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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R.
Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Robin Eschbach, Advokatur
am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.77 / IV.2025.87
Verfügungen vom 19. Mai 2025 und 20.
Juni 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2012 unter dem
Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akten des Verfahrens IV.2025.87; nachfolgend IV-Akte
3). Diese sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2015 eine
befriste ganze Rente vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2014 zu (IV-Akte 48). Am
12. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Problemen an der
Schulter sowie einer chronischen Magenschleimhautentzündung erneut bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 55) und liess den Bericht seines behandelnden
Rheumatologen Dr. med. B____ vom 27. März 2018 einreichen (IV-Akte 58). Die
Beschwerdegegnerin klärte den erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 79; Anfrage
Sozialhilfe, IV-Akte 82) und medizinischen (SUVA-Akten, IV-Akte 72; Bericht Dr.
med. C____ vom 6. Juli 2018, IV-Akte 73; Akten der SWICA, IV-Akte 74 und 83; Bericht
Dr. med. B____ vom 21. September 2018, IV-Akte 86) Sachverhalt ab und
ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme (Bericht
vom 31. Oktober 2018, IV-Akte 88). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des RAD ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie
und Psychiatrie bei Dr. med. D____ und Dr. med. E____ ein, welches am 18.
Februar 2019 erstattet wurde. Im Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____,
zu welchem der RAD mit Bericht vom 6. März 2019 Stellung bezog (IV-Akte 96),
wurde in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
und in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit
attestiert (IV-Akte 93 und 94). Die Beschwerdegegnerin nahm die
Austrittsberichte der F____ vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 116, S. 3 ff.), 13. November
2018 (IV-Akte 115, S. 2 ff.), 13. April 2019 (IV-Akte 115, S. 10 ff.) und
28. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 6 ff.) sowie den Bericht von Dr. med. G____ vom H____
vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 120) zu den Akten. Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. D____ nahm mit Schreiben vom 12. September 2019 Stellung zu den neu
eingereichten Arztberichten (IV-Akte 125). Die neu eingereichten Arztberichte
sowie die Stellungnahme von Dr. med. D____ wurde in der Folge dem RAD vorgelegt
(Berichte vom 1. Oktober 2019 [IV-Akte 126] und 3. Oktober 2019 [IV-Akte 128]).
Mit Verfügung vom 18. August 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 3 % ab 1. August 2018
respektive von 36 % ab dem 1. Februar 2019 ab (IV-Akte 151).
b) Am 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine
Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 164). Die
Beschwerdegegnerin nahm den Austrittsbericht der Klinik I____ vom 4. Juni 2021
(IV-Akte 166) zu den Akten und legte diesen dem RAD zur Stellungnahme vor
(Bericht vom 4. August 2021, IV-Akte 167). Zudem nahm sie einen weiteren
Austrittsbericht der F____ (Bericht vom 13. Juli 2020, IV-Akte 170) sowie die
Berichte des behandelnden Psychiaters vom 24. September 2021 (IV-Akte 171)
sowie 28. März 2022 (IV-Akte 176) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin holte
ferner auf Empfehlung des RAD (Bericht vom 14. Juli 2022, IV-Akte 181) ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. D____ ein, der mit Gutachten vom
1. November 2022 eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit attestierte (IV-Akte 187, S. 40). Hierzu nahm der RAD am 14. November
2022 Stellung (IV-Akte 191). Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch erneut ab (IV-Akte 194).
c) Mit Gesuch vom 11. April 2024 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 15. April 2024) meldete sich der Beschwerdeführer abermals
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 203) und legte seiner Neuanmeldung das
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J____ (IV-Akte 204) sowie den
Austrittsbericht der Klinik I____ vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 206) bei und
kündigte die Zusendung des Berichts von Dr. med. K____ an, welcher am 15. April
2024 erstattet wurde (IV-Akte 205). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem den
MRI-Befundbericht vom 28. Januar 2022 zu den Akten (IV-Akte 208) und holte eine
weitere Stellungnahme des RAD ein (Bericht vom 30. Juli 2024, IV-Akte 209). Mit
Vorbescheid vom 14. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ein
Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (IV-Akte 210), gegen welchen
der Beschwerdeführer, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, am 11. September
2024 Einwand erhob (IV-Akte 217). Hierzu nahm der RAD am 11. November 2024 Stellung
(IV-Akte 224). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Januar 2025 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, auf die Neuanmeldung einzutreten und
dem Beschwerdeführer ab Januar 2024 bei einem IV-Grad von 45 % eine Rente von
37.5 % einer ganzen Invalidenrente auszuzahlen (IV-Akte 228). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 Einwand (IV-Akte 233), zu welchem der
RAD mit Bericht vom 25. Februar 2025 Stellung bezog (IV-Akte 234).
d) Am 19. Mai 2025 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1.
Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf
einem IV-Grad von 45 %, zu (IV-Akte 238).
e) Mit separater Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden
rückwirkende Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente für den
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 zugesprochen (IV-Akte 245).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Robin
Eschbach, Advokat, am 20. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2025 (Verfahren IV.2025.77) und am
10. Juli 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 (Verfahren
IV.2025.87). Darin beantragt er, es sei die Verfügungen vom 19. Mai 2025 respektive
20. Juni 2025 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als
Rechtsbeistand zu gewähren. In der Beschwerde vom 10. Juli 2025 ersucht
der Beschwerdeführer überdies um Vereinigung des Verfahrens IV.2025.87 mit dem
in dieser Sache bereits hängigen Verfahren (IV.2025.77).
b) Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeantworten
vom 9. Juli 2025 (IV.2025.77) respektive 24. Juli 2025 (IV.2025.87) beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 10. September 2025 (für IV.2025.77 und
IV.2025.87) respektive Duplik vom 25. September 2025 (für IV.2025.77 und
IV.2025.87) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. November
2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt, anlässlich derer die Verfahren IV.2025.77 (Verfügung vom 19.
Mai 2025 betreffend Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025) und IV.2025.87
(Verfügung vom 20. Juni 2025 betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1.
Januar 2024 bis 30. Juni 2025) gemeinsam beraten werden (vgl. Instruktionsverfügung
vom 14. Juli 2025), da sie denselben medizinischen Sachverhalt zur Grundlage
haben.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
IVG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 19. Mai 2025 auf die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 15. April 2025; IV-Akte 203) wegen einer Veränderung des
Gesundheitszustands ein und sprach diesem ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von
37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 %, zu
(IV-Akte 238). Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen
auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November
2022 (IV-Akte 187) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 14. November 2022
(IV-Akte 191), 30. Juli 2024 (IV-Akte 209), 11. November 2024 (IV-Akte 224) und
24. März 2025 (IV-Akte 234). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden basierend
auf einem IV-Grad von 45 % rückwirkenden Rentenleistungen von 37.5 % einer
ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025
zugesprochen (IV-Akte 245).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
es sei in der Verfügung vom 28. Februar 2018 keine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs vorgenommen worden. Der Vergleichszeitpunkt für die
Beantwortung der Frage, ob sich der IV-Grad in einer für den Anspruch relevanten
Weise erheblich verändert habe, sei die Verfügung vom 18. August 2020 (Replik,
Rz. 4). Eventualiter sei – falls das Gericht wider Erwarten zu einer anderen
Auffassung kommen sollte – darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche
Verschlechterung auch nach der Verfügung vom 28. Februar 2023 erstellt sei
(vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3 ff.; Replik,
Rz. 4). Es würden mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an
den versicherungsmedizinischen Einschätzungen des RAD bestehen, womit nicht auf
diese abgestellt werden könne (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025,
Rz. 9; Replik, Rz. 8). Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte bei
der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des
Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen
vorgenommen werden müssen (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz.
8; Replik, Rz. 7).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei
gestützt auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1.
November 2022 der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28.
Februar 2023 abgelehnt worden. Da sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
seit der Verfügung vom 18. August 2020 nichts geändert habe, habe weiterhin der
damals ermittelte IV-Grad gegolten, weshalb eine Neuberechnung des IV-Grads
nicht notwendig gewesen sei. Es habe eine externe Begutachtung und damit eine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden. Die Verfügung vom 28.
Februar 2023 bilde somit den zeitlichen Ausgangspunkt für eine allfällige
Veränderung des Gesundheitszustandes (Beschwerdeantwort [BA] vom 24. Juli 2025,
Rz. 10 f.; Duplik, Rz. 1 f.). Ferner würden aus psychiatrischer Sicht weder
neue Diagnosen noch neue Befunde vorliegen, welche sich funktionell
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (BA vom 24. Juli 2025,
Rz. 12-20; vgl. auch Duplik, Rz. 3). Auch aus somatischer Sicht liege keine relevante,
andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die Einschränkungen
aus somatischer Sicht seien bereits im Belastungsprofil berücksichtigt (BA vom
24. Juli 2025, Rz. 21-25). Zum Einkommensvergleich führte die
Beschwerdegegnerin an, dass die Restarbeitsfähigkeit klar zu bejahen sei.
Aufgrund der plausiblen und schlüssigen Einschätzung des RAD sei weiterhin von
einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei – zusätzlich zum
Pauschalabzug von 10 % – ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn gewährt
worden. Neben diesem Abzug von 15 % sei kein weiterer Abzug zu gewähren, da der
Beschwerdeführer weiterhin in einem 70%-Pensum arbeitsfähig sei (BA vom 24.
Juli 2025, Rz. 27 f.; Duplik, Rz. 4-6).
2.4.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025
eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad
von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni
2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 Rentenleistungen
von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87)
zugesprochen hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024
E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird
(lit. b). Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die
wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich
verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine
revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer
pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des
Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016
vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023
vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9
E. 2.3).
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_431/2024 vom 16. Dezember
2024 E. 4.4; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung
vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 194; vgl. E. 4. hiernach).
3.6.
3.6.1. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18.
Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so
wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs
(Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) neu zu einem Rentenanspruch führen
kann (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV;
vgl. Rz. 9202 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025;
vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,
Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges,
S. 1).
3.6.2. Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die
für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung
abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten
Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Rz. 9203
KSIR).
3.6.3. Verwaltungsweisungen wie das KSIR richten sich
grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht
die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne
triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf
dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung
hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt
werden (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020
vom 2. November 2020 E. 7.3.2).
3.7.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.8.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.9.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.10.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.11.
3.11.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a
Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs.
2 IVV).
3.11.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135
V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231
E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58
E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
3.12.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3.
März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.
2.2.1 mit Hinweisen).
4.
Zwischen den Parteien ist umstritten, welches vorliegend der
zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung bei
einer Revision von Renten respektive die letzte rechtskräftige Verfügung, die
auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht, darstellt (vgl. E. 3.5. hiervor). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nicht mit Verfügung vom 18. August
2020 (vgl. Replik, Rz. 4), sondern zuletzt mit Verfügung vom 28. Februar 2023
eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers
vorgenommen. So wurde in der Verfügung festgehalten, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus spezialärztlicher Sicht seit der
letzten Verfügung nicht verändert habe, weshalb das aufgeführte
Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad nach wie vor gelte,
womit das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 194, S. 1). Die
Beschwerdegegnerin bezog sich dabei auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. D____
vom 1. November 2022, der im Rahmen des Gutachtensauftrags um Beantwortung der
Frage ersucht wurde, ob und inwiefern sich im Vergleich zur medizinischen
Aktenlage, die der Verfügung vom 18. August 2020 zugrunde lag, eine Veränderung
des Gesundheitszustandes ergebe (IV-Akte 184, S. 3). In seinem
Verlaufsgutachten nahm Dr. med. D____ zu dieser Frage im Wesentlichen wie folgt
Stellung: «Ich hatte in meinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2019
eine 100% AF in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert. Seither hat sich
eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. Zudem können unterdessen
somatoforme Störungen diagnostiziert werden. Ab wann genau diese Störungen bestanden
haben, lässt sich im Rahmen der hiesigen Begutachtung nicht ohne weiteres
rekonstruieren. Der Explorand meldete sich am 19. Mai 2021 wieder bei der
IV-Stelle Basel-Stadt an. Er war seit meiner ersten psychiatrischen
Begutachtung dreimal psychiatrisch hospitalisiert. Es ist etwas arbiträr, ab
wann oben attestierte mindestens 70% AF festgehalten wird. Möglicherweise
bestand diese, unter Würdigung der wiederholten Hospitalisationen, bereits zum
Zeitpunkt, als er sich am 19. Mai 2021 wieder bei der IV-Stelle
Basel-Stadt anmeldete.» (IV-Akte 187, S. 40 f.). Hierzu äusserte sich
schliesslich der RAD-Arzt Dr. med. L____ mit Bericht vom 14. November 2022
(IV-Akte 191, S. 2-4). Damit hat die Beschwerdegegnerin eine materielle
Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen, weshalb
sie zu Recht die Verfügung vom 28. Februar 2023 als zeitliche Referenzpunkt für
die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung des Rentenanspruchs angenommen
hat.
5.
5.1.
5.1.1. Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer
wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem
Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer
ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238;
Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 Rentenleistungen von 37.5 %
einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen
hat. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit der
Verfügung vom 18. August 2020 eine relevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes eingetreten, was den Berichten der behandelnden Ärzte,
insbesondere den Berichten von Dr. med. M____ vom 18. August 2023, Dr. med. N____
vom 11. Dezember 2023 und 26. Februar 2024, Dr. med. K____ vom 15. April 2024,
Dr. med. O____ vom 30. November 2023 sowie Dr. med. P____ vom 9. November
2023 entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das
Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, wobei sie sich im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie von
Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, das psychiatrische Verlaufsgutachten
von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 30. Juli
2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 stützt. Die zentralen Aussagen
der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
5.1.2. Der Beschwerdeführer war vom 13. Oktober 2018 bis 15. Oktober 2018
in den F____ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2018
diagnostizierte Dr. med. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beim
Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (F43.0) und Probleme mit Bezug
auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73). Zudem bestehe eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen
(IV-Akte 116, S. 3 ff.).
5.1.3. Vom 8. Oktober 2018 bis 13. Oktober 2018 begab sich der
Beschwerdeführer im H____ in Behandlung, wo eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (F32.3), eine Helicobacter assoziierte erosive
Gastritis mit Schleimhauterythem, ein akutes Nierenversagen AKIN Ill a.e.
prärenaler Genese, ED 8. Oktober 2018, eine Hypokaliämie sowie ein Verdacht auf
eine gestörte Glukosetoleranz festgestellt wurde (Bericht Dr. med. R____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom 13. November 2018, IV-Akte
115, S. 2 ff.).
5.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2019 von Dr. med. D____
und Dr. med. E____ bidisziplinär untersucht. Dr. med. D____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar
2019 fest, es könnten beim Beschwerdeführer keine Diagnosen aus psychiatrischer
Sicht gestellt werden. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter
und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 94, S.
14 und S. 19 f.). Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, führte in seinem
rheumatologischen Gutachten vom 18. Februar 2019 als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Periathropathia humeroscapularis
rechts und links sowie eine seronegative Spondylarthropathie, ED 01/2019 auf.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er chronische Magenschmerzen
und einen St. n. distaler nicht dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur
links am 4. August 2008, konservativ behandelt und abgeheilt, an. Dem
Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In
einer leidensangepassten Tätigkeit kämen dauernd schwere oder mittelschwere
Arbeiten nicht in Frage, sondern nur körperlich leichte Arbeiten. Es würden
dabei folgende Einschränkungen bestehen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit
den Armen dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten
mit den Armen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Er könne die
Arme nicht am langen Hebel belasten, d. h. er könne körpernah die Arme mit
7.5 kg belasten, körperfern könne er die Arme lediglich mit 2.5 kg
belasten. Er könne nicht dauernd sitzen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten,
wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf. Aktuell
sei er bei einer derartigen rückenschonenden Tätigkeit aufgrund der
unbehandelten seronegativen Spondylarthropathie auch von Seiten des Rückens her
eingeschränkt. Diese Einschränkung im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs
werde auf 30 % geschätzt. In einer solchen Tätigkeit bestehe aus
rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Akte 93, S. 34 f.
und S. 36-38).
5.1.5. Mit Austrittsbericht vom 13. April 2019 hielt Dr. med. S____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, vom H____, wo der Beschwerdeführer vom 8. April
2019 bis 13. April 2019 hospitalisiert war, fest, der Beschwerdeführer leide an
einer psychovegetativen Anspannung bei Benzodiazepine-Entzugssyndrom, ES 8.
April 2019, einem Verdacht auf Cannabisentzug bei rezidivierendem Erbrechen, ES
8. April 2019, einer akuten Niereninsuffizienz, ED 8. April 2019, einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), ED 13. Oktober 2018
sowie einem St. n. Helicobacter assoziierte erosive Gastritis mit
Schleimhauterythem (IV-Akte 115, S. 10 ff.).
5.1.6. Vom 11. Juni 2019 bis 24. Juni 2019 musste der
Beschwerdeführer abermals in den F____ stationär behandelt werden. Im
Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 wurde von Dr. med. T____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
(F32.3), eine Somatisierungsstörung (F45.0), psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1), mehrmalige arthroskopische Eingriffe
an beiden Schultern, ein St. n. mehrmaligen operativen Interventionen der
LWS, eine erosive Helicobacter pylori Gastritis sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert
(IV-Akte 116, S. 6 ff.).
5.1.7. Der Beschwerdeführer wurde vom 3. Juli 2020 bis 10.
Juli 2020 erneut in den F____ behandelt, wo Dr. med. U____ mit Bericht vom 13.
Juli 2020 eine Somatisierungsstörung (F45.0), eine psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1), eine Hypokaliämie,
ED 27. Juni 2020, einen St. n. rezidivierenden erosive Helicobacter pylori
assoziierten erosiven Gastritiden mit Schleimhauterythem, eine akute
Niereninsuffizienz AKIN 1, ED 27. Juni 2020 sowie eine grössenkonstante
bilaterale pleuraständige und pleuranahe Noduli beidseitig (ED 09/2019) festhielt
(IV-Akte 170, S. 12 ff.).
5.1.8. Im Austrittsbericht von Dr. med. V____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, von der Klinik I____ vom 4. Juni 2021, wo der
Beschwerdeführer sich vom 26. März 2021 bis 28. April 2021 in stationärer
Behandlung befand, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome, St. n. schwerer Episode
(F33.2), eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide:
Schädlicher Gebrauch, Status nach mit St. n. THC Entzug mit rezidivierendem
Erbrechen 04/2019 (F12.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach
mehreren Schulter- und Wirbelsäulenoperationen (F45.40), eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0), eine essentielle
Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer hypertensiven Krise
(I10.91) sowie eine hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive)
Herzinsuffizienz: Mit Angabe einer hypertensiven Krise, Verdachtsdiagnose
(I11.91) angeführt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von den körperlichen
Beschwerden (Schmerzen) kaum am angebotenen multimodalen Therapieprogramm
teilnehmen können. Die psychotherapeutischen Einzelgespräche hätten vor allem
zur Krisenintervention bei zunehmenden Suizidgedanken gedient, sowie zum
Beziehungsaufbau. Insgesamt sei eine Schematherapeutische Arbeit auch aufgrund
der Sprachbarriere und einem dominanten «vermeidenden Bewältigungsmodus»
eingeschränkt gewesen. Er habe im Verlauf vor allem von der Milieutherapie
profitiert. Sobald der Beschwerdeführer wieder alleine gewesen sei, schien es,
als sei er wieder vermehrt in negative Denkspiralen geraten. Eine Rückmeldung
über die gute Wirkung der Milieutherapie sowie die Austrittsplanung habe der
Patient als Kränkung interpretiert, sich nicht genug in seinem Leiden gesehen
zu fühlen. Es deute sich eine starke Identifikation mit den eigenen Symptomen,
im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns, an. Objektiv habe eine leichte
Verbesserung des Affekts und des Antriebs erzielt werden können. In
Zusammenschau der Befunde werde von einer depressiven Episode bei bekannter
rezidivierender depressiver Störung mit Dominanz depressiogener (vermeidender)
Bewältigungsstrategien (sozialer Rückzug, Inaktivität, Reizbarkeit,
Selbstaufopferung hinsichtlich der Kinder, fatalistische Grundannahmen) ausgegangen.
Es hätten sich ebenfalls Misstrauen und eine leichte Kränkbarkeit gezeigt,
sodass auch vor dem Hintergrund der Biografie von einer andauernden
Persönlichkeitsänderung mit narzisstischen Persönlichkeitszügen nach
Extrembelastung ausgegangen werde. Der Patient sei für die Dauer des
stationären Aufenthaltes aufgrund der Schwere der Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Prognostisch werde davon ausgegangen, dass eine vollständige
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Teilchronifizierung der
Symptomatik und den sich darauf ergebenden langfristigen Einschränkungen in
Bezug auf eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (IV-Akte
166).
5.1.9. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. K____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. September 2021
als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, bestehend wahrscheinlich
seit mindestens 2014, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nach mehreren
Schulteroperationen und Wirbelsäulenbefunden, bestehend seit 2014 (F45.40),
eine autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts, bestehend
seit 2014 (F45.31) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung, bestehend vermutlich seit früher Adoleszenz (F62.0) an. Der
Beschwerdeführer sei seit 2012 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er
habe starke Schmerzen in den Schultern, im Rücken sowie im Oberbauch, leide an einer
Depressivität, Hoffnungslosigkeit und Suizidalität. Er könne die Arme nicht
heben und nichts tragen/heben. Daher könne er auch im Haushalt fast nichts tun,
nicht putzen, nicht kochen. Selbst das Sitzen sei eingeschränkt. Er würde nicht
oder nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können und sehr schnell erschöpft
sein. Er könnte kaum eine produktive Leistung erbringen (IV-Akte 171).
5.1.10. In seinem Verlaufsbericht vom 28. März 2022 wiederholte
Dr. med. K____ die in seinem Bericht vom 24. September 2021 gestellten
Diagnosen (E. 5.1.9. hiervor) und gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu
100 % arbeitsunfähig. Er habe starke Oberbauchschmerzen, die er mit heissem
Wasser bekämpfe, so dass Verbrühungen auftreten würden; starke Rückenschmerzen,
starker Antriebsmangel, starke Erschöpfbarkeit (müsse sich häufig hinsetzen),
Schlafstörungen, grosse innere Anspannung, Suizidgedanken. Er laufe hinkend und
sehr verkrümmt. Formalgedanklich sei er sehr eingeengt auf seine Schmerzen. Er
sei sehr verzweifelt, weine in manchen Sitzungen fast durchgehend. Die Prognose
sei nicht gut; es werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erwartet (IV-Akte 176).
5.1.11. Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 1. November
2022 gab Dr. med. D____ an, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig
depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien aus
psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen leicht bis
mittelgradig beeinträchtigt. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarktes bestehe aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 70%-ige Arbeitsfähigkeit.
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ an, der
Beschwerdeführer sei seit der ersten psychiatrischen Begutachtung im Februar
2019 dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Es sei etwas arbiträr, ab
wann die attestierte mindestens 70 %-ige Arbeitsfähigkeit festgehalten werde.
Möglicherweise habe diese, unter Würdigung der wiederholten Hospitalisationen,
bereits zum Zeitpunkt bestanden, als er sich am 19. Mai 2021 wieder bei der
IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet hatte (IV-Akte 187, S. 29 und 40).
5.1.12. Im Bericht vom 18. August 2023 hielt Dr. med. M____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik I____ fest, dass der
Beschwerdeführer am ehesten an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (möglicherweise auch eine Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom F62.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung
mit gegenwärtig schwerer Episode leide. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik
und des hohen Leidensdrucks werde dem Patienten eine integrierte stationäre
Behandlung mit dem Ziel einer Medikamentenoptimierung, einer affektiven
Stabilisierung, dem Wiederaufbau einer geregelten Tagesstruktur sowie einer
guten Nachsorgeplanung mit sozialpsychiatrischen Massnahmen empfohlen (IV-Akte
233, S. 9 ff.).
5.1.13. Mit Bericht vom 9. November 2023 hielt Dr. med. P____,
FMH Anästhesiologie, von der W____-Klinik fest, der Beschwerdeführer leide an
einer lnsuffizienzfraktur der distalen Fibula rechts (ED 9. November 2023). Das
rechte obere Sprunggelenk und der rechte Unterschenkel sei äusserlich
unauffällig, die Druckdolenz betrage ca. 10 cm oberhalb des Malleolus
lateralis. Das obere Sprunggelenk sei schmerzfrei beweglich (IV-Akte 233, S. 29
f.).
5.1.14. In seinem Bericht vom 30. November 2023 führte Dr. med.
O____ von der Interdisziplinären Notfallstation des H____ als Diagnosen einen
Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose links (ED 29. November 2023), eine
arterielle Hypertonie sowie eine chronische Depression sowie Schmerzsyndrom an.
Der Patient habe sich mit Schmerzen und Ödem am linken Knie präsentiert. Die
Leukozyten und das C-reaktive Protein (CRP) würden sich unauffällig zeigen. Ein
Röntgen-Knie sei mit einer Gonarthrose vereinbar. Sonographisch habe sich eine
kleine Menge Erguss im Kniegelenk gezeigt, sodass von einer Punktion abgesehen
worden sei. Die Anamnese und Befunde seien mit einer aktivierten Arthrose
vereinbar (IV-Akte 233, S. 27 f.).
5.1.15. Der Beschwerdeführer war vom 4. September 2023 bis 30.
November 2023 erneut stationär in der Klinik I____ in Behandlung. In seinem
Austrittsbericht vom 11. Dezember 2023 gab Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, an, es liege eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41),
eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80),
Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2)
sowie eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer
hypertensiven Krise (I10.91), vor. Aufgrund von Hinweisen auf psychotisch
anmutende Symptome habe im weiteren Verlauf der Behandlung aufgrund der
leichten sprachlichen Barriere zum besseren Verständnis der geschilderten
Symptome ein Gespräch mit einem Dolmetscher stattgefunden. Im Gespräch hätten sich
die Verfolgungs- und Beeinträchtigungsvorstellungen des Patienten bestätigt. So
habe er immer wieder das Gefühl, verfolgt zu werden oder dass über ihn
gesprochen oder gelacht werde. Dabei habe er jedoch nicht angeben können, wer
ihn verfolge oder ihm etwas antun wolle. Es sei lediglich ein Gefühl, bei
Überprüfung habe er bisher noch nie jemanden entdeckt, der ihn tatsächlich verfolge
oder ihm schaden wolle. Weiterhin habe er im Dolmetschergespräch berichtet,
regelmässig die Stimme des Sohnes zu hören, die seinen Namen rufe und weitere
jedoch unverständliche Dinge. Ich-Störungen habe er verneint, bei der Frage
nach Gedankenausbreitung habe er jedoch gezögert und sei in seiner Antwort wage
geblieben und nicht klar verneinend. Aufgrund der neu angesetzten
antipsychotischen Medikation sei dem Patienten eine Verlängerung des
Aufenthalts empfohlen worden, um den Effekt auf die wahnhafte Symptomatik
beobachten und die Medikation im Verlauf gegebenenfalls weiter optimieren zu
können. Bei Austritt sei der Patient noch deutlich depressiv gewesen, die
Schmerzsymptomatik habe er als unverändert beschrieben. Er habe jedoch beim
Austrittsgespräch angegeben, dass es ihm seit zwei bis drei Tagen bessergehe,
was wahrscheinlich mit der Medikamentenumstellung zu tun habe. Bei Austritt
hätten keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Der
Patient habe von Lebensüberdrussgedanken berichtet, sei jedoch glaubhaft absprachefähig
gewesen und habe über keine Suizidpläne, -absichten oder -handlungsimpulse
berichtet (IV-Akte 233, S. 13 ff.).
5.1.16. Vom 16. Januar 2024 bis 22. Februar 2024 erfolgte ein
dritter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik I____. Im
Austrittsbericht vom 26. Februar 2024 hielt Dr. med. N____ fest, der
Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, DD F25.1 (F33.3) und
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F45.41). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Patient an der
multimodalen Behandlung mit folgenden Elementen teilgenommen: Psychotherapie in
Einzel, pflegerische Bezugspersonengespräche, Milieutherapie, gestaltende
Therapie, Körper- und Physiotherapie. Es sei ihm leichtgefallen, eine
tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zum Behandlungsteam aufzubauen. Im
vorherigen stationären Aufenthalt (4. September 2023 bis 30. November 2023)
habe es bereits Hinweise auf eine psychotisch anmutende Symptomatik gegeben.
Bei sprachlicher Barriere habe sich damals durch ein Dolmetschergespräch ein
Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben des Patienten bestätigt. Auch in dem
aktuellen stationären Aufenthalt berichte er von psychotischer Symptomatik im
Sinne von akustischen Phänomenen. Es seien ihm unbekannte und teilweise auch
bekannte Stimmen, welche seinen Namen riefen. Ein imperativer Charakter werde
verneint. Er ängstige sich durch die Stimmen massiv und diese hätten zur Folge,
dass er nur unzureichend am sozialen Leben teilhaben könne. So vermeide er
beispielsweise grosse Menschenmengen. Erfreulicherweise hätten die Symptome im
Rahmen der Medikation erneut gut angesprochen. Differentialdiagnostisch könne
auch eine schizoaffektive Erkrankung erwogen werden. Aufgrund der gegenwärtigen
Restsymptomatik sei der Patient nicht arbeitsfähig. Jedoch könne bei Adhärenz
und weiterhin gutem Ansprechen gegebenenfalls eine Neubewertung abhängig von
den weiteren Entwicklungen erfolgen (IV-Akte 206).
5.1.17. Dr. med. K____ hielt in seinem Schreiben an die
Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 fest, er halte den Beschwerdeführer
weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Es sei zwar psychiatrischerseits keine
Verschlechterung eingetreten (mehr als 100 % arbeitsunfähig könne man ja
nicht sein). Aber orthopädisch sei ebenfalls eine Verschlechterung zu
beobachten. Hierauf weise auch die Klinik I____ hin (Verdacht einer
Gonarthrose), sowie der Orthopäde Dr. med. J____, der den Beschwerdeführer vom
11. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb
(vgl. IV-Akte 204; IV-Akte 205).
5.1.18. Der RAD-Arzt Dr. med. X____, FMH Allgemein Innere
Medizin, gab in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2024 an, der RAD könne keine
dauerhafte und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
objektivieren. Der Psychiater Dr. med. K____ gebe in seinem Arztbericht
vom 15. April 2024 ja selber an, dass psychiatrischerseits keine
Verschlechterung eingetreten sei. Er habe bereits früher und jetzt wieder
aktuell die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders beurteilt als der frühere
Gutachter Dr. med. D____. Dass passagere Schwankungen bei diesem Krankheitsbild
auftreten könnten, sei hinlänglich bekannt. So sei im Austrittsbericht der
Klinik I____ auch entsprechend aufgeführt worden, dass der Versicherte in
affektiv stabilisierten zukunftsorientierten Zustand wieder habe entlassen
werden können. Auch in der Diagnoseliste von Dr. med. B____ seien keine neuen
Diagnosen aufgeführt worden, welche nicht bereits früher bekannt gewesen seien.
Im MRI vom 28. Januar 2022 werde sogar eine Verbesserung/Regredienz der
entzündlichen Aktivität der Wirbelsäule seit 2019 angegeben (IV-Akte 209, S. 2).
5.1.19. Mit Bericht vom 11. November 2024 hielt Dr. med. Y____,
Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD fest, dass der Versicherte am 14. Mai 2024
erneut ein Leistungsgesuch gestellt habe, welches am 30. Juli 2024 vom RAD beurteilt
worden sei. Die damals vorliegenden Berichte würden keine wesentliche
Veränderung aufweisen. Zwar sei der Versicherte während fünf Wochen in der
Klinik I____ in Therapie. Die Diagnosen würden praktisch unverändert lauten und
fänden sich schon in den Vorakten derselben Klinik wieder (Scan vom 13. März
2020 und 28. Juni 2021). Seitens der LWS (MRI vom 28. Januar 2022) gebe es
nichts Neues. Der behandelnde Psychiater Dr. med. K____ habe attestiert, dass
psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Versicherte sei
um den Jahreswechsel 2023/24 einige Wochen aus somatischen Gründen krankgeschrieben
worden. Im Anhörungsverfahren würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse
vorgebracht. Die behauptete andauernde Verschlechterung finde sich nicht im
Dossier. Wegen orthopädischen Beschwerden habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
Anfang 2024 vorgelegen. Aktuell sei keine somatisch klar begründete Arbeitsunfähigkeit
im Dossier dokumentiert. Hinweise auf eine somatisch begründete andauernde Arbeitsunfähigkeit/Verschlechterung
gebe es somit nicht. Zu beachten sei dabei aus versicherungsmedizinischer
Sicht, dass allfällige Kniebeschwerden in einer wechselbelastenden leichten
Tätigkeit, wie sie nur noch zumutbar gewesen sei, bereits gebührend
berücksichtigt wären. Dass psychiatrisch keine Verschlechterung vorliege, habe
der behandelnde Psychiater ja klar attestiert (IV-Akte 224, S. 2).
5.1.20. Dr. med. Y____ nahm erneut mit Bericht vom 24. März
2025 Stellung und gab an, es würden weiterhin keine wesentlichen neuen
medizinischen Aspekte vorgebracht werden. Der Psychiater schreibe seinen
Patienten zwar (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig, attestiere aber
gleichzeitig, dass keine Verschlechterung bestehe. Zudem sei der Versicherte
bei denselben seit Jahren vorliegenden Klagen mehrfach psychiatrisch begutachtet
worden und es sei nicht ohne Weiteres auf die Behandlersicht abgestellt worden.
Dabei habe immer eine hochgradige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
resultiert. Aus welchen Gründen nun ein weiteres Mal dieselbe Abklärung
erfolgen solle, sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Auffallend sei
dabei, dass der Versicherte seit bald 15 Jahren wiederholt IV-Leistungen
beanspruche bei zunächst Schulterproblemen und im Verlauf zusätzlichen
Rückenbeschwerden. Schon vor Jahren sei eine somatoforme Funktions- und Schmerzstörung
sowie ein depressives Geschehen ins Feld geführt worden, so auch in der letzten
Begutachtung im 2022. Letztlich sei der Versicherte zu mindestens 70 %
arbeitsfähig (aus psychiatrischer Sicht). Dabei sei auch die Sichtweise des
behandelnden Psychiaters Dr. med. K____ und der Bericht der Klinik I____
eingeflossen. Diagnosen wie die einer behaupteten anhaltenden Persönlichkeitsänderung
seien nicht bestätigt worden. Dass somatischerseits nur angepasste Tätigkeit infrage
kämen, sei hinlänglich bekannt. Es ergebe sich somit keine begründbare Änderung
der versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 234, S. 2).
5.2.
5.2.1. Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen
Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. M____ (E. 5.1.12.
hiervor), Dr. med. N____ (E. 5.1.15. und E. 5.1.16. hiervor]), Dr. med. K____
(E. 5.1.17. hiervor), Dr. med. P____ (E. 5.1.13. hiervor) und Dr. med. O____
(E. 5.1.14. hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.
E. 2.2 und E. 5.1.1. hiervor) nicht gefolgt werden, es liege im
Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 194) eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, die geeignet
wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE
134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.4.-3.5. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr
mit dem RAD (E. 5.1.18.-5.1.20. hiervor) davon auszugehen, dass keine
massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben
ist (vgl. sogleich E. 5.2.2.-5.2.3. hiernach).
5.2.2. Dr. med. X____ (E. 5.1.18. hiervor) und Dr. med. Y____ (E.
5.1.19-5.1.20. hiervor) vom RAD stützten sich bei ihren Einschätzungen im
Wesentlichen hinsichtlich den vorliegend im Vordergrund stehenden psychischen
Problemen des Beschwerdeführers auf das Verlaufsgutachten vom 1. November 2022
(E. 5.1.11. hiervor), in welchem Dr. med. D____ Bezug auf sein
psychiatrisches Gutachten vom 18. Februar 2019 nahm, welches Teil der
psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung darstellte (vgl. E. 5.1.4.
hiervor). Festzuhalten ist, dass beide Gutachten die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erfüllen (vgl. E. 3.9. hiervor). Die Gutachten wurden in
Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. die Aktenauszüge in den Gutachten von Dr.
med. D____ [IV-Akte 94, S. 4-8] und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019
[IV-Akte 93, S. 7-26] und im Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ [IV-Akte 187,
S. 3-12]). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden
berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte
94, S. 8-12; IV-Akte 93, S. 26-28; IV-Akte 187, S. 12-18). Ferner wurden
eingehende Untersuchungsbefunde (IV-Akte 94, S. 12 f.; IV-Akte 93, S.
28-33; IV-Akte 187, S. 18-20) erhoben, welche Grundlage der Diagnosestellung
und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in den verschiedenen Gutachtensdisziplinen darstellten (IV-Akte
94, S. 14-20; IV-Akte 93, S. 33-45; IV-Akte 187, S. 21-41).
5.2.3. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025,
Rz. 3), es sei aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen
Zustandsverschlechterung gekommen, was von den Ärztinnen und Ärzten der I____,
Dr. med. M____ (Bericht vom 18. August 2023, E. 5.1.12. hiervor) und Dr. med. N____
(Berichte vom 11. Dezember 2023 [E. 5.1.15. hiervor] und 26. Februar 2024 [E.
5.1.16. hiervor]) sowie vom behandelnden Psychiater Dr. med. K____ (Bericht vom
15. April 2024, E. 5.1.17. hiervor) ausgewiesen werde. Den genannten Berichten
sind keine begründeten Ausführungen zu entnehmen, die eine IV-relevante Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als nachvollziehbar
erscheinen lassen würden. So halten Dr. med. N____ mit Berichten vom 11.
Dezember 2023 und vom 26. Februar 2024 sowie Dr. med. K____ mit Bericht
vom 15. April 2024 zwar fest, dass eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen vorliege, während Dr.
med. D____ am 1. November 2022 noch von einer mittelgradigen depressiven
Episode ausgegangen war (E. 5.1.11. hiervor). Hinsichtlich den Einschätzungen
von Dr. med. N____ ist jedoch zu bemerken, dass dieser mit Bericht vom 16.
Februar 2024 festhielt, die Symptome hätten erfreulicherweise im Rahmen der
Medikation erneut gut angesprochen. Hinsichtlich den Beurteilungen von Dr. med.
N____ fällt des Weiteren auf, dass gemäss den Berichten vom 11. Dezember
2023 und 26. Februar 2024 der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in der
Klinik I____ vom 4. September 2023 bis 30. November 2023 und vom 16. Januar
2024 bis 22. Februar 2024 jeweils ein Antipsychotikum (Aripiprazol 5 mg)
sowie ein Antidepressivum (Mirtazapin 15 mg) einnahm, welche er zum
Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D____ am 26. Oktober 2022 (vgl.
Bericht vom 1. November 2022, IV-Akte 187, S. 18) und anlässlich der
Abklärung bei Dr. med. M____ am 15. August 2023 (vgl. Bericht vom 18. März
2023, IV-Akte 233, S. 11) noch nicht verabreicht bekommen hatte (Aripiprazol
5 mg) respektive nicht in der entsprechenden Dosis (Mirtazapin 15 mg).
Auch hinsichtlich der von Dr. med. N____, Dr. med. M____ und Dr. med. K____
dokumentierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, sind seitens der psychiatrischen Behandlerinnen und Behandler keine
Ausführungen zu finden, die darauf schliessen lassen würden, es sei aufgrund
dieser Diagnose zu einer IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands
gekommen, zumal die chronische Schmerzstörung bereits vom Verlaufsgutachter Dr.
med. D____ ausführlich diskutiert und mitberücksichtigt worden war (IV-Akte
187, S. 35 und S. 38). Überdies enthalten die Beurteilungen der behandelnden
Psychiaterinnen und Psychiater keine Einschätzungen zur medizinisch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit und zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten
Tätigkeit, welche von den entsprechenden Beurteilungen im Verlaufsgutachten von
Dr. med. D____ abweichen würden. Diese vermögen daher aus psychiatrischer Sicht
keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. med. X____ und Dr. med.
Y____ zu begründen (vgl. E. 3.11.1-3.11.2. hiervor).
5.2.4. Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge des
Beschwerdeführers, es sei aus orthopädischer Sicht zu einer gesundheitlichen
Verschlechterung gekommen, was sich aus dem Bericht von Dr. med. J____ (recte:
Dr. med. P____) vom 9. November 2023, der eine lnsuffizienzfraktur der distalen
Fibula rechts feststellte (E. 5.1.13. hiervor) sowie aus dem Bericht von
Dr. med. O____ vom 30. November 2023, der einen Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose
links (ED 29. November 2023), eine arterielle Hypertonie sowie eine chronische
Depression sowie Schmerzsyndrom festhielt (E. 5.1.14. hiervor; vgl. auch
den Bericht von Dr. med. K____ vom 15. April 2024, E. 5.1.17. hiervor),
entnehmen lasse (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3). Hinsichtlich
der vorgebrachten Hypertonie ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort
vom 27. Juli 2025, Rz. 22) festzustellen, dass diese bereits zum Zeitpunkt
der Verfügung vom 28. Februar 2023 bekannt war (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom
28. März 2022, E. 5.1.10. hiervor; vgl. Bericht Dr. med. V____ vom 4. Juli
2021, E. 5.1.8. hiervor). Zudem wird seitens von Dr. med. O____ nicht
erörtert, inwiefern sich die Hypertonie auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirken soll. Aus somatischer Sicht ebenfalls von Dr. med. O____
und Dr. med. P____ nicht ausgeführt wird, inwieweit die Gonarthrose,
hinsichtlich der lediglich eine Verdachtsdiagnose erhoben wurde, sowie die lnsuffizienzfraktur
der distalen Fibula rechts eine längerfristige, invaliditätsrelevante
Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur
Folge haben soll. Gleiches lässt sich über die chronische Gastritis und den St.
n. distaler nicht dislozierter intraarticulärer Radius-Fx Ii, 4. August 2008,
welche ohne weitere Bemerkungen auf der Diagnoseliste des Rheumatologen Dr.
med. B____, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
aufgeführt werden (IV-Akte 208, S. 2), festhalten. Zu den von Dr. med. B____
diagnostizierten Leiden an der Wirbelsäule, welche auf einer Diagnoseliste
aufgeführt werden (u. a. chronische Lumboischialgien, intermitt. LRS S1
bds. + L5 Ii, eine DD Seronegative Spondylarthropathie), ist,
wie der RAD-Arzt richtigerweise feststellte (Bericht vom 30. Juli 2024, E. 5.1.18.
hiervor), schliesslich anzumerken, dass gemäss dem MRI-Befundbericht vom 28.
Januar 2022 festgestellt werden konnte, es liege eine im Verlauf regrediente,
jedoch weiterhin nachweisbare entzündliche Aktivität der Wirbelsäule und insbesondere
der ISG mit Betonung der rechten Seite vor (IV-Akte 208, S. 2).
5.2.5. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer schliesslich aus seinem Einwand, die von Dr. med. Y____ mit
Bericht vom 30. Juli 2024 getroffene Aussage sei falsch, wonach Dr. med. K____
in seinem Arztbericht vom 15. April 2024 selber angegeben habe, dass
psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer
wendete ein, Dr. med. K____ habe die IV ja gerade wegen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands kontaktiert. Bei der psychiatrischen Beurteilung schreibe
er folgendes: «So gesehen ist zwar psychiatrischerseits keine Verschlechterung
eingetreten (mehr als 100 % arbeitsunfähig kann man ja nicht sein!).» Der
Psychiater habe damit wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass er auch mit der
früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die IV nicht einverstanden sei
und keinesfalls, dass keine Verschlechterung eingetreten sei. Immerhin betone Dr.
med. K____ u. a., dass psychiatrisch eine rezidivierende schwere
depressive Störung vorliege und deshalb eine stationäre Behandlung notwendig gewesen
sei, was eine offensichtliche Verschlechterung sei (vgl. Beschwerden vom 20.
Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 5). Der Beschwerdeführer hebt mit dieser
Rüge die Ansicht von Dr. med. K____ hervor, dass aus psychiatrischer Sicht von
einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dem ist entgegenzuhalten,
dass vorliegend – wie zuvor in E. 5.2.3. ausgeführt – die Berichte der
behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater, somit auch jene von Dr. med. K____,
nicht geeignet sind, aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der Schlüssigkeit der
Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. X____ und Dr. med. Y____ zu begründen
(vgl. E. 3.11.1-3.11.2. hiervor). Daran ändern auch die Hinweise des
Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. med. K____ betreffend die
Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts.
5.3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung
der Berichte von Dr. med. M____ (E. 5.1.12. hiervor), Dr. med. N____ (E.
5.1.15. und E. 5.1.16. hiervor]), Dr. med. K____ (E. 5.1.17. hiervor), Dr.
med. P____ (E. 5.1.13. hiervor) und Dr. med. O____ (E. 5.1.14.
hiervor) zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 28.
Februar 2023 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten
ist, welche Anlass zur Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers
gegenüber der Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei
richtigerweise auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen
Psychiatrie und Rheumatologie von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18.
Februar 2019 sowie das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom
1. November 2022 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 30. Juli 2024, 11.
November 2024 und 24. März 2025 abgestellt und ist überdies zu Recht auch
nicht von einer revisionsbegründenden Änderung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgegangen. Weitere medizinische Abklärungen sind daher
nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der von den
Gutachtern Dr. med. E____ und Dr. med. D____ umschriebenen leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.1.4. und E. 5.1.11. hiervor; vgl. auch E. 5.2.2.
hiervor).
6.
6.1.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend keine Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen aus gesundheitlicher (vgl. E. 5.1.-5.3. hiervor) oder
erwerblicher Sicht auszumachen
sind (vgl. auch Rz. 5101 KSIR), die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht trotz Fehlens eines Revisionsgrunds einen erneuten Einkommensvergleich
vorgenommen, da – wie sogleich auszuführen sein wird (vgl. E. 6.5.-6.6.
hiernach) die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom
Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem
Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz.
9203 KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,
Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des
Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.6.1.-3.6.3. hiervor). Zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der
Methode des Einkommensvergleichs richtigerweise unter Berücksichtigung des
Pauschalabzugs und des leidensbedingten Abzugs einen Abzug von 15 % vom
Invalideneinkommen vorgenommen hat (Beschwerde, Rz. 8 f.; Replik, Rz. 7).
6.2.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
6.3.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des
Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103
E. 5.3).
6.4.
6.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen
(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.
Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier
nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das
Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni
2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).
6.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
6.4.3. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden
gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum
hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-
oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an
zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls
ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021
vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).
6.5.
6.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar
2024 ein Valideneinkommen von Fr. 73'432.00 mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 40'159.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von
(gerundet) 45 % errechnet (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2025, IV-Akte 238,
S. 5 f.).
6.5.2. Die Bemessung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und
wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Die
Beschwerdegegnerin hat richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt,
welches der Beschwerdeführer im Jahr 2024 hypothetisch bei der Z____ unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (+0.8 bis 2020, 0.0 % bis 2021, +0.4
% bis 2022, +2.3 % bis 2023, vgl. Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer,
Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) hätte verdienen können (vgl. Auskunft Arbeitgeberin
vom 5. April 2019, IV-Akte 98, zum Jahreseinkommen für das Jahr 2019; vgl.
E. 6.3. hiervor).
6.5.3. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur
Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 40'159.00 (Fr. 67'494.00
umgerechnet auf ein 70 %-Pensum; vgl. E. 5.3. hiervor) den Wert der
Tabelle TA1 der LSE 2022, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'305.00),
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01),
zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.7 % bis 2023 (vgl. Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex,
Männer, Total) einsetzte (vgl. E. 6.4.1. hiervor).
6.5.4. Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom
18. Februar 2019 wurde festgehalten, dass in einer leidensangepassten
Tätigkeit dauernd schwere oder mittelschwere Arbeiten nicht in Frage kämen,
sondern nur körperlich leichte Arbeiten. Es würden dabei folgende
Einschränkungen bestehen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit den Armen
dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit den
Armen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Er könne die Arme nicht am
langen Hebel belasten, d. h. er könne körpernah die Arme mit 7.5 kg
belasten, körperfern könne er die Arme lediglich mit 2.5 kg belasten. Er
könne nicht dauernd sitzen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, wie dauernd
vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf. Aktuell sei er bei
einer derartigen rückenschonenden Tätigkeit aufgrund der unbehandelten
seronegativen Spondylarthropathie auch von Seiten des Rückens her eingeschränkt
(E. 5.1.4. hiervor). Zudem seien gemäss dem Verlaufsgutachten von Dr. med.
D____ vom 1. November 2022 die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus
psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen leicht bis
mittelgradig beeinträchtigt (E. 5.1.11. hiervor).
6.6.
6.6.1. Die Beschwerdegegnerin nahm wegen der leidensbedingten Einschränkungen
und des Alters des Beschwerdeführers einen Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe
von 5 % vor. Einen höheren Leidensabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt,
da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien. Zusammen
mit dem Pauschalabzug von 10 % wurde insgesamt ein Abzug von 15 % vorgenommen. Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er würde auch in einer angepassten
Verweistätigkeit über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfügen.
Sollte ihm überhaupt noch ein Pensum zumutbar sein, so wäre dieses sehr klein.
Zu Recht wende die Beschwerdegegnerin wegen dem fortgeschrittenen Alter des
Beschwerdeführers immerhin einen Leidensabzug von 5 % an. Bei
Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % oder weniger seien gemäss Art. 26bis
Abs. 3 IVV im Rahmen des leidensbedingten Abzugs allerdings 20 %
abzuziehen und nicht nur 15 %, wie vorliegend geschehen (Beschwerden vom
20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 8). Er sei 58-jährig, ehemaliger
Bauarbeiter, Ausländer und verfüge über begrenzte Deutschkenntnisse. Er leide
unter einer schweren Depression, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
und weiteren Gesundheitsbeschwerden. Selbst wenn er in einem kleinen Pensum
arbeitsfähig sein sollte, sei in seinem Alter selbst auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt keine angepasste Verweistätigkeit mehr für ihn auffindbar. Seine
Restarbeitsfähigkeit sei folglich nicht mehr gegeben. In jedem Fall müssen
diese Faktoren auch zur Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
führen (Replik, Rz. 7).
6.6.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers zum Leidensabzug kann nicht gefolgt
werden. Vorliegend ist es mangels einer IV-relevanten Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.-5.3. hiervor) nicht
angezeigt, einen im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28.
Februar 2023 abweichenden Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat
damit, wie schon in der Verfügung vom 28. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 194), zu Recht
wegen den leidensbedingten Einschränkungen und des Alters des Beschwerdeführers
einen Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe von 5 % vorgenommen, welcher –
entgegen des IV-Rundschreibens Nr. 445 vom 26. August 2024, Ziff. 3 – hinsichtlich
der vorliegend ab 1. Januar 2024 respektive 1. Juli 2025 entstehenden
Rentenansprüchen zusätzlich zum Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist (vgl.
auch Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden O3V 25 7 vom
26. August 2025 E. 5.4.7.-5.4.8.; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9; vgl. auch die
Kritik zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024 in Michael E. Meier/Thomas Gächter, So
nicht! Bundesgericht stoppt BSV, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts
8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.).
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei gemäss
Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 20 % zu gewähren, da dieser
nicht mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von
50 Prozent oder weniger tätig sein kann, sondern ihm – wie gesehen (E. 5.3.
hiervor) – eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % medizinisch
zumutbar ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – für eine wirtschaftlichen Unverwertbarkeit
seiner Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind doch
Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, die dem Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung der von den Gutachtern definierten leidensbedingten Einschränkungen
(E. 6.5.4. hiervor) zumutbar wären, auf dem massgebenden hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 und BGE 146 V 16 E.
7.2.1) und erfordern grundsätzlich keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit
Hinweisen).
6.7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügungen
vom 19. Mai 2025 und 20. Juni 2025 auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____
und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, das psychiatrische Verlaufsgutachten
von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Einschätzungen des RAD
vom 30. Juli 2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 abgestellt und ist
richtigerweise davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23. Februar 2023 nicht
IV-relevant verändert hat. Damit hat sie korrekterweise mit Verfügung vom 19.
Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente,
basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77)
und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar
2024 bis 30. Juni 2025 rückwirkend Rentenleistungen von 37.5 % einer
ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2
Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen
Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Die vorliegenden Verfahren
IV.2025.77 und IV.2025.87 sind rechtlich und tatsächlich durchschnittlich
aufwendig. Da jedoch beide Verfahren IV.2025.77 (Verfügung vom 19. Mai 2025
betreffend Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025) und IV.2025.87 (Verfügung vom
20. Juni 2025 betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis
30. Juni 2025) denselben medizinischen Sachverhalt zur Grundlage haben und
daher die Beschwerden vom 20. Juni 2025 (IV.2025.77) und 10. Juli 2025
(IV.2025.87 IV.2025.87) beinahe gleichlautende tatsächliche und rechtliche
Ausführungen beinhalten sowie in beiden Fälle eine identische Replik
(Überschrift: Dossiers IV.2025.77/IV.2025.87, Replik vom 10. September 2025)
eingereicht wurde, erscheint die Zusprache einer gekürzten Pauschale in Höhe
von Fr. 4'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 364.50) für beide Verfahren
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Robin Eschbach, Advokat, ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 364.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: