Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Robin Eschbach, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal   

               Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2025.77 / IV.2025.87

Verfügungen vom 19. Mai 2025 und 20. Juni 2025

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)     Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2012 unter dem Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akten des Verfahrens IV.2025.87; nachfolgend IV-Akte 3). Diese sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2015 eine befriste ganze Rente vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2014 zu (IV-Akte 48). Am 12. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Problemen an der Schulter sowie einer chronischen Magenschleimhautentzündung erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 55) und liess den Bericht seines behandelnden Rheumatologen Dr. med. B____ vom 27. März 2018 einreichen (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin klärte den erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 79; Anfrage Sozialhilfe, IV-Akte 82) und medizinischen (SUVA-Akten, IV-Akte 72; Bericht Dr. med. C____ vom 6. Juli 2018, IV-Akte 73; Akten der SWICA, IV-Akte 74 und 83; Bericht Dr. med. B____ vom 21. September 2018, IV-Akte 86) Sachverhalt ab und ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme (Bericht vom 31. Oktober 2018, IV-Akte 88). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. D____ und Dr. med. E____ ein, welches am 18. Februar 2019 erstattet wurde. Im Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____, zu welchem der RAD mit Bericht vom 6. März 2019 Stellung bezog (IV-Akte 96), wurde in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 93 und 94). Die Beschwerdegegnerin nahm die Austrittsberichte der F____ vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 116, S. 3 ff.), 13. November 2018 (IV-Akte 115, S. 2 ff.), 13. April 2019 (IV-Akte 115, S. 10 ff.) und 28. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 6 ff.) sowie den Bericht von Dr. med. G____ vom H____ vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 120) zu den Akten. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____ nahm mit Schreiben vom 12. September 2019 Stellung zu den neu eingereichten Arztberichten (IV-Akte 125). Die neu eingereichten Arztberichte sowie die Stellungnahme von Dr. med. D____ wurde in der Folge dem RAD vorgelegt (Berichte vom 1. Oktober 2019 [IV-Akte 126] und 3. Oktober 2019 [IV-Akte 128]). Mit Verfügung vom 18. August 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 3 % ab 1. August 2018 respektive von 36 % ab dem 1. Februar 2019 ab (IV-Akte 151).

b)     Am 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 164). Die Beschwerdegegnerin nahm den Austrittsbericht der Klinik I____ vom 4. Juni 2021 (IV-Akte 166) zu den Akten und legte diesen dem RAD zur Stellungnahme vor (Bericht vom 4. August 2021, IV-Akte 167). Zudem nahm sie einen weiteren Austrittsbericht der F____ (Bericht vom 13. Juli 2020, IV-Akte 170) sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 24. September 2021 (IV-Akte 171) sowie 28. März 2022 (IV-Akte 176) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin holte ferner auf Empfehlung des RAD (Bericht vom 14. Juli 2022, IV-Akte 181) ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. D____ ein, der mit Gutachten vom 1. November 2022 eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (IV-Akte 187, S. 40). Hierzu nahm der RAD am 14. November 2022 Stellung (IV-Akte 191). Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch erneut ab (IV-Akte 194).

c)      Mit Gesuch vom 11. April 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. April 2024) meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an (IV-Akte 203) und legte seiner Neuanmeldung das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J____ (IV-Akte 204) sowie den Austrittsbericht der Klinik I____ vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 206) bei und kündigte die Zusendung des Berichts von Dr. med. K____ an, welcher am 15. April 2024 erstattet wurde (IV-Akte 205). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem den MRI-Befundbericht vom 28. Januar 2022 zu den Akten (IV-Akte 208) und holte eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Bericht vom 30. Juli 2024, IV-Akte 209). Mit Vorbescheid vom 14. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (IV-Akte 210), gegen welchen der Beschwerdeführer, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, am 11. September 2024 Einwand erhob (IV-Akte 217). Hierzu nahm der RAD am 11. November 2024 Stellung (IV-Akte 224). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Januar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, auf die Neuanmeldung einzutreten und dem Beschwerdeführer ab Januar 2024 bei einem IV-Grad von 45 % eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente auszuzahlen (IV-Akte 228). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 Einwand (IV-Akte 233), zu welchem der RAD mit Bericht vom 25. Februar 2025 Stellung bezog (IV-Akte 234).

d)     Am 19. Mai 2025 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 %, zu (IV-Akte 238).

e)     Mit separater Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden rückwirkende Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 zugesprochen (IV-Akte 245).

II.        

a)       Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, am 20. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2025 (Verfahren IV.2025.77) und am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 (Verfahren IV.2025.87). Darin beantragt er, es sei die Verfügungen vom 19. Mai 2025 respektive 20. Juni 2025 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren. In der Beschwerde vom 10. Juli 2025 ersucht der Beschwerdeführer überdies um Vereinigung des Verfahrens IV.2025.87 mit dem in dieser Sache bereits hängigen Verfahren (IV.2025.77).

b)       Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeantworten vom 9. Juli 2025 (IV.2025.77) respektive 24. Juli 2025 (IV.2025.87) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Replik vom 10. September 2025 (für IV.2025.77 und IV.2025.87) respektive Duplik vom 25. September 2025 (für IV.2025.77 und IV.2025.87) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. November 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt, anlässlich derer die Verfahren IV.2025.77 (Verfügung vom 19. Mai 2025 betreffend Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025) und IV.2025.87 (Verfügung vom 20. Juni 2025 betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025) gemeinsam beraten werden (vgl. Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2025), da sie denselben medizinischen Sachverhalt zur Grundlage haben.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 19. Mai 2025 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. April 2025; IV-Akte 203) wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands ein und sprach diesem ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 %, zu (IV-Akte 238). Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 (IV-Akte 187) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 14. November 2022 (IV-Akte 191), 30. Juli 2024 (IV-Akte 209), 11. November 2024 (IV-Akte 224) und 24. März 2025 (IV-Akte 234). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden basierend auf einem IV-Grad von 45 % rückwirkenden Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 zugesprochen (IV-Akte 245).

2.2.            Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei in der Verfügung vom 28. Februar 2018 keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden. Der Vergleichszeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich der IV-Grad in einer für den Anspruch relevanten Weise erheblich verändert habe, sei die Verfügung vom 18. August 2020 (Replik, Rz. 4). Eventualiter sei – falls das Gericht wider Erwarten zu einer anderen Auffassung kommen sollte – darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Verschlechterung auch nach der Verfügung vom 28. Februar 2023 erstellt sei (vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3 ff.; Replik, Rz. 4). Es würden mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an den versicherungsmedizinischen Einschätzungen des RAD bestehen, womit nicht auf diese abgestellt werden könne (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 9; Replik, Rz. 8). Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen vorgenommen werden müssen (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 8; Replik, Rz. 7).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei gestützt auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2023 abgelehnt worden. Da sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 18. August 2020 nichts geändert habe, habe weiterhin der damals ermittelte IV-Grad gegolten, weshalb eine Neuberechnung des IV-Grads nicht notwendig gewesen sei. Es habe eine externe Begutachtung und damit eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden. Die Verfügung vom 28. Februar 2023 bilde somit den zeitlichen Ausgangspunkt für eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes (Beschwerdeantwort [BA] vom 24. Juli 2025, Rz. 10 f.; Duplik, Rz. 1 f.). Ferner würden aus psychiatrischer Sicht weder neue Diagnosen noch neue Befunde vorliegen, welche sich funktionell einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (BA vom 24. Juli 2025, Rz. 12-20; vgl. auch Duplik, Rz. 3). Auch aus somatischer Sicht liege keine relevante, andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die Einschränkungen aus somatischer Sicht seien bereits im Belastungsprofil berücksichtigt (BA vom 24. Juli 2025, Rz. 21-25). Zum Einkommensvergleich führte die Beschwerdegegnerin an, dass die Restarbeitsfähigkeit klar zu bejahen sei. Aufgrund der plausiblen und schlüssigen Einschätzung des RAD sei weiterhin von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei – zusätzlich zum Pauschalabzug von 10 % – ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn gewährt worden. Neben diesem Abzug von 15 % sei kein weiterer Abzug zu gewähren, da der Beschwerdeführer weiterhin in einem 70%-Pensum arbeitsfähig sei (BA vom 24. Juli 2025, Rz. 27 f.; Duplik, Rz. 4-6).

2.4.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.            Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.            Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.5.            Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 194; vgl. E. 4. hiernach).

3.6.            3.6.1. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) neu zu einem Rentenanspruch führen kann (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz. 9202 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1).

3.6.2.  Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Rz. 9203 KSIR).

3.6.3.  Verwaltungsweisungen wie das KSIR richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2).

3.7.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.8.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.9.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.10.        Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.11.        3.11.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.11.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

3.12.        In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                 Zwischen den Parteien ist umstritten, welches vorliegend der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten respektive die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, darstellt (vgl. E. 3.5. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nicht mit Verfügung vom 18. August 2020 (vgl. Replik, Rz. 4), sondern zuletzt mit Verfügung vom 28. Februar 2023 eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen. So wurde in der Verfügung festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus spezialärztlicher Sicht seit der letzten Verfügung nicht verändert habe, weshalb das aufgeführte Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad nach wie vor gelte, womit das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 194, S. 1). Die Beschwerdegegnerin bezog sich dabei auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022, der im Rahmen des Gutachtensauftrags um Beantwortung der Frage ersucht wurde, ob und inwiefern sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 18. August 2020 zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe (IV-Akte 184, S. 3). In seinem Verlaufsgutachten nahm Dr. med. D____ zu dieser Frage im Wesentlichen wie folgt Stellung: «Ich hatte in meinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2019 eine 100% AF in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert. Seither hat sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. Zudem können unterdessen somatoforme Störungen diagnostiziert werden. Ab wann genau diese Störungen bestanden haben, lässt sich im Rahmen der hiesigen Begutachtung nicht ohne weiteres rekonstruieren. Der Explorand meldete sich am 19. Mai 2021 wieder bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Er war seit meiner ersten psychiatrischen Begutachtung dreimal psychiatrisch hospitalisiert. Es ist etwas arbiträr, ab wann oben attestierte mindestens 70% AF festgehalten wird. Möglicherweise bestand diese, unter Würdigung der wiederholten Hospitalisationen, bereits zum Zeitpunkt, als er sich am 19. Mai 2021 wieder bei der IV-Stelle Basel-Stadt anmeldete.» (IV-Akte 187, S. 40 f.). Hierzu äusserte sich schliesslich der RAD-Arzt Dr. med. L____ mit Bericht vom 14. November 2022 (IV-Akte 191, S. 2-4). Damit hat die Beschwerdegegnerin eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen, weshalb sie zu Recht die Verfügung vom 28. Februar 2023 als zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung des Rentenanspruchs angenommen hat.

5.                  

5.1.            5.1.1. Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit der Verfügung vom 18. August 2020 eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, was den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere den Berichten von Dr. med. M____ vom 18. August 2023, Dr. med. N____ vom 11. Dezember 2023 und 26. Februar 2024, Dr. med. K____ vom 15. April 2024, Dr. med. O____ vom 30. November 2023 sowie Dr. med. P____ vom 9. November 2023 entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, wobei sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 30. Juli 2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 stützt. Die zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

5.1.2.  Der Beschwerdeführer war vom 13. Oktober 2018 bis 15. Oktober 2018 in den F____ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2018 diagnostizierte Dr. med. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (F43.0) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73). Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (IV-Akte 116, S. 3 ff.).

5.1.3.  Vom 8. Oktober 2018 bis 13. Oktober 2018 begab sich der Beschwerdeführer im H____ in Behandlung, wo eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), eine Helicobacter assoziierte erosive Gastritis mit Schleimhauterythem, ein akutes Nierenversagen AKIN Ill a.e. prärenaler Genese, ED 8. Oktober 2018, eine Hypokaliämie sowie ein Verdacht auf eine gestörte Glukosetoleranz festgestellt wurde (Bericht Dr. med. R____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom 13. November 2018, IV-Akte 115, S. 2 ff.).

5.1.4.  Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2019 von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ bidisziplinär untersucht. Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2019 fest, es könnten beim Beschwerdeführer keine Diagnosen aus psychiatrischer Sicht gestellt werden. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 94, S. 14 und S. 19 f.). Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, führte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 18. Februar 2019 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Periathropathia humeroscapularis rechts und links sowie eine seronegative Spondylarthropathie, ED 01/2019 auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er chronische Magenschmerzen und einen St. n. distaler nicht dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur links am 4. August 2008, konservativ behandelt und abgeheilt, an. Dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit kämen dauernd schwere oder mittelschwere Arbeiten nicht in Frage, sondern nur körperlich leichte Arbeiten. Es würden dabei folgende Einschränkungen bestehen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit den Armen dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit den Armen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Er könne die Arme nicht am langen Hebel belasten, d. h. er könne körpernah die Arme mit 7.5 kg belasten, körperfern könne er die Arme lediglich mit 2.5 kg belasten. Er könne nicht dauernd sitzen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf. Aktuell sei er bei einer derartigen rückenschonenden Tätigkeit aufgrund der unbehandelten seronegativen Spondylarthropathie auch von Seiten des Rückens her eingeschränkt. Diese Einschränkung im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs werde auf 30 % geschätzt. In einer solchen Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Akte 93, S. 34 f. und S. 36-38).

5.1.5.  Mit Austrittsbericht vom 13. April 2019 hielt Dr. med. S____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom H____, wo der Beschwerdeführer vom 8. April 2019 bis 13. April 2019 hospitalisiert war, fest, der Beschwerdeführer leide an einer psychovegetativen Anspannung bei Benzodiazepine-Entzugssyndrom, ES 8. April 2019, einem Verdacht auf Cannabisentzug bei rezidivierendem Erbrechen, ES 8. April 2019, einer akuten Niereninsuffizienz, ED 8. April 2019, einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), ED 13. Oktober 2018 sowie einem St. n. Helicobacter assoziierte erosive Gastritis mit Schleimhauterythem (IV-Akte 115, S. 10 ff.).

5.1.6.  Vom 11. Juni 2019 bis 24. Juni 2019 musste der Beschwerdeführer abermals in den F____ stationär behandelt werden. Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 wurde von Dr. med. T____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), eine Somatisierungsstörung (F45.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1), mehrmalige arthroskopische Eingriffe an beiden Schultern, ein St. n. mehrmaligen operativen Interventionen der LWS, eine erosive Helicobacter pylori Gastritis sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert (IV-Akte 116, S. 6 ff.).

5.1.7.  Der Beschwerdeführer wurde vom 3. Juli 2020 bis 10. Juli 2020 erneut in den F____ behandelt, wo Dr. med. U____ mit Bericht vom 13. Juli 2020 eine Somatisierungsstörung (F45.0), eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1), eine Hypokaliämie, ED 27. Juni 2020, einen St. n. rezidivierenden erosive Helicobacter pylori assoziierten erosiven Gastritiden mit Schleimhauterythem, eine akute Niereninsuffizienz AKIN 1, ED 27. Juni 2020 sowie eine grössenkonstante bilaterale pleuraständige und pleuranahe Noduli beidseitig (ED 09/2019) festhielt (IV-Akte 170, S. 12 ff.).

5.1.8.  Im Austrittsbericht von Dr. med. V____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik I____ vom 4. Juni 2021, wo der Beschwerdeführer sich vom 26. März 2021 bis 28. April 2021 in stationärer Behandlung befand, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, St. n. schwerer Episode (F33.2), eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, Status nach mit St. n. THC Entzug mit rezidivierendem Erbrechen 04/2019 (F12.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach mehreren Schulter- und Wirbelsäulenoperationen (F45.40), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0), eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer hypertensiven Krise (I10.91) sowie eine hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: Mit Angabe einer hypertensiven Krise, Verdachtsdiagnose (I11.91) angeführt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) kaum am angebotenen multimodalen Therapieprogramm teilnehmen können. Die psychotherapeutischen Einzelgespräche hätten vor allem zur Krisenintervention bei zunehmenden Suizidgedanken gedient, sowie zum Beziehungsaufbau. Insgesamt sei eine Schematherapeutische Arbeit auch aufgrund der Sprachbarriere und einem dominanten «vermeidenden Bewältigungsmodus» eingeschränkt gewesen. Er habe im Verlauf vor allem von der Milieutherapie profitiert. Sobald der Beschwerdeführer wieder alleine gewesen sei, schien es, als sei er wieder vermehrt in negative Denkspiralen geraten. Eine Rückmeldung über die gute Wirkung der Milieutherapie sowie die Austrittsplanung habe der Patient als Kränkung interpretiert, sich nicht genug in seinem Leiden gesehen zu fühlen. Es deute sich eine starke Identifikation mit den eigenen Symptomen, im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns, an. Objektiv habe eine leichte Verbesserung des Affekts und des Antriebs erzielt werden können. In Zusammenschau der Befunde werde von einer depressiven Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung mit Dominanz depressiogener (vermeidender) Bewältigungsstrategien (sozialer Rückzug, Inaktivität, Reizbarkeit, Selbstaufopferung hinsichtlich der Kinder, fatalistische Grundannahmen) ausgegangen. Es hätten sich ebenfalls Misstrauen und eine leichte Kränkbarkeit gezeigt, sodass auch vor dem Hintergrund der Biografie von einer andauernden Persönlichkeitsänderung mit narzisstischen Persönlichkeitszügen nach Extrembelastung ausgegangen werde. Der Patient sei für die Dauer des stationären Aufenthaltes aufgrund der Schwere der Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Prognostisch werde davon ausgegangen, dass eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Teilchronifizierung der Symptomatik und den sich darauf ergebenden langfristigen Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (IV-Akte 166).

5.1.9.  Der behandelnde Psychiater, Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. September 2021 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, bestehend wahrscheinlich seit mindestens 2014, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nach mehreren Schulteroperationen und Wirbelsäulenbefunden, bestehend seit 2014 (F45.40), eine autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts, bestehend seit 2014 (F45.31) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, bestehend vermutlich seit früher Adoleszenz (F62.0) an. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe starke Schmerzen in den Schultern, im Rücken sowie im Oberbauch, leide an einer Depressivität, Hoffnungslosigkeit und Suizidalität. Er könne die Arme nicht heben und nichts tragen/heben. Daher könne er auch im Haushalt fast nichts tun, nicht putzen, nicht kochen. Selbst das Sitzen sei eingeschränkt. Er würde nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können und sehr schnell erschöpft sein. Er könnte kaum eine produktive Leistung erbringen (IV-Akte 171).

5.1.10. In seinem Verlaufsbericht vom 28. März 2022 wiederholte Dr. med. K____ die in seinem Bericht vom 24. September 2021 gestellten Diagnosen (E. 5.1.9. hiervor) und gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe starke Oberbauchschmerzen, die er mit heissem Wasser bekämpfe, so dass Verbrühungen auftreten würden; starke Rückenschmerzen, starker Antriebsmangel, starke Erschöpfbarkeit (müsse sich häufig hinsetzen), Schlafstörungen, grosse innere Anspannung, Suizidgedanken. Er laufe hinkend und sehr verkrümmt. Formalgedanklich sei er sehr eingeengt auf seine Schmerzen. Er sei sehr verzweifelt, weine in manchen Sitzungen fast durchgehend. Die Prognose sei nicht gut; es werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erwartet (IV-Akte 176).

5.1.11. Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 1. November 2022 gab Dr. med. D____ an, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestehe aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 70%-ige Arbeitsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ an, der Beschwerdeführer sei seit der ersten psychiatrischen Begutachtung im Februar 2019 dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Es sei etwas arbiträr, ab wann die attestierte mindestens 70 %-ige Arbeitsfähigkeit festgehalten werde. Möglicherweise habe diese, unter Würdigung der wiederholten Hospitalisationen, bereits zum Zeitpunkt bestanden, als er sich am 19. Mai 2021 wieder bei der IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet hatte (IV-Akte 187, S. 29 und 40).

5.1.12. Im Bericht vom 18. August 2023 hielt Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik I____ fest, dass der Beschwerdeführer am ehesten an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (möglicherweise auch eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom F62.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode leide. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik und des hohen Leidensdrucks werde dem Patienten eine integrierte stationäre Behandlung mit dem Ziel einer Medikamentenoptimierung, einer affektiven Stabilisierung, dem Wiederaufbau einer geregelten Tagesstruktur sowie einer guten Nachsorgeplanung mit sozialpsychiatrischen Massnahmen empfohlen (IV-Akte 233, S. 9 ff.).

5.1.13. Mit Bericht vom 9. November 2023 hielt Dr. med. P____, FMH Anästhesiologie, von der W____-Klinik fest, der Beschwerdeführer leide an einer lnsuffizienzfraktur der distalen Fibula rechts (ED 9. November 2023). Das rechte obere Sprunggelenk und der rechte Unterschenkel sei äusserlich unauffällig, die Druckdolenz betrage ca. 10 cm oberhalb des Malleolus lateralis. Das obere Sprunggelenk sei schmerzfrei beweglich (IV-Akte 233, S. 29 f.).

5.1.14. In seinem Bericht vom 30. November 2023 führte Dr. med. O____ von der Interdisziplinären Notfallstation des H____ als Diagnosen einen Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose links (ED 29. November 2023), eine arterielle Hypertonie sowie eine chronische Depression sowie Schmerzsyndrom an. Der Patient habe sich mit Schmerzen und Ödem am linken Knie präsentiert. Die Leukozyten und das C-reaktive Protein (CRP) würden sich unauffällig zeigen. Ein Röntgen-Knie sei mit einer Gonarthrose vereinbar. Sonographisch habe sich eine kleine Menge Erguss im Kniegelenk gezeigt, sodass von einer Punktion abgesehen worden sei. Die Anamnese und Befunde seien mit einer aktivierten Arthrose vereinbar (IV-Akte 233, S. 27 f.).

5.1.15. Der Beschwerdeführer war vom 4. September 2023 bis 30. November 2023 erneut stationär in der Klinik I____ in Behandlung. In seinem Austrittsbericht vom 11. Dezember 2023 gab Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80), Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2) sowie eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer hypertensiven Krise (I10.91), vor. Aufgrund von Hinweisen auf psychotisch anmutende Symptome habe im weiteren Verlauf der Behandlung aufgrund der leichten sprachlichen Barriere zum besseren Verständnis der geschilderten Symptome ein Gespräch mit einem Dolmetscher stattgefunden. Im Gespräch hätten sich die Verfolgungs- und Beeinträchtigungsvorstellungen des Patienten bestätigt. So habe er immer wieder das Gefühl, verfolgt zu werden oder dass über ihn gesprochen oder gelacht werde. Dabei habe er jedoch nicht angeben können, wer ihn verfolge oder ihm etwas antun wolle. Es sei lediglich ein Gefühl, bei Überprüfung habe er bisher noch nie jemanden entdeckt, der ihn tatsächlich verfolge oder ihm schaden wolle. Weiterhin habe er im Dolmetschergespräch berichtet, regelmässig die Stimme des Sohnes zu hören, die seinen Namen rufe und weitere jedoch unverständliche Dinge. Ich-Störungen habe er verneint, bei der Frage nach Gedankenausbreitung habe er jedoch gezögert und sei in seiner Antwort wage geblieben und nicht klar verneinend. Aufgrund der neu angesetzten antipsychotischen Medikation sei dem Patienten eine Verlängerung des Aufenthalts empfohlen worden, um den Effekt auf die wahnhafte Symptomatik beobachten und die Medikation im Verlauf gegebenenfalls weiter optimieren zu können. Bei Austritt sei der Patient noch deutlich depressiv gewesen, die Schmerzsymptomatik habe er als unverändert beschrieben. Er habe jedoch beim Austrittsgespräch angegeben, dass es ihm seit zwei bis drei Tagen bessergehe, was wahrscheinlich mit der Medikamentenumstellung zu tun habe. Bei Austritt hätten keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Der Patient habe von Lebensüberdrussgedanken berichtet, sei jedoch glaubhaft absprachefähig gewesen und habe über keine Suizidpläne, -absichten oder -handlungsimpulse berichtet (IV-Akte 233, S. 13 ff.).

5.1.16. Vom 16. Januar 2024 bis 22. Februar 2024 erfolgte ein dritter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik I____. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2024 hielt Dr. med. N____ fest, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, DD F25.1 (F33.3) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Patient an der multimodalen Behandlung mit folgenden Elementen teilgenommen: Psychotherapie in Einzel, pflegerische Bezugspersonengespräche, Milieutherapie, gestaltende Therapie, Körper- und Physiotherapie. Es sei ihm leichtgefallen, eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zum Behandlungsteam aufzubauen. Im vorherigen stationären Aufenthalt (4. September 2023 bis 30. November 2023) habe es bereits Hinweise auf eine psychotisch anmutende Symptomatik gegeben. Bei sprachlicher Barriere habe sich damals durch ein Dolmetschergespräch ein Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben des Patienten bestätigt. Auch in dem aktuellen stationären Aufenthalt berichte er von psychotischer Symptomatik im Sinne von akustischen Phänomenen. Es seien ihm unbekannte und teilweise auch bekannte Stimmen, welche seinen Namen riefen. Ein imperativer Charakter werde verneint. Er ängstige sich durch die Stimmen massiv und diese hätten zur Folge, dass er nur unzureichend am sozialen Leben teilhaben könne. So vermeide er beispielsweise grosse Menschenmengen. Erfreulicherweise hätten die Symptome im Rahmen der Medikation erneut gut angesprochen. Differentialdiagnostisch könne auch eine schizoaffektive Erkrankung erwogen werden. Aufgrund der gegenwärtigen Restsymptomatik sei der Patient nicht arbeitsfähig. Jedoch könne bei Adhärenz und weiterhin gutem Ansprechen gegebenenfalls eine Neubewertung abhängig von den weiteren Entwicklungen erfolgen (IV-Akte 206).

5.1.17. Dr. med. K____ hielt in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 fest, er halte den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Es sei zwar psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten (mehr als 100 % arbeitsunfähig könne man ja nicht sein). Aber orthopädisch sei ebenfalls eine Verschlechterung zu beobachten. Hierauf weise auch die Klinik I____ hin (Verdacht einer Gonarthrose), sowie der Orthopäde Dr. med. J____, der den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (vgl. IV-Akte 204; IV-Akte 205).

5.1.18. Der RAD-Arzt Dr. med. X____, FMH Allgemein Innere Medizin, gab in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2024 an, der RAD könne keine dauerhafte und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren. Der Psychiater Dr. med. K____ gebe in seinem Arztbericht vom 15. April 2024 ja selber an, dass psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Er habe bereits früher und jetzt wieder aktuell die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders beurteilt als der frühere Gutachter Dr. med. D____. Dass passagere Schwankungen bei diesem Krankheitsbild auftreten könnten, sei hinlänglich bekannt. So sei im Austrittsbericht der Klinik I____ auch entsprechend aufgeführt worden, dass der Versicherte in affektiv stabilisierten zukunftsorientierten Zustand wieder habe entlassen werden können. Auch in der Diagnoseliste von Dr. med. B____ seien keine neuen Diagnosen aufgeführt worden, welche nicht bereits früher bekannt gewesen seien. Im MRI vom 28. Januar 2022 werde sogar eine Verbesserung/Regredienz der entzündlichen Aktivität der Wirbelsäule seit 2019 angegeben (IV-Akte 209, S. 2).

5.1.19. Mit Bericht vom 11. November 2024 hielt Dr. med. Y____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD fest, dass der Versicherte am 14. Mai 2024 erneut ein Leistungsgesuch gestellt habe, welches am 30. Juli 2024 vom RAD beurteilt worden sei. Die damals vorliegenden Berichte würden keine wesentliche Veränderung aufweisen. Zwar sei der Versicherte während fünf Wochen in der Klinik I____ in Therapie. Die Diagnosen würden praktisch unverändert lauten und fänden sich schon in den Vorakten derselben Klinik wieder (Scan vom 13. März 2020 und 28. Juni 2021). Seitens der LWS (MRI vom 28. Januar 2022) gebe es nichts Neues. Der behandelnde Psychiater Dr. med. K____ habe attestiert, dass psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Versicherte sei um den Jahreswechsel 2023/24 einige Wochen aus somatischen Gründen krankgeschrieben worden. Im Anhörungsverfahren würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht. Die behauptete andauernde Verschlechterung finde sich nicht im Dossier. Wegen orthopädischen Beschwerden habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Anfang 2024 vorgelegen. Aktuell sei keine somatisch klar begründete Arbeitsunfähigkeit im Dossier dokumentiert. Hinweise auf eine somatisch begründete andauernde Arbeitsunfähigkeit/Verschlechterung gebe es somit nicht. Zu beachten sei dabei aus versicherungsmedizinischer Sicht, dass allfällige Kniebeschwerden in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit, wie sie nur noch zumutbar gewesen sei, bereits gebührend berücksichtigt wären. Dass psychiatrisch keine Verschlechterung vorliege, habe der behandelnde Psychiater ja klar attestiert (IV-Akte 224, S. 2).

5.1.20. Dr. med. Y____ nahm erneut mit Bericht vom 24. März 2025 Stellung und gab an, es würden weiterhin keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte vorgebracht werden. Der Psychiater schreibe seinen Patienten zwar (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig, attestiere aber gleichzeitig, dass keine Verschlechterung bestehe. Zudem sei der Versicherte bei denselben seit Jahren vorliegenden Klagen mehrfach psychiatrisch begutachtet worden und es sei nicht ohne Weiteres auf die Behandlersicht abgestellt worden. Dabei habe immer eine hochgradige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht resultiert. Aus welchen Gründen nun ein weiteres Mal dieselbe Abklärung erfolgen solle, sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Auffallend sei dabei, dass der Versicherte seit bald 15 Jahren wiederholt IV-Leistungen beanspruche bei zunächst Schulterproblemen und im Verlauf zusätzlichen Rückenbeschwerden. Schon vor Jahren sei eine somatoforme Funktions- und Schmerzstörung sowie ein depressives Geschehen ins Feld geführt worden, so auch in der letzten Begutachtung im 2022. Letztlich sei der Versicherte zu mindestens 70 % arbeitsfähig (aus psychiatrischer Sicht). Dabei sei auch die Sichtweise des behandelnden Psychiaters Dr. med. K____ und der Bericht der Klinik I____ eingeflossen. Diagnosen wie die einer behaupteten anhaltenden Persönlichkeitsänderung seien nicht bestätigt worden. Dass somatischerseits nur angepasste Tätigkeit infrage kämen, sei hinlänglich bekannt. Es ergebe sich somit keine begründbare Änderung der versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 234, S. 2).

5.2.            5.2.1. Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. M____ (E. 5.1.12. hiervor), Dr. med. N____ (E. 5.1.15. und E. 5.1.16. hiervor]), Dr. med. K____ (E. 5.1.17. hiervor), Dr. med. P____ (E. 5.1.13. hiervor) und Dr. med. O____ (E. 5.1.14. hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 und E. 5.1.1. hiervor) nicht gefolgt werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 194) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.4.-3.5. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD (E. 5.1.18.-5.1.20. hiervor) davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 5.2.2.-5.2.3. hiernach).

5.2.2. Dr. med. X____ (E. 5.1.18. hiervor) und Dr. med. Y____ (E. 5.1.19-5.1.20. hiervor) vom RAD stützten sich bei ihren Einschätzungen im Wesentlichen hinsichtlich den vorliegend im Vordergrund stehenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers auf das Verlaufsgutachten vom 1. November 2022 (E. 5.1.11. hiervor), in welchem Dr. med. D____ Bezug auf sein psychiatrisches Gutachten vom 18. Februar 2019 nahm, welches Teil der psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung darstellte (vgl. E. 5.1.4. hiervor). Festzuhalten ist, dass beide Gutachten die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen (vgl. E. 3.9. hiervor). Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. die Aktenauszüge in den Gutachten von Dr. med. D____ [IV-Akte 94, S. 4-8] und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019 [IV-Akte 93, S. 7-26] und im Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ [IV-Akte 187, S. 3-12]). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 94, S. 8-12; IV-Akte 93, S. 26-28; IV-Akte 187, S. 12-18). Ferner wurden eingehende Untersuchungsbefunde (IV-Akte 94, S. 12 f.; IV-Akte 93, S. 28-33; IV-Akte 187, S. 18-20) erhoben, welche Grundlage der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den verschiedenen Gutachtensdisziplinen darstellten (IV-Akte 94, S. 14-20; IV-Akte 93, S. 33-45; IV-Akte 187, S. 21-41).

5.2.3.  Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3), es sei aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Zustandsverschlechterung gekommen, was von den Ärztinnen und Ärzten der I____, Dr. med. M____ (Bericht vom 18. August 2023, E. 5.1.12. hiervor) und Dr. med. N____ (Berichte vom 11. Dezember 2023 [E. 5.1.15. hiervor] und 26. Februar 2024 [E. 5.1.16. hiervor]) sowie vom behandelnden Psychiater Dr. med. K____ (Bericht vom 15. April 2024, E. 5.1.17. hiervor) ausgewiesen werde. Den genannten Berichten sind keine begründeten Ausführungen zu entnehmen, die eine IV-relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen lassen würden. So halten Dr. med. N____ mit Berichten vom 11. Dezember 2023 und vom 26. Februar 2024 sowie Dr. med. K____ mit Bericht vom 15. April 2024 zwar fest, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen vorliege, während Dr. med. D____ am 1. November 2022 noch von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen war (E. 5.1.11. hiervor). Hinsichtlich den Einschätzungen von Dr. med. N____ ist jedoch zu bemerken, dass dieser mit Bericht vom 16. Februar 2024 festhielt, die Symptome hätten erfreulicherweise im Rahmen der Medikation erneut gut angesprochen. Hinsichtlich den Beurteilungen von Dr. med. N____ fällt des Weiteren auf, dass gemäss den Berichten vom 11. Dezember 2023 und 26. Februar 2024 der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in der Klinik I____ vom 4. September 2023 bis 30. November 2023 und vom 16. Januar 2024 bis 22. Februar 2024 jeweils ein Antipsychotikum (Aripiprazol 5 mg) sowie ein Antidepressivum (Mirtazapin 15 mg) einnahm, welche er zum Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D____ am 26. Oktober 2022 (vgl. Bericht vom 1. November 2022, IV-Akte 187, S. 18) und anlässlich der Abklärung bei Dr. med. M____ am 15. August 2023 (vgl. Bericht vom 18. März 2023, IV-Akte 233, S. 11) noch nicht verabreicht bekommen hatte (Aripiprazol 5 mg) respektive nicht in der entsprechenden Dosis (Mirtazapin 15 mg). Auch hinsichtlich der von Dr. med. N____, Dr. med. M____ und Dr. med. K____ dokumentierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sind seitens der psychiatrischen Behandlerinnen und Behandler keine Ausführungen zu finden, die darauf schliessen lassen würden, es sei aufgrund dieser Diagnose zu einer IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands gekommen, zumal die chronische Schmerzstörung bereits vom Verlaufsgutachter Dr. med. D____ ausführlich diskutiert und mitberücksichtigt worden war (IV-Akte 187, S. 35 und S. 38). Überdies enthalten die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater keine Einschätzungen zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit, welche von den entsprechenden Beurteilungen im Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ abweichen würden. Diese vermögen daher aus psychiatrischer Sicht keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. med. X____ und Dr. med. Y____ zu begründen (vgl. E. 3.11.1-3.11.2. hiervor).

5.2.4.  Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge des Beschwerdeführers, es sei aus orthopädischer Sicht zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, was sich aus dem Bericht von Dr. med. J____ (recte: Dr. med. P____) vom 9. November 2023, der eine lnsuffizienzfraktur der distalen Fibula rechts feststellte (E. 5.1.13. hiervor) sowie aus dem Bericht von Dr. med. O____ vom 30. November 2023, der einen Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose links (ED 29. November 2023), eine arterielle Hypertonie sowie eine chronische Depression sowie Schmerzsyndrom festhielt (E. 5.1.14. hiervor; vgl. auch den Bericht von Dr. med. K____ vom 15. April 2024, E. 5.1.17. hiervor), entnehmen lasse (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3). Hinsichtlich der vorgebrachten Hypertonie ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2025, Rz. 22) festzustellen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2023 bekannt war (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 28. März 2022, E. 5.1.10. hiervor; vgl. Bericht Dr. med. V____ vom 4. Juli 2021, E. 5.1.8. hiervor). Zudem wird seitens von Dr. med. O____ nicht erörtert, inwiefern sich die Hypertonie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken soll. Aus somatischer Sicht ebenfalls von Dr. med. O____ und Dr. med. P____ nicht ausgeführt wird, inwieweit die Gonarthrose, hinsichtlich der lediglich eine Verdachtsdiagnose erhoben wurde, sowie die lnsuffizienzfraktur der distalen Fibula rechts eine längerfristige, invaliditätsrelevante Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge haben soll. Gleiches lässt sich über die chronische Gastritis und den St. n. distaler nicht dislozierter intraarticulärer Radius-Fx Ii, 4. August 2008, welche ohne weitere Bemerkungen auf der Diagnoseliste des Rheumatologen Dr. med. B____, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, aufgeführt werden (IV-Akte 208, S. 2), festhalten. Zu den von Dr. med. B____ diagnostizierten Leiden an der Wirbelsäule, welche auf einer Diagnoseliste aufgeführt werden (u. a. chronische Lumboischialgien, intermitt. LRS S1 bds. + L5 Ii, eine DD Seronegative Spondylarthropathie), ist, wie der RAD-Arzt richtigerweise feststellte (Bericht vom 30. Juli 2024, E. 5.1.18. hiervor), schliesslich anzumerken, dass gemäss dem MRI-Befundbericht vom 28. Januar 2022 festgestellt werden konnte, es liege eine im Verlauf regrediente, jedoch weiterhin nachweisbare entzündliche Aktivität der Wirbelsäule und insbesondere der ISG mit Betonung der rechten Seite vor (IV-Akte 208, S. 2).

5.2.5.  Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus seinem Einwand, die von Dr. med. Y____ mit Bericht vom 30. Juli 2024 getroffene Aussage sei falsch, wonach Dr. med. K____ in seinem Arztbericht vom 15. April 2024 selber angegeben habe, dass psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer wendete ein, Dr. med. K____ habe die IV ja gerade wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kontaktiert. Bei der psychiatrischen Beurteilung schreibe er folgendes: «So gesehen ist zwar psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten (mehr als 100 % arbeitsunfähig kann man ja nicht sein!).» Der Psychiater habe damit wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass er auch mit der früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die IV nicht einverstanden sei und keinesfalls, dass keine Verschlechterung eingetreten sei. Immerhin betone Dr. med. K____ u. a., dass psychiatrisch eine rezidivierende schwere depressive Störung vorliege und deshalb eine stationäre Behandlung notwendig gewesen sei, was eine offensichtliche Verschlechterung sei (vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 5). Der Beschwerdeführer hebt mit dieser Rüge die Ansicht von Dr. med. K____ hervor, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend – wie zuvor in E. 5.2.3. ausgeführt – die Berichte der behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater, somit auch jene von Dr. med. K____, nicht geeignet sind, aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. X____ und Dr. med. Y____ zu begründen (vgl. E. 3.11.1-3.11.2. hiervor). Daran ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. med. K____ betreffend die Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts.

5.3.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. M____ (E. 5.1.12. hiervor), Dr. med. N____ (E. 5.1.15. und E. 5.1.16. hiervor]), Dr. med. K____ (E. 5.1.17. hiervor), Dr. med. P____ (E. 5.1.13. hiervor) und Dr. med. O____ (E. 5.1.14. hiervor) zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 28. Februar 2023 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche Anlass zur Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019 sowie das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 30. Juli 2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 abgestellt und ist überdies zu Recht auch nicht von einer revisionsbegründenden Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der von den Gutachtern Dr. med. E____ und Dr. med. D____ umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.1.4. und E. 5.1.11. hiervor; vgl. auch E. 5.2.2. hiervor).

6.                  

6.1.            Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen aus gesundheitlicher (vgl. E. 5.1.-5.3. hiervor) oder erwerblicher Sicht auszumachen sind (vgl. auch Rz. 5101 KSIR), die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht trotz Fehlens eines Revisionsgrunds einen erneuten Einkommensvergleich vorgenommen, da – wie sogleich auszuführen sein wird (vgl. E. 6.5.-6.6. hiernach) die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz. 9203 KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.6.1.-3.6.3. hiervor). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des Einkommensvergleichs richtigerweise unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs und des leidensbedingten Abzugs einen Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (Beschwerde, Rz. 8 f.; Replik, Rz. 7).

6.2.            Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

6.3.            Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).

6.4.            6.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).

6.4.2.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.4.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.5.            6.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 73'432.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 40'159.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von (gerundet) 45 % errechnet (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2025, IV-Akte 238, S. 5 f.).

6.5.2.  Die Bemessung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2024 hypothetisch bei der Z____ unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (+0.8 bis 2020, 0.0 % bis 2021, +0.4 % bis 2022, +2.3 % bis 2023, vgl. Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) hätte verdienen können (vgl. Auskunft Arbeitgeberin vom 5. April 2019, IV-Akte 98, zum Jahreseinkommen für das Jahr 2019; vgl. E. 6.3. hiervor).

6.5.3. Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 40'159.00 (Fr. 67'494.00 umgerechnet auf ein 70 %-Pensum; vgl. E. 5.3. hiervor) den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2022, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'305.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01), zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.7 % bis 2023 (vgl. Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, Total) einsetzte (vgl. E. 6.4.1. hiervor).

6.5.4.  Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019 wurde festgehalten, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit dauernd schwere oder mittelschwere Arbeiten nicht in Frage kämen, sondern nur körperlich leichte Arbeiten. Es würden dabei folgende Einschränkungen bestehen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit den Armen dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit den Armen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Er könne die Arme nicht am langen Hebel belasten, d. h. er könne körpernah die Arme mit 7.5 kg belasten, körperfern könne er die Arme lediglich mit 2.5 kg belasten. Er könne nicht dauernd sitzen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf. Aktuell sei er bei einer derartigen rückenschonenden Tätigkeit aufgrund der unbehandelten seronegativen Spondylarthropathie auch von Seiten des Rückens her eingeschränkt (E. 5.1.4. hiervor). Zudem seien gemäss dem Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen leicht bis mittelgradig beeinträchtigt (E. 5.1.11. hiervor).

6.6.            6.6.1. Die Beschwerdegegnerin nahm wegen der leidensbedingten Einschränkungen und des Alters des Beschwerdeführers einen Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe von 5 % vor. Einen höheren Leidensabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt, da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien. Zusammen mit dem Pauschalabzug von 10 % wurde insgesamt ein Abzug von 15 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er würde auch in einer angepassten Verweistätigkeit über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfügen. Sollte ihm überhaupt noch ein Pensum zumutbar sein, so wäre dieses sehr klein. Zu Recht wende die Beschwerdegegnerin wegen dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers immerhin einen Leidensabzug von 5 % an. Bei Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % oder weniger seien gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV im Rahmen des leidensbedingten Abzugs allerdings 20 % abzuziehen und nicht nur 15 %, wie vorliegend geschehen (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 8). Er sei 58-jährig, ehemaliger Bauarbeiter, Ausländer und verfüge über begrenzte Deutschkenntnisse. Er leide unter einer schweren Depression, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und weiteren Gesundheitsbeschwerden. Selbst wenn er in einem kleinen Pensum arbeitsfähig sein sollte, sei in seinem Alter selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine angepasste Verweistätigkeit mehr für ihn auffindbar. Seine Restarbeitsfähigkeit sei folglich nicht mehr gegeben. In jedem Fall müssen diese Faktoren auch zur Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % führen (Replik, Rz. 7).

6.6.2.  Der Ansicht des Beschwerdeführers zum Leidensabzug kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist es mangels einer IV-relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.-5.3. hiervor) nicht angezeigt, einen im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2023 abweichenden Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat damit, wie schon in der Verfügung vom 28. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 194), zu Recht wegen den leidensbedingten Einschränkungen und des Alters des Beschwerdeführers einen Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe von 5 % vorgenommen, welcher – entgegen des IV-Rundschreibens Nr. 445 vom 26. August 2024, Ziff. 3 – hinsichtlich der vorliegend ab 1. Januar 2024 respektive 1. Juli 2025 entstehenden Rentenansprüchen zusätzlich zum Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden O3V 25 7 vom 26. August 2025 E. 5.4.7.-5.4.8.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9; vgl. auch die Kritik zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024 in Michael E. Meier/Thomas Gächter, So nicht! Bundesgericht stoppt BSV, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 20 % zu gewähren, da dieser nicht mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann, sondern ihm – wie gesehen (E. 5.3. hiervor) – eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % medizinisch zumutbar ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die – wie der Beschwerdeführer geltend macht – für eine wirtschaftlichen Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind doch Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von den Gutachtern definierten leidensbedingten Einschränkungen (E. 6.5.4. hiervor) zumutbar wären, auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 und BGE 146 V 16 E. 7.2.1) und erfordern grundsätzlich keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen).

6.7.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügungen vom 19. Mai 2025 und 20. Juni 2025 auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Einschätzungen des RAD vom 30. Juli 2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 abgestellt und ist richtigerweise davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23. Februar 2023 nicht IV-relevant verändert hat. Damit hat sie korrekterweise mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 rückwirkend Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen.

7.                  

7.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Die vorliegenden Verfahren IV.2025.77 und IV.2025.87 sind rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig. Da jedoch beide Verfahren IV.2025.77 (Verfügung vom 19. Mai 2025 betreffend Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025) und IV.2025.87 (Verfügung vom 20. Juni 2025 betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025) denselben medizinischen Sachverhalt zur Grundlage haben und daher die Beschwerden vom 20. Juni 2025 (IV.2025.77) und 10. Juli 2025 (IV.2025.87 IV.2025.87) beinahe gleichlautende tatsächliche und rechtliche Ausführungen beinhalten sowie in beiden Fälle eine identische Replik (Überschrift: Dossiers IV.2025.77/IV.2025.87, Replik vom 10. September 2025) eingereicht wurde, erscheint die Zusprache einer gekürzten Pauschale in Höhe von Fr. 4'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 364.50) für beide Verfahren als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Robin Eschbach, Advokat, ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 364.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

          

          

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                          Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                           Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–         Beschwerdeführer
–        
Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: