. September 2025 ein. Mit weiterem Schreiben vom
12. November 2025 reicht sie schliesslich zwei Berichte des D____ nach, beide
datiert vom 16. Oktober 2025 (Kurzbericht der Abteilung Anästhesiologie und
ambulanter Bericht der Abteilung Rheumatologie).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 (Eingang 18. November 2025) auf
Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. November 2025 (zugestellt per
Incamail) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zusätzlich
beantragt sie eine neue umfassende medizinische Begutachtung.
d) Mit Duplik vom 22. Dezember 2025 (Eingang 23.
Dezember 2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.
e) Am 6. Januar 2026 geht ein Austrittsbericht
stationär der C____ vom 1. Dezember 2025 betreffend die Beschwerdeführerin ein.
III.
a)
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
b)
Am 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
c)
Am 24. April 2026 reicht die Beschwerdeführerin eine Diagnosebestätigung
von E____ vom 2. April 2026 ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend,
ihr Gesundheitszustand, insbesondere im Bereich ihres Rückens, habe sich in der
Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Diese Verschlechterung habe auch
Auswirkungen auf ihre Psyche, weshalb im November 2025 ein mindestens
sechswöchiger stationärer Klinikaufenthalt zur Stabilisierung der psychischen
Gesundheit geplant sei. Die Verschlechterung habe sodann direkte Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit und es bedürfe daher einer erneuten medizinischen
Beurteilung. Zur Untermauerung der deutlichen Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes reicht sie verschiedene medizinische Berichte D____
und den Austrittsbericht der C____ ein (Beschwerdebeilagen = BB 7 und 10).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, das
polydisziplinäre Gutachten bei der B____ vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 74) sei auf
der Basis der Würdigung der Akten, der eigenen Untersuchung mit Einbezug der
beklagten Beschwerden, dem Abgleich der objektiven Befunde und der Beurteilung
der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgt. Das Gutachten sei vollständig und
nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Eine gesundheitliche
Verschlechterung sei vorliegend nicht ausgewiesen.
2.3.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen dagegen,
der aktuelle ärztliche Bericht der Abteilung Rheumatologie D____ vom 16.
Oktober 2025 (BB 10) dokumentiere eine deutliche gesundheitliche
Verschlechterung im Vergleich zum Vorjahr. Eine psychiatrische Mitbeurteilung
sei des Weiteren bis anhin nicht erfolgt. Aufgrund der veränderten Ausgangslage
liesse sich vorliegend ohne neue umfassende medizinische Abklärungen kein
seriöser Entscheid treffen, weshalb die Sache im Mindesten an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen sei.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Duplik auf die
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Dezember 2025
(Beilage zur Duplik) und führt an, in der Replik sowie in den Beilagen würden
ausschliesslich bereits bekannte und beurteilte Diagnosen und Befunde
aufgeführt.
2.5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83) das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
3.
3.1.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von
sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen).
Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen
des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts U 571/06,
E. 4.1. sowie 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134
I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen
keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens
hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157 mit
Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4. mit weiteren
Hinweisen).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE
132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen
medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD,
die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische
Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1.).
3.3.
3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a)
und ob der Arzt bzw. die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.).
Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und
135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
3.3.2. Ständiger und damit wichtigster medizinischer
Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche
ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art.
54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen
medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der
Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen.
Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen,
wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage
dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um
eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem
RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz
besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen
versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E.
1.2.1. mit weiteren Hinweisen).
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe
BGE 151 V 258, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt bzw. die befragte Ärztin in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).
3.3.4. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der
Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (unveröffentlichte Urteile
B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984;
Plädoyer 6/94, Seite 67).
3.4.
Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E.
2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber
in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem
Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1b; Urteile des
Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom
25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren
vor Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor
der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes
8C_488/2024 vom 5. September 2025).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen. Streitig
ist vorliegend, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung
des Gesundheitszustandes und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
28. Mai 2025 (IV-Akte 83) erstellten Arztberichte (BB 7, 10 und 17) für das
vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.
4.2.
4.2.1. Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83; siehe obige
Ziffer 3.4.). Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 30. Juni
2025, 23. September 2025, 12. November 2025 sowie in der Replik vom 28.
November 2025 durchgehend geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der
Verfügung (Wortwahl: ‘in der Zwischenzeit’, siehe Beschwerde vom 30. Juni 2025;
‘seit der ursprünglichen Beschwerde’, siehe Schreiben vom 12. November 2025) erheblich
verschlechtert. Sie gab an, neue medizinische Unterlagen besorgen zu wollen und
bat deswegen mehrmals darum, ‘die Beschwerde in dieser Zwischenzeit offen zu
halten’ (siehe Beschwerde vom 30. Juni 2025 sowie Schreiben vom 23. September
2025). Mit Schreiben vom 12. November 2025 beantragte sie sodann im Lichte der
Verschlechterung eine erneute Prüfung und neue umfassende medizinische
Begutachtung unter Einbezug der neuen Berichte D____ vom 16. Oktober 2025
(Kurzbericht der Anästhesiologie und ambulanter Bericht der Rheumatologie, BB
10). Am 6. Januar 2026 reichte sie zu diesem Zweck auch den Austrittsbericht
der C____ vom 1. Dezember 2025 nach (BB 17).
4.2.2. Wie weiter oben unter Ziffer 3.4 ausgeführt
worden ist, muss eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung behauptete
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands in einem
Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren
vor Sozialversicherungsgericht kann eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt werden. Die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
4.3.
4.3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 83) erstellten und eingereichten
medizinischen Berichte an der Beurteilung zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung etwas zu ändern vermögen. Wie nämlich ebenfalls unter obiger Ziffer
3.4. festgehalten worden ist, sind spätere Arztberichte dann in die Beurteilung
miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt (dem
Erlass der Verfügung) gegebene Situation erlauben.
4.3.2. Der psychologischen Einschätzung vom 11.
September 2025 der C____ (BB 7) ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in einer akuten Belastungssituation
befundet hat. Die Fachpsychologin für Psychotherapie, F____, riet ihr daher
dringend von einem Umzug ab, da dies eine psychische Destabilisierung zur Folge
haben würde. Weitere medizinisch relevante Informationen wie Diagnosen oder
Befunde enthält der Bericht nicht. Rückschlüsse auf die zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung gegebene Situation lassen sich aus dieser Einschätzung
keine ziehen.
4.3.3. Aus dem Kurzbericht des D____, Abteilung
Anästhesiologie, vom 16. Oktober 2025 (BB 10) geht hervor, dass gemäss dem
Kaderarzt G____ bei der Beschwerdeführerin eine ‘deutliche Verschlechterung im
Vergleich zum letzten Jahr’ vorliege. Es würden bei ihr nicht nur klar
objektivierbare Erkrankungen vorliegen, wie beispielsweise eine Sjögren
Erkrankung, sondern auch ein a.e. sekundäres Fibromyalgie-Syndrom sowie weitere
psychologische/psychiatrische Aspekte. Weitere Ausführungen finden sich in
diesem Kurzbericht nicht. Insbesondere lassen sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür finden, welche konkreten gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich
zu welchem konkreten Zeitpunkt eingetreten sein sollen und inwiefern diese
Verschlechterungen konkrete Auswirkungen auf eine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin gehabt haben. Der Kurzbericht ist nicht geeignet,
verwertbare Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zuzulassen.
4.3.4. Aus dem ambulanten Bericht des D____,
Abteilung Rheumatologie, vom 16. Oktober 2025 (BB 10, ebenfalls vom Kaderarzt G____
verfasst) lassen sich als Diagnosen eine Sjögren-Erkrankung, ED 04/21, ein
myofasziales Schmerzsyndrom der Schultern und Arme, ED 09/22, ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ED10/22, eine Chondropathia patellae rechts,
ED 09/21, ein Sulcus Ulnaris-Syndrom und beginnendes Karpaltunnelsyndrom
beidseits, ED 06/2022, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2022, ein
Hypermobilitätssyndrom als Nebendiagnosen Migräne und Pes planus valgus
entnehmen. Auch hier hält der Kaderarzt des – wie schon im Kurzbericht des
gleichen Tages – eine weitere Verschlechterung des Zustandes der
Beschwerdeführerin fest, ohne sich detailliert und konkret dazu zu äussern. Er
gibt weiter an, klare Diagnosen zu sehen, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, führt indessen weder die jeweiligen
Diagnosen noch deren konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Zum
Grad der Arbeitsunfähigkeit und zum Zeitpunkt, zu welchem diese in welcher Höhe
eingetreten sein soll, schweigt sich der Bericht vollends aus. Als zwingend
erachtet der Kaderarzt des D____ sodann eine psychiatrische Mitbeurteilung und
begrüsst den geplanten Aufenthalt in der C____. Wie er zu dieser (fachfremden) Beurteilung
gelangt, ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls nicht schlüssig. Mit der
Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass sich aus dem vorgenannten Bericht
keine neuen medizinischen Aspekte ergeben, welche nicht bereits im B____ vom
31. Januar 2025 (IV-Akte 74) umfassend berücksichtigt worden wären. Bei
sämtlichen Diagnosen handelt es sich um solche, welche bereits vor mehreren
Jahren befundet worden sind. Aus dem Bericht des D____ (BB 10) lassen sich
bezüglich Situation bei Verfügungserlass auf jeden Fall keinerlei konkreten
Schlussfolgerungen in Bezug auf eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (und dessen Zeitpunkt) mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ziehen.
4.3.5. Dies hat schliesslich auch für die
Ausführungen im Austrittsbericht stationär der C____ vom 1. Dezember 2025 (BB
17) zu gelten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 23.
Oktober 2025 bis zum 1. Dezember 2025 auf Zuweisung der klinikinternen
Psychologin F____ (siehe auch die obigen Ausführungen zur psychologischen
Einschätzung vom 11. September 2025 [BB 7] unter Ziffer 4.3.2.) wegen einer
mittelgradig depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren behandelt worden ist (auch die weiteren
bekannten Diagnosen finden sich im Bericht). In der Klinik konnte gemäss Bericht
erfreulicherweise eine sukzessive Verbesserung des Affekts und des Antriebes
erzielt werden. Zu einer Arbeitsunfähigkeit nach Klinikaustritt äussert sich
der Bericht indessen nicht. Es wird vielmehr eine
ambulante-psychotherapeutische Weiterbehandlung bei der behandelnden
Psychologin erwähnt und auf eine supportive Mitbehandlung durch die
Psychiatrie-Spitex hingewiesen.
4.3.6. An dieser Einschätzung ändert auch die nach
Urteilsberatung am 14. April 2026 eingereichte Diagnosebestätigung von E____
vom 2. April 2026 nichts. Aus dieser ist zwar zu entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin die Kriterien für ein ADHS erfüllt sind. Als
Differentialdiagnose wird sodann eine mittelgradige depressive Symptomatik
festgestellt. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äussert sich die
Bestätigung indessen nicht. Auch hier wird vielmehr eine psychotherapeutische
Begleitung empfohlen. Rückschlüsse auf die Situation bei Verfügungserlass lässt
dieser Bericht nicht zu.
4.3.7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass
sich in den nachgereichten ärztlichen und psychologischen Berichten vorliegend
keinerlei Hinweise finden lassen, die bezüglich der gegebenen Situation bei
Verfügungserlass eine signifikante wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in Abweichung von den Feststellungen der Beschwerdegegnerin nahelegen.
Dementsprechend ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2025
(IV-Akte 74) nicht zu beanstanden. Es steht der Beschwerdeführerin
selbstverständlich frei, eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zu gegebenem Zeitpunkt in
einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
4.4.
Der Vollständigkeit halber sei mit Blick auf die Ausführungen unter
Ziffern 3.1. bis 3.3. erwähnt, dass das vorliegende Gutachten der B____ vom 31.
Januar 2025 (IV-Akte 74) auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden angemessen berücksichtigt sowie in Kenntnis der Vorakten erfolgt
und umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen der
fachlich qualifizierten Experten sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten
erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (siehe hierzu obige Ziffer 3.3.1.). Es gibt vorliegend daher
keinen Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten hätte
abstellen dürfen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist demnach zu
bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://:
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B.
Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: