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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.85
Verfügung vom 2. Juli 2025
Hilflosenentschädigung aufgrund
lebenspraktischer Begleitung beim Geburtsgebrechen 404
Tatsachen
I.
A____ (Beschwerdeführer), geboren am 13. November 1996, meldete
sich am 6. Januar 2003 bei der IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug von
IV-Leistungen für Versicherte vor dem 10. Altersjahr an (IV-Akte 2). Bei ihm wurde
ein kleinkindliches, hirnorganischen Psychosyndroms (sog. psycho-organisches
Syndrom [POS] auch Geburtsgebrechen 404) diagnostiziert (Arztbericht vom 10.
Februar 2004 von Dr. med. B____, IV-Akte 13). Nachdem der Beschwerdeführer verschiedene
medizinische Massnahmen zugesprochen erhielt (vgl. u. a. Verfügung vom 24.
Februar 2004, IV-Ake 14; Verfügung vom 12. Juli 2007, IV-Akte 24; Verfügung vom 27. November 2008,
IV-Akte 37; Verfügung vom 19. April 2011, IV-Akte 46), bezog er seit 2010 eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige, weil er in vier
alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe benötigte (Verfügung vom 29. August
2011, IV-Akte 53). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde der
Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige unverändert anerkannt
(IV-Akte 76). Als Erwachsener erhielt er mit Verfügung vom 9. Februar 2015 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer lebenspraktischen
Begleitung zugesprochen (IV-Akte 106). Aufgrund des Wohnortwechsels des
Beschwerdeführers wurde die IV-Stelle Basel-Stadt zuständig (IV-Akte 130). Die
Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer lebenspraktischen
Begleitung wurde mit Mitteilung vom 11. Februar 2019 von der IV-Stelle
Basel-Stadt bestätigt (IV-Akte 167).
Nachdem der Beschwerdeführer seine erste Lehre als Bäcker-Konditor-Confiseur
EBA im 2016 erfolgreich abgeschlossen hatte (IV-Akte 115), ist er seit dem
Abschluss seiner zweiten Ausbildung im 2021 (vgl. Lehrvertrag vom 1. April
2019, IV-Akte 177, S. 5 f.) als Schreinerpraktiker EBA in einem Vollzeitpensum
bei der C____ Schreinerei GmbH tätig (Arbeitsvertrag vom 2. August 2021,
IV-Akte 219, S. 2).
Mit Errichtung vom 15. November 2018 beziehungsweise durch die
Ernennung der zusätzlichen Person und Neuzuteilung der Aufgaben vom 11. Juni
2020 wurden Begleitbeistandschaften errichtet. Im Zusammenhang mit der Ausbildung
des Beschwerdeführers wird diese durch seine Mutter D____ und, in Form der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung, durch seine Stiefmutter E____ ausgeübt (vgl. Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...], IV-Akte 226).
Ende 2022 erfolgte erneut eine Revision, in welcher die
IV-Stelle Basel-Stadt nach Einholung des Fragebogens beim Beschwerdeführer
(Revision der Hilflosenentschädigung vom 8. April 2023, IV-Akte 204) und dessen
Psychiater, Prof. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie
(Arztbericht: Hilflosenentschädigung Revision, IV-Akte 206), den Regional Ärztlichen
Dienst (RAD) zur Situation Stellung nehmen liess (Stellungnahme vom 18. Juli
2023, IV-Akte 208; Stellungnahme vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 212). Die
IV-Stelle Basel-Stadt gab daraufhin ein Assessment im Zentrum G____ des H____spitals
[...] in Auftrag (Berufliche Abklärung vom 3. April 2024, IV-Akte 239).
Parallel zur Revision der Hilflosenentschädigung erfolgte eine
Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, nachdem dieser sich auf
Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 212, S. 2)
für eine berufliche Integration/Rente anmeldete (Anmeldung vom 6. November
2023, IV-Akte 223). Die IV-Stelle Basel-Stadt kündigte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Februar 2024 die Ablehnung eines
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente an (IV-Akte 231). Sie
stützte sich dabei auf die Mitteilung der Beiständin, die Stiefmutter E____
(vgl. IV-Akte 219), wonach beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit
bestehe und er weiterhin zu 100% arbeite, weshalb keine Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise
Invalidität vorliege (IV-Akte 231, S. 2). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 12. März 2024 Einwand (IV-Akte 235). Nach Eingang
des Assessments des H____spitals [...] (IV-Akte 239) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt
mit Verfügung vom 17. Mai 2024 an ihrem abweisenden Entscheid fest
(IV-Akte 240). Die darauf erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt (IV-Akte 245) wurde mit Urteil IV.2024.59 vom 29. Oktober 2024
abgewiesen (IV-Akte 254).
Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt
dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Hilflosenentschädigung mit, man gedenke
diese aufzuheben (IV-Akte 243, S. 2). Mit Schreiben vom 28. Juni 2024
äusserte sich der Beschwerdeführer dazu (IV-Akte 246). Die IV-Stelle Basel-Stadt
verfügte am 2. Juli 2025 die Aufhebung des Hilflosenentschädigungsanspruchs
(IV-Akte 257).
II.
a)
Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 4. August
2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2025 und die Leistung
einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung
mit Advokat Nicolai Fullin als Rechtsbeistand zu bewilligen.
b)
Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Rechtbegehren fest.
d)
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Nicolai Fullin
für den mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'224.50 übersteigenden Teil.
e)
Am 4. November 2025 ist der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- eingegangen.
f)
Mit Duplik vom 19. November 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 26. März
2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG
154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
und der Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die tatsächlichen
Verhältnisse haben sich gegenüber 2015 massgeblich verändert, weshalb die
Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien und der Fall gesamthaft neu zu
überprüfen sei (Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025, Rz. 9). Es würde eine
rein psychische Erkrankung vorliegen und damit ein Anwendungsfall von Art. 42
Abs. 3 IVG, welcher einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung im
Sinne einer leichten Hilfslosigkeit nur vorsehen würde, wenn eine
Invalidenrente bezogen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei
(a.a.O., Rz. 6).
2.2.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es würde
kein Revisionsgrund vorliegen (Beschwerde vom 4. August 2025, Rz. 11; Replik
vom 28. Oktober 2025, Rz. 4). Bereits die Zusprache der
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wäre nicht möglich
gewesen, wenn der Beschwerdeführer an einer rein psychischen Erkrankung
gelitten hätte, da er auch damals keinen Rentenanspruch gehabt habe (Beschwerde,
Rz. 13). Da es sich beim Geburtsgebrechen 404 um ein psychoorganisches
Syndrom handeln würde, greife die restriktive Einschränkung des Art. 42 Abs. 3
IVG, die den Rentenbezug voraussetzen würde, nicht für dieses Leiden (Replik,
Rz. 15).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Hilflosenentschädigung.
3.
3.1.
Eingangs ist zu klären, ob ein Revisionsgrund vorliegt.
3.2.
3.2.1. Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Das gesamte
Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2
und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Nach Art. 17 Abs. 2
ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art.
87 - 88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit nach
Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in erheblicher Weise
ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter
ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem
Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung
neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit
und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1
mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2).
3.2.2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E.
3; Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Ist
zwischenzeitlich eine Überprüfung des Anspruchs erfolgt, wobei in der Folge
eine blosse Bestätigung der bisherigen Verfügung erging, kommt einem solchen
Entscheid keine Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nämlich nur
begrenzt durch einen Entscheid, der unter anderem auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer
entsprechenden Beweiswürdigung beruht (dazu BGE 133 V 108; vgl. dazu auch
Urteil 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1).
3.2.3.
Als Referenzzeitpunkt gilt vorliegend die Verfügung vom 9. Februar 2015
(IV-Akte 106), bei welcher im Vorfeld der Sachverhalt rechtskonform abgeklärt wurde
(vgl. Arztbericht vom 2. Oktober 2014 von Dr. med. I____, FMH Kinder- und
Jugendmedizin, IV-Akte 89; Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 23. Oktober
2014, IV-Akte 91). Zwar wurde vor dem Erlass der Mitteilung vom 11. Februar
2019 (IV-Akte 167) ebenfalls Abklärungen getroffen (vgl. Revision der
Hilflosenentschädigung vom 24. September 2018, IV-Akte 139; Abklärungsbericht
vom 25. September 2018, IV-Akte 150; psychologischer Bericht vom 29. November
2018, IV-Akte 155), jedoch wurde auf einen «Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV»
verzichtet, womit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorgenommen wurde
(vgl. E. 3.2.2. hiervor und Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2019 vom 12. Mai
2019, E. 3.3. f.; Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH] vom 1. Januar 2016,
Rz 8016; welche analog in vorliegenden Fällen anzuwenden ist). Fraglich
und zu prüfen ist somit, ob sich der zu Grunde liegende Sachverhalt seit dem 9.
Februar 2015 erheblich verändert hat.
3.3.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden zwar die psychiatrische
Grunderkrankung weiterhin fortbestehen, gleichwohl werde im Arztbericht von
Prof. Dr. med. F____ erwähnt, dass der Gesundheitszustand des Versicherten
eine deutliche Verbesserung erfahren habe. Dies würde zum einen an der
mittlerweile etablierten leitliniengerechten Behandlung, von der der Beschwerdeführer
profitiere, liegen. Zum anderen sei es aus medizinischer Sicht nicht
ungewöhnlich, dass sich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im
Laufe der zunehmenden Hirnreifung in der Adoleszenz relevant bessern könne.
Dies würde sich konkret darin zeigen, dass er seit 2015 zwei Ausbildungen
erfolgreich habe abschliessen und einer Vollerwerbstätigkeit auf dem 1.
Arbeitsmarkt nachgehen können. Er wohne seit vielen Jahren allein und sei
selbständig. Von seiner Mutter würde er lediglich im Schriftverkehr und den Finanzen
unterstützt, wobei er Zugriff auf sein Konto habe. In seiner Freizeit gehe er
in die Berge klettern, handwerken und helfe im Freundeskreis oder der Familie
aus. Auch sei er Ausbildner im Zivilschutz, wo er den Zivilschutzleistenden den
Umgang mit der Kettensäge beibringen würde. Zudem würde er einmal pro Jahr als
Navigator mit dem Bruder seines Chefs Geschicklichkeitsralleys in Rumänien
fahren (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich
gegenüber 2015 somit massgeblich verändert, weshalb die
Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien und der Fall gesamthaft neu zu
überprüfen sei (a.a.O., Rz. 9).
3.4.
Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, er leide am
Geburtsgebrechen 404, welches weiterhin Auswirkungen auf den Alltag habe. Sein
Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren nicht verändert und wirke
sich unverändert aus. Aus den Akten gehe nicht hervor, was sich bezüglich der
Hilflosigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 9. Februar 2015
verändert haben soll. Die Beschwerdegegnerin würde nicht einmal behaupten, dass
sich der Gesundheitszustand oder die Einschränkungen verändert haben. Es habe sich
denn auch nichts verändert, weshalb die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt
seien und der Ergänzungsleistungsanspruch (recte: Hilflosenentschädigungsanspruch)
weiterhin bestehe (Beschwerde, Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin würde die
geltend gemachte Revision damit begründen, dass der Anspruch auf eine
lebenspraktische Begleitung bei psychischen Erkrankungen einen Rentenanspruch
der versicherten Person voraussetze und ein solcher rechtskräftig abgewiesen
worden sei. Was die Beschwerdegegnerin damit geltend macht, sei jedoch
eigentlich gar kein Revisionsgrund, also eine Veränderung des Sachverhalts,
sondern das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung, die jedoch bereits bei der
Zusprache der Hilflosenentschädigung in der Verfügung vom 9. Februar 2015 hätte
berücksichtigt werden müssen (a.a.O., Rz. 12). Überdies würde auch die
Verfügung vom 17. Mai 2024, in welcher die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, keinen Revisionsgrund
darstellen, denn schon vor dieser Verfügung und bei Zusprache der
Hilflosenentschädigung leichten Grades am 9. Februar 2015 habe der
Beschwerdeführer keine Rente bezogen. Er habe noch nie einen Rentenanspruch
gehabt, weshalb sich auch diesbezüglich nichts veränderte (a.a.O., Rz. 14). Die
von der Beschwerdegegnerin angeführten Erfolge des Beschwerdeführers in der
beruflichen Eingliederung und seine Autonomie im Alltag (Wohnen, Hobbys,
Zivilschutz) seien unbestritten und erfreulich. Sie seien jedoch kein Beweis
dafür, dass der spezifische Bedarf an lebenspraktischer Begleitung entfallen
sei (Replik, Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin würde selbst anführen, dass der
Beschwerdeführer lediglich im Schriftverkehr und in den Finanzen durch seine
Mutter und Stiefmutter als Beiständinnen unterstützt werde. Diese fortgesetzte
Betreuung durch die im Bereich der Finanzen und des Schriftverkehrs - also der
Kernbereiche der lebenspraktischen Begleitung - würden belegen, dass der
zugrunde liegende Mangel an Exekutivfunktionen unverändert fortbestehe und eine
dauernde und regelmässige Unterstützung notwendig sei (a.a.O., Rz. 6). Die
Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der IQ von 88 im unteren Normbereich
liege und keinen Krankheitswert haben würde, mag formal richtig sein, würden
aber nicht das Vorliegen der gleichzeitig bestätigten neuropsychologischen
Störungen widerlegen, welche die lebenspraktische Begleitung begründen würden
(a.a.O., Rz. 8).
3.5.
3.5.1. Der Referenzverfügung vom 9. Februar 2015 (IV-Akte 106) lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wohnte in J____ bei seiner
Mutter, dem Stiefvater und seiner Schwester (Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV
vom 23. Oktober 2014, IV-Akte 91, S. 7), hatte noch keinen beruflichen
Abschluss vorzuweisen (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 161,
S. 2), nahm keine Medikamente, da er diese nicht schlucken konnte, und zeigte
eine starke Beeinträchtigung der Kontrolle und Steuerung von Impulsen (vgl.
Arztbericht vom 2. Oktober 2014 von Dr. med. I____, IV-Akte 89, S. 1). Gemäss
«Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV» vom 23. Oktober 2014 unterstütze die
Mutter den Beschwerdeführer einerseits bei der Tagesstrukturierung (im
Wesentlichen Planungshilfe und Erinnerungen an Termine sowie Kontrolle im
Zusammenhang mit schulischen Verpflichtungen) und andererseits bei der
Bewältigung von Alltagssituationen (im Wesentlichen Rechnungsbegleichung und
Kontakt sowie Korrespondenz u. a. mit Behörden) mit einem wöchentlichen
Zeitaufwand von jeweils 60 Minuten. Ausserdem wurde ein Bedarf bei der
Körperpflege ausgewiesen (IV-Akte 91, S. 3, 6). Der Bericht sei mit der
RAD-Ärztin K____ (RAD) besprochen worden. K____ sei der Meinung, dass der
Krankheitsgehalt genügend Indizien beinhalte, wonach der Beschwerdeführer klare
Strukturen, ein enges Begleitungskorsett und entsprechende Hilfestellungen
benötige, um sein Leben zu meistern. Dieses Angebot werde in aktueller Familiensituation
erbracht, weshalb der wöchentliche Aufwand von mehr als zwei Stunden in der
lebenspraktischen Begleitung gerechtfertigt sei (a.a.O., S. 8). Dem
Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 15. August 2016 (IV-Akte 116,
S. 2) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiere und
verkaufe (vgl. auch Bericht der L____ Kliniken [...] vom 25. September
2018, IV-Akte 150, S. 7), zudem wünsche die Mutter, dass ihr Sohn ausziehe.
3.5.2.
Seit 2016 wohnt der Beschwerdeführer nunmehr in M____ in einer eigenen
Wohnung (vgl. bspw. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 12. Dezember 2018,
IV-Akte 160, S. 2; Berufliche Abklärung vom 3. April 2024 des Zentrums G____
des H____spitals [...], IV-Akte 239, S. 1). Zwischenzeitlich kann der
Beschwerdeführer zwei Berufsabschlüsse vorweisen. Er konnte seine erste
Ausbildung als Bäcker-Konditor-Confiseur EBA im 2016 (IV-Akte 115) und im 2021
seine zweite Ausbildung als Schreinerpraktiker EBA (vgl. IV-Akte 177 und 223,
S. 10) erfolgreich abschliessen. Seit August 2021 arbeitet er in einem 100%
Pensum bei der C____ Schreinerei GmbH (Arbeitsvertrag vom 2. August 2021,
IV-Akte 219, S. 2). Cannabis konsumiert er seit Jahren nicht mehr
(Berufliche Abklärung H____spitals [...] 3. April 2024, IV-Akte 239, S.
2). Auch der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
fest, wenn auch immer noch Aufmerksamkeitsstörungen trotz Concerta bestehen
würden (Arztbericht vom 26. April 2023, IV-Akte 206, S. 2).
3.5.3.
Es kann somit von einer Veränderung des Sachverhalts gegenüber der
Ausgangslage von 2015 ausgegangen werden, womit eine revisionsweise Überprüfung
angezeigt ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerde, Rz. 11) ist sodann ein Revisionsgrund nicht nur bei
gesundheitlichen Änderungen gegeben (siehe E. 3.2.1. hiervor).
4.
4.1.
Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers nunmehr verneint hat.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss
Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung
der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42
Abs. 3 Satz 1 IVG).
4.2.2.
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3
IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte
Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); für
Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer
Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd
von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen
Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in
ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische
Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung
sicherzustellen. Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene
Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht
gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (KSH, Rz 2085 ff.).
Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung gilt die Hilfe als regelmässig,
wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt
mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (a.a.O., Rz. 2012 und 2093
jeweils mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Nicht darunter fallen insbesondere
Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des
Erwachsenenschutzes nach Art. 390 - 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210). Diese Hilfe muss im Pflichtenheft des Beistandes festgehalten
und finanziell entschädigt werden (a.a.O., Rz. 2110). Wird die Hilfe im
Rahmen eines Vorsorgeauftrages unentgeltlich erbracht, kann sie für die
lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden (a.a.O., Rz. 2111).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin führt an, der RAD würde in seiner
Stellungnahme vom 29. September 2024 (recte: 2025; IV-Akte 263) festhalten,
dass gemäss Assessmentbericht ausschliesslich psychiatrische Diagnosen
vorliegen würden, welche gemäss ICD-10 mit F-Ziffern codiert seien. Das Ausmass
der neuropsychologischen Einschränkungen würde hier gemäss den Angaben im
Assessment in den psychiatrischen Diagnosen aufgehen und keine eigene
F-Diagnose generieren. Ein kognitives Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von
79 würde zudem keine Intelligenzminderung im medizinischen Sinne darstellen und
folgerichtig auch keine F-Diagnose generieren. Dies würde umso mehr für das nun
2024 erhobene kognitive Leistungsniveau von 88 gelten, was ein kognitives
Leistungspotential im unteren Normbereich darstelle und keinen Krankheitswert habe.
Somit würden entgegen der Annahme in der Beschwerde eine rein psychische
Erkrankung und damit ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 3 IVG
vorliegen, welcher einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne
einer leichten Hilfslosigkeit nur vorsehen würde, wenn eine Invalidenrente
bezogen werde, was beim Versicherten nicht der Fall sei (Beschwerdeantwort, Rz. 6).
Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, gelte er
aufgrund seiner ausschliesslich psychischen Beeinträchtigung nicht als hilflos.
Ausserdem würden die neuropsychologischen Defizite nicht mehr die Notwendigkeit
einer lebenspraktischen Begleitung begründen, da der Beschwerdeführer in sehr
relevanten lebenspraktischen und lebenssichernden Verrichtungen autonom und
eigenverantwortlich ohne Schaden agieren könne. Somit würde es sowohl am
Rentenbezug wie auch daran, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische
Begleitung gemäss KSH Rz. 2084 ff. erfüllt seien, fehlen (a.a.O., Rz. 9).
4.4.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der lebenspraktischen
Begleitung unter anderem vor, die Hilflosenentschädigung sei wegen der
Geburtsgebrechen 404 und dem hier nicht mehr interessierenden Geburtsgebrechen 355
zugesprochen worden. Das Geburtsgebrechen 404 (POS/ADHS) müsse nach der
Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen kongenital erworben sein, damit es
anerkannt werde. Es werde unter dem Titel «Psychische Erkrankungen und schwere
Entwicklungsrückstände» aufgeführt, sei aber nicht als rein psychische
Erkrankung anzusehen. Vielmehr handle es sich nach herkömmlicher
Klassifizierung doch gerade um ein psychoorganisches Syndrom, also nicht um
eine rein psychische Beeinträchtigung. Deshalb würde die Einschränkung von Art.
42 Abs. 3 IVG für dieses Leiden nicht greifen. Denn gemäss dieser Bestimmung
werde für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ein Rentenanspruch nur
dann vorausgesetzt, wenn die lebenspraktische Begleitung ausschliesslich wegen
einer psychischen Beeinträchtigung benötigt werde (Beschwerde, Rz. 13). Die von
der Beschwerdegegnerin angeführten Erfolge in der beruflichen Eingliederung und
seine Autonomie im Alltag seien unbestritten und erfreulich. Sie seien jedoch
kein Beweis dafür, dass der spezifische Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
entfallen sei (Replik, Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin würde selbst anführen,
dass der Beschwerdeführer lediglich im Schriftverkehr und in den Finanzen durch
seine Mutter und Stiefmutter als Beiständinnen unterstützt werde. Diese
fortgesetzte Betreuung im Bereich der Finanzen und des Schriftverkehrs - der
Kernbereich der lebenspraktischen Begleitung - würde belegen, dass der zugrunde
liegende Mangel an Exekutivfunktionen unverändert fortbestehe und eine dauernde
und regelmässige Unterstützung notwendig sei (a.a.O., Rz. 6). Beim
Geburtsgebrechen 404 (POS/ADHS) würde es sich um ein psychoorganisches Syndrom
handeln, welches nicht als rein psychische Erkrankung anzusehen sei. Die
Beschwerdegegnerin würde versuchen, das Vorliegen einer organischen Komponente
durch die Argumentation des RAD zu entkräften, welcher geltend machen würde, es
lägen ausschliesslich psychiatrische Diagnosen (F-Ziffern) vor, und dass das
Ausmass der neuropsychologischen Einschränkungen in diesen Diagnosen aufgehe
und keine eigene F-Diagnose generiere (a.a.O., Rz. 12). Die Tatsache, dass der
RAD diese Defizite als subsumiert betrachten würde, ändere nichts daran, dass
die lebenspraktische Begleitung gerade wegen dieser kognitiven, hirnorganisch
bedingten Defizite (den «organischen» Teil des psychoorganischen Syndroms)
notwendig sei. Diese Defizite würden die Annahme einer ausschliesslich
psychischen Beeinträchtigung verhindern (a.a.O., Rz. 14).
4.5.
Nachfolgend sind die für die strittige Frage zentralen
Aktenunterlagen eingehend zu würdigen.
4.6.
4.6.1. Mit «Arztbericht Hilflosenentschädigung» vom 26. April 2023
von Prof. Dr. med. F____ wurden beim Beschwerdeführer eine
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHD) sowie eine deutlich
unterdurchschnittliche Intelligenz bei peripartaler Hypoxemie, beide jeweils
seit der Kindheit, diagnostiziert. Trotz Medikation durch Concerta würden
weiterhin Aufmerksamkeitsstörungen bei der Arbeit und Flüchtigkeitsfehler
bestehen. Dennoch sei von einer deutlichen Verbesserung auszugehen (IV-Akte
206, S. 2). Aufgrund kognitiv-intellektuellen Einschränkungen sei es weiterhin
geboten, die Besorgung aller finanzieller Angelegenheiten durch die Stiefmutter
fortzuführen (a.a.O., S. 3).
4.6.2.
Der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 (IV-Akte 208) des RAD-Psychiaters N____
lag die Frage zugrunde, ob es sich beim Beschwerdeführer ausschliesslich um
eine psychische Beeinträchtigung handelt (a.a.O., S. 1). Dieser führte aus, der
im Rahmen der psychologischen Testung in den L____ vom 3. August 2018 erhobene
Intelligenzquotient von 79 bewege sich lediglich geringfügig unterhalb der
Normbandbreite von 80 bis 120. Zudem sei die Aussagekraft der im Jahr 2018 in
der L____ durchgeführten Intelligenztests fraglich, da diese in einem zu kurzen
zeitlichen Abstand nach dem Absetzen des THC-Konsums erfolgt sei. Anhaltende
kognitive Beeinträchtigungen infolge des früheren Cannabiskonsums könnten
deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor diesem
Hintergrund erscheine die Einschätzung von Prof. Dr. med. F____, wonach eine
deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz vorliege, nicht nachvollziehbar.
Zur Überprüfung und Absicherung der Testergebnisse wäre nach Auffassung des RAD
eine erneute Testung nach mehreren Monaten angezeigt gewesen. Weiter hielt der
RAD-Psychiater fest, das diagnostizierte ADHS werde mit Concerta lege artis
behandelt. Auch der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. F____, führe in seinem
Bericht eine deutliche gesundheitliche Verbesserung unter dieser Medikation
aus. Aus psychiatrischer Sicht bestünden daher keine Umstände mehr, welche eine
Hilflosigkeit im Sinne des Kreisschreibens zu begründen vermöchten. Ebenso
lägen keine weiteren medizinischen Befunde vor, aus denen sich ein Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung ableiten liesse (a.a.O., S. 2).
4.6.3.
Im Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit vom 15. September 2023
(IV-Akte 210) führte O____ aus, dass aus medizinischer Sicht des RAD keine
psychiatrischen Sachverhalte mehr erkennbar seien, aus denen eine
Hilflosenbedürftigkeit im Sinne des Kreisschreibens weiter abgeleitet werden
könne. Auch sonstige medizinische Befunde, welche einen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung begründen würden, seien im Dossier aus Sicht des RAD
nicht vorhanden. Dabei verwies er auf den Bericht des RAD vom 18. Juli 2023
(siehe E. 4.6.2. hiervor). Er verwies in der Stellungnahme auf Rz. 2093 des KHS
und zitierte den folgenden Abschnitt: «Ist die versicherte Person
ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie
Anspruch auf eine Rente haben; in diesem Fall kann der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung erst ab Beginn des
Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen (vgl. Rz. 2092)» (IV-Akte 210, S. 2).
4.6.4.
Die RAD-Ärztin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie
für Psychiatrie und Psychotherapie K____ wiederum führte aus, es handle sich um
ein komplexes Dossier, welches sowohl medizinisch wie auch IV-Intern
administrativ mehrere Bereiche überschneiden würde (Stellungnahme vom 11.
Oktober 2023, IV-Akte 212, S. 1). Sie empfahl einerseits die Einholung von
Informationen bei der Stiefmutter zur erwerblichen Situation und andererseits die
Durchführung eines Assessment im Zentrum G____ im H____spital [...] (a.a.O., S.
2).
4.6.5.
Die Stiefmutter reichte daraufhin unter anderem den Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers (IV-Akte 219) und der Arbeitgeber den Fragebogen für
Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente ein (IV-Akte 221).
4.6.6.
Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Assessment im Zentrum G____ des
H____spitals [...] diagnostizierte die leitende Psychologin P____ folgende
Diagnosen (Berufliche Abklärung vom 3. April 2024, IV-Akte 239, S. 1):
1. Leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, Schnelligkeit, Exekutivfunktionen)
am wahrscheinlichsten bei Diagnose 2;
2. Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung;
3. Schwere Lese- und
Rechtschreibstörung.
P____ führt unter anderem aus, rein formal entspreche das
Ausmass der objektiven Defizite einer leichten bis mittelgradigen
neuropsychologischen Störung, deren Ätiologie sie auf dem Hintergrund des
behandelnden, aber wohl stark ausgeprägten, ADHS im Erwachsenenalter sehen
würden. Da die Testergebnisse in einer ruhigen, klar strukturierten
Zweiersituation generiert worden seien, welche frei von äusseren Störeinflüssen
gewesen sei, sei nicht auszuschliessen, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen
im Berufsalltag höher ausfallen könne. Die vorbestehende Zuweisungsdiagnose beziehungsweise
die im IV-Dossier erwähnte Intelligenzminderung könne überhaupt nicht bestätigt
werden. Den dort diagnostizierten IQ von 79 entspreche einer Lernbehinderung (IQ
> 70 und < 85). Als leichte Intelligenzminderung (ICD-10-Code: F70.0) sei
hingegen klar im IQ-Bereich von 50-69 definiert. Der IQ von damals 79 und jetzt
88 sei hingegen viel besser vereinbar mit dem Erreichen von zwei
EBA-Berufsabschlüssen. Die Defizite betreffen die Aufmerksamkeitsspanne, das
Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwindigkeit und dadurch auch
Teilbereiche der Exekutivfunktionen. Der Beschwerdeführer sei im Vergleich mit
Gesunden leicht verlangsamt und die Anzahl an Informationen, welche er auf
einmal aufnehmen und auch verarbeiten könne, sei reduziert. Er habe auch Mühe zwei
Dinge gleichzeitig zu beachten und sich längere Zeit zu konzentrieren. Des Weiteren
sei er im Alltag durch die schwere Lese- und Rechtschreibstörung zusätzlich
beeinträchtigt, da er Informationen nicht mal eben schnell aufschreiben oder
etwas schnell nachlesen könne. Die Unterstützung durch einen Beistand für
schriftliche Angelegenheiten sei daher sinnvoll und beizubehalten. Ressourcen habe
der Beschwerdeführer eindeutig im sprachlich-intellektuellen (unabhängig von
Lesen und Schreiben) und wahrnehmungsgebundenen Denken, welches für die Handwerkereine
Voraussetzung sei (a.a.O., S. 3).
4.6.7. Mit
E-Mail vom 29. April 2024 führte die RAD-Ärztin K____ aus, der Beschwerdeführer
hätte nicht «nur» ein normales ADHS. Er habe ein frühkindliches
psychoorganisches Syndrom GG 404, was den Schweregrad – da zusätzliche
neuropsychologische Defizite – verdeutlichen würde. Dazu käme zusätzlich die
schwere Lern- und Rechtschreibestörung (IV-Akte 244).
4.6.8. Der
Arbeitgeber führt im E-Mail vom 29. August 2024 an die Mutter des
Beschwerdeführers aus, dass sich die Probleme mit dem Beschwerdeführer bei der
Arbeit seit längerer Zeit mehren würden. Einerseits sei die Umstellung der
Medikamente stark spürbar, anderseits sei aber seine Beeinträchtigung im Alltag
klar präsent. Sie hätten betriebsbedingt die Möglichkeit den Beschwerdeführer
unter diesen Bedingungen zu beschäftigen, jedoch hätte er auf dem Arbeitsmarkt,
bei einer allfälligen Veränderung, Probleme. Die Hauptprobleme seien:
Konzentrationsprobleme, Unruhe und Nervosität (IV-Akte 251, S. 7).
4.7.
4.7.1. Die Ablehnung der Hilflosenentschädigung wird gemäss der
Verfügung vom 2. Juli 2025 damit begründet, dass der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahme oder Rente mit Verfügung vom 17. Mai 2024 abgewiesen
wurde. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Oktober 2024 sei der
Anspruch geprüft und die Beschwerde abgewiesen worden. Das KSH besage in seiner
Randziffer 2093.1 folgende Voraussetzung: «Ist die versicherte Person
ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie Anspruch
auf eine Rente haben; in diesem Fall kann der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung erst ab Beginn des
Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen.» Dadurch seien die
Anspruchsvoraussetzung für eine Hilflosenentschädigung aufgrund
lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt (IV-Akte 257, S. 2).
4.7.2.
Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantwortete die
RAD-Ärztin K____ die Rückfragen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin
(Stellungnahme vom 29. September 2025, IV-Akte 263). Der Rechtsdienst wollte in
Erfahrung bringen, ob beim Versicherten aktuell nur noch ausschliesslich
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit oder, ob aufgrund der E-Mail von ihr,
infolge bestehender neuropsychologischer Defizite, kein Fall von Art. 42 Abs. 3
IVG vorliegen würde. Gemäss Antwort bestünden beim Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht ausschliesslich psychiatrische Diagnosen. Das Ausmass der
neuropsychologischen Einschränkungen würde gemäss Angaben im Assessment in den
psychiatrischen Diagnosen aufgehen und keine eigene F-Diagnose generieren.
Ergänzend sei anzumerken, dass auch ein kognitives Leistungsniveau mit einem
Gesamt-IQ von 79 keine Intelligenzminderung im medizinischen Sinn darstelle und
folgerichtig kein F-Diagnose generiere. Dies gelte umso mehr für das nun 2024
erhobene kognitive Leistungsniveau von 88. Dies repräsentiere ein kognitives
Leistungspotential im unteren Normbereich und habe keinen Krankheitswert. Die
bestehenden neuropsychologischen Defizite würden nicht die Notwendigkeit einer
lebenspraktischen Begleitung begründen (Art. 42 Abs. 3 IVG), da der Versicherte
in sehr relevanten lebenspraktischen und lebenssichernden Verrichtungen autonom
und eigenverantwortlich ohne Schaden agieren könne (a.a.O., S. 3).
4.8.
4.8.1. Es gilt nachfolgend zunächst zu prüfen, ob beim
Beschwerdeführer ausschliesslich Beeinträchtigungen seiner psychischen
Gesundheit vorliegen.
4.8.2.
Beim Beschwerdeführer wurde unter anderem eine schwere Lese- und
Rechtsschreibstörung diagnostiziert. P____ des H____spitals [...] bringt im Assessment
vom 3. April 2024 vor, der Beschwerdeführer sei durch diese Diagnose im
Alltag beeinträchtigt, da er Informationen nicht mal eben schnell aufschreiben
oder etwas schnell nachlesen könne. Die Unterstützung durch einen Beistand für
schriftliche Angelegenheiten sei daher sinnvoll und beizubehalten (siehe E. 4.6.6.
hiervor).
4.8.3.
Die Lese- und Rechtsschreibstörung (ICD-10-Code: F81.0) gehört zu den umschriebenen
Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten. Diese Entwicklungsstörungen
sind vermutlich auf Einschränkungen in der kognitiven Informationsverarbeitung
zurückzuführen, die grösstenteils auf einer biologischen Fehlfunktion beruhen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische-Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, [folgend: Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt,
ICD-10], S. 329). Die Ätiologie ist unbekannt. Primär werden biologische
Faktoren angenommen, welche mit nichtbiologischen Faktoren (wie etwa Qualität
des Unterrichts) zusammenwirken und so die Symptome erzeugen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt,
ICD-10, S. 331). Die Lese- und Rechtsschreibstörung zählt zu den häufigsten
umschriebenen Entwicklungsstörungen des Kindes- und Jugendalters mit häufig
chronischem Verlauf (Gerd
Schulte-Körne/Helmut Remschmidt; Neuropsychologie von umschriebenen
Entwicklungsstörungen, in: Stefan Lautenbacher/Siegfried Gauggel, 2. Aufl.,
2010 Berlin Heidelberg, [folgend: Gerd
Schulte-Körne/Helmut Remschmidt, Neuropsychologie von umschriebenen
Entwicklungsstörungen], S. 432), welche bis in die Adoleszenz persistieren
(Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H.
Schmidt, ICD-10, S. 334). Wie beim Oberbegriff der Entwicklungsstörungen
ist auch bei dieser die Ätiologie nicht geklärt. Wahrscheinlich ist die Ursache
multifaktoriell, eventuell erblich bedingt und möglicherweise eine Schwäche
einzelner Funktionen oder mangelhafte integrativ-synthetisierende
Hirnleistungen. Als Risikofaktoren gelten unter anderem
Sprachentwicklungsstörungen, zentrale Hörstörungen und Lernbehinderungen
(Pschyrembel Online, Lese-Rechtschreib-Störung, https://bit.ly/4tupSEM [zuletzt
abgerufen am 9. April 2026]; siehe des Weiteren Gerd
Schulte-Körne/Helmut Remschmidt, Neuropsychologie von umschriebenen
Entwicklungsstörungen, S. 449 f.). Bei einer Dyslexie wird darüber hinaus
als Ursache eine Sprachverarbeitungsstörung infolge einer neurologischen
Störung normiert (Pschyrembel Online, Dyslexie, https://bit.ly/4dbR2du
[zuletzt abgerufen am 9. April 2026]). Trotz ausreichender schulischer
Unterrichtung und normalen kognitiven Fähigkeiten erreichen die Betroffenen
keine ausreichende Lese- und/oder Rechtschreibfähigkeit. Im Vordergrund stehen
Schwächen bei der Wahrnehmung und Verarbeitung akustischer und visueller Informationen
(Gerd Schulte-Körne/Helmut Remschmidt,
Neuropsychologie von umschriebenen Entwicklungsstörungen, S. 432).
4.8.4. Die vorstehenden
fachspezifischen Ausführungen zeigen auf, dass bei einer Lese- und
Rechtsschreibstörung nicht ausschliesslich von einer psychischen Störung
gesprochen werden kann. Auffallend ist, dass die beim Beschwerdeführer bestehende
schwere Lese- und Rechtsschreibstörung offenbar weder in den RAD-Stellungnahmen
noch im Rahmen der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und eingehend
diskutiert wurde.
4.9.
4.9.1. Im Assessment des Zentrums G____ des H____spitals [...] wurde
des Weiteren eine ADHS-Diagnose gestellt. Darin wird
von einem stark ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter gesprochen. Es sei
nicht auszuschliessen, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen im Berufsalltag
höher ausfallen könne als bei der ruhigen, klar
strukturierten Zweiersituation, welche frei von äusseren Störeinflüssen gewesen
ist (siehe E. 4.6.6. hiervor). Das POS, welches unter anderem zur
Ausrichtung von Massnahmen führte (vgl. bspw. IV-Akte 14, 37 46, 56, 71, 73), wurde
im Assessment des H____spitals [...] nicht gelistet. Dies erstaunt nicht vor
dem Hintergrund, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI als
versicherungsmedizinisches Konstrukt zu verstehen ist und nicht mit aktuellen
Klassifikationssystemen übereinstimmt (vgl. archiviertes IV-Rundschreiben
Nr. 298 vom 14. April 2011, S. 13 und Kreisschreiben über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [nachfolgend: KSME], Rz. 404.4). Wie
die RAD-Ärztin K____ im Mail vom 29. April 2024 sodann selbst ausführt,
hat der Beschwerdeführer nicht «nur» ein normales ADHS, er hat ein
frühkindliches psychoorganisches Syndrom, was schon den Schweregrad - da
zusätzliche neuropsychologische Defizite - verdeutlicht (IV-Akte 244).
4.9.2.
Das POS kann nicht mit einer ADHS-Diagnose gleichgesetzt werden. Im
internationalen – englischsprachigen - Kontext sprach man von „Minimal brain dysfunction“
(MBD), während im deutschsprachigen Raum der Begriff POS verwendet wurde. Die
Konzepte beruhten lange auf der Annahme, dass dem Störungsbild eine minimale
Hirnschädigung zugrunde liegt (vgl. Thomas
Girsberger, Das "Frühkindliche psycho-organische Syndrom" POS
– ein Auslaufmodell, S. 1). Die Diagnose sollte den Anspruch auf medizinische
Massnahmen auch bei psychischen Folgen perinataler Schädigung des zentralen
Nervensystems (ZNS) sicherstellen. Aus medizinischer, d. h.
kinderpsychiatrisch-neurologisch-neuropsychologischer Perspektive, entspricht
ein POS weitgehend einem "Deficit of Attention, Motor Control and
Perception" (DAMP) mit zusätzlichen Symptomen im Bereich der Psyche
(DAMP +), wobei die beim DAMP mitgenannten Störungen der Neuromotorik
nicht zu den definierenden Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI
gehören (vgl. archiviertes IV-Rundschreiben Nr. 298 vom 14. April 2011, S.
12 f.). Der Begriff des POS wurde fallengelassen, da es mit den Diagnosesystemen
nicht kompatibel war (Prisca Zulauf,
ADHS und GG 404: Versicherungsrelevante Fragen zum «POS», Pädiatrie 02/2023, S.
1). Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche
diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein (Ziff. 404 GgV-EDI). Der
medizinische Leitfaden zur Anerkennung des Geburtsgebrechens findet sich im
Anhang 4 des KSME). Das ADHS beschreibt demgegenüber eine psychische Störung im
Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, die sich durch Unaufmerksamkeit,
Hyperaktivität und Impulsivität auszeichnet und in einem für den
Entwicklungsstand der betroffenen Person ungewöhnlich hohem Ausmass
situationsübergreifend auftritt (vgl. https://www.bag.admin.ch/de/adhs [zuletzt
abgerufen am 9. April 2026]). Ein ADHS im Sinne des DSM-IV resp.
hyperkinetische Störungen gemäss ICD-10 F90 entspricht daher nicht einem POS
bzw. dem Geburtsgebrechen Ziff. 404. Um eine Symptomatik als Geburtsgebrechen
Ziff. 404 GgV-EDI einzuordnen, sind zwingend zusätzliche Störungen im Verhalten
sowie spezifische Teilleistungsstörungen erforderlich, die kumulativ
nachgewiesen werden müssen. Die IV übernimmt somit nicht bereits bei Vorliegen
einer ADHS-Diagnose die Behandlung als Geburtsgebrechen Ziff. 404, sondern erst
dann, wenn eine Kombination mehreren ausgeprägten Störungsebenen (Verhalten,
Antrieb, Erfassen, Merkfähigkeit und Konzentration) vorliegt (vgl. KSME, Rz.
404.5).
4.9.3.
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das POS beziehungsweise
das Geburtsgebrechen Ziff. 404 kein rein psychisches Leiden darstellt. Es fand seitens
der Beschwerdegegnerin keine tiefere Auseinandersetzung zur
versicherungsinternen Abgrenzung statt.
4.10.
Die Defizite, welche sich beim Beschwerdeführer im Alltag zeigen, sind
objektiv erkennbar: Es wurden zwei Beistandschaften im 2018 errichtet (vgl.
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, IV-Akte 226)
mithin, als der Beschwerdeführer bereits 22 Jahre alt war und welche bis heute
bestehen. Die Ausprägungen sind sodann auch im Berufsalltag erkennbar, wie P____
im Assessment anbringt (siehe E. 4.6.6.). Auch gemäss dem Arbeitgeber seien die
Probleme präsent. Betriebsbedingt hätten sie die Möglichkeit den
Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen zu beschäftigen, jedoch hätte er auf
dem Arbeitsmarkt, bei einer allfälligen Veränderung Probleme. Die Hauptprobleme
seien: Konzentrationsprobleme, Unruhe und Nervosität (siehe E. 4.6.8. hiervor).
4.11.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer
nicht rein psychische Beeinträchtigungen gegeben sind, womit als Voraussetzung
für eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht
zwingend ein Rentenanspruch bestehen muss (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG). Da
die Beschwerdegegnerin keinen Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit (IV) beim
Beschwerdeführer erstellte, sondern den Anspruch allein wegen des fehlenden
Rentenbezugs verneinte, bleibt unklar, ob beziehungsweise wie intensiv der
Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen ist. Ob dieser Bedarf reicht, um
eine lebenspraktische Begleitung zu bejahen, ergibt sich nicht aus den Akten. Die
Beschwerdegegnerin hat dies abzuklären und danach erneut über den Anspruch
einer Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 2. Juli 2025 ist aufzuheben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs.
1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr
aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm
zurückzuerstatten.
5.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der
obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe
seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch
das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75
(8.1%).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: