Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.85

Verfügung vom 2. Juli 2025

Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung beim Geburtsgebrechen 404

 


Tatsachen

I.        

A____ (Beschwerdeführer), geboren am 13. November 1996, meldete sich am 6. Januar 2003 bei der IV-Stelle [...] zum Leistungsbezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 10. Altersjahr an (IV-Akte 2). Bei ihm wurde ein kleinkindliches, hirnorganischen Psychosyndroms (sog. psycho-organisches Syndrom [POS] auch Geburtsgebrechen 404) diagnostiziert (Arztbericht vom 10. Februar 2004 von Dr. med. B____, IV-Akte 13). Nachdem der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Massnahmen zugesprochen erhielt (vgl. u. a. Verfügung vom 24. Februar 2004, IV-Ake 14; Verfügung vom 12. Juli 2007, IV-Akte 24; Verfügung vom 27. November 2008, IV-Akte 37; Verfügung vom 19. April 2011, IV-Akte 46), bezog er seit 2010 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige, weil er in vier alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe benötigte (Verfügung vom 29. August 2011, IV-Akte 53). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige unverändert anerkannt (IV-Akte 76). Als Erwachsener erhielt er mit Verfügung vom 9. Februar 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung zugesprochen (IV-Akte 106). Aufgrund des Wohnortwechsels des Beschwerdeführers wurde die IV-Stelle Basel-Stadt zuständig (IV-Akte 130). Die Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung wurde mit Mitteilung vom 11. Februar 2019 von der IV-Stelle Basel-Stadt bestätigt (IV-Akte 167).

Nachdem der Beschwerdeführer seine erste Lehre als Bäcker-Konditor-Confiseur EBA im 2016 erfolgreich abgeschlossen hatte (IV-Akte 115), ist er seit dem Abschluss seiner zweiten Ausbildung im 2021 (vgl. Lehrvertrag vom 1. April 2019, IV-Akte 177, S. 5 f.) als Schreinerpraktiker EBA in einem Vollzeitpensum bei der C____ Schreinerei GmbH tätig (Arbeitsvertrag vom 2. August 2021, IV-Akte 219, S. 2).

Mit Errichtung vom 15. November 2018 beziehungsweise durch die Ernennung der zusätzlichen Person und Neuzuteilung der Aufgaben vom 11. Juni 2020 wurden Begleitbeistandschaften errichtet. Im Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers wird diese durch seine Mutter D____ und, in Form der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, durch seine Stiefmutter E____ ausgeübt (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...], IV-Akte 226).

Ende 2022 erfolgte erneut eine Revision, in welcher die IV-Stelle Basel-Stadt nach Einholung des Fragebogens beim Beschwerdeführer (Revision der Hilflosenentschädigung vom 8. April 2023, IV-Akte 204) und dessen Psychiater, Prof. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Arztbericht: Hilflosenentschädigung Revision, IV-Akte 206), den Regional Ärztlichen Dienst (RAD) zur Situation Stellung nehmen liess (Stellungnahme vom 18. Juli 2023, IV-Akte 208; Stellungnahme vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 212). Die IV-Stelle Basel-Stadt gab daraufhin ein Assessment im Zentrum G____ des H____spitals [...] in Auftrag (Berufliche Abklärung vom 3. April 2024, IV-Akte 239).

Parallel zur Revision der Hilflosenentschädigung erfolgte eine Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, nachdem dieser sich auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 212, S. 2) für eine berufliche Integration/Rente anmeldete (Anmeldung vom 6. November 2023, IV-Akte 223). Die IV-Stelle Basel-Stadt kündigte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Februar 2024 die Ablehnung eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente an (IV-Akte 231). Sie stützte sich dabei auf die Mitteilung der Beiständin, die Stiefmutter E____ (vgl. IV-Akte 219), wonach beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und er weiterhin zu 100% arbeite, weshalb keine Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität vorliege (IV-Akte 231, S. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2024 Einwand (IV-Akte 235). Nach Eingang des Assessments des H____spitals [...] (IV-Akte 239) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Mai 2024 an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 240). Die darauf erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 245) wurde mit Urteil IV.2024.59 vom 29. Oktober 2024 abgewiesen (IV-Akte 254).

Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Hilflosenentschädigung mit, man gedenke diese aufzuheben (IV-Akte 243, S. 2). Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu (IV-Akte 246). Die IV-Stelle Basel-Stadt verfügte am 2. Juli 2025 die Aufhebung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (IV-Akte 257).

II.       

a)           Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 4. August 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2025 und die Leistung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Nicolai Fullin als Rechtsbeistand zu bewilligen.

b)           Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 28. Oktober 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Rechtbegehren fest.

d)           Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Nicolai Fullin für den mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'224.50 übersteigenden Teil.

e)           Am 4. November 2025 ist der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- eingegangen.

f)             Mit Duplik vom 19. November 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 26. März 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und der Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die tatsächlichen Verhältnisse haben sich gegenüber 2015 massgeblich verändert, weshalb die Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien und der Fall gesamthaft neu zu überprüfen sei (Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025, Rz. 9). Es würde eine rein psychische Erkrankung vorliegen und damit ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 3 IVG, welcher einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne einer leichten Hilfslosigkeit nur vorsehen würde, wenn eine Invalidenrente bezogen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (a.a.O., Rz. 6).

2.2.          Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es würde kein Revisionsgrund vorliegen (Beschwerde vom 4. August 2025, Rz. 11; Replik vom 28. Oktober 2025, Rz. 4). Bereits die Zusprache der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wäre nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer an einer rein psychischen Erkrankung gelitten hätte, da er auch damals keinen Rentenanspruch gehabt habe (Beschwerde, Rz. 13). Da es sich beim Geburtsgebrechen 404 um ein psychoorganisches Syndrom handeln würde, greife die restriktive Einschränkung des Art. 42 Abs. 3 IVG, die den Rentenbezug voraussetzen würde, nicht für dieses Leiden (Replik, Rz. 15).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung.

3.                

3.1.          Eingangs ist zu klären, ob ein Revisionsgrund vorliegt.

3.2.          3.2.1. Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87 - 88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit nach Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2).

3.2.2.      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Ist zwischenzeitlich eine Überprüfung des Anspruchs erfolgt, wobei in der Folge eine blosse Bestätigung der bisherigen Verfügung erging, kommt einem solchen Entscheid keine Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nämlich nur begrenzt durch einen Entscheid, der unter anderem auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und auf einer entsprechenden Beweiswürdigung beruht (dazu BGE 133 V 108; vgl. dazu auch Urteil 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1).

3.2.3.      Als Referenzzeitpunkt gilt vorliegend die Verfügung vom 9. Februar 2015 (IV-Akte 106), bei welcher im Vorfeld der Sachverhalt rechtskonform abgeklärt wurde (vgl. Arztbericht vom 2. Oktober 2014 von Dr. med. I____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, IV-Akte 89; Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 23. Oktober 2014, IV-Akte 91). Zwar wurde vor dem Erlass der Mitteilung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 167) ebenfalls Abklärungen getroffen (vgl. Revision der Hilflosenentschädigung vom 24. September 2018, IV-Akte 139; Abklärungsbericht vom 25. September 2018, IV-Akte 150; psychologischer Bericht vom 29. November 2018, IV-Akte 155), jedoch wurde auf einen «Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV» verzichtet, womit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorgenommen wurde (vgl. E. 3.2.2. hiervor und Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2019 vom 12. Mai 2019, E. 3.3. f.; Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH] vom 1. Januar 2016, Rz 8016; welche analog in vorliegenden Fällen anzuwenden ist). Fraglich und zu prüfen ist somit, ob sich der zu Grunde liegende Sachverhalt seit dem 9. Februar 2015 erheblich verändert hat.

3.3.          Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden zwar die psychiatrische Grunderkrankung weiterhin fortbestehen, gleichwohl werde im Arztbericht von Prof. Dr. med. F____ erwähnt, dass der Gesundheitszustand des Versicherten eine deutliche Verbesserung erfahren habe. Dies würde zum einen an der mittlerweile etablierten leitliniengerechten Behandlung, von der der Beschwerdeführer profitiere, liegen. Zum anderen sei es aus medizinischer Sicht nicht ungewöhnlich, dass sich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Laufe der zunehmenden Hirnreifung in der Adoleszenz relevant bessern könne. Dies würde sich konkret darin zeigen, dass er seit 2015 zwei Ausbildungen erfolgreich habe abschliessen und einer Vollerwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nachgehen können. Er wohne seit vielen Jahren allein und sei selbständig. Von seiner Mutter würde er lediglich im Schriftverkehr und den Finanzen unterstützt, wobei er Zugriff auf sein Konto habe. In seiner Freizeit gehe er in die Berge klettern, handwerken und helfe im Freundeskreis oder der Familie aus. Auch sei er Ausbildner im Zivilschutz, wo er den Zivilschutzleistenden den Umgang mit der Kettensäge beibringen würde. Zudem würde er einmal pro Jahr als Navigator mit dem Bruder seines Chefs Geschicklichkeitsralleys in Rumänien fahren (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich gegenüber 2015 somit massgeblich verändert, weshalb die Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien und der Fall gesamthaft neu zu überprüfen sei (a.a.O., Rz. 9).

3.4.          Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, er leide am Geburtsgebrechen 404, welches weiterhin Auswirkungen auf den Alltag habe. Sein Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren nicht verändert und wirke sich unverändert aus. Aus den Akten gehe nicht hervor, was sich bezüglich der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 9. Februar 2015 verändert haben soll. Die Beschwerdegegnerin würde nicht einmal behaupten, dass sich der Gesundheitszustand oder die Einschränkungen verändert haben. Es habe sich denn auch nichts verändert, weshalb die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und der Ergänzungsleistungsanspruch (recte: Hilflosenentschädigungsanspruch) weiterhin bestehe (Beschwerde, Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin würde die geltend gemachte Revision damit begründen, dass der Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung bei psychischen Erkrankungen einen Rentenanspruch der versicherten Person voraussetze und ein solcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Was die Beschwerdegegnerin damit geltend macht, sei jedoch eigentlich gar kein Revisionsgrund, also eine Veränderung des Sachverhalts, sondern das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung, die jedoch bereits bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung in der Verfügung vom 9. Februar 2015 hätte berücksichtigt werden müssen (a.a.O., Rz. 12). Überdies würde auch die Verfügung vom 17. Mai 2024, in welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, keinen Revisionsgrund darstellen, denn schon vor dieser Verfügung und bei Zusprache der Hilflosenentschädigung leichten Grades am 9. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer keine Rente bezogen. Er habe noch nie einen Rentenanspruch gehabt, weshalb sich auch diesbezüglich nichts veränderte (a.a.O., Rz. 14). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Erfolge des Beschwerdeführers in der beruflichen Eingliederung und seine Autonomie im Alltag (Wohnen, Hobbys, Zivilschutz) seien unbestritten und erfreulich. Sie seien jedoch kein Beweis dafür, dass der spezifische Bedarf an lebenspraktischer Begleitung entfallen sei (Replik, Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin würde selbst anführen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Schriftverkehr und in den Finanzen durch seine Mutter und Stiefmutter als Beiständinnen unterstützt werde. Diese fortgesetzte Betreuung durch die im Bereich der Finanzen und des Schriftverkehrs - also der Kernbereiche der lebenspraktischen Begleitung - würden belegen, dass der zugrunde liegende Mangel an Exekutivfunktionen unverändert fortbestehe und eine dauernde und regelmässige Unterstützung notwendig sei (a.a.O., Rz. 6). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der IQ von 88 im unteren Normbereich liege und keinen Krankheitswert haben würde, mag formal richtig sein, würden aber nicht das Vorliegen der gleichzeitig bestätigten neuropsychologischen Störungen widerlegen, welche die lebenspraktische Begleitung begründen würden (a.a.O., Rz. 8).

3.5.          3.5.1. Der Referenzverfügung vom 9. Februar 2015 (IV-Akte 106) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wohnte in J____ bei seiner Mutter, dem Stiefvater und seiner Schwester (Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 23. Oktober 2014, IV-Akte 91, S. 7), hatte noch keinen beruflichen Abschluss vorzuweisen (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 161, S. 2), nahm keine Medikamente, da er diese nicht schlucken konnte, und zeigte eine starke Beeinträchtigung der Kontrolle und Steuerung von Impulsen (vgl. Arztbericht vom 2. Oktober 2014 von Dr. med. I____, IV-Akte 89, S. 1). Gemäss «Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV» vom 23. Oktober 2014 unterstütze die Mutter den Beschwerdeführer einerseits bei der Tagesstrukturierung (im Wesentlichen Planungshilfe und Erinnerungen an Termine sowie Kontrolle im Zusammenhang mit schulischen Verpflichtungen) und andererseits bei der Bewältigung von Alltagssituationen (im Wesentlichen Rechnungsbegleichung und Kontakt sowie Korrespondenz u. a. mit Behörden) mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von jeweils 60 Minuten. Ausserdem wurde ein Bedarf bei der Körperpflege ausgewiesen (IV-Akte 91, S. 3, 6). Der Bericht sei mit der RAD-Ärztin K____ (RAD) besprochen worden. K____ sei der Meinung, dass der Krankheitsgehalt genügend Indizien beinhalte, wonach der Beschwerdeführer klare Strukturen, ein enges Begleitungskorsett und entsprechende Hilfestellungen benötige, um sein Leben zu meistern. Dieses Angebot werde in aktueller Familiensituation erbracht, weshalb der wöchentliche Aufwand von mehr als zwei Stunden in der lebenspraktischen Begleitung gerechtfertigt sei (a.a.O., S. 8). Dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 15. August 2016 (IV-Akte 116, S. 2) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiere und verkaufe (vgl. auch Bericht der L____ Kliniken [...] vom 25. September 2018, IV-Akte 150, S. 7), zudem wünsche die Mutter, dass ihr Sohn ausziehe.

3.5.2.      Seit 2016 wohnt der Beschwerdeführer nunmehr in M____ in einer eigenen Wohnung (vgl. bspw. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 160, S. 2; Berufliche Abklärung vom 3. April 2024 des Zentrums G____ des H____spitals [...], IV-Akte 239, S. 1). Zwischenzeitlich kann der Beschwerdeführer zwei Berufsabschlüsse vorweisen. Er konnte seine erste Ausbildung als Bäcker-Konditor-Confiseur EBA im 2016 (IV-Akte 115) und im 2021 seine zweite Ausbildung als Schreinerpraktiker EBA (vgl. IV-Akte 177 und 223, S. 10) erfolgreich abschliessen. Seit August 2021 arbeitet er in einem 100% Pensum bei der C____ Schreinerei GmbH (Arbeitsvertrag vom 2. August 2021, IV-Akte 219, S. 2). Cannabis konsumiert er seit Jahren nicht mehr (Berufliche Abklärung H____spitals [...] 3. April 2024, IV-Akte 239, S. 2). Auch der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes fest, wenn auch immer noch Aufmerksamkeitsstörungen trotz Concerta bestehen würden (Arztbericht vom 26. April 2023, IV-Akte 206, S. 2).

3.5.3.      Es kann somit von einer Veränderung des Sachverhalts gegenüber der Ausgangslage von 2015 ausgegangen werden, womit eine revisionsweise Überprüfung angezeigt ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 11) ist sodann ein Revisionsgrund nicht nur bei gesundheitlichen Änderungen gegeben (siehe E. 3.2.1. hiervor).

4.                

4.1.          Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers nunmehr verneint hat.

4.2.          4.2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

4.2.2.      Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (KSH, Rz 2085 ff.). Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung gilt die Hilfe als regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (a.a.O., Rz. 2012 und 2093 jeweils mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach Art. 390 - 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Diese Hilfe muss im Pflichtenheft des Beistandes festgehalten und finanziell entschädigt werden (a.a.O., Rz. 2110). Wird die Hilfe im Rahmen eines Vorsorgeauftrages unentgeltlich erbracht, kann sie für die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden (a.a.O., Rz. 2111).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin führt an, der RAD würde in seiner Stellungnahme vom 29. September 2024 (recte: 2025; IV-Akte 263) festhalten, dass gemäss Assessmentbericht ausschliesslich psychiatrische Diagnosen vorliegen würden, welche gemäss ICD-10 mit F-Ziffern codiert seien. Das Ausmass der neuropsychologischen Einschränkungen würde hier gemäss den Angaben im Assessment in den psychiatrischen Diagnosen aufgehen und keine eigene F-Diagnose generieren. Ein kognitives Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 79 würde zudem keine Intelligenzminderung im medizinischen Sinne darstellen und folgerichtig auch keine F-Diagnose generieren. Dies würde umso mehr für das nun 2024 erhobene kognitive Leistungsniveau von 88 gelten, was ein kognitives Leistungspotential im unteren Normbereich darstelle und keinen Krankheitswert habe. Somit würden entgegen der Annahme in der Beschwerde eine rein psychische Erkrankung und damit ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegen, welcher einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne einer leichten Hilfslosigkeit nur vorsehen würde, wenn eine Invalidenrente bezogen werde, was beim Versicherten nicht der Fall sei (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, gelte er aufgrund seiner ausschliesslich psychischen Beeinträchtigung nicht als hilflos. Ausserdem würden die neuropsychologischen Defizite nicht mehr die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung begründen, da der Beschwerdeführer in sehr relevanten lebenspraktischen und lebenssichernden Verrichtungen autonom und eigenverantwortlich ohne Schaden agieren könne. Somit würde es sowohl am Rentenbezug wie auch daran, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung gemäss KSH Rz. 2084 ff. erfüllt seien, fehlen (a.a.O., Rz. 9).

4.4.          Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung unter anderem vor, die Hilflosenentschädigung sei wegen der Geburtsgebrechen 404 und dem hier nicht mehr interessierenden Geburtsgebrechen 355 zugesprochen worden. Das Geburtsgebrechen 404 (POS/ADHS) müsse nach der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen kongenital erworben sein, damit es anerkannt werde. Es werde unter dem Titel «Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände» aufgeführt, sei aber nicht als rein psychische Erkrankung anzusehen. Vielmehr handle es sich nach herkömmlicher Klassifizierung doch gerade um ein psychoorganisches Syndrom, also nicht um eine rein psychische Beeinträchtigung. Deshalb würde die Einschränkung von Art. 42 Abs. 3 IVG für dieses Leiden nicht greifen. Denn gemäss dieser Bestimmung werde für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ein Rentenanspruch nur dann vorausgesetzt, wenn die lebenspraktische Begleitung ausschliesslich wegen einer psychischen Beeinträchtigung benötigt werde (Beschwerde, Rz. 13). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Erfolge in der beruflichen Eingliederung und seine Autonomie im Alltag seien unbestritten und erfreulich. Sie seien jedoch kein Beweis dafür, dass der spezifische Bedarf an lebenspraktischer Begleitung entfallen sei (Replik, Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin würde selbst anführen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Schriftverkehr und in den Finanzen durch seine Mutter und Stiefmutter als Beiständinnen unterstützt werde. Diese fortgesetzte Betreuung im Bereich der Finanzen und des Schriftverkehrs - der Kernbereich der lebenspraktischen Begleitung - würde belegen, dass der zugrunde liegende Mangel an Exekutivfunktionen unverändert fortbestehe und eine dauernde und regelmässige Unterstützung notwendig sei (a.a.O., Rz. 6). Beim Geburtsgebrechen 404 (POS/ADHS) würde es sich um ein psychoorganisches Syndrom handeln, welches nicht als rein psychische Erkrankung anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin würde versuchen, das Vorliegen einer organischen Komponente durch die Argumentation des RAD zu entkräften, welcher geltend machen würde, es lägen ausschliesslich psychiatrische Diagnosen (F-Ziffern) vor, und dass das Ausmass der neuropsychologischen Einschränkungen in diesen Diagnosen aufgehe und keine eigene F-Diagnose generiere (a.a.O., Rz. 12). Die Tatsache, dass der RAD diese Defizite als subsumiert betrachten würde, ändere nichts daran, dass die lebenspraktische Begleitung gerade wegen dieser kognitiven, hirnorganisch bedingten Defizite (den «organischen» Teil des psychoorganischen Syndroms) notwendig sei. Diese Defizite würden die Annahme einer ausschliesslich psychischen Beeinträchtigung verhindern (a.a.O., Rz. 14).

4.5.          Nachfolgend sind die für die strittige Frage zentralen Aktenunterlagen eingehend zu würdigen.

4.6.          4.6.1. Mit «Arztbericht Hilflosenentschädigung» vom 26. April 2023 von Prof. Dr. med. F____ wurden beim Beschwerdeführer eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHD) sowie eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz bei peripartaler Hypoxemie, beide jeweils seit der Kindheit, diagnostiziert. Trotz Medikation durch Concerta würden weiterhin Aufmerksamkeitsstörungen bei der Arbeit und Flüchtigkeitsfehler bestehen. Dennoch sei von einer deutlichen Verbesserung auszugehen (IV-Akte 206, S. 2). Aufgrund kognitiv-intellektuellen Einschränkungen sei es weiterhin geboten, die Besorgung aller finanzieller Angelegenheiten durch die Stiefmutter fortzuführen (a.a.O., S. 3).

4.6.2.      Der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 (IV-Akte 208) des RAD-Psychiaters N____ lag die Frage zugrunde, ob es sich beim Beschwerdeführer ausschliesslich um eine psychische Beeinträchtigung handelt (a.a.O., S. 1). Dieser führte aus, der im Rahmen der psychologischen Testung in den L____ vom 3. August 2018 erhobene Intelligenzquotient von 79 bewege sich lediglich geringfügig unterhalb der Normbandbreite von 80 bis 120. Zudem sei die Aussagekraft der im Jahr 2018 in der L____ durchgeführten Intelligenztests fraglich, da diese in einem zu kurzen zeitlichen Abstand nach dem Absetzen des THC-Konsums erfolgt sei. Anhaltende kognitive Beeinträchtigungen infolge des früheren Cannabiskonsums könnten deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Einschätzung von Prof. Dr. med. F____, wonach eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz vorliege, nicht nachvollziehbar. Zur Überprüfung und Absicherung der Testergebnisse wäre nach Auffassung des RAD eine erneute Testung nach mehreren Monaten angezeigt gewesen. Weiter hielt der RAD-Psychiater fest, das diagnostizierte ADHS werde mit Concerta lege artis behandelt. Auch der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. F____, führe in seinem Bericht eine deutliche gesundheitliche Verbesserung unter dieser Medikation aus. Aus psychiatrischer Sicht bestünden daher keine Umstände mehr, welche eine Hilflosigkeit im Sinne des Kreisschreibens zu begründen vermöchten. Ebenso lägen keine weiteren medizinischen Befunde vor, aus denen sich ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten liesse (a.a.O., S. 2).

4.6.3.      Im Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit vom 15. September 2023 (IV-Akte 210) führte O____ aus, dass aus medizinischer Sicht des RAD keine psychiatrischen Sachverhalte mehr erkennbar seien, aus denen eine Hilflosenbedürftigkeit im Sinne des Kreisschreibens weiter abgeleitet werden könne. Auch sonstige medizinische Befunde, welche einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründen würden, seien im Dossier aus Sicht des RAD nicht vorhanden. Dabei verwies er auf den Bericht des RAD vom 18. Juli 2023 (siehe E. 4.6.2. hiervor). Er verwies in der Stellungnahme auf Rz. 2093 des KHS und zitierte den folgenden Abschnitt: «Ist die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie Anspruch auf eine Rente haben; in diesem Fall kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung erst ab Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen (vgl. Rz. 2092)» (IV-Akte 210, S. 2).

4.6.4.      Die RAD-Ärztin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie K____ wiederum führte aus, es handle sich um ein komplexes Dossier, welches sowohl medizinisch wie auch IV-Intern administrativ mehrere Bereiche überschneiden würde (Stellungnahme vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 212, S. 1). Sie empfahl einerseits die Einholung von Informationen bei der Stiefmutter zur erwerblichen Situation und andererseits die Durchführung eines Assessment im Zentrum G____ im H____spital [...] (a.a.O., S. 2).

4.6.5.      Die Stiefmutter reichte daraufhin unter anderem den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (IV-Akte 219) und der Arbeitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente ein (IV-Akte 221).

4.6.6.      Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Assessment im Zentrum G____ des H____spitals [...] diagnostizierte die leitende Psychologin P____ folgende Diagnosen (Berufliche Abklärung vom 3. April 2024, IV-Akte 239, S. 1):

1.     Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, Schnelligkeit, Exekutivfunktionen) am wahrscheinlichsten bei Diagnose 2;

2.     Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung;

3.     Schwere Lese- und Rechtschreibstörung.

P____ führt unter anderem aus, rein formal entspreche das Ausmass der objektiven Defizite einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung, deren Ätiologie sie auf dem Hintergrund des behandelnden, aber wohl stark ausgeprägten, ADHS im Erwachsenenalter sehen würden. Da die Testergebnisse in einer ruhigen, klar strukturierten Zweiersituation generiert worden seien, welche frei von äusseren Störeinflüssen gewesen sei, sei nicht auszuschliessen, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen im Berufsalltag höher ausfallen könne. Die vorbestehende Zuweisungsdiagnose beziehungsweise die im IV-Dossier erwähnte Intelligenzminderung könne überhaupt nicht bestätigt werden. Den dort diagnostizierten IQ von 79 entspreche einer Lernbehinderung (IQ > 70 und < 85). Als leichte Intelligenzminderung (ICD-10-Code: F70.0) sei hingegen klar im IQ-Bereich von 50-69 definiert. Der IQ von damals 79 und jetzt 88 sei hingegen viel besser vereinbar mit dem Erreichen von zwei EBA-Berufsabschlüssen. Die Defizite betreffen die Aufmerksamkeitsspanne, das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwindigkeit und dadurch auch Teilbereiche der Exekutivfunktionen. Der Beschwerdeführer sei im Vergleich mit Gesunden leicht verlangsamt und die Anzahl an Informationen, welche er auf einmal aufnehmen und auch verarbeiten könne, sei reduziert. Er habe auch Mühe zwei Dinge gleichzeitig zu beachten und sich längere Zeit zu konzentrieren. Des Weiteren sei er im Alltag durch die schwere Lese- und Rechtschreibstörung zusätzlich beeinträchtigt, da er Informationen nicht mal eben schnell aufschreiben oder etwas schnell nachlesen könne. Die Unterstützung durch einen Beistand für schriftliche Angelegenheiten sei daher sinnvoll und beizubehalten. Ressourcen habe der Beschwerdeführer eindeutig im sprachlich-intellektuellen (unabhängig von Lesen und Schreiben) und wahrnehmungsgebundenen Denken, welches für die Handwerkereine Voraussetzung sei (a.a.O., S. 3).

4.6.7.      Mit E-Mail vom 29. April 2024 führte die RAD-Ärztin K____ aus, der Beschwerdeführer hätte nicht «nur» ein normales ADHS. Er habe ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom GG 404, was den Schweregrad – da zusätzliche neuropsychologische Defizite – verdeutlichen würde. Dazu käme zusätzlich die schwere Lern- und Rechtschreibestörung (IV-Akte 244).

4.6.8.      Der Arbeitgeber führt im E-Mail vom 29. August 2024 an die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass sich die Probleme mit dem Beschwerdeführer bei der Arbeit seit längerer Zeit mehren würden. Einerseits sei die Umstellung der Medikamente stark spürbar, anderseits sei aber seine Beeinträchtigung im Alltag klar präsent. Sie hätten betriebsbedingt die Möglichkeit den Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen zu beschäftigen, jedoch hätte er auf dem Arbeitsmarkt, bei einer allfälligen Veränderung, Probleme. Die Hauptprobleme seien: Konzentrationsprobleme, Unruhe und Nervosität (IV-Akte 251, S. 7).

4.7.          4.7.1. Die Ablehnung der Hilflosenentschädigung wird gemäss der Verfügung vom 2. Juli 2025 damit begründet, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahme oder Rente mit Verfügung vom 17. Mai 2024 abgewiesen wurde. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Oktober 2024 sei der Anspruch geprüft und die Beschwerde abgewiesen worden. Das KSH besage in seiner Randziffer 2093.1 folgende Voraussetzung: «Ist die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie Anspruch auf eine Rente haben; in diesem Fall kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung erst ab Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen.» Dadurch seien die Anspruchsvoraussetzung für eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt (IV-Akte 257, S. 2).

4.7.2.      Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantwortete die RAD-Ärztin K____ die Rückfragen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 29. September 2025, IV-Akte 263). Der Rechtsdienst wollte in Erfahrung bringen, ob beim Versicherten aktuell nur noch ausschliesslich Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit oder, ob aufgrund der E-Mail von ihr, infolge bestehender neuropsychologischer Defizite, kein Fall von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegen würde. Gemäss Antwort bestünden beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ausschliesslich psychiatrische Diagnosen. Das Ausmass der neuropsychologischen Einschränkungen würde gemäss Angaben im Assessment in den psychiatrischen Diagnosen aufgehen und keine eigene F-Diagnose generieren. Ergänzend sei anzumerken, dass auch ein kognitives Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 79 keine Intelligenzminderung im medizinischen Sinn darstelle und folgerichtig kein F-Diagnose generiere. Dies gelte umso mehr für das nun 2024 erhobene kognitive Leistungsniveau von 88. Dies repräsentiere ein kognitives Leistungspotential im unteren Normbereich und habe keinen Krankheitswert. Die bestehenden neuropsychologischen Defizite würden nicht die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung begründen (Art. 42 Abs. 3 IVG), da der Versicherte in sehr relevanten lebenspraktischen und lebenssichernden Verrichtungen autonom und eigenverantwortlich ohne Schaden agieren könne (a.a.O., S. 3).

4.8.          4.8.1. Es gilt nachfolgend zunächst zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ausschliesslich Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit vorliegen.

4.8.2.      Beim Beschwerdeführer wurde unter anderem eine schwere Lese- und Rechtsschreibstörung diagnostiziert. P____ des H____spitals [...] bringt im Assessment vom 3. April 2024 vor, der Beschwerdeführer sei durch diese Diagnose im Alltag beeinträchtigt, da er Informationen nicht mal eben schnell aufschreiben oder etwas schnell nachlesen könne. Die Unterstützung durch einen Beistand für schriftliche Angelegenheiten sei daher sinnvoll und beizubehalten (siehe E. 4.6.6. hiervor).

4.8.3.      Die Lese- und Rechtsschreibstörung (ICD-10-Code: F81.0) gehört zu den umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten. Diese Entwicklungsstörungen sind vermutlich auf Einschränkungen in der kognitiven Informationsverarbeitung zurückzuführen, die grösstenteils auf einer biologischen Fehlfunktion beruhen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische-Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, [folgend: Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, ICD-10], S. 329). Die Ätiologie ist unbekannt. Primär werden biologische Faktoren angenommen, welche mit nichtbiologischen Faktoren (wie etwa Qualität des Unterrichts) zusammenwirken und so die Symptome erzeugen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, ICD-10, S. 331). Die Lese- und Rechtsschreibstörung zählt zu den häufigsten umschriebenen Entwicklungsstörungen des Kindes- und Jugendalters mit häufig chronischem Verlauf (Gerd Schulte-Körne/Helmut Remschmidt; Neuropsychologie von umschriebenen Entwicklungsstörungen, in: Stefan Lautenbacher/Siegfried Gauggel, 2. Aufl., 2010 Berlin Heidelberg, [folgend: Gerd Schulte-Körne/Helmut Remschmidt, Neuropsychologie von umschriebenen Entwicklungsstörungen], S. 432), welche bis in die Adoleszenz persistieren (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, ICD-10, S. 334). Wie beim Oberbegriff der Entwicklungsstörungen ist auch bei dieser die Ätiologie nicht geklärt. Wahrscheinlich ist die Ursache multifaktoriell, eventuell erblich bedingt und möglicherweise eine Schwäche einzelner Funktionen oder mangelhafte integrativ-synthetisierende Hirnleistungen. Als Risikofaktoren gelten unter anderem Sprachentwicklungsstörungen, zentrale Hörstörungen und Lernbehinderungen (Pschyrembel Online, Lese-Rechtschreib-Störung, https://bit.ly/4tupSEM [zuletzt abgerufen am 9. April 2026]; siehe des Weiteren Gerd Schulte-Körne/Helmut Remschmidt, Neuropsychologie von umschriebenen Entwicklungsstörungen, S. 449 f.). Bei einer Dyslexie wird darüber hinaus als Ursache eine Sprachverarbeitungsstörung infolge einer neurologischen Störung normiert (Pschyrembel Online, Dyslexie, https://bit.ly/4dbR2du [zuletzt abgerufen am 9. April 2026]). Trotz ausreichender schulischer Unterrichtung und normalen kognitiven Fähigkeiten erreichen die Betroffenen keine ausreichende Lese- und/oder Rechtschreibfähigkeit. Im Vordergrund stehen Schwächen bei der Wahrnehmung und Verarbeitung akustischer und visueller Informationen (Gerd Schulte-Körne/Helmut Remschmidt, Neuropsychologie von umschriebenen Entwicklungsstörungen, S. 432).

4.8.4.      Die vorstehenden fachspezifischen Ausführungen zeigen auf, dass bei einer Lese- und Rechtsschreibstörung nicht ausschliesslich von einer psychischen Störung gesprochen werden kann. Auffallend ist, dass die beim Beschwerdeführer bestehende schwere Lese- und Rechtsschreibstörung offenbar weder in den RAD-Stellungnahmen noch im Rahmen der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und eingehend diskutiert wurde.

4.9.          4.9.1. Im Assessment des Zentrums G____ des H____spitals [...] wurde des Weiteren eine ADHS-Diagnose gestellt. Darin wird von einem stark ausgeprägten ADHS im Erwachsenenalter gesprochen. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen im Berufsalltag höher ausfallen könne als bei der ruhigen, klar strukturierten Zweiersituation, welche frei von äusseren Störeinflüssen gewesen ist (siehe E. 4.6.6. hiervor). Das POS, welches unter anderem zur Ausrichtung von Massnahmen führte (vgl. bspw. IV-Akte 14, 37 46, 56, 71, 73), wurde im Assessment des H____spitals [...] nicht gelistet. Dies erstaunt nicht vor dem Hintergrund, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI als versicherungsmedizinisches Konstrukt zu verstehen ist und nicht mit aktuellen Klassifikationssystemen übereinstimmt (vgl. archiviertes IV-Rundschreiben Nr. 298 vom 14. April 2011, S. 13 und Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [nachfolgend: KSME], Rz. 404.4). Wie die RAD-Ärztin K____ im Mail vom 29. April 2024 sodann selbst ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht «nur» ein normales ADHS, er hat ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom, was schon den Schweregrad - da zusätzliche neuropsychologische Defizite - verdeutlicht (IV-Akte 244).

4.9.2.      Das POS kann nicht mit einer ADHS-Diagnose gleichgesetzt werden. Im internationalen – englischsprachigen - Kontext sprach man von „Minimal brain dysfunction“ (MBD), während im deutschsprachigen Raum der Begriff POS verwendet wurde. Die Konzepte beruhten lange auf der Annahme, dass dem Störungsbild eine minimale Hirnschädigung zugrunde liegt (vgl. Thomas Girsberger, Das "Frühkindliche psycho-organische Syndrom" POS – ein Auslaufmodell, S. 1). Die Diagnose sollte den Anspruch auf medizinische Massnahmen auch bei psychischen Folgen perinataler Schädigung des zentralen Nervensystems (ZNS) sicherstellen. Aus medizinischer, d. h. kinderpsychiatrisch-neurologisch-neuropsychologischer Perspektive, entspricht ein POS weitgehend einem "Deficit of Attention, Motor Control and Perception" (DAMP) mit zusätzlichen Symptomen im Bereich der Psyche (DAMP +), wobei die beim DAMP mitgenannten Störungen der Neuromotorik nicht zu den definierenden Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI gehören (vgl. archiviertes IV-Rundschreiben Nr. 298 vom 14. April 2011, S. 12 f.). Der Begriff des POS wurde fallengelassen, da es mit den Diagnosesystemen nicht kompatibel war (Prisca Zulauf, ADHS und GG 404: Versicherungsrelevante Fragen zum «POS», Pädiatrie 02/2023, S. 1). Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein (Ziff. 404 GgV-EDI). Der medizinische Leitfaden zur Anerkennung des Geburtsgebrechens findet sich im Anhang 4 des KSME). Das ADHS beschreibt demgegenüber eine psychische Störung im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, die sich durch Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität auszeichnet und in einem für den Entwicklungsstand der betroffenen Person ungewöhnlich hohem Ausmass situationsübergreifend auftritt (vgl. https://www.bag.admin.ch/de/adhs [zuletzt abgerufen am 9. April 2026]). Ein ADHS im Sinne des DSM-IV resp. hyperkinetische Störungen gemäss ICD-10 F90 entspricht daher nicht einem POS bzw. dem Geburtsgebrechen Ziff. 404. Um eine Symptomatik als Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI einzuordnen, sind zwingend zusätzliche Störungen im Verhalten sowie spezifische Teilleistungsstörungen erforderlich, die kumulativ nachgewiesen werden müssen. Die IV übernimmt somit nicht bereits bei Vorliegen einer ADHS-Diagnose die Behandlung als Geburtsgebrechen Ziff. 404, sondern erst dann, wenn eine Kombination mehreren ausgeprägten Störungsebenen (Verhalten, Antrieb, Erfassen, Merkfähigkeit und Konzentration) vorliegt (vgl. KSME, Rz. 404.5).

4.9.3.      Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das POS beziehungsweise das Geburtsgebrechen Ziff. 404 kein rein psychisches Leiden darstellt. Es fand seitens der Beschwerdegegnerin keine tiefere Auseinandersetzung zur versicherungsinternen Abgrenzung statt.

4.10.       Die Defizite, welche sich beim Beschwerdeführer im Alltag zeigen, sind objektiv erkennbar: Es wurden zwei Beistandschaften im 2018 errichtet (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, IV-Akte 226) mithin, als der Beschwerdeführer bereits 22 Jahre alt war und welche bis heute bestehen. Die Ausprägungen sind sodann auch im Berufsalltag erkennbar, wie P____ im Assessment anbringt (siehe E. 4.6.6.). Auch gemäss dem Arbeitgeber seien die Probleme präsent. Betriebsbedingt hätten sie die Möglichkeit den Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen zu beschäftigen, jedoch hätte er auf dem Arbeitsmarkt, bei einer allfälligen Veränderung Probleme. Die Hauptprobleme seien: Konzentrationsprobleme, Unruhe und Nervosität (siehe E. 4.6.8. hiervor).

4.11.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer nicht rein psychische Beeinträchtigungen gegeben sind, womit als Voraussetzung für eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht zwingend ein Rentenanspruch bestehen muss (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG). Da die Beschwerdegegnerin keinen Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit (IV) beim Beschwerdeführer erstellte, sondern den Anspruch allein wegen des fehlenden Rentenbezugs verneinte, bleibt unklar, ob beziehungsweise wie intensiv der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen ist. Ob dieser Bedarf reicht, um eine lebenspraktische Begleitung zu bejahen, ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat dies abzuklären und danach erneut über den Anspruch einer Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.                

5.1.          Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. Juli 2025 ist aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

5.3.          Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%). 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 303.75. 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a. o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Wepfer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: