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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai
Fullin, Advokat, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.91
Verfügung vom 4. Juli 2025
IV-Rente; berufliche Massnahmen
Tatsachen
I.
Der 1976 geborene Beschwerdeführer zog im Jahr 2010 in die
Schweiz (vgl. IV-Akten 3 und 4). Seither war er unter anderem als
Reinigungsmitarbeiter und als Chauffeur tätig (vgl. IV-Akte 38). Am 25. Mai
2021 war er als Motorfahrzeugführer in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl.
Austrittsbericht des B____ vom 27. Mai 2021 [IV-Akte 27, S. 7]). Am
22. Februar 2022 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
per 31. März 2022, da er keine weiteren Touren als Chauffeur mehr annehmen
wollte (vgl. IV-Akte 38, S. 5). Seit September 2022 war der
Beschwerdeführer für 10 Stunden pro Monat bei der D____ als Aushilfe tätig
(vgl. IV-Akte 23).
Am 20. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Verweis auf eine Tagesmüdigkeit infolge seiner Schlafapnoe, welche seit einem
Myokardinfarkt von 2015 bestehe und seit Ende 2021 akzentuiert sei, bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl.
IV-Akte 3). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung auf (vgl. Arztbericht von Dr. med. E____ vom 30.
November 2022 [IV-Akte 12]; Unterlagen des B____ [IV-Akten 27 und 39]; Arztbericht
des Fachpsychologen F____ vom 29. August 2023 [IV-Akte 30]; Unterlagen von Dr.
med. G____ [IV-Akten 42, 50, 51, 54]). Am 7. November 2023 fand das
Erstgespräch der Frühintervention statt (vgl. IV-Akte 36). Das Dossier wurde
dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zur Beurteilung vorgelegt (vgl.
Berichte vom 10. Januar 2024 [IV-Akte 44], 2. Februar 2024 [IV-Akte 47] und 16.
Mai 2024 [IV-Akte 53]), wobei der RAD schliesslich eine Eingliederung in einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter der Schadenminderungsauflage wöchentlicher
Psychotherapie und gegebenenfalls antidepressiver Behandlung empfahl. Mit
Vorbescheid vom 31. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 56) verneinte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente oder
Eingliederungsmassnahmen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024
Einwand (vgl. IV-Akte 57). Nachdem weitere medizinische Unterlagen beigebracht
wurden (vgl. Bericht des B____ vom 23. August 2024 [IV-Akte 62];
Untersuchungsbericht vom 19. September 2024 der H____ [IV-Akte 66]), gab
die Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 64) ein
bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Akten 68 und 70). Am
3. Februar 2025 erstattete das I____ das bidisziplinäre Gutachten
(beinhaltend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 77],
internistisches Teilgutachten vom 8. Januar 2025 [IV-Akte 77,
S. 10 ff.], psychiatrisches Teilgutachten vom 27. Januar 2025
[IV-Akte 77, S. 29 ff.]), welches der RAD am 13. Februar 2025
würdigte (vgl. IV-Akte 79).
Mit Vorbescheid vom 11. April 2025 (vgl. IV-Akte 80) verneinte
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge des
rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 10%. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 81),
welchen er am 5. Juni 2025, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, begründete
(vgl. IV-Akte 85). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass eine weitere Abklärung in der J____ erfolgen würde
(vgl. IV-Akte 88). Dem unbesehen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli
2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 87).
II.
Mit Beschwerde vom 12. August 2025 beantragt der
Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die
Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2025. Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen Rechtsanspruch
gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Zudem beantragt er die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Nicolai Fullin als
Rechtsvertreter. Ferner reicht er eine Bestätigung vom 8. Juli 2025 (Beschwerdebeilage
[BB] 4) der J____ ein, dass er per 17. Juli 2025 zur stationären Behandlung
eintreten werde.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. September 2025 hält der Beschwerdeführer
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
Mit Duplik vom 17. Oktober 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2025
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgericht statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer spricht im Wesentlichen dem bidisziplinären
Gutachten vom 3. Februar 2025 den Beweiswert ab, da die psychiatrische
Begutachtung nicht korrekt vorgenommen und die aktuelle Verschlechterung seines
Gesundheitszustands noch nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich dem
psychiatrischen Teilgutachten bemängelt er, dass die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung psychosozialer Aspekte erfolgt sei. Deren
Ausklammerung ohne entsprechende Offenlegung allfälliger Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand mache die Beurteilung mangelhaft, da sie sich
rechtsprechungsgemäss unter Umständen invalidisierend auswirken können würden.
Ferner sei der Beschwerdeführer im Juni 2025 in die J____ zu einem
Abklärungsgespräch eingeladen worden, womit vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung eine nicht berücksichtigte Verschlechterung seines
Gesundheitszustands eingetreten sei. Dies dürfe nicht als reaktives Geschehen
auf den negativen Rentenentscheid gesehen werden. Schliesslich hätte der
Beschwerdeführer vor Erlass der Rentenverfügung Anspruch auf berufliche
Massnahmen gehabt, da eine Leistungseinbusse im Sinne der Kriterien der
angepassten Tätigkeit von keiner erhöhten emotionalen Belastung, keinem
erhöhten Zeitdruck und keiner überdurchschnittlichen Dauerbelastung vorliege.
Der Anspruch auf solche Massnahmen bestehe auch bei lediglich geringen
Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Gutachten entspreche den
Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich. Der psychiatrische Gutachter
habe die Standardindikatoren geprüft, was auch vom RAD bestätigt worden sei,
womit allfällige psychosoziale Aspekte hinreichend berücksichtigt worden seien.
Aus dem Eintritt in die J____ könne nicht auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands vor dem Erlass des Vorbescheids geschlossen werden. Es
stelle schliesslich einen Widerspruch dar, neben einer Rente auch berufliche
Massnahmen zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der attestierten
Arbeitsfähigkeit von 80% als Fahrer und von 90% in anderen Tätigkeiten keinen
Anspruch auf solche Massnahmen der Invalidenversicherung. Mangels
abgeschlossener Ausbildung erfülle er die Voraussetzungen der Berufsberatung
nicht, das Ersuchen um Arbeitsvermittlung stehe im Widerspruch zur
diesbezüglichen Rechtsprechung und eine Umschulung falle aufgrund des
vorliegenden Invaliditätsgrads ausser Betracht.
2.3.
Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 verneint hat und
auch keine beruflichen Massnahmen vorgenommen hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.
Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der
Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten
(Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich
(Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben auch
im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Grundsätze der Statusbestimmung und
der Bemessung des Invaliditätsgrads sind ferner in Art. 24septies
bis Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) umschrieben und konkretisiert.
3.3.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 E. 4).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125
V 351, 352 E. 3a).
4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.4.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische
Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418,
429 E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex
«Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der
Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie
«funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie
«Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).
5.
5.1.
Der Verfügung vom 4. Juli 2025 (vgl. IV-Akte 87) lag in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre – psychiatrische und
internistische – Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 77)
zugrunde.
5.2.
In diesem Gutachten wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. S. 6 der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Februar 2025 [IV-Akte 77]):
Rezidivierende depressive Störung mit leichten Episoden, gegenwärtig einer
maximal leichten Episode (ICD-10: F33.0). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (vgl. IV-Akte 77, S. 6, S.
25 f. und S. 61): Koronare 3-Gefässerkrankung 2015, arterielle Hypertonie 2018,
Diabetes mellitus Typ 2 ED 2015, Vd. auf Hepatopathie unklarer Aetiologie,
familiäre Hypercholesterinämie ED 2015, leichtes bis mittelschweres
obstruktives Schlafapnoesyndrom ED 2021, chronischer Nikotinkonsum kumulativ 20
packyears, Akzentuierung von Persönlichkeit mit abhängigen (asthenischen) und
ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1) und V.a. hypochondrische Störung
(ICD-10: F45.2).
5.3.
Zur Begründung (vgl. IV-Akte 77, S. 4 f.) führten die Gutachter aus,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung die Symptome einer
allenfalls leichten depressiven Episode beklagt. Er habe sich während des
Gesprächs kontrolliert und affektiv wenig spürbar gezeigt. Es lasse sich eine
Akzentuierung der Persönlichkeitszüge erheben, welche vermutlich nicht das
Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme, wobei die Konfliktvermeidung und
Anlehnung an als stärker erlebte Frauen im Vordergrund stehe. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitsbezogenen Ängste und Überzeugungen würden
wahrscheinlich das Ausmass einer hypochondrischen Störung annehmen. Deren
Definition passe zur sorgenvollen Beschäftigung des Beschwerdeführers mit
seinem Herzen. Es lasse sich nach Mini-ICF-APP eine leicht ausgeprägte
Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der
Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit,
der Selbstbehauptungfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur
Selbstpflege und Selbstversorgung und der Mobilität und Verkehrsfähigkeit
erheben.
5.4.
Im Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter dem
Beschwerdeführer für Hilfstätigkeiten wie Chauffeur, Reinigungsmitarbeiter,
Werkstattmitarbeiter seit Juli 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In einer
angepassten Tätigkeit ohne emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne
überdurchschnittliche Dauerbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90%
(vgl. IV-Akte 77, S. 6 f.).
5.5.
Da der Beschwerdeführer insbesondere das psychiatrische
Teilgutachten anzweifelt, gilt es die diesbezüglichen Berichte aus dem der
Rentenfestsetzung vorangehenden Zeitraum in den Akten kurz zu erörtern: Dr.
phil. K____ und M. Sc. L____ der Psychosomatik des B____ diagnostizierten mit
Bericht vom 30. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 39, S. 21 ff.) eine
leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine generalisierte Angststörung
(ICD-10: F41.1) und Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10: Z56).
Sie begründeten dies im Wesentlichen mit den exazerbierten Ängsten des
Beschwerdeführers, welche ihm grossen Leidensdruck bereiten würden und mit
seiner regelmässig gedrückten Stimmung. Der Psychologe F____ diagnostizierte
mit Bericht vom 29. August 2023 (vgl. IV-Akte 30) Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10: F41.2) und V.a. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen
(ängstlich-vermeidend) (ICD-10: Z73.1), welche eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar, wenig
belastbar und habe Konzentrationsstörungen. Wegen seiner Schlafapnoe bestünden
Zweifel an der Fahreignung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei für zwei
bis drei Stunden zumutbar. Dr. med. M____ der Psychosomatik des B____
diagnostizierte mit Bericht vom 23. August 2024 (vgl. IV-Akte 62) in
psychosomatischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F32.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), ein chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom a.e. vom Typ Fibromyalgie und unsystematischer
Schwindel DD orthostatisch Hyposomnie. Hierfür wurde ein testpsychologisches
Screening durchgeführt. Es gestalte sich ein komplexes psychosomatisches Bild,
das den Patienten auf funktioneller Ebene erheblich einschränke. Schliesslich
hielten Dr. phil. N____, M. Sc. O____ und Prof. Dr. med. P____ der H____ mit
Untersuchungsbericht vom 19. September 2024 (vgl. IV-Akte 66) zur
neuropsychologischen Untersuchung vom 22. August 2024 eine mittelschwere
kognitive Störung mit erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit,
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, eine
generalisierte Angststörung und eine chronische Schlafstörung fest. Im
Zusammenhang mit der erhöhten Ermüdbarkeit sowie der depressiven und
Angstsymptomatik könne es im Alltag zu einer starken Reduktion der
Leistungsfähigkeit kommen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. G____
attestiert dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund seit Juli 2022 bis auf
Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er lediglich im Zeitraum vom
Oktober bis Dezember 2023 von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl.
IV-Akte 50).
5.6.
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Q____, hat sich hinreichend
mit diesen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere seine davon
abweichende Einschätzung nachvollziehbar begründet: Hinsichtlich des
neuropsychologischen Berichts vom 19. September 2024 der H____ hielt er
richtigerweise fest, dass die Diagnose der generalisierten Angststörung nicht
hergeleitet werde und die Depressionsdiagnose einzig auf Nachfrage nach
Symptomen und Selbsteinschätzung nach Beck Depressions Inventar (BDI) stütze
(vgl. IV-Akte 77, S. 60). Wenn gleich Dr. phil. N____ und M. Sc. O____ die
Performanzvalidierung als unauffällig bezeichneten (vgl. IV-Akte 66, S. 5),
vermag dies keine konkreten Zweifel am klinischen Befund der Betonung von
Beschwerden von psychiatrisch fachärztlicher Seite (vgl. IV-Akte 77, S. 54) zu
wecken. Der psychiatrische Gutachter monierte, die Ergebnisse dieser
Untersuchung seien nicht ausreichend nachvollziehbar, womit nicht darauf
abgestellt werden könne (vgl. IV-Akte 77, S. 60). Ferner ist aktenkundig, dass
der Beschwerdeführer trotz beklagten Schmerzen, zeitweise keine entsprechenden
Medikamente einnahm (vgl. IV-Akte 62, S. 5), was die allgemeine Einschätzung
des Gutachters der Akzentuierung von Einschränkungen seitens des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 77, S 58) weiter plausibilisiert. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine neuropsychologische Untersuchung
auch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, während es Aufgabe des
psychiatrischen Facharztes bleibt, allfällige Defizite mit Blick auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8). Hinsichtlich der
Diagnosestellung der generalisierten Angststörung durch Dr. med. M____ (vgl.
IV-Akte 62, S. 5) und Dr. phil. K____ (vgl. IV-Akte 39, S. 23) hielt
der psychiatrische Gutachter richtigerweise fest, dass in weitem Masse auf die
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt wurde und der Grossteil
seiner Ängste sich auf seinen Körper beziehen würden, womit nicht eine
generalisierte Angststörung erreicht werde (vgl. IV-Akte 77, S. 60).
Hinsichtlich der Diagnosen pflichtet der psychiatrische Gutachter schliesslich
in verständlicher Weise F____, dem langfristig behandelnden Psychologen des
Beschwerdeführers, bei (vgl. IV-Alte 77, S. 60; IV-Akte 30, S. 3). Dass er
lediglich eine leichte depressive Episode annimmt (vgl. IV-Akte 77,
S. 61), deckt sich mit der Einschätzung von F____ (vgl. IV-Akte 30,
S. 3) und Dr. phil. K____ (vgl. IV-Akte 39, S. 23). Vom Gutachter wird
sie unter Bezugnahme auf die Schilderungen von Traurigkeit, sozialem Rückzug
und mangelnder Konzentration anlässlich der Begutachtung begründet (vgl.
IV-Akte 77, S. 61). In dieser Hinsicht ist der Spielraum des psychiatrischen
Gutachters, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich und zulässig sind, zu respektieren, da keine Hinweise
auf ein Vorgehen contra legem artis vorliegen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Zudem bezog der
Gutachter die Kontrolliertheit des Beschwerdeführers während der Begutachtung,
welche die Einschätzung erschwerte, in seine Beurteilung mit ein (vgl. IV-Akte
77, S. 61). Er verwarf im Rahmen der Einschätzung von Konsistenz und
Plausibilität die Kontrolliertheit als krankheitswerten Befund, indem er diese
keiner depressiven oder katatonen Symptomatik zuzuordnen vermochte (vgl.
IV-Akte 77, S. 59). Insoweit ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte
leichte Depression vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers
nachvollziehbar. Die Einschätzung des Hausarztes zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vermag insbesondere keine konkreten Zweifel an der
gutachterlichen Einschätzung zu wecken, da Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.7.
Auf das bidisziplinäre Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 (vgl.
IV-Akte 77) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen
Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet.
5.8.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit seien die psychosozialen Aspekte nicht hinreichend
berücksichtigt, respektive auf unzulässige Art und Weise ausgeklammert worden. Praxisgemäss
spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der
Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten,
sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden
entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E.
4.3 mit Hinweis). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit
auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben (BGE 141 V 281, 293 E. 3.4.2.1).
Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3).
Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je
stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen
(BGE 145 V 215, 228 E. 6.3). Soziale Belastungen, die direkt negative
funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der
Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei
werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit
Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt,
welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen
(BGE 141 V 281, 293 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4.
Juli 2024 E. 4.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der
psychiatrische Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung durchaus die
psychosozialen Aspekte einbezogen. Dies ist explizit aus den Ausführungen auf
S. 58 ff. und S. 63 f. des psychiatrischen Teilgutachtens vom 27. Januar
2025 zu entnehmen (vgl. IV-Akte 77). Der Beschwerdeführer vermag indes nicht
geltend zu machen, dass aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ein
verselbständigter Gesundheitsschaden mit weitergehender Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Dass die psychosozialen Aspekte bei der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit an sich und der dafür kausalen versicherten Aspekte
ausgeklammert wurden, entspricht indes der vorzitierten Rechtsprechung und ist
folglich nicht zu beanstanden.
5.9.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei bereits vor Erlass
der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
eingetreten, welche beim bidisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2025 nicht
berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass der Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. G____ am 30. Juni 2025 (vgl. IV-Akte 88) der
Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom selbigen Tag
weiterleitete, demgemäss er am 2. Juli 2025 einen Termin in der J____ zur
weiteren Abklärung habe. Im Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer
alsdann die Bestätigung der J____ vom 8. Juli 2025 (vgl. BB 4) ins Recht,
demgemäss er per 17. Juli 2025 zur stationären Behandlung in diese Klinik
eintreten werde. Aus diesen Umständen schliesst der Beschwerdeführer darauf,
dass bereits vor Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2025 eine massgebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Der gerichtliche
Überprüfungszeitraum beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411
E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen,
wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive
Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom
26. Juli 2022 E. 3.2.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der
Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Diese die Revision betreffende
Verordnungsbestimmung ist auch bei der erstmaligen Festsetzung des
Rentenanspruchs zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand:
1. Januar 2025], Rz. 4106). Vorliegend ist nicht erstellt, dass
bereits vor dem Erlass der Verfügung für einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten eine vom Gutachten abweichende Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten sei. Das administrative Schreiben vom 8. Juli 2025 zum
Klinikeintritt wäre ohnehin nur zu berücksichtigen, soweit es Aufschluss über
den Gesundheitszustand vor dem 4. Juli 2025 geben würde. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers lässt alleine diese Eintrittsbestätigung keinen
überwiegend wahrscheinlichen Schluss auf seinen Gesundheitszustand in der
ersten Hälfte des Jahres 2025 zu. Anderes würde lediglich auf Mutmassungen
beruhen, was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuwiderliefe. Im
Übrigen wurde bis heute kein ärztlicher Erstbericht der Klinik ins Recht
gelegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine rentenerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht als überwiegend wahrscheinlich, womit das
bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 auch in dieser Hinsicht als
Grundlage der Verfügung vom 4. Juli 2025 nicht zu beanstanden ist.
5.10.
Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten
vom 3. Februar 2025 abgestellt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt damit
noch, wie es sich mit der erwerblichen Auswirkung dieser festgestellten
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
verhält.
6.
6.1.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. Art. 24septies
Abs. 1 IVV), ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt
haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146,
150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende
Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).
6.2.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1
IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
6.3.
Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich gemäss
Art. 26 Abs. 1 IVV anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität
tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte
Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird
das Valideneinkommen nach den statistischen Zentralwerten der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei
gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt,
wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind
(Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).
6.4.
Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wird ein nach
Eintritt der Invalidität tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet, sofern
damit die verbliebene Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet wird (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Einkommen vor, wird das Invalideneinkommen ebenfalls
nach statistischen Werten (LSE) bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).
7.
7.1.
Im vorliegenden Fall ist zu Recht unumstritten, dass beim
Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer erwerbstätigen
Person im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG auszugehen ist, womit die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. Anderweitiges
ist auch den Akten nicht zu entnehmen.
7.2.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs per Dezember 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender aussagekräftiger Einkommenszahlen
bezüglich des Valideneinkommens verordnungs- und rechtsprechungsgemäss auf die
LSE ab. Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 67’494.00 einem
Invalideneinkommen von Fr. 60’745.00 gegenüber, woraus sie auf eine
Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 10% schloss.
7.3.
In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das
Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mittels Gegenüberstellung
der Tabellenwerte berechnete. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug mangels gewichtiger
einkommensbeeinflussender Merkmale verzichtete. Auch unter Berücksichtigung des
Pauschalabzugs per 1. Januar 2024 würde kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren. Entsprechend der Verfügung vom 4. Juli 2025 ist
beim Beschwerdeführer somit eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 10%
anzunehmen. Demgemäss hat der Beschwerdeführer per Dezember 2023 keinen
Anspruch auf eine Rente gegenüber der Beschwerdegegnerin.
8.
8.1.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass bei ihm berufliche
Massnahmen hätten durchgeführt werden sollen.
8.2.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität
Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine
vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die
infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit
haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der
Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur
Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres
Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über
Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen
der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Bundesgerichts I
564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede
körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die
versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder
Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht.
Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte
Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29, 29 f. E. 1a mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
IV.2022.00173 vom 15. August 2022 E. 5.2). Eine Einschränkung der
Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Berufswahl oder gar zur beruflichen
Neuorientierung infolge seines Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich.
Alleine die um 10% grössere, von den Gutachtern attestierte Einschränkung des
Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit statt einer Verweistätigkeit
(vgl. IV-Akte 77, S. 6 f.) vermag diesen Anspruch noch nicht zu
begründen. Beim Beschwerdeführer besteht auch in der angestammten Tätigkeit
eine teilweise Arbeitsfähigkeit, weswegen die Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung nicht gerechtfertigt ist. Demnach darf im Falle des
Beschwerdeführers eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein
Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG ist demnach zu
verneinen.
8.3.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art.
18 IVG liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei
der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen
Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der
Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende
berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden
Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der
Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht
in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den
Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit
eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar
sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich
einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl.,
Zürich 2022, Art. 18 IVG N 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
gesundheitliche Beeinträchtigung den Beschwerdeführer an der Stellensuche an
sich hindern sollte. Der Kausalzusammenhang muss verneint werden, da beim
Beschwerdeführer keine derartigen Einschränkungen vorliegen, welche den
Bewerbungsprozess an sich verhindern würden oder dem Arbeitgeber spezifisch
erklärt würden müssten, um einen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). Mangels entsprechender
ausgeprägter gesundheitlicher Einschränkungen müssen allfällige anderweitig
begründete Schwierigkeiten der Stellensuche vom Zuständigkeitsbereich der
Invalidenversicherung ausgeklammert werden.
8.4.
Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass
die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im
bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche
Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um
einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488, 490 E. 4.2; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Von
diesem Richtwert der Einschränkung kann rechtsprechungsgemäss bei jungen
Versicherten abgewichen werden. Der 1976 geborene Beschwerdeführer kann im
Lichte dieser Rechtsprechung nicht mehr als jung angesehen werden, weswegen ihm
beim nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von lediglich 10% auch kein
Anspruch auf Umschulung zugestanden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2). Mit diesem Richtwert von 20% soll
schliesslich auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei wesentlich
tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die
auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (BGE
130 V 488, 491 E. 4.3.2).
8.5.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die spezifischen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht, wenngleich
ihm mit dem bidisziplinären Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 eine
teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Das diesbezügliche Vorgehen der
Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, weswegen die Beschwerde auch in
dieser Hinsicht abzuweisen ist.
9.
9.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es bleibt über die Kosten zu
befinden.
9.2.
Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer von 8.1% zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
Nicolai Fullin, Advokat, ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: