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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2025.89
Verfügung vom 23. Juni 2025
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1973, arbeitete von Juli 1989 bis Juni 2000 als uniformierte Postbeamtin (vgl. IV-Akte 46, S. 2). Seit Mai 2012 (vgl. u.a. das Arbeitszeugnis; IV-Akte 150, S. 5) war sie im Rahmen einer Teilzeitanstellung für die B____ AG tätig (vgl. IV-Akte 15, S. 1 ff.). Ab dem 10. Mai 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin ausserdem stundenweise für die C____ GmbH (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.).
b) Am 24. November 2015 stürzte die Beschwerdeführerin zu Hause eine Treppe hinunter und stiess sich den Kopf an. Es wurde im Wesentlichen eine Commotio cerebri diagnostiziert. Eine durchgeführte MRT-Abklärung des Kopfes zeigte keine organischen Schäden (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 11). Im Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Beschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. Bericht des Pneumologen Dr. D____ vom 4. Juni 2016 [IV-Akte 14]; Berichte des Neurologen Dr. E____ vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 18] und vom 21. Dezember 2016 [IV-Akte 30]; Bericht F____klinik [...] vom 9. Januar 2017 [IV-Akte 31]). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Unfallversicherung (vgl. IV-Akte 22, S. 2 ff.), welche – gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes (vgl. IV-Akte 22, S. 30) – ab dem 16. August 2016 keine Leistungen mehr erbrachte (vgl. IV-Akte 22, S. 3-5). Am 7. April 2017 erfolgte schliesslich eine Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 33). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 35) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. September 2017 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 36). Am 20. Oktober 2017 wurde eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 42). In der Folge wurden berufliche Massnahmen in die Wege geleitet. Namentlich absolvierte die Beschwerdeführerin ab dem 4. Juni 2018 (bis zum 28. Februar 2019) ein Belastbarkeitstraining in Form eines Praktikums im Alterszentrum G____ (vgl. u.a. IV-Akte 68, IV-Akte 86, S. 4 f. und IV-Akte 150, S. 4). Aufgrund dieser Tätigkeit war die Beschwerdeführerin bei der H____ unfallversichert.
c) Am 19. Juli 2018 rutschte die Beschwerdeführerin aus und verletzte sich erneut am Kopf (vgl. IV-Akte 79; IV-Akte 108.31). Die H____ erbrachte als nunmehr zuständige Unfallversicherung entsprechende Leistungen. Ab dem 1. März 2019 war die Beschwerdeführerin – auf Veranlassung der IV-Stelle – als Praktikantin (60%-Pensum) im I____ tätig (IV-Akte 150, S. 2 f.). Ende August 2019 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab (vgl. IV-Akte 129). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 stellte die H____ ihre Leistungen per 27. Oktober 2019 ein (vgl. IV-Akte 143.11).
d) Die IV-Stelle traf nach Abschluss der Frühintervention weitere Abklärungen. In medizinischer Hinsicht wurden namentlich der Bericht der J____Klinik vom 12. März 2020 (IV-Akte 134) sowie die SUVA-Akten (IV-Akte 143.1 bis IV-Akte 143.20) angefordert. In erwerblicher Hinsicht wurde der ausgefüllte Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. April 2020 eingeholt (vgl. IV-Akte 137).
e) Am 27. Mai 2020 erlitt die Beschwerdeführerin offenbar einen weiteren Sturz, nunmehr mit dem Fahrrad (vgl. IV-Akte 140). Im Juli 2020 (Ende des Praktikums im I____) schloss sie die einjährige Basisausbildung Fachfrau Alltagsgestaltung und Aktivierung ab (vgl. IV-Akte 150, S. 1). Am 15. Februar 2021 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 145), insbesondere auch zum zwischenzeitlich beigezogenen Bericht von Dr. E____ vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 140). Daraufhin verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 146) – mit Verfügung vom 17. Mai 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt, wobei in beiden Teilbereichen keine Einschränkung vorliege (vgl. IV-Akte 147).
f) Im Februar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Langzeitfolgen eines Infektes (seit 27. September 2022) erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 13. Juni 2023 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung länger andauernd wesentlich verändert hätten (vgl. IV-Akte 154).
g) Im Dezember 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 161). Sie liess der IV-Stelle den Bericht der Neurologie K____ vom 30. Oktober 2024 zukommen (vgl. IV-Akte 163). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2025 (IV-Akte 166) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (vgl. IV-Akte 167). Diese zeigte sich damit nicht einverstanden. In der Folge liess L____ [...] der IV-Stelle am 28. Januar 2025 zahlreiche eigene Berichte und Fremdakten die Beschwerdeführerin betreffend zukommen (vgl. IV-Akte 168). Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits den Bericht der Neurologie K____ vom 13. Dezember 2024 ein (vgl. IV-Akte 170, S. 2 f.).
h) Der RAD vermochte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung zu erkennen. Allerdings erachtete er die Einholung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte für angezeigt (vgl. IV-Akte 172). Daraufhin forderte die IV-Stelle Dr. D____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 1. März 2025; IV-Akte 176, S. 1 ff.). Ebenfalls zur Berichterstattung aufgefordert wurde die M____klinik [...] (vgl. die Eingabe vom 10. März 2025 [IV-Akte 178, S. 2 ff.] und den Bericht vom 14. Mai 2025 [IV-Akte 182, S. 2 ff.]). Am 19. Juni 2025 äusserte sich der RAD erneut und hielt an seiner bisherigen Einschätzung fest (vgl. IV-Akte 184). Daraufhin trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2025 auf die Neuanmeldung vom Dezember 2024 nicht ein (vgl. IV-Akte 185).
II.
a) Am 22. Juli 2025 (Datum der Abgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 erhoben. Die von ihr bei der IV-Stelle Basel-Stadt eingereichte Eingabe wurde samt Beilage (Bericht N____ Physiotherapie vom 16. Juli 2025) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht übermittelt.
b) Am 13. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses. Am 26. August 2026 liess sie dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen (Bericht Dr. D____ vom 29. Juni 2025; Verlaufsbericht M____ [...] vom 13. August 2025; Bericht O____ vom 20. Juli 2025; Bericht Prof. Dr. P____ vom 31. März 2025; Bericht Dr. Q____ vom 4. Juli 2025).
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September 2025 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 24. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.4.1).
3.1.3. Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren hat das kantonale Gericht auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung beim Erlass der Verfügung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.).
3.2.2. Bis zur rentenablehnenden Verfügung vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 147) war daher im Wesentlichen nur die HWS-Problematik ein Thema gewesen. Im Februar 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin dann wegen (seit dem 27. September 2022 bestehenden) Langzeitfolgen eines Infektes erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 148). Sie hatte dabei eine notfallmässige Behandlung vom Oktober 2022 im S____spital [...] angegeben. Zudem hatte sie eine einmalige kardiologische Untersuchung vom Dezember 2022 und die hausärztliche resp. pneumologische Betreuung bei Dr. D____ seit September 2022 erwähnt (vgl. IV-Akte 148). Von ihr eingereicht worden waren diverse nicht näher begründete Atteste von Dr. D____, mit welchen ihr ab dem 27. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Akte 149, S. 2 ff.). Die wenig aussagekräftige Aktenlage hatte dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) – mit Verfügung vom 13. Juni 2023 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war. Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt worden, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung länger andauernd wesentlich verändert hätten (vgl. IV-Akte 154).
3.4.2. Im Bericht der Neurologie K____ vom 30. Oktober 2024 (Prof. Dr. P____) wurde – gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – insbesondere dargetan, nach dem neuerlichen Sturz im August 2024 im häuslichen Umfeld sei anfangs wiederholt Drehschwindel aufgetreten, teils positionsabhängig. Aktuell lägen eine leichtgradige Gangunsicherheit und ein Dauerbenommenheitsschwindel vor. Weiterhin bestünden seit 2022 brennende Missempfindungen im Bereich der Füsse und der distalen Extremitäten, teils auch die Hände betreffend. Mit den im Jahr 2022 beginnenden neuropathischen Schmerzen habe die Patientin wiederholt auch ein Stolpern bemerkt. Darüber hinaus erleide sie seit 2022 vermehrte Wadenkrämpfe (vgl. S. 1 f. des Berichtes vom 30. Oktober 2024; IV-Akte 163, S. 1 f.). In der Gesamtbeurteilung wurde – Bezug nehmend auf die im Raum stehenden Diagnosen – festgehalten, was die auswärtig vermutete Small-Fiber-Polyneuropathie angehe, so sei eine Hautbiopsie durchgeführt worden, die eine leicht reduzierte Dichte der intraepidermalen Nervenfasern gezeigt habe. Labordiagnostisch sollten mögliche erworbene Ursachen ausgeschlossen werden, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. Was die Gangunsicherheit und den Schwankschwindel angehe, so habe die weiterführende Diagnostik eine Otolithen-Dysfunktion gezeigt […]. Die Ätiologie der Otolithen-Dysfunktion bleibe unklar, jedoch könnte ein Zusammenhang mit dem Kontusionstrauma und Stolpersturz im August 2024 bestehen. Eine vestibuläre Physiotherapie werde zur Behandlung empfohlen. In Bezug auf die Kopfschmerzen habe die ergänzende Kernspintomographie des Schädels keine Hinweise auf shearing injuries oder Blutungsresiduen nach dem Sturz gezeigt. Die Kopfschmerzen könnten als posttraumatische Kopfschmerzen klassifiziert werden, wobei auch eine Migräne-Komponente in Betracht gezogen werden könnte, die sich möglicherweise nach dem Trauma vermehrt zeige. Betreffend Gangunsicherheit und posturale Reflexe habe die klinisch-neurologische Untersuchung unauffällige posturale Reflexe und eine erhaltene zentrale Okulomotorik gezeigt. Die Gangunsicherheit könne am ehesten mit einer peripher-vestibulären Störung der Otolithen zusammenhängen. Differentialdiagnostisch sollten Drop Attacks (möglicherweise unklarer Ätiologie) in Erwägung gezogen werden. Falls erneute Symptome aufträten, wäre eine kernspintomographische Untersuchung im "Menière-Protokoll" (inklusive 4-Stunden-Darstellung der Cochlea nach Kontrastmittelgabe zur Abklärung eines endolymphatischen Hydrops) angezeigt.
3.4.3. Im Bericht der Neurologie K____ vom 13. Dezember 2024 (IV-Akte 170, S. 2 f.) wurden im Wesentlichen dieselben Diagnosen erwähnt wie im früheren Bericht (vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf die Gesamtbeurteilung wurde denn auch explizit auf den vorangegangenen Bericht verwiesen (vgl. S. 2 des Berichtes). Im darauffolgenden Bericht der Neurologie K____ vom 31. März 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2025) wurde festgehalten, bei komplexer neurologischer und schmerzmedizinischer Vorgeschichte mit Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma sowie chronischem Schwankschwindel, migräniformen Kopfschmerzen, Small-Fiber-Polyneuropathie und Long-Covid-Syndrom zeige sich aus neurologischer Sicht aktuell ein positiver Therapieverlauf (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie K____ vom 2. Juli 2025 (IV-Akte 186, S. 1 f.) wurde dann aber dargetan, bei der Patientin mit komplexem somatischem und neuropsychologischem Beschwerdebild stehe ein multifaktorielles chronisches Schmerz- und Fatigue-Syndrom im Vordergrund. Zentral seien die fortbestehenden funktionellen Einschränkungen im Alltag sowie die ausgeprägte Einschränkung der Mobilität bei bestehender Small-Fiber-Polyneuropathie, chronischer zervikogener Schmerzsymptomatik und verschlechterter Belastbarkeit seit dem Sturzereignis im August 2024. Die damals zusätzlich getriggerte vestibuläre Problematik mit chronischem Schwankschwindel sowie das Long-Covid-Syndrom mit anhaltender Fatigue, Konzentrationsminderung und erhöhter Reizanfälligkeit führten weiterhin zu erheblicher Einschränkung der Lebensqualität. Ein Ketamin-Therapieversuch sei ohne nachhaltigen Nutzen geblieben und aufgrund ausgeprägter Nebenwirkungen (u. a. Tachykardie, Kreislaufproblematik) nach drei Zyklen beendet worden. Aktuell befinde sich die Patientin in einer Gabapentin-Aufdosierungsphase, wobei die analgetische Wirksamkeit noch nicht abschliessend beurteilbar sei. Die begleitende Medikation mit Saroten in niedriger Dosis sei nach kurzzeitiger Pausierung aufgrund von verstärkter Kopfschmerzsymptomatik wieder aufgenommen worden. Aktuell bestehe weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Funktion, mit praktisch aufgehobener Alltagsmobilität. Die Patientin sei auf Dritthilfe (Taxi, häusliche Unterstützung) angewiesen. Ihre Selbstständigkeit sei deutlich eingeschränkt. Angesichts des komplexen und stabil persistierenden Beschwerdebildes erscheine eine erneute Abklärung in einer spezialisierten Fatigue- oder Long-Covid-Sprechstunde (z. B. V____ [...], bereits 2022/23) sinnvoll. Eine aktuelle Re-Evaluation unter Einbezug einer neuropsychologischen Testung und einer funktionellen Standortbestimmung sei sinnvoll (vgl. S. 2 des Berichtes).
3.5.2. Im Bericht von L____ [...] vom 29. Oktober 2024 (IV-Akte 168, S. 20 ff.) wurde schliesslich – nach erfolgter Abklärung der Beschwerdeführerin in der Neurologie K____ – neu in der Diagnoseliste festgehalten: Gangunsicherheit und Schwankschwindel bei Otolithen-Dysfunktion; Small-Fiber-Polyneuropathie, bioptisch gesichert, Erstdiagnose Oktober 2024 (vgl. S. 1 des Berichtes). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, die Patientin sei in der Zwischenzeit vom Neurologen Prof. Dr. P____ untersucht worden. Es sei eine MRI-Abklärung des Kopfes erfolgt. Hier habe sich eine altersentsprechende Darstellung des Neurokraniums gezeigt. Als einziger pathologischer Befund sei ein etwas grenzwertiger Tiefstand der Kleinhirntonsillen, aber ohne Deformation/Kompression festgestellt worden. Anhand einer Biopsie am Bein sei die Diagnose einer Small-Fiber-Polyneuropathie erfolgt. Prof. P____ habe der Patientin bei depressiver Stimmungslage Saroten 10 mg abends verschrieben, mit geplantem Übergang auf 25 mg abends (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, im Vordergrund stünden aktuell neben den neurologischen Diagnosen und neben den subjektiv vorhandenen Knöchelödemen (aktuell nicht beobachtet bei Stützstrümpfen!) auch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, bei subjektiv zunehmender Schwäche in den Beinen. Klinisch seien keine sicheren neurologischen Ausfälle feststellbar gewesen. Vielmehr bestehe eine gewisse Minderinnervation. Interessanterweise sei von zwei Praxisassistentinnen beobachtet worden, dass die Patientin vor der Konsultation beinahe normal zur Anmeldung und zum WC habe laufen können. Sobald sie für die Untersuchung aufgerufen worden sei, habe die Patientin ein ganz anderes Gangbild präsentiert, verlangsamt, schlurfend, unsicher. Somit bestehe anhand dieser Beobachtung in der Praxis trotz der aktuell neuen neurologneurologischen Aspekte eine gewisse Aggravation durch die Patientin (vgl. S. 4 des Berichtes).
3.5.3. Im darauffolgenden Bericht von L____ [...] vom 15. Januar 2025 (IV-Akte 168, S. 25 ff.) wurde in der Diagnoseliste – in leichter Abweichung zum vorherigen Bericht – festgehalten: (1.) Gangunsicherheit und Schwankschwindel bei Otolithen-Dysfunktion bei multifaktoriell bedingter Gangstörung, DD: lumbospondylogen, Pangonarthrose, neurologisch bei Long-Covid-Syndrom respektive Status nach Schädelhirntrauma? Im Rahmen der Small-Fiber Polyneuropathie? Somatoforme Schmerzstörung?; (2.) Status nach erneuter Parotitis rechts Dezember 2024 mit Antibiose (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht L____ [...] vom 16. April 2025 (IV-Akte 181, S. 3 ff.) wurden schliesslich auch von der Neurologie K____ gestellte Diagnosen aufgenommen, so namentlich der Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma nach Treppensturz 2015 (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Patientin leidet weiter unter einem chronischen Schmerzsyndrom, aktuell v.a. im Bereich der Beine, verbunden mit einer Gangstörung. Die Ursache dafür ist multifaktoriell bedingt bei Status nach schwerem Schädelhirn-Trauma, Long-Covid-Syndrom, neu-diagnostizierter Small-Fiber-Polyneuropathie und bei medial- und retropatellar-betonter mässiger Gonarthrose beidseits, rechtsbetont bei CPPD (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Wesentlichen gleich berichtet wurde mit Bericht L____ [...] vom 4. Juli 2025 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2025). Aus rheumatologischer Sicht zeige sich in Bezug auf die Polyarthrose unter der bestehenden Medikation ein stabiler Verlauf. Klinisch, labormässig und fokussiert sonografisch zeigten sich keine entzündlichen Aktivitäten. Im Vordergrund stehe eher die neurologische Symptomatik (Long-Covid, Status nach schwerem Schädelhirntrauma, Small-Fiber Polyneuropathie) und die chronische Schmerzsymptomatik resp. psychische Situation (vgl. S. 4 des Berichtes).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. Juni 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintritt, entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Rentenanspruch tätigt und anschliessend darüber entscheidet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen